BGH · I ZR 76/01 vom 02.10.2003
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Februar 2001, soweit es zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2 ergangen ist, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin hinsichtlich der vom Landgericht abgewiesenen Unterlassungsklage gegen den Beklagten zu 2 zurückgewiesen worden ist. Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer bis zu dem Jahr 2000 der Beklagte zu 2 war, betreibt den Handel mit Computern und Computerzubehör. • c 1 Special Edition I mit Intel Pentium* Prozessor mit MMXrM Technologie 200 MHz Die Klägerin hat die Werbung als irreführend beanstandet und die Beklagten - ebenso wie Schwesterunternehmen der Beklagten zu 1 - wegen geltend gemachter Vorratsmängel nach derselben Werbung am 6. 1. den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Computergeräte blickfangmäßig hervorgehoben zu bewerben, soweit diese am Tag des Erscheinens der Werbung nicht zur sofortigen Mitnahme vorrätig sind; 2. festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen durch die unter 1.geschilderte Wettbewerbshandlung entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Das Landgericht hat die Unterlassungsklage als unbegründet und die Feststellungsklage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, es fehle an dem insoweit erforderlichen Feststellungsinteresse. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1 ist das zwischen dieser und der Klägerin anhängige Verfahren unterbrochen worden (§ 240 Satz 1 ZPO). Da die beiden Beklagten keine notwendigen Streitgenossen i.S. des § 62 ZPO sind, ist über die Revision der Klägerin gegen den Beklagten zu 2 durch Teilurteil zu entscheiden (§ 301 ZPO; vgl. Das Berufungsgericht hat die Klage als gemäß §13 Abs. 5 UWG rechtsmißbräuchlich und daher unzulässig erachtet. Die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche, die die Klägerin und ihre Schwestergesellschaften wegen der in gleicher Form und mit gleichem Inhalt bereits eine Woche zuvor bundesweit in verschiedenen Regionalzeitungen und auch danach noch veröffentlichten Werbeanzeige der Beklagten jeweils gesondert gerichtlich geltend gemacht hätten, hätten unschwer gemeinsam in einem einzigen Rechtsstreit geltend gemacht werden können. Wenn, wie im Streitfall, an verschiedenen Orten zur gleichen Zeit oder im kurzen zeitlichen Abstand Werbeanzeigen mit demselben konkreten Inhalt veröffentlicht würden, handele es sich, sofern diese unlauter oder irreführend i.S. der §§1,3 UWG seien, um ein und denselben Wettbewerbsverstoß. Die Rechtsmißbräuchlichkeit der erhobenen Klage erstrecke sich auch auf den Feststellungsantrag, da die Klägerin keine gesonderte Klage wegen ihres möglicherweise durch die beanstandete Werbemaßnahme erlittenen Schadens habe erheben müssen, sondern diesen in dem gerichtlichen Verfahren hätte geltend machen können, an dem sie sich als Streitgenossin hätte beteiligen können oder welches ihre Holding für alle von demselben angeblichen Wettbewerbsverstoß betroffenen Tochtergesellschaften im Wege der Prozeßstandschaft hätte durchführen können. 1. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt allerdings zutreffend angenommen, ein Indiz für ein rechtsmißbräuchliches Vorgehen könne darin liegen, daß mehrere Konzernunternehmen, die ihr prozessuales Vorgehen gegen Mitbewerber untereinander abstimmten und über denselben Rechtsanwalt koordinierten, jeweils getrennt voneinander parallele Unterlassungsklagen wegen ein und desselben Wettbewerbsverstoßes anhängig machten (vgl. Bedienen sich Konzernunternehmen - wie dies nach den unbeanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall geschieht - eines Rechtsanwalts, der die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen auf der Grundlage der bei ihm zusammenfließenden Informationen koordiniert, so obliegt es den Konzernunternehmen grundsätzlich, die daraus erwachsenden Möglichkeiten zu einer den Gegner weniger belastenden Verfahrenskonzentration zu nutzen und ihr Vorgehen für den Beklagten schonender zu gestalten. Auch Konzernunternehmen, die in verschiedenen Städten ansässig sind, sind danach in der Regel gehalten, unnötige Parallelprozesse zu verhindern, indem sie sich beispielsweise darauf verständigen, nur durch ein Konzernunternehmen vorzugehen, die Muttergesellschaft zur Klage als Prozeß-standschafterin zu ermächtigen oder - wenn jedes Konzernuntennehmen einen eigenen Titel erwirken möchte - gemeinsam am Sitz des Beklagten zu klagen (BGH GRUR 2002, 713, 714 - Zeitlich versetzte Mehrfachverfolgung). 2. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, daß der Streitfall Besonderheiten aufweist, die ein getrenntes Vorgehen mehrerer Konzernunternehmen an verschiedenen Orten als gerechtfertigt erscheinen lassen. Denn immer dann, wenn die Klagepartei und ihre Konzernschwestern eine Werbung wegen mangelnder Verfügbarkeit der beworbenen Waren als irreführend beanstanden und einen unzureichenden Warenvorrat in verschiedenen Filialen der Beklagten behaupten, geht es - anders als bei den Sachverhalten, die den Entscheidungen "Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung" und "Zeitlich versetzte Mehrfachverfolgung" sowie den weiteren insoweit zu § 13 Abs. 5 UWG ergangenen Senatsentscheidungen zugrunde lagen (vgl. Jedenfalls bei Fällen wie dem hier in Rede stehenden, die sich durch einen zweigliedrigen Sachverhalt (Anzeigenwerbung, tatsächliche Vorratsmenge in der jeweiligen Filiale) auszeichnen, kann grundsätzlich nicht von einem mißbräuchlichen Vorgehen ausgegangen werden, wenn verschiedene Konzernunternehmen das werbende Unternehmen an verschiedenen Standorten in Anspruch nehmen, ohne ihr prozessuales Vorgehen zu bündeln. Deshalb sind derartige Fälle für ein gebündeltes Vorgehen - etwa am Gerichtsstand der beklagten Partei - in aller Regel nicht geeignet, weil für alle Klagen bedeutsame Tatsachenfeststellungen nur hinsichtlich der einheitlich zugrunde zu legenden Werbung, nicht aber hinsichtlich der Verhältnisse in den einzelnen Filialen getroffen werden können. In Fällen dieser Art würde, wenn der Prozeß nicht am Ort der jeweiligen Filiale geführt würde, die Aufklärung des Sachverhalts unter Umständen dadurch erschwert, daß Zeugen oder Wissensvertreter (§ 141 Abs.3 Satz 2 ZPO) anrei-sen müßten. gegeben, der den Vorwurf des mißbräuchlichen Verhaltens im allgemeinen ausschließt (BGH GRUR2002, 713, 714 - Zeitlich versetzte Mehrfachverfolgung). Dies gilt um so mehr deshalb, weil die von den Schwestergesellschaften der Klägerin beanstandeten Werbemaßnahmen der Beklagten in einem Fall eine Woche nach der klagegegenständlichen Werbung und in den anderen Fällen eine Woche davor durchgeführt worden waren und auch schon deshalb nicht denselben Sachverhalt betrafen. Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, daß die Klägerin den Schaden, der ihr durch die infolge der beanstandeten Werbung etwa entstanden sei, nach dem in beiden Tatsacheninstanzen unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten im Hinblick auf die ihr mit Schreiben der Rechtsanwälte L.