Ist der zeichenrechtliche Unterlassungsanspruch wegen Erlangung eines wertvollen Besitzstandes infolge jahrelanger Verwendung des angegriffenen Zeichens in Katalogen, Preislisten usw« verwirkt, so kann dem Verletzer nicht verwehrt werden, sein Zeichen auch auf der Ware selbst (hiers Zeichenpapier) zu benutzen« MtNId« WiMa Der Kläger ist Inhaber des am 26» Februar 1932 für MZeichonpapiorcu (OK 27) eingetragenen Warenzeichens 442 750, das durch Verfügung des Deutschen Patentamts vom 13* Februar 1952 aufrechterhalten worden ist und dessen Schutzdauer mit Wirkung vom 2» November 1951 verlängert worden isto Dieses Bildseichen stellt ein vierspoichiges Zahnrad dar, dessen Zähne perspektivisch gezeichnet sind, so daß sie in verschiedener Länge sichtbar werden« Das Zahnrad ist umgeben von einem doppelten Kreis, dessen innerer, wesentlich dicker gezeichneter Kreis punktiert ist« Die Beklagte ist seit 1934 Rechtsnachfolgerin der Firma & Co« in Mit deren Oeschäftsbetrieb erwarb sie auch deren Warenzeichen, das unter Hr« 289 748 am 15» Juli 1922 für nLichtpauspapiore,f in die Warenzeichenrolle eingetragen ist (GK 6)« Dieses Bildzeichen besteht aus einem vicrspcichigon Zahnrad, in dessen Mitte - über dem Kreuzungspunkt der Speichen - sich ein großes ”3" befindet0 Dieses auf sic am 16, Mai 1934 umgeschriebene Warenzeichen verwendete die Beklagte in ihren Katalogen und Geschäftspapieron in Verbindung mit Lichtpauspaipi.eren, Zeichenpapieren u«a0 Am 5« Oktober 1936 beantragte die Beklagte die Eintragung eines neuen Warenzeichens, ebenfalls für LichtPauspapiere, das statt des Buchstaben !,Blf den Buchstaben "XI11 an gleicher Stelle hat und im übrigen dem ersten Warenzeichen entspricht«, Das neue Warenzeichen wurde am 19» Oktober 1937 unter Kr« 496 822 eingetragen« Auch dieses Warenzeichen hat die Beklagte beim Vertrieb von Zeichen- und anderen Papieren verwendet «, Der Kläger erb3.ickt in der Yorv/endung des Zahnrad-Zeichens durch die Beklagte beim Vertrieb ihrer ^ichenpapiorc einen Eingriff in seine Y/aronzeichen- und Ausstattungsrechte* Hach erfolgsloser Verwarnung der Beklagten im November 1954 hat der Kläger unter dem 16* Dezember 1955 Klage erhoben mit dem Anträge auf Verurteilung der Beklagten«, es zu unterlassen, andere Waren als Lichtpauspapiere oder deren Verpackung mit dem unter Nr- 496 822 in der Warenzeichnrolle eingetragenen Warenzeichen zu versehen, die so bezeichnete Ware in Verkehr zu bringen, sowie auf Ankündigungen usw* das Warenzeichen an-zubringena ■ ■ ; Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, vor dem Jahre 1954 habe er keine Kenntnis von den Verletzungshandlungen der Beklagten gehabt* Das Bildzeichen mit dem stilisierten Zahnrad habe er schon seit 1901 beim Vertrieb seiner Fachschul-seichenpapiere verwendet, als sich sein Unternehmen' noch in .Breslau befunden habe» Das Warenzeichen sei durch einen Trok-kenstempel* auf das Papier auf geprägt- worden«, Dadurch, daß die Beklagte ihr für die Warengattung Lichtpauspapiere eingetragenes Warenzeichen auch für die von ihr vertriebenen Zeichenpa-piere verwende, bestehe die Gefahr einer Verwechselung der Zci-chenpapiere des Klägers mit denen der Beklagten» Be£de Warenzeichen seien verwechselbar, da sie das vierspeichige Zahnrad enthielten* Das einzige Unterscheidungsmerkmal, nämlich der Buchstabe ,fT/n im Warenzeichen der Beklagten, räume die Verwechselungsgefahr nicht aus» Die Kermzeichnungskraft seines Zeichens sei auch nicht etwa durch andere Warenzeichen mit dem Zahnrad-Hotiv geschwächt, da jedenfalls in der Zeichenpapierbranche das Y/arenzeichen des Kläger einmalig sei» Die Beklagte sei nicht befugt, ihr für Lichtpauspapiere eingetragenes Warenzeichen für Zeichenpapiere zu verwenden- Zeichenpapiere einer- V/eiter vertritt die Beklagte den Standpunkt, daß sich ihr Zeichenbenutzungsrecht auch auf die Verwendung der Marke für den V«trieb von Zeichenpapieren erstrecke; Zeichenpapiere und Lichtpauspapiere seien gleichartige Waren, die in den gleichen Fachgeschäften geführt würden und deren Abnehmer sich aus den gleichen Fachkreisen zusammensetzten» Die Beklagte habe auch die älteren Zcichenrechte, da das Zähnrad-Zeichen mit dem großen ,lBn berei ts im Jahre 1922 für ihre Rechtsvorgängerin eingetragen und auf sie umgeschrieben sei» Die spätere Abwandlung des Buchstabens nBn in MY/!’ in dem *J'etzt noch geschlitzten Warenzeichen stelle lediglich eine Erneuerung des alten Zeichens dar» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Es verneint eine Verwechselungsgefahr zwischen den Zeichen der Parteien„ Außerdem vertritt es den Standpunkt, daß die Beklagte an ihrem Warenzeichen ältere Rechte habe5 bei dem jetzt noch geltenden \7arenzeichen Hr* 4-96 822 handele es sich um ein Erncuerungs-zeichen für das seit 1922 bestehende Warenzeichen (Zahnrad11 B") o Schließlich billigt das Landgericht der Beklagten einen prio-ritätsälteren Ausstattungsschütz zu* Der Kläger wendet sich mit der ITnterlassungsklage dagegen, daß die Beklagte ihr Zeichen Hr* 496 822 auch zur Kennzeichnung von Zeichenpapieren verwendet, während er die Benutzung für Lichtpauspapiere hinnehmen will* Weiter nimmt es im Einklang mit der allgemeinen Recht sauf fas sung an«, daß es in der Regel auf den Eindruck ankomme, den die Zeichen auf den LetztVerbraucher hei der üblichen flüchtigen Betrachtung machen, dem gewöhnlich beide Zeichen nicht nebeneinander vorlägen, Bas Erinnerungsbild des Betrachters sei oft unzuläng lieh und der flüchtige Verkehr behalte die Übereinstimmung in den Zeichen oft besser im Gedächtnis als die mehr oder minder nebensächlichen Abweichungen in den Einzelheiten./ Bas Zahnrad ist nach Auffassung des Berufungsgerichts im Warenzeichen des Klägers nur sehr unvollkommen ausgebildet und hebt sich kaum als Charakteristikum des Zeichens ab, selbst wenn man es in der Form als Prägestempel betrachte., - fache Kreislinie und ü»nerer Perlenkreis) 0 Diesem Kreis gegenüber trete bei einer flüchtigen Betrachtungsweise das Zahnrad in den Hintergründe Daß der Doppelkreis im Zeichen des Klägers nicht nur ein nebensächliches schmückendes Beiwerk sei, sondern charakteristisch für dieses Zeichen wirke, ergebe sich auch aus den anderen Zeichen, die der Kläger in seinem Unternehmen verwende« In diesem Zusammenhänge verweist das Berufungsgericht auf die Marke mit Doppelkreis in dem sonstigen Werbematerial, wie im technischen Zeichenblock, und auf die Korrespondenz dos Klägers (sein Mahnschreiben vom 13° November 1954) <> Der Kläger wolle auch* wie er in der mündlichen Verhandlung angegeben habe, sein Zahnradzeichen weniger als Hinweis auf seine Firma als für eine besondere Qualität bestimmter Zeichenpapiere verwenden« Demgegenüber sei' das Zahnradmotiv im Zeichen der Beklagten durch kräftige schwarze Konturen und durch die saubere Ausführung stark herausgestellt und springe auch bei flüchtiger Betrachtung sofort in die Augen.- Diese Ausführungen des Berufungsgerichts geben in mehr-facher Hinsicht zu rechtlichen Bedenken Anlaß« Zunächst bcrück-sichtigt das Berufungsgericht bei seiner Gesamtprüfung 'der zu vergleichenden Zeichen nicht, daß der Schutz eines Warenzeichens, das ein Bild zu dem Inhalt hat, sich grundsätzlich nicht auf die eingetragene Auffassung beschränkt, sondern daß jede Form der Darstellung der wesentlichen Elemente des betreffenden Gegenstandes geschützt ist« Ein Sachverhalt, der eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen könnte (vgl, ZoB, BGHZ 14 Frankfurter Börner), ist hier nicht gegeben« Körnt daher entgegen der.Auffassung des Berufungsgerichts nicht entscheidend darauf anf oh das Zahnrad in Zeichen der Beklagten durch kräftige schwarze Konturen und durch die saubere Ausführung stark herausgestellt wird? Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts steht mit der Lebenserfahrung nicht im Einklang«, Auch dem im Zeichen der Beklagten enthaltenen Buchstaben kann eine entscheidende Bedeutung nicht beigcncGscn werden.» Rechtlich bedenklich ist es Serner, wenn das Berufungsgericht bei Beurteilung des Gesamteindrucks des Zeichens dos Klägers auch auf andere Zeichen des Klägers (die Marke mit Doppelkreis) und die Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung hinweist, wonach dieser sein Zeichen weniger als Hinweis auf seine Pirma als auf die besondere Qualität bestimmter Waren verwenden wolle* Es können zwar bei Beurteilung des Gesamteindrucks eines Zeichens auch außerhalb der