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BGH · I ZK 77/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZK 77/50

mit den durch ein Warenzeichen geschützten ‘gleichartig sind, in ihr Produktionsprogramm aufgenomnen hatund für sie unter einem verwechs5^ Auf die Bevision der Klägerin wird das Urteil • des 4. A) Es bei Meldung eine Strafe ihr Jeden Pall der Zuwiderhandlung au unterlassen, während der Dauer der für die Klägerin eingetragenen Warenzeichen Kr. 551 828 und 470 849 im geschäftlichen Verkehr beim Vertrieb von Werkzeug und Maschinen . Von Hechts wegen Tatbestands Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte das ilr die Klägerin eingetragene Warenzeichen ttal durch den Gebrauch des von ihr benutzten Wortes soll eine Abkürzung der v/orte "Wie Diamant” sein und auf die diamantgleiche Härte des von der,Klägerin im Sinter- ; verfahren hergestellten Y7i®fc-I/Ietails hinv/eisen, das insbesondere bei der Herstellung von Werkzeugen von grosser Härte verwendet wird. Das Reichen "Wiflfc" hat sicli im Han-: delsverkehr allgemein durchgesetst und hat Y/eltruf erlangt Die Klägerin bezeichnet eines ihrer Werke als widiafabrih.v-Sie verwendet das Wort ”Wi®fc,T teils mit einer einfachen rechteckigen Umrahmung, teils in der Weise, dass das von dem Hechteck umschlossene Wort. Die Belclagte leimte dies mit der Begründung ab, ihr 'Waren- und Firmenzeichen nA^kn sei' eine Abkürzung der 'Worte Arbeits-Diamant, es sei nicht verwechslungsfähig. 2s wird auf ihnen nach Silben aufgeteilt auf die beiden Hälften eines perspektivisch dargestellten, durchschnittenen Quaders gezeichnet, auf dem ein Diamant und ein Sahnsegment aufgesetzt sind, das Ganze wird von einem gleichschenkligen Dreieck eingeschlossen, darunter steht auf den Briefbogen der Susatzs Das Seichen für arbeitsdiamanttechnische Höchstleistungen. Die Beklagte benutzt ferner als Telegrammadresse jetzt die Worte Würzburg V.Auf den Briefbogen der Beklagten steht nach der Dir-menbezeichnung: Diamant- und SinterstoffWerkzeuge zur Stein-, Glas- und Metallbearbeitung,' Steinbearbeitungs'-maschinen. festsustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr, der Klägerin, allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den unter I A) aufgeführten Zuwiderhandlungen entstanden sei und noch entstehe. Sie, die Beklagte, selbst, stelle lediglich mit Naturdiamanten.bestückte Werkzeuge zur Steinbearbeitung her, für deren Verwendungszweck das Y/i^^-Metall ungeeignet sei. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abge-wiesen, -dass eine Verv/eclislungsgefalir zwischen den beiden ’werten nicht bestehe. Die Geltühgmachung von Hechten aus einem Alt-*/aren-seichen setzt voraus, dass das ’Warenzeichen durch fristgerechte Antragstellung beim Deutschen Patentamt aufrechterhalten worden ist (§ 15 des ersten Gesetzes zur Änderung 71 Die von den Parteiein hergestellten Werkzeuge seien nicht gleichartig, sondern unterschieden sich derart voneinander, dass ein Wettbewerb der Parteien nicht in Betracht komme. Dass Sinter-stoffWerkzeuge für Metallbearbeitung mit den von der Klägerin hergestellten 7/i®^-Uerkzeugen warengleich sind, bestreitet die Beklagte nicht, es lässt sich auch nicht bezweifeln. Da, wie noch dargelegt werden wird, die Zeichen und AMBI verwechclungsfähig sind, so stellt bereits die Tatsache, dass die Beklagte unter Verwendung des Wortes Ardia auch für Sinterstoffv/erkzeuge für Metallbearbeitung in der geschehenen Heise wirbt, eine ernsthafte Gefahr für die Klägerin dar. Es kommt also nicht darauf an, ob die Beklagte, Y/as sie bestreitet, Sinterstoffwerkzeuge für Metallbearbeitung bereits hergestellt hat und ob.sie ferner andere warengleiche Werkzeuge vertreibt* •, In diesem Rahmen sind auch Ansichten zu überprüfen, die sich das Berufungsgericht nur auf.Grund eigener Lebenserfahrung gebildet hat (RGE 126, 267, Reimer aaO 122, Kapitel Aim 7 S 711)* Der Begriff der Verwechslungsgefahr ist ein objektiver, so dass es auf die Absicht, Verwechslungen herbeizufüh-' Denn je bekannter ein Zeichen ist, umso grösser ist die Gefahr, dass Säufer ein jüngeres Zeichen, das sich auch nur entfernt an das alte anlehnt, mit dem Erinnerungsbild. Das hat das angefochtene urteil, wenn es auch den Yfeltruf des Zeichens der Klägerin hervörhebt und aüsführt, bei der Prüfung der Verwechsiungsgefahr sei daher ein schärferer Maßstab anzulegen, aus Hechtsirrtum im Ergebnis nicht ausredbhend beachtet. Das Berufungsgericht