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BGH · i zr 75/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: i zr 75/70

Bei den bisher für die Ihagee-Kamerawerk AG Dresden in der Zeichenrolle des Deutschen Patentamtes eingetragenen Warenzeichen ist auf Antrag der Klägerin als neuer Sitz der Zeicheninhaberin ’’Frankfurt (Main)” eingetragen worden. In einem Rechtsstreit der IHB-Kamerawerk AG in Verwaltung, gegen die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits ist diese u.a. zur Einwilligung in die Umschreibung der Warenzeichen Nr. 631 395 MVX" und Nr. 678 964 "Kolpofot” beim Deutschen Patentamt auf die I^Hi-Kamerawerk AG in Verwaltung, D^IBHi rechtskräftig verurteilt worden. Januar 1969 (X ZR 66/67, GRUR 69, 487) in dem vorbezeichneten Rechtsstreit sind die von der IflBB-Kamerawerk AG in Verwaltung, DflHB hergestellten Erzeugnisse unter den Warenzeichen und Januar 1969 - X ZR 66/67 - die von dem Dresdener Betrieb hergestellten Erzeugnisse unter den Warenzeichen "EMM" und "Exa" im Gebiet der Bundesrepublik und von Westberlin angeboten und vertrieben. Die Klägerin trägt vor, sie sei mit der 1941 errichteten Kamerawerk AG-, DiflHIB identisch und habe ihren Sitz rechtswirksam nach Frankfurt (Main) verlegt. Die Klägerin habe zwar eine Schuldenlast von 3-4 Millionen DM; doch handle es sich um Gesellschafter- und Bankdarlehen, deren Gläubiger im Hinblick auf die - nach Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits beabsichtigte größere Produktionsaufnahme still hielten. Damit seien die aufrechterhaltenen Alt-Warenzeichen nicht löschungsreif.Diese Zeichenrechte sowie Namens- und Ausstattungsrecht der Klägerin verletze die Beklagte durch ihre verwechslungsfähigen Warenzeichen und Firmenbezeichnung sowie durch den Vertrieb der Erzeugnisse der Ihagee-Kamerawerk AG in Verwaltung, Dresden unter den Alt-Warenzeichen "IflBB" und "EBHB" sowie unter dem davon abgeleiteten, verwechslungsfähigen Zeichen "Exa". Die Beklagte wird weiter verurteilt, darein zu willigen, daß die Warenzeichen Nr. 743 894 Exaphot Nr. 748 576 Exaflex Nr. 748 577/22b Examat Nr. 748 578/22b Examatic in der Warenzeichenrolle des Deutschen Patentamts in München gelöscht werden. Die Beklagte heruft sich darauf, daß ihr von der HI^B-Kamerawerk AG in Verwaltung, D^HB die Vertretung für deren Erzeugnisse in Westberlin übertragen worden sei. September 1959, also noch vor der "sogenannten Sitzverlegung" der Klägerin, habe ihr die H(U-Kamerawerk AG in Verwaltung, Hfll gestattet, die Firmenbezeichnung "Exaphot" zu führen und diese Bezeichnung sowie weitere aus dem Namen "Exa" abgeleitete Bezeichnungen als Warenzeichen schützen zu lassen. Diese Erlaubnis, die auf Grund der übertragenen Vertretung auch die Benutzung der Warenzeichen "Ihagee", "Exakta" und "Exa" erfasse, binde die Klägerin auch dann, wenn sie ihren Sitz wirksam verlegt habe. Februar 1970 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin der Klage stattgegeben, soweit darüber noch nicht durch das Urteil vom 20. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin aus den Warenzeichen Nr. 298 533 "laflB", Nr. 424 260 und Nr- 618 610 nExaM gegen die Verwendung dieser Bezeichnungen durch die Beklagte mit ihrem Hinweis auf ihren Briefbögen "Berliner Vertretung der I®PM-Kamerawerk AG sowie beim Vertrieb der von dem DfllBHM Betrieb hergestellten Kameras in der Bundesrepublik Deutschland für begründet erachtet. Denn sie leite ihre Rechte von der Verwaltung in Dresden ab und müsse sich folglich in die Position verweisen lassen, die im Hinblick auf die Warenzeichenrechte dem verwalteten Unternehmen zukomme. Die Beklagte könne sich nicht auf eine Löschungsreife der Klagezeichen berufen; nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, daß der Klägerin weder der ernsthafte Wille noch jede tatsächliche Möglichkeit fehle, den Geschäftsbetrieb fortzusetzen; die Klägerin sei zunächst bestrebt gewesen, unter Einsatz ihrer alt eingeführten Warenzeichen und ihres Rufs Kapital zu sammeln; sie habe dann mit einer Fertigung des Kameramodells ME®l®-RealM begonnen; seit der zweiten Hälfte 1967 werde die Fertigung zwar nur noch in geringen Stückzahlen fortgesetzt, doch sei die Klägerin weiter bemüht, am Markt Fuß zu fassen und ihre Stellung auszubauen. Das Berufungsgericht hat ferner die Benutzung des Zeichens "Exaphot" durch die Beklagte, ihre Firmenbezeichnung "Exaphot-Optik GmbH" und ihre Zeichen "Examat", "Exaflex" und "Examatic" als Verletzung der Warenzeichen Nr. 618 610 "Exa" und Nr. 424 260 "Exakta" angesehen. Die Zeichen der Beklagten "Exaphot", "Examat" "Exaflex" und "Examatic" seien als Serienzeichen aus dem Zeichen "Exa" abgeleitet worden, das seinerseits an das Zeichen "Exakta" wegen dessen Werbekraft angelehnt sei, so daß alle Zeichen als Serienzeichen wirken würden. Die auf § 11 Abs. 1 Ziff.2 WZG gestützte Widerklage hat das Berufungsgericht als unbegründet angesehen, da die Klägerin einen Geschäftsbetrieb unterhalte und auch fortsetze. Januar 1969 - X ZR 66/67 - (GRUR 69, 487 - Ihagee) in dem Rechtsstreit der IJHI®"KaiDerawer^ AG in Verwaltung, Dresden gegen die jetzige Klägerin davon ausgegangen, daß die als Träger ihrer bisherigen Rechte weiter bestehende Aktiengesellschaft für die Dauer der Verwaltung unter einer besonderen Rechtsform, nämlich einer 839) unter der Bezeichnung "I®^^-Kamerawerk Aktiengesellschaft in Verwaltung", geführt werde; diese Verwaltung erstrecke sich jedoch nicht auf die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland belegenen Rechte; vielmehr setze die Klägerin die 1941 errichtete Ihagee-Kamerawerk AG in der Bundesrepublik mit Einschluß von Westberlin fort; deren Sitzverlegung in die Bundesrepublik sei rechtswirksam erfolgt, so daß die Klägerin Inhaberin der in der Bundesrepublik aufrechterhaltenen Alt-Warenzeichen der 1941 errichteten IBBBI-Kamerawerk AG sei. Die für diese Unternehmensfortsetzung und die Erhaltung des Zeichenbestands in der Bundesrepublik und Westberlin erforderliche Aufrechterhaltung und Fortführung des Geschäftsbetriebs hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler bejaht und weiterhin verneint, daß dieser Geschäftsbetrieb in der Folgezeit endgültig eingestellt sei. Das Berufungsgericht hat hierzu durch Vernehmung des Zeugen SflHH festgestellt, daß die Klägerin nach ihrer 1964 erfolgten Sitzverlegung nach Berlin im Jahre 1965 Fabrikationsräume gemietet und mit erheblichem Aufwand hergerichtet habe; sie habe bis Ende 1966 Maschinen und Werkzeuge für fast 1 Million DM angeschafft und damals mindestens 10 Angestellte und fast 40 Mechaniker und Arbeiter, im März 1967 sogar 54 Mechaniker und Arbeiter, beschäftigt; die Klägerin habe Aus diesem nicht unerheblichen Geschäftsaufbau konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum von einer Fortführung des Unternehmens in der Bundesrepublik Deutschland und in Westberlin ausgehen, wie schon der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 30. Es ist auch kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht für die Folgezeit von einer beabsichtigten Fortsetzung dieses - zunächst in nicht unerheblichem Umfang wieder aufgebauten - Geschäftsbetriebs ausgeht, obwohl nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts die Fabrikation auf Grund technischer Schwierigkeiten und auf Grund fehlender flüssiger Gelder seit der zweiten Hälfte 1967 nahezu zu dem Erliegen gekommen und die geringe Restfertigung der Klägerin bei der Firma Foto S^^IB untergekommen ist, wo die Klägerin noch einen Büroraum unterhält. Das Berufungsgericht konnte auch ohne Rechtsfehler aus seinen Feststellungen, daß der jetzige Hauptaktionär Spänhoff finanzielle und andere Mittel zur Geschäftsfortführung zur Verfügung stellt und die anderen Darlehensgeber mit ihren Forderungen stillhalten, den Schluß auf die jedenfalls derzeit noch bestehende tat- Nach der Auffassung des Berufungsgerichts kann sich die Beklagte gegenüber den mit der Klage erhobenen zeichenrechtlichen Ansprüchen nicht auf die ihr mit Schreiben der I®B®-Kamerawerk AG in Verwaltung, D^l^i vom 5. Denn die Beklagte leitet nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ihre Berechtigung zur Benutzung der angegriffenen Zeichen von der Ihagee-Kamerawerk AG in Verwaltung, Dresden ab; sie muß sich daher, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ausgeführt hat, in die Position verweisen lassen, die dieser im Hinblick auf die Warenzeichenrechte der 1941 errichteten H^Br-Kamerawerk AG zukommen. republik belegenen Klagezeichen nicht erfassen; die in der DDR staatlich eingesetzte Kamerawerk AG- in Verwaltung war daher zu einer Verfügung über die in der Bundesrepublik belegenen Klagezeichen auch nicht befugt; ihre Zustimmung zur Benutzung der Firmenbezeichnung "Exaphot" durch die Beklagte und ihre weitere Erklärung in dem gleichen Schreiben vom 5. September 1959, daß sie nichts dagegen habe, wenn die Beklagte sich diese Bezeichnung und weitere aus dem Namen "ExaM abgeleitete Bezeichnungen als Warenzeichen schützen lasse, konnten folglich keine Wirkungen in der Bundesrepublik zu Lasten der 194-1 errichteten I®|^B-Kamerawerk AG entfalten. Januar 1969 - X ZR 66/67 -ausgeführt hat - die 1941 errichtete Ihagee-Kamerawerk AG in der Bundesrepublik und Westberlin fortsetzt, ist daher durch die mit Schreiben vom 5. September 1959 gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten abgegebenen Erklärungen der Kamerawerk AG in Verwaltung, DflHHD nicht in der Geltendmachung zeichenrechtlicher Ansprüche für das Gebiet der Bundesrepublik und von Westberlin gegen die Beklagte gehindert. sowie in dem Vertrieb der Erzeugnisse der Ihagee-Kamerawerk AG in Verwaltung, Dresden in der Bundesrepublik und Westberlin unter den Warenzeichen "IflBP', und "ExaM eine Verletzung der für die Klägerin eingetragenen Warenzeichen Nr. 298 535 "Ihagee", Nr. 424 260 "Exakta" und Nr. 618 610 "Exa" gesehen. Dabei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Klägerin für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und von In dem angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs ist dargelegt worden, daß der Klägerin das Alt-Warenzeichen Nr. 424 260 "EiBn” für das Gebiet der Bundesrepublik und von Westberlin auf Grund der eingetretenen Spaltung des Zeichenrechts zustehe. Diese Rechte werden von der Beklagten identisch verletzt, wobei sich die Beklagte nicht darauf berufen kann, daß sie unter diesen Bezeichnungen nur die rechtmäßig gekennzeichneten Erzeugnisse der IHBBÄ“^ainerawer^: AG in Verwaltung, DflHIM angekündigt und vertrieben habe. 2. Über die Inhaberschaft an dem 1952 eingetragenen Warenzeichen "Exa" hat der X.