Rechtssatz: Der Vertretene kann sich auf den Mangel der Vollmacht seines angeblichen Vertreters dann nicht berufen, wenn er dessen Verhalten zwar nicht kannte, es aber bei pflichtgemäßer SorgfaTb“hatte““kennen und verhindern können und der Geschäftsgegner das Verhalten des Vertreters nach Treu und Glauben dahin auffassen durfte, daß es dem Vertretenen bei verkehrsmäßiger Sorgfalt nicht habe verborgen bleiben können und daß dieser es also dulde (BGHZ 5, 111 /Ti; "Anscheinsvollmacht") * Um stillschweigende Vollmachtserteilung handelt es sich dagegen, wenn der Vertretene das ihm bekannte Verhalten des Vertreters duldet und diese Duldung" vpm Geschäftsgegner nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehräsitte dahin gedeutet werden darf, daß der Vertreter vom Vertretenen Vollmacht, für ihn zu handeln, erhalten hat« Dezember 1949 für den Katholischen Kirchenfonds in (Kläger) ein Girokonto» Der Kontoeröffnungsantrag wurde von der Vorsitzender des Katholischen Stiftungsrates in ist, unterzeichnet» Er allein ist in dem Antrag als für den Kontoinhaber zeichnungsberechtigt angegeben» Dem Girovertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Depositen-, Giro- und Kontokorrentverkehr vom Oktober 1948 zu Grunde» Das erste Guthaben des Kontos entstand durch Umbuchung von einem bereits bestehenden Sparkonto des Klägers bei der Beklagten» Es betrug’ Dezember 1949 über 1 000 DM entstand auf dem Girokonto ein Debet von 731,83 DM zu Lasten des Klägers, das sich durch die weiteren Abhebungen entsprechend erhöhte, da Gutschriften nicht eingegangen waren. Kggg hatte weder vom Kläger noch vom Pfarrer Vollmacht zur Verfügung über das Konto erhalten und hat auch bei den unrechtmäßigen Abhebungen keine Vollmacht vorgelegt; die Beklagte vertraute ihm, weil man wußte, daß er als Rechnungssteller für den Kläger tätig war. Zum Jahresschluß 1949 übersandte die Beklagte dem Pfarrer Fg|^^ einen Kontoauszug per 31, Dezember, der das erwähnte Schuldsaldo des Klägers von 751,83 DM auswies. Dezember 1949 sei nämlich -was unstreitig istder Pfarrer zusammen mit i^|^P auf der Sparkasse erschienen, habe 4 000 DM von dem Girokonto an Kppp| aus zahlen lassen und habe auch die Unterzeichnung der Quittung durch Kppp| geduldet. Januar 1950, nämlich in Höhe von 800 DM und 1 000 DM und 1 200 DM stattgefunden haben, sieht dagegen die späteren Abhebungen als durch den Rechtsschein einer Bevollmächtigung des Kp^Pgedeckt an, da die Beklagte sich angesichts des Saldoanerkenntnisses durch Paller per 31. Bas Oberlandesgericht hat die Anschlußberufung zurückgewiesen und auf die Berufung das landgerichtliche Urteil -unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung-, dahin abgeändert, daß es die Beklagte verurteilt hat, auf dem Girokonto des Klägers folgende"Rückbuchungen vorzunehmen . 1. Das Berufungsgericht hat die Rechtsfähigkeit des Klägers geprüft und sie auf Grund des § 42 in Verbindung mit § 2 Abs 1 des Bad. Stiftungsgesetzes vom 19. Juli 1918 (Gesetz- .und Verordnungsblatt für das Großhorzügtum Baden' 254) rechtsirrtumsfrei bejaht«' Auch die Beklagte ist als öffentliche Sparkasse, wie das-Berufungsgericht zutreffend darlegt, nach § 1 Abs 3 des Bad. Sparkassengesetzes vom 2. In der Berufungsbegründung hat darauf der Kläger erklärt, die Frage der Legitimation des Pfarrer F^|^könne trotz gewisser Bedenken (vgl RGrZ 162, 149) auf sich beruhen, man werde "der normativen Kraft des Faktischen und* der tatsächlichen, wenn auch auf Rechtsunkenntnis beruhenden Übung letztlich die vom Landgericht beigelegte Bedeutung beimessen können".:Auf dieser Erklärung des Klägers fußend hat das Berufungsgericht eine rechtliche Prüfung der’Legitimation des Pfarrers unter- Das würde sich nur dann erübrigt haben, .wenn etwa in der erwähnten Erklärung des Klägers in der .Berufungsbegründung die nachträgliche Genehmigung des Handelns -des Pfarrers für den Kläger erblickt werden könnte. Nach Lage des Palles bedarf es jedoch auch in der Revisionsinstanz keines Eingehens auf diese Fragen, weil* die rechtlich einwandfreie Bevollmächtigung des Pfarrers zu Gunsten der Beklagten unter stellt werden kann, ohne daß?wie noch zu erörtern sein wird, dies an dem zutreffenden Ergebnis, zu dem das. Berufungsgericht gelangt ist, etwas ändert* Ein vertragloser Zustand würde jedenfalls, auch wenn ctee Vertretungsbefugnis des Pfarrers zu verneinen wäre, zwischen den Parteien nicht bestehen, da der Kläger spätestens durch .-.Erhebung der auf den Bankvert'rag gestützten Klage die Einrichtung* des Girokontos durch den Pfarrer genehmigt hat* IIIo In der Sache hat das Berufungsgericht die Beklagte schon deshalb für verpflichtet angesehen, dem Kläger erneut Gutschrift zu erteilen, weil die von der Beklagten vorgenommenen Belastungen seines Kontos durch Aufträge veranlaßt Dieser Ausgangspunkt des Berufungsurteils y der auch von der Revision -abgesehen von der Präge des Verschuldens der Beklagten- nicht angegriffen wird, läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen (vgl RGZ 160, 310)o Dem ^erlangen des Klägers nach Wiedergutschrift derjenigen Beträge, mit denen sein Konto belastet worden ist, steht auch das Saldoanerkenntnis per 31- Dezember 1949 nicht entgegen. Es hat diese Präge verneint und dabei die verschiedenen Umstände, auf die die Beklagte ihre Auffassung von dem Rechtsschein einer Vollmacht des gestützt hatte, wie folgt gewürdigt; * a) Ob Kwie die Beklagte behauptet hatte, auch noch für andere Pfarreien