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BGH

Gericht: BGH

Hat das Patentamt im Verlauf des Erteilungaverfahrens unzweideutig zu dem Ausdruck gebracht, daß im Hinblick auf den Stand der Technik eine bestimmte Ausführungsform von dem gegenständlieheif Schutzbereich des Patents nicht erfaßt wird, so ist der Verletzungsrichter an eine solche Beschränkung auch dahn#gebunden, wenn der Anmelder selbst einen weitergehenden Schutz im Brteilungsver-fahren nicht begehrt hattev Fahrtrichtungsblinkleuchte für Kraftfahrzeuge, dadurch gekennzeichnet, daß ein Gehäuse mit elektrischer Lampe und lichtdurchlässiger Abdeckung derselben so ausgebildet ist, daß es in den Winkerkasten eines Magnetwinkers, vorzugsweise nach Entfernen von dessen Winkermechanismus, einsetzbar und die Lampe durch Hilfsleitungen an den Winkerstromkreis anschließbar ist. Er ist der Auffassung, die Tragplatte der J^|^-Blinkleuchte sei in Verbindung mit ihrem Befestigungsmittel jedenfalls ihrer Funktion nach dem im Patent vorgesehenen ‘'Gehäuse" gleichzusetzen. Die J^(P~Blinkleuchte sei auch nicht ohne Änderung des Winker-stromkreises anschließbar; vielmehr werde sie durch zusätzliche Zeitungen und ein im Inneren des Fahrzeugs hinter dem Armaturenbrett zu befestigendes Blink-Relais mit dem .Yinker-Stromkreis verbunden. Das Berufungsgericht hat die Aufgabe, die sich der Erfinder des Patents Nr. 907 505 gestellt hat, zutreffend darin erblickt, daß in eine vorhandene Magnetwinker-Anlage auf einfache Weise eine Fahrtrichtungs-Blinkleuchte eingebaut werden kann. 7 ff und dem Wortlaut des Patentanspruchs darlegt, durch den Vorschlag gelöst, daß die Blink leuchte mittels eines Gehäuses in den Winkerkasten einsetz-bar und die Lampe durch Hilfsleitungen an den Winkerstromkreis anschließbar ist. Oktober 1953* durch den der insbesondere auf die französische Patentschrift 945 524 gestutzte Einspruch der Firma zurückgewiesen worden ist, daß das Patent seine erfinderische Bedeutung gerade durch die Verwendung des Gehäuses erhalte, das in den Winkerkasten eingesetzt werden soll. Über die Ausgestaltung des Gehäuses sei, so führt das Berufungsgericht aus, aus dem Patentanspruch allerdings nur zu entnehmen, daß es in den Winkerkasten einsetzbar sein solle Die in der Beschreibung erwähnte Ausführungsform (Z. 34/35) zeige ein Gehäuse, das in seiner Formgestaltung dem Winkerkasten angepaßt sei, wobei - nach der Zeichnung - das Gehäuse den Baum des Winker kastens so ausfülle, daß die Innenseite des Gehäuses den rückwärtigen Teil des Winkerkastens berühre und die Blinkleuchte mit der Innenseite des Gehäuses an dem Winkerkasten befestigt werden könne. Unter Gehäuse sei nach dem mit ihm verfolgten technischen Zweck mithin jede Form zu verstehen, die einen Stromimpulsgeber aufnehmen und gleichzeitig eine Blinkleuchte an dem Winkerkasten festhalten könne. Die Revision vertritt demgegenüber den Standpunkt, der Erfinöungsgedanke beruhe auf der grundsätzlichen Erkenntnis, daß es möglich sei, die einzelnen Bestandteile einer Blinkleuchte, d.h. einer elektrischen Lampe nebst lichtdurchlässiger Glocke sowie einer den Schlitz des Winkerksstens verschließenden Abdeckplatte und dem Winkerkasten angepaßten Befestigungsvorrichtungen zu einer baulichen Einheit zu vereinigen und diese einheitliche Blink-vorrichtung im Winkerkasten eines Magnetwinkers anzuordnen, wobei die Lampe durch HilfsStromleitungen an den Winkerkasten anschließbar sei. Diese Angriffe der Revision gegen die Auslegung des Klagepatents durch das Berufungsgerichts können im Ergebnis nicht zu dem Erfolge führen* Es mag im Streitfall auf sich beruhen, ob die Erörterungen des Berufungsgerichts zu der Frage, wie das "Gehäuse” im Sinne des Klagepatents im einzelnen ausgestaltet sein müsse, und