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem angeführten Urteil vom 30. Der in dem damaligen Rechtsstreit gestellte Antrag der IBBB^-Kamerawerk AG in Verwaltung, DflHm auf Verurteilung der jetzigen Klägerin zur Einwilligung in die Umschreibung des Zeichens Auch für den vorliegenden Rechtsstreit bedarf es keiner Entscheidung, ob die Klägerin aus dem erst 1952 eingetragenen Warenzeichen Nr. 618 610 "Exa" materielle Rechte herleiten kann. Eintragung der Bezeichnungen MExaM, "Exaphot", "Examat", "Exaflex" und "Examatic" durch die Beklagte gerichteten Ansprüche finden bereits in dem Alt-Warenzeichen der Klägerin Nr. 424- 260 "EfPHB" ihre Grundlage» Januar 1969 - X ZR 66/67 in dem ausgeführt worden ist, daß zwischen den Zeichen "Exa" und "EflBfe" eine klangliche Ähnlichkeit bestehe, die den Eindruck von Serienzeichen hervorrufe, zu demal die I®B®-Kamerawerk AGin Verwaltung, DflMB für eine unter der Bezeichnung MExa" vertriebene Kamera mit dem Werbeslogan "kleine Schwester der Efl^i" geworben habe. Das Berufungsgericht ist dabei ohne Rechtsfehler von der gefestigten Rechtsprechung ausgegangen, daß eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens in Betracht kommt, wenn die Vergleichszeichen den gleichen Wortstamm aufweisen und dieser Stammbestandteil für den prioritätsälteren Zeicheninhaber eine Hinweisfunktion besitzt (vgl. Sie kann auch - wie hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - darauf zurückzuführen sein, daß sich der Wortstamm dem Verkehr als Bestandteil eines bekannten Zeichens, insbesondere auf G-rund einer entsprechenden, diesen Wortstamm herausstellenden Werbung eingeprägt hat (vgl. Wirken danach die Zeichen "Exa", "Exaphot", "Examat”, "Exaflex", "Examatic" und als Serienzeichen, so konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum eine Verwechslungsgefahr bejahen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ZeichenExaGrundBerufungsgerichtVerwaltungWarenzeichenKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
30. April 1971 Werner , Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
i zr 75/70	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Firma EflH Optik Gesellschaft mbH, vertreten durch ihren alleinigen Geschäftsführer, Herrn Heinrich
 Fritz-ElHB-Straße g,
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma	Kamerawerk	Aktiengesellschaft, BflHB
vertreten durch ihren alleinigen Vorstand, Herrn Edgard LflB, ebenda,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1971 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Frhr. v. G-amm und Dr. Bruchhausen
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 3. Februar 1970 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Ihagee-Kamerawerk AG wurde am 8. Oktober 1941 in Dresden gegründet und dort in das Handelsregister eingetragen. Sie geht auf eine 1912 von dem niederländischen Staatsangehörigen Konsul Johan Steenbergen in Dresden gegründete Einzelfirma zur Herstellung fotografischer Kameras zurück. 1918 wurde diese Firma in die offene Handelsgesellschaft "I(B|H^KaiIierawerk Steenbergen & Co." umgewandelt, an der Konsul Steenbergen als persönlich haftender Gesellschafter maßgeblich beteiligt blieb. Diese offene Handelsgesellschaft wurde am 8. Oktober 1941 von den Gesellschaftern in die neu gegründete Aktiengesellschaft eingebracht.
3
Auf G-rund der Verordnung vorn 15. Januar 1940 wurde im Jahre 1943 die Aktiengesellschaft unter Feindvermögensverwaltung gestellt, da der Mehrheitsaktionär Steenbergen niederländischer Staatsangehöriger war.
Die Aktien der Gesellschaft wurden 1945 von der sowjetischen Besatzungsmacht in Dresden bei der Dresdner Handelsbank beschlagnahmt.
Nach Kriegsende 1943 wurde das weitgehend zerstörte Unternehmen aufgebaut und weitergeführt, spätestens 1951 aber gemäß der "Verordnung über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in der DDR" vom 6. September 1951 (GBl DDR 839) in Verwaltung genommen und der "Optik Vereinigung volkseigener Betriebe" unter der Aufsicht des Ministeriums für Maschinenbau als Treuhänder unterstellt. Der international bekannte Betrieb stellt heute wieder optische und feinmechanische Geräte her, die u.a. mit den Warenzeichen	"EflMBB-Varex"	>
"Exa" versehen sind.
Am 30. November 1959 hielten die Aktionäre eine Universalhauptversammlung in Frankfurt (Main) ab, auf der u.a. beschlossen wurde, den Sitz des Unternehmens von Dresden nach Frankfurt (Main) zu verlegen. Die Satzung wurde entsprechend geändert und ein neuer Aufsichtsrat gewählt, von dem der Vorstand bestellt wurde. Die Sitzverlegung und die Bestellung des Vorstandes wurde am 14. Januar I960 in das Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt (Main) eingetragen. Die Gesellschaft hat ihren Sitz inzwischen nach Berlin (West) verlegt.
 
Bei den bisher für die Ihagee-Kamerawerk AG Dresden in der Zeichenrolle des Deutschen Patentamtes eingetragenen Warenzeichen ist auf Antrag der Klägerin als neuer Sitz der Zeicheninhaberin ’’Frankfurt (Main)” eingetragen worden. Es handelt sich um folgende Alt-Warenzeichen:
Nr. 298 523 "IHM"; Nr. 424 260 "EM";
Nr. 498 839
und um folgende, ab 1950 neu eingetragene Warenzeichen:
Nr. 614 570 ’’Exakta-Varex”; Nr. 618 610 ”Exa”;
Nr. 631 395 "VX"; Nr. 678 964 ’’Kolpofot”.
In einem Rechtsstreit der IHB-Kamerawerk AG in Verwaltung,	gegen	die	Klägerin	des	vorliegenden
 Rechtsstreits ist diese u.a. zur Einwilligung in die Umschreibung der Warenzeichen Nr. 631 395 MVX" und Nr. 678 964 "Kolpofot” beim Deutschen Patentamt auf die I^Hi-Kamerawerk AG in Verwaltung, D^IBHi rechtskräftig verurteilt worden. Der Antrag auf Einwilligung in die Umschreibung der Alt-Warenzeichen	und
 sowie der neu eingetragenen Warenzeichen "EJBHI-Varex” und "Exa” ist rechtskräftig zurückgewiesen worden.
