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BGH

Gericht: BGH

In ihm hat Kläger zur Frage der Sittenwidrigkeit eingehend und mit mehrfachen Beweisangeboten Stellung genommen und sich insbesondere gegen die vom Landgericht vorgenommene Auslegung der ärztlichen Standesbestimmungen gewendet. gestellt und die Prist des § 519 Abs.2 ZPO überschritten sei, hat Kläger nach Ablauf der verlängerten Berufungsbe-gründungsfrist mit Schriftsatz vom 26. Bas Oberlandesgericht hat die Ausführungen des Klägers im Berufungsbegründungsschriftsatz vom' 9* November 1959 wegen des Pehlens von Berufungsanträgen nicht als ausreichende Berufungsbegründung angesehen und die Berufung des Klägers aus diesem Grunde als unzulässig verworfen. Mit seiner Revision begehrt Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht. Bas Berufungsgericht geht von der vom Reichsgericht und vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auslegung des § 519 ZPO aus, wonach das Pehlen förmlicher Berufungsanträge eine Berufung nicht unzulässig macht, wenn die sachliche Berufungsbegründung eindeutig erkennen läßt, in welchem Umfange und mit welchem Ziele das Urteil der Vorinstanz angefochten wird. Nach Auffassung des Berufungsgerichtes sollen dabei jedoch für den Pall, daß der mit seiner Klage abgewiesene Kläger Berufung einlegt, strengere Anforderungen zu stellen sein als bei dem umgekehrten Palle, daß der verurteilte Beklagte Beru-fungokläger ist. Wenn nun aber der Kläger lediglich das landgerichtliche Urteil bekämpft habe, ohne zugleich auch Ausführungen darüber zu machen, daß auch der Feststellungsanspruch und der Anspruch auf Auskunftserteilung begründet seien, so ergebe sich allein schon daraus zwangsläufig, daß die Berufungsbegründung die in der mündlichen Verhandlung verlesenen Berufungsanträge nicht decke. Der Kläger habe außerdem, so führt das Berufungsgericht weiter aus, übersehen, daß es sich im vorliegenden Falle um eine Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO handele, bei der es nicht genüge, daß der mit der Klage abgewiesene Kläger nur zu dem Unterlassungs- Dafür, daß der Kläger in der Berufungsverhandlung den Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht zu stellen beabsichtigt habe, seien weder in der Berufungsbegründung vom 9* November 1959 noch sonst Hinweise enthalten. Die Berufungsbegründung lasse mithin* so meint das Berufungsgericht abschließend, nicht mit Sicherheit erkennen, in welchem Umfange der Kläger eine Abänderung des landgerichtlichen Urteils erstrebe. Wenn das Berufungsgericht mit seinen Ausführungen gemeint haben sollte, beim Fehlen eines förmlichen Berufungsantrages seien für den Fall der Berufung des mit seiner Klage abgewiesenen Klägers grundsätzlich weitergehende Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift zu stellen als im Falle der Berufung des verurteilten Beklagten, könnte ihm nicht beigestimmt werden. Mangels nicht rechtfertigt, wenn die Erklärungen des Berufungsklägers in der Berufungs- und Begründungsschrift mit Sicherheit erkennen lassen, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Änderungen erstrebt werden. Daß sich in diesem Falle die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Anfechtungsgründe (Berufungsgründe) im Sinne des § 519 Abs.3 Ziff.2 ZPO im allgemeinen auf alle Ansprüche erstrecken muß, für welche die Abänderung beantragt wird ZPO entwickelten allgemeinen Regel für den Antrag, der ein gesetzliches Formerfordernis neben den Berufungsgründen darstellt, abzugehen, und zv/ar entgegen der Meinung des Berufungs-gerichtes auch dann nicht, wenn es sich um eine auf Verurteilung zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Peststellung der Schadensersatzpflicht abzielende - vom Berufungsgericht rechtsirrig (vgl. Baß dabei das Pehlen jeglicher Begründung für einzelne Ansprüche nicht nur zur Verwerfung der nicht begründeten Teile im Hinblick auf § 519 Abs.3 Ziff.2 ZPO füllen kann, sondern solchenfalles meist auch nicht erkennbar ist, ob das Urteil der Vorinstanz auch hinsichtlich dieser Ansprüche angefochten wird, so daß daher auch das gesetzliche Pormerfordernis des Berufungsantrages nicht gegeben ist, berührt die gekennzeichnete Regel an sich nicht. Der Revision ist