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BGH

Gericht: BGH

Ein kaufmännisches Unternehmen, dessen Betrieb in enger Berührung mit dem Beförderungsgewerbe steht, muss sich über die die Beförderungsentgelte betreffenden gesetzlichen Vorschriften unterrichten« Versäumt es diese Pflicht, so ist ihm der Einwand der Arglist verschlossen, wenn der Frachtführer, der den Tarif bewusst unterboten hat, den Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten und dem vorgeschriebenen Beförderungsentgelt nachfordert« * - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19o April 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Drohte«, Wilde, Dr0 Birnbach, Dr„ Krüger-Nieland, Dr„ Weiß und Pro NÖrr für Recht erkannt2 Die Tarifsätze des Reichskraftwagentarifs seien nicht bindend« Jedenfalls gälten sie nur für den genehmigten Güterfernverkehr, MflHP habe aber für die Fahrten keine Genehmigung gehabt« Die Klägerin könne den ihr abgetretenen Frachtnachzahlungsanspruch nicht geltend machen, da den Fuhrunternehmer ein Verschulden bei Vertragsschluß treffe; wäre sie von diesem pflichtgemäss auf die bindende Kraft der Tarifsätze hingewiesen worden, so hätte sie die höheren Frachten in den Verkaufspreis der beförderten Ware einkalkulieren können; für den Schaden, der ihr durch das Unterlassen der Berücksichtigung der höheren Frachtsätze bei der Preisberechnung entstanden sei, müsse aufkommen; die Klägerin müsse sich als Zessionarin diesen Einwand entgegenhalten lassen« IIo Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Tarifsätze des Reichskraftwagentarifs bänden die am Beförderungsvertrag Beteiligten mit der Wirkung, dass anstelle vereinbarter Frachtsätze die Tarifsätze träten» Biese Auffassung, so meint die Revision, entspreche zwar dem Urteil des II« Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29® Oktober 1952 (BGHZ 8, 66), stehe aber nicht mit den Grundsätzen des erkennenden Senats über eine notwendige beiderseitige Unterwerfung der Parteien des Befördorungsvertrags unter die Bestimmungen der KraftverkehrsOrdnung (KVO) im Einklang Der erkennende Senat hat im Urteil vom 29« April 1952 ausgeführt, die KVO sei keine gesetzliche Vorschrift, sondern Teil des auf Grund des § 13 GPG erlassenen Reichs-kraftwagentarifso Die KVO habe keine allgemein verbindliche Kraft gegenüber den Parteien des Beförderungsvertrages, sondern erlange Wirksamkeit im einzelnen Palle nur als allgemein festgelegte Vertragsgrundlage infolge beiderseitiger Unterwerfung unter ihre Bestimmungen« Der erkennende Senat hat, wie sich aus dem Urteil des II, Zivilsenats vom 29o Oktober 1952 (BGHZ 8, 66 ß2/) ergibt, auf Anfrage dieses Senats erklärt, dass die Entscheidung über Denn nicht der Abschluss von Beförderungsverträgen war verboten (§ 134 BGB), sondern der nicht genehmigte Betrieb eines Güterfernverkehrunternehmers, Ist aber der Beförderungsvertrag gültig, so unterliegt er auch den Festpreisvorschriften des § 14 GFG, wobei es für die Frage der Röhe des Beförderungsentgeltes keine Rolle spielen kann, ob im Einzelfalle der Auftraggeber die Gefahr auf sich genommen hat, den Vertrag mit einem weniger zuverlässigen Frachtführer abzuschliessen. ser die Beklagte wegen der Erteilung eines Dauerauftrages zu den von ihm vorgeschlagenen Frachtsätzen sehr bedrängt habei ihm sei die Bindung an den Tarif bekannt gewesen, sie, die Beklagte, habe hiervon keine Kenntnis gehabt o Die Revision rügt, dass das Berufungsgericht dieses Vorbringen der Beklagten nicht gewürdigt habe«. Das Berufungsgericht ist