geht mit Hecht davon aus, die Präge, ob eine Verwechsiungsgefahr zwischen den Worten und bestehe, sei nach dem Sinn, dem Klang und dem wortbild der Bezeichnungen zu prüfen. Und zwar kommt es für die Präge der Verwechsiungsgefahr auf den Standpunkt des letzten Käufers an, und ist es auf die &e-samtwirkung der Zeichen abzustellen. Das Berufungsgericht führt weiter aus, auch Fachleute könnten als Käufer über den Sinn der beiden Worte nicht getäuscht werden, da er, wie ihnen bekannt sei, ein ganz verschiedener sei; denn das Wort ^WiBfc” sei eine Abkürzung der Worte ”Wie Diamant” und bringe damit die diamant-ähnliche Härte zu dem Ausdruck. sei eine Abkürzung der .Worte ”Arbeit und Diamant” und weise somit auf die tatsächliche Verwendung von Diamanten in den Werkzeugen der Beklagten hin. Deshalb könne dieser trotz des ‘Warenzeichens der Klägerin gemäss § 16 WZG nicht untersagt werden diese beiden Silben zur Bildung ihres eigenen Zeichens zu verwenden. den Zeichen jedoch derart verstümmelt worden, dass die Herkunft der Zeichen aus den erwähnten Porten auch für Fachleute nicht erkennbar ist. Aus dem Worte Widia kann auch ein Fachmann die Worte "wie” und "Diamant" nicht heraushören, ebensowenig wie er in Ardia die Worte "Arbeit" und "Diamant" zu erkennen vermag* Beide Worte werden auch in Dachkreisen, abgesehen von den Personen, die zufällig über ihre Bedeutung aufgeklärt worden sind, als reine Phantasiebezeichnungen aufgefasst. Daher trifft die Auffassung des Berufungsgerichtes, dass eine Verwechslungsgefahr nach dem Sinn der Worte nicht vorliege, freilich im Ergebnis su. Die zu dem Peil irrige Begründung wäre unschädlich, wenn sie das Berufungsgericht nicht zu der unrichtigen Ansicht geführt hätte, § 16 WZC- stehe der Klage entgegen. In dem letztgenannten Worte kann, das Wort "Diamant", das nach Angabe der Beklagten eine Beschaffenheitsangabe ihrer Werkzeuge darstellen soll, nicht mehr erkannt werden. Die Abkürzungen sind derart willkürlich und ungebräuchlich, dass sie •jedenfalls für die in Betracht kommenden Abnehmer der Waren nicht verständlich sind. Zusammenfassend ergibt sich insoweit, dass einerseits eine Verwechslungsgefahr dem Sinne nach zwar nicht in Betracht Icommt, dass die Beklagte sich aber andererseits nicht auf § 16 WZG berufen kann. Die Verletzung des § 16 WZG durch das Berufungsgericht wäre freilich dann nicht entscheidungserheblich, wenn die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtes, dass eine Verwechslungsgefahr weder dem Klange, noch dem Wortbild, hoch dem Gesamteindruck nach vorliege, nicht auf Kechts-ir'rtum beruhten. Bas Berufungsgericht führt, was die Klangwirkung engeht, aus, die beiden Wortzeichen seien selbst bei flüchtigem Hören für alle, in Betracht kommenden Abnehmerkreise auch dem.Klange nach genügend unter- • scheidbaro Die Selbstlautfolge, die die Klangwirkung in erster Linie beeinflusse, zeige den wesentlichen Unter- . .Selbst wenn in 'Sinselfallen eine Betonung auf der zwei ten Silbe Vorkommen sollte, ändere das nichts daran, dass die Betonung der ersten Silbe allgemein üblich sei. Im übrigen seien auch die von der Klägerin in den Kreis der Wicht-Fachleute eingereihten Handwerker gewohnt, auf die Qualität des Materials zu achten, und würden deshalb, v/enn sie Wj!B|k-Werkzeuge kaufen wollten, auch darauf-achten, dass sie solche bekämen, und nicht so leicht Verwechslungen mit ganz anders' lautenden Bezeichnungen zu dem Opfer fielen. weise die erste Silbe betont wird., aber auch dann bleibt eine Verwechslungsgefahr dem Klange nach bestehen. drei und von drei Silben zwei decken, klingen selbst, dann für den BurchschnittshÖrer ähnlich, wenn der Ion auf die erste Silbe gelegt wird. Hinzu kommt, und das ist der entscheidende Gesichtspunkt, den das Berufungsgericht in diesem Zusammenhänge nicht genügend beachtet hat, dass das Wort ,fYnJipVt, wie erwähnt, Weltgeltung hat und Fachleuten allgemein bekannt ist. IClägerin, dass diese- Einfluss auf die Hei*stellung der A^Bfc-Srzeugnisse besitze und es deshalb zulasse, dass diese mit dem ähnlichen Seichen in den Verkehr gebracht v^rden» Bas reicht aber hin, um zu dem .mindesten eine Ver-wechslungsgefahr im weiteren Sinne, gegen die die Klägerin ebenfalls zu schützen ist, zu bejahen. Bas trifft indessen in diesem Masse nicht-, zu, weil die Worte verhältnismässig kurz sind und von den nur drei in denen die Worte in den Briefbögen eingefügt sind, mit zu dem Vergleich heranzieht, und dabei