zuzugeben, daß die Begründungs*-schrift des Klägers vom 9* November 1959 entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes mit hinreichender Deutlichkeit erkennen läßt, daß der Kläger mit seiner Berufung die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung und Auskunftserteilung sowie die Peststellung der Schadensersatzpflicht erstrebte. Bas Landgericht hat diese Präge verneint und festgestellt, daß somit kein Raum für die Feststellung bleibe, das Verhalten des Beklagten sei sittenwidrig im Sinne der §§ 1 UWG, 826 BGB. Babei hat sich das Landgericht entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht auf die Prüfung des Unterlassungsanspruchs beschränkt, sondern sich auch mit dem Feststellungsanspruch und dem Anspruch auf Auskunftserteilung auseinandergesetzt. Y/enn sich der Kläger unter diesen Umständen in der Berufungabegründungsschrift darauf beschränkt hat, in eingehenden Ausführungen die auf der Wertung der ärztlichen Berufsordnungen beruhende und nach den Barlegungen des Landgerichts nicht nur für die Abweisung des Unterlassungsan-oprucho, sondern auch des Schadensersatz- und Auskunftsan-sprucho maßgebliche Grundlage des landgerichtlichen Urteils zu erschüttern, kommt darin eindeutig der Wille des Klägers zu dem Ausdruck, das Urteil des Landgerichts im Rahmen dor durch die Klageabweisung gegebenen Beschwer in vollem Umfange anzufechten. ZPO zu stellen sind, ausgeführt hat, im Palle der Abweisung einer auf Unterlassung, Auskünfte er teilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Klage müsse der Berufungskläger in der Berufungsbegründung auf die einzelnen Klageansprüche eingehen, falls er sie aufrecht erhalte, ist es dabei ersichtlich davon ausgegangen, daß - im Gegensatz zu der hier gegebenen Sachlage - das Landgericht in der Begründung des Urteils auf die über den Unterlassungsan-opruch hinausgehenden Voraussetzungen des Schadensersatz-anspruchs und damit auch des Auskünfteanspruchs eingegangen war. Auch der Hinweis des Reichsgerichts auf eine frühere Entscheidung des gleichen Senats (JY/ 1937» 542) und die Auseinandersetzung mit ihr lassen dies erkennen, ln dieser Entscheidung aber hat das Reichsgericht ausdrücklich ausgefüjrt, daß dann, wenn die Vorinstanz die erhobenen Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Widerruf und Auskünfte er teilung nicht aus einem einheitlichen Grunde abgewiesen, sondern die einzelnen Ansprüche aus besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen für unbegründet erklärt habe, es nicht genüge, wenn sich der Berufungskläger in der Begründungsschrift nur mit der für den Unterlassungsanspruch bedeutsamen Präge der Wiederholungsgefahr beschäftige. aus einem einheitlichen Grunde abgewiesen wurden und keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, daß der Berufungskläger die Berufung auf einen Teil des Urteils beschränken wollte, ist im allgemeinen davon auszugehen, daß der Berufungskläger mit seiner Berufung Verurteilung des Beklagten in vollem Umfange erstrebt* Dafür spricht im hier gegebenen Palle im besonderen auch, daß gerade in Wettbe-v/erbsstreitigkeiten üblicherweise mit Unterlassungsansprüchen Ansprüche auf Peststellung der Schadensersat2pflicht und auf Auskunft verbunden und auch im Palle der Abweisung in den Hechtsmittelinstanzen aufrecht erhalten werden. Schließlich hätte das Berufungsgericht auch nicht unberücksichtigt lassen dürfen, daß für den Berufungskläger kein Anlaß bestand, über die Erörterungen des Landgerichts hinaus auf die für den Schadensersatzanspruch wesentliche Präge des Verschuldens einzugehen, weil nach herrschender, vom erkennenden Senat geteilter Rechtsauffassung im allgemeinen davon auszugehen ist, daß denjenigen, der in Kenntnis aller Tatumstände objektiv sittenwidrig im Sinne von § 1 UV/G gehandelt hat, auch ein Verschulden trifft (vgl. Schließlich braucht* auch nicht geprüft zu werden, ob der Auffassung der Revision beigepflichtet werden könnte, das Berufungsgericht sei im Palle des Pehlens eines förmlichen Rcchtsmittelantrages zur Aufklärung gemäß § 139 ZPO verpflichtet, wenn die Berufungsbegründung eine mehrfache Ausdeutung hinsichtlich der Präge, in welchem Umfange das Urteil der Vorinstanz angefochten wird, zuläßt.