hiernach zugunsten der Beklagten offensichtlich von ihrer Behauptung ausgegangen, dem sei die Bindung an den Tarif bekannt gewesen, während die Beklagte hiervon keine Kenntnis gehabt habe«. V«' Die Revision hat in der mündlichen Verhandlung un, ter Berufung auf das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27« Oktober 1953 (NJW 1954? Es mag zwar Fälle geben, in denen der Einwand der Arglist auch dann durchgreift, wenn eine gesetzlich gebotene Leistung gefordert wird«, Der Umstand allein, dass der Unternehmer vorsätzlich den Tarif unterboten hat, reicht hierzu aber nicht aus, da sonst der bewussten Umgehung des Gesetzes Tür und Tor geöffnet wäre und damit der Zweck des Gesetzes vereitelt würde«, Die Beklagte steh wie sich aus der Natur ihres Betriebes ergibt, mit dem Transportgewerbe ständig in enger Berührung; schon der vorliegende Rechtsstreit zeigt, dass sie Beförderungsverträge in erheblichem Umfange abschliesst«, In Wahrung ihrer betrieblichen Sorgfaltspflicht musste die Beklagte Er Kündigungen einziehen, ob und welche gesetzlichen Vorschriften für die Beförderungsentgelte bestehen0 Wenn sie jetzt zur Erfüllung ihrer Pflicht, die vorgeschriebenen Beförderungsentgelte zu entrichten, angehalten wird kann sie sich nicht zur Stützung ihres Einwands aus § 24? BGB auf die Unkenntnis einer gesetzlichen Vorschrift berufen, deren Kenntnis von ihr auf Grund ihrer umfangreichen gewerblichen Betätigung verlangt werden muss« Dass Mennerun schon bei Vertragsabschluss die Absicht gehabt hätte, den Unterschiedsbetrag später nachzufordern, wird von der Beklagten nicht behauptete Nach dem unbestrittenen Sachverhalt ist dies auch nicht anzunehmen.

Zitierte Normen: § 134 BGB § 97 ZPO
VorschriftTarifsätzeGesetzGFGReichskraftwagentarifsRevisionBGHZ

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerk I Nicht fur die Amtliche Sammlung]
Gesetz % Güterfernverkehrsgesetz (GFG) § 14$ BGB § 242
Hechtssatzi Die Beförderungsentgelte des Reichskraftwagentarifs durften nach § 14 GFG nicht unterboten werden (Bestätigung von BGHZ 8, 66)«
Ein kaufmännisches Unternehmen, dessen Betrieb in enger Berührung mit dem Beförderungsgewerbe steht, muss sich über die die Beförderungsentgelte betreffenden gesetzlichen Vorschriften unterrichten« Versäumt es diese Pflicht, so ist ihm der Einwand der Arglist verschlossen, wenn der Frachtführer, der den Tarif bewusst unterboten hat, den Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten und dem vorgeschriebenen Beförderungsentgelt nachfordert« *
Aktenzeichens I ZR 76/'53
Urt« des BGH vom 19« April 1955 OLG Celle
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I ZR 76/gg, ~VerkundeT am 19o April 1955 Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Ge« < sehäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der VflBHB» Kalkwerke GmbH in	__
vertreten durch ihren Geschäftsführer Wernard daselbst.
Beklagten und Revisionsklägerin.
- Prozessbevol3.mächtigters Rechtsanwalt Br»
gegen
 Ni<BHBlBPeGmbH7 verteten durch ihren Vorstand, Spediteur Karl N^^P und Kaufmann Otto	HiflBBBP	ChQHKB?
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19o April 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Drohte«, Wilde, Dr0 Birnbach, Dr„ Krüger-Nieland, Dr„ Weiß und Pro NÖrr
 für Recht erkannt2
Pie Revision der Beklagten gegen das Urteil das 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 19« Februar 1953 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen*
Von Rechts wegen
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Tatbestand?