Mindestens bis zur Verkündung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 1969 (X ZR 66/67, GRUR 69,
 487) in dem vorbezeichneten Rechtsstreit sind die von der IflBB-Kamerawerk AG in Verwaltung, DflHB hergestellten Erzeugnisse unter den Warenzeichen	und
”Exa” in der Bundesrepublik und in Westberlin vertrieben worden. Der Vertrieb erfolgte über die Deutsche Kamera-
5
Außenhandelsgesellschaft mbH, Berlin, der die Klägerin für das Jahr I960 den Verkauf der in	hergestell-
ten "I^H"-Erzeugnisse und die Benutzung der Warenzeichen in der Bundesrepublik und in Westberlin gegen Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 5 v.H. des Nettoverkaufserlöses gestattet hatte.
Die Beklagte befaßt sich mit dem Vertrieb optischer und feinmechanischer Geräte. Sie wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 21. März 1959 gegründet und am 10. Juni 1959 im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen. Die Beklagte bezeichnet sich als Berliner Vertretung der Ihagee-Kamera-werk AG (in Verwaltung), Dresden. Sie hat mindestens bis zur Verkündung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 1969 - X ZR 66/67 - die von dem Dresdener Betrieb hergestellten Erzeugnisse unter den Warenzeichen "EMM" und "Exa" im Gebiet der Bundesrepublik und von Westberlin angeboten und vertrieben. Da eine Verlängerung des Lizenzabkommens der Klägerin mit der Deutschen Kamera-Außenhandelsgesellschaft mbH nicht zustande kam, forderte die Klägerin u.a. die Beklagte auf, die Lizenzgebühr von 5 i° des Nettoverkaufserlöses zu zahlen oder die Benutzung der Zeichen zu unterlassen.
Die Beklagte ist Inhaberin folgender in der Zeichenrolle des Deutschen Patentamts in München eingetragener Warenzeichen:
Nr.	743	894	Exaphot	eingetragen	am	21. Dezember I960
Nr.	748	576	Exaflex	eingetragen	am	9.	Mai	1961
Nr.	748	577	Examat	eingetragen	am	9.	Mai	1961
Nr.	748	578	Examatic	eingetragen	am	9.	Mai	1961.
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Die Klägerin trägt vor, sie sei mit der 1941 errichteten	Kamerawerk	AG-,	DiflHIB	identisch	und
 habe ihren Sitz rechtswirksam nach Frankfurt (Main) verlegt. Sie setze den Geschäftsbetrieb fort; sie habe nach der Sitzverlegung zunächst in Berlin Zubehörteile zu Fotoapparaten bauen lassen; dann habe sie eine Kameraproduktion aufgenommen, mit der zur Zeit noch 3 Mechaniker beschäftigt seien, die monatlich etwa 50 Kameras hersteilen würden. Die Klägerin habe zwar eine Schuldenlast von 3-4 Millionen DM; doch handle es sich um Gesellschafter- und Bankdarlehen, deren Gläubiger im Hinblick auf die - nach Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits beabsichtigte größere Produktionsaufnahme still hielten.
Im übrigen sei der Klägerin auch der Dresdener Betrieb zuzurechnen. Damit seien die aufrechterhaltenen Alt-Warenzeichen nicht löschungsreif. Diese Zeichenrechte sowie Namens- und Ausstattungsrecht der Klägerin verletze die Beklagte durch ihre verwechslungsfähigen Warenzeichen und Firmenbezeichnung sowie durch den Vertrieb der Erzeugnisse der Ihagee-Kamerawerk AG in Verwaltung, Dresden unter den Alt-Warenzeichen "IflBB" und "EBHB" sowie unter dem davon abgeleiteten, verwechslungsfähigen Zeichen "Exa".
Die Klägerin hat folgende Anträge gestellt:
1.	Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Haftstrafe bis zu sechs Monaten und/oder Geldstrafe in unbegrenzter Höhe zu unterlassen
a)

Fotoapparate und Bestandteile von Fotoapparaten mit den Warenzeichen	BBBB,
Exa oder Exaphot zu versehen, so gekennzeich-
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nete Fotoapparate oder Zubehörteile von Fotoapparaten in den Verkehr zu bringen oder feilzuhalten und Verpackungen oder Umhüllungen, Ankündigungen, Preislisten, G-eschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen mit den Warenzeichen Ihagee, Exakta, Exa oder Exaphot zu versehen,
b) die Firmenbezeichnung Exaphot Optik Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Exaphot GmbH auf Geschäftsbogen, Rechnungen, Drucksachen oder sonst im geschäftlichen Verkehr zu benutzen.
2.	Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, darein zu willigen, daß die Firmenbezeichnung Exaphot Optik Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter 92 HRB 9778 NZ im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg gelöscht wird.
3.	Die Beklagte wird weiter verurteilt, darein zu willigen, daß die Warenzeichen
 Nr. 743 894 Exaphot	Nr. 748 576 Exaflex
 Nr. 748 577/22b Examat	Nr. 748 578/22b Examatic
 in der Warenzeichenrolle des Deutschen Patentamts in München gelöscht werden.
4.	Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflich-
tet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus der Benutzun^des Firmennamens Ihagee, der Warenzeichen	EflHD und
 Exa und der Firmenbezeichnung Exaphot entstanden ist und noch entstehen wird.
5.	Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchen Mengen und zu welchem Preis sie Fotoapparate und Zubehör-teile vertrieben hat, die mit dem Warenzeichen iflHB? EflÜB oder Exa, mit den Namen Ihagee oder Bezeichnung Exaphot versehen waren.
Die Beklagte hat Widerklage erhoben mit dem Antrag, die Klägerin zu verurteilen, in die Löschung der Warenzeichen
(r-
 
Nr.	298	535	Ihagee	Nr.	614	570	Exakta-Varex
 Nr.	618	610	Exa	Nr.	489	839	Kine-Exakta
 Nr.	631	395	VX	Nr.	678	964	Kolpofot
 Nr.	414	260	Exakta
, in der Warenzeichenrolle des Deutschen Patentamtes zu willigen.
Die Beklagte heruft sich darauf, daß ihr von der HI^B-Kamerawerk AG in Verwaltung, D^HB die Vertretung für deren Erzeugnisse in Westberlin übertragen worden sei. Durch Schreiben vom 5. September 1959, also noch vor der "sogenannten Sitzverlegung" der Klägerin, habe ihr die H(U-Kamerawerk AG in Verwaltung, Hfll gestattet, die Firmenbezeichnung "Exaphot" zu führen und diese Bezeichnung sowie weitere aus dem Namen "Exa" abgeleitete Bezeichnungen als Warenzeichen schützen zu lassen. Diese Erlaubnis, die auf Grund der übertragenen Vertretung auch die Benutzung der Warenzeichen "Ihagee", "Exakta" und "Exa" erfasse, binde die Klägerin auch dann, wenn sie ihren Sitz wirksam verlegt habe. Im übrigen bestehe schon wegen des unterschiedlichen Sinngehalts zwischen "Exakta" (abgeleitet von "exakt") und "Exa" (abgeleitet von "ex") sowie "Exaphot" keine Verwechslungsgefahr.
Zur Begründung ihrer Widerklage beruft sich die Beklagte darauf, daß die Klagezeichen löschungsreif seien, weil die Klägerin weder einen Geschäftsbetrieb unterhalte noch je dazu in der Lage sein werde. Die Klägerin sei schon wegen ihrer Schuldenlast zu keiner Produktion fähig. Verschiedene Vollstreckungsversuche

gegen sie seien fruchtlos verlaufen. Wenn die Klägerin überhaupt etwas herstelle, so geschehe dies nur für den vorliegenden Rechtsstreit, um hier nicht zu unterliegen.
Der Verkehr werde einen noch zu gründenden Geschäftsbetrieb der Klägerin auch nicht als Fortsetzung des seit 1951 unter Treuhandverwaltung stehenden Dresdener Betriebes anerkennen. Die Klägerin verfüge außerdem nur über ein Produkt, die Kamera "E^m-Real", bei deren Herstellung aber Patente des Dresdener Unternehmens oder Dritter verletzt würden. Die etwaige Herstellung dieser Kamera sei rechtswidrig und deshalb nicht zu berücksichtigen. Schließlich habe die Beklagte mit ihrem Firmennamen und ihren Warenzeichen einen erheblichen Besitzstand erworben, der nun nicht vernichtet werden dürfe.
Die Beklagte macht weiter geltend, sie habe jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt, denn die Schutzrechtslage sei unklar gewesen.
Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Das Oberlandepgericht hat mit seinem Urteil vom 20. Februar 1964 der Berufung der Klägerin stattgegeben, Schadensersatz- und Auskunftspflicht aber auf die Zeit ab 30. September 1962 beschränkt, ferner hat es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dieses Urteil ist durch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15. Dezember 1965 - Ib ZR 54/64 - aus verfahrensrechtlichen Gründen insoweit aufgehoben worden, als zu dem Nachteil der Beklagten entschieden worden war.
Auf Grund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 1969 - X ZR 66/67 - in dem erwähnten Rechtsstreit der IBBB-Kamerawerk AG in Verwaltung,
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gegen die jetzige Klägerin haben die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits die Widerklage bezüglich der Warenzeichen "VX” und "Kolpofot" in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Das Oberlandesgericht hat mit seinem Urteil vom 5. Februar 1970 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin der Klage stattgegeben, soweit darüber noch nicht durch das Urteil vom 20. Februar 1964 rechtskräftig entschieden worden ist (rechtskräftige Abweisung des Anspruchs auf Auskunfterteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht für die Zeit vor dem 30. September 1962). Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihre Widerklage weiter und wendet sich gegen ihre Verurteilung. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
EntScheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin aus den Warenzeichen Nr. 298 533 "laflB", Nr. 424 260	und	Nr-	618	610 nExaM
gegen die Verwendung dieser Bezeichnungen durch die Beklagte mit ihrem Hinweis auf ihren Briefbögen "Berliner Vertretung der I®PM-Kamerawerk AG sowie beim Vertrieb der von dem DfllBHM Betrieb hergestellten Kameras in der Bundesrepublik Deutschland für begründet erachtet. Die Beklagte könne sich demgegenüber nicht auf die Genehmigung dieses Zeichengebrauchs durch die l^^^-Kamerawerk AG in Verwaltung,
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Dresden mit Schreiben vom 5. September 1959 berufen, da die Klägerin mit Schreiben vom 8. Juni 1962 diese Erlaubnis wirksam widerrufen habe. Dem stehe nicht entgegen, daß sich die Beklagte seit I960 erfolgreich für die Ihagee-Erzeugnisse eingesetzt habe. Denn sie leite ihre Rechte von der Verwaltung in Dresden ab und müsse sich folglich in die Position verweisen lassen, die im Hinblick auf die Warenzeichenrechte dem verwalteten Unternehmen zukomme. Da dieses die Alt-Schutzrechte "!■■■" und
 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr benutzen dürfe, dürfe es die Beklagte auch dann nicht, wenn sie deren Waren vertreibe. Die Beklagte könne sich nicht auf eine Löschungsreife der Klagezeichen berufen; nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, daß der Klägerin weder der ernsthafte Wille noch jede tatsächliche Möglichkeit fehle, den Geschäftsbetrieb fortzusetzen; die Klägerin sei zunächst bestrebt gewesen, unter Einsatz ihrer alt eingeführten Warenzeichen und ihres Rufs Kapital zu sammeln; sie habe dann mit einer Fertigung des Kameramodells ME®l®-RealM begonnen; seit der zweiten Hälfte 1967 werde die Fertigung zwar nur noch in geringen Stückzahlen fortgesetzt, doch sei die Klägerin weiter bemüht, am Markt Fuß zu fassen und ihre Stellung auszubauen.
Das Berufungsgericht hat ferner die Benutzung des Zeichens "Exaphot" durch die Beklagte, ihre Firmenbezeichnung "Exaphot-Optik GmbH" und ihre Zeichen "Examat", "Exaflex" und "Examatic" als Verletzung der Warenzeichen Nr. 618 610 "Exa" und Nr. 424 260 "Exakta" angesehen. Es bestehe Verwechslungsgefahr, die durch die schwachen Zusätze in der Firmenbezeichnung der Beklagten nicht besei-
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tigt werde. Die Zeichen der Beklagten "Exaphot", "Examat" "Exaflex" und "Examatic" seien als Serienzeichen aus dem Zeichen "Exa" abgeleitet worden, das seinerseits an das Zeichen "Exakta" wegen dessen Werbekraft angelehnt sei, so daß alle Zeichen als Serienzeichen wirken würden.