als Rechnungsführer tätig gewesen sei oder auch Geldgeschäfte besorgt habe, könne dahinstehen, da es für die Präge der Anscheinsvollmacht des KPHP nur auf das Verhalten des Pfarrers'ankomme und die Beklagte nicht ohne weiteres davon habe aus gehen, dürfen, daß ${ wisse, in welchem Umfangefür andere Pfarreien tätig gewesen sei. Daraus habe-sich aber noch kein Anhaltspunkt dafür ergeben, daß auch dann zu Abhebungen« bevollmächtigt sei, wenn der Pfarrer nicht zugegen sei und-Kp^fe einen Auftrag von ihm lediglich behaupte. Dezember 1949 mit mehr als 700 DM überzogen gewesen und durch die nachfolgenden Abhebungen schließlich ein Debetsaldo von über 7 000 DM entstanden sei. Rach anerkannten Rechtsgrundsätzen kann sich der Vertretene auf den Mangel der Vollmacht seines angeblichen Vertreters dann nicht berufen, wenn er dessen Verhalten zwar nicht kannte, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte kennen und verhindern können und wenn der Gesch'äftsgegner das Verhalten des Vertreters nach Treu und Glauben dahin auffassen durfte, daß es dem Vertretenen bei verkehrsmäßiger Sorgfalt nicht habe verborgen bleiben können.und daß dieser es also dulde (RGZ 170, 284; BGHZ 5, 111 /Ti67*5 Lindenmaier- • Soergel BGB § 167 Anm 4 &). Anscheinsvollmacht steht die stillschweigende Vollmachtserteilung, wenn nämlich der Vertretene das ihm bekannte Verhalten des Vertreters duldet und diese Duldung vom Geschäftsgegner nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte dahin gedeutet werden darf, daß der Vertreter vom Vertretenen Vollmacht für ihn zu handeln, erhalten hat. Indessen erscheint* diese Auffassung zu eng, da die Regeln über die Anscheinsvollmacht aus ;>den Rechtsgedanken der §§ 177 "ff BGB in Verbindung mit § '242, BGB entwickelt worden sind und daher dem Grundsatz nach auf alle Rechtsbeziehungen, und nicht nur auf den wirtschaftlichen Verkehr, Anwendung finden müssen (so auch RG in DR 1942, 172; vgl auch BGH1 NJW *'1951 ? Wenn das Berufungsgericht ,bei Anwendung- dies er Grundsätze zu'dein Ergebnis gelangt ist, die Beklagte habe auf eine Bevollmächtigung des K^^^, die beanstandeten Abhebungen vorzunehmen, nicht schließen^dür^en, so kann dies aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden« Zunächst besagt es für die Präge, ob zur selbständigen Verfügung über das Girokonto des Klägers befugt war,, gar nichts, daß er auch als:;Jfiechriungssteller für andere Pfarreien tätig war und die Beklagte dieses wußte. In jedem Palle ist aber; nicht ersichtlich, inwiefern das Berufungsgericht rechtlich.geirrt haben sollte, wenn es diesen Vorgang für die Präge.der Anscheinsvollmacht des als bedeutungslos ansieht.Die klein- Was schließlich das Saldoanerkenntnis des Pfarrers anlangt, so kann auch hier der tatsächlichen und-, rechtlichen Würdigung durch das Berufungsgericht im Ergebnis; nicht entgegengetreten werden. Die Grundsätze über die' AnscheinsVollmacht setzen im allgemeinen voraus, daß dasjenige Verhalten des einen Teiles, aus dem der Vertragsgegner auf die Bevollmächtigung eines i Dritten schließen zu können glaubt, von einer gewissen Dauer ist und siph nicht nur in wenigen Teilakten erschöpft (EGZ.117, Dezember 1949 nachträglich als durch sein Einverständnis gedenkt erscheinen könnten« Gegen die Beklagt'^'Spricht weiter die auch ^om Berufungsgericht hervorgeliöbene Tatsache/ daß Kpf^ nicht etwa nur von einem Guthaben des Klägers ’’abgehoben” hat, sondern daß ihm die Beklagte ermöglicht hat, das Konto bis zu einem Be-trage von über 7 000 DM zu überziehen. Hierzu durfte- die Beklagte den Kunter keinen Umständen als befugt anse-hen, auch nicht angesichts des Umstandes, daß das Saldöan-erkenntnis bereits einen Debetstand von 7-51?83 DM aufwies. Da die Abhebung vom Sparkonto, die jedermann ohne Nachweis seiner Legitimation durch Vorlegung des Sparbuches vornehmen kann, überhaupt aus-scheiden muß, bleibt für eine zusammenfassende Beurteilung nur die Auszahlung der 4 000 DM und das Saldoanerkenntnis* Letzteres muß aber für die Abhebungen des K^|^, die vor dem Eingang des Saldoanerkenntnisses bei der Beklagten stattgefunden haben, wiederum außer Betracht bleiben.Daß“ aber der dann hoch verbleibende -wenig umfangreiche- Tatsachenstoff vom Berufungsgericht nicht vollständig gewürdigt sein soll, dafür bieten die Brteilsgründe keinerlei Anhaltspunkte. Muß hiernach die Berufung der Beklagten auf eine angebliche Anscheins Vollmacht des schon aus tatsächlichen Gründen versagen, so braucht auf die Präge nicht eingegangen zu werden, o$/§iea Zündsätze über die Anscheinsvollmacht uneingeschränkt auch dann gelten, wenn es sich um die Vertretung öffentlichrechtlicher Körperschaften handelt, bei denen satzungsgemäß die Vollmachtserteilung bestimmten Formvorschriften unterliegt. IVo Das Berufungsgericht hat gleichwohl die Beklagte nicht in voller Höhe zur Hückbuchung verurteilt, sondern hinsichtlich der nach dem Eingang des Saldoanerkenntnisses bei der Beklagten stattgefundenen Abhebungen,, nämlich derjenigen von 4 000 DM am 1. Das Berufungsgericht hat sodann das beiderseitige Verschulden gegeneinander abgewogen und,ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, den Kläger, der gemäß § 31 BGB für den Pfarrer als Vorsitzender des Stiftungsrates einzustehen habe, mit 1/5 der in Hede stehenden Beträge zu belasten. Diese Bedenken können auf sich beruhen, da auch bei Zugrundelegung des RechtsStandpunktes des Berufungsgerichts eine.Belastung des Klägers mit