Der Fuhrunternehmer	in	SpflBP	fuhr	für die
 Beklagte in der Zeit vom 10<> März bis 7*. Juni 1951 Kalk von Vfl|nach Hafl||0o Er vereinbarte mit der Beklagten einen unter dem Reichskraftwagentarif liegenden Frachtpreis und berechnete statt 11«648,60 DM nur 8*773*30 EM«
Die Klägerin ist der Ansicht, die im Reichskraftwagentarif niedergelegten Sätze über das Beförderungsentgelt seien für die Auftraggeber und Unternehmer bindend«
Sie liess sich den Anspruch auf Nachzahlung des Unterschiedsbetrages (2«875?30 DM) von	abtreten	und
 hat diesen Betrag im Wege der Klage geltend gemacht.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen? Die Tarifsätze des Reichskraftwagentarifs seien nicht bindend« Jedenfalls gälten sie nur für den genehmigten Güterfernverkehr, MflHP habe aber für die Fahrten keine Genehmigung gehabt« Die Klägerin könne den ihr abgetretenen Frachtnachzahlungsanspruch nicht geltend machen, da den Fuhrunternehmer ein Verschulden bei Vertragsschluß treffe; wäre sie von diesem pflichtgemäss auf die bindende Kraft der Tarifsätze hingewiesen worden, so hätte sie die höheren Frachten in den Verkaufspreis der beförderten Ware einkalkulieren können; für den Schaden, der ihr durch das Unterlassen der Berücksichtigung der höheren Frachtsätze bei der Preisberechnung entstanden sei, müsse aufkommen; die Klägerin müsse sich als Zessionarin diesen Einwand entgegenhalten lassen«
Bas liandgericht hat nach dem Klageantrag erkannt, die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen« Hiergegen wendet sich die vom
 Oberlandesgericht zugelassene Revision, mit der die Beklage te ihren Klageabweisungsantrag weiter verfolgt» Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision*
Entscheidungsgründe %
Io Tarifwidrige Abreden waren nach § 14 des Gesetzes über den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 26» Juni 1935 (RGBl I» 788 - GFG -, Passung nach dem Übergangsgesetz zur Änderung des GFG vom 2« September 1949 /WiGBl S 306>7 - GFÄG - mit Verlängerungsgesetzen vom 8» Juli 1950 /BGBl S 2737 und vom 13® März 1951 /SGB1 S 1707) unwirksam mit der Folge, dass sich die Höhe des Beförderungsentgelts nach den Bestimmungen des Tarifs richtete, ohne dass im übrigen die rechtliche Wirksamkeit des Beförderungsvertrages berührt wurde» Nach § 2 Abs 1 Nr 3 der Anordnung über Preisbildung und Preisüberwachung nach der Währungsreform vom 25» Juni 1948 (WiGBl S 61 - Preisfreigabeanordnung - ) war der Reichskraftwagentarif als Festpreisvorschrift anzuwenden0
IIo Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Tarifsätze des Reichskraftwagentarifs bänden die am Beförderungsvertrag Beteiligten mit der Wirkung, dass anstelle vereinbarter Frachtsätze die Tarifsätze träten» Biese Auffassung, so meint die Revision, entspreche zwar dem Urteil des II« Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29® Oktober 1952 (BGHZ 8, 66), stehe aber nicht mit den Grundsätzen des erkennenden Senats über eine notwendige beiderseitige Unterwerfung der Parteien des Befördorungsvertrags unter die Bestimmungen der KraftverkehrsOrdnung (KVO) im Einklang
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(Urteil vom 19o Januar 1951> BGHZ 1, 835 Urteil vom 29«
April 1952, BGHZ 6, 145j Urteil vom 22. Januar 1954,
BGHZ 12, 136 /T397; vgl auch Urteil des III«, Zivilsenats vom 19. Juni 1952, BGHZ 6, 304 ß107)o
Ein solcher Widerspruch besteht jedoch entgegen der Meinung der Revision nicht*,
