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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29- Januar 1969 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Niel and und der Bundesrichter Behle, Br. Sprenkmann, Alff und Br. Simon für Recht erkannt: Im übrigen ist vierteljährlich nachträglich abzurechnen ....Aus diesem Vergleich hat die Klägerin mit dem vor liege* den Rechtsstreit die Beklagten auf Auskunftserteilung und Zahlung in Anspruch genommen. Las zur Auskunft verurteilende Teilurteil des Landgerichts ist nach Zurückweisung von Berufung und Revision (Urteil des erkennenden Senats vom 26. Im übrigen haben die Beklagten sich gegen die Begründungen der hinsichtlich des Auskunftsanspruchs ergangenen Urteile gewandt und vorgetragen, die Parteien hätten wohl der Klägerin einen Anteil an den Lizenzverträgen zugestehen wollen, wie sie sich aus der zur Zeit des Vergleichsabschlusses bestehenden Lizenzvertragsrechtslage ergeben hätte, sie hätten aber nicht gewollt, daß die Beklagten in aller Zukunft verpflichtet seien, der Klägerin auch Anteile aus neuen Verträgen zu zahlen. Februar 1966 mit DM 56 779?88 beziffert worden sind (BU 5), "Bruttolizenzen” ira Sinne der Nr. 4 des gerichtlichen Vergleichs, von denen der Klägerin 31,25 ?<>' « DM 17 7Ü43*69 zustehen, die der Beklagte zu 1 zu zahlen sich persönlich verpflichtet hat. Zu dem Vorbringen der Beklagten, das die vom erkennenden Senat gebilligte Auslegung der Nr. 4 des gerichtlichen Vergleichs in Frage stellt, führt das Berufungsgericht aus, auch wenn in der Besprechung vom 2. schlossenen Vertrag, der Ausgangspunkt des gerichtlichen Vergleichs gewesen sei, und dem zwischen der Renate KG und der Gfli im August/November I960 a) Ohne Rechtsverstoß kommt das Berufungsgericht unter Würdigung der gesamten Umstände zu dem Ergebnis, auch die auf Grund des Vertrages vom 1, August/12. März 1959- Die vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellte wirtschaftliche Betrachtungsweise, wonach die Klägerin aus allen wirtschaftlich dem ursprünglichen Vertrag von 1955 gleichartigen Vereinbarungen mit der G^^/St. XiHiV einen Anteil am Erlös haben sollte, begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken» Entgegen der Auffassung der Revision hat da3 Berufungsgericht bereits in dem Urteil auf Erteilung der Auskunft unter Billigung des erkennenden Senats festgestellt, daß die Klägerin nach dem Vergleich mindestens an solchen künftigen Zahlungen der G®fc/St» IfHHP beteiligt sein sollte, die auf Verträgen beruhen^ die wirtschaftlich gesehen nur eine Verlängerung der früheren Vertragsverhältnisse darstellen» Dem kann nicht gefolgt werden» Es ist nicht ersichtliche daß das Berufungsgericht den Ausgangspunkt für den Vergleich, nämlich das Bestehen des Lizenzvertrages von 1955, außer Betracht gelassen hatte, es hat im Gegenteil im einzelnen dargelegt, warum der Anspruch der Klägerin nicht auf den Bestand dieses Vertrages im engeren Sinne beschränkt sein sollte. maßgebliche wirtschaftliche Betrachtungsweise hat zu der rechtsirrtumsfreien Annahme des Berufungsgerichts geführt, daß es für den Bestand des Anspruchs der Klägerin weder auf die Kündigung durch den Erblasser, noch auf die sogenannte vertragslose Zeit, noch darauf ankomrat, ob der Vertrag vom August/No-vember I960 mit der im engeren Sinne oder mit zwischen bestanden haben und daher die Klägerin nach dem Vergleich daran beteiligt ist. Auch wenn, wie die Revision meint, der Beklagte zu 1 sich erst nach Abschluß des Vergleichs vom 6. März 1959 als legitimiert ansah, neue Vereinbarungen hinsichtlich des Abkommens mit der Gfl^/St. IflP zu treffen, so zwingt das, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, nicht zu einer Auslegung