erhebliche Unterschiede .feststellt, so treten solche zwar für den hervor, der die beiderseitigen Briefbögen nebeneinander vor sich hat und die Einzelheiten miteinander vergleicht« Das alles deutet darauf hin, dasa die Beklagte sich das Zeichen der Klägerin und;? Auch das hat das Berufungsgericht verkannt, Susammenfassend ist somit festzustellen, dass das .Berufungsgericht den Hechtsbegriff der Verwechslungsfähigkeit verkannt und deshalb die Verwechslungsgefahr zu Unrecht verneint hat. Ferner ist auch dem Anträge zu C stattzugeben und die Beklagte zu verurteilen, die Telegrammadresse "A: löschen zu lassen. Dass die Beklagte als Telegrammadresse nicht das Wort "A^^,T für sich allein, sondern in der Zusammensetzung mit den Worten und trV?dHB>r benutzt, kann an der Rechtslage nichts ändern, denn auch die Worte ,f Ar di ah eg er “ürsburg” enthalten das Zeichen Aflfe, durch dessen Gebrauch das der Klägerin geschützte Zeichen verletzt wird. Aus dem der Klägerin zustehenden Unterlas-sungsansprujch ergibt sich auch ihr weiterer Anspruch, die Löschung des Telegrammzeichens fordern zu können, auf Verlangen der Klägerin aufgegeben hat, dann das bei objektiver Würdigung verwechselungsfähige Y*ort su wählen und sich überdies eines ^ Beklagten zu bejahen, v/ird es besonders zu prüfen haben, ob^ die Klägerin auch verlangen kann, dass die Beklagte ihr ihre Abnehmer bezeichnet, oder ob der Anspruch hierauf nicht der Berechtigung entbehrt. Da über den Rechtsstreit vom Ke- ^ Visionsgericht nicht abschliessend befunden v/erden konnte, er vielmehr teilweise an das Berufungsgeri eilt zurückzu -verweisen'war, so war es angebracht, diesem auch die Entscheidung über die Kosten des Hevisionsrechtszuges zu über-

Zitierte Normen: § 823 BGB § 561 ZPO
SilbeZeichenGrundBerufungsgericht®WortBezeichnungKlägerin

Volltext der Entscheidung

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ff erlich, dass er bereits verwirklicht ist. -	"+<,$
Ein drohender Eingriff liegt schon dann vor,$I wenn eine Pabrik die Herstellung von Waren* die. mit den durch ein Warenzeichen geschützten ‘gleichartig sind, in ihr Produktionsprogramm aufgenomnen hatund für sie unter einem verwechs5^
* lungsfälligen Seichen wirbt«Es ist nicht erfor-;;’t| ff erlich, dass sie solche Waren bereits herge-. • stellt hat.
jpetenzeichen: I ZK 77/50 ,
urteil vom 19» ouni 1951	OLG	TTamm
OLG Hamm
I «. 77/50
Verbändet am 19» Juni 1951 Just.Sehr, als Urlnmdsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem .Hechtsstre.it
 der Firma Friedrich 2ZHB *«BB»
Klägerin und Hevisionsklägerin,
-	Prosessbevollmächtigter: Hechtsanv/alt Br. HIB -
gegen
 die Firma Bianiant-7/erkzeuge und Maschinenbau Willibald }, Inhaber Fabrikant Willibald HB1B in V.1
Beklagte und Hevisionsbeklagte,
-	prozessbevollmächtigter: Hechtsanv/alt HB -
hat der Hrste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19- Jüni 1951 untett* Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Br. Lindenmaier, Br. Birnbach, Wilde, Schmidt und Br. Krüger-Nieland
 für Hecht erkannt:
I.	Auf die Bevision der Klägerin wird das Urteil • des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 19- Juni"1950 aufgehoben. Unter entsprechender Änderung des Urteils der Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Bssen vom 10. Januar 1950 wird die Beklagte verurteilt:
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A) Es bei Meldung eine
 Strafe ihr Jeden Pall der Zuwiderhandlung au unterlassen, während der Dauer der für die Klägerin eingetragenen Warenzeichen Kr. 551 828 und 470 849 im geschäftlichen Verkehr beim Vertrieb von Werkzeug und Maschinen .
a)	die Bezeichnung "Aj^P»” au verwenden,
b)	insbesondere Geschäftsbriefe oder andere Ge-
schäft spapiere mit dem Aufdruck "AiflBfc" zu verwenden.	.
3) Das Drahtwort	löschen	zu
 lassen.
C) Dis noch in ihrem Besitz befindlichen mit der Bezeichnung "AI^M." versehenen Geschäftspapiere au vernichten und von den noch in ihrem Besitz befindlichen mit dieser Bezeichnung versehenen 7/aren die Bezeichnung "AUB” entfernen.
II. Im übrigen -Wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die weiteren Klage-ansprüche und die Kosten des Rechtsstreits an das Berufungsgericht surückverwiesen.
Von Hechts wegen
 Tatbestands
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte das ilr die Klägerin eingetragene Warenzeichen
 ttal
durch den Gebrauch des von ihr benutzten Wortes
 
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verletzt.
