Blumenwanne Eine Verlängerung der Schutzfrist bei Ablauf der zunächst beanspruchten drei Jahre auf die Höchstfrist von fünfzehn Jahren ist nur entweder sogleich bei der ersten Ausübung des Rechts oder aber in der Weise möglich, daß zunächst eine Ausdehnung auf zehn und sodann eine weitere Verlängerung auf die Höchstfrist begehrt wird. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 2/5 und der Beklagte 3/5. Juni 1967 hat die Klägerin die Verlängerung der Schutzfrist um drei Jahre und am 1. Die Klägerin betrachtet Herstellung und Vertrieb der Bewässerungswannen mit Pflanzgefäßen durch den Beklagten seit Juli 1969 als Verletzung ihres Geschmacksmusters. Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Herstellung und Veräußerung von Pflanzgefäßen mit Unterwanne gemäß Geschmacksmuster Nr. I 520, Amtsgericht Ludwigshafen, entsprechend der näheren Kennzeichnung im Klageantrag zu unterlassen (Klageantrag zu 1), über sämtliche seit Der Beklagte hat die Schutzfähigkeit des Klagegeschmacksmusters aus formellen und materiellen Gründen in Abrede gestellt. Nachdem der Beklagte in der Berufungsschrift den Antrag angekündigt hatte, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen, hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht den Antrag nur mit der Maßgabe gestellt, daß die Berufung sich nicht gegen das Anerkenntnis-Teilurteil richte, also nur die Verurteilung zur Auskunftserteilung angefochten werde. Es hat angenommen, daß die unterbliebene Bekanntmachung der Niederlegung auf den Schutz keinen Einfluß habe und daß das Klagegeschmacksmuster auch ordnungsgemäß verlängert worden sei. Formelle Voraussetzung für den Schutz eines Geschmacksmusters ist, wie sich aus § 7 Abs. 1 GeschmMG ergibt, nur die Anmeldung desselben zur Eintragung in das Musterregister und die Niederlegung eines Exemplars oder einer Abbildung des Musters oder Modells (BGHZ 22, 209, 213 - Morgenpost). 3. a) Das Berufungsgericht führt zur Frage der Fristverlängerung auf fünfzehn Jahre aus, daß die Klägerin bei wortgetreuer Anwendung von § 8 Abs.3 GeschmMG nach der ersten Verlängerung der Schutzfrist um drei Jahre auf sechs Jahre die weitere Verlängerung auf fünfzehn Jahre nicht mehr hätte erwirken können, da danach die Befugnis zur Verlängerung nur bei Ablauf der dreijährigen und der zehnjährigen Schutzfrist gewährt werde. Es meint aber, der Zweck dieser Bestimmung, einer übermäßigen Belastung der Registerbehörde und des Registers vorzubeugen und die Verlängerungsmöglichkeiten mit der früher in § 12 GeschmMG, jetzt in § 82 Abs. 2 KostO vorgesehenen Gebührenstaffel in Einklang zu bringen, sei sachlich von untergeordneter Bedeutung gegenüber dem Interesse des Schutzrechtsinhabers, die Schutzfrist seinen individuellen geschäftlichen Bedürfnissen anpassen zu können, und dem Interesse der Allgemeinheit, daß Schutzrechte nicht länger aufrechterhalten würden und den freien Warenverkehr behinderten, als es ihr Inhaber selbst wünsche. Eine Verlängerung der Schutzfrist bei Ablauf der zunächst beanspruchten drei Jahre auf die Höchstfrist von fünfzehn Jahren ist nur entweder sogleich bei der ersten Ausübung des Rechts oder aber in der Weise möglich, daß zunächst eine Ausdehnung auf zehn und sodann eine weitere Ausdehnung auf die Höchstfrist begehrt wird (OLG Düsseldorf GRUR 1962, 380; BayObLG Rpfleger 1978, 142, für den Fall einer beantragten weiteren Verlängerung auf neun Jahre; Furier, Das Geschmacksmustergesetz, 3. Allerdings hat das Reichsgericht bei Inanspruchnahme einer Erstfrist von fünf Jahren eine Verlängerung auf fünfzehn Jahre zugelassen (RGZ 154, 321, 324) und hat damit den stark formalen Charakter der Vorschrift des § 8 GeschmMG in gewissem Umfange gelockert. Angesichts der geringen Gebühren des § 82 Abs. 2 KostO - 10 DM für jedes weitere Jahr bis zu dem