ob insbesondere seine Auffassung, daß die Dnterbringung des Stromimpulsgebers bestimmend für die Form des Gehäuses sei, in allen Punkten bedenkenfrei sind. Denn die auch von dem Berufungsgericht zur Auslegung der Patentschrift herangezogenen Erteilungsakten ergeben, daß die Erteilungsbehörde eine eindeutige Beschränkung des gegenständlichen Schutzbereichs des Patents vorgenommen hat, die es ausschließt, in der von der Beklagten verwendeten Blinkleuchte und der Art ihrer Befestigung in dem Winkerkastenausschnitt eine Verletzung des Klagepatents zu erblicken. Der Erfinder des Klagepatents hat in seiner Anmeldung vom 3- September 1950 Schutz für eine "Blinkleuchte” beansprucht, die "mit ihrem sichtbaren Oberteil das V/inker-gehäuse nach außen abdeckt und mit ihrem nicht sichtbaren Unterteil ohne Änderung der für den Winkermechanismus vorgesehenen Haltevorrichtungen und Kabelzuführungen anstelle des 7/inkermechanismus in das Winkergehäuse eingesetzt werden kann". Der Prüfer hat auf diese Eingabe des Anmelders hin folgenden Anspruch formuliert: "Fahrtrichtungsleuchte für Kraftfahrzeuge, dadurch gekennzeichnet, daß ein Gehäuse mit elektrischer Lampe und lichtdurchlässiger Abdeckung so ausgebildet ist, daß es als Abdeckung der Öffnung des Winkergehäuses bei eingeklapptem Winker aufsetzbar und die Lampe durch Hilfsleitungen an den Winkerstromkreis anscfaließ-bar ist". Es genüge, eine bekannte Blinkleuchte von länglich schmaler Grundrißform, etwa nach dem Vorbild der in der französischen Patentschrift 945 524 dargestellten Leuchte, auf eine fragplatte zu setzen, die die Einbauöffnung des Winkers abschließe und diese Tragplatte dann vermittels daran angebrachter Laschen anstelle des Winkermechanismus an der zur Befestigung des Winkermechanismus vorgesehenen Schraube zu befestigen. Eine solche Blinkleuchte nun mit einer Tragplatte zu verbinden und diese mittels Laschen an der Karosserie so zu befestigen, daß die bereits vorhandenen Leitungen Verwendung finden können, wird von der Firma in ihrer Einspruchsbegründung als naheliegend bezeichnet. Oktober 1953 erklärt, die Blinkleuchte des Patents sei erfindungsgemäß durch ein Gehäuse gekennzeichnet, das so ausgebildet ist, daß es in den vorhandenen Winkerkasten eines Magnetwinkers hineinpasst und daß die vorhandenen Hilfsleitungen ohne weiteres an die Blinkleuchte angeschlossen werden können. Anstelle des Gehäuses sei beim Gegenstand der französischen Patentschrift eine durch Laschen und Zubehör am Wagen befestigte Tragplatte vorhanden. Das Patentamt hat hiernach dem Erfindungsgegenstand des Klagepatents nicht einen so weitgehenden Schutzbereich gewähren wollen, daß auch die angebliche Verletzungsform Indem das Patentamt die von der Firma Bosch vertretene Auffassung aus den dargelegten Gründen abgelehnt hat, hat es klar ausgesprochen, daß eine bloße Tragplatte mit einer Blinkleuchte nach Art der französischen Patentschrift, die durch Laschen an dem Winkerkastenausschnitt befestigt ist,^nicfat ausreicht, um den Begriff eines "Gehäuses" im Sinne des Klagepatents zu erfüllen, also auch nicht als etwaiger Gleichwert in den Schutzbereich des Klagepatents einbezogen werden darf.Es entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, daß eine unzweideutige Beschränkung nicht nur für den Pall der Inanspruchnahme eines allgemeinen Erfindungsgedankens in Betracht kommen kann, sondern daß auch ein sich aus dem Erfindungsgegenstand ergebender, die Äquivalente einschließender Schutzbereich durch solche Beschränkungen im Erteilungsverfahren eingeschränkt werden kam. Kur darf der Schutzbereich des Patents auf Grund von Darlegungen in den Erteilungsakten, die in der Patentschrift selbst keinen für den Durchechnittsfachmann erkennbaren Niederschlag Anspruchs