Zitierte Normen: § 519 ZPO § 1 UWG § 519 ZPO
BerufungLandgerichtBerufungsgerichtAnspruchBerufungsbegründungZPOKläger

Volltext der Entscheidung

I 2R 77/60
Verkündet
 am 9.Dezember I960 Grunau, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2118 031
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Dr. Felix C	Facharzt	für Geburtshilfe und
 FrauenkrankheitenTH^m^lim^ , T^m^weg 0,
Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Dr. Helmut B Krankenhaus,
 gegen
Facharzt für Chirurgie,
 Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr4
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Boclc, Dr.Spreng, Pehle, Dr.Spengler und Ebel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. März I960 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Kläger war bis zu dem 31* Dezember 1955 neben anderen Fachärzten beim Städtischen Krankenhaus in
 als sogenannter Belegarzt tätig. Mit Wirkung vom 1. Januar 1956 wurde dieses Krankenhaus vom Stadtrat der Stadt	zu dem	Anstaltskrankenhaus	umgewandelt	und
 die Leitung dem Beklagten als Chefarzt übertragen. Nach dem Dienstvertrage mit der Stadtgemeinde war der Beklagte berechtigt und verpflichtet, alle in das Krankenhaus auf-gonommenen Patienten zu behandeln, mit Ausnahme der Patienten der Fachrichtungen Hals, Nasen, Ohren und Augen. Der Beklagte behandelte demgemäß auch die in das Krankenhaus eingewiesenen, dem Fachgebiet des Klägers angehörenden geburtshilflichen und gynäkologischen Fälle.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe dadurch, daß er im Fachgebiet Geburtshilfe und Frauenkrankheiten tätig geworden sei, gegen die ärztlichen Standespflichten verstoßen. Er leitet daraus Unterlassungs-, Schadensersatz-und Auskunftsansprüche her.
Im ersten Rechtszuge hat der Kläger folgende Anträge gestellt:
I. Dem Beklagten wird bei Meldung einer Geldstrafe von unbegrenzter Höhe oder einer Haftstrafe bis zu 6 Monaten verboten, Patienten zu behandeln, deren Behandlung ausschließlich in die Fachgebiete der Geburtshilfe und Frauenkrankheiten gehören.
II.	Es wird festgestellt, daß der Beklagte dem Kläger allen Schaden zu ersetzen hat, der ihm daraus erwachsen ist^da^dea^Beklagte seit dem 13. Januar 1956 in	auch	Patien-
ten der Fachgebiete Geburtshilfe und Frauenkrankheiten behandelt.
 
III.	Der Beklagte hat dem Kläger Auskunft zu erteilen,
1.	welche ausschließlich in das Fachgebiet der
 Geburtshilfe und der Frauenkrankheiten gehörend enPatientener seit dem 15.Januar 1956 in	und Umgebung behandelt
 hat; .
2.	welche ärztlichen Leistungen er in diesen Fällen erbracht und welche Honorare er liquidiert hat.
Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Es hat die KlageansprÜöhe unter den rechtlichen Gesichtspunkten der §§ 1 UWG, 823, 826, 1004 BGB geprüft und die Auffassung vertreten, Ansprüche aus §§ 1 UWG,
826 BGB hätten auszuscheiden, weil kein Sittenverstoß gegeben sei. Eine vernünftige Würdigung der ärztlichen Stande obeStimmungen lasse nicht erkennen, daß das den Gegenstand des Rechtsstreites bildende Verhalten des Beklagten gegen die dort umrissenen Standespflichten verstoße. Ansprüche aus den §§ 823, 1004 BGB hat das Landgericht für nicht begründet erachtet, weil das Merkmal der Widerrechtlichkeit nicht erfüllt sei.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12. August 1959 Berufung eingelegt. Berufungsanträge und Berufungsbegründung hat er einem besonderen Schriftsatz Vorbehalten. Dieser Schriftsatz vom 9. November 1959 ist innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist eingegangen. In ihm hat Kläger zur Frage der Sittenwidrigkeit eingehend und mit mehrfachen Beweisangeboten Stellung genommen und sich insbesondere gegen die vom Landgericht vorgenommene Auslegung der ärztlichen Standesbestimmungen gewendet. Förmliche Berufungsanträge sind in diesem Schriftsatz nicht enthalten. Erst auf den Hinweis des Beklagten in der Berufungsbeantwortung, daß keine Berufungsanträge
 
gestellt und die Prist des § 519 Abs.2 ZPO überschritten sei, hat Kläger nach Ablauf der verlängerten Berufungsbe-gründungsfrist mit Schriftsatz vom 26. Januar I960 angekündigt, daß er Aufhebung des Urteils des Landgerichts und Verurteilung des Beklagten entsprechend den in erster Instanz gestellten Anträgen beantragen werde. Biese Anträge hat Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht verlesen.
Bas Oberlandesgericht hat die Ausführungen des Klägers im Berufungsbegründungsschriftsatz vom' 9* November 1959 wegen des Pehlens von Berufungsanträgen nicht als ausreichende Berufungsbegründung angesehen und die Berufung des Klägers aus diesem Grunde als unzulässig verworfen.
Mit seiner Revision begehrt Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht. Bei* Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
3fot scheidungsgründe:
Bas Berufungsgericht geht von der vom Reichsgericht und vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auslegung des § 519 ZPO aus, wonach das Pehlen förmlicher Berufungsanträge eine Berufung nicht unzulässig macht, wenn die sachliche Berufungsbegründung eindeutig erkennen läßt, in welchem Umfange und mit welchem Ziele das Urteil der Vorinstanz angefochten wird. Nach Auffassung des Berufungsgerichtes sollen dabei jedoch für den Pall, daß der mit seiner Klage abgewiesene Kläger Berufung einlegt, strengere Anforderungen zu stellen sein als bei dem umgekehrten Palle, daß der verurteilte Beklagte Beru-fungokläger ist. Bas Berufungsgericht meint, beim Pehlen
 
förmlicher Berufungsanträge müsse insbesondere bei einer Mehrheit von Klageansprüchen jeder einzelne Anspruch so begründet sein, daß daraus mit Sicherheit ein bestimmter Klageantrag entnommen werden könne. Der Berufungsrichter folgert dies aus der Erwägung heraus, daß die Ergebnisse eines für den Kläger ungünstig ausgegangerien Verfahrens erster Instanz diesen zur Änderung oder Aufgabe von Sach-anträgen veranlassen könnten. Es sei daher völlig ungewiß, mit welchem Begehren der Kläger in der Berufungsin-stanz hervortreten werde, falls er in seiner sachlichen Berufungsbegründung nicht eindeutig darlege, gegen welche Ansprüche sich der Beklagte zu wehren haben werde. Das Berufungsgericht hält diese Voraussetzungen vorliegend nicht für gegeben. Es ist der Meinung, aus der sachlichen Begründung des Rechtsmittels vom 9* November 1959 seien die in der mündlichen Verhandlung verlesenen Anträge nicht in allen ihren einzelnen Punkten zu entnehmen gewesen. Der Kläger habe in einem nachgereichten Schriftsatz selbst zugegeben, daß er in seiner Berufungsbegründung lediglich das angefochtene Urteil bekämpft habe. Dieses habe sich aber, weil es den Unterlassungsanspruch verneint habe, nicht mit dem Fest Stellungsanspruch und mit dem Anspruch auf Auskunftoerteilung auseinanderzusetzen brauchen. Wenn nun aber der Kläger lediglich das landgerichtliche Urteil bekämpft habe, ohne zugleich auch Ausführungen darüber zu machen, daß auch der Feststellungsanspruch und der Anspruch auf Auskunftserteilung begründet seien, so ergebe sich allein schon daraus zwangsläufig, daß die Berufungsbegründung die in der mündlichen Verhandlung verlesenen Berufungsanträge nicht decke. Der Kläger habe außerdem, so führt das Berufungsgericht weiter aus, übersehen, daß es sich im vorliegenden Falle um eine Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO handele, bei der es nicht genüge, daß der mit der Klage abgewiesene Kläger nur zu dem Unterlassungs-
anspruch Stellung nehme. Dafür, daß der Kläger in der Berufungsverhandlung den Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht zu stellen beabsichtigt habe, seien weder in der Berufungsbegründung vom 9* November 1959 noch sonst Hinweise enthalten. Die Berufungsbegründung lasse mithin* so meint das Berufungsgericht abschließend, nicht mit Sicherheit erkennen, in welchem Umfange der Kläger eine Abänderung des landgerichtlichen Urteils erstrebe. Das Rechtsmittel sei daher wegen Fehlen eines Berufungsantrages gemäß § 519 b Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Den hiergegen erhobenen, insbesondere auf die Verletzung der §§ 519, 519 b ZPO gestützten Revisionsangriffen kann der Erfolg nicht versagt bleiben.