des Vergleichs im -Sinne der Beklagten, nämlich daß die Klägerin nur von solchen Sriäsen einen Anteil habe erhalten sollen, die unmittelbar auf Grund des Vertrages von 1955 gezahlt wurden. Das Berufungsgericht hat seine weitergehende Auslegung einmal dem Wortlaut des Vergleichs entnommen, der auch in die Zukunft weise, wogegen die von den Beklagten vorgetragene Beschränkung auf den Vertrag von 1955 damit nicht zu vereinbaren sei. wenn der Beklagte zu 1 angenommen haben sollte, er sei angesichts der vom Erblasser der Klägerin übertragenen Hechte nicht befugt-, über den G^^vertrag ab ändernd zu verfügen, der Vergleich ihm aber - immer nach seiner Vorstellung - die Verfügungsfreiheit gegeben habe, spreche das dafür, daß die Klägerin dann auch an Zahlungen habe beteiligt werden sollen, die auf Grund der neu abzuschließenden Vereinbarungen erfolgten. Biesen aus Hechtsgründen nicht zu beanstandenden Erwägungen des Berufungsgerichts könnte hinzu-gefügt werden, daß bei der von den Beklagten vorge- tragenen Vorstellung des Beklagten zu 1 kein Umstand ersichtlich ist, der die Klägerin zur Aufgabe ihrer nach der Vorstellung derBeklagten starken Rechtsposi-tion im siege des Vergleichs veranlaßt haben könnte, wenn ihr nicht gleichzeitig auch ein Anteil an den auf künftigen, in diesem Bereich abgeschlossenen Verträgen beruhenden Erlösen zugesagt wurde. März 1959 rechtlich erheblich ist, also das, was die Earteien mit ihren Erklärungen rechtlich wirksam vereinbart haben, brauchte das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision keine Feststellungen darüber zu treffen, inwieweit der Erblasser sich der Klägerin gegenüber habe binden wollen und v/elehe rechtlichen Möglichkeiten er gehabt habe, wenn die von ihm ausgesprochene Kündigung zu seinen Lebzeiten wirksam geworden wäre. Es ist andererseits nicht ersichtlich daß das Berufungsgericht die rechtliche Steilung der Klägerin bei der Beurteilung der Umstände, die zur Auslegung des Vergleichs erforderlich sind, außer Betracht b) Aus diesem Grund gehen auch die Erwägungen der Revision fehl/ das Berufungsgericht hätte darlegen müssen, daß die Klägerin und der Beklagte zu 1 bei Abschluß des Vergleichs im Y/ege einer Novation an die Stelle des aus dem Vertrage vom 1. Denn Grundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsanspruch ist der Vergleich, dessen Inhalt, v/ie bereits ausgeführt, das Berufungsgericht im Wege der Auslegung zutreffend festgestellt hat. Denn nach dem Vergleich ist der Beklagte zu 1 uneingeschränkt zur Zahlung des auf die Klägerin entfallenden Anteils verpflichtet. Insoweit hat der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung betreffend den Aus kunftsanspruch ausgeführt, das Berufungsgericht habe seine Überzeugung, daß es sich um ein Verschleierungs-maröver der Beklagten zu 2 gehandelt habe, nicht darauf Mai 1959 und in dem Vertrag vom August/November I960 erfolgten Umbenennungen identischer Vorgänge und das Vorschieben anderer Vertragspartner habe das Berufungsgericht ohne Hechtsverstoß die Voraussetzungen des i§ 826 BG-B bejaht. Soweit die Revision damit darlegen will, die Beklagte zu 2 brauche deshalb nicht zu zahlen, weil nach den Vergleich nur der Beklagte zu 1 zahlen müsse, im Falle seiner Verurteilung der Klägerin demnach kein Schaden entstanden sei, kann dem nicht gefolgt werden. Von diesen Lizenzgebühren hat nach dem Vergleich der Beklagte zu 1 31,25 i» an die Klägerin zu zahlen; er hatte demnach hin sichtlich des der Klägerin zustehenden Anteils zur Zeit des Vergleichsschlusses die Stellung eines Treuhänders, die der Sicherung der Erfüllung des Anspruchs der Klägerin diente. Pa das Urteil des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuv/eisen.