Der erkennende Senat hat im Urteil vom 29« April 1952 ausgeführt, die KVO sei keine gesetzliche Vorschrift, sondern Teil des auf Grund des § 13 GPG erlassenen Reichs-kraftwagentarifso Die KVO habe keine allgemein verbindliche Kraft gegenüber den Parteien des Beförderungsvertrages, sondern erlange Wirksamkeit im einzelnen Palle nur als allgemein festgelegte Vertragsgrundlage infolge beiderseitiger Unterwerfung unter ihre Bestimmungen«
Im vorliegenden Pall steht nicht die Präge der rechtlichen Natur des Reichskraftwagentarifs im allgemeinen zur Entscheidung^ es handelt sich vielmehr lediglich um die rechtliche Natur der Regelung des Beförderungsentgelts«
Diese beruht, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auf gesetzlicher Grundlage, nämlich auf § 14 GPG, Nach Abs 2 dieser Vorschrift sind Ermässigungen des Beförderungsentgelts unzulässig. Hierdurch sind die Vertragsparteien an die entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes aufgestellten Tarifsätze als Mindestsätze gebunden« Insoweit bedarf es daher auch keiner Unterwerfung der Parteien, vielmehr liegen die Beförderungsentgelte kraft Gesetzes auch dann fest, wenn die Parteien die Anwendung der KVO ausdrücklich durch Vereinbarung ausgeschlossen haben. Der erkennende Senat hat, wie sich aus dem Urteil des II, Zivilsenats vom 29o Oktober 1952 (BGHZ 8, 66 ß2/) ergibt, auf Anfrage dieses Senats erklärt, dass die Entscheidung über
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die Unabdingbarkeit der Tarifsätze des Reichskraftwagentarifs die von ihm vertretene Rechtsauffassung über den Charakter des Reichskraftwagentarifs und der KVO nicht berühre. Der erkennende Senat tritt der Rechtsauffassung des II, Zivilsenats über die Unzulässigkeit der Unter-schreitung der Tarifsätze nunmehr ausdrücklich bei,
III, Die Revision hält § 14 GPU nicht für anwendbar, da die von Mennerun für die Beklagte ausgeführten Fahrten nicht genehmigt worden seien.
Dem kann nicht gefolgt werden. Die Tarifgebundenheit wird nicht dadurch aufgehoben, dass der Fuhrunternehmer keine Genehmigung besitzt. Wer einen Güterfernverkehr ohne die nach § 1 GFG erforderliche Genehmigung betrieb, machte sich nach § 36 GFG strafbar; die Gültigkeit der von ihm abgeschlossenen Beforderungsverträge wurde aber hierdurch nicht berührt. Denn nicht der Abschluss von Beförderungsverträgen war verboten (§ 134 BGB), sondern der nicht genehmigte Betrieb eines Güterfernverkehrunternehmers, Ist aber der Beförderungsvertrag gültig, so unterliegt er auch den Festpreisvorschriften des § 14 GFG, wobei es für die Frage der Röhe des Beförderungsentgeltes keine Rolle spielen kann, ob im Einzelfalle der Auftraggeber die Gefahr auf sich genommen hat, den Vertrag mit einem weniger zuverlässigen Frachtführer abzuschliessen. Die gegenteilige Ansicht würde dem Zweck dieser Bestimmung, einen gerechten Leistungswettbewerb zwischen Eisenbahn und Kraftfahrzeugen sicherzustellen, widersprechen. Dass nach dem Wegfall des Reichskraftwagenbetriebsverbandes der Unternehmer nachforderungsberechtigt ist, spielt hierbei ebensowenig eine Rolle wie im Falle der Preisunterbietung durch ein genehmigtes Beförderungsunternehmen (vgl BGHZ 8, 66 /70 £/)°
 
IV«, Die Revision sieht ein Verschulden des Fuhrunternehmers	bei	Vertragsschluss darin, dass die-
ser die Beklagte wegen der Erteilung eines Dauerauftrages zu den von ihm vorgeschlagenen Frachtsätzen sehr bedrängt habei ihm sei die Bindung an den Tarif bekannt gewesen, sie, die Beklagte, habe hiervon keine Kenntnis gehabt o Die Revision rügt, dass das Berufungsgericht dieses Vorbringen der Beklagten nicht gewürdigt habe«.