einer höheren Schadensquote als 1/5 nicht in Betracht kommt. Allerdings hat das Berufungsgericht, wie die Revision insoweit mit Recht rügt, seine Prüfung im Rahmen des § 254 BGB nicht darauf erstreckt, in welchem Grade das Verhalten des Pfarrers und der Beklagten für den Schaden adäquat ursächlich gewesen ist, d.h„, .ob das Verhalten des einen oder andern Teiles den Eintritt des Erfolges in dem Sinne vorwiegend verursacht hat, daß der Erfolgseintritt in hohem Maße wahrscheinlich gemacht worden ist (Urteil vom 8» Februar 1952 -X ZR 92/51- EJW 1952, 557)* Erst wenn sich ergibt, daß das Maß der ursächlichen Wirksamkeit des beiderseitigen Verhaltens es nicht rechtfertigt, von einer vorwiegenden Verursachung durch den einen Teil zu sprechen, kann der Verschuldensgrad beider Teile geprüft werden» Die Revision macht insoweit geltend, die Unterzeichnung des Saldoanerkenntnis-ses durch den Pfarrer ohne Prüfung seiner Richtigkeit sei die Wesentlichste Ursachew für die Auszahlung weiterer Beträge durch die Beklagte gewesen. Unter dem Gesichtspunkt der Verursachung des Schadens durch das beiderseitige Verhalten kann jedenfalls eine vorwiegende Verursachung durch den Pfarrer -nur in solchem Falle könnte die Revision Erfolg haben- nicht in Betracht kommen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Ziff 12), daß alle Aufträge "ordnungsgemäß unterzeichnet" sein müssen und lehnt die Verantwortung für mündliche Verfügungen über das Konto Diese zu dem Schutze der Beklagten getroffene Bestimmung verlangt aber von der Beklagten, daß sie ihrerseits sich an das Erfordernis der ordnungsgemäßen Unterzeichnung eines Antrages mit besonderer .-Sorgfalt hält. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht angenommen, daß das Verschulden der Beklagten dasjenige des Pfarrers erheblich überwiegt-o Die Aufteilung im einzelnen ist Sache des !Tatrichters und vom Revisionsgericht nicht weiter nachprüfbar.
00*3 <■ >-
Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Saramlung!
Gesetzs BGB §§ 167, 170
Rechtssatz: Der Vertretene kann sich auf den Mangel der Vollmacht seines angeblichen Vertreters dann nicht berufen, wenn er dessen Verhalten zwar nicht kannte, es aber bei pflichtgemäßer SorgfaTb“hatte““kennen und verhindern können und der Geschäftsgegner das Verhalten des Vertreters nach Treu und Glauben dahin auffassen durfte, daß es dem Vertretenen bei verkehrsmäßiger Sorgfalt nicht habe verborgen bleiben können und daß dieser es also dulde (BGHZ 5,
111 /Ti; "Anscheinsvollmacht") *
Um stillschweigende Vollmachtserteilung handelt es sich dagegen, wenn der Vertretene das ihm bekannte Verhalten des Vertreters duldet und diese Duldung" vpm Geschäftsgegner nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehräsitte dahin gedeutet werden darf, daß der Vertreter vom Vertretenen Vollmacht, für ihn zu handeln, erhalten hat«
Aktenzeichen: I 2R.76/52
Urteil des BGH vom 10» März 1953
01G Freiburg
I ZR 76/52
Verkündet am 10. März 1955 Grunau, Justizobeysekretär ala Urkundsbearater der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der BezirksSparkasse (öffentliche Verbandssparkasse in gesetzlich vertreten durch ihren Geschäfts-leTxer Eugen N^p in
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters
Rechtsanwalt Br.
gegen
den ___________________ _
gesetzlich vertreten durch den
bestehend aus dem Pfarrer sitzendem und den Mitgliedern Andreas und Wilhelm sämtliche in
dieser vertreten durch den E in vertreten durch
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Professor Br. Lindenmaier, Wilde, Br. Krüger-Nieland, Br. Beukard und Br. Nastelski
für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Preiburg i.Br. vom 28. Pebruar 1952 wird auf Kosten der Be“ klagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2?
Tatbestand;
Auf Antrag des Pfarrers eröffnete die beklagte
Sparkasse am 5. Dezember 1949 für den Katholischen Kirchenfonds in (Kläger) ein Girokonto» Der Kontoeröffnungsantrag wurde von der Vorsitzender des Katholischen Stiftungsrates in ist, unterzeichnet» Er allein
ist in dem Antrag als für den Kontoinhaber zeichnungsberechtigt angegeben» Dem Girovertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Depositen-, Giro- und Kontokorrentverkehr vom Oktober 1948 zu Grunde» Das erste Guthaben des Kontos entstand durch Umbuchung von einem bereits bestehenden Sparkonto des Klägers bei der Beklagten» Es betrug’
2 732.57. DK.
. *
Pfarrer hatte als Rechnungssteller für die Ver-
mögensverwaltung des Klägers den Kaufmann Friedrich' angestellt, der mit Wissen des Erzbischöflichen Oberstiftungsrates in für andere örtliche Kirchenvermögen
in Baden die Rechnungsgeschäfte besorgte. K^Jp hob während seiner Tätigkeit für den Kläger im behaupteten Aufträge des Pfarrers von dem erwähnten Girokonto unberechtigt insgesamt 8 200 DM ab, und zwar 6 400 DM in bar und 1 800 DM durch einen Verrechnungsscheck» Er verbrauchte das Geld für sich»
Der Gesamtbetrag setzt sich aus folgenden Einzelposten zusammen:
am 16. 12« .1949 durch Kasse 800 DM,
tt 30. 12« .1949 tt tt 1 000 tt
tf 4 ° 1. 1950 H •~'tt 1 200 tt
it 1. 2« .1950 tt II 2 200 ” >
tt . 1. 2. 1950 ft Verrechnungsscheck 1 800 n 9
tt 14. 2. .1950 ft Kasse 1 200 <1 9
zusammen:
• _8_200_DM-
Schon durch die Abhebung vom 30. Dezember 1949 über 1 000 DM entstand auf dem Girokonto ein Debet von 731,83 DM zu Lasten des Klägers, das sich durch die weiteren Abhebungen entsprechend erhöhte, da Gutschriften nicht eingegangen waren.