Auf Grund der daraus entstehenden Verwechslungsgefahr sei die Beklagte zur Unterlassung sowie zur Einwilligung in die Firmen- und Zeichenlöschung verpflichtet.
Demgegenüber könne sich die Beklagte nicht auf einen redlich erworbenen Besitzstand berufen. Die Klägerin sei sofort gegen die Beklagte vorgegangen, als die Nichtverlängerung des Lizenzabkommens von I960 festgestanden habe; durch die 1961 erhobene Klage sei sich die Beklagte darüber im klaren, daß die Klägerin ihre Zeichenbenutzung nicht dulde.
Die auf § 11 Abs. 1 Ziff. 2 WZG gestützte Widerklage hat das Berufungsgericht als unbegründet angesehen, da die Klägerin einen Geschäftsbetrieb unterhalte und auch fortsetze.
II.	Das Berufungsgericht ist - entsprechend den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 30. Januar 1969 - X ZR 66/67 - (GRUR 69, 487 - Ihagee) in dem Rechtsstreit der IJHI®"KaiDerawer^ AG in Verwaltung, Dresden gegen die jetzige Klägerin davon ausgegangen, daß die als Träger ihrer bisherigen Rechte weiter bestehende Aktiengesellschaft für die Dauer der Verwaltung unter einer besonderen Rechtsform, nämlich einer
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juristischen Person (im Sinn des § 5 Satz 2 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 11. August 1952, GBl DDR S. 745, zur Verordnung vom 6. September 1951, GBl DDR S. 839) unter der Bezeichnung "I®^^-Kamerawerk Aktiengesellschaft in Verwaltung", geführt werde; diese Verwaltung erstrecke sich jedoch nicht auf die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland belegenen Rechte; vielmehr setze die Klägerin die 1941 errichtete Ihagee-Kamerawerk AG in der Bundesrepublik mit Einschluß von Westberlin fort; deren Sitzverlegung in die Bundesrepublik sei rechtswirksam erfolgt, so daß die Klägerin Inhaberin der in der Bundesrepublik aufrechterhaltenen Alt-Warenzeichen der 1941 errichteten IBBBI-Kamerawerk AG sei.
Die für diese Unternehmensfortsetzung und die Erhaltung des Zeichenbestands in der Bundesrepublik und Westberlin erforderliche Aufrechterhaltung und Fortführung des Geschäftsbetriebs hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler bejaht und weiterhin verneint, daß dieser Geschäftsbetrieb in der Folgezeit endgültig eingestellt sei. Vielmehr beabsichtige die Klägerin, ihren Geschäftsbetrieb fortzusetzen; eine solche tatsächliche Fortsetzung erscheine auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausgeschlossen. Das Berufungsgericht hat hierzu durch Vernehmung des Zeugen SflHH festgestellt, daß die Klägerin nach ihrer 1964 erfolgten Sitzverlegung nach Berlin im Jahre 1965 Fabrikationsräume gemietet und mit erheblichem Aufwand hergerichtet habe; sie habe bis Ende 1966 Maschinen und Werkzeuge für fast 1 Million DM angeschafft und damals mindestens 10 Angestellte und fast 40 Mechaniker und Arbeiter, im März 1967 sogar 54 Mechaniker und Arbeiter, beschäftigt; die Klägerin habe

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seit Ende 1966 Kameras des Modells "E^BB^-Real" hergestellt und vertrieben. Aus diesem nicht unerheblichen Geschäftsaufbau konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum von einer Fortführung des Unternehmens in der Bundesrepublik Deutschland und in Westberlin ausgehen, wie schon der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 30. Januar 1969 - X ZR 66/67 - in dem Verfahren HBM®~Kamerawerk AG in Verwaltung,
DMRHfc gegen die jetzige Klägerin dargelegt hat. Es ist auch kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht für die Folgezeit von einer beabsichtigten Fortsetzung dieses - zunächst in nicht unerheblichem Umfang wieder aufgebauten - Geschäftsbetriebs ausgeht, obwohl nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts die Fabrikation auf Grund technischer Schwierigkeiten und auf Grund fehlender flüssiger Gelder seit der zweiten Hälfte 1967 nahezu zu dem Erliegen gekommen und die geringe Restfertigung der Klägerin bei der Firma Foto S^^IB untergekommen ist, wo die Klägerin noch einen Büroraum unterhält. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Aktionäre der Klägerin, insbesondere ihr jetziger Hauptaktionär Spänhoff, noch ein ernsthaftes wirtschaftliches Interesse an einer erneuten Fortführung der Klägerin als aktives Produktionsunternehmen, um ihren noch vorhandenen good will und ihre gewerblichen Schutzrechte ohne Unternehmensliquidation zu verwerten. Das Berufungsgericht konnte auch ohne Rechtsfehler aus seinen Feststellungen, daß der jetzige Hauptaktionär Spänhoff finanzielle und andere Mittel zur Geschäftsfortführung zur Verfügung stellt und die anderen Darlehensgeber mit ihren Forderungen stillhalten, den Schluß auf die jedenfalls derzeit noch bestehende tat-
sächliche Möglichkeit zu einer entsprechenden Unternehmens fort führ ung ziehen. Das genügt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, um eine endgültige Einstellung des nach der Sitzverlegung nach Frankfurt (Main) bzw. Berlin wieder aufgenommenen und zunächst fortgeführten Betriebs verneinen zu können.
Bei diesem festgestellten Sachverhalt bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung zu einer Erhebung der von der Beklagten angebotenen Beweise darüber, daß mehrere Pfändungsversuche gegen die Klägerin fruchtlos verlaufen seien, daß sich ein Konkursverfahren mangels Masse nicht lohne und daß die Klägerin wirtschaftlich und technisch nicht in der Lage sei, eine Kameraproduktion zu unterhalten. Denn das Berufungsgericht ist im Ergebnis davon ausgegangen, daß die Klägerin derzeit keinen nennenswerten Geschäftsbetrieb und - abgesehen von ihrem good will und ihren gewerblichen Schutzrechten -auch kein Vermögen besitzt, vielmehr mit ganz erheblichen Schulden belastet ist. Wenn das Berufungsgericht gleichwohl im Hinblick auf das Stillhalten der Gläubiger und die Gewährung finanzieller sowie anderer Mittel durch den Hauptaktionär der Klägerin	derzeit	noch
 den Willen und die Möglichkeit zu einer Fortsetzung des im Augenblick weitgehend ruhenden Betriebs bejaht, so kann das nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden.
