Weiter heißt es, der Beklagte sei damit einverstanden, daß die Musik und alle Rechte an ihr, einschließlich der "rights of Copyright" alleiniges und absolutes Eigentum der Klägerin für jeden Zweck sein sollen und daß er hiermit die Musik und alle Rechte an ihr mit Ausnahme der von ihm auf die GEMA übertragenen kleinen Aufführungsrechte vorbehaltlos an die Klägerin verkaufe und übertrage sowie daß er damit einverstanden sei, keinerlei Rechte oder Ansprüche irgendwelcher Art an der Musik oder an den aus dieser erzielten Einnahmen zu beanspruchen. Die Klägerin ist der Auffassung, daß sie nach der von ihr mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung einen Anspruch auf die Einnahmen habe, die von den Verwertungsgesellschaften auf den Verlegeranteil ausgeschüttet würden. Der Beklagte habe die Vereinbarung durch den Abschluß des Verlagsvertrages mit dem Ca^HBB-Musikverlag verletzt. Die Klägerin hat zunächst die Feststellung begehrt, daß der von ihr mit dem Beklagten geschlossene Vertrag rechtswirksam sei und durch ihn das Verlagsrecht an den drei Kompositionen auf sie übergegangen sei. Weiter will sie festgestellt wissen, daß der Beklagte zu dem Ersatz allen Schadens verpflichtet sei, der ihr durch den Abschluß des Vertrages mit dem Ca^^(®-Musikverlag entstanden sei. Der Beklagte hat vorgetragen, der nach deutschem Recht zu beurteilende Vertrag sei nichtig, weil die Klägerin Schriftform gewillkürt, den Vertrag jedoch nicht unterzeichnet habe. Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin zu ihrem ersten Feststellungsbegehren hilfsweise beantragt, festzustellen, daß sie durch den Vertrag mit dem Beklagten an den drei Kompositionen Juli 1961 bezüglich der drei Kompositionen des Beklagten das große Aufführungsrecht und - mit Ausnahme des Rechts zur Übertragung der Werke auf Bild- oder Tonträger - das Verviel-fältigungs- und Verbreitungsrecht erhalten habe, hat das Berufungsgericht das für die Feststellungsklage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ohne Rechtsverstoß bejaht. Juli 1961 mündlich zwischen Gluskin als Vertreter der Klägerin und dem Beklagten geschlossen worden sei. b) In dem Schriftstück heißt es unter anderem, der Beklagte sei damit einverstanden, daß die Musik und alle Rechte an ihr alleiniges Eigentum der CBS Television Network für jeden Zweck sein sollen und daß er die Musik und alle Rechte an ihr mit Ausnahme der von ihm auf die GEMA übertragenen sogenannten kleinen Rechte verkaufe und übertrage. Im einzelnen führt das Berufungsgericht aus, MflIB habe bekundet, die Schwarzwaldmelodie sei in Erfüllung eines Auftrages entstanden, eine Hintergrundmusik für die Klägerin zu produzieren, alle Rechte an der Komposition hätten übertragen werden müssen, damit die Musik von der Klägerin in ihre Produktionen eingesetzt werden könne und damit die Klägerin die Produktionen international verkaufen könne. Von einem anderen Zweck als der Verwendung als Hintergrundmusik, so fährt das Berufungsgericht fort, sei aber nach den Bekundungen beider Zeugen nicht die Rede gewesen. Der Beklagte habe deshalb bei den Aufnahmen und bei der Unterzeichnung des Formulars der Klägerin auch von nichts anderem ausgehen können. machen, außer den Titel zu verlegen”, er habe Gluskin und dem Beklagten damals vorgeschlagen, daß die Klägerin das Werk zunächst nicht verlege, damit die GEMA-Einnahmen aus den Sendungen des Süddeutschen Rundfunks in vollem Umfange dem Beklagten zugutekämen. Dafür, daß man das Notenrecht gar nicht in Betracht gezogen habe, spreche ferner, daß die Klägerin kein Verlag sei und daß auch nicht die Rede davon gewesen sei, sie wolle das Notenrecht etwa für einen von ihr abhängigen Verlag erwerben. Wenn Gluskin bekundet hat, er habe für die Klägerin das volle Urheberrecht erwerben wollen und habe das dem Beklagten auch sehr bestimmt gesagt, so kann nach dem vom Berufungsgericht weiter festgestellten Inhalt des Gesprächs einer derart pauschalen Wendung doch nur entnommen