Kggg hatte weder vom Kläger noch vom Pfarrer Vollmacht zur Verfügung über das Konto erhalten und hat auch bei den unrechtmäßigen Abhebungen keine Vollmacht vorgelegt; die Beklagte vertraute ihm, weil man wußte, daß er als Rechnungssteller für den Kläger tätig war.
Zum Jahresschluß 1949 übersandte die Beklagte dem Pfarrer Fg|^^ einen Kontoauszug per 31, Dezember, der das erwähnte Schuldsaldo des Klägers von 751,83 DM auswies.
Fg^ unterschrieb das Saldoanerkenntnis und sandte es an die Beklagte zurück, die es am 24. Januar 1950 erhielt.
Bei der Unterzeichnung war Bg|^ irrtümlich davon ausge-tgangen, daß der Kontoauszug ein Guthaben und nicht eine Schuld von 751,83 DM aufweise. Erst am 8. März 1950, als ihm der Kontoauszug per 28. Februar 1950 mit einem Schuldsaldo von 7 000,90 DM zuging, entdeckte er die Verfehlungen des Kgg^> Einen Kontoauszug per 31. Januar 1950 hat er nicht erhalten. Das.Saldoanerkenntnis per 31. Dezember 1949 hat der Kläger am 14. April 1950 wegen Irrtums angefochten.
Kggg war schon 1928 wegen schwerer Amtsunterschlagung4 und Betruges mit einer Gefängnisstrafe und sodann 1940 wegen schwerer Falschbeurkundung und Amtsunterschlagung von einem Feldkriegsgericht mit Zuchthaus und Geldstrafe bestraft worden. Dem Pfarrer F^gg waren beide Vorstrafen unbekannt. Der .Erzbischöfliche Oberstiftungsrat wußte von der zweiten Vorstrafe. KtiflHfeist inzwischen wegen der im Streit befangenen
Vorgänge zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden,
Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung der dem zur-Verfügung gestellten Beträge’von zusammen 8 200 DM nebst Zinsen. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.
Sie macht geltend: Aus dem Verhalten des Pfarrers F^Jp^ habe sie ohne Fahrlässigkeit den Schluß ziehen müssen, Kj sei zu Abhebungen*von dem Girokonto bevollmächtigt gewesene Am 17. Dezember 1949 sei nämlich -was unstreitig istder Pfarrer zusammen mit i^|^P auf der Sparkasse erschienen, habe 4 000 DM von dem Girokonto an Kppp| aus zahlen lassen und habe auch die Unterzeichnung der Quittung durch Kppp| geduldet. (Dieser Betrag ist rechtmäßig verwendet worden).
Die Beklagte sei ferner durch die.Unterzeichnung des Saldoanerkenntnisses per 31. Dezember 1949 mit einem Debetsaldo in ihrer Auffassung bestärkt, worden, daß Kfp^ Einverständnis und in Vollmacht des Pfarrers handle.
Das Landgericht hat die Beklagte nur zur Zahlung von 3 000 DM nebst Zinsen verurteilt, die Klage im übrigen aber abgewiesen. Es hält die Beklagte nur hinsichtlich der Auszahlungen für ersatzpflichtig, die am 16. Dezember, 30. jpezember 1949 und 4. Januar 1950, nämlich in Höhe von 800 DM und 1 000 DM und 1 200 DM stattgefunden haben, sieht dagegen die späteren Abhebungen als durch den Rechtsschein einer Bevollmächtigung des Kp^Pgedeckt an, da die Beklagte sich angesichts des Saldoanerkenntnisses durch Paller per 31. Dezember 1949 auch wegen der späteren Zahlungen auf eine Bevollmächtigung des hPHP habe verlassen dürfen.
i •
Gegen dieses Urteil haben der Kläger Berufung und die Beklagte Anschlußberufung eingelegt, wobei der Kläger seinen bisherigen Zahlungsantrag dahin abgewandelt hat, daß er nun-
mehr Gutschrift ("Rückbuchung”) der im Klageantrag genannten Beträge verlangt. Bas Oberlandesgericht hat die Anschlußberufung zurückgewiesen und auf die Berufung das landgerichtliche Urteil -unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung-, dahin abgeändert, daß es die Beklagte verurteilt hat, auf dem Girokonto des Klägers folgende"Rückbuchungen vorzunehmen . und zwar mit anteiligen Zinsen von 1 % mit Wirkung vom Tage der Lastschrift abs
a) 800 BM für 19« Dezember 1949,
b) # 1 000 DM f» 30. Dezember 1949,
c) 1- 200 DM n 4. Januar 1950,
d) y 200 -DM tt .1. Februar 1950,
e) 960 DM ft 14« Februar 1950.
Mit der Revision bittet die Beklagte um Abweisung' der Klage in vollem Umfange. Ber Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.
Bntscheidungsgründe:
1. Das Berufungsgericht hat die Rechtsfähigkeit des Klägers geprüft und sie auf Grund des § 42 in Verbindung mit § 2 Abs 1 des Bad. Stiftungsgesetzes vom 19. Juli 1918 (Gesetz- .und Verordnungsblatt für das Großhorzügtum Baden' 254) rechtsirrtumsfrei bejaht«' Auch die Beklagte ist als öffentliche Sparkasse, wie das-Berufungsgericht zutreffend darlegt, nach § 1 Abs 3 des Bad. Sparkassengesetzes vom 2. Februar 1940 (BadGesVOBl 19)' eine rechtsfähige öffentliche Anstalt. Das ist auch von keiner Partei in Zweifel gezogen worden.