Wenn das Berufungsgericht mit seinen Ausführungen gemeint haben sollte, beim Fehlen eines förmlichen Berufungsantrages seien für den Fall der Berufung des mit seiner Klage abgewiesenen Klägers grundsätzlich weitergehende Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift zu stellen als im Falle der Berufung des verurteilten Beklagten, könnte ihm nicht beigestimmt werden. Auch für diesen Fall gilt grundsätzlich die von der Rechtsprechung zu § 519 ZPO entwickelte Regel, daß das Fehlen eines förmlichen Beru-
Mangels nicht rechtfertigt, wenn die Erklärungen des Berufungsklägers in der Berufungs- und Begründungsschrift mit Sicherheit erkennen lassen, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Änderungen erstrebt werden. Ein anderes hat auch nicht für den Fall zu gelten, daß eine Mehrheit von Klageansprüchen abgewiesen worden ist. Daß sich in diesem Falle die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Anfechtungsgründe (Berufungsgründe) im Sinne des § 519 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO im allgemeinen auf alle Ansprüche erstrecken muß, für welche die Abänderung beantragt wird
s die Verwerfung der Berufung wegen dieses
 
(vgl. RGZ 159, 12; BGH NJW 1952, 26), ist an sich kein Anlaß, von der zu § 519 Abs. 3 Ziff.l ZPO entwickelten allgemeinen Regel für den Antrag, der ein gesetzliches Formerfordernis neben den Berufungsgründen darstellt, abzugehen, und zv/ar entgegen der Meinung des Berufungs-gerichtes auch dann nicht, wenn es sich um eine auf Verurteilung zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Peststellung der Schadensersatzpflicht abzielende - vom Berufungsgericht rechtsirrig (vgl. Wieczorek, Großkomm, zur ZPO, Bern. A I zu § 254 ZPO) als Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO aufgefaßte. - Klage handelt. Baß dabei das Pehlen jeglicher Begründung für einzelne Ansprüche nicht nur zur Verwerfung der nicht begründeten Teile im Hinblick auf § 519 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO füllen kann, sondern solchenfalles meist auch nicht erkennbar ist, ob das Urteil der Vorinstanz auch hinsichtlich dieser Ansprüche angefochten wird, so daß daher auch das gesetzliche Pormerfordernis des Berufungsantrages nicht gegeben ist, berührt die gekennzeichnete Regel an sich nicht. Ob sich aus den Darlegungen des Berufungsführers im Einzelfall einwandfrei ergibt, in welchem Umfange eine Änderung des angefochtenen Urteils verlangt wird, hat das mit dem Rechtsmittel befaßte Gericht zu entscheiden. Da es sich um eine Würdigung verfahrensrechtlicher Erklärungen handelt, sind der Nachprüfung durch das Revisionsgericht Schranken nicht gesetzt.