werden, daß lediglich alle nach dem Vertragszweck erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden sollten. Unbegründet sind auch die Verfahrensrügen, mit denen die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht im Hinblick auf die Bekundungen angegriffen wird, nach denen von einem "Verlegen” des Werkes die Rede gewesen Es sei Jedoch darauf hingewiesen, daß die Klägerin nach Feststellung des Berufungsgerichts kein Musikverlag ist (BU 18). Keinen Erfolg hat ferner die Rüge, das Berufungsgericht habe verfahrenswidrig unberücksichtigt gelassen, daß der Beklagte, als er von MM im Auftrag der Klägerin auf das Erscheinen der wSchwarzwaldfahrt" im CaMHHB-Musikverlag angesprochen worden sei, geantwortet habe, das sollten die beiden großen Firmen untereinander ausmachen. Der Beklagte kann daher mit seiner Antwort zu dem Ausdruck gebracht haben, er verstehe von diesen rechtlichen Fragen nichts, das sollten die beiden Unternehmen untereinander klären. Somit hat das Berufungsgericht der Beweisaufnahme ohne Rechtsverstoß entnommen, der Beklagte habe der Klägerin nur diejenigen Rechte eingeräumt, die erforderlich seien, damit die Klägerin seine Musik in ihren Produktionen als Hintergrundmusik einsetzen und diese Produktionen weltweit verwenden könne. Die Möglichkeit, daß auch Musikstücke, die als Hintergrundmusik komponiert worden sind, infolge ihres Anklanges beim Publikum Erfolgsschlager und daher selbständig aufgeführt werden können, vermag nach den dargelegten Grundsätzen der Auslegung von Vereinbarungen über die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte entgegen dem Vorbringen der Revision zu keinem anderen Ergebnis zu führen. c) Demnach hat das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin, festzustellen, daß sie durch den Vertrag vom 12. Juli 1961 bezüglich der drei Kompositionen des Beklagten das große Aufführungsrecht und mit Ausnahme des Rechts zur Übertragung der Werke auf Bild- oder Tonträger das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht erhalten habe, zu Recht als unbegründet angesehen. Daher hat das Berufungsgericht zu Recht auch den Antrag der Klägerin abgewiesen, mit dem diese die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zu dem Schadensersatz begehrt. Die von den Komponisten mit der GEMA geschlossenen Berechtigungsverträge werden zunächst für einen bestimmten Zeitraum von mehreren Jahren geschlossen und weisen eine Verlängerungsklausel auf (§ 10).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 75/69 URTEIL Verkündet am 30. April 1971 Vf e r n e r JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der System Inc. New York N.Y lieh vertreten durch ihren Präsidenten Dr. Frank S ., gesetz- Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Horst , Pianist und Komponist, straße jj. Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1971 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel und Dr. Frhr. v. Gamm für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Juni 1969 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist eine bekannte amerikanische Rundfunk- und Fernsehgesellschaft. Der Beklagte ist Komponist und Pianist. Er hat im Jahre 1957 einen Berechtigungsver-trag mit der GEMA geschlossen. Am 12. Juli 1961 bespielte der Beklagte im Hause des Süddeutschen Rundfunks in Stuttgart für die Klägerin ein Tonband mit eigenen Kompositionen, darunter die "Schwarzwaldfahrt", erhielt dafür von der Klägerin 500 DM und Unterzeichnete ein in englischer Sprache abgefaßtes, engzeilig beschriebenes Schriftstück von einer Seite Länge mit der Überschrift "Receipt and agreement." In dem Schriftstück bestätigt der Beklagte den Empfang von 500 DM als vollständige Bezahlung für den Verkauf der Kompositionen "Black Forest Drive" (Eine Schwarzwaldfahrt), "Try To Swing It Smith" und "Haunting Melody" an die Klägerin. Weiter heißt es, der Beklagte sei damit einverstanden, daß die Musik und alle Rechte an ihr, einschließlich der "rights of Copyright" alleiniges und absolutes Eigentum der Klägerin für jeden Zweck sein sollen und daß er hiermit die Musik und alle Rechte an ihr mit Ausnahme der von ihm auf die GEMA übertragenen kleinen Aufführungsrechte vorbehaltlos an die Klägerin verkaufe und übertrage sowie daß er damit einverstanden sei, keinerlei Rechte oder Ansprüche irgendwelcher Art an der Musik oder an den aus dieser erzielten Einnahmen zu beanspruchen. Er erhebe auch keinen Anspruch aufgrund seines Urheberpersönlichkeitsrechts und sei damit einverstanden, daß die Musik "may be edited", geschnitten, arrangiert, neu arrangiert, gekürzt oder ergänzt werden und in Verbindung mit anderen literarischen oder musikalischen Materialien benutzt werden dürfe. Die Klägerin sei nicht zur Benutzung der Musik verpflichtet. Falls er die Vereinbarung breche, werde er die Klägerin schadlos halten. Schließlich heißt es, der Beklagte behalte sich das der GEMA (oder einer anderen Verwertungsgesellschaft, bei der er Mitglied sei) übertragene Aufführungsrecht nur solange vor, wie er Mitglied der GEMA (oder einer anderen Verwertungsgesellschaft) sei. Am 30. Januar 1964 hat der Beklagte mit der Caj^BHB-Musikverlag-GmbH einen Verlagsvertrag über eine ebenfalls als "Schwarzwaldfahrt" betitelte Komposition abgeschlossen. Durch Vermittlung dieses Musikverlages ist eine Schallplattenaufhahme der "Schwarzwaldfahrt" herausgebracht worden, die großen Erfolg hatte. - U - Die Klägerin ist der Auffassung, daß sie nach der von ihr mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung einen Anspruch auf die Einnahmen habe, die von den Verwertungsgesellschaften auf den Verlegeranteil ausgeschüttet würden. Der Beklagte habe die Vereinbarung durch den Abschluß des Verlagsvertrages mit dem Ca^HBB-Musikverlag verletzt. Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien sei nach dem Recht des Staates New York zu beurteilen. Die Klägerin hat zunächst die Feststellung begehrt, daß der von ihr mit dem Beklagten geschlossene Vertrag rechtswirksam sei und durch ihn das Verlagsrecht an den drei Kompositionen auf sie übergegangen sei. Weiter will sie festgestellt wissen, daß der Beklagte zu dem Ersatz allen Schadens verpflichtet sei, der ihr durch den Abschluß des Vertrages mit dem Ca^^(®-Musikverlag entstanden sei. Der Beklagte hat vorgetragen, der nach deutschem Recht zu beurteilende Vertrag sei nichtig, weil die Klägerin Schriftform gewillkürt, den Vertrag jedoch nicht unterzeichnet habe. Ferner sei der Vertrag gemäß § 138 BGB nichtig. Denn die 300 DM stellten höchstens ein Entgelt für seine mit dem Bespielen der Bänder erbrachte Leistung als ausübender Künstler dar. Nachdem er aus dem Schreiben der Klägerin an den Ca®BBMB~Musikverlag vom 13. Dezember 1965 ersehen habe, welchen Inhalt die Klägerin der Vereinbarung vom 12. Juli 1961 beilege, habe er seine Erklärung durch Anwaltsschreiben vom 10. Januar 1966 wegen Irrtums und arglistiger Täuschung anfechten lassen. Das Landgericht hat nach Beweiserhebung den Feststellungsanträgen im wesentlichen stattgegeben. i Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung einge- legt. Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin zu ihrem ersten Feststellungsbegehren hilfsweise beantragt, festzustellen, daß sie durch den Vertrag mit dem Beklagten an den drei Kompositionen a) das große Aufführungsrecht (das Recht, die Werke öffentlich bühnenmäßig darzustellen) sowie das Verbreitungs- und Vervielfältigungsrecht - mit Ausnahme der Übertragung der Werke auf Bild- oder Tonträger - erhalten hat und b) daß alle weiteren in § 1 des zwischen dem Beklagten und der GEMA am 2. Mai 1957 abgeschlossenen Berechtigungsvertrages erwähnten Nutzungsrechte an den drei Kompositionen im Zeitpunkt der Beendigung des Berechtigungsvertrages auf die Klägerin übergehen. Zu diesem Antrag hat die Klägerin hilfsweise einen weiteren Antrag gestellt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin bezüglich ihres ersten Klageantrages lediglich die Hilfsanträge weiter. Ferner beantragt sie, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die Feststellung seiner Schadensersatzpflicht richtet. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: 1. Das Berufungsgericht beurteilt die Klageansprüche nach deutschem Recht. Es hält die dagegen gerichteten Einwendungen der Klägerin für unbegründet. Die Revision greift diese Ausführungen nicht an. Demgemäß bedürfen sie keiner Nachprüfung (BGHZ 38, 254 f). II. 1. Soweit die Klägerin mit ihrem in erster Linie gestellten Hilfsantrag festgestellt wissen will, daß sie nach dem Vertrage mit dem Beklagten vom 12. Juli 1961 bezüglich der drei Kompositionen des Beklagten das große Aufführungsrecht und - mit Ausnahme des Rechts zur Übertragung der Werke auf Bild- oder Tonträger - das Verviel-fältigungs- und Verbreitungsrecht erhalten habe, hat das Berufungsgericht das für die Feststellungsklage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ohne Rechtsverstoß bejaht. 2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dieser Feststellungsantrag sei sachlich nicht begründet, hält der Nachprüfung stand. a) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Vertrag am 12. Juli 1961 mündlich zwischen Gluskin als Vertreter der Klägerin und dem Beklagten geschlossen worden sei. Denn das nur vom Beklagten Unterzeichnete Formular der Klägerin, in dem deren Unterschrift nicht vorgesehen sei, sei schon nach seinem Wortlaut als vom Beklagten einseitig abgegebene Bestätigung dessen zu betrachten, was vorher besprochen worden sei. Da demnach nicht angenommen werden könne, die Parteien hätten für den Vertrag Schriftform vereinbart (§ 127 BGB), sei der Vertrag nicht gemäß § 125 BGB wegen Fehlens der Unterschrift der Klägerin nichtig. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. b) In dem Schriftstück heißt es unter anderem, der Beklagte sei damit einverstanden, daß die Musik und alle Rechte an ihr alleiniges Eigentum der CBS Television Network für jeden Zweck sein sollen und daß er die Musik und alle Rechte an ihr mit Ausnahme der von ihm auf die GEMA übertragenen sogenannten kleinen Rechte verkaufe und übertrage. Es kann dahinstehen, ob diese ihrem Wortlaut nach umfassende Übertragungsformel nach den zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden Rechtsgrundsätzen der Zweckübertragungstheorie dahin auszulegen ist, daß dem Erwerber nur sämtliche nach dem Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt worden sind (vgl. BGH GRUR 1957, 611, 612 re - Bel ami; BGH Ufita Bd. 32, 183). Denn das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, das Formular enthalte allgemeine formulamäßige Bestimmungen, die nicht auf das konkrete Geschäft zwischen den Parteien zugeschnitten seien und auch nicht das wiedergäben, was vorher besprochen worden sei. Die insoweit von der Revision erhobenen Rügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Einer Begründung bedarf es dafür nach Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 13. August 1965 (BGBl I 1141) nicht. Die Folgerung des Berufungsgerichts, für die Beurteilung des Umfanges der Rechtseinräumung bedürfe es daher der Feststellung dessen, was mündlich vereinbart worden sei, ist somit rechtlich nicht angreifbar. Aufgrund der Beweisaufnahme kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dem zwischen den Parteien am 12. Juli 1961 mündlich Abgesprochenen sei zu entnehmen, daß beide Parteien den Zweck der Rechtsübertragung an die Klägerin übereinstimmend darin erblickt hätten, der Klägerin die weltweite Verwendung der Musik als Hintergrundmusik zu ermöglichen. Dabei sützt das Berufungsgericht sich im wesentlichen auf die Bekundungen von der für CBS die Aufnahmen gemacht hat und von M|H^ der Prograamgestalter der Rundfunkanstalt war, in deren Räumen die Aufnahme stattfand. Mordo hat sich als Berater und Betreuer beider Parteien betrachtet und als solcher gewirkt. Im einzelnen führt das Berufungsgericht