4
II. Im ersten -Rechtszuge hatten die Parteien noch darüber gestritten2 oh der Pfarrer satzuhgsgemäß überhaupt
befugt gewesen sei, den Kläger der Beklagten gegenüber allein zu vertreten» Der örtliche Katholische Stiftungsrat, der den Kläger gesetzlich vertritt (§ 6 der Satzung über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens im Erzbistum vom 27. Februar 1954 -BadGVOBl 163-) hätte
nämlich an sich den Pfarrgeistlichen nur in der Form des § 20 der erwähnten Satzung zur selbständigen Verfügung über das Stiftungsvermögen bevollmächtigen können, d.h. durch Unterschrift des Vorsitzenden und zweier Mitglieder unter Beidrückung des Dienst- oder Pfarrsiegels. Die Beklagte hatte demgegenüber geltend gemacht, kraft allgemeiner Übung würden sämtliche Kinch'enfonds in Baden von dem Pfarrgeistlichen selbständig verwaltet, und zwar im Einverständnis mit dem Erzbischöflichen Oberstiftungärat als der obersten Aufsichtsbehörde. Das Landgericht war dieser Auffassung gefolgt; es hat als erwiesen angesehen, daß der Pfarrgeistliche von jeher für Stiftungsrät und Sparkasse ohne weiteres zur Errichtung und Verwaltung von Konten als ermächtigt gelte. In der Berufungsbegründung hat darauf der Kläger erklärt, die Frage der Legitimation des Pfarrer F^|^könne trotz gewisser Bedenken (vgl RGrZ 162, 149) auf sich beruhen, man werde "der normativen Kraft des Faktischen und* der tatsächlichen, wenn auch auf Rechtsunkenntnis beruhenden Übung letztlich die vom Landgericht beigelegte Bedeutung beimessen können".:Auf dieser Erklärung des Klägers fußend hat das Berufungsgericht eine rechtliche Prüfung der’Legitimation des Pfarrers unter-
lassen und ist davon ausgegangen, daß für den vorliegenden Rechtsstreit als zur Verfügung über das Stiftungsver-
mögen berechtigt anzusehen sei» Die Bedenken, die der Revisionsbeklagte hiergegen geltend macht, sind nicht unberechtigt, denn das Berufungsgericht hätte, wenn es die Frage der rechts-
gültigen Bevollmächtigung des Pfarrers für entscheidungserheblich hielt, diesen Punkt von Amts wegen prüfen müssen*
Das würde sich nur dann erübrigt haben, .wenn etwa in der erwähnten Erklärung des Klägers in der .Berufungsbegründung die nachträgliche Genehmigung des Handelns -des Pfarrers für den Kläger erblickt werden könnte. So weit ist aber auch das Berufungsgericht nicht gegangen;- Angesichts der ' Rechtsprechung über die Bedeutung satzungsgemäßer Vertretungsbeschränkungen bei öffentlichen Körperschaften (RGZ 116, 254;. 127? 226; 146, 42/497; 157, 207;‘ 162, 129 ^40/; OGHZ 2, 319 Z3307; BGH ürt vom 22. Mai 1951 •- I ZR 104/50 -= bindenmaier-$öhring, Nachschlagewerk DGO § 36 J) wäre eine Prüfung der Verfügungsbefugnis des Pfarrers nicht zu umgehen gewesen, wobei auch der Gesichtspunkt, ob es sich etwa um laufende Verwaltiingsgeschäfte handelte, die von der Formvorschrift, im allgemeinen befreit sind (RGZ 104, 205; 116, 247)> zu erörtern gewesen wäre. Nach Lage des Palles bedarf es jedoch auch in der Revisionsinstanz keines Eingehens auf diese Fragen, weil* die rechtlich einwandfreie Bevollmächtigung des Pfarrers zu Gunsten der Beklagten unter stellt werden kann, ohne daß?wie noch zu erörtern sein wird, dies an dem zutreffenden Ergebnis, zu dem das. Berufungsgericht gelangt ist, etwas ändert* Ein vertragloser Zustand würde jedenfalls, auch wenn ctee Vertretungsbefugnis des Pfarrers zu verneinen wäre, zwischen den Parteien nicht bestehen, da der Kläger spätestens durch .-.Erhebung der auf den Bankvert'rag gestützten Klage die Einrichtung* des Girokontos durch den Pfarrer genehmigt hat*
IIIo In der Sache hat das Berufungsgericht die Beklagte schon deshalb für verpflichtet angesehen, dem Kläger erneut Gutschrift zu erteilen, weil die von der Beklagten vorgenommenen Belastungen seines Kontos durch Aufträge veranlaßt
worden seien, die nicht vom Kläger oder einem legitimierten Bevollmächtigten herrührten. Auf ein- Verschulden der Beklagten oder ihrer Angestellten komme es insoweit nicht einmal an- tatsächlich habe aber die Beklagte in hohem Maße fahrlässig gehandelt. Dieser Ausgangspunkt des Berufungsurteils y der auch von der Revision -abgesehen von der Präge des Verschuldens der Beklagten- nicht angegriffen wird, läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen (vgl RGZ 160, 310)o Dem ^erlangen des Klägers nach Wiedergutschrift derjenigen Beträge, mit denen sein Konto belastet worden ist, steht auch das Saldoanerkenntnis per 31- Dezember 1949 nicht entgegen. da es ohne rechtfertigenden Grund abgegeben worden ist und dem Kläger be zw. dem Pfarrer nach den. Pest-
stellungen des Berufungsgerichts bei Abgabe des 4»Saldoan-erkenntnisses unbekannt war, daß es der wahren Rechtslage nicht entsprach' (§§ 812, 814 BGB).