erfahren haben, nicht unter den sich aus dem Wortlaut des ergebenden sogenannten unmittelbaren Gegenstand der Erfindung eingeschränkt werden (BGH GRUR 1959, 317, 319 -Schaumgummi). Biese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil der Erfinder selbst stets ein "Gehäuse” als notwendig ange-sehen hat und mit dieser Begründung, wie dargelegt, dem Einspruch der Pirms entgegergetreten ist. Es besteht indessen kein Grund, die gleichen Grundsätze nicht auch dann anzuwenden, wenn das Patentamt durch den Einspruch eines Britten oder aus anderen Gründen veranlaßt worden ist, im Hinblick auf den Stand der Technik etwaige äquivalente Ausführungsformen aus dem Patentschutz auszuscheiden Mag es sich insoweit auch um Ausnahmetatbestände handeln, so können doch solche Ausnahmen im Grundsatz nicht ausgeschlossen werden (Lindenimier aaO). Wie der dargestellte Verlauf des Einspruchsverfahrens erweist, kann es in dem zur Entscheidung stehenden Pall nicht zweifelhaft sein, daß das Patentamt nicht nur eine Abgrenzung des Erfindungsgegenstandes gegenüber der entgegengehaltenen französischen Patentschrift beabsichtigt hat, sondern darüber hinaus eindeutig zu dem Ausdruck gebracht hat, daß Blinkleuchten bekannter Art, die auf einer Tragplatte angeordnet und vermittels Laschen und Zubehör im Winker- Nach alledem erübrigt sich eine Erörterung der Präge, wie der Hinweis des Patentanspruchs zu verstehen ist, daß ein Gehäuse mit elektrischer Lampe und lichtdurchlässiger Abdeckung in den Winkerkasten eines Magnet-v/inkers, vorzugsweise nach Entfernung von dessen Winkermechanismus , einsetzbar sein soll.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BlinkleuchteGehäusePatentTragplatteWinkerkastenFirmaKlagepatentsKlägerPatentschriftPatentamt

Volltext der Entscheidung

chachlagewerk:	3a
Amtliche Sammlung:	nein
 PatG § g
Hat das Patentamt im Verlauf des Erteilungaverfahrens unzweideutig zu dem Ausdruck gebracht, daß im Hinblick auf den Stand der Technik eine bestimmte Ausführungsform von dem gegenständlieheif Schutzbereich des Patents nicht erfaßt wird, so ist der Verletzungsrichter an eine solche Beschränkung auch dahn#gebunden, wenn der Anmelder selbst einen weitergehenden Schutz im Brteilungsver-fahren nicht begehrt hattev
2118 019
BGH VTt. v. 5. Juli I960 -	>1	ZR	?6/59	-	OIG	Braunechweig
LGr Braunschweig
ZR 76/59
Verkündet am 5. Juli I960 Zug, Justizangestellter als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Diplr-Ing. Martin Z Straße PP
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma J^^P>& K^^P in Straße pp, alleiniger Inhaber: Kaufmann
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. P|P -
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5« Juli I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr.h.c. Wilde sowie der Bundesrichter Br. Weiss, Br. Löscher, Pehle und Ebel
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 23. April 1959 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen•
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzforderungen wegen Verletzung des Patentes Nr. 907 505 geltend, die ihm bis zur Höhe von 6100 DM vom Patentinhaber abgetreten worden sind.'
Bas mit Wirkung vom 6. September 1950 auf Grund des Ersten Überleitungsgesetzes vom 8.' Juli .1949 erteilte Patent Nr. 907 505 betrifft Fahrtrichtungsblinkleuchten für Kraftfahrzeuge. Ber einzige Patentanspruch lautet:
Fahrtrichtungsblinkleuchte für Kraftfahrzeuge, dadurch gekennzeichnet, daß ein Gehäuse mit elektrischer Lampe und lichtdurchlässiger Abdeckung derselben so ausgebildet ist, daß es in den Winkerkasten eines Magnetwinkers, vorzugsweise nach Entfernen von dessen Winkermechanismus, einsetzbar und die Lampe durch Hilfsleitungen an den Winkerstromkreis anschließbar ist.