aus, MflIB habe bekundet, die Schwarzwaldmelodie sei in Erfüllung eines Auftrages entstanden, eine Hintergrundmusik für die Klägerin zu produzieren, alle Rechte an der Komposition hätten übertragen werden müssen, damit die Musik von der Klägerin in ihre Produktionen eingesetzt werden könne und damit die Klägerin die Produktionen international verkaufen könne. habe angegeben, er sei nach Stuttgart gekommen, um für die Klägerin Aufnahmen für Fernsehfilme, Fernsehen und Rundfunk zu machen, einer der Zwecke sei gewesen, die Stücke als Hintergrundmusik zu verwenden, die Klägerin habe alle Rechte haben müssen, weil die Fernsehfilme in der ganzen Welt aufgeführt werden sollten und man dazu alle Rechte haben müsse. Von einem anderen Zweck als der Verwendung als Hintergrundmusik, so fährt das Berufungsgericht fort, sei aber nach den Bekundungen beider Zeugen nicht die Rede gewesen. Der Beklagte habe deshalb bei den Aufnahmen und bei der Unterzeichnung des Formulars der Klägerin auch von nichts anderem ausgehen können. Keiner der Zeugen habe bestätigt, daß bei den Besprechungen etwa von der Übertragung eines Verlagsrechts im Sinne eines Notenrechts die Rede gewesen sei. Zwar habe M^H bekundet, in derartigen Fällen dem Komponisten jeweils erklärt zu haben, dieser dürfe "alles machen, außer den Titel zu verlegen”, er habe Gluskin und dem Beklagten damals vorgeschlagen, daß die Klägerin das Werk zunächst nicht verlege, damit die GEMA-Einnahmen aus den Sendungen des Süddeutschen Rundfunks in vollem Umfange dem Beklagten zugutekämen. Jedoch habe MflB hinzugefügt, er bezweifle, ob der Beklagte die Bedeutung dieses Entgegenkommens für ihn begriffen habe. Da von Noten nicht die Rede gewesen sei, könne nach den Umständen nicht davon ausgegangen werden, daß die Parteien unter dem "Verlegen” die Herstellung von Noten verstanden hätten. Für Hintergrundmusik seien Noten nicht erforderlich gewesen. Dafür, daß man das Notenrecht gar nicht in Betracht gezogen habe, spreche ferner, daß die Klägerin kein Verlag sei und daß auch nicht die Rede davon gewesen sei, sie wolle das Notenrecht etwa für einen von ihr abhängigen Verlag erwerben. Von dem großen Aufführungsrecht sei überhaupt nie die Rede gewesen. Die gegen diese Beweiswürdigung gerichteten Verfahrensrügen (§ 286 ZPO) der Revision haben keinen Erfolg. Wenn Gluskin bekundet hat, er habe für die Klägerin das volle Urheberrecht erwerben wollen und habe das dem Beklagten auch sehr bestimmt gesagt, so kann nach dem vom Berufungsgericht weiter festgestellten Inhalt des Gesprächs einer derart pauschalen Wendung doch nur entnommen werden, daß lediglich alle nach dem Vertragszweck erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden sollten. Unbegründet sind auch die Verfahrensrügen, mit denen die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht im Hinblick auf die Bekundungen angegriffen wird, nach denen von einem "Verlegen” des Werkes die Rede gewesen 10 - ist. Der Senat hat diese Rügen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Einer Begründung bedarf es dafür nach Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1969 (BGBl I 1141) nicht. Es sei Jedoch darauf hingewiesen, daß die Klägerin nach Feststellung des Berufungsgerichts kein Musikverlag ist (BU 18). Keinen Erfolg hat ferner die Rüge, das Berufungsgericht habe verfahrenswidrig unberücksichtigt gelassen, daß der Beklagte, als er von MM im Auftrag der Klägerin auf das Erscheinen der wSchwarzwaldfahrt" im CaMHHB-Musikverlag angesprochen worden sei, geantwortet habe, das sollten die beiden großen Firmen untereinander ausmachen. Denn entgegen dem Vorbringen der Revision folgt aus dieser Antwort nicht, daß dem Beklagten der Übergang des Verlags- bzw. des Notenrechts auf die Klägerin klar gewesen sein müsse, da die Antwort sonst sinnlos gewesen wäre. Wie R^HB und bekundet haben, hat der Beklagte zur Zeit des Vertragsabschlusses von geschäftlichen Dingen, insbesondere von den hier in Betracht kommenden