Zitierte Normen: § 826 BGB § 97 ZPO
vertragenFirmaBerufungsgerichtZahlungvergleichenVergleichKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I_ZR_76/67
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
29« Januar 1969 Werner , Justizobersekreta;
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1.	des Kaufmanns Jürgen
2.	der Kauffrau Renate
 geh. H(
B
9
Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmäehtigter;
Rechtsanwalt Br
 gegen
die Kauffrau Charlotte P Hi^Bstraße I
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt
(
 
Dev I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29- Januar 1969 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Niel and und der Bundesrichter Behle, Br. Sprenkmann, Alff und Br. Simon
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Kammergeriehts in Berlin vom 21. Mars 1967 wird auf Kosten der Beklagten surückgev/ieseni
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
■Die Klägerin ist die Witwe des am 23. Mai 1957 verstorbenen Fabrikanten und Alleininhabers der Firma PV-WS Maschinen- und Apparatebau in	Werner
?1	Ber	Beklagte	zu 1 ist dessen Sohn und Allein-
erbo, die Beklagte zu 2 ist die Mutter des Beklagten zu 1 und die geschiedene Ehefrau des Erblassers.
Nach dem Tode von Werner	erhob	die
 Klägerin gegen den damals noch minderjährigen Beklagten zu ly der von der Beklagten zu 2 gesetzlich vertreten wurde, Ansprüche mit der Behauptung, ihr verstorbener Ehemann habe ihr am 4-. September 1955 Lizenzansprüche
3
u.a. gegen die Firma G^P, Gesellschaft für Maschinen-und Apparatebau, St.	abgetreten.
Zur Erledigung der in diesem Zusammenhang anhän gigen Prozesse schlossen die Klägerin und der Beklagte zu 1 am 6. März 1959 vor dem Kammergerieht einen Vergleich, dessen Nr. 4 in dem hier interessierenden Umfang wie folgt lautet:
"die Klägerin erhält von sämtlichen Bruttolizenzen, die von folgenden Gesellschaften gezahlt werden,
a) Firma G|V> Gesellschaft für Maschinen- und Apparatebau, St. IppIV/SPP,
b J - C) ................  .	.
......... soweit	sie	nach	dem Tode des Erblassers (®.®. 1957) fällig geworden sind und noch fällig werden, 31*25 Für die Zeit voi Tode des Erblassers bis ; zu dem	PHHHP 195*
erfolgt die Prüfung und Abrechnung sogleich. Die bereits eingegangenen und auf Sperrkonto befindlichen Beträge sind unmittelbar nach Abrechnung und Eingang der Zahlungen von den Lizenznehmern auszuzahlen. Im übrigen ist vierteljährlich nachträglich abzurechnen ....
Aus diesem Vergleich hat die Klägerin mit dem vor liege* den Rechtsstreit die Beklagten auf Auskunftserteilung und Zahlung in Anspruch genommen.
Las zur Auskunft verurteilende Teilurteil des Landgerichts ist nach Zurückweisung von Berufung und Revision (Urteil des erkennenden Senats vom 26. November 1965 - Ib ZR 92/64} rechtskräftig geworden.
 
Nunmehr verlangt die Klägerin Zahlung von 31,25 der nach Auskunft der Beklagten von der Firma
 eingegangenen Beträge in Höhe von DM 56 779,88 = DM 17 743,69 nebst Zinsen.
Sie hat beantragt,
 die Beklagten zu verurteilen, an sie DM 17 743,69 hebst 7 1/2 ^ Zinsen seit dem 1. August I960 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
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Sie haben vorgetragen, der Beklagte zu 1 sei nicht passiv.-legitimiert; er sei nur Kommanditist der Renate KG. und habe seine Einlage geleistet. Im übrigen haben die Beklagten sich gegen die Begründungen der hinsichtlich des Auskunftsanspruchs ergangenen Urteile gewandt und vorgetragen, die Parteien hätten wohl der Klägerin einen Anteil an den Lizenzverträgen zugestehen wollen, wie sie sich aus der zur Zeit des Vergleichsabschlusses bestehenden Lizenzvertragsrechtslage ergeben hätte, sie hätten aber nicht gewollt, daß die Beklagten in aller Zukunft verpflichtet seien, der Klägerin auch Anteile aus neuen Verträgen zu zahlen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Das Kammergericht hat die Berufung zurückgewie-
sen.