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Der Klage liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Für die Klägerin ist in der Karenz eichenrolle des Seichspatent-. ants das Wortzeichen n\!lWKkn am 6. Hai 1926 unter der Hunne 551 828 und am 20. November 1934 unter ITr. 470 849 einge-■ tragen. Der Schutz nach der Eintragung vom 6. Mai 1926 erstreckt sich nur auf lletallkarbide und deren Legierungen sowie Werkzeuge, der Schutz nach der Eintragung vom 24. November 1954 gilt für alle Warenklassen. Das Wort	'|i
soll eine Abkürzung der v/orte "Wie Diamant” sein und auf die diamantgleiche Härte des von der,Klägerin im Sinter- ; verfahren hergestellten Y7i®fc-I/Ietails hinv/eisen, das insbesondere bei der Herstellung von Werkzeugen von grosser Härte verwendet wird. Das Reichen "Wiflfc" hat sicli im Han-: delsverkehr allgemein durchgesetst und hat Y/eltruf erlangt Die Klägerin bezeichnet eines ihrer Werke als widiafabrih.v-Sie verwendet das Wort ”Wi®fc,T teils mit einer einfachen rechteckigen Umrahmung, teils in der Weise, dass das von dem Hechteck umschlossene Wort. "Y;i®fc” in ein grünes gleichseitiges Dreieck eingesetzt ist, wobei auf das Hechteck noch drei auf der Spitze stehende sich in der Dorm des Buchsta-bens W übersehneidende Dreiecke aufgesetzt sind.	;
Die Beklagte betreibt eine Werkzeug- und Maschinenfabrik in	Seit Ende 1947 benutzte
 sie auf ihren Briefbögen das Wort f,W:e®®M und ferner das Wort "Wediaheger” als Telegrammadresse. Auf eine Abmachung der Klägerin teilte sie ihr am 15. Februar 1949 mit, um Verwechslungen zu vermeiden habe sie bereits die Umänderung ihres bisherigen Y7arenzeichens ,fWflfl®,! in	(Arbeits-
 Diamant) vorgenommen. Die Klägerin ersuchte die Beklagte
 
4 -
darauf, auch den Gebrauch des Wortes	zu	unterlassen,
 da bei ihn ebenfalls eine Verwechslungsgefäir bestehe. Die Belclagte leimte dies mit der Begründung ab, ihr 'Waren- und Firmenzeichen nA^kn sei' eine Abkürzung der 'Worte Arbeits-Diamant, es sei nicht verwechslungsfähig. Sie fügte ihrem Schreiben hinzu, sie, die Beklagte, sei im übrigen selbst Abnehmer der Wi®b-Brzeugnisse und habe laufend grösseren Bedarf für die Werkzeugherstellung. Die Beklagte verwendet seit dem Jahre 1949 das Wort	auf	ihren	Geschäfts-
briefen. 2s wird auf ihnen nach Silben aufgeteilt auf die beiden Hälften eines perspektivisch dargestellten, durchschnittenen Quaders gezeichnet, auf dem ein Diamant und ein Sahnsegment aufgesetzt sind, das Ganze wird von einem gleichschenkligen Dreieck eingeschlossen, darunter steht auf den Briefbogen der Susatzs Das Seichen für arbeitsdiamanttechnische Höchstleistungen. Die Beklagte benutzt ferner als Telegrammadresse jetzt die Worte Würzburg V.
Auf den Briefbogen der Beklagten steht nach der Dir-menbezeichnung: Diamant- und SinterstoffWerkzeuge zur Stein-, Glas- und Metallbearbeitung,' Steinbearbeitungs'-maschinen.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte ver-stosse durch die Benutzung des Wortes	gegen	die
 Vorschriften des 'Warenzeichengesetzes und. des Gesetzes. über den unlauteren Wettbewerb, sowie gegen § 823 Abs 1 BGB.
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die Beklagte zu verurteilen
A) es bei Meldung der gesetzlichen Höchststrafen für jeden Ball der Zuwiderhandlung während der Bauer der für sie, die Klägerin, eingetragenen Warenzeichen ilr. 351 828 und 470 849 beim Vertrieb von Werkzeugen und Maschinen zu unterlassen,
a)	die Bezeichnung "A^K" oder	v/arenzeichen-
gemäss zu verwenden«,
b)	Insbesondere Geschäftsbriefe oder andere Ge-schäftspapiere mit dem Aufdruck ffAflB)" oder”A<
zu v e rwend en.
3; Das Bralitwort !,A lassen«
löschen zu
C) Die noch in ihrem Besitz befindlichen mit der Bezeichnung ftAflBfc' oder "Afllfe(t versehenen Ge-schäftspapiere zu vernichten und von den noch in ihrem Besitz befindlichen mit dieser Bezeichnung versehenen Y/aren die Bezeichnung zu entfernen, r) Auskunft zu erteilen über den Umfang der zu I A) genannten Zuwiderhandlungen, insbesondere über die Anzahl der versandten, mit der Bezeichnung
 oder "A|^V versehenen Geschäftspapiere und den. Vertriebswert der unter dieser Bezeichnung angebotenen und - oder vertriebenen Ware sowie über die Abnehmer.-
II.	festsustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr, der Klägerin, allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den unter I A) aufgeführten Zuwiderhandlungen entstanden sei und noch entstehe.
 
: • V.

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Die Beklagte hat urn Klageabweisung gebeten. Sie hat erwidert, die Erzeugnisse der Parteien träten nicht in Y/ett-bewerb zueinander. Sie, die Beklagte, selbst, stelle lediglich mit Naturdiamanten.bestückte Werkzeuge zur Steinbearbeitung her, für deren Verwendungszweck das Y/i^^-Metall ungeeignet sei. Sie habe das Seichen ausserdem bisher nicht auf T/erkseugen, sondern nur auf Briefbögen benutzt. Des-v/eiteren unterschieden sich die beiden in Hede stehenden worte so stark, dass eine Verwechslungsmöglichkeit entfalle.
Die Klägerin ist dem entgegengetreten.
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Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abge-wiesen, -dass eine Verv/eclislungsgefalir zwischen den beiden ’werten nicht bestehe. Das Öberlandesgericht hat die Beru-
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fung der Klägerin mit der gleichen Begründung zurückgewiesen. Gegen dieses urteil richtet sich die Revision der Klä- . gerin, mit der sie begehrt, das angefochtene Urteil aufzu-heben und nach ihren Klageanträgen zu erkennen.
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
* ■ ■ • ■ ' ^ • intscheidungsgründe:	:
V;,*
I. Die Geltühgmachung von Hechten aus einem Alt-*/aren-seichen setzt voraus, dass das ’Warenzeichen durch fristgerechte Antragstellung beim Deutschen Patentamt aufrechterhalten worden ist (§ 15 des ersten Gesetzes zur Änderung	71
und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes vom 8. Juli 1949 V/iGBl 175 und Er-streckungsverOrdnung vom 24. September 1949 BGBl S 29).