rechtlichen Fragen, nur wenig verstanden. Der Beklagte kann daher mit seiner Antwort zu dem Ausdruck gebracht haben, er verstehe von diesen rechtlichen Fragen nichts, das sollten die beiden Unternehmen untereinander klären. Somit hat das Berufungsgericht der Beweisaufnahme ohne Rechtsverstoß entnommen, der Beklagte habe der Klägerin nur diejenigen Rechte eingeräumt, die erforderlich seien, damit die Klägerin seine Musik in ihren Produktionen als Hintergrundmusik einsetzen und diese Produktionen weltweit verwenden könne. Hierzu sei Jedoch weder das Notenrecht noch das Bühnenaufführungsrecht erforderlich; diese Rechte seien daher beim Beklag- 11 ten verblieben. Die Möglichkeit, daß auch Musikstücke, die als Hintergrundmusik komponiert worden sind, infolge ihres Anklanges beim Publikum Erfolgsschlager und daher selbständig aufgeführt werden können, vermag nach den dargelegten Grundsätzen der Auslegung von Vereinbarungen über die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte entgegen dem Vorbringen der Revision zu keinem anderen Ergebnis zu führen. c) Demnach hat das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin, festzustellen, daß sie durch den Vertrag vom 12. Juli 1961 bezüglich der drei Kompositionen des Beklagten das große Aufführungsrecht und mit Ausnahme des Rechts zur Übertragung der Werke auf Bild- oder Tonträger das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht erhalten habe, zu Recht als unbegründet angesehen. III. Da der Beklagte berechtigt gewesen ist, mit dem CaflBHHB-Musikverlag bezüglich der Komposition "Eine Schwarzwaldfahrt" einen Verlagsvertrag abzuschließen, steht der Klägerin gegen den Beklagten auch kein Schadensersatzanspruch aus dem Grunde zu, weil der Verlegeranteil an den Ca®^|®-Musikverlag ausgezahlt wird. Daher hat das Berufungsgericht zu Recht auch den Antrag der Klägerin abgewiesen, mit dem diese die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zu dem Schadensersatz begehrt. IV. Die Klägerin hat ferner beantragt, festzustellen, daß nach dem Vertrag vom 12. Juli 1961 bezüglich der drei Kompositionen des Beklagten alle weiteren in § 1 des Berechtigungsvertrages des Beklagten mit der GEMA erwähnten 12 Nutzungsrechte im Zeitpunkt der Beendigung des Berechtigung s vertrag es auf die Klägerin übergehen. Auch diesen Antrag hat das Berufungsgericht abgewiesen. Hierzu führt das Berufungsgericht zunächst aus, an einen Austritt des Beklagten aus der GEMA oder an eine sonstige Beendigung des Berechtigungsvertrages sei nicht zu denken, solche Möglichkeit sei auch nicht angedeutet. Der Eintritt dieses Falles liege so fern, daß ein Interesse an alsbaldiger Feststellung nicht bejaht werden könne. Deshalb sei zu bezweifeln, daß im gegenwärtigen Zeitpunkt ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin bestehe. Diese rechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen des Berufungsgerichts rechtfertigen es, die Voraussetzungen der Feststellungsklage, die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen sind (BGHZ 18, 98, 105 f), zu verneinen. Die von den Komponisten mit der GEMA geschlossenen Berechtigungsverträge werden zunächst für einen bestimmten Zeitraum von mehreren Jahren geschlossen und weisen eine Verlängerungsklausel auf (§ 10). In ihnen ist ferner vorgesehen, daß die Verträge nach dem Tode des Berechtigten mit dessen Erben fortgesetzt werden (§ 9). Mit einer Beendigung des BerechtigungsVertrages zu Lebzeiten des Berechtigten ist, da der Berechtigte zur Wahrnehmung der von der GEMA wahrgenommenen Rechte regelmäßig nicht in der Lage ist, nach der Lebenserfahrung nur in außergewöhnlichen Fällen zu rechnen. Dafür, daß im Falle des Beklagten eine solche Möglichkeit bestünde, ist nichts vorgetragen. Die Abweisung des in Rede stehenden Feststellungsantrages durch das Berufungsgericht erweist sich daher als zutreffend. V. Demnach ist die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger-Nieland Alff Sprenkmann Merkel von Gamm