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BGH · I ZE 75/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZE 75/66

Die Entscheidung, ob die in einen] einheitlichen Probierpaket zur Verpackung von vier Sorten Kaffee zu je ein "Viertel Pfund verwendeten Blechdosen noch handelsübliches Zubehör sind, hängt davon ab, ob bei Berücksichtigung aller Umstände, d0io insbesondere des Probezwecks, der Größe des Probierpaketes,. Der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9° Oktober 1968 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Uieland und der Bundesrichter Pehle, Dr* Mösl, Alff und Dr» Merkel für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 14o April 1966 aufgehobene Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen« Sie verlangt ferner Verurteilung der Beklagten zur Erteilung von Auskunft und Peststellung ihrer Sehadensersatzpflicht« Die Klägerin hat vorgetragen, die Verpackung der Beklagten verstoße gegen die ZugabeVO und die §§ 1, 5 UWG-« Der Verkehr sehe den Kaffee als Hauptware und die Dosen im Hinblick auf ihre geschmackvolle Ausgestaltung als Uebenware anP Die Dosen seien nicht handelsübliches Zubehör, sondern hätten Zugabe Charakter« Eine Aufwendung von 0,80 DM für die Verpackung von Kaffee stehe nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zura Warenwert« einkalkuliert« Prüher habe sie ein Probierpaket zu dem Preise von DM 7,95 mit vier Sorten Kaffee zu je 1/4 Pfd* in vier Plastikdosen abgegeben, ohne daß dieses Angebot irgendwelchen zugaberöchtlichen Bedenken ausgesetzt gewesen seio Die Plastikdosen hätten DM 0,15 je Stück gekostete Bei ihrem jetzigen Probierpaket verlange sie vom Käufer das, was sie das neue Probierpaket tatsächlich koste * Jedenfalls seien die Bosen handelsübliche Verpackungen• Röstkaffee anzukündigen, ansubieten und/oder feilzuhalten in 125 g fassenden Blechdosen, die zu je 4 Stück in einer Karton-^ragetasche zusammengefaßt sind und die nach Art, Aufmachung und Ausgestaltung als für den dauernden Gebrauch im Haushalt bestimmte Bekorations- und Gebrauchsgegenstände anzusprechen und wie folgt ausgestaltet sind: ca0 9,5 era hoch, dunkelblau-hellblau-weiß gestaltet, in der oberen und unteren Hälfte der Bosenaußenwand mit je einem umlaufenden Blumen-dekor (Delfter Muster) versehen sowie mit einem Deckel, der ein teakholzmäßiges Aussehen hat, ohne die vier Bosen mit mindestens insgesamt BM 0,80 gesondert zu berechnen0 2 ZugaheVO begründeto lo a) Das Berufungsgericht sieht in den beanstandeten Blechdosen eine Zugabe im Sinne dos § 1 Abs» 1 Satz 1 ZugabeVOo Zur Begründung führt das Berufungsgericht dazu aus, der Kaffee und die vier Dosen würden vom Verkehr nicht als Wareneinheit aufgefaßto Das vermöge das Berufungsgericht aufgrund eigener Sachkunde festzustellen„ Der Verkehr verstehe das Angebot der Beklagten dahin, wie sie es auch verstanden wissen wolle, daß vier empfehlenswerte Kaffee-Sorten zu dem Probieren angeboten würden 0 Die Beklagte biete mit ihrem Probierpaket als Hauptware Kaffee anD Gegenstand des Geschäftsbetriebes der Beklagten sei das Rösten von Kaffee und der Vertrieb von geröstetem Kaffee, nicht dagegen die Herstellung und der Vertrieb von Dosen* Mit ihrem Probierpaket werbe die Beklagte für ihre vier besten Kaffeesorten* Kaffee und nicht Dosen sollten probiert werden. Dem Angebot entnehme der Verkehr auch nicht, daