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BGH · I ZR 76/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 76/08

Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 13. Aus der Sicht des Senats hat das Vorbringen der Beklagten keine Veranlassung gegeben, die Revision zuzulassen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
Pokrant22BornkammKirchhoffZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 76/08
vom 22. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 13. August 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	gemäß	§ 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö-
rungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat den Vortrag der Beklagten in ihrer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zur Kenntnis genommen. Aus der Sicht des Senats hat das Vorbringen der Beklagten keine Veranlassung gegeben, die Revision zuzulassen.
-3-
2	Die	Kostenentscheidung	beruht	auf	§	97	Abs.	1	ZPO.
Bornkamm
 Pokrant
Bergmann
 Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.01.2007 - 2/3 O 295/06 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.04.2008 - 6 U 34/07 -
Büscher