 
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihre Anträge aus dem zweiten Rechtszug weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidung sgründ e:.
I.	1. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts
 ist der Beklagte zu 1 nach Nr. 4 des gerichtlichen Vergleichs vom 6. März 1959 verpflichtet, den mit der
 Klage geforderten Betrag
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 gerin zu zahlen. In Übereinstimmung mit seinen vom erkennenden Senat gebilligten Ausführungen in dem zwischen den Parteien durchgeführten Rechtsstreit auf Auskunft sieht das Berufungsgericht in den Zahlungen: der G^P^St. Idie von den Beklagten mit Schreiben vom 10. Februar 1966 mit DM 56 779?88 beziffert worden sind (BU 5), "Bruttolizenzen” ira Sinne der Nr. 4 des gerichtlichen Vergleichs, von denen der Klägerin 31,25 ?<>' « DM 17 7Ü43*69 zustehen, die der Beklagte zu 1 zu zahlen sich persönlich verpflichtet hat.
Zu dem Vorbringen der Beklagten, das die vom erkennenden Senat gebilligte Auslegung der Nr. 4 des gerichtlichen Vergleichs in Frage stellt, führt das Berufungsgericht aus, auch wenn in der Besprechung vom 2. Mai 1959 noch kein neuer Vertrag zustandegekommen sei, die in der Aktennotiz niedergelegten Punkte dem-
nach nur einen Vertragsentwurf darstellten, so bleibe doch der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen dem vom
 Erblasser	am	1.. Juli 1955 mit der G^V ge-
schlossenen Vertrag, der Ausgangspunkt des gerichtlichen Vergleichs gewesen sei, und dem zwischen der Renate	KG und der Gfli im August/November I960
geschlossenen Vertrag bestehen; die Zahlungen auf Grund dieses neuen Vertrags seien daher "Bruttolizenzen" im Sinne des Vergleichs. In dem Vertragsentwurf vom 2.; Mai 1959 sei jedenfalls die Absicht der Beklagten zu dem Ausdruck gekommen, das vom Erblasser mit Wirkung zu dem 31 - März 195B gekündigte LizenzVerhältnis ab 1 o April 1-958 nunmehr unter der Bezeichnung "Liefe-rungsabkoimen" fortzusetzen. Demgemäß seien die geschäftlichen Beziehungen zwischen der Firma bzw. der Firma Renate PlfllHP KG und der Firma Gflp/
St. IflHiV bis zun Abschluß des neuen Liefervertrages vom 1. August/12. November I960 zu. keiner Zeit unterbrochen gewesen. Unter diesen Umständen stelle auch der Lieferungsvertrag von I960 wirtschaftlich lediglich die Fortsetzung des alten Lizenzvertrages dar. Die Zahlungsverpflichtung des Beklagten zu 1 werde auch dann nicht ausgeschlossen, d. h. auf "Bruttolizenzen" auf Grund des Vertrages vom 1. Juli 1955 beschränkt, wenn der Beklagte zu 1 bzw. dessen gesetzlicher Vertreter bei Abschluß des gerichtlichen Vergleichs vom 6. März 1959 der Meinung gewesen sein sollte, erst durch den Vergleich werde er in die Lage versetzt, Verträge mit den Lizenznehmern abzuschließen. Denn gerade dann sei der Vergleich dahin auszulegen, daß die Klägerin an Zahlungen beteiligt werden sollte, die auf diesen neu abzuschließenden Vereinbarungen beruhten, durch die der wirtschaftliche Erfolg des alten Lizenzvertrages in Zukunft erzielt werden sollte.