Bezeichnung liegende Umstände herangezogen werden» Es muß sich dabei jedoch um Umstände handeln, die in einer nahen äußerlichen Beziehung zu der Bezeichnung selbst stehen (vgl» Baumbach-Ilcfer-mehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht 7* Aufl» Y/ZG § 31 Anm» 18) o Diese Voraussetzungejtreffen aber für die vom Berufungsgericht herangezogenen äußeren Umstände nicht zu* Schon aus den vorerörterten Gründen läßt sich die Auffassung des Berufungsgerichts, daß;;eine Verwechselungsgefahr zwischen den Zeichen der Parteien zu verneinen sei, nicht auf-rechterhalton» Es bedarf daher keines Eingehens auf die.von der Kevision gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts erhobenen Angriffe (§§ 286, 139 ZPO), wonach die beteiligten Verkehrskreise bei Zeichenpapieren auf die Kennzeichnung sorgfältiger als sonst üblich achteten» Ebenso kann unerörtert bleiben, ob das Berufungsgericht, wie die Revision ferner gerügt hat, zu Unrecht davon ausgegangen ist, daß es sich bei dett Zahnradzeichen des Klägers um ein sogenanntes schwaches. Die Beklagte kann sich allerdings dem Klagezeichen gegenüber nicht auf ein prioritätsälteres Gegenrocht berufen» Denn das für die Beklagte jetzt noch eingetragene Warenzeichen 496 822 kann, entgegen der Annahme des Landgerichts, nicht mit dem am 15» Juli 1922 für deren Rechtsvorgängerin eingetragenen und am .16«, Mai 1934 auf die Beklagte umgeschriebenen, jetzt gelöschten Warenseichen als identisch angesehen werden, so daß die Beklagte auch nicht schon seit 1922 als Inhaberin der von ihr benutzten Zeichen betrachtet werden kann» Die Annahme einer Identität zwischen den beiden Warenzeichen der Beklagten würde dem Wesen des Warenzeichenrechts widersprochene Bas Warenzeichenrecht gewährt einen Formalschütz, dessen Zeitraäg f und Inhalt allein von der jeweiligen Eintragung bestimmt wird» Deswegen sind auch nachträgliche Änderungen des durch die Eintragung entstehenden Schutzrechts des Inhabers grundsätzlich ausgeschlossen (vgl» 3aumbach~Hefermehl aaO WZG § 3 Anm»4)o Die beiden Warenzeichen der Beklagten können daher bei Prüfung der Prioritätsfräge nicht als ein einheitliches Zeichenrecht angesehen werden» • wenn zwingende wirtschaftliche Gründe dafür sprechen, was Reimer aaO befürwortet-, nicht abschließend Stellung genommen« Einer solchen Stellungnahme bedarf es auch im vorliegenden Falle nicht« Denn zwischen der.den Verwirkungstat-bestand im vorliegenden Falle begründenden Verwendung des Zahnradzeichens der Beklagten in ihren Katalogen und Geschäftspapieren und der Verwendung des Zeichens auf der Ware selbst besteht kein sachlich bedeutsamer Unterschied*» Geschützt wird im Rahmen des Verwirkungseinwandcs der Besitzstand des Verletzers« Dieser ist im Streitfall gleichbedeutend mit der wettbewerblichen Stellung, die sich die Beklagte durch die 2ojäh-rige Benutzung ihres Zeichens in der Werbung?
.ujluüü iur cii g Amt liehe Sammlung! Geset0§ Rechtssatzj Aktenzeichen? : Urteil des BGH W2G § 24? BGB § 242 , , . ^Q-04? Ist der zeichenrechtliche Unterlassungsanspruch wegen Erlangung eines wertvollen Besitzstandes infolge jahrelanger Verwendung des angegriffenen Zeichens in Katalogen, Preislisten usw« verwirkt, so kann dem Verletzer nicht verwehrt werden, sein Zeichen auch auf der Ware selbst (hiers Zeichenpapier) zu benutzen« Stichwortt Zahnrad ZB 76/57 vom 21 o Juni 1958 Oliß Karlsruhe t I. ZILJ 6/57 Verkündet an 27o Juni 1958 G-runau, Jus t i z o b er o ekr e t är als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle X m Kamen des Volkes tu dem Rechtsstreit des Kaufmanns Oskar V ;raße FeinpapierherStellung, Klägers und Revisionsklägers, - I’rozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof 0 Pr gegen die Firma Coö GmbH, Papierfabrik, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Hermann \iwm9 i»Bo , Beklagte und Revisionsbeklagte, - Frozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pr» hat der Brste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27« Juni 1958 unter Mitwirkung der Bundes rieht er Profo Urduc* Wilde, Pro Birnbach? Pr* Christoph, Pr* Weiß und Pr0 Löscher für Recht erkannt % Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des 6.- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29o März 1957 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesenfc Von Rechts wegen Tatbestands «MpMMI» dw. MtNId« WiMa Der Kläger ist Inhaber des am 26» Februar 1932 für MZeichonpapiorcu (OK 27) eingetragenen Warenzeichens 442 750, das durch Verfügung des Deutschen Patentamts vom 13* Februar 1952 aufrechterhalten worden ist und dessen Schutzdauer mit Wirkung vom 2» November 1951 verlängert worden isto Dieses Bildseichen stellt ein vierspoichiges Zahnrad dar, dessen Zähne perspektivisch gezeichnet sind, so daß sie in verschiedener Länge sichtbar werden« Das Zahnrad ist umgeben von einem doppelten Kreis, dessen innerer, wesentlich dicker gezeichneter Kreis punktiert ist« Die Beklagte ist seit 1934 Rechtsnachfolgerin der Firma & Co« in Mit deren Oeschäftsbetrieb erwarb sie auch deren Warenzeichen, das unter Hr« 289 748 am 15» Juli 1922 für nLichtpauspapiore,f in die Warenzeichenrolle eingetragen ist (GK 6)« Dieses Bildzeichen besteht aus einem vicrspcichigon Zahnrad, in dessen Mitte - über dem Kreuzungspunkt der Speichen - sich ein großes ”3" befindet0 Dieses auf sic am 16, Mai 1934 umgeschriebene Warenzeichen verwendete die Beklagte in ihren Katalogen und Geschäftspapieron in Verbindung mit Lichtpauspaipi.eren, Zeichenpapieren u«a0 Am 5« Oktober 1936 beantragte die Beklagte die Eintragung eines neuen Warenzeichens, ebenfalls für LichtPauspapiere, das statt des Buchstaben !,Blf den Buchstaben "XI11 an gleicher Stelle hat und im übrigen dem ersten Warenzeichen entspricht«, Das neue Warenzeichen wurde am 19» Oktober 1937 unter Kr« 496 822 eingetragen« Auch dieses Warenzeichen hat die Beklagte beim Vertrieb von Zeichen- und anderen Papieren verwendet «, Beide Zeichen sind nach Maßgabe der Überleitungsgesetz-gebung aufrechterhalten wordene Das Warenzeichen llr« 289 748 (Zahnrad.mit ”BH) wurde jedoch bei Ablauf der Schutzfrist 1954 nicht mehr verlängert* Der Kläger erb3.ickt in der Yorv/endung des Zahnrad-Zeichens durch die Beklagte beim Vertrieb ihrer ^ichenpapiorc einen Eingriff in seine Y/aronzeichen- und Ausstattungsrechte* Hach erfolgsloser Verwarnung der Beklagten im November 1954 hat der Kläger unter dem 16* Dezember 1955 Klage erhoben mit dem Anträge auf Verurteilung der Beklagten«, es zu unterlassen, andere Waren als Lichtpauspapiere oder deren Verpackung mit dem unter Nr- 496 822 in der Warenzeichnrolle eingetragenen Warenzeichen zu versehen, die so bezeichnete Ware in Verkehr zu bringen, sowie auf Ankündigungen usw* das Warenzeichen an-zubringena ■ ■ ; Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, vor dem Jahre 1954 habe er keine Kenntnis von den Verletzungshandlungen der Beklagten gehabt* Das Bildzeichen mit dem stilisierten Zahnrad habe er schon seit 1901 beim Vertrieb seiner Fachschul-seichenpapiere verwendet, als sich sein Unternehmen' noch in .Breslau befunden habe» Das Warenzeichen sei durch einen Trok-kenstempel* auf das Papier auf geprägt- worden«, Dadurch, daß die Beklagte ihr für die Warengattung Lichtpauspapiere eingetragenes Warenzeichen auch für die von ihr vertriebenen Zeichenpa-piere verwende, bestehe die Gefahr einer Verwechselung der Zci-chenpapiere des Klägers mit denen der Beklagten» Be£de Warenzeichen seien verwechselbar, da sie das vierspeichige Zahnrad enthielten* Das einzige Unterscheidungsmerkmal, nämlich der Buchstabe ,fT/n im Warenzeichen der Beklagten, räume die Verwechselungsgefahr nicht aus» Die Kermzeichnungskraft seines Zeichens sei auch nicht etwa durch andere Warenzeichen mit dem Zahnrad-Hotiv geschwächt, da jedenfalls in der Zeichenpapierbranche das Y/arenzeichen des Kläger einmalig sei» Die Beklagte sei nicht befugt, ihr für Lichtpauspapiere eingetragenes Warenzeichen für Zeichenpapiere zu verwenden- Zeichenpapiere einer- seits und Lichtpauspapiere andererseits seien keine gleichartigen Waren«, Das ergebe sich schon aus der Zugehörigkeit zu verschiedenen Y/arenklassen«, Auch würden die Papiere üblicherweise weder in den gleichen Betrieben hergestellt noch über denselben Groß- oder Einzelhandel vertriebene Auch der Verwendungszweck sei ein anderer• In jedem Palle greife das Vorgehen der Beklagten in das ältere Zeichenrecht des Klägers