Der Revision ist zuzugeben, daß die Begründungs*-schrift des Klägers vom 9* November 1959 entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes mit hinreichender Deutlichkeit erkennen läßt, daß der Kläger mit seiner Berufung die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung und Auskunftserteilung sowie die Peststellung der Schadensersatzpflicht erstrebte. Dabei ist davon atu szugehen, daß sich das Urteil des Landgerichts ira wesentlichen mit
 
dor Präge auseinandergesetzt hatte, ob das mit der Klage angegriffene Verhalten des Beklagten einen Verstoß gegen ärztliche Standespflichten darstellt. Bas Landgericht hat diese Präge verneint und festgestellt, daß somit kein Raum für die Feststellung bleibe, das Verhalten des Beklagten sei sittenwidrig im Sinne der §§ 1 UWG, 826 BGB. Aus im wesentlichen gleichen Erwägungen ist das Landgericht v/eiter zu dem Ergebnis gelangt, es spreche nichts dafür, daß der Beklagte widerrechtlich im Sinne der weiter geprüften gesetzlichen Vorschriften gehandelt habe. Babei hat sich das Landgericht entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht auf die Prüfung des Unterlassungsanspruchs beschränkt, sondern sich auch mit dem Feststellungsanspruch und dem Anspruch auf Auskunftserteilung auseinandergesetzt. Es hat nicht nur wiederholt zu dem Ausdruck gebracht, daß, weil ein Sittenvorstoß bzw. Widerrechtlichkeit nicht festzustellen seien, eine Rechtsgrundlage für den ünterlassungs- und Feststellungsan-spruch nicht gegeben sei, sondern hat auch ausdrücklich ausgeführt (BIT S. 16/17), daß sich der Mangel einer Rechtsgrundlage auch auf den Anspruch auf Auskunftserteilung beziehe. Y/enn sich der Kläger unter diesen Umständen in der Berufungabegründungsschrift darauf beschränkt hat, in eingehenden Ausführungen die auf der Wertung der ärztlichen Berufsordnungen beruhende und nach den Barlegungen des Landgerichts nicht nur für die Abweisung des Unterlassungsan-oprucho, sondern auch des Schadensersatz- und Auskunftsan-sprucho maßgebliche Grundlage des landgerichtlichen Urteils zu erschüttern, kommt darin eindeutig der Wille des Klägers zu dem Ausdruck, das Urteil des Landgerichts im Rahmen dor durch die Klageabweisung gegebenen Beschwer in vollem Umfange anzufechten. Ba das Landgericht sämtliche Klagean-aprüche mit einer im wesentlichen einheitlichen Begründung abgewiesen hatte, war der Kläger nicht gezwungen, sich mit den einzelnen Ansprüchen ausdrücklich zu beschäftigen, er
 
konnte das Schwergewicht auf die Widerlegung der Ausführungen des Landgerichts legen. Die Sachlage ist hier anders als bei der Entscheidung des Reichsgerichtes vom 25. Juni 1937 (JW 1937, 2786), auf die sich das Berufungsgericht bezogen hat.
Y/enn das Reichsgericht zur Präge, welche Anforderungen an die Berufungsgründe im Sinne des § 519 Abs.3 Ziff.2 ZPO zu stellen sind, ausgeführt hat, im Palle der Abweisung einer auf Unterlassung, Auskünfte er teilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Klage müsse der Berufungskläger in der Berufungsbegründung auf die einzelnen Klageansprüche eingehen, falls er sie aufrecht erhalte, ist es dabei ersichtlich davon ausgegangen, daß - im Gegensatz zu der hier gegebenen Sachlage - das Landgericht in der Begründung des Urteils auf die über den Unterlassungsan-opruch hinausgehenden Voraussetzungen des Schadensersatz-anspruchs und damit auch des Auskünfteanspruchs eingegangen war. Dafür spricht u.a. auch, daß das Reichsgericht ab- * schließend ausführt, der Berufungskläger müsse sich mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinandersetzen, soweit er sie angreifen wolle. Auch der Hinweis des Reichsgerichts auf eine frühere Entscheidung des gleichen Senats (JY/ 1937» 542) und die Auseinandersetzung mit ihr lassen dies erkennen, ln dieser Entscheidung aber hat das Reichsgericht ausdrücklich ausgefüjrt, daß dann, wenn die Vorinstanz die erhobenen Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Widerruf und Auskünfte er teilung nicht aus einem einheitlichen Grunde abgewiesen, sondern die einzelnen Ansprüche aus besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen für unbegründet erklärt habe, es nicht genüge, wenn sich der Berufungskläger in der Begründungsschrift nur mit der für den Unterlassungsanspruch bedeutsamen Präge der Wiederholungsgefahr beschäftige. Darin könne ein auch die weiteren Ansprüche umfassender ßerufungsantrag nicht gefunden werden. Jener Entscheidung lag mithin ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. Wenn jedoch - wie hier - die mehre-