Bie Beklagte stellt eine Blinkleuchte für Kraftfahrzeuge unter der Bezeichnung J^|p~Blink-Park-Einstieg-Leuchte her und vertreibt sie. Biese Leuchte besteht aus einer Tragplatte mit elektrischer Lampe und lichtdurchlässiger Abdeckung. Bie Tragplatte wird dadurch an dem Kraftwagen befestigt, daß die am oberen Ende angebrachte Blattfeder unter den oberen Winkerkasten-Ausschnitt eingreift und am unteren Ende eine an einem Gewinde angebrachte Lasche hinter dem seitlichen Winkerkasten-Ausschnitt festschreubbar ist«,
Ber Kläger erblickt in der Blinkleuchte der Beklagten eine Verletzung des Patents. Er ist der Auffassung, die Tragplatte der J^|^-Blinkleuchte sei in Verbindung mit ihrem Befestigungsmittel jedenfalls ihrer Funktion nach dem im Patent vorgesehenen ‘'Gehäuse" gleichzusetzen. Bie Tragplatte
w
 
greife in derselben Weise in den Winkerkasten ein und sei in ihn einsetzbar, wie es das Patent vorschreibe.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 3000 DM an ihn zu verurteilen.
Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Sie bestreitet eine Verletzung des Patents mit der Begründung, daß ihre J^|^~Blinkleuchte kein “Gehäuse” habe. Die Blinkleuchte werde nicht in den Winkerkasten eingesetzt, sondern werde mit ihrer Tragplatte auf dem Winkerkesten angebracht. Zur Befestigung diene nur das Karosserieblech in dem Winkerkastenausschnitt ; der Innenraum des Winkerkastens werde zur Befestigung der Blinkleuchte nicht in Anspruch genommen. Die J^(P~Blinkleuchte sei auch nicht ohne Änderung des Winker-stromkreises anschließbar; vielmehr werde sie durch zusätzliche Zeitungen und ein im Inneren des Fahrzeugs hinter dem Armaturenbrett zu befestigendes Blink-Relais mit dem .Yinker-Stromkreis verbunden. Die Blinkleuchte der Beklagten entspreche einer von der belgischen Firma hergestellten Blinkleuchte "Schnecke*', die seit 1948 auf dem Markt gewesen und seit Frühjahr 1950 auch in Katalogen beschrieben worden sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die im Wege der Anschlußberufung des Klägers auf 6100 DM erhöhte Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger die bisherigen Anträge weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
 
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Aufgabe, die sich der Erfinder des Patents Nr. 907 505 gestellt hat, zutreffend darin erblickt, daß in eine vorhandene Magnetwinker-Anlage auf einfache Weise eine Fahrtrichtungs-Blinkleuchte eingebaut werden kann. Diese Aufgabe hat der Erfinder, v/ie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den Angaben der Beschreibung Seite 1 Z. 7 ff und dem Wortlaut des Patentanspruchs darlegt, durch den Vorschlag gelöst, daß die Blink leuchte mittels eines Gehäuses in den Winkerkasten einsetz-bar und die Lampe durch Hilfsleitungen an den Winkerstromkreis anschließbar ist. Das Berufungsgericht folgert aus dem Wortlaut des Patentanspruchs sowie aus dem Beschluß des Patentamts vom 22. Oktober 1953* durch den der insbesondere auf die französische Patentschrift 945 524 gestutzte Einspruch der Firma	zurückgewiesen	worden	ist, daß das
 Patent seine erfinderische Bedeutung gerade durch die Verwendung des Gehäuses erhalte, das in den Winkerkasten eingesetzt werden soll. Über die Ausgestaltung des Gehäuses sei, so führt das Berufungsgericht aus, aus dem Patentanspruch allerdings nur zu entnehmen, daß es in den Winkerkasten einsetzbar sein solle Die in der Beschreibung erwähnte Ausführungsform (Z. 34/35) zeige ein Gehäuse, das in seiner Formgestaltung dem Winkerkasten angepaßt sei, wobei - nach der Zeichnung - das Gehäuse den Baum des Winker kastens so ausfülle, daß die Innenseite des Gehäuses den rückwärtigen Teil des Winkerkastens berühre und die Blinkleuchte mit der Innenseite des Gehäuses an dem Winkerkasten befestigt werden könne.
Das Berufungsgericht erörtert sodann die Frage, warum ein solches der Befestigung in dem Winkerkasten dienendes Gehäuse überhaupt vorgesehen sei, obwohl für die Befestigung
 
auch einfachereüusführungsformen zur Verfügung gestanden hätten« Es verweist in diesem Zusammenhang auf die Beschreibung (Z. 35 bis 37), in der es heißt, daß in dem Gehäuse der Stromimpulsgeber der Blinkleuchte angeordnet sei. Darüber sei in dem Patentanspruch zwar ausdrücklich nichts gesagt, sondern es werde dort nur erwähnt, daß /'die Lampe durch Hilfsleitungen an den Winkerstrorakreis anschließbar sei. Dazu sei aber ein Strom-Relais unerläßlich; denn der Winkerstromkreis des Magnetwinkers gebe Dauerlicht, das erst durch einen Stromimpulsgeber umgewandelt werden müsse, damit ein Blinklicht erzielt werden könne. Unter Gehäuse sei nach dem mit ihm verfolgten technischen Zweck mithin jede Form zu verstehen, die einen Stromimpulsgeber aufnehmen und gleichzeitig eine Blinkleuchte an dem Winkerkasten festhalten könne.
Hiernach erschöpft sich nach Auffassung des Berufungsgerichts die Bedeutung des Erfingungsgedankens in rein konstruktiven Maßnahmen, aus denen sich ein allgemeiner Lösungsgedanke nicht ableiten lasse.
Die Revision vertritt demgegenüber den Standpunkt, der Erfinöungsgedanke beruhe auf der grundsätzlichen Erkenntnis, daß es möglich sei, die einzelnen Bestandteile einer Blinkleuchte, d.h. einer elektrischen Lampe nebst lichtdurchlässiger Glocke sowie einer den Schlitz des Winkerksstens verschließenden Abdeckplatte und dem Winkerkasten angepaßten Befestigungsvorrichtungen zu einer baulichen Einheit zu vereinigen und diese einheitliche Blink-vorrichtung im Winkerkasten eines Magnetwinkers anzuordnen, wobei die Lampe durch HilfsStromleitungen an den Winkerkasten anschließbar sei. Die Art der Befestigungsmittel sei, j3o meint die Revision, nach dem Erfindungsgedanken beliebig. In der Patentschrift sei nur gesagt, daß das "Gehäuse" in den Winkerkasten "einsetzbar" sein
 
soll. Daraus sei zu folgern, daß die Mittel hierfür nicht beschränkt seien. Die Revision ist mithin der Auffassung, das Berufungsgericht habe den Begriff “Gehäuse” zu eng ausgelegt. Ein Fachmann könne die technische Lehre des Patents nur dahin verstehen, daß alle für den Einbau eines Blinkers im Winkerkasten notwendigen Bestandteile und Be-festigungsmittel in den Winkerkasten eingesetzt werden sollten. Die dergestalt durch die Üblichen technischen Mittel zu einer Einheit zusammdngestellten Einzelteile bezeichne die Patentschrift als “Gehäuse”. Ein solches “Gehäuse” im Sinne des Klagepatents sei auch bei der Vorrichtung der Beklagten vorhanden. Denn diese verwende gleichfalls einen einheitlichen Bauteil, der alle notwendigen Organe und die Befestigungsmittel umfasse, so daß ein leichter und einfacher Einbau in den Winkerkasteil Vorge-nommen werden könne. Daß der Bauteil den Impulsgeber nicht enthalte, sei unwesentlich, weil es zur Verwirklichung des Erfindungsgedankens keineswegs notwendig sei, auch den Impulsgeber mit den übrigen Teilen zu vereinigen.
Diese Angriffe der Revision gegen die Auslegung des Klagepatents durch das Berufungsgerichts können im Ergebnis nicht zu dem Erfolge führen* Es mag im Streitfall auf sich beruhen, ob die Erörterungen des Berufungsgerichts zu der Frage, wie das "Gehäuse” im Sinne des Klagepatents im einzelnen ausgestaltet sein müsse, und ob insbesondere seine Auffassung, daß die Dnterbringung des Stromimpulsgebers bestimmend für die Form des Gehäuses sei, in allen Punkten bedenkenfrei sind. Denn die auch von dem Berufungsgericht zur Auslegung der Patentschrift herangezogenen Erteilungsakten ergeben, daß die Erteilungsbehörde eine eindeutige Beschränkung des gegenständlichen Schutzbereichs des Patents vorgenommen hat, die es ausschließt, in der von der Beklagten verwendeten Blinkleuchte und der Art ihrer Befestigung in dem Winkerkastenausschnitt eine Verletzung des Klagepatents zu erblicken.
 
Der Erfinder des Klagepatents hat in seiner Anmeldung vom 3- September 1950 Schutz für eine "Blinkleuchte” beansprucht, die "mit ihrem sichtbaren Oberteil das V/inker-gehäuse nach außen abdeckt und mit ihrem nicht sichtbaren Unterteil ohne Änderung der für den Winkermechanismus vorgesehenen Haltevorrichtungen und Kabelzuführungen anstelle des 7/inkermechanismus in das Winkergehäuse eingesetzt werden kann". Der Prüfer hat auf diese Eingabe des Anmelders hin folgenden Anspruch formuliert: "Fahrtrichtungsleuchte für Kraftfahrzeuge, dadurch gekennzeichnet, daß ein Gehäuse mit elektrischer Lampe und lichtdurchlässiger Abdeckung so ausgebildet ist, daß es als Abdeckung der Öffnung des Winkergehäuses bei eingeklapptem Winker aufsetzbar und die Lampe durch Hilfsleitungen an den Winkerstromkreis anscfaließ-bar ist". In seiner Eingabe vom 19- Mai 1951 hat der Erfinder dieser Formulierung im wesentlichen zugestimmt. Er hat nur das Wort "Fahrtrichtungsleuchte" durch das Wort "Fahrtrichtungsblinkleuchte" ersetzt, anstelle von "lichtdurchlässiger Abdeckung"die Worte "lichtdurchlässige Leuchtkörper" vorgeBchlagen und im übrigen darauf verwiesen, daß es statt "bei eingeklapptem Winker aufsetzbar"heißen müsse: "bei herausgenommenem Winkermechanismus aufsetzbar".
In Ergänzung dieses Vorschlages des Erfinders hat der Patentanwalt Daniels sodann in einer Eingabe vom 25- August 1951 neue Unterlagen eingereicht, in denen der jetzige Wortlaut des Anspruchs wiedergegeben ist- Er hat dazu erläutert, daß der Hinweis auf den "eingeklappten Winker" fort-gelassen sei, und weiterhin wörtlich folgendes erklärt: " ... 2*in der Ursprungsbeschreibung war gesagt worden, daß das Gehäuse "anstelle" des Winkermechanismus in das Winkergehäuse eingesetzt werden soll, und auch aus der Zeichnung ergibt sich, daß vorzugsweise der Winker samt Spule entfernt werden muß, um das Gehäuse einsetzen zu können. Entscheidend kommt es freilich hierauf nicht an". Warum es hierauf nicht entscheidend ankommen soll, hat die Eingabe allerdings nicht begründet, so daß insoweit offenbleibt, wie ein "Gehäuse",
 
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von dem allein in den bisherigen Eingaben die Hede war, trotz eines etwaigen Nichtausbaus des Winkermechanismus in den Winkerkasten sollte eingebaut werden können. Aus dem nachfolgenden Einspruchsverfahren, das die Firma B^|p eingeleitet hat, insbesondere aus dem Beschluß des Patentamts vom 22. Oktober 1953 ergibt sich indessen, daß der Begriff eines "Gehäuses" jedenfalls nicht die angegriffene Verletzungsform umfasste
 In der Begründung ihres Einspruchs vom 5. Dezember 1952 hat die Firma	darauf hingewiesen, daß ein "Gehäuse"
vollkommen entbehrlich sei. Es genüge, eine bekannte Blinkleuchte von länglich schmaler Grundrißform, etwa nach dem Vorbild der in der französischen Patentschrift 945 524 dargestellten Leuchte, auf eine fragplatte zu setzen, die die Einbauöffnung des Winkers abschließe und diese Tragplatte dann vermittels daran angebrachter Laschen anstelle des Winkermechanismus an der zur Befestigung des Winkermechanismus vorgesehenen Schraube zu befestigen. Hierzu bedürfe es indessen keiner irgendwie erfinderischen Eingebung. Ebenso selbstverständlich sei, daß man die Lampe an die für die Signalgebung bereits vorhandenen Leitungen anschließe.
Die Firma	hat mithin bereits auf eine Ausfüh-
rungsform hingewiesen, die der von der Beklagten verwendeten Blinkleuchte und ihrer Befestigung am Winkerkasten oder Winkerkastenausschnitt entspricht. Die französische Patentschrift 945 524 zeigt eine Blinklampe, die zusammen mit einer Positionslampe als einheitlicher Bauteil unter einer lichtdurchlässigen Glocke gelagert ist. Eine solche Blinkleuchte nun mit einer Tragplatte zu verbinden und diese mittels Laschen an der Karosserie so zu befestigen, daß die bereits vorhandenen Leitungen Verwendung finden können, wird von der Firma	in ihrer Einspruchsbegründung
 als naheliegend bezeichnet.