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Darüber, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, , hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Hach der vom Senat eingeholten Auskunft des Deutschen Patentamts (Dienststelle Berlin) vom 13» März 1951 ist den Anträgen der Klägerin auf Aufrechterhaltung der beiden Warenzeichen' stattgegeben worden. Die Berücksichtigung dieser neuen Tatsache ist im Hevisionsrechtssuge ungeachtet der Vorschrift des § 561 ZPO zulässig. Das hat der Senat bereits in den Urteilen vom 21. November 1950 I ZK tO/iO für Alt-Patente und vom 19. Dezember 1950 I SH 62/50 für Alt-T/arenzei dien ; ausgesprochen.
II. Die Vorinstansen haben die Klage abgewiesen. Die Ke-vision der ICLägerin rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Hechts. Die Beklagte macht geltend, die Hevisionsrügen seien schon deshalb unbeachtlich, weil die* Klage aus folgenden Gründen nicht schlüssig sei. Die von den Parteiein hergestellten Werkzeuge seien nicht gleichartig, sondern unterschieden sich derart voneinander, dass ein Wettbewerb der Parteien nicht in Betracht komme. Die Vorinstansen sind auf diesen Binwand nicht‘eingegangen, weil sie die Klage aus änderen Gründen abgewiesen haben. Der
 Dinwand ist vorweg zu erörtern? denn griffe er durch, so
* •
v/äre das angefochtene Urteil aufrechtzuerhalten, ob schon, wie noch dargelegt werden wird, die Begründung des Berufungs gerichtes es nicht trägt. Der Sinwand geht indessen nach dem feststehenden Sachverhalt aus einem doppelten Grunde, fehl.
1. Die Beklagte hat ihre Geschäftsbriefbogen, die das Kenn-
 
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seichen ftA4MlP. tragen, mit dem Aufdruck versehen «Diamant-und Sinterstoffwerkzeuge sur Stein-, Glas- und Metallbearbeitung, Steinbearbeitungsmaschinen". Dadurch wirbt die Beklagte mit den Seichen	ausser	für	die	anderen be-
nannten Haren auch für "Sinterstoffv/erkseuge für Metallbearbeitung". Daraus folgt, dass sie die Herstellung solcher T/aren jedenfalls in ihr Produktionsprogramm auf genommen hat und bereit ist, sie auf Bestellung zu liefern. Dass Sinter-stoffWerkzeuge für Metallbearbeitung mit den von der Klägerin hergestellten 7/i®^-Uerkzeugen warengleich sind, bestreitet die Beklagte nicht, es lässt sich auch nicht bezweifeln. Da, wie noch dargelegt werden wird, die Zeichen und AMBI verwechclungsfähig sind, so stellt bereits die Tatsache, dass die Beklagte unter Verwendung des Wortes Ardia auch für Sinterstoffv/erkzeuge für Metallbearbeitung in der geschehenen Heise wirbt, eine ernsthafte Gefahr für die Klägerin dar. Ihr droht schon damit ein widerrechtlicher Bingriff in ihre Hechte. Eine solche Gefahr genügt aber für eine Unterlassungsklage,, die gerade auch die Abwehr zukünftiger Verletzungen bezweckt. Es ist, wenn eine ernsthafte Gefahr vorliegt, nicht erforderlich, dass der widerrechtliche Eingriff bereits vollendet ist (HGZ 101, 128, 240$
 104, 376). Es kommt also nicht darauf an, ob die Beklagte, Y/as sie bestreitet, Sinterstoffwerkzeuge für Metallbearbeitung bereits hergestellt hat und ob.sie ferner andere warengleiche Werkzeuge vertreibt* •,
2. Im übrigen trifft aber die Behauptung der Beklagten, keine der von den Parteien bisher vertriebenen Y/aren seien
 
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gleichartig, sachlich; nicht zu. Die Beklagte fertigt eigenen Darstellung nach Y/erkzeuge für 31 e inb earbeitung qxi und vertreibt sie. In der von der Klägerin im ersten Hechtg: suge überreichten gedruckten Übersichtstafel für die richtige Auswahl der verschiedenen Y/i®k-Sorten sind unter den Anwendungsgebiet der	Sorte	H	1	u.a.	Werkzeuge zur
 Bearbeitung von Gestein aufgeführt. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 22. Oktober 1949 auch eingeräumt, dass in der Steinindustrie W54Ä-V/erkzeuge für Bohrungen in Stein Verwendung finden. Somit stellen beide Parteien 'Werkzeuge zur Steinbearbeitung her, also gleichartige Waren, lach alledem kann der erörterte Einwand der Beklagten, auf
 den die Vorinstanzen nicht eingegangen waren, nicht zur %
Klageabweisung und zur Surückweisung der Revision führen. "
III.	Bs ist nunmehr auf die Kernfrage des Prozesses ein-
zugehen,' ob die Seichen nW
n und’lAJ
I»* verv/echslungs-
fähig.sind. Das hat das Berufungsgericht verneint. Hiergegen richtet sich der Hauptangriff der Revision. Er ist berechtigt. Die Verwechslungsfähigkeit im Warenzeichen-und Wettbewerbsrecht ist ein Rechtsbegriff (HG JW 1929» 5066 Das Revisionsgericht ist an die vom Tatrichter festgestellten Tatumstände gebunden. Es hat aber die Präge, ob der Tatrichter diese Umstände auf Grund zutreffender rechtlicher Erwägungen gewürdigt hat,' nachzuprüfen. In diesem Rahmen sind auch Ansichten zu überprüfen, die sich das Berufungsgericht nur auf.Grund eigener Lebenserfahrung gebildet hat (RGE 126, 267, Reimer aaO 122, Kapitel Aim 7 S 711)* Der Begriff der Verwechslungsgefahr ist ein objektiver, so dass es auf die Absicht, Verwechslungen herbeizufüh-'
 