Das Berufungsgericht hat in dieser Richtung ausgeführt s Die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass
 gewusst oder damit gerechnet habe, der Beklagten sei der Reichskraftwagentarif oder wenigstens dessen bindende Kraft unbekannt gewesen«» Da die Beklagte ein kaufmännisches Unternehmen sei, das auch anderweitig Transporte habe ausführen lassen, könne nicht ohne weiteres angenommen werden, dass dem Mflldie mangelnde Kenntnis der Beklagten von dem Reichskraftwagentarif bewusst gewesen sei oder dass er mit dieser Möglichkeit gerechnet habe«
Das Berufungsgericht ist hiernach zugunsten der Beklagten offensichtlich von ihrer Behauptung ausgegangen, dem	sei	die	Bindung	an den Tarif bekannt gewesen,
 während die Beklagte hiervon keine Kenntnis gehabt habe«. Inwiefern hierin ein Verstoss nach § 286 ZPO liegen soll, ist nicht ersichtliche Ein Verschulden des	feei
 Vertragsschluss ist aber von der Beklagten nicht einmal schlüssig behauptet worden. Denn nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht vorgetragen, dass	damit	gerechnet	habe, der Beklagten sei die
 bindende Kraft des Reichskraftwagentarifs unbekannt gewe-sen«, Auch fehlt es an einer Behauptung der Beklagten, Men-nerun habe gewusst, dass sie die beförderten Güter frachtfrei Weiterverkäufe« Wenn aber	nicht	damit	rech-
nen musste, dass die Beklagte von der Tarifgebundenheit keine Kenntnis gehabt habe, und er auch von der Berechnung zu Frankopreisen nichts wusste, so bestand für ihn keine Veranlassung, die Beklagte auf diese Bindung hinzu-, weisen«, Daher ist auch nicht entscheidungserheblich, ob die Beklagte die niedrigeren Frachtsätze ihrer Preiskalkulation zugrunde gelegt hat*
V«' Die Revision hat in der mündlichen Verhandlung un, ter Berufung auf das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27« Oktober 1953 (NJW 1954? 605; vgl dazu die Stellungnahme von Fromm, NJW 1954? 1046, Schmedes, NJW 1954? 1395 tmd Seilmann, Der Güterverkehr, 1954, X53 m«, WpNo) den Einwand der Arglist darauf gestützt, dass Men-nerun den Tarif vorsätzlich unterboten habe, während ein vorsätzliches Verhalten der Beklagten nicht festgestellt sei0
Es mag zwar Fälle geben, in denen der Einwand der Arglist auch dann durchgreift, wenn eine gesetzlich gebotene Leistung gefordert wird«, Der Umstand allein, dass der Unternehmer vorsätzlich den Tarif unterboten hat, reicht hierzu aber nicht aus, da sonst der bewussten Umgehung des Gesetzes Tür und Tor geöffnet wäre und damit der Zweck des Gesetzes vereitelt würde«, Die Beklagte steh wie sich aus der Natur ihres Betriebes ergibt, mit dem Transportgewerbe ständig in enger Berührung; schon der vorliegende Rechtsstreit zeigt, dass sie Beförderungsverträge in erheblichem Umfange abschliesst«, In Wahrung ihrer betrieblichen Sorgfaltspflicht musste die Beklagte Er Kündigungen einziehen, ob und welche gesetzlichen Vorschriften für die Beförderungsentgelte bestehen0 Wenn sie jetzt zur Erfüllung ihrer Pflicht, die vorgeschriebenen Beförderungsentgelte zu entrichten, angehalten wird kann sie sich nicht zur Stützung ihres Einwands aus § 24?
 
£
BGB auf die Unkenntnis einer gesetzlichen Vorschrift berufen, deren Kenntnis von ihr auf Grund ihrer umfangreichen gewerblichen Betätigung verlangt werden muss« Dass Mennerun schon bei Vertragsabschluss die Absicht gehabt hätte, den Unterschiedsbetrag später nachzufordern, wird von der Beklagten nicht behauptete Nach dem unbestrittenen Sachverhalt ist dies auch nicht anzunehmen.
Auch der Hinweis der Revision auf § 817 Satz 2 BGB geht fehlo Eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift kommt nicht in Frage, da ein vertraglicher Anspruch und kein Bereicherungsanspruch geltend gemacht wird. Eine erweiternde Auslegung dieser Bestimmung scheidet aus, da es sich um eine Ausnahmevorschrift handelt, deren Gerechtig-keitsgehalt zudem umstritten ist0 Keinesfalls kann sie hier herangezogen werden,wo sie zu einer Aushöhlung des § 14 GFG führen würde, dessen Bedeutung durch den Ausschluss des Einwands der nicht mehr vorhandenen Bereicherung (§ 17) besonders hervorgehoben wird«
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VI. Die Revision war demnach mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen,.
Wilde Bundesrichter Dr» Birnbach Krüger-Nielanj ist infolge Krankheit an der Unterschriftsleistung verhinderte
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