b) Zur Frage, ob der Hinweis des Kfz-Hündlers in einer Werbeanzeige auf eine unverbindliche Preiseapfehlung des Herstellers eine (Einzeln) Preisangabe ist i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 (2. Der klagende Verein, der nach seiner in Zeitpunkt der Mündlichen Verhandlung vor den Berufungsgericht geltenden Satzung sowohl der Forderung gewerblicher Interessen als auch der Wahrnehmung von Verbraucherinteressen dient, hat diese Anzeige als Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenVO (Verordnung Uber Preisangaben -PR Nr. 3/73 - vom 10.5.1973, Der Hinweis auf die unverbindliche Preiseapfehlung des Herstellerwerks sei keine Endpreisangabe, sondern nur eine Angabe Uber den ungefähren Preis des Fahrzeugs. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu ausgefUhrt: Ebenso wie die anderen an der Gemeinschaftsanzeige beteiligten Kraftfahrzeughändler habe auch sie wed< gegen die PreisangabenVO noch gegen das UWG verstoßen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beklagte habe alt dem Hinweis auf die unverbindliche Preiseapfehlung des Herstellerwerks mit Einzelpreisangaben i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 (2. Nit den Hinweis auf die unverbindliche Preisenpfehlung des Herstellers habe sie unter Angabe von Preisen i.S. dieser Bestinnung geworben. Da sie den danach in nehrfacher Hinsicht zu bejahenden Verstoß gegen die PrelsangabenVO plannäßig und in der Absicht begangen habe, sich einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor Mitbewerbern zu verschaffen, habe sie zugleich wettbewerbswidrig i.S. des § 1 UWG gehandelt. 1. Auf der Grundlage der tob Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen kann die Prozeßführungsbefugnis des Klägers - von der das Berufungsgericht entsprechend seinen denselben Kläger betreffenden Ausführungen in WRP 1978, 51, 53, 54, in WRP 1978, 453, 455, 456 und in Urteil von 20.2.1981 (5 U 1939/80) ausgegangen ist - nicht bejaht werden. Der Senat hat nit Urteil von 14.10.1982 - 1 ZR 81/81 (GRUR 1983, 129, 130 - WRP 1983, 207, 208 - Mischverband) die Klagebefugnis von Verbänden verneint, die gleichrangig sowohl die Interessen von Gewerbetreibenden als auch der Verbraucher fördern, und hat in Hinblick darauf das vorerwähnte Urteil des Berufungsgerichts von 20.2.1981 aufgehoben und die Sache an dieses zur Klärung der Frage zurückverwiesen, ob der Kläger, der nach seiner Satzung sowohl der Förderung gewerblicher Interessen (§ 13 Abs. 1 UWG) als auch der Wahrnehnung von Verbraucherinteressen Dengenäß war auch in Streitfall, in den derselbe Kläger wie in Verfahren I ZR 81/81 auf Unterlassung klagt, das Berufungs-urteil - da es un die Frage der Prozeßführungsbefugnis geht: von Ants wegen (BGH GRUR 1971, 516 - WRP 1971, 264, Bei seiner erneuten Prüfung wird das Berufungsgericht -sofern die Prozeßführungsbefugnis des Klägers zu bejahen sein sollte - zu beachten haben, daß das Klagebegehren nach den bislang getroffenen Feststellungen in den Vorschriften der PreisangabenVO und insoweit auch in § 1 UWG keine ausrei- Zur Angabe von Endpreisen, deren Fehlen der Kläger bemängelt, wäre die Beklagte nur verpflichtet gewesen, wenn sie entweder Waren angeboten (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenVO, 1. Ob die Beklagte ait den Hinweis auf die unverbindliche Preis-eapfehlung des Herstellers ait einer (Einzel-) Preisangabe geworben hat, bedarf weiterer tatrichterlicher Feststellungen a) Wie der Senat in den Entscheidungen "Effektiver Jahreszins" (GRUR 1980, 304, 305, 306 = WRP 1980, 328, 329) und "Sonnenring" (GRUR 1982, 493, 494 - WRP 1982, 411, 412) ausgeführt hat, uafaßt der Begriff des Anbietens i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenVO nicht nur föraliche Angebote i.S. des § 145 BGB, sondern schließt - entsprechend dea üblichen Sprachgebrauch - auch solche Erklärungen ein, durch die der Kunde, wenn auch rechtlich noch unverbindlich, tatsächlich schon gezielt auf den Kauf einer Ware angesprochen wird. Vielmehr ist maßgebend, ob die Ankündigung ihrem Inhalt nach so konkret gefaßt ist, daß sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluß eines Geschäfts auch aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zuläßt. Senatsurteil "Effektiver Jahreszins", a.a.O.), und häufig auch bei Schaufensterauslagen, jedoch nicht, wenn der Ankündigung wesentliche, für den Entschluß zu dem Abschluß des Geschäfts notwendige Angaben fehlen und die Ankündigung deshalb zu unbestimmt ist, um von den angesprochenen Verkehrskreisen bereits als Angebot verstanden zu werden (vgl. Alternat, dieser Vorschrift -davon ausgegangen, daß in der von der Beklagten zusannen nit anderen Händlern veranstalteten Geneinschaftsanzeige eine Endpreisangabe nicht enthalten sei, weil sich die Beklagte die unverbindliche Preisenpfehlung des Herstellerwe nicht zu eigen genacht, sondern diese lediglich als solche zitiert und ausdrücklich auch das Fehlen der überführungskosten ab Auslieferungslager des Inporteurs genannt habe. Diese Aufführungen des Berufungsgerichts und die darauf gestützte Schlußfolgerung, daß es sich bei der Angabe der unverbindlichen Preisenpfehlung des Herstellers nicht un eine Endpreisangabe der werbenden Händler handele, sind nicht zu beanstanden. In der Geneinschaftsanzeige ist darauf hingewiesen, daß die interessierten Käuferkreise über die individuellen Händler-Preise erst noch unterrichtel wtirden, und auch die Revision führt aus, der Verkehr habe keinen Zweifel daran, daß es sich bei den genannten Preis nicht un den von den Kunden zu zahlenden Endpreis handele. Zur Angabe des Endpreises ist der werbende Händler -sofern er nicht Waren anbietet (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenVO, 1. Das Berufungsgericht hat auch diese Alternative des § 1 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenVO bejaht, jedoch ohne ausreichende tatsächliche Grundlage. aa) § 1 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenVO verlangt in seiner zweiten Alternative aus Gründen des Verbraucherschutzes die Angabe des Endpreises, wenn der Händler in seiner Werbung den Verkehr nit Einzelpreisangaben gegenübertritt. Ob dazu der Hinweis des werbenden Händlers auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers in Widerspruch steht, ist den Ausführungen des Berufungsgerichts insoweit nicht in zureichendem Maße zu entnehmen. PreisangabenVO, wenn im Rahmen einer Händlerwerbung -mit oder ohne Endpreisangabe - die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers an den Verbraucher weitergeleitet wird. Bel einer Anzeige, bei der - wie hier - der Händler die Preisempfehlung des Herstellers in seine Werbeaussage einbezieht, muß allerdings in Rechnung gestellt werden, daß der Verbraucher - weil es der Händler ist, der in Zusammenhang nit einer seinen geschäftlichen Interessen dienenden Anzeige eine Preisenpfehlung des Herstellers herausstellt - diese Information nicht nur als eine neutrale, objektive Unterrichtung des Publikums über die Hersteller-Preisempfehlung ansieht, sondern als eine ca.-Preisangabe des Händlers selber, d.h. als einen eigenen "Grundpreis" des Händlers. Maßgeblich für die Frage, ob in der Werbeanzeige eines Händlers, die - wie hier - auf die unverbindliche Preisenpfehlung des Herstellers Bezug nimmt, eine zur Endpreisangabe verpflichtende händlerseitige Einzelpreisangabe zu erblicken ist oder lediglich eine neutrale Information über den Inhalt einer Hersteller-Preisempfehlung, ist die Auffassung des Verkehrs, wie sie sich anhand des Gesamteindrucks der Anzeige bildet. Die Ausführungen des Landgerichts, der Verkehr fasse eine Bezugnahme auf eine Hersteller-Preisempfehlung wie hier nicht nur als objektive Information über diese Preisempfehlung auf, sondern als Preisangabe des Werbenden selbst, hat das Berufungsgericht Alternative des § 1 Abs. 1 Satz 1 Preis-angabenVO hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, daß sich die Beklagte die Preisempfehlung des Herstellers nicht zu eigen gemacht habe. Alternative dieser Vorschrift auszugehen ist oder ob umgekehrt angenommen werden muß, daß es sich bei dem Hinweis auf die Preisempfehlung des Herstellers in den Augen des Publikums um eine händlerseitige Einzelpreisangabe handelt, ist im Tatsächlichen nicht dargelegt. Der Umstand, daß mehrere Händler eine Gemeinschaftsanzeige veröffentlichen, berechtigt für sich allein noch nicht zu Einzelpreisangaben i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 (2. Auch wenn von solchen Hinderungsgründen auszugehen wäre, könnte den mit einer Gemeinschaftsanzeige werbenden Händlern eine Werbung unter Angabe von Einzelpreisen ohne Endpreisangabe nicht gestattet werden. Alternat«) PreisangabenVO kann sich die Revision auch nicht nit Erfolg darauf berufen, da0 die werbende Bezugnahne auf einen unverbindlich enpfohlenen Preis unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten auch dann als zulässig anzusehen sei, wenn kein eigener Preis genannt, sondern nur darauf hingewiesen werde, daß der eigene Preis günstiger sei als der unverbindlich empfohlene. 3. Darüber hinaus wird das Berufungsgericht - ggf.-weiter zu prüfen haben, ob die Beklagte auch insoweit zur Unterlassung verurteilt werden kann, als der Kläger auch das Verbot der Ankündigung eines solchen Endpreises verlangt, der die Kosten der Fracht zun Ort des Verkaufs (Uberführungskosten) nicht enthält. Durch die PreisangabenVO ist es dem Händler nicht untersagt, seine Werbung für Kraftfahrzeuge auf den Kreis der Selbstabholej der sich nach den Angaben des Klägers bei Mercedes-Pkw im Jahre 1978 auf 15 % aller Mercedes-Käufer belief, abzustellen. Danach kann die Einbeziehung der Überführungskosten in den Endpreis von der Beklagten dann nicht verlangt werden, wenn sie - wie es hier geschehen ist - klarstellt, daß Überführungskosten ab Auslieferungslager darin nicht enthalten sind. Anders wäre es allerdings dann, wenn -wie der Kläger behauptet hat - eine Möglichkeit zur Abholung des Fahrzeugs durch den Käufer vom Importeur nicht bestünde.
Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein ÜWG § 1; PreisangabenVO - VO PR Nr. 3/73 vom 10. Hai 1973, BGBl I S. 461 - $ 1 Abs. 1 Satz 1 Hersteller-Preiseapfehlung in Kfz-Händlerwerbung a) Zum Begriff des Anbietens i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenVO. b) Zur Frage, ob der Hinweis des Kfz-Hündlers in einer Werbeanzeige auf eine unverbindliche Preiseapfehlung des Herstellers eine (Einzeln) Preisangabe ist i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 (2. Alternative) PreisangabenVO, die zur Angabe des Endpreises verpflichtet. BGH, Urt. v. 23. Juni 1983 - I ZR 75/81 - Kauergerieht LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 7*5/81 URTEIL in de« Rechtsstreit Verkündet am 23. Juni 1983 Roth Justizangestellte ale U rkundabeamter der Geachäft—tclle GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Straße Beklagte und Revisionsklägerin, Prozeßbevollaächtigte* Rechtsanwälte Dr. Dr. ■■■■■ und gegen Verband Sozialer Wettbewerb e.V., vertreten durch den Vorsitzenden, Kaufmann Ernst KHHI, WHBstrade BeflH», Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr und Dr. 0C? 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die stündliche Verhandlung von 23« Juni 1963 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gaan, die Richter Dr. Zülch, Dr. Piper, Dr. Erdaann und Drf Scholz-Hoppe für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Kaanergerichts von 23. Januar 1981 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur snderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Kanaergericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Die Beklagte, eine Kraftfahrzeughlndlerin, veröffentlichte in der Süddeutschen Zeitung zusannen mit sieben anderen KraftfahrzeughXndlern wiederholt eine Geneinschafts-Verbeanzeige folgenden Inhalts: "De Tonaso Innocentl -heißersehnt und heißgeliebt: DM 10.995,- (incl. Mwst.). * ♦Unverbindliche Preiseapfehlung ohne Uber-führungskosten ab Auslieferungslager des Iaporteurs. Vir, Ihre Leyland-Partner infomleren Sie über die individuellen Händler-Preise.■ Der klagende Verein, der nach seiner in Zeitpunkt der Mündlichen Verhandlung vor den Berufungsgericht geltenden Satzung sowohl der Forderung gewerblicher Interessen als auch der Wahrnehmung von Verbraucherinteressen dient, hat diese Anzeige als Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenVO (Verordnung Uber Preisangaben -PR Nr. 3/73 - vom 10.5.1973, BGBl I S. 461) und als wettbewerbswidrig i.S. des § 1 UWG beanstandet, weil sie keine Angaben über den Endpreis des mit ihr zu dem Verkauf gestellte Fahrzeugs enthalte. Der Hinweis auf die unverbindliche Preiseapfehlung des Herstellerwerks sei keine Endpreisangabe, sondern nur eine Angabe Uber den ungefähren Preis des Fahrzeugs. Sie berücksichtige auch nicht die anfallenden UberfUhrungskosten zur Verkaufsstätte des Händlers. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem Angebot von Personenkraftwagen Preise anzu-kündigen, die die Kosten der Fracht zu dem Ort des Verkaufs nicht enthalten, insbesondere zu werben: "De Tomaso Innocenti -heißersehnt und heißgeliebt: DM 10.995,- (incl. Mwst.). * ♦Unverbindliche Preiseapfehlung ohne UberfUhrungskosten ab Auslieferungslager des Importeurs.” Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu ausgefUhrt: Ebenso wie die anderen an der Gemeinschaftsanzeige beteiligten Kraftfahrzeughändler habe auch sie wed< gegen die PreisangabenVO noch gegen das UWG verstoßen. Zur Angabe des Endpreises nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Preisan- gabenVO habe keine Verpflichtung bestanden. Die angegriffene Anzeige sei weder ein Angebot noch enthalte sie alt der Bezugnahme auf die unverbindliche Preiseapfehlung des Herstellerwerks eine händlerseitige Einzelpreisangabe. Insoweit handele es sich lediglich ua einen Hinweis auf Angaben eines Dritten, die aasschlieBlich zu Zwecken der Information an den Verbraucher weitergegeben worden seien. Darin liege keine Preisangabe des Hindiers, da aus der Anzeige hervorgehe, daß die Hersteller-Preis-enpfehlung nicht der individuelle Hlndlerpreia sei. Uberführungskosten seien zudem kein notwendiger Bestandteil des Efedprelses i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Preisanga-benVO. Ia übrigen sei es wirtschaftlich nicht sinnvoll und den werbenden Hlndlem auch nicht zu demutbar, in einer Gemeinschaftswerbung ihre voneinander abweichenden Preise anzugeben. Gegen die Angabe übereinstiamender Preise der an einer Gemeinschafttsanzeige Beteiligten bestünden kartellrechtliche Bedenken. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beklagte habe alt dem Hinweis auf die unverbindliche Preiseapfehlung des Herstellerwerks mit Einzelpreisangaben i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 (2. Alternat.) PreisangabenVO geworben, ohne den Endpreis anzugeben. Solche Hinweise fasse der Verkehr nicht nur als Information über die Preiseapfehlung des Herstellers auf, sondern auch als Preisangabe des Verbanden, um das interessierte Käuferpublikua Uber den in Betracht kommenden Ehdpreis des Verkäufers annäherungsweise zu unterrichten. Eine solche Anzeige verstoße gegen die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 (2. Alternat.) PreisangabenVO und vorliegend auch gegen § 1 UVG. Die Berufung gegen dieses Urteil hat das Kanergericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, die ihren bisherigen Antrag, die Klage abzuweisen, weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidung« ide I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die angegriffene Anzeige verstoße in doppelter Hinsicht gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PrelsangabenVO. Nit ihr habe die Beklagte den interessierten Teil des Publlkuas ein Angebot l.S. der 1. Alternative dieser Vorschrift zun Kauf eines Pkw unterbreitet. Sie habe dabei hinreichend deutlich ihre Bereitschaft zun Abschluß eines Vertrages zun Ausdruck gebracht. Gleichwohl habe sie vorschriftswidrig keinen Endpreis angegeben. Der Hinweis auf die unverbindliche Preisenpfehlung des Herstellers sei keine Endpreisangabe. Nit diesen Hinweis habe die Beklagte die Preisenpfehlung des Herstellers nicht als eigenen Preis Ubernonnen. Darüber hinaus habe sie auch gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 (2. Alternat.) PrelsangabenVO verstoßen. Nit den Hinweis auf die unverbindliche Preisenpfehlung des Herstellers habe sie unter Angabe von Preisen i.S. dieser Bestinnung geworben. Da sie den danach in nehrfacher Hinsicht zu bejahenden Verstoß gegen die PrelsangabenVO plannäßig und in der Absicht begangen habe, sich einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor Mitbewerbern zu verschaffen, habe sie zugleich wettbewerbswidrig i.S. des § 1 UWG gehandelt. II* Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache in die Berufungsinstanz. 1. Auf der Grundlage der tob Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen kann die Prozeßführungsbefugnis des Klägers - von der das Berufungsgericht entsprechend seinen denselben Kläger betreffenden Ausführungen in WRP 1978, 51, 53, 54, in WRP 1978, 453, 455, 456 und in Urteil von 20.2.1981 (5 U 1939/80) ausgegangen ist - nicht bejaht werden. Der Senat hat nit Urteil von 14.10.1982 - 1 ZR 81/81 (GRUR 1983, 129, 130 - WRP 1983, 207, 208 - Mischverband) die Klagebefugnis von Verbänden verneint, die gleichrangig sowohl die Interessen von Gewerbetreibenden als auch der Verbraucher fördern, und hat in Hinblick darauf das vorerwähnte Urteil des Berufungsgerichts von 20.2.1981 aufgehoben und die Sache an dieses zur Klärung der Frage zurückverwiesen, ob der Kläger, der nach seiner Satzung sowohl der Förderung gewerblicher Interessen (§ 13 Abs. 1 UWG) als auch der Wahrnehnung von Verbraucherinteressen (§ 13 Abs. 1 a UWG) dient, ein nicht klagebefugter Mischverband ist oder ob er ungeachtet seiner Sat zungsbe st Innungen die Voraussetzungen erfüllt, die an einen Verband i.S. des §13 Abs. 1 oder Abs. 1 a UWG zu stellen sind. Dengenäß war auch in Streitfall, in den derselbe Kläger wie in Verfahren I ZR 81/81 auf Unterlassung klagt, das Berufungs-urteil - da es un die Frage der Prozeßführungsbefugnis geht: von Ants wegen (BGH GRUR 1971, 516 - WRP 1971, 264, 265 - Brockhaus-Enzyklopädie; GRUR 1973, 78, 79 ■ WRP 1973, 525 , 526 - Verbraucherverband) - auf zuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 2. Bei seiner erneuten Prüfung wird das Berufungsgericht -sofern die Prozeßführungsbefugnis des Klägers zu bejahen sein sollte - zu beachten haben, daß das Klagebegehren nach den bislang getroffenen Feststellungen in den Vorschriften der PreisangabenVO und insoweit auch in § 1 UWG keine ausrei- chende Grundlage findet. Zur Angabe von Endpreisen, deren Fehlen der Kläger bemängelt, wäre die Beklagte nur verpflichtet gewesen, wenn sie entweder Waren angeboten (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenVO, 1. Alternat.) oder unter Nennung von (Einzel-)Preisen dafür geworben hätte (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenVO, 2. Alternat.). Ua ein Warenangebot handelt es sich jedoch - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - vorliegend nicht. Ob die Beklagte ait den Hinweis auf die unverbindliche Preis-eapfehlung des Herstellers ait einer (Einzel-) Preisangabe geworben hat, bedarf weiterer tatrichterlicher Feststellungen a) Wie der Senat in den Entscheidungen "Effektiver Jahreszins" (GRUR 1980, 304, 305, 306 = WRP 1980, 328, 329) und "Sonnenring" (GRUR 1982, 493, 494 - WRP 1982, 411, 412) ausgeführt hat, uafaßt der Begriff des Anbietens i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenVO nicht nur föraliche Angebote i.S. des § 145 BGB, sondern schließt - entsprechend dea üblichen Sprachgebrauch - auch solche Erklärungen ein, durch die der Kunde, wenn auch rechtlich noch unverbindlich, tatsächlich schon gezielt auf den Kauf einer Ware angesprochen wird. Daraus kann aber nicht hergeleitet werden, daß jede Erklärung, mit der sich der Kaufmann zwecks Verkaufs seiner Ware an den Kunden wendet und seine Bereitschaft zun Abschluß eines Vertrages zua Ausdruck bringt, als ein Angebot in den vorerörterten Sinne verstanden werden aüßte. Für die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenVO vom "Anbieten" zu unterscheidende Tätigkeit des "Werbens" wäre andernfalls kein Raum. Für die Frage, ob der Verkehr in einer Zeitungsanzeige wie hier oder in einer sonstigen werbenden Erklärung eines Kaufnanns bereits das Angebot zua Abschluß eines Vertrages erblickt, kann es danach nicht allein darauf ankoanen, ob ^J> der Kaufmann seine ohnehin allgemein vorausgesetzte Verkaufsbereitschaft ankündigt, wie er seine Waren dabei bezeichnet und wie er sie durch Abbildungen oder auf andere Weise den Publikum vor Augen fuhrt. Vielmehr ist maßgebend, ob die Ankündigung ihrem Inhalt nach so konkret gefaßt ist, daß sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluß eines Geschäfts auch aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zuläßt. Das kommt - beispielsweise - in Betracht bei der Übersendung von Warenkatalogen mit bei-gefügtem Bestellzettel, bei der Zusage, Kredite auf Abruf lediglich gegen Einsendung einer Werbepostkarte zur Verfügung zu stellen (vgl. Senatsurteil "Effektiver Jahreszins", a.a.O.), und häufig auch bei Schaufensterauslagen, jedoch nicht, wenn der Ankündigung wesentliche, für den Entschluß zu dem Abschluß des Geschäfts notwendige Angaben fehlen und die Ankündigung deshalb zu unbestimmt ist, um von den angesprochenen Verkehrskreisen bereits als Angebot verstanden zu werden (vgl. Senatsurteil "Sonnenring" a.a.O., für den Fall einer Ankündigung des Verkaufs von Eigentumswohnungen). Von einem "Anbieten" von Waren i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenVO kann danach im Streitfall nicht ausgegangen werden. Zeitungsanzeigen des hier zu beurteilenden Inhalts lassen, jedenfalls von Seiten des Kunden, den Abschluß eines Geschäfts nicht ohne weiteres zu. Anders als bei der Inanspruchnahme eines Kredits, beim Kauf gängiger Konsumware oder sonstiger Artikel, die nach Beschaffenheit und Qualität allgemein bekannt sind und bei denen die Bedeutung von die Ware kennzeichnender Eigenschaften zurücktritt, hängt der Entschluß zun Kauf eines Pkw von zahlreichen, in der Anzeige unerwähnt gebliebenen Faktoren ab wie Farbe, Motorstärke, Polsterung, sonstige