 
Dieser Auffassung war der Erfinder, vertreten durch den Patentanwalt	entgegengetreten	und	hatte	in
 einem Schriftsatz vom 7. Oktober 1953 erklärt, die Blinkleuchte des Patents sei erfindungsgemäß durch ein Gehäuse gekennzeichnet, das so ausgebildet ist, daß es in den vorhandenen Winkerkasten eines Magnetwinkers hineinpasst und daß die vorhandenen Hilfsleitungen ohne weiteres an die Blinkleuchte angeschlossen werden können. Die umständliche Bauweise nach der französischen Patentschrift vermeide die Erfindung gerade, indem der Erfindungsgegenstand ein in den Winkerkasten hineinpassendes^Gehäuse" aufweise, das dort mittels der vorhandenen Verschraubung befestigt werden könne. Dieser Meinung hat sich das Patentamt in seinem Erteilungsbeschluß vom 22. Oktober 1953 angeschlossen und insbesondere gegenüber der zu dem Stand der Technik seitens der Einsprechenden vorgetragenen französischen Patentschrift 945 524 darauf verwiesen, daß diese Patentschrift zwar einen Fahrtrichtungsanzeiger beschreibe, der ein Blink-und ein Positionslicht enthalte. Indessen sei hier ein in den ’Winkerkasten eines Magnetwinkers einsetzbares Gehäuse nicht vorhanden. Daher sei der Gegenstand des ausgelegten Anspruchs neu. Anstelle des Gehäuses sei beim Gegenstand der französischen Patentschrift eine durch Laschen und Zubehör am Wagen befestigte Tragplatte vorhanden. Es seien hier somit ebenfalls besondere Befestigungsmittel erforderlich. Der Beschluß betont, da,s zur Befestigung dienende Gehäuse des Anmeldungsgegenstandes könne den Fortschritt bringen, daß die Blinkleuchte ohne Beseitigung des Winkerkastens anbringbar sei. Ein solcher Einbau des Blinkers habe bei der verschiedenen Form beider Fahrtrichtungsan-seigerarten nicht nahegelegen.
Das Patentamt hat hiernach dem Erfindungsgegenstand des Klagepatents nicht einen so weitgehenden Schutzbereich gewähren wollen, daß auch die angebliche Verletzungsform
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von ihm erfaßt werden könnte. Indem das Patentamt die von der Firma Bosch vertretene Auffassung aus den dargelegten Gründen abgelehnt hat, hat es klar ausgesprochen, daß eine bloße Tragplatte mit einer Blinkleuchte nach Art der französischen Patentschrift, die durch Laschen an dem Winkerkastenausschnitt befestigt ist,^nicfat ausreicht, um den Begriff eines "Gehäuses" im Sinne des Klagepatents zu erfüllen, also auch nicht als etwaiger Gleichwert in den Schutzbereich des Klagepatents einbezogen werden darf.
Es entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, daß eine unzweideutige Beschränkung nicht nur für den Pall der Inanspruchnahme eines allgemeinen Erfindungsgedankens in Betracht kommen kann, sondern daß auch ein sich aus dem Erfindungsgegenstand ergebender, die Äquivalente einschließender Schutzbereich durch solche Beschränkungen im Erteilungsverfahren eingeschränkt werden kam. Seitens des Patentamts vorgenommene Einschränkungen dürfen, wie das Reichsgericht in dem Urteil vom 19. September 1941 (Mitt. 1942 S. 74/75) ausgesprochen hat, bei der Frage einer Ausdehnung des Gegenstandes über das im Anspruch ausdrücklich Gesagte nicht unberücksichtigt bleiben. Kur darf der Schutzbereich des Patents auf Grund von Darlegungen in den Erteilungsakten, die in der Patentschrift selbst keinen für den Durchechnittsfachmann erkennbaren Niederschlag Anspruchs erfahren haben, nicht unter den sich aus dem Wortlaut des ergebenden sogenannten unmittelbaren Gegenstand der Erfindung eingeschränkt werden (BGH GRUR 1959, 317, 319 -Schaumgummi). Ohne Belang ist es, in welchem Zeitpunkt däs Erteilungsverfahrens das Patentamt seinem Willen Ausdruck verliehen hat. Auch im Einspruehsverfahren kann daher eine Beschränkung noch ausgesprochen werden (Reimer, PatG 2. Aufl. § 6 Anm. 32 S. 225 mit Nachweisen). Ebensowenig kommt es darauf an, ob das Patentamt ausdrücklich das Wort "Beschränkung" verwendet hat. Entscheidend ist allein, ob sich eine solche Beschränkung eindeutig aus dem Sinn
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der Erklärungen des Patentamts ergibt.
