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BGH · I ZR 75/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 75/85

ZPO § 256 Abs. 1 Videorechte Zur Frage des Feststellungsinteresses bei einer negativen Feststellungsklage, durch die der Kläger ein Rechtsverhältnis des Beklagten zu Dritten klären lassen will. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger hat bestritten, daß die Beklagte die von ihr ebenfalls in Anspruch genommenen Videorechte an dem Film erworben habe, und hat beantragt, festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, den Film "Hell to Borneo“ (deutscher Titel: "Höllentrip Borneo") in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) auszuwerten. Zumindest sei die Klage aber auch deshalb unbegründet, weil sie - die Beklagte - selbst das Recht erworben habe, den streitigen Film auf Videokassetten zu vervielfältigen und zu verbreiten; und zwar habe sie das Recht von der Tm Temmmim symmm comm GmbH & co. Oktober 1983 und habe nicht nur die Fernseh-, sondern auch die Videoauswertung zu dem Gegenstand. Sie hat die Klage darüberhinaus aber auch als unbegründet angesehen, weil der Kläger den Erwerb der Videorechte nicht lückenlos nachgewiesen habe; der Kläger habe insbesondere für den Rechtserwerb durch CaSMSHfc keinen Vertrag vorgelegt . Gleichwohl sei die Klage aber als von Anfang an unbegründet anzusehen, weil der Kläger selbst einen eigenen Erwerb der Videorechte nicht bewiesen habe. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Feststellungsklage sei unbegründet, weil der Kläger seine eigene Berechtigung zur Videoauswertung nicht nachgewiesen habe, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zur Begründetheit der negativen Feststellungsklage gehört vorliegend nur die Frage, ob die Beklagte - wie sie behauptet und der Kläger in Abrede stellt - zur Videoauswertung des streitgegenständlichen Films berechtigt ist. Der Kläger will nicht sein eigenes Rechtsverhältnis bezüglich der Videoauswertung klären lassen, sondern nur das der Beklagten zu Dritten, von denen sie ihre Rechte ableitet. b) Nach § 256 Abs. 1 ZPO muß der Kläger ein rechtliches Interesse daran haben, daß die von ihm behauptete Nichtberechtigung der Beklagten zur Videoauswertung des streitigen Films alsbald festgestellt wird. Gegenstand der Feststellungsklage kann dabei auch ein Rechtsverhältnis zu Dritten sein, wenn der Kläger aus besonderen Gründen ein berechtigtes Interesse an der Feststellung gerade gegenüber dem Beklagten hat (BGHZ 69, 37, 40; BGH, Urt. v. Das Berufungsgericht hat die Frage zwar ungeprüft gelassen, eine Entscheidung darüber ist jedoch aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen in der Revisionsinstanz möglich. Im übrigen hat der Kläger aber auch jedenfalls für den Nachweis des rechtlichen Interesses im Sinne des § 256 ZPO einen eigenen Rechtserwerb ausreichend dargetan; ob die vom Kläger angeführten Umstände zu dem vollen Nachweis der eigenen Berechtigung ausreichen, kann in diesem Verfahren, in dem es weder um eine Leistung noch um eine positive Feststellung geht, offen bleiben. Der Kläger leitet seine Rechte von der Firma CaJflHBF ab, die sie vom Filmproduzenten erworben haben soll. Rechtseinräumung Filmproduzent - Caddlld angesehen hat, bestand für den Kläger an sich - anders als das Berufungsgericht (BU 14 f) meint - keine Veranlassung zu einem ergänzenden Vorbringen über die Zuordnung der Rechte an George ModdHHP/ an die MdpdldB Productions Inc. oder die Mod Productions Inc. und darüber, wer im Namen der beiden Firmen über die videorechte habe verfügen können. Etwas anderes läßt sich auch nicht mit dem Hinweis des Berufungsgerichts rechtfertigen, die Beklagte habe einen Rechtsübergang auf Calddd bestritten. Allerdings hat das Berufungsgericht übersehen, daß die Beklagte später wohl behaupten wollte, zweites Glied in der von ihr angeführten Vertragskette sei nicht Cadddd/ sondern God Kd gewesen. September 1971, auf die sie sich stützen, sind seitens der Mod Productions Inc. auch allein von George MopdHdd als Präsidenten unterzeichnet worden. Im übrigen hätte das Berufungsgericht, selbst wenn es den Nachweis der Berechtigung des Klägers auch bei der negativen Feststellungsklage für erforderlich hielt, die Klage nicht als unbegründet, sondern nur als unzulässig abweisen dürfen. Die Rüge der Streithelferin, das Feststellungsinteresse des Klägers sei deshalb entfallen, weil der Kläger direkt auf Unterlassung oder Feststellung der Schadensersatzpflicht hätte klagen können, greift nicht durch. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage ist aber trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, dann zu bejahen, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (vgl. Die vom Kläger erhobene negative Feststellungsklage stellt prozessual den einfachsten Weg dar, vorab - bevor der Kläger sich zu einer Unterlassungs- oder Schadensersatzklage entscheidet - zunächst einmal die Berechtigung der Beklagten zur Videoauswertung klären zu lassen. haben könnte, daß der Kläger die Videorechte aufgrund des Rechtsgeschäfts vom 20. 3. Erweist sich die Klage nach alledem als zulässig, so kommt es für die Begründetheit nunmehr darauf an, ob die Beklagte den Erwerb der Videorechte lückenlos nachgewiesen hat. Die Beklagte rügt in ihrer Revisionserwiderung jedoch zu Recht, daß die entsprechenden Ausführungen des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden können, weil sie in prozessual unzulässiger Weise ergangen sind. Da das Berufungsgericht die Klage bereits wegen der fehlenden Berechtigung des Klägers für unbegründet gehalten hat, durfte das Berufungsgericht die Frage der Berechtigung der Beklagten nicht mehr prüfen. Sie stellen, da die angefochtene Entscheidung nicht auf ihnen beruht, keine Beschwer der Beklagten und der Streithelferin dar, so daß diese insoweit von einer Rechtsverteidigung in der Revisionsinstanz absehen konnten.

Zitierte Normen: § 256 ZPO
VideorechteRechtFirmaFeststellungsklageGeorgeBerufungsgerichtKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGH 2:_________nein
ZPO § 256 Abs. 1
Videorechte
 Zur Frage des Feststellungsinteresses bei einer negativen Feststellungsklage, durch die der Kläger ein Rechtsverhältnis des Beklagten zu Dritten klären lassen will.
BGH, Urt. v. 13. Mai 1987 - I ZR 75/85 - Kammergericht
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

/
URTEIL
I ZR 75/85
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
13. Mai 1987 Kalus
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Filmkaufmanns Ingo Hl DBfestraße •,
- Prozeßbevollmächtigte:
in Firma Hl
 Synchron,
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwälte Prof. Dr.« und Dr.
gegen
 die C9 QpHPI Medien-Vertrieb GmbH, vertreten durch ihren alleinigen Geschäftsführer, den Kaufmann Karl >, SiMPstraße V/V, mPBBB V,
- Prozeßbevollmächtigter: Streithelferin:
Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Prof. Dr.	-
TV TePHH^P SyflHP CoWi GmbH & Co Communication International KG, vertreten durch die Tpl Tetf^MPP S] Cofll GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Heinrich TiflPP, MaPPH^ S w
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
WII
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf dxe mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1987 durch die Richter Dr. Merkel, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. Februar 1985 aufgehoben .
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
In den Jahren 1966/67 produzierte George Mo^lHiH^ den amerikanischen Spielfilm "From Hell to Borneo" (deutscher Titel: "Höllentrip Borneo"). Zwischen den Parteien ist streitig, wer von ihnen zur Videoauswertung dieses Films in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) berechtigt ist.
Der Kläger leitet seine Berechtigung von der Ca#HI Pi^H^ Inc.,	ab. Er hat dazu behauptet, er
 habe von Ca^Hl^Bh Ende 1967 die Kinoaufführungsrechte für die Bundesrepublik Deutschland und am 20. Mai 1982 zusätzlich das Recht erworben, Videokassetten des Films im Lizenzgebiet zu vertreiben. CaÜBBHfc wiederum habe die Aus lands rechte von George	über	dessen	Film-
produktionsfirma übertragen erhalten.
Der Kläger hat bestritten, daß die Beklagte die von ihr ebenfalls in Anspruch genommenen Videorechte an dem Film erworben habe, und hat beantragt,
 festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, den Film "Hell to Borneo“ (deutscher Titel: "Höllentrip Borneo") in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) auszuwerten.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Feststellungsklage bereits für unzulässig gehalten, weil der
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Kläger direkt auf Unterlassung habe klagen können. Überdies habe der Kläger den von ihm behaupteten Rechtserwerb nicht hinreichend dargetan. Zumindest sei die Klage aber auch deshalb unbegründet, weil sie - die Beklagte - selbst das Recht erworben habe, den streitigen Film auf Videokassetten zu vervielfältigen und zu verbreiten; und zwar habe sie das Recht von der Tm Temmmim symmm comm GmbH & co. kg in GiMMHIbei München, die dem Rechtsstreit in der Berufungsinstanz auf seiten der Beklagten als Streithelferin beigetreten ist, erworben. Die Streithelferin leite ihre Rechte wiederum von der Firma OJBHi Commerzanstalt in Schjflfe (Liechtenstein) ab, diese wiederum von der VM ViflBB Coi^HBlMi Inc. in OkflBBfe; die VS habe die Rechte ihrerseits von der Firma Go0 K^ EnlSMHM: in Hollywood erworben, diese schließlich - wie die Beklagte zu demindest in erster Instanz vorgetragen hat - von der Firma CaSSHMte.
Die Rechtsübertragung an GoSl K^| laufe bis zu dem 1. Oktober 1983 und habe nicht nur die Fernseh-, sondern auch die Videoauswertung zu dem Gegenstand.
Die Streithelferin hat die Klage ebenfalls für unzulässig gehalten. Sie hat die Klage darüberhinaus aber auch als unbegründet angesehen, weil der Kläger den Erwerb der Videorechte nicht lückenlos nachgewiesen habe; der Kläger habe insbesondere für den Rechtserwerb durch CaSMSHfc keinen Vertrag vorgelegt . Die Videorechte habe vielmehr die Beklagte aufgrund einer durchgehenden Vertragskette erworben; wobei der erste Übertragungsakt von Mo^ Production an GoWi K^ aufgrund der Vereinbarungen vom
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17. und 20. September 1971 erfolgt und bis zu dem 1. Oktober 1983 befristet gewesen sei. Go^ habe die Rechte wirksam weitergegeben.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
In der* Berufungsinstanz hat der Kläger mit Rücksicht darauf, daß die Auswertungsrechte der Beklagten inzwischen in jedem Falle mit dem 30. September 1983 abgelaufen seien, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt; die Beklagte und deren Streithelferin haben der Erledigungserklärung widersprochen. Die Berufung führte zur Klageabweisung .
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen zuletzt gestellten Antrag weiter, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidunqsqründe
I. Das Berufungsgericht hat zur Klageabweisung ausgeführt:
Die Feststellungsklage sei zwar zulässig, und zwar trotz einer an sich möglichen Leistungsklage. Auch lasse sich nicht feststellen, daß die Beklagte die Videorechte bis zu dem 30. September 1983 erworben habe; denn die von der
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Beklagten angeführte Vertragskette sei insofern lückenhaft, als eine Rechtsübertragung zwischen Gofll Kqp und nicht hinreichend dargetan sei. Gleichwohl sei die Klage aber als von Anfang an unbegründet anzusehen, weil der Kläger selbst einen eigenen Erwerb der Videorechte nicht bewiesen habe.
Die von Ca|HHB|p abgeleitete Befugnis des Klägers setze eine einwandfreie Berechtigung von CaflHHHfc durch den Produzenten George	voraus.	Daran	fehle	es.	Die
 schriftliche Bestätigung Mo^HHHH^ vom 26. Oktober 1982 und dessen weitere Erklärung vom 21. September 1983 besagten nichts über die Zuordnung der Videorechte an Mr. Mofl|||Hp, an die Mo^HHHt Productions Inc. und MoflB Productions Inc.; ebensowenig ergebe sich daraus, wer im Namen der beiden Firmen über die Rechte habe verfügen können. Unter diesen Umständen könne offenbleiben, ob Ca^HMfr die Videorechte am 20. Mai 1982 überhaupt wirksam an den Kläger habe übertragen können.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1.	Die Annahme des Berufungsgerichts, die Feststellungsklage sei unbegründet, weil der Kläger seine eigene Berechtigung zur Videoauswertung nicht nachgewiesen habe, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Die Revision beanstandet insoweit zunächst zu Recht, daß das Berufungsgericht die eigene Berechtigung des
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Klägers bei der Begründetheit der Klage geprüft hat. Zur Begründetheit der negativen Feststellungsklage gehört vorliegend nur die Frage, ob die Beklagte - wie sie behauptet und der Kläger in Abrede stellt - zur Videoauswertung des streitgegenständlichen Films berechtigt ist. Denn lediglich diese Frage ist nach dem Antrag des Klägers Streitgegenstand. Der Kläger will nicht sein eigenes Rechtsverhältnis bezüglich der Videoauswertung klären lassen, sondern nur das der Beklagten zu Dritten, von denen sie ihre Rechte ableitet. Das prozessuale Feststellungsinteresse an einer derartigen Klärung ist von der vorliegend nicht im Streit befindlichen materiell-rechtlichen Frage zu trennen, ob der Kläger seinerseits zur Videoauswertung berechtigt ist.
b) Nach § 256 Abs. 1 ZPO muß der Kläger ein rechtliches Interesse daran haben, daß die von ihm behauptete Nichtberechtigung der Beklagten zur Videoauswertung des streitigen Films alsbald festgestellt wird. Gegenstand der Feststellungsklage kann dabei auch ein Rechtsverhältnis zu Dritten sein, wenn der Kläger aus besonderen Gründen ein berechtigtes Interesse an der Feststellung gerade gegenüber dem Beklagten hat (BGHZ 69, 37, 40; BGH, Urt. v. 19.3.1985 - VI ZR 163/83, VersR 1985, 732, 734 m.w.N.). Das ist hier zu bejahen. Das Berufungsgericht hat die Frage zwar ungeprüft gelassen, eine Entscheidung darüber ist jedoch aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen in der Revisionsinstanz möglich.
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Der Kläger hat ein rechtliches Interesse hinreichend dargetan. Es ist unstreitig, daß er durch die Videoauswertung der Beklagten in der von ihm in Anspruch genommenen Rechtsausübung beeinträchtigt wird. Ungeachtet der vom Kläger behaupteten eigenen Berechtigung ist er durch die schriftliche Bestätigung des Produzenten George Mo^|0 vom 26. Oktober 1982 zu demindest ermächtigt worden, gegen Dritte vorzugehen, die den Film für Videozwecke auswerten. Die Bestätigung ist als Privaturkunde nach § 286 ZPO frei zu würdigen. Sie erbringt den vollen Beweis dafür, daß die in ihr enthaltenen Erklärungen von George Mo^H| abgegeben worden sind (vgl. § 416 ZPO), der unstreitig Produzent des streitgegenständlichen Films ist. Im übrigen hat der Kläger aber auch jedenfalls für den Nachweis des rechtlichen Interesses im Sinne des § 256 ZPO einen eigenen Rechtserwerb ausreichend dargetan; ob die vom Kläger angeführten Umstände zu dem vollen Nachweis der eigenen Berechtigung ausreichen, kann in diesem Verfahren, in dem es weder um eine Leistung noch um eine positive Feststellung geht, offen bleiben. Der Kläger leitet seine Rechte von der Firma CaJflHBF ab, die sie vom Filmproduzenten erworben haben soll. Die vom Berufungsgericht angeführten Zweifel beziehen sich auf die Vertragsbeziehung Filmproduzent - Ca^Mfe. George hat in dem genannten Schreiben vom 26. Oktober 1982, das die Firma Ca(HBH^ mitunterzeichnet hat, in seiner Eigenschaft als Produzent bestätigt, daß er mit seinen Gesellschaften Productions Inc. und MoFk Productions Inc. den streitigen Film produziert habe, und daß ihm und seinen Gesellschaften alle Rechte zustehen? gleichzeitig hat er erklärt: "Wir haben die Auslandsverleihrechte an Ca^BHi Pictures ... übertragen". Nachdem das Landgericht (LGU 5) diese Erklärung als ausreichenden Nachweis für eine
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Rechtseinräumung Filmproduzent - Caddlld angesehen hat, bestand für den Kläger an sich - anders als das Berufungsgericht (BU 14 f) meint - keine Veranlassung zu einem ergänzenden Vorbringen über die Zuordnung der Rechte an George ModdHHP/ an die MdpdldB Productions Inc. oder die Mod Productions Inc. und darüber, wer im Namen der beiden Firmen über die videorechte habe verfügen können. Etwas anderes läßt sich auch nicht mit dem Hinweis des Berufungsgerichts rechtfertigen, die Beklagte habe einen Rechtsübergang auf Calddd bestritten. Denn die Beklagte hat die von ihr behaupteten Rechte ursprünglich - zu demindest in erster Instanz - selbst von Cadddfe abgeleitet (vgl.
 LGU 3 und 5). Davon ist das Berufungsgericht sogar noch für die Berufungsinstanz ausgegangen (vgl. BU 5 und 12). Allerdings hat das Berufungsgericht übersehen, daß die Beklagte später wohl behaupten wollte, zweites Glied in der von ihr angeführten Vertragskette sei nicht Cadddd/ sondern God Kd gewesen. Denn die Vereinbarungen vom 17. und 20. September 1971 sind zwischen Mod Productions Inc. und God Kd getroffen worden. Die Beklagte und ihre Streithelferin haben im übrigen auch nicht ausdrücklich bestritten, daß George Mo^dli^^P ursprünglicher Rechtsinhaber und darüber hinaus auch berechtigt war, für seine Gesellschaften zu handeln. Gerade die Vereinbarungen vom 17. und 20. September 1971, auf die sie sich stützen, sind seitens der Mod Productions Inc. auch allein von George MopdHdd als Präsidenten unterzeichnet worden. Unter diesen Umständen kann dem Kläger angesichts der von ihm dargelegten Vertragskette jedenfalls das rechtliche
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Interesse im Sinne des § 256 ZPO nicht abgesprochen werden.
Im übrigen hätte das Berufungsgericht, selbst wenn es den Nachweis der Berechtigung des Klägers auch bei der negativen Feststellungsklage für erforderlich hielt, die Klage nicht als unbegründet, sondern nur als unzulässig abweisen dürfen. Denn das Feststellungsinteresse ist grundsätzlich Prozeßvoraussetzung (vgl. BGHZ 91, 37, 41).
2.	Die Rüge der Streithelferin, das Feststellungsinteresse des Klägers sei deshalb entfallen, weil der Kläger direkt auf Unterlassung oder Feststellung der Schadensersatzpflicht hätte klagen können, greift nicht durch.
Zwar fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann (vgl. BGHZ 5, 314, 315). Die Zulässigkeit der Feststellungsklage ist aber trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, dann zu bejahen, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (vgl. BGH, Urt. v. 9.6.1983 - III ZR 74/82, NJW 1984, 1118, 1119 m.w.N.). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die vom Kläger erhobene negative Feststellungsklage stellt prozessual den einfachsten Weg dar, vorab - bevor der Kläger sich zu einer Unterlassungs- oder Schadensersatzklage entscheidet - zunächst einmal die Berechtigung der Beklagten zur Videoauswertung klären zu lassen. Denn davon hängt möglicherweise auch die eigene Berechtigung des Klägers ab, da ein vorangegangener Rechtserwerb der Beklagten dazu geführt
 
haben könnte, daß der Kläger die Videorechte aufgrund des Rechtsgeschäfts vom 20. Mai 1982 nicht mehr wirksam von
 hätte erwerben können (BU 15). Anders als bei der Leistungsklage braucht der Kläger bei der negativen Feststellungsklage seine eigene Sachbefugnis noch nicht zu beweisen (vgl. vorstehend unter II. 1.), während andererseits die Beklagte für die von ihr behauptete Berechtigung zur Videoauswertung beweispflichtig ist. Ein der negativen Feststellungsklage stattgebendes Urteil würde überdies eine die Parteien bindende materielle Rechtskraftwirkung entfalten.
3.	Erweist sich die Klage nach alledem als zulässig, so kommt es für die Begründetheit nunmehr darauf an, ob die Beklagte den Erwerb der Videorechte lückenlos nachgewiesen hat. Dies wird vom Berufungsgericht zwar verneint. Die Beklagte rügt in ihrer Revisionserwiderung jedoch zu Recht, daß die entsprechenden Ausführungen des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden können, weil sie in prozessual unzulässiger Weise ergangen sind. Da das Berufungsgericht die Klage bereits wegen der fehlenden Berechtigung des Klägers für unbegründet gehalten hat, durfte das Berufungsgericht die Frage der Berechtigung der Beklagten nicht mehr prüfen. Da es sich insoweit auch nicht um Hilfserwägungen für die Klageabweisung handelt, sondern um die Bejahung der klagebegründenden Voraussetzung, sind die entsprechenden Wertungen einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen. Sie stellen, da die angefochtene Entscheidung nicht auf ihnen beruht, keine Beschwer der Beklagten und der Streithelferin dar, so daß diese insoweit von einer Rechtsverteidigung in der Revisionsinstanz absehen konnten.
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Da das Revisionsgericht die fehlenden Feststellungen nicht nachholen kann, ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Merkel
 Erdmann
Teplitzky
 Scholz-Hoppe
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