«
Sodann hat'das Berufungsgericht die Präge erörtertob trotz Pehlens einer Vertret&ngsbefugnis des -die
Beklagte nach den Umständen des Palles, insbesondere nach dem Verhalten des Pfarrers, davon ausgehen durfte, Kf^^p sei von dem Pfarrer zu Abhebungen von dem Konto bevollmach-. tigt worden. Es hat diese Präge verneint und dabei die verschiedenen Umstände, auf die die Beklagte ihre Auffassung von dem Rechtsschein einer Vollmacht des gestützt
hatte, wie folgt gewürdigt; *
a) Ob Kwie die Beklagte behauptet hatte, auch noch für andere Pfarreien als Rechnungsführer tätig gewesen sei oder auch Geldgeschäfte besorgt habe, könne dahinstehen, da es für die Präge der Anscheinsvollmacht des KPHP nur auf das Verhalten des Pfarrers'ankomme und die Beklagte
nicht ohne weiteres davon habe aus gehen, dürfen, daß ${ wisse, in welchem Umfangefür andere Pfarreien tätig gewesen sei. Tatsächlich sei F^|^ darüber auch nicht unterrichtet gewesene
h) Aus dem Umstande, daß vor dem. 'i6. Dezember 1949,
dem Tage der ersten rechtswidrigen Abhebung, lediglich einmal, nämlich am 24. Juli 1948, einen Betrag von 400 DM auf das Sparbuch des Klägers abgehoben habe, -habe die Beklagte keine Folgerungen über die Vertretungsbefugnis des Kp|P in Bezug auf d-as Girokonto herleiten können. Tatsächlich habe nach der Überzeugung de.s Senats der Sparkassenleiter einen solchen Schluß auch gar nicht gezogen.
c) habe allerdings am 17. Dezember 1949 in Anwesen-
heit des Pfarrers 4 000 DM vom Girokonto abgehoben und die Quittung ohne Widerspruch des Pfarrers unterzeichnet. Daraus habe-sich aber noch kein Anhaltspunkt dafür ergeben, daß
auch dann zu Abhebungen« bevollmächtigt sei, wenn der Pfarrer nicht zugegen sei und-Kp^fe einen Auftrag von ihm lediglich behaupte. Es entspreche der Lebenserfahrung, daß Veruntreuungen häufiger und leichter von Personen begangen würden, die in einem engeren persönlichen Verhältnis zu dem Geschädigten ständen imd .-dadurch Einblick ...in seine.Vermögens Verhältnisse hätten, als von ganz Außenstehenden«, Deshalb leisteten auch Banken und*. Sparkassen durchweg selbst an nahe Verwandte- des Kontoinhabers keine Zahlungen ohnU: Prüfung der Legitimation.-;...
d) Auch durch*das Saldoanerkenntnis des Pfarrers per 31. Dezember 1949? das die-Beklagte am 24. Januar 1950-erhalten habe, seien die darauf folgenden.Abhebungen des
nämlich die vom 1. Februar und 14. Februar 1950,
nicht gedeckt. Denn es sei mit der Sorgfalt eines ordentlichen Bankkaufmanns nicht vereinbar, wenn die Beklagte aus der auf die Vergangenheit bezüglichen Unterschrift des Pfarrers hinsichtlich des Jahresabschlusses 1949 auf eine Bevollmächtigung des Kohler für die Zukunft geschlossen haben sollte, zu demal da in der Zwischenzeit längst hät-
te entlassen sein können. Das gelte vor allem deshalb, weil das Girokonto per 31. Dezember 1949 mit mehr als 700 DM überzogen gewesen und durch die nachfolgenden Abhebungen schließlich ein Debetsaldo von über 7 000 DM entstanden sei.
Die Angriffe, die die Revision gegen diese Darlegungen erhebt, erweisen sich als nicht stichhaltig.
Rach anerkannten Rechtsgrundsätzen kann sich der Vertretene auf den Mangel der Vollmacht seines angeblichen Vertreters dann nicht berufen, wenn er dessen Verhalten zwar nicht kannte, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte kennen und verhindern können und wenn der Gesch'äftsgegner das Verhalten des Vertreters nach Treu und Glauben dahin auffassen durfte, daß es dem Vertretenen bei verkehrsmäßiger Sorgfalt nicht habe verborgen bleiben können.und daß dieser es also dulde (RGZ 170, 284; BGHZ 5, 111 /Ti67*5 Lindenmaier- • Soergel BGB § 167 Anm 4 &). Br muß sich in diesem Pall den Rechtsschein der Vollmacht des für ihn Handelnden, den er durch sein eigenes Verhalten herbeigeführt hat, entgegenhalten lassen. Im Gegensatz zu diesem Pall der sog. Anscheinsvollmacht steht die stillschweigende Vollmachtserteilung, wenn nämlich der Vertretene das ihm bekannte Verhalten des Vertreters duldet und diese Duldung vom Geschäftsgegner nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte dahin gedeutet werden darf, daß der Vertreter vom Vertretenen Vollmacht für ihn zu handeln, erhalten hat. Von
diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Das Reichsgericht hat allerdings in RGZ 162, 129 ZT4E^? wo es sich um Ansprüche gegen die Reichspost handelte, die Ansicht geäußert, die Grundsätze über die Dul-dungsVollmacht seien nur für den Verkehr mit Kaufleuten oder jedenfalls mit wirtschaftlichen Jetrieben aufgestellt worden. Indessen erscheint* diese Auffassung zu eng, da die Regeln über die Anscheinsvollmacht aus ;>den Rechtsgedanken der §§ 177 "ff BGB in Verbindung mit § '242, BGB entwickelt worden sind und daher dem Grundsatz nach auf alle Rechtsbeziehungen, und nicht nur auf den wirtschaftlichen Verkehr, Anwendung finden müssen (so auch RG in DR 1942, 172; vgl auch BGH1 NJW *'1951 ? 309)* Kur werden, da die Grundsätze von Treu und Glauben, und die Verkehrs auf fas sung maßgebend sind, unterschiedliche Beurteilungen möglich sein, je nachdem es sich um Beziehungen zwischen kaufmännischen Betrieben oder, wie hier, um Beziehungen zu Wirtschaftsfremden Persönlichkeiten handelt.