In der Regel ist allerdings eine unzweideutige Beschränkung seitens der Erteilungsbehörde oder ein Verzicht seitens des Anmelders in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann angenommen worden, wenn der Anmelder zunächst einen weitergehenden Schutz beansprucht hat, den das Patentamt nicht anerkannt hat {Lindermaier, Patentgesetz 4. Aufl. § 6 Arm. 21 S. 163 mit Nachweisen). Biese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil der Erfinder selbst stets ein "Gehäuse” als notwendig ange-sehen hat und mit dieser Begründung, wie dargelegt, dem Einspruch der Pirms	entgegergetreten	ist.	Es	besteht
 indessen kein Grund, die gleichen Grundsätze nicht auch dann anzuwenden, wenn das Patentamt durch den Einspruch eines Britten oder aus anderen Gründen veranlaßt worden ist, im Hinblick auf den Stand der Technik etwaige äquivalente Ausführungsformen aus dem Patentschutz auszuscheiden Mag es sich insoweit auch um Ausnahmetatbestände handeln, so können doch solche Ausnahmen im Grundsatz nicht ausgeschlossen werden (Lindenimier aaO). Allerdings bedarf es im Einzelfall stets einer genauen und eingehenden Prüfung, ob wirklich eine unzweideutige Beschränkung vorliegt oder ob etwa das Paten?mim Hinblick auf den Stand der Technik nur eine möglichst scharfe Abgrenzung des Erfin-dungsgegenstandes hat vornehmen wollen. Wie der dargestellte Verlauf des Einspruchsverfahrens erweist, kann es in dem zur Entscheidung stehenden Pall nicht zweifelhaft sein, daß das Patentamt nicht nur eine Abgrenzung des Erfindungsgegenstandes gegenüber der entgegengehaltenen französischen Patentschrift beabsichtigt hat, sondern darüber hinaus eindeutig zu dem Ausdruck gebracht hat, daß Blinkleuchten bekannter Art, die auf einer Tragplatte angeordnet und vermittels Laschen und Zubehör im Winker-
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kastenaussehnitt befestigt sind, nicht von dem Schutzbereich des Klagepatents erfaßt werden* Darin liegt eine unzweideutige Beschränkung des Klagepatents, die den Verletzungsrichter bindet. Selbst wenn das Patentamt den Stand der Technik unzutreffend gewürdigt haben sollte, würde dies unerheblich sein. Im Interesse der Rechtssicher-heit geht es nicht an, daß eindeutige Vorgänge im Erteilungsverfahren später ihre Bedeutung wieder verlieren (Reimer aaO § 6 Anm. 31 S. 224).
Nach alledem erübrigt sich eine Erörterung der Präge, wie der Hinweis des Patentanspruchs zu verstehen ist, daß ein Gehäuse mit elektrischer Lampe und lichtdurchlässiger Abdeckung in den Winkerkasten eines Magnet-v/inkers, vorzugsweise nach Entfernung von dessen Winkermechanismus , einsetzbar sein soll. Ob es sich hier in 7/ahrheit um ein Mißverständnis des Anmelders bei der Formulierung des Anspruchs handelt, oder ob etwa unter "Winkermecnanismus“ nur der Aufhängebock und die Tauchspule anzusprechen sind, deren Nichtausbau sich bei dem Einsetzen Bines entsprechend dimensionierten Winkergehäuses gegebenenfalls erübrigen könnte, mag dahinstehen. Der erörterte Verlauf des Erteilungsverfahrens schließt jedenfalls die Annahme aus, daß die angegriffene Blinkleuchte der Beklagten einen Eingriff in den Schutzbereich des Klagepatents darstellt.
 
Nach alledem war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen .v
Wilde	Weies Löscher
 Pehle	Bundesrichter Ebel ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert, Wilde