Ausstattung, Verbrauch, Fahrverhalten (Probefahrt), Wartung, Finanzierung usw. Ohne Kenntnis dieser Unstände wird sich ein KaufInteressent kaun jenals zun Kauf eines Neufahrzeugs entschließen und eine Anzeige, die - wie hier -zahlreiche den Kaufentschluß beeinflussende Unstände unberücksichtigt läßt, als ein Angebot auffassen, das ohne weitere Angaben und Verhandlungen den Abschluß eines Geschäfts zuläßt. b) Soweit das Berufungsgericht die Verpflichtung zur Angabe des Endpreises aus § 1 Abs. 1 Satz 1 (2. Alternat.) PrelsangabenVO hergeleitet hat, ist es - ebenso wie bei der Prüfung der 1. Alternat, dieser Vorschrift -davon ausgegangen, daß in der von der Beklagten zusannen nit anderen Händlern veranstalteten Geneinschaftsanzeige eine Endpreisangabe nicht enthalten sei, weil sich die Beklagte die unverbindliche Preisenpfehlung des Herstellerwe nicht zu eigen genacht, sondern diese lediglich als solche zitiert und ausdrücklich auch das Fehlen der überführungskosten ab Auslieferungslager des Inporteurs genannt habe. Eine Übernahne der Preisenpfehlung als des eigenen Preises scheitere auch daran, daß es Sich vorliegend un eine Geneinschaftsanzeige nehrerer Händler gehandelt habe. Die Beklagte habe auch nicht der unverbindlichen Preisenpfehlung einen eigenen Preis gegenüber gestellt, sondern habe sich auf die bloße Erwähnung der unverbindlichen Preisenpfehlung beschränkt. Diese Aufführungen des Berufungsgerichts und die darauf gestützte Schlußfolgerung, daß es sich bei der Angabe der unverbindlichen Preisenpfehlung des Herstellers nicht un eine Endpreisangabe der werbenden Händler handele, sind nicht zu beanstanden. In der Geneinschaftsanzeige ist darauf hingewiesen, daß die interessierten Käuferkreise über die individuellen Händler-Preise erst noch unterrichtel wtirden, und auch die Revision führt aus, der Verkehr habe keinen Zweifel daran, daß es sich bei den genannten Preis nicht un den von den Kunden zu zahlenden Endpreis handele. Zwar ist der Kraftfahrzeughändler - wie noch näher auszuführen ist - nicht in jeden Fall gehalten, den nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenVO anzugebenden Endpreis unter Einbeziehung der Uber führungskosten zu bilden. Indessen ändert das nichts daran, daß es vorliegend -auch bei Außerachtlassung von Uberführungskosten - an einer Endpreisangabe fehlt. Nach den getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, daß der angegebene, als unverbindliche Preiseupfehlung des Herstellers bezeichnete Preis von 10.995,— DM der Preis sei, der in den Angen der angesprochenen Verkehrskreise ohne Uberführungskosten an den Händler zu zahlen sei. Zur Angabe des Endpreises ist der werbende Händler -sofern er nicht Waren anbietet (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenVO, 1. Alternat.) - allerdings nur verpflichtet, wenn er unter Angabe von (Einzel-) Preisen wirbt. Das Berufungsgericht hat auch diese Alternative des § 1 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenVO bejaht, jedoch ohne ausreichende tatsächliche Grundlage. aa) § 1 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenVO verlangt in seiner zweiten Alternative aus Gründen des Verbraucherschutzes die Angabe des Endpreises, wenn der Händler in seiner Werbung den Verkehr nit Einzelpreisangaben gegenübertritt. Durch die Endpreisangabe soll verhindert werden, daß der Verbraucher seine Preisvorstellungen anhand irgendwelcher tintereinander nicht vergleichbarer Preise, anhand von Teilpreisen oder Preisbeispielen bilden nuß. Wird der Verbraucher durch eine Werbung nit Preisangaben zu Vorstellungen Uber die Preiswürdigkeit einer Ware oder zu Preisvergleichen nit Konkurrenzerzeugnissen veranlaßt, soll 11 ihm durch Angabe des tatsächlich geforderten Endpreises auch ein tauglicher Vergleichsmaßstab zur Verfügung stehen. Sinn und Zweck der PreisangabenVO ist es deshalb, unter Beachtung der Grundsätze von Preiswahrheit und Preisklarheit Preisvergleiche zu gestatten und es den Verbraucher zu ermöglichen, sich schnell und zuverlässig über das auf dem Markt befindliche Warenangebot näher zu informieren. Ob dazu der Hinweis des werbenden Händlers auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers in Widerspruch steht, ist den Ausführungen des Berufungsgerichts insoweit nicht in zureichendem Maße zu entnehmen. Die Kenntnis von der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers ist eine Preisinformation, die dem Verbraucher bei der Bildung seiner