2o	Die gegen diese Ausführungen gerichteten An-
griffe der Revision haben keinen Erfolg»
a)	Ohne Rechtsverstoß kommt das Berufungsgericht unter Würdigung der gesamten Umstände zu dem Ergebnis, auch die auf Grund des Vertrages vom 1, August/12. November I960 von der G^p/St.	gezahlten	Beträge
 seien Bruttolizenzen im Sinne des Vergleichs vom 6. März 1959- Die vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellte wirtschaftliche Betrachtungsweise, wonach die Klägerin aus allen wirtschaftlich dem ursprünglichen Vertrag von 1955 gleichartigen Vereinbarungen mit der G^^/St. XiHiV einen Anteil am Erlös haben sollte, begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken» Entgegen der Auffassung der Revision hat da3 Berufungsgericht bereits in dem Urteil auf Erteilung der Auskunft unter Billigung des erkennenden Senats festgestellt, daß die Klägerin nach dem Vergleich mindestens an solchen künftigen Zahlungen der G®fc/St» IfHHP beteiligt sein sollte, die auf Verträgen beruhen^ die wirtschaftlich gesehen nur eine Verlängerung der früheren Vertragsverhältnisse darstellen»
Die Revision begründet ihre Angriffe gegen diese Feststellungen im wesentlichen damit, das Berufungsgericht habe den Streitstoff unvollständig und rechtsfehlerhaft gewürdigt. Dem kann nicht gefolgt werden» Es ist nicht ersichtliche daß das Berufungsgericht den Ausgangspunkt für den Vergleich, nämlich das Bestehen des Lizenzvertrages von 1955, außer Betracht gelassen hatte, es hat im Gegenteil im einzelnen dargelegt, warum der Anspruch der Klägerin nicht auf den Bestand dieses Vertrages im engeren Sinne beschränkt sein sollte. Die
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maßgebliche wirtschaftliche Betrachtungsweise hat zu der rechtsirrtumsfreien Annahme des Berufungsgerichts geführt, daß es für den Bestand des Anspruchs der Klägerin weder auf die Kündigung durch den Erblasser, noch auf die sogenannte vertragslose Zeit, noch darauf ankomrat, ob der Vertrag vom August/No-vember I960 mit der	im	engeren	Sinne	oder	mit
"der Renate Pl^^ili^^ KG abgeschlossen v/orden ist. Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, daß wirt-
schaftlich gesehen ununterbrochene Geschäftsbeziehungen hinsichtlich des gleichen Wirtschaft! der Pflp-Wd-Gruppe und der	II
zwischen
 bestanden
haben und daher die Klägerin nach dem Vergleich daran beteiligt ist.
Auch wenn, wie die Revision meint, der Beklagte zu 1 sich erst nach Abschluß des Vergleichs vom 6. März 1959 als legitimiert ansah, neue Vereinbarungen hinsichtlich des Abkommens mit der Gfl^/St. IflP zu treffen, so zwingt das, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, nicht zu einer Auslegung des Vergleichs im -Sinne der Beklagten, nämlich daß die Klägerin nur von solchen Sriäsen einen Anteil habe erhalten sollen, die unmittelbar auf Grund des Vertrages von 1955 gezahlt wurden. Das Berufungsgericht hat seine weitergehende Auslegung einmal dem Wortlaut des Vergleichs entnommen, der auch in die Zukunft weise, wogegen die von den Beklagten vorgetragene Beschränkung auf den Vertrag von 1955 damit nicht zu vereinbaren sei. Darüber hinaus findet das Berufungsgericht eine Bestätigung seiner Auslegung in den eigenen Verhalten des Beklagten zu 1. Denn gerade,
 
wenn der Beklagte zu 1 angenommen haben sollte, er sei angesichts der vom Erblasser der Klägerin übertragenen Hechte nicht befugt-, über den G^^vertrag ab ändernd zu verfügen, der Vergleich ihm aber - immer nach seiner Vorstellung - die Verfügungsfreiheit gegeben habe, spreche das dafür, daß die Klägerin dann auch an Zahlungen habe beteiligt werden sollen, die auf Grund der neu abzuschließenden Vereinbarungen erfolgten. Biesen aus Hechtsgründen nicht zu beanstandenden Erwägungen des Berufungsgerichts könnte hinzu-gefügt werden, daß bei der von den Beklagten vorge-
tragenen Vorstellung des Beklagten zu 1 kein Umstand ersichtlich ist, der die Klägerin zur Aufgabe ihrer nach der Vorstellung derBeklagten starken Rechtsposi-tion im siege des Vergleichs veranlaßt haben könnte, wenn ihr nicht gleichzeitig auch ein Anteil an den auf künftigen, in diesem Bereich abgeschlossenen Verträgen beruhenden Erlösen zugesagt wurde.