Wenn das Berufungsgericht ,bei Anwendung- dies er Grundsätze zu'dein Ergebnis gelangt ist, die Beklagte habe auf eine Bevollmächtigung des K^^^, die beanstandeten Abhebungen vorzunehmen, nicht schließen^dür^en, so kann dies aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden« Zunächst besagt es für die Präge, ob zur selbständigen Verfügung über
das Girokonto des Klägers befugt war,, gar nichts, daß er auch als:;Jfiechriungssteller für andere Pfarreien tätig war und die Beklagte dieses wußte. Daraus konnte allenfalls einSchluß auf die Vertrauenswürdigkeit gezogen werden, deren sich K^0p in kirchlichen Kreisen erfreute. Mit der Präge einer ihm erteilten Vollmacht hat dies aber nichts zu tun. Das Gleiche gilt für den gemeinsamen Besuch des Pfarrers und K^HHfcbei der Beklagten am 17« Dezember 1949? bei dem
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dem im Beisein des Pfarrers 4 000 DM. ausgezahlt wurden
und die Quittung allein Unterzeichnete. Es kann, schon
fraglich sein, ob bei diesem Vorgang überhaupt von einer Bevollmächtigung des Ki^|^ gesprochen werden katur oder ob
hier nicht -jedenfalls bei der Empfangnahme des Geldes-lediglich Bote war.' In jedem Palle ist aber; nicht ersichtlich, inwiefern das Berufungsgericht rechtlich.geirrt haben sollte, wenn es diesen Vorgang für die Präge.der Anscheinsvollmacht des als bedeutungslos ansieht.Die klein-
städtischen und ländlichen Verhältnisse, in denen man sich besser zu kennen meint, können, wie-das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, nicht dazu führen, .an die Sorg-faltspflicht eines Geldinstituts bei LegitimstionsPrüfungen geringere Anforderungen als in großstädtischen Verhältnissen zu stellen, wenn anders nicht die Verkehrssicherheit in einem bedenklichen Maße gefährdet werden.soll... ;
Was schließlich das Saldoanerkenntnis des Pfarrers anlangt, so kann auch hier der tatsächlichen und-, rechtlichen Würdigung durch das Berufungsgericht im Ergebnis; nicht entgegengetreten werden. Die Grundsätze über die' AnscheinsVollmacht setzen im allgemeinen voraus, daß dasjenige Verhalten des einen Teiles, aus dem der Vertragsgegner auf die Bevollmächtigung eines i Dritten schließen zu können glaubt, von einer gewissen Dauer ist und siph nicht nur in wenigen Teilakten erschöpft (EGZ.117, 164;’162, 129 /J47. f7). Denn nur bei solcher Sachlage wird im allgemeinen gesagt werden können, der Vertragsgegner habe aus der Duldung des Auftretens
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des Stellvertreters entnehmen dürfen, daß das Handeln des Vertreters dem Vertretenen nicht verborgen geblieben sein könne, und daß er, da er es geduldet habe, mit der Vertretung einverstanden sein müsse. An dieser Voraussetzung fehlt es hier aber ersichtlich, da durch das Saldoanerkenntnis des
Pfarrers lediglich die zwei Abhebungen.von 800 und 1 000 dm am 16. Dezember und 30. Dezember 1949 nachträglich als durch sein Einverständnis gedenkt erscheinen könnten« Gegen die Beklagt'^'Spricht weiter die auch ^om Berufungsgericht hervorgeliöbene Tatsache/ daß Kpf^ nicht etwa nur von einem Guthaben des Klägers ’’abgehoben” hat, sondern daß ihm die Beklagte ermöglicht hat, das Konto bis zu einem Be-trage von über 7 000 DM zu überziehen. Hierzu durfte- die Beklagte den Kunter keinen Umständen als befugt anse-hen, auch nicht angesichts des Umstandes, daß das Saldöan-erkenntnis bereits einen Debetstand von 7-51?83 DM aufwies.
Das Reichsgericht hat ganz allgemein den Grundsatz ausgesprochen,' daß die einem’Dritten erteilte Vollmacht'zur Verfügung über ein Bankkonto nicht die Befugnis einschließe, das Konto zu überziehen (SeuffA 87 Nr.152 = BankA XXXII,
440). Selbst das Anerkenntnis einef^De^itsaldos wurde in ei-nem solchen Palle vom Reichsgericht (aaO) nicht als ausreichen angesehen, eine so weitgehende Ermächtigung zu Vermuten.
Diese Grundsätze müssen aber umsomehr gelten, wenn, wie hier, nicht einmal eine Ermächtigung d'es vorlag, über das
Konto überhaupt zu verfügen.
Unter diesen Umständen kann*es auf sich beruhen, ob die von der Revision beanstandete Erwägung des. Berufungsge-
richts bedenkenfrei ist, die Beklagte habe damit rechnen müssen, daß KpH^inzwischen längst entlassen sein könne, oder ob insoweit nicht die Ansoheinsvollmacht, wenn sie wirklich
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ahzuerkennen ist,, ihre Schutzwirkung ebenso lange äußert wie eine echte Vollmacht, d.h, bis ihr Widerruf nach außen erkennbar, wird (§§ 169, 170, 171, 173 BGB; RG Warn Ergänzungs band 1915 Nr 273).
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Zu Unrecht wirft auch die Revision dem Berufungsgericht vor. es habe zwar die einzelnen Vorkommnisse gewürdigt, dagegen nicht geprüft, oh nicht der "Gesamtkomplex" zu einer anderen Beurteilung führen könne. Dieser angebliche Gesamtkomplex besteht in Wirklichkeit nur aus der einmaligen Abhebung von einem Sparkonto im Jahr 1948,* ferner aus der Abhebung der 4 000 DM in Anwesenheit des Pfarrers und der Unterzeichnung des Saldoanerkenntnisses. Da die Abhebung vom Sparkonto, die jedermann ohne Nachweis seiner Legitimation durch Vorlegung des Sparbuches vornehmen kann, überhaupt aus-scheiden muß, bleibt für eine zusammenfassende Beurteilung nur die Auszahlung der 4 000 DM und das Saldoanerkenntnis* Letzteres muß aber für die Abhebungen des K^|^, die vor dem Eingang des Saldoanerkenntnisses bei der Beklagten stattgefunden haben, wiederum außer Betracht bleiben.Daß“ aber der dann hoch verbleibende -wenig umfangreiche- Tatsachenstoff vom Berufungsgericht nicht vollständig gewürdigt sein soll, dafür bieten die Brteilsgründe keinerlei Anhaltspunkte.