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ren, nicht ankommt. Die T/ifl^-Patehte sind erloschen. Dadurch werden aber die Warenzeichen -11 Y/i®^ nicht berührt. Sie haben Weltruf erlangt. Solche Seichen sind in ihrer ünterscheidungslcraft mit erheblichem IJachdruck zu schützen
(HG in GBUR 1937, 463), von ihnen müssen V/ettbewerber einen
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besonders grossen Abstand halten, um (Täuschungen zu vermeiden. Denn je bekannter ein Zeichen ist, umso grösser ist die Gefahr, dass Säufer ein jüngeres Zeichen, das sich auch nur entfernt an das alte anlehnt, mit dem Erinnerungsbild. das sie vom letzteren besitzen, in Verbindung bringen und so auf Grund falscher Vorstellungen veranlasst werden, 7/aren des neuen Zeichens zu erwerben und so auf Grund des Hufes des alten Zeichens den Umsatz der ^are des verwechslungsfähigen Zeichens zu fördern. Das hat das angefochtene urteil, wenn es auch den Yfeltruf des Zeichens der Klägerin hervörhebt und aüsführt, bei der Prüfung der Verwechsiungsgefahr sei daher ein schärferer Maßstab anzulegen, aus Hechtsirrtum im Ergebnis nicht ausredbhend beachtet. Das Berufungsgericht geht mit Hecht davon aus, die Präge, ob eine Verwechsiungsgefahr zwischen den Worten und	bestehe, sei nach dem Sinn, dem Klang
 und dem wortbild der Bezeichnungen zu prüfen. Und zwar kommt es für die Präge der Verwechsiungsgefahr auf den Standpunkt des letzten Käufers an, und ist es auf die &e-samtwirkung der Zeichen abzustellen. Die Verwechslungs-gefahr ist bereits zu bejahen, wenn entweder der Sinn oder die Klangwirkung oder das v/'ortbild zu einer Täuschung führen können. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen darüber getroffen, ob als Käufer der Erzeugnisse der
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Klägerin auch gewöhnliche, unerfahrene Ladenkunden in .Betracht kommen oder nur Fachleute. Es lässt die Präge dahinstehen. Es geht davon aus, für erstgenannte.jseien
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gen, mit denen sie keinen Sinn verbänden. Deshalb scheide eine Verwechslungsgefahr dem Sinne nach für solche Kunden aus. Ein Rechtsirrtua liegt insoY/eit nicht vor. Das Berufungsgericht führt weiter aus, auch Fachleute könnten als Käufer über den Sinn der beiden Worte nicht getäuscht werden, da er, wie ihnen bekannt sei, ein ganz verschiedener sei; denn das Wort ^WiBfc” sei eine Abkürzung der Worte ”Wie Diamant” und bringe damit die diamant-ähnliche Härte zu dem Ausdruck.	sei	eine	Abkürzung
 der .Worte ”Arbeit und Diamant” und weise somit auf die tatsächliche Verwendung von Diamanten in den Werkzeugen der Beklagten hin. Die Silben ”dia” in dem Worte enthielten zugleich eine Beschaffenheitsangabe der Waren der Beklagten. Deshalb könne dieser trotz des ‘Warenzeichens der Klägerin gemäss § 16 WZG nicht untersagt werden diese beiden Silben zur Bildung ihres eigenen Zeichens zu verwenden. Der warenzeichenmässige Gebrauch erfolge«}-nur in Kombination mit einem anderen deutlich unterscheid baren Worte, nämlich dem Worte Arbeit. Er sei daher zulässig. Diese Hechtsauffassung des Berufungsgerichts ist nicht frei von Rechtsirrtum. Beide Parteien leiten die von ihnen benutzten Seichen in der Tat zwar aus der Zu-sammensiehung von zwei Worten her, die Klägerin aus den beiden Worten "wie” und ”Diamant”, die Beklagte aus den Worten ”Arbeit” und ”Diamant”. Die Stammworte sind in
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den Zeichen jedoch derart verstümmelt worden, dass die Herkunft der Zeichen aus den erwähnten Porten auch für Fachleute nicht erkennbar ist. Aus dem Worte Widia kann auch ein Fachmann die Worte "wie” und "Diamant" nicht heraushören, ebensowenig wie er in Ardia die Worte "Arbeit" und "Diamant" zu erkennen vermag* Beide Worte werden auch in Dachkreisen, abgesehen von den Personen, die zufällig über ihre Bedeutung aufgeklärt worden sind, als reine Phantasiebezeichnungen aufgefasst. Ein Sinn ist mit ihnen nicht verbunden. Daher trifft die Auffassung des Berufungsgerichtes, dass eine Verwechslungsgefahr nach dem Sinn der Worte nicht vorliege, freilich im Ergebnis su. Die zu dem Peil irrige Begründung wäre unschädlich, wenn sie das Berufungsgericht nicht zu der unrichtigen Ansicht geführt hätte, § 16 WZC- stehe der Klage entgegen. Wach den obigen Darlegungen ist es ganz unge-wöhnlich, die Worte "Arbeit" in "Är" und "Diamant" in "Dia" abzukürzen und diese Silben dann zu einem neuen Worte	zusammenzuziehen.	In	dem	letztgenannten
 Worte kann, das Wort "Diamant", das nach Angabe der Beklagten eine Beschaffenheitsangabe ihrer Werkzeuge darstellen soll, nicht mehr erkannt werden. Die Abkürzungen sind derart willkürlich und ungebräuchlich, dass sie •jedenfalls für die in Betracht kommenden Abnehmer der Waren nicht verständlich sind. Dass es früher einmal in Dresden eine Pirma "India” Industrie-Diamanten gegeben haben mag, kann hieran nichts ändern. Derartige Abkürzungen, wie sie hier voiiiegen, fallen nicht unter die Ausnahmebefugnis des § 16 W2G. Das hat das Berufungsge-
rieht verkannt. Zusammenfassend ergibt sich insoweit, dass einerseits eine Verwechslungsgefahr dem Sinne nach zwar nicht in Betracht Icommt, dass die Beklagte sich aber andererseits nicht auf § 16 WZG berufen kann. Die Verletzung des § 16 WZG durch das Berufungsgericht wäre freilich dann nicht entscheidungserheblich, wenn die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtes, dass eine Verwechslungsgefahr weder dem Klange, noch dem Wortbild, hoch dem Gesamteindruck nach vorliege, nicht auf Kechts-ir'rtum beruhten. Bas Berufungsgericht führt, was die Klangwirkung engeht, aus, die beiden Wortzeichen seien selbst bei flüchtigem Hören für alle, in Betracht kommenden Abnehmerkreise auch dem.Klange nach genügend unter- • scheidbaro Die Selbstlautfolge, die die Klangwirkung in erster Linie beeinflusse, zeige den wesentlichen Unter- . schied, dass	in	der	Anfangssilbe	einen	hellen
 Vokal,	dagegengeineri dunklen Vokal habe. Ber
 erste Vokal sei bei beiden Worten besonders wichtig, weil beide gewöhnlich auf der ersten Silbe betont würden.
.Selbst wenn in 'Sinselfallen
 eine Betonung auf der zwei
 ten Silbe Vorkommen sollte, ändere das nichts daran, dass die Betonung der ersten Silbe allgemein üblich sei. Ber unterschied in der Klangwirkung sei, zÜmal bei der Betonung auf der ersten Silbe auch gross genug, um den Nicht-Pachleuten auf Zufällen, selbst wenn man die bei ihnen übliche Burchschnittsflüchtigkeit in Rechnung stelle
 Bine überdurchschnittliche
 Plüchtigkeit des Käufers und
 die Möglichkeit, dass ausnahmsweise aus besonderen Gründen doch einmal eine Verwechslung Vorkommen könne, reiche nicht aus, der Beklagten die Verwendung ihres Zeichens zu
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verbieten. Im übrigen seien auch die von der Klägerin in den Kreis der Wicht-Fachleute eingereihten Handwerker gewohnt, auf die Qualität des Materials zu achten, und würden deshalb, v/enn sie Wj!B|k-Werkzeuge kaufen wollten, auch darauf-achten, dass sie solche bekämen, und nicht so leicht Verwechslungen mit ganz anders' lautenden Bezeichnungen zu dem Opfer fielen. Biese Ausführungen beruhen zu dem Seil auf einem Rechtsirrtum. Er hat zueiner unrichtigen Entscheidung geführt. Ob in den beiden Worten der Son auf die erste Silbe gelegt wird, oder ob in ihnen die letzten Silben betont werden, ist insofern unerheblich, als Interessenten, die die letzten Silben betonen, es in beiden Worten tun würden und demit dennoch ein gleicher Klang bewirkt würde. Bass Interessenten in dem einen der beiden Worte die erste und in dem anderen die letzte . Silbe betonen, behauptet die Beklagte selbst nicht. Es kann mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden, dass in den beiden Worten	und”v7ü®u	üblicher-
weise die erste Silbe betont wird., aber auch dann bleibt eine Verwechslungsgefahr dem Klange nach bestehen. Bie beiden kurzen Worte, in denen sich von fünf Buchstaben . drei und von drei Silben zwei decken, klingen selbst, dann für den BurchschnittshÖrer ähnlich, wenn der Ion auf die erste Silbe gelegt wird. Hinzu kommt, und das ist der entscheidende Gesichtspunkt, den das Berufungsgericht in diesem Zusammenhänge nicht genügend beachtet hat, dass das Wort ,fYnJipVt, wie erwähnt, Weltgeltung hat und Fachleuten allgemein bekannt ist. Gerade solche können bei dem ähnlichen Klang der kurzen Worte zu der An-
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nähme kommen. es handele sich bei den unter der Bezeichnung nA4Hfctt zu dem Verkauf gebrachten V/areh um eine Spezial marke der Wi^^-Pabrik der Klägerin. JDurch die starke Ähnlichkeit in der Klangwirkung beider Worte wird zu dem mindesten aber der Anschein erweckt, der Geschäftsbetrieb aus dem die AflBfc-Bz'Zeugnisse stammten, stehe in einer so engen Beziehung zu der"weltbekannten Widia-Fabrik der
IClägerin, dass diese- Einfluss auf die Hei*stellung der A^Bfc-Srzeugnisse besitze und es deshalb zulasse, dass diese mit dem ähnlichen Seichen in den Verkehr gebracht v^rden» Bas reicht aber hin, um zu dem .mindesten eine Ver-wechslungsgefahr im weiteren Sinne, gegen die die Klägerin ebenfalls zu schützen ist, zu bejahen. Die bereite durch die Klangähnlichkeit hervorgerufene Verwechslungsgefahr wird durch die Ähnlichkeit im v/ortbild noch verstärkte Beide, Worte haben drei Silben, in denen sich nur die erste. Silbe voneinander unterscheidet. Bas Oberlandes