ein«, Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt» Sie hat eine Verwachselungsgcfahr zwischen den Zeichen der Parteien in Abrede gestellt» hach Ansicht der Beklagten ist ihr Zeichen stark unterscheidungskräftig«,; das Zeichen des Klägers jedoch nicht■ Abgesehen davon, daß das Zahnrad ein in der Papierbranche häufig benutztos Zeichen sei9zeige das Zeichen des Klägers das Zahnrad scliaübildlich in einem Kreis, während beim Zeichen der Beklagten insbesondere die Kombination des Zahnradgrundrisses mit dem Anfangsbuchstaben des Firmennamens in der Erinnerung des Beschauers bleibee V/eiter vertritt die Beklagte den Standpunkt, daß sich ihr Zeichenbenutzungsrecht auch auf die Verwendung der Marke für den V«trieb von Zeichenpapieren erstrecke; Zeichenpapiere und Lichtpauspapiere seien gleichartige Waren, die in den gleichen Fachgeschäften geführt würden und deren Abnehmer sich aus den gleichen Fachkreisen zusammensetzten» Die Beklagte habe auch die älteren Zcichenrechte, da das Zähnrad-Zeichen mit dem großen ,lBn berei ts im Jahre 1922 für ihre Rechtsvorgängerin eingetragen und auf sie umgeschrieben sei» Die spätere Abwandlung des Buchstabens nBn in MY/!’ in dem *J'etzt noch geschlitzten Warenzeichen stelle lediglich eine Erneuerung des alten Zeichens dar» Außerdem macht die Beklagte geltend, sie habe infolge jahrzehntelanger Werbung für ihr Zeichen Verkehrsgeliung er- worben. 30 daß sie mindestens einen Ausstattungsschütz beanspruchen könne 0 Schließlich erhebt die Beklagte den Einwand der Verwirkung0 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Es verneint eine Verwechselungsgefahr zwischen den Zeichen der Parteien„ Außerdem vertritt es den Standpunkt, daß die Beklagte an ihrem Warenzeichen ältere Rechte habe5 bei dem jetzt noch geltenden \7arenzeichen Hr* 4-96 822 handele es sich um ein Erncuerungs-zeichen für das seit 1922 bestehende Warenzeichen (Zahnrad11 B") o Schließlich billigt das Landgericht der Beklagten einen prio-ritätsälteren Ausstattungsschütz zu* Die Berufung des Klägers blieb erfolglos* Im Berufungsverfahren hat der Kläger den Klageantrag dahin gefaßt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, das unter Hr* 496 822 in der Yfarenzeichenrolle eingetragene Warenzeichen für "Zoi-chenpapiere” zu verwenden, die so bezeichnete Ware in Verkehr zu setzen sowie auf Ankündigungen uaw. das Zeichen anzubringenc Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag in der im Berufungsverfahren gegebenen Passung weiter, während die Beklagte um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet* . Entschei dungsgründe g Der Kläger wendet sich mit der ITnterlassungsklage dagegen, daß die Beklagte ihr Zeichen Hr* 496 822 auch zur Kennzeichnung von Zeichenpapieren verwendet, während er die Benutzung für Lichtpauspapiere hinnehmen will* Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht eine Verwechselungsgefahr sowohl im engeren wie im wei- teren Sinne hinsichtlich des Klagezeichens und des Zeichens Uro 496 822 der Beklagten verneint. Bei Beurteilung dieser Frage geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus? daß insoweit der Gesamteindruck der Zeichen entscheidend sei. Weiter nimmt es im Einklang mit der allgemeinen Recht sauf fas sung an«, daß es in der Regel auf den Eindruck ankomme, den die Zeichen auf den LetztVerbraucher hei der üblichen flüchtigen Betrachtung machen, dem gewöhnlich beide Zeichen nicht nebeneinander vorlägen, Bas Erinnerungsbild des Betrachters sei oft unzuläng lieh und der flüchtige Verkehr behalte die Übereinstimmung in den Zeichen oft besser im Gedächtnis als die mehr oder minder nebensächlichen Abweichungen in den Einzelheiten./ Im Rahmen der Prägung des Gesamteindrucks der zu verglei chenden Zeichen ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Zeichen der Parteien lediglich darin überein-stimmen, daß beide das Motiv des Zahnrades mit vier Speichen verwendeten. Anschließend führt das Berufungsgericht aus, das Zahnradmotiv finde sich als Hinweis auf die technische F^rti-. gung bei sehr zahlreichen Marken, allerdings sei seitens der Beklagten nicht dargetan, daß es gerade auch in der Zeichenpapierbranche oft vertreten sei» Immerhin finde sich dieses Motiv