PreisvorStellung regelmäßig zustatten kommt und ihn mit in die Lage versetzt, das Angebot des Händlers in preislicher Hinsicht besser prüfen zu können, Hinweise auf unverbindliche Preisempfehlungen des Herstellers können daher mit Ziel und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenVO durchaus in Einklang stehen. Unbeschadet des Schutzes des Verbrauchers vor Irreführung gern. § 3 UWG enthält es danach nicht ohne weiteres einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 (2. Alte: nat.) PreisangabenVO, wenn im Rahmen einer Händlerwerbung -mit oder ohne Endpreisangabe - die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers an den Verbraucher weitergeleitet wird. Die Unterrichtung des Publikums darüber durch den Hind kann vielmehr in Einzelfall ebenso zulässig sein wie die Bekanntmachung der Preisempfehlung durch den Hersteller selber. Bel einer Anzeige, bei der - wie hier - der Händler die Preisempfehlung des Herstellers in seine Werbeaussage einbezieht, muß allerdings in Rechnung gestellt werden, daß der Verbraucher - weil es der Händler ist, der in Zusammenhang nit einer seinen geschäftlichen Interessen dienenden Anzeige eine Preisenpfehlung des Herstellers herausstellt - diese Information nicht nur als eine neutrale, objektive Unterrichtung des Publikums über die Hersteller-Preisempfehlung ansieht, sondern als eine ca.-Preisangabe des Händlers selber, d.h. als einen eigenen "Grundpreis" des Händlers. Wäre die angegriffene Werbeanzeige so zu verstehen, hätte es der Endpreisangabe bedurft, weil die Beklagte in diesem Fall mit einem eigenen ca.-Preis geworben hätte, was nit § 1 Abs. 1 Satz 1 (2. Alternat.) Preis-angabenVO in Widerspruch stünde. Zwar ist auch eine solche Preisangabe nicht ohne Informationswert für den Kaufinteressenten. Indessen erlaubte sie es nicht in hinreichendem Maße, den Preis für das in der Anzeige bezeichnte Fahrzeug mit den Preisen anderer Händler annähernd genau zu vergleichen, weil ungewiß ist, welche Unkosten zu dem Betrag noch hinzutreten, der in der Anzeige als unverbindliche Herstellerempfehlung bezeichnet worden ist. Maßgeblich für die Frage, ob in der Werbeanzeige eines Händlers, die - wie hier - auf die unverbindliche Preisenpfehlung des Herstellers Bezug nimmt, eine zur Endpreisangabe verpflichtende händlerseitige Einzelpreisangabe zu erblicken ist oder lediglich eine neutrale Information über den Inhalt einer Hersteller-Preisempfehlung, ist die Auffassung des Verkehrs, wie sie sich anhand des Gesamteindrucks der Anzeige bildet. Insoweit enthält das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen. Die Ausführungen des Landgerichts, der Verkehr fasse eine Bezugnahme auf eine Hersteller-Preisempfehlung wie hier nicht nur als objektive Information über diese Preisempfehlung auf, sondern als Preisangabe des Werbenden selbst, hat das Berufungsgericht 13 - nicht übernommen. Zwar geht es von einem Verstoß der Beklagten auch gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 (2. Alternat.) Preisangaben^ aus. Die tatsächliche Grundlage dafür ist aber nicht ersichtlich. Bei der Prüfung der Voraussetzungen der 1. Alternative des § 1 Abs. 1 Satz 1 Preis-angabenVO hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, daß sich die Beklagte die Preisempfehlung des Herstellers nicht zu eigen gemacht habe. Ob davon auch bei der Prüfling der Voraussetzungen der 2. Alternative dieser Vorschrift auszugehen ist oder ob umgekehrt angenommen werden muß, daß es sich bei dem Hinweis auf die Preisempfehlung des Herstellers in den Augen des Publikums um eine händlerseitige Einzelpreisangabe handelt, ist im Tatsächlichen nicht dargelegt. Feststellungen dazu wird das Berufungsgericht, sofern die Prozeßführungsbefugnis des Klägers zu bejahen sein sollte, nachzuholen haben. bb) Die weitere Aufklärung des Sachverhalts in dieser Richtung ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht deshalb entbehrlich, weil es sich vorliegend um eine Gemeinschaftsanzeige mehrerer Händler handelt. Der Umstand, daß mehrere Händler eine Gemeinschaftsanzeige veröffentlichen, berechtigt für sich allein noch nicht zu Einzelpreisangaben i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 (2. Alternat.) PreisangabenVO ohne Angabe des Händler-Endpreises. Dabei bedarf die zwischen den Parteien streitige Frage keiner Entscheidung, ob Vertragshändler eines Kraftfahrzeugherstellers kartellrechtlich gehindert sind, in einer Gemeinschaftsanzeige einen übereinstimmenden Endpreis anzugeben. Auch wenn von solchen Hinderungsgründen auszugehen wäre, könnte den mit einer Gemeinschaftsanzeige werbenden Händlern eine Werbung unter Angabe von Einzelpreisen ohne Endpreisangabe nicht gestattet werden. Die Preisan- gabenVO begünstigt eine Geneinschaftswerbung nicht und stellt nicht von den Verpflichtungen frei, die jeden einzeln werbenden Händler treffen« cc) Gegenüber der Unzulässigkeit einer Einzelpreisangabe ohne Endpreisangabe gen. § 1 Abs« 1 Satz 1 (2. Alternat«) PreisangabenVO kann sich die Revision auch nicht nit Erfolg darauf berufen, da0 die werbende Bezugnahne auf einen unverbindlich enpfohlenen Preis unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten auch dann als zulässig anzusehen sei, wenn kein eigener Preis genannt, sondern nur darauf hingewiesen werde, daß der eigene Preis günstiger sei als der unverbindlich empfohlene. In den Senatsentscheidungen "20 % unter empfohlenen Richtpreis" (BGHZ 42, 134 - GRUR 1965, 96 - VRP 1964, 370) und "... unter eapf. Preis" (GRUR I960, 106 « VRP 1980, 72), auf die sich die Revision beruft, ging es - anders als in vorliegender Sache - nicht ua die Beurteilung einer Werbung nach Preisordnungsrecht, sondern um die Frage, ob die werbenden Bezugnahmen auf unverbindliche Preisenpfehlungen als solche nach § 3 UWG als irreführend oder nach § 1 UWG als unlauter zu beanstanden sind. Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten hat das Berufungsgericht die angegriffene Werbung nicht untersagt. 3. Darüber hinaus wird das Berufungsgericht - ggf. -weiter zu prüfen haben, ob die Beklagte auch insoweit zur Unterlassung verurteilt werden kann, als der Kläger auch das Verbot der Ankündigung eines solchen Endpreises verlangt, der die Kosten der Fracht zun Ort des Verkaufs (Uberführungskosten) nicht enthält. Zur Einbeziehung der Uberführungskosten in den nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenVO anzugebenden Endpreis ist der Kraftfahrzeughändler nicht Stets verpflichtet. In Urteil "Kfz-Ebdpreis" von 16.12.1982 (I ZR 155/80) hat der Senat ausgeführt, daß bei fakultati ver Überführung - also in den Fällen, in denen der Kunde das Fahrzeug vom Hersteller oder Importeur selber abholen kann - das sonst (bei obligatorischer Überführung des Fahrzeugs durch den Händler) anfallende Frachtentgelt nicht Bestandteil des anzugebenden Endpreises ist, wenn auf ihre gesonderte Berechnung in der Werbung unmißverständlich hingewiesen wird, so daß sich die Vorstellung, der angegebene Preis könne die Überführungskosten einschließen, gar nicht erst bilden kann. Von diesen Rechtsgrundsätzen ist auch vorliegend auszugehen. Durch die PreisangabenVO ist es dem Händler nicht untersagt, seine Werbung für Kraftfahrzeuge auf den Kreis der Selbstabholej der sich nach den Angaben des Klägers bei Mercedes-Pkw im Jahre 1978 auf 15 % aller Mercedes-Käufer belief, abzustellen. Erforderlich ist in diesen Fällen lediglich, daß der Händler - sofern er auch die Überführung anbietet die Preise dafür gern. § 3 Abs. 1 PreisangabenVO verlautbart und dementsprechend seine Werbung gestaltet (vgl. Gelberg, Kommentar zur PreisangabenVO, 1975, Anm. 8.4.1.2 zu § 1 Abs. 1 PreisangabenVO). Danach kann die Einbeziehung der Überführungskosten in den Endpreis von der Beklagten dann nicht verlangt werden, wenn sie - wie es hier geschehen ist - klarstellt, daß Überführungskosten ab Auslieferungslager darin nicht enthalten sind. Anders wäre es allerdings dann, wenn -wie der Kläger behauptet hat - eine Möglichkeit zur Abholung des Fahrzeugs durch den Käufer vom Importeur nicht bestünde. In diesem Falle wäre die angegriffene Werbung durch das Berufungsgericht auch unter dem Gesichtspunkt des § 3 UWG zu prüfen. 4. Schließlich wird das Berufungsgericht hei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung ggf. noch zu berücksichtigen haben, daß es zusätzlicher Feststellungen und Erörterungen zu der Frage bedarf, inwieweit der Klüger durch die beanstandete Werbung in seinen satzungsgea&ßen Aufgaben und Interessen beeinträchtigt worden ist. Ia Hinblick darauf, daß sich die Beklagte alt Sitz in ÜBHI an einer in der Süddeutschen Zeitung erscheinenden Gemeinschaft sanzeige beteiligt hat, ist nicht ohne weiteres ersichtlich, daß der Kläger, der seinen Sitz in BdHHh hat, dadurch in seiner satzungsgeaäßen Interessenverfolgung berührt worden ist. III. Deageaäß war auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. v. Gaaa ZUlch Piper Erdnann Scholz-Hoppe