 gericht geht davon aus, in den beiden Worten würden die Endsilben als farblos empfunden,.der Gesamteindruck der Worte werde massgebend von der ersten Silbe bestimmt. Bas trifft indessen in diesem Masse nicht-, zu, weil die Worte verhältnismässig kurz sind und von den nur drei
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. Silben sich zwei gleichen. Wenn das Berufungsgericht
 weiter die Bruckweise der Worte und die dreieckigen Um-
rahmungen ,
in denen die
 Worte in den Briefbögen eingefügt
 sind, mit zu dem Vergleich heranzieht, und dabei erhebliche Unterschiede .feststellt, so treten solche zwar für den hervor, der die beiderseitigen Briefbögen nebeneinander vor sich hat und die Einzelheiten miteinander vergleicht«
 
Das ist aber nicht der massgebende Gesichtspunkt. Gerade auf die Verwecliselungsmöglichkeit, wenn nur Klang- und wortbild des auf Verwechselungsgefahr zu prüfenden Zeichens vorliegen, kommt es an. Im vorliegenden Pall sind nun aber gerade besonders charakteristische Übereinstimmungen festsustellen. Diese bleiben in dem ICrinne rungs -bild erfahrungsgemäss mehr haften, als die Unterschiede, Hier ist auf die Tatsache hinzuweisen, dass die Beklagte ebenso wie die Klägerin in dem Zeichen sämtliche Buchstaben gross schreibt und dass sie ebenso wie die Klägerin ferner als Umrahmung ein Dreieck verwendet. Das alles deutet darauf hin, dasa die Beklagte sich das Zeichen der Klägerin und;? seine Druckart zu dem Vorbild genommen und beides nur etwas abgewandelt hat. Diese Abwandlungen sind aber nicht so stark, um eine Verv/echslungs-gefahr auszuschliessen. Auch das hat das Berufungsgericht verkannt,
 Susammenfassend ist somit festzustellen, dass das .Berufungsgericht den Hechtsbegriff der Verwechslungsfähigkeit verkannt und deshalb die Verwechslungsgefahr zu Unrecht verneint hat.
Daraus ergibt sich, dass die ICiageansprüche zu A und C gemäss § 24 Abs 1> 31, 30 WZG ohne weiteres gerechtfertigt sind. Da die Beklagte in dem Druck bisher nur grosse Buchstaben verwandt hat, so. War das Wort AflHl in dem erkennenden feil, auch nur in dieser Weise zu schreiben. Dass die Beklagte es auch nicht in einer anderen Druckweise benutzen darf, ergibt sich ohne weiteres.
Ferner ist auch dem Anträge zu C stattzugeben und die Beklagte zu verurteilen, die Telegrammadresse "A: löschen zu lassen. Auch in der Verwendung eines mit einem geschützten Wortzeichen•verwechslungsfähigen Zeichens als Telegrammadresse liegt eine Zeiehenverlet-zung. Dass die Beklagte als Telegrammadresse nicht das Wort "A^^,T für sich allein, sondern in der Zusammensetzung mit den Worten	und	trV?dHB>r	benutzt,
 kann an der Rechtslage nichts ändern, denn auch die Worte ,f Ar di ah eg er “ürsburg” enthalten das Zeichen Aflfe, durch dessen Gebrauch das der Klägerin geschützte Zeichen verletzt wird. Aus dem der Klägerin zustehenden Unterlas-sungsansprujch ergibt sich auch ihr weiterer Anspruch, die Löschung des Telegrammzeichens fordern zu können,
IV, 3s bleibt noch auf den Anspruch auf Erteilung der Auskunft und auf den Feststellungsanspruch einzugehen. Beide Ansprüche setzen gemäss § 24 Abs 2 VZG ein Verschulden, voraus. Die Vorinstanzen haben, wie erörtert, rechtsirrig die Frage der Verwechslungsfähigkeit verneint. Daher' war von ihrem Standpunkt aus kein Raum, die Verschuldensfrage zu prüfen. Deshalb fehlt es bisher an tatsächlichen Feststellungen, die eine Grundlage für die Entscheidung abgeben könnten, ob die Beklagte ein Verschulden trifft. Aus dem Grunde musste der Rechtsstreit insoweit zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Bei der Entscheidung der.> Frage, ob der Beklagtenein Verschulden zur Last fällt, wird diese aufzuklären haben, aus welchem Grunde sie zunächst als. Seichen das Wort nWediän gewählt hat und'
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wodurch sie veranlasst worden ist, nachdem sie die Benutzung des V/ortes "Y/.e^fc" auf Verlangen der Klägerin aufgegeben hat, dann das bei objektiver Würdigung verwechselungsfähige Y*ort	su	wählen	und sich überdies eines ^
verwechselungsfähigen Gesamtbildes zu bedienen.	;	;
Palls das Berufungsgericht auf Grund einer erneuten ? Verhandlung dazu gelangen sollte, ein Verschulden der . Beklagten zu bejahen, v/ird es besonders zu prüfen haben, ob^ die Klägerin auch verlangen kann, dass die Beklagte ihr ihre Abnehmer bezeichnet, oder ob der Anspruch hierauf nicht der Berechtigung entbehrt. Nach alledem war, wie v< geschehen, su erkennen. Da über den Rechtsstreit vom Ke- ^ Visionsgericht nicht abschliessend befunden v/erden konnte, er vielmehr teilweise an das Berufungsgeri eilt zurückzu -verweisen'war, so war es angebracht, diesem auch die Entscheidung über die Kosten des Hevisionsrechtszuges zu über-
tragen.	\
Dindenmaier	Schmidt
 zugleich für den durch Beurlaubung an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Wilde
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Birnbach	Krüger-lTi eland ,
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