mit Abwandlungen bei- einigen noch geschützten Zeichen in der Branche, Insoweit verweist das Berufungsgericht auf drei naher bezeichnete Zeichen,,. Bas Zahnrad ist nach Auffassung des Berufungsgerichts im Warenzeichen des Klägers nur sehr unvollkommen ausgebildet und hebt sich kaum als Charakteristikum des Zeichens ab, selbst wenn man es in der Form als Prägestempel betrachte., Es handle sich um ein farbloses, undeutliches und perspektivisch gestaltetes Zahnrad, das erst bei näherer Betrachtung als solches erkennbar sei, Bas ins Auge springende wesentliche Merkmal des Zeichens des Klägers sei vielmehr.der Doppelkreis (äußere ein- - ? - fache Kreislinie und ü»nerer Perlenkreis) 0 Diesem Kreis gegenüber trete bei einer flüchtigen Betrachtungsweise das Zahnrad in den Hintergründe Daß der Doppelkreis im Zeichen des Klägers nicht nur ein nebensächliches schmückendes Beiwerk sei, sondern charakteristisch für dieses Zeichen wirke, ergebe sich auch aus den anderen Zeichen, die der Kläger in seinem Unternehmen verwende« In diesem Zusammenhänge verweist das Berufungsgericht auf die Marke mit Doppelkreis in dem sonstigen Werbematerial, wie im technischen Zeichenblock, und auf die Korrespondenz dos Klägers (sein Mahnschreiben vom 13° November 1954) <> Der Kläger wolle auch* wie er in der mündlichen Verhandlung angegeben habe, sein Zahnradzeichen weniger als Hinweis auf seine Firma als für eine besondere Qualität bestimmter Zeichenpapiere verwenden« Demgegenüber sei' das Zahnradmotiv im Zeichen der Beklagten durch kräftige schwarze Konturen und durch die saubere Ausführung stark herausgestellt und springe auch bei flüchtiger Betrachtung sofort in die Augen.- Das Zeichen der Beklagten werde auch durch die Verwendung des Buchstabens”Y/n stark charakterisierte Auf Grund dieser starken Unterschiede der beiden Zeichen gelangt das Berufungsgericht zu der Feststellung, daß gerade der Gesamt-eindruck beider Zeichen sie als untereinander völlig verschieden charakterisiere und daß somit die Zeichen im Verkehr nicht verwechselt werden könnten. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts geben in mehr-facher Hinsicht zu rechtlichen Bedenken Anlaß« Zunächst bcrück-sichtigt das Berufungsgericht bei seiner Gesamtprüfung 'der zu vergleichenden Zeichen nicht, daß der Schutz eines Warenzeichens, das ein Bild zu dem Inhalt hat, sich grundsätzlich nicht auf die eingetragene Auffassung beschränkt, sondern daß jede Form der Darstellung der wesentlichen Elemente des betreffenden Gegenstandes geschützt ist« Ein Sachverhalt, der eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen könnte (vgl, ZoB, BGHZ 14 Frankfurter Börner), ist hier nicht gegeben« Körnt daher entgegen der.Auffassung des Berufungsgerichts nicht entscheidend darauf anf oh das Zahnrad in Zeichen der Beklagten durch kräftige schwarze Konturen und durch die saubere Ausführung stark herausgestellt wird? und ob es sich andererseits bei dem Zahnrad im Klagezeichen um ein farbloses? undeutlich gestaltetes Zahnrad handelt» Dehn der Kläger ist nicht gehindert , in seinem Zeichen durch schärfere Linienführung das Zahnrad ebenso deutlich hervortreten zu lassen, wie dies bei der angegriffenen Ausführung der Pall.ist« ■ Weiter rügt die Revision mit Recht, .daß das Berufungsgericht dem Kreis (Doppelkreis)^ mit dem däs Zahhradzeichen des Klägers umgeben ist? und dem im Zeichen der Beklagten enthaltenen Buchstaben zu großes Gewicht beigelegt.hat. Der Doppelkreis des Zeichens des Klägers ist bei natürlicher Betrachtungsweise lediglich als eine Umrahmung aufzufassen«, Solche Umrahmungen und Verzierungen an einem Bildzeichen sind nach ständiger Rechtsprechung in aller Regel für die Beurteilung der Verwechselungs-gefahr ohne Bedeutung« Der vorliegende Pall bietet keinen Grund, hiervon abzuweichen» Beherrschender und für den Gesamteindruck bestimmender Bestandteil im Klagezeichen ist das in seiner Kitte abgebildete Zahnrad» Der Doppelkreis hebt das Zahnrad als eigentlichen und wesentlichen Kern des Gesamtbildes besonders hervor und lenkt den Blick des Betrachters auf das Zahnrad«. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts steht mit der Lebenserfahrung nicht im Einklang«, Auch dem im Zeichen der Beklagten enthaltenen Buchstaben kann eine entscheidende Bedeutung nicht beigcncGscn werden.» Dieser Buchstabe ist für den •bildlichen Gesamteindruck nicht bestimmend» Er wird? sofern der Betrachter ihm überhaupt Beachtung schenkt, das Erinnerungsbild nicht entscheidend beeinflussen«,- Rechtlich bedenklich ist es Serner, wenn das Berufungsgericht bei Beurteilung des Gesamteindrucks des Zeichens dos Klägers auch auf andere Zeichen des Klägers (die Marke mit Doppelkreis) und die Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung hinweist, wonach dieser sein Zeichen weniger als Hinweis auf seine Pirma als auf die besondere Qualität bestimmter Waren verwenden wolle* Es können zwar bei Beurteilung des Gesamteindrucks eines Zeichens auch außerhalb der Bezeichnung liegende Umstände herangezogen werden» Es muß sich dabei jedoch um Umstände handeln, die in einer nahen äußerlichen Beziehung zu der Bezeichnung selbst stehen (vgl» Baumbach-Ilcfer-mehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht 7* Aufl» Y/ZG § 31 Anm» 18) o Diese Voraussetzungejtreffen aber für die vom Berufungsgericht herangezogenen äußeren Umstände nicht zu* Schon aus den vorerörterten Gründen läßt sich die Auffassung des Berufungsgerichts, daß;;eine Verwechselungsgefahr zwischen den Zeichen der Parteien zu verneinen sei, nicht auf-rechterhalton» Es bedarf daher keines Eingehens auf die.von der Kevision gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts erhobenen Angriffe (§§ 286, 139 ZPO), wonach die beteiligten Verkehrskreise bei Zeichenpapieren auf die Kennzeichnung sorgfältiger als sonst üblich achteten» Ebenso kann unerörtert bleiben, ob das Berufungsgericht, wie die Revision ferner gerügt hat, zu Unrecht davon ausgegangen ist, daß es sich bei dett Zahnradzeichen des Klägers um ein sogenanntes schwaches. Zeichen handle» Kann somit dem Berufungsgericht in der Verneinung der Verwechsiüngsfähigkeit der Zeichen der Parteien-nicht gefolgt werden, so ist doch der angefochtenen Entscheidung im Ergebnis beizutreten» Die Beklagte kann sich allerdings dem Klagezeichen gegenüber nicht auf ein prioritätsälteres Gegenrocht berufen» Denn das für die Beklagte jetzt noch eingetragene Warenzeichen 496 822 kann, entgegen der Annahme des Landgerichts, nicht mit dem am 15» Juli 1922 für deren Rechtsvorgängerin eingetragenen und am .16«, Mai 1934 auf die Beklagte umgeschriebenen, jetzt gelöschten Warenseichen als identisch angesehen werden, so daß die Beklagte auch nicht schon seit 1922 als Inhaberin der von ihr benutzten Zeichen betrachtet werden kann» Die Annahme einer Identität zwischen den beiden Warenzeichen der Beklagten würde dem Wesen des Warenzeichenrechts widersprochene Bas Warenzeichenrecht gewährt einen Formalschütz, dessen Zeitraäg f und Inhalt allein von der jeweiligen Eintragung bestimmt wird» Deswegen sind auch nachträgliche Änderungen des durch die Eintragung entstehenden Schutzrechts des Inhabers grundsätzlich ausgeschlossen (vgl» 3aumbach~Hefermehl aaO WZG § 3 Anm»4)o Die beiden Warenzeichen der Beklagten können daher bei Prüfung der Prioritätsfräge nicht als ein einheitliches Zeichenrecht angesehen werden» • Dagegen greift gegenüber dem Klageanspruch der Verwir-äer Beklagten ■ durcho Insoweit hat das Berufungsgericht zwar keine Ausführungen gemacht» Diese Präge kann jedoch auf Grund des festgestellten Sachverhalts vom Revisions-gericht selbst abschließend beurteilt werden» Daß die Beklagte ihre Warenzeichen zur Kennzeichnung ihres Zeichenpapiers, und zwar durch Anbringung auf dem Papier selbst vor dem Verv/ar-nungsschreibon des Klägers vom November 1954 benutzt hat, was der Kläger bestreitet, ist allerdings nicht festgestellt» Darauf kommt es indessen auch nicht entscheidend an» Aus dem unstreitigen Sachverhalt des angefochtenen Urteils (So 2) in Verbindung mit dem zu den Akten überreichten unstreitigen Wer-, bematerial der Beklagten ist jedenfalls zu entnehmen, daß die Beklagte das auf sie übertragene Zahnradzeichen Kr» 289 748 seit 1934 und das für sie neu eingetragene Zeichen Hr» 496/822, seit 1937 in Katalogen und Geschäftsbriefen, in denen Zeichenpapier angeboten wird, verwendet hat» In dieser Verwendung der Zrhnraol-zeichen