III.	Nach der Auffassung des Berufungsgerichts kann sich die Beklagte gegenüber den mit der Klage erhobenen zeichenrechtlichen Ansprüchen nicht auf die ihr mit Schreiben der I®B®-Kamerawerk AG in Verwaltung, D^l^i vom 5. September 1959 erteilte Zeichengebrauchserlaubnis berufen, da die Klägerin durch ihr Schreiben vom
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8. Juni 1962 diese Erlaubnis widerrufen habe. Den hiergegen erhobenen Revisionsangriffen, die Klägerin sei zu einer solchen Kündigung der unwiderruflich erteilten Gebrauchserlaubnis überhaupt nicht befugt gewesen und die nur für den Vertretervertrag ausgesprochene (im übrigen auch insoweit unwirksame) Kündigung erfasse keinesfalls die Zeichengebrauchserlaubnis, braucht im einzelnen nicht nachgegangen zu werden. Denn die Beklagte leitet nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ihre Berechtigung zur Benutzung der angegriffenen Zeichen von der Ihagee-Kamerawerk AG in Verwaltung, Dresden ab; sie muß sich daher, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ausgeführt hat, in die Position verweisen lassen, die dieser im Hinblick auf die Warenzeichenrechte der 1941 errichteten H^Br-Kamerawerk AG zukommen. Die I^B-Kanierawerk AG in Verwaltung, DfliHIB kann aber, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 30. Januar 1969 - X ZR 66/67 - dargelegt hat, die Rechte an den Alt-Warenzeichen der 1941 errichteten	Kamerawerk	AG
nicht für das Gebiet der Bundesrepublik und von Westberlin für sich beanspruchen, da sich ihre Verwaltungsmacht auf das Vermögen der Aktiengesellschaft beschränkt, das im Herrschaftsbereich der die Verwaltung anordnenden Behörden belegen ist. Die ursprünglich für das gesamte Reichsgebiet eingetragenen und deshalb im gesamten Reichsgebiet belegenen Warenzeichen sind aber mit der Teilung des Reichsgebiets auch ihrerseits aufgespalten worden und begrenzt auf das jeweilige Herrschaftsgebiet, für das sie nach den dort maßgebenden Vorschriften aufrechterhalten worden sind, auch nur dort belegen (vgl. BGH aaO, ferner BGHZ 17, 209, 213 - Heynemann; 18, 1, 8 - Hückel; BGH GRUR 56, 553, 555 - Jurid). Die in der DDR staatlich angeordnete Verwaltung konnte daher die in der Bundes-
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republik belegenen Klagezeichen nicht erfassen; die in der DDR staatlich eingesetzte	Kamerawerk	AG-	in
 Verwaltung war daher zu einer Verfügung über die in der Bundesrepublik belegenen Klagezeichen auch nicht befugt; ihre Zustimmung zur Benutzung der Firmenbezeichnung "Exaphot" durch die Beklagte und ihre weitere Erklärung in dem gleichen Schreiben vom 5. September 1959, daß sie nichts dagegen habe, wenn die Beklagte sich diese Bezeichnung und weitere aus dem Namen "ExaM abgeleitete Bezeichnungen als Warenzeichen schützen lasse, konnten folglich keine Wirkungen in der Bundesrepublik zu Lasten der 194-1 errichteten I®|^B-Kamerawerk AG entfalten. Die Klägerin, die - wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 30. Januar 1969 - X ZR 66/67 -ausgeführt hat - die 1941 errichtete Ihagee-Kamerawerk AG in der Bundesrepublik und Westberlin fortsetzt, ist daher durch die mit Schreiben vom 5. September 1959 gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten abgegebenen Erklärungen der	Kamerawerk	AG	in	Verwaltung,	DflHHD	nicht	in
 der Geltendmachung zeichenrechtlicher Ansprüche für das Gebiet der Bundesrepublik und von Westberlin gegen die Beklagte gehindert.
IV.	1. Das Berufungsgericht hat in der Bezeichnung der Beklagten als Vertretung der	-Kamerawerk	AG
sowie in dem Vertrieb der Erzeugnisse der Ihagee-Kamerawerk AG in Verwaltung, Dresden in der Bundesrepublik und Westberlin unter den Warenzeichen "IflBP', und "ExaM eine Verletzung der für die Klägerin eingetragenen Warenzeichen Nr. 298 535 "Ihagee", Nr. 424 260 "Exakta" und Nr. 618 610 "Exa" gesehen. Dabei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Klägerin für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und von
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Westberlin die Alt-Warenzeichen "l^B" und ferner das am 5. April 1952 eingetragene Warenzeichen Nr. 618 610 "Exa" zustehe. Es hat sich hierzu auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 1969 - X ZR 66/67 - gestützt und sich dessen Ausführungen zu eigen gemacht.
In dem angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs ist dargelegt worden, daß der Klägerin das Alt-Warenzeichen Nr. 424 260 "EiBn” für das Gebiet der Bundesrepublik und von Westberlin auf Grund der eingetretenen Spaltung des Zeichenrechts zustehe. Daran ist festzuhalten, wie bereits zu Ziff. III ausgeführt worden ist. Das gleiche gilt für das Alt-Warenzeichen Nr. 298 535 "Ihagee", dessen Recht auf Grund der Trennung in zwei Herrschaftsgebiete ebenfalls gespalten ist und nunmehr für das Gebiet der Bundesrepublik und von Westberlin der Klägerin zusteht. Diese Rechte werden von der Beklagten identisch verletzt, wobei sich die Beklagte nicht darauf berufen kann, daß sie unter diesen Bezeichnungen nur die rechtmäßig gekennzeichneten Erzeugnisse der IHBBÄ“^ainerawer^: AG in Verwaltung, DflHIM angekündigt und vertrieben habe.
Denn auch die I®P®-Kamerawerk AG in Verwaltung, Dresden ist zu einer solchen Zeichenbenutzung im Bundesgebiet nicht berechtigt (BGH vom 30. Januar 1969 - X ZR 66/67).