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ren Ansprüöhe. aus einem einheitlichen Grunde abgewiesen wurden und keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, daß der Berufungskläger die Berufung auf einen Teil des Urteils beschränken wollte, ist im allgemeinen davon auszugehen, daß der Berufungskläger mit seiner Berufung Verurteilung des Beklagten in vollem Umfange erstrebt* Dafür spricht im hier gegebenen Palle im besonderen auch, daß gerade in Wettbe-v/erbsstreitigkeiten üblicherweise mit Unterlassungsansprüchen Ansprüche auf Peststellung der Schadensersat2pflicht und auf Auskunft verbunden und auch im Palle der Abweisung in den Hechtsmittelinstanzen aufrecht erhalten werden. Aus dieser Erwägung heraus hätte für das Berufungsgericht in besonderem Maße Anlaß bestanden, die Berufungsbegründung und damit die Berufung im Sinne eines gegen die Abweisung sämtlicher Ansprüche gerichteten Angriffes zu deuten. Schließlich hätte das Berufungsgericht auch nicht unberücksichtigt lassen dürfen, daß für den Berufungskläger kein Anlaß bestand, über die Erörterungen des Landgerichts hinaus auf die für den Schadensersatzanspruch wesentliche Präge des Verschuldens einzugehen, weil nach herrschender, vom erkennenden Senat geteilter Rechtsauffassung im allgemeinen davon auszugehen ist, daß denjenigen, der in Kenntnis aller Tatumstände objektiv sittenwidrig im Sinne von § 1 UV/G gehandelt hat, auch ein Verschulden trifft (vgl. BGHZ 27,
 264, 273 - Programmheft; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 8. Aufl. Einl. 80).
Die Berufungsbegründungsschrift des Klägers läßt sonach entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts mit Sicherheit und genügender Klarheit erkennen, daß des. Urteil des Landgerichts in vollem Umfange angefochten werden sollte. Diese Anfechtung hat der Kläger nach dem Dargelegten innerhalb der Begründungsfrist auch ausreichend begründet. Die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Verwerfung der Berufung erweist sich sonach nicht als gerechtfertigt. Andere Gründe,
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die zur Verwerfung der Berufung als unzulässig führen müßten, sind weder geltend gemacht, noch erkennbar.
Unter diesen Umständen braucht nicht darauf eingegangen zu werden, daß das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus jedenfalls den auf Unterlassung abzielenden Berufungsantrag nicht hätte als unzulässig verwerfen dürfen. Es braucht^ auch nicht geprüft zu werden, ob der Kläger diesen Berufungsantrag in zulässiger Weise (vgl. Rosenberg Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, § 136 unter II 2 a; V/ieczorek aaO Anm. C II b 3 zu § 519 ZPO; RGZ 151,
318; RGr JW 1930, 144; OLG Breslau JW 1926, 1603) dadurch auf den ganzen Streitgegenstand erweitert hat, daß er die in seinem Schriftsatz vom 26. Januar I960 angekündigten: Anträge in der mündlichen Verhandlung verlesen hat. Schließlich braucht* auch nicht geprüft zu werden, ob der Auffassung der Revision beigepflichtet werden könnte, das Berufungsgericht sei im Palle des Pehlens eines förmlichen Rcchtsmittelantrages zur Aufklärung gemäß § 139 ZPO verpflichtet, wenn die Berufungsbegründung eine mehrfache Ausdeutung hinsichtlich der Präge, in welchem Umfange das Urteil der Vorinstanz angefochten wird, zuläßt.
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Das Berufungsurteil mußte vielmehr schon aus den erörterten Gründen aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz zu überlassen.
Bock Spreng	Pehle	Spengler	Ebel