der Beklagten liegt entgegen der Auffassung der Revision auch eine warenzeichenmäßige Benutzung ihrer Zeichen» 11 Durch diese - in § 15 V/ZG dem Y/arenzeicheninhaber vorbehaltene -Verwendung des Y/arenzeriichens in Katalogen usv/u hat die Beklagte die feilgehaltenen Y/aren als aus ihrem Betriebe stammend gekennzeichnete Dazu ist nicht erforderlich? daß die betreffende Y/are selbst mit dem Zeichen versehen wird (vgl, auch Baumbach-Hefermehl aaO § 15 Y/ZG Annio 35? Reimer? Wettbewerbsund Y/arenzeichenrecht 3• Auflo Kapo 27 Anm« 17) o Die Verwendung eines Warenzeichens in Preislisten usw. für eine Y/are wird auch vom Verkehr? wie Baumbach-Hefermehl aaO zutreffend hervorhebt? so auf gefaßt? als ob die Y/are selbst mit dem Warenzeichen versehen wäre« Für die Begründung des VerwirkungSeinwandea genügt nach der jetzt ständigen Rechtsprechung des Senats »(OBGHZ 21? 66? 82 - Hausbücherei) ein redlich erworbener? schutzwürdigor Besitzstand der Beklagteno Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt0 Dadurch? daß die Beklagte ihr ZahnradZeichen seit 1934 fortlaufend unangefochten auch für Zeichenpapiere in Katalogen und in Geschäftspapieren verwendet hat? war für sie bis zu dem Vervrar-nungsschreiben des Klägers vom ITovember 1954 ein wertvoller Besitzstand entstanden? der ihr nach 'Treu und Glauben erhalten bleiben muß0 Die Beklagte konnte aus der jahrzehntelangen ITicht-bcanstandung dieser Verwendungsweiso ihres Zeichens entnehmen? daß die Benutzung ihres Zahnradzeichens für Zeichenpapiere ihr nicht streitig gemacht werden solle? und durfte sich daher auch in ihrer Werbung darauf einst eilen • Der dadurch erldfhgte wertvolle Besitzstand der Beklagten kann ihr ohne Verstoß gegen Treu und Glauben vom Kläger nicht mehr streitig gemacht werden? da er den Aufbau dieses Besitzstandes der Beklagten? clone einzuschreiten? geduldet hato Was die sachliche Reichweite des Verwirkungseinwandes anlongt? so findet nach der Rechtsprechung des Senats (BGIIZ 16? 82? 92 - Wickelstern) die Verwirkung ihre Grenzen an dem Örtlichen und sachlichen Besitzstand? den sich der Verletzer T 12 bis zu dem Einschreiten des Verletzten geschaffen hat • In der genannten Entscheidung hat der Senat zu der im Schrifttum streitigen frage (Reimer aaO ICap«, 116, Anm« 205 Seligsohn - GRUR 1930, 93? 104 Heydt in GRUß 1951? 182 und Baumbach-Hefermelil aaO Allg« Anm« 303), ob eine Lockerung dieses Grundsatzes dann angebracht sei? wenn zwingende wirtschaftliche Gründe dafür sprechen, was Reimer aaO befürwortet-, nicht abschließend Stellung genommen« Einer solchen Stellungnahme bedarf es auch im vorliegenden Falle nicht« Denn zwischen der.den Verwirkungstat-bestand im vorliegenden Falle begründenden Verwendung des Zahnradzeichens der Beklagten in ihren Katalogen und Geschäftspapieren und der Verwendung des Zeichens auf der Ware selbst besteht kein sachlich bedeutsamer Unterschied*» Geschützt wird im Rahmen des Verwirkungseinwandcs der Besitzstand des Verletzers« Dieser ist im Streitfall gleichbedeutend mit der wettbewerblichen Stellung, die sich die Beklagte durch die 2ojäh-rige Benutzung ihres Zeichens in der Werbung? insbesondere auch für Zeichenpapiere in einschlägigen Kreisen dadurch errungen hat, daß ihr Zeichen als Hinweis auf ihren Geschäftsbetrieb bekannt geworden ist« Darf ihr dieser Besitzstand nicht entzogen werden, so kann es ihr auch nicht verwehrt sein, ihn in bisherigen sachlichen Rahmen woiterzupflegen. .Ob dies durch Benutzung des Zeichens in Werbeschriften, oder durch Anbringung auf dem Zeichenpapier selbst geschieht, muß ihr.überlassen bleiben« Denn die wettbewerbliche Stellung, die sie durch ihre bisherige Zeichenbenutzung erlangt hat, kann durch die Anbringung des.Zeichens auf der Ware selbst allenfalls verstärkt, aber nicht sachlich ausgedehnt werden«. Eine Steigerung des Besitz Standes im Sinne eines stärkeren Bekanntwordens.: des Zeichens, muß aber der Kläger als Folge der Verwirkung seiner Rechte hin-nehmen« - 13 1. AT Nach alledem war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurUckv/eisen«, Wilde Christoph Birnbach Bundesrichter Pro- \7eiss und Dr* Löscher sind infolge Ortsabwesenheit an der Unterschrift sleistung verhinderte Wilde 'i