Sie lassen.in ihrem Zusammenhänge vielmehr erkennen, daß das Berufungsgericht auch bei Zugrundelegung des gesamten Sach-ablaufs das Bestehen einer Anscheinsvollmächt verneinen wollte.
Muß hiernach die Berufung der Beklagten auf eine angebliche Anscheins Vollmacht des schon aus tatsächlichen
Gründen versagen, so braucht auf die Präge nicht eingegangen zu werden, o$/§iea Zündsätze über die Anscheinsvollmacht uneingeschränkt auch dann gelten, wenn es sich um die Vertretung öffentlichrechtlicher Körperschaften handelt, bei denen satzungsgemäß die Vollmachtserteilung bestimmten Formvorschriften unterliegt.
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IVo Das Berufungsgericht hat gleichwohl die Beklagte nicht in voller Höhe zur Hückbuchung verurteilt, sondern hinsichtlich der nach dem Eingang des Saldoanerkenntnisses bei der Beklagten stattgefundenen Abhebungen,, nämlich derjenigen von 4 000 DM am 1. Februar 1950 und von 1 200 DM am 14» Februar 1950, der Klage unter Berufung auf § 254 BGB nur in Höhe von 4/5 stattgegeben. Es hat hierzu ausgeführt:.Der Pfarrer habe seine Sorgfaltspflicht bei der Prüfung des Saldos per 31. Dezember 1949 verletzt. Hätte er seiner Prüfungspflicht genügt, so wäre der.weitere Schaden, der durch die Auszahlungen vom 1. Pebruar 1950 ( 4 000 DM) und'vom.14. Februar 1950 (1 200 DM) entstanden sei, vermieden worden, denn man hätte dann die Verfehlungen des K^J^ nicht erst im März, sondern schon im Januar 1950 festgestellt. Das Berufungsgericht hat sodann das beiderseitige Verschulden gegeneinander abgewogen und,ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, den Kläger, der gemäß § 31 BGB für den Pfarrer als Vorsitzender des Stiftungsrates einzustehen habe, mit 1/5 der in Hede stehenden Beträge zu belasten. Das überwiegende Verschulden der Beklagten sieht das Berufungsgericht darin, daß die Beklagte die Legitimationsprüfung, die zu den vornehmlichsten Pflichten der. Sparkasse aus einem Girovertrage gehöre, in schwer verständlicher Sorglosigkeit vollständig versäumt habe« Demgegenüber sei der Vorwurf gegen den Kundender das Konfoblatt und den Saldostand nicht auf seine Richtigkeit geprüft habe, ungleich weniger schwerwiegend«
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Der Revisionsbeklagte hat rechtliche Bedenken in der Richtung geltend gemacht, ob § 254 BGB hier überhaupt zur Anwendung kommen könne. Diese Bedenken können auf sich beruhen, da auch bei Zugrundelegung des RechtsStandpunktes des Berufungsgerichts eine.Belastung des Klägers mit einer höheren Schadensquote als 1/5 nicht in Betracht kommt.
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Allerdings hat das Berufungsgericht, wie die Revision insoweit mit Recht rügt, seine Prüfung im Rahmen des § 254 BGB nicht darauf erstreckt, in welchem Grade das Verhalten des Pfarrers und der Beklagten für den Schaden adäquat ursächlich gewesen ist, d.h„, .ob das Verhalten des einen oder andern Teiles den Eintritt des Erfolges in dem Sinne vorwiegend verursacht hat, daß der Erfolgseintritt in hohem Maße wahrscheinlich gemacht worden ist (Urteil vom 8» Februar 1952 -X ZR 92/51- EJW 1952, 557)* Erst wenn sich ergibt, daß das Maß der ursächlichen Wirksamkeit des beiderseitigen Verhaltens es nicht rechtfertigt, von einer vorwiegenden Verursachung durch den einen Teil zu sprechen, kann der Verschuldensgrad beider Teile geprüft werden» Die Revision macht insoweit geltend, die Unterzeichnung des Saldoanerkenntnis-ses durch den Pfarrer ohne Prüfung seiner Richtigkeit sei die Wesentlichste Ursachew für die Auszahlung weiterer Beträge durch die Beklagte gewesen. Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden. Die objektiv entscheidende Ursache war vielmehr die Tatsache, daß die Beklagte die streitigen Beträge an eine nicht legitimierte Person überhaupt ausgezahlt hat»
Öb sie sich hierzu angesichts der Unterzeichnung des Saldoanerkenntnisses durch den Pfarrer irrigerweise für befugt gehalten hat, kommt als mögliches Motiv für*die Auszahlung und damit für die Frage der Verursachung erst in zweiter Linie in Betracht, ebenso, ob der Pfarrer bei Prüfung des Saldoanerkenntnisses die weiteren Auszahlungen verhindert hätte. Unter dem Gesichtspunkt der Verursachung des Schadens durch das beiderseitige Verhalten kann jedenfalls eine vorwiegende Verursachung durch den Pfarrer -nur in solchem Falle könnte die Revision Erfolg haben- nicht in Betracht kommen. Dann kommt es aber auf den TGrad des Verschuldens an. Insoweit lassen aber die Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Beklagte verlangt in ihren
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Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Ziff 12), daß alle Aufträge "ordnungsgemäß unterzeichnet" sein müssen und lehnt die Verantwortung für mündliche Verfügungen über das Konto Diese zu dem Schutze der Beklagten getroffene Bestimmung verlangt aber von der Beklagten, daß sie ihrerseits sich an das Erfordernis der ordnungsgemäßen Unterzeichnung eines Antrages mit besonderer .-Sorgfalt hält. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht angenommen, daß das Verschulden der Beklagten dasjenige des Pfarrers erheblich überwiegt-o Die Aufteilung im einzelnen ist Sache des !Tatrichters und vom Revisionsgericht nicht weiter nachprüfbar.
Da auch gegen den Zinsanspruch Bedenken nicht zu erheben sind, erweist sich die Revision als unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Lindenmaier wilde. Krüger-Nieland
Benkard Nastelski
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