Da in diesem Rechtsstreit nur der Inhalt des Vergleichs vom 6. März 1959 rechtlich erheblich ist, also das, was die Earteien mit ihren Erklärungen rechtlich wirksam vereinbart haben, brauchte das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision keine Feststellungen darüber zu treffen, inwieweit der Erblasser sich der Klägerin gegenüber habe binden wollen und v/elehe rechtlichen Möglichkeiten er gehabt habe, wenn die von ihm ausgesprochene Kündigung zu seinen Lebzeiten wirksam geworden wäre. Es ist andererseits nicht ersichtlich daß das Berufungsgericht die rechtliche Steilung der Klägerin bei der Beurteilung der Umstände, die zur Auslegung des Vergleichs erforderlich sind, außer Betracht
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gelassen hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, daß unter Umständen wegen der in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht bestehenden Zweifel, die schließlich zu dem Abschluß des Vergleichs führen, die rechtliche Stellung der einen oder der anderen Bartei über das ihr ursprünglich objektiv zustehende Maß hinaus verstärkt werden kann.
b)	Aus diesem Grund gehen auch die Erwägungen der
 Revision fehl/ das Berufungsgericht hätte darlegen müssen, daß die Klägerin und der Beklagte zu 1 bei Abschluß des Vergleichs im Y/ege einer Novation an die Stelle des aus dem Vertrage vom 1. Juli 1955 fließenden Anspruchs auf Zahlung von Lizenzgebühren ein Veftrags-vörhaltnis des Inhalts hätten begründen wollen, das die Klägerin berechtigte, von allen Zahlungen 31,25 CS zu verlangen, die von der Firma	auf	welcher	Vertrags-
grundlage auch immer, gezahlt werden würden. Denn Grundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsanspruch ist der Vergleich, dessen Inhalt, v/ie bereits ausgeführt, das Berufungsgericht im Wege der Auslegung zutreffend festgestellt hat.
c)	Entgegen	der Auffassung der Revision ist nicht
 rechtserheblich, in welchem Umfang der Beklagte zu 1
an der Renate	KG	beteiligt	ist	und	ob	er	sei-
ne Einlage als Kommanditist vpll eingezählt hat. Denn nach dem Vergleich ist der Beklagte zu 1 uneingeschränkt zur Zahlung des auf die Klägerin entfallenden Anteils verpflichtet.
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d)	Die Revision übersieht, daß durch den Vergleich keine Ansprüche an die Klägerin abgetreten werden und daß. infolgedessen die Frage der Abtretung.von Ansprüchen aus künftig abzuschließenden Verträgen nicht zur Erörterung steht. Der Vergleich vom 6. März 1959 begründet lediglich schuldrechtliche Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 1.
II., 1. Der Anspruch gegen die Beklagte zu 2 ist nach der Auffassung des Berufungsgerichts nach §§ 826, 242 BGB begründet. Auch insoweit verbleibt das Berufungsgericht bei seiner vom erkennenden Senat gebilligt ten Begründung, wonach die Beklagte zu 2 es unternommer. hat, die Ansprüche der Klägerin aus dem gerichtlichen Vergleich durch Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse zu Fall zu bringen.
2. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.	..	-
a) Die Revision meint, der Vorwurf der Sittenwidrig keit gegen die Beklagte zu 2 entfalle schon deshalb, weil die Beklagte zu 2 habe davon ausgehen dürfen, der Beklagte zu 1 sei berechtigt, mit der Firma O^P/St. IUP ein neues Vertragsverhältnis zu begründen, weil der vom Erblasser begründete Lizenzvertrag durch Kündigung beendet gewesen sei. Insoweit hat der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung betreffend den Aus kunftsanspruch ausgeführt, das Berufungsgericht habe seine Überzeugung, daß es sich um ein Verschleierungs-maröver der Beklagten zu 2 gehandelt habe, nicht darauf
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gestützt, daß die Beklagte zu 2 die Kündigung als y/irksam angesehen habe. Vielmehr habe das Berufungs-den gesamten Umständen entnommen, daß die Vertragsparteien sich durch diese Kündigung nicht gehindert sahen, ihre Vertragsbeziehungen und ihr tatsächliches Verhalten in gleicher Weise fortzusetzen wie bisher und daß die Bortdauer dieser Vertragsbeziehungen auch die Fortdauer des Bestehens der Beteiligung der Klägerin an den Lizenzeingängen zur Folge gehabt habe; aus den aus Hechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen über die in der Aktennotiz vom 2. Mai 1959 und in dem Vertrag vom August/November I960 erfolgten Umbenennungen identischer Vorgänge und das Vorschieben anderer Vertragspartner habe das Berufungsgericht ohne Hechtsverstoß die Voraussetzungen des i§ 826 BG-B bejaht.
Diese Erwägungen gelten auch im Streitfall.
b)	Schließlich meint die Revision, das Berufungs-
gericht habe nicht beachtet , daß die Beklagte zu 2 in ßiffer 4 des Vergleichs keine Verpflichtung übernommen habe.
Soweit die Revision damit darlegen will, die Beklagte zu 2 brauche deshalb nicht zu zahlen, weil nach den Vergleich nur der Beklagte zu 1 zahlen müsse, im Falle seiner Verurteilung der Klägerin demnach kein Schaden entstanden sei, kann dem nicht gefolgt werden.
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Wie der erkennende Senat in dem Urteil zur Auslcunftspflicht ausgeführt hat, ist die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs dadurch erschwert worden, daß die Beklagte zu 2 insbesondere neue Vertragspartner - die Renate	KG und die Bxportgesellschaft
 für Spezialmaschinen mbH -, an welche die ausländischen Lizenznehmer nunmehr ihre Zahlungen leisten, vorgeschoben hat; die maßgebliche Beteiligung an diesen Gesellschaften liegt bei der Beklagten zu 2; diese Erschwerung der Durchsetzung des Auskunftsanspruchs ist ein der Klägerin entstandener Schaden,
 Auch im Rahmen des Zahlungsanspruchs gegen die Beklagte zu 2 ist von maßgeblicher Bedeutung, daß die G^P/St.	ihre	Zahlungen aufgrund des Vertrages
 von i960 an die Renate	KG	zu	erbringen hat.
Zur Zeit des Abschlusses des Vergleichs vom 6. März 195 war dagegen Empfänger der Lizenzgebühren der Beklagte z als Alleinerbe seines Vaters Werner	der	in	d
Vertrag von 1955 als alleiniger Vertragspartner Lizenzgeber und Empfänger der Lizenzgebühren v/ar. Von diesen Lizenzgebühren hat nach dem Vergleich der Beklagte zu 1 31,25 i» an die Klägerin zu zahlen; er hatte demnach hin sichtlich des der Klägerin zustehenden Anteils zur Zeit des Vergleichsschlusses die Stellung eines Treuhänders, die der Sicherung der Erfüllung des Anspruchs der Klägerin diente. Diese Sicherung besteht nicht mehr, nachd-die Gebühren nunmehr an die Renate PlpHHI^ KG zu zahl' sind, an der die Beklagte zu 2) mit 80 $ als Komplementi rin beteiligt ist. Um diese durch die nach § 826 BGB zui Schadensersatz verpflichtenden Maßnahmen der Beklagten zu 2 eingetretene Schlechterstellung der Klägerin auszu« gleichen, ist die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zu 2 gerechtfertigt.
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III.	Pa das Urteil des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuv/eisen.
Krüger-Ni eland	Pehle	Sprenkmann
 Alff	Simon