zehnten Jahr einschließlich und 15 DM für jedes weitere Jahr vom elften bis zu dem fünfzehnten Jahr - ist es dem Inhaber eines Geschmacksmusters zu demutbar, nach Ablauf der anfangs in Anspruch genommenen Schutzfrist den Schutz entweder auf zehn 4. Daraus folgt, daß spätestens nach Ablauf der ersten Verlängerung um drei Jahre (deren Zulässigkeit hier offen bleiben kann), das heißt mit Ablauf des 3. Aus diesem Grunde kann die Klägerin vom Beklagten für die Zeit ab Juli 1969 weder Auskunft noch Schadensersatz verlangen, so daß unter Änderung der Vorentscheidungen die Klage insoweit abzuweisen ist.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein GeschmMG § 8 Abs. 3 Blumenwanne Eine Verlängerung der Schutzfrist bei Ablauf der zunächst beanspruchten drei Jahre auf die Höchstfrist von fünfzehn Jahren ist nur entweder sogleich bei der ersten Ausübung des Rechts oder aber in der Weise möglich, daß zunächst eine Ausdehnung auf zehn und sodann eine weitere Verlängerung auf die Höchstfrist begehrt wird. BGH, Urt. v. 11. April 1979 - I ZR 76/77 - OLG Karlsruhe LG Mannheim BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 76/77 URTEIL Verkündet am 11. April 1979 Zug. Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Herrn Hans Herbert S1 itraße Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen die Designerin Hilde RMB) Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Schwerdtfeger, Rebitzki und Dr. Zülch für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. April 1977 aufgehoben und das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 21. Mai 1976 teilweise wie folgt geändert: Die Klage auf Rechnungslegung (Antrag zu 2) und auf Zahlung von 5 % der sich aus der Rechnungslegung ergebenden Umsätze (Antrag zu 3) wird abgewiesen. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 2/5 und der Beklagte 3/5. Die Kosten des zweiten Rechtszuges tragen die Parteien Je zu 1/2. Die Kosten der Revisionsinstanz trägt die Klägerin allein. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin hat am 2. Oktober 1964 eine "Bewässerungswanne mit darin einzusetzenden Pflanzgefäßen" beim Amtsgericht Ludwigshafen a. Rh. zur Eintragung in das Geschmacksmusterregister angemeldet und dazu zwei Zeichnungen, ein Lichtbild und ein Exemplar eines Teiles des Musters, ein Einsatzpflanzgefäß, niedergelegt. Sie hat eine Schutzfrist von drei Jahren in Anspruch genommen. Die darauf erfolgte Eintragung in das Musterregister MR I 520 ist nicht im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden. Am 10. Juni 1967 hat die Klägerin die Verlängerung der Schutzfrist um drei Jahre und am 1. Oktober 1970 die weitere Ausdehnung der Schutzfrist auf fünfzehn Jahre verlangt. Auf beide Verlängerungsanträge hin sind die Eintragungen und Bekanntmachungen durch das Registergericht erfolgt. Das Berufungsgericht hat als Gegenstand des Geschmacksmusters eine rechteckige, wasserdichte Wanne aus Metall oder Holz angesehen mit ebener Grundfläche und niedrigem senkrechtem Rand, die auf ein Metallgestell gesetzt werden kann, mit variabel darin angeordneten Pflanzgefäßen aus Kunststoff mit rechteckiger Grundfläche und rechteckigen Seitenflächen, die einen allseits gegenüber den Seitenflächen zurückgesetzten, mehrfach perforierten Fuß mit ebenfalls rechteckiger Grundfläche aufweisen, dessen Höhe die innere Randhöhe der Bewässerungswanne nur wenig übersteigt, so daß die äußere Seitenfläche der Bewässerungswanne und eine der vorstehenden Seitenflächen des Pflanzgefäßes miteinander in Deckung gebracht werden können, wobei die Seitenwände sämtlicher Pflanzgefäße und der Bewässerungswanne hinsichtlich ihrer Länge und Höhe einen gemeinsamen Nenner haben. Der Beklagte hat mit der Klägerin bei der Entwicklung des Gegenstandes des Streitgeschmacksmusters zusammengearbeitet und anschließend Nachbildungen desselben hergestellt und unter der Bezeichnung "Floraplex" vertrieben. Seit 1965 hat er mit der Klägerin über den Abschluß eines Lizenzvertrages verhandelt und ihr bis einschließlich Juni 1969 zunächst 3 % und später 5 % seiner Umsätze gezahlt. Die Klägerin betrachtet Herstellung und Vertrieb der Bewässerungswannen mit Pflanzgefäßen durch den Beklagten seit Juli 1969 als Verletzung ihres Geschmacksmusters. Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Herstellung und Veräußerung von Pflanzgefäßen mit Unterwanne gemäß Geschmacksmuster Nr. I 520, Amtsgericht Ludwigshafen, entsprechend der näheren Kennzeichnung im Klageantrag zu unterlassen (Klageantrag zu 1), über sämtliche seit 1. Juli 1969 getätigten Umsätze hinsichtlich dieses Produktes unter Vorlage der Verkaufsrechnungen Auskunft zu erteilen (Antrag zu 2) und an die Klägerin 5 % der sich aus Ziffer 2 ergebenden Umsätze zu zahlen (Antrag zu 3). Der Beklagte hat die Schutzfähigkeit des Klagegeschmacksmusters aus formellen und materiellen Gründen in Abrede gestellt. Er hat behauptet, Urheber des Modells sei Oberlandwirtschaftsrat EflH in Bad GSHHB. Seine, des Beklagten, Zahlungen an die Klägerin seien als Entgelt für die von ihr durchzuführende Werbung bestimmt gewesen. Da die Klägerin untätig geblieben sei, habe er die Zahlungen eingestellt. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen EilHBlund durch Einholung eines Gutachtens über die Neuheit und Eigentümlichkeit des Klagemusters. Nachdem 1 I der Beklagte in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht den Unterlassungsanspruch der Klägerin anerkannt hatte, hat das Landgericht durch Anerkenntnis-Teilurteil und Teilurteil den Beklagten nach den Klageanträgen 1 und 2 verurteilt und die Kostenentscheidung dem Schlußurteil Vorbehalten. Nachdem der Beklagte in der Berufungsschrift den Antrag angekündigt hatte, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen, hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht den Antrag nur mit der Maßgabe gestellt, daß die Berufung sich nicht gegen das Anerkenntnis-Teilurteil richte, also nur die Verurteilung zur Auskunftserteilung angefochten werde. Das Oberlandesgericht hat darin eine teilweise Rücknahme der Berufung gesehen und im übrigen die Berufung gegen die Verurteilung zur Auskunfterteilung (in der es der Sache nach eine Rechnungslegung sieht) zurückgewiesen. Gegen letzteres wendet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten. Die Klägerin beantragt die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe 1. Das Berufungsgericht hat den formellen und den materiellen Bestand des Klagegeschmacksmusters bejaht. Es hat angenommen, daß die unterbliebene Bekanntmachung der Niederlegung auf den Schutz keinen Einfluß habe und daß das Klagegeschmacksmuster auch ordnungsgemäß verlängert worden sei. Der Beklagte habe das der Klägerin zustehende Geschmacksmuster schuldhaft verletzt und sei daher zur Rechnungslegung zwecks Ermittlung des von ihm zu ersetzenden Schadens verpflichtet. 2. Allerdings ist es zutreffend, daß die bei der Anmeldung des Geschmacksmusters unterbliebene Bekanntmachung im Bundesanzeiger seiner Wirksamkeit nicht entgegensteht. Formelle Voraussetzung für den Schutz eines Geschmacksmusters ist, wie sich aus § 7 Abs. 1 GeschmMG ergibt, nur die Anmeldung desselben zur Eintragung in das Musterregister und die Niederlegung eines Exemplars oder einer Abbildung des Musters oder Modells (BGHZ 22, 209, 213 - Morgenpost). 3. a) Das Berufungsgericht führt zur Frage der Fristverlängerung auf fünfzehn Jahre aus, daß die Klägerin bei wortgetreuer Anwendung von § 8 Abs. 3 GeschmMG nach der ersten Verlängerung der Schutzfrist um drei Jahre auf sechs Jahre die weitere Verlängerung auf fünfzehn Jahre nicht mehr hätte erwirken können, da danach die Befugnis zur Verlängerung nur bei Ablauf der dreijährigen und der zehnjährigen Schutzfrist gewährt werde. Es meint aber, der Zweck dieser Bestimmung, einer übermäßigen Belastung der Registerbehörde und des Registers vorzubeugen und die Verlängerungsmöglichkeiten mit der früher in § 12 GeschmMG, jetzt in § 82 Abs. 2 KostO vorgesehenen Gebührenstaffel in Einklang zu bringen, sei sachlich von untergeordneter Bedeutung gegenüber dem Interesse des Schutzrechtsinhabers, die Schutzfrist seinen individuellen geschäftlichen Bedürfnissen anpassen zu können, und dem Interesse der Allgemeinheit, daß Schutzrechte nicht länger aufrechterhalten würden und den freien Warenverkehr behinderten, als es ihr Inhaber selbst wünsche. b) Dieser Beurteilung vermag der Senat nicht zu folgen. Eine Verlängerung der Schutzfrist bei Ablauf der zunächst beanspruchten drei Jahre auf die Höchstfrist von fünfzehn Jahren ist nur entweder sogleich bei der ersten Ausübung des Rechts oder aber in der Weise möglich, daß zunächst eine Ausdehnung auf zehn und sodann eine weitere Ausdehnung auf die Höchstfrist begehrt wird (OLG Düsseldorf GRUR 1962, 380; BayObLG Rpfleger 1978, 142, für den Fall einer beantragten weiteren Verlängerung auf neun Jahre; Furier, Das Geschmacksmustergesetz, 3. Auflage 1966, § 8 Rdn. 3; v. Gamm, Geschmacksmustergesetz, 1966, § 8 Rdn. 8). Allerdings hat das Reichsgericht bei Inanspruchnahme einer Erstfrist von fünf Jahren eine Verlängerung auf fünfzehn Jahre zugelassen (RGZ 154, 321, 324) und hat damit den stark formalen Charakter der Vorschrift des § 8 GeschmMG in gewissem Umfange gelockert. Dem ist der erkennende Senat in seinem Urteil vom 26. Juni 1970 - I ZR 122/68 - für eine Verlängerung einer solchen Erstfrist auf zehn Jahre gefolgt. Es besteht aber kein hinreichender Grund, von dem eindeutigen Wortlaut des § 8 Abs. 3 GeschmMG nunmehr völlig abzuweichen und die Dauer der ersten Verlängerung und die der zweiten Verlängerung auf die Höchstfrist in das Belieben des Schutzrechtsinhabers zu stellen. Bei gesetzlichen Vorschriften über Fristen kann eine von ihrem Wortlaut abweichende Auslegung nur mit besonderer Zurückhaltung und bei zwingenden Gründen vorgenommen werden. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Angesichts der geringen Gebühren des § 82 Abs. 2 KostO - 10 DM für jedes weitere Jahr bis zu dem zehnten Jahr einschließlich und 15 DM für jedes weitere Jahr vom elften bis zu dem fünfzehnten Jahr - ist es dem Inhaber eines Geschmacksmusters zu demutbar, nach Ablauf der anfangs in Anspruch genommenen Schutzfrist den Schutz entweder auf zehn 8 oder sogleich auf fünfzehn Jahre verlängern zu lassen. Dadurch werden seine geschäftlichen Bedürfnisse nicht ernsthaft beeinträchtigt. Im übrigen steht es ihm frei, auf den Schutz zu verzichten und das Muster dadurch zu dem Erlöschen zu bringen (BayObLG aaO; Furier § 7 Rdn. 19; v. Gamm § 7 Rdn. 15). 4. Daraus folgt, daß spätestens nach Ablauf der ersten Verlängerung um drei Jahre (deren Zulässigkeit hier offen bleiben kann), das heißt mit Ablauf des 3. Oktober 1967, das Klagegeschmacksmuster erloschen ist. Für die weitere Verlängerung auf fünfzehn Jahre war nach § 8 Abs. 3 GeschmMG kein Raum. Aus diesem Grunde kann die Klägerin vom Beklagten für die Zeit ab Juli 1969 weder Auskunft noch Schadensersatz verlangen, so daß unter Änderung der Vorentscheidungen die Klage insoweit abzuweisen ist. Dies gilt auch für den - noch unbestimmten - Zahlungsantrag der von der Klägerin erhobenen Stufenklage, da auch diesem Anspruch notwendigerweise die Grundlage entzogen ist (BGH LM ZPO § 537 Nr. 8). 5. v. Gamm Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Alff Richter am Bundesgerichtshof Schwerdtfeger und Dr. Zülch sind in Urlaub und an der Unterschrift verhindert. v. Gamm Rebitzki