2. Über die Inhaberschaft an dem 1952 eingetragenen Warenzeichen "Exa" hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem angeführten Urteil vom 30. Januar 1969 keine Entscheidung getroffen. Der in dem damaligen Rechtsstreit gestellte Antrag der IBBB^-Kamerawerk AG in Verwaltung, DflHm auf Verurteilung der jetzigen Klägerin zur Einwilligung in die Umschreibung des Zeichens
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"Exa" ist nicht wegen deren etwaiger materieller Rechte an dem Zeichen abgewiesen worden. Die Durchsetzung der Umschreibung wurde lediglich als wider Treu und Glauben verstoßend angesehen, da das verwechslungsfähige Zeichen "Exa” in der Hand der IKamerawerk AG in Verwaltung, Dresden dem Löschungsanspruch der jetzigen Klägerin aus ihrem prioritätsälteren "EÄMJ’-Zeichen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 WZG ausgesetzt wäre.
Auch für den vorliegenden Rechtsstreit bedarf es keiner Entscheidung, ob die Klägerin aus dem erst 1952 eingetragenen Warenzeichen Nr. 618 610 "Exa" materielle Rechte herleiten kann. Denn die gegen die Benutzung bzw. Eintragung der Bezeichnungen MExaM, "Exaphot", "Examat", "Exaflex" und "Examatic" durch die Beklagte gerichteten Ansprüche finden bereits in dem Alt-Warenzeichen der Klägerin Nr. 424- 260 "EfPHB" ihre Grundlage»
Das Berufungsgericht hat hierzu festgestel.it, daß die Zeichen "Exaphot", "Examat", "Exaflex" und "Examatic"
als Serienzeichen aus dem Zeichen "Exa" abgeleitet worden seien und daß das Zeichen "Exa" seinerseits an das Alt-Warenzeichen "E0HP" angelehnt worden sei, um dessen Werbekraft auszunutzen. Auf Grund der Gemeinsamkeit des Zeichenkerns "Exa" würden daher die Zeichen als Serienzeichen eines Unternehmens angesehen, zu demindest werde der Verkehr auf Grund des gemeinsamen Zeichenkerns "Exa" auf besondere wirtschaftliche Beziehungen oder organisatorische Zusammenhänge der Parteien schließen. Diese Beurteilung steht in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 1969 - X ZR 66/67 in dem ausgeführt worden ist, daß zwischen den Zeichen "Exa" und "EflBfe" eine klangliche Ähnlichkeit bestehe,
 die den Eindruck von Serienzeichen hervorrufe, zu demal die I®B®-Kamerawerk AGin Verwaltung, DflMB für eine unter der Bezeichnung MExa" vertriebene Kamera mit dem Werbeslogan "kleine Schwester der Efl^i" geworben habe. Das Berufungsgericht ist dabei ohne Rechtsfehler von der gefestigten Rechtsprechung ausgegangen, daß eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens in Betracht kommt, wenn die Vergleichszeichen den gleichen Wortstamm aufweisen und dieser Stammbestandteil für den prioritätsälteren Zeicheninhaber eine Hinweisfunktion besitzt (vgl. BG-HZ 34, 299, 301 - Almglocke; BGH GRUR 69, 40, 41 - Penta-venon; 70, 85, 86 - Herba). Dabei wird nicht vorausgesetzt, daß der prioritätsältere Zeicheninhaber bereits eine Serie einschlägiger Zeichen benutzt. Auch wenn er nur ein Einzelzeichen benutzt hat, kann gleichwohl der Eindruck eines Serienzeichens entstehen, sobald der Verkehr einem zweiten Zeichen mit dem gleichen Wortstamm begegnet und auf Grund dessen vermeint, in dem zweiten Zeichen eine Abwandlung oder Weiterbildung des älteren Zeichens des gleichen Geschäftsbetriebs vor sich zu haben (vgl. BGH GRUR 69, 538, 540 - Rheumalind). Das Berufungsgericht konnte daher ohne Rechtsfehler sämtliche in Frage stehenden Zeichen miteinander in Vergleich setzen, nämlich die Zeichen	"Exa",
"Exaphot", "Examat", "Exaflex" und "Examatic". Dabei hat das Berufungsgericht rechtsfehierfrei festgestellt, daß sich die Zeichen "Exaphot", "Examat", "Exaflex" und "Examatic", die alle die betonte Stammsilbe "Exa" aufweisen, um das Zeichen "Exa" gruppieren und als dessen Abwandlungen erscheinen. In diesen Kreis von Serienzeichen konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler
 auch das Zeichen	rniteinbeziehen, da das Stamm-
zeichen "Exa" seinerseits von diesem Zeichen abgeleitet ist und durch die Vielzahl hierzu gehöriger Serienzeichen sowie durch die Werbung MExa als kleine Schwester der Exakta" dem Verkehr nunmehr auch im Zeichen "Exakta"
- trotz der an sich abweichenden Silbentrennung - der Bestandteil "Exa" als Herkunftshinweis erscheint. Denn die Verkehrsauffassung über das Voriiegen von Serienzeichen muß nicht auf einer von Natur aus besonders charakteristischen, hervortretenden Eigenart des Stammbestandteils beruhen. Sie kann auch - wie hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - darauf zurückzuführen sein, daß sich der Wortstamm dem Verkehr als Bestandteil eines bekannten Zeichens, insbesondere auf G-rund einer entsprechenden, diesen Wortstamm herausstellenden Werbung eingeprägt hat (vgl. BGH GRUR 69, 538, 54-0 - Rheumalind). Wirken danach die Zeichen "Exa", "Exaphot", "Examat”, "Exaflex", "Examatic" und	als Serienzeichen, so
 konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum eine Verwechslungsgefahr bejahen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß ein nicht unerheblicher Teil der Verkehrskrei se angesichts der in allen Zeichen auftretenden Übereinstimmung in dem vorangestellten "Exa"-Bestandteil annimmt es handele sich bei den so gekennzeichneten Waren lediglich um jeweils eine andere Warenart desselben Geschäftsbetriebs .
V.	Da das Urteil auch im übrigen keine Rechtsfehler erkennen läßt, war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Krüger-Nieland	Alff	Sprenkmann
v. G-amm	Bundesrichter Dr.Bruchausen
 befindet sich im Urlaub und ist an der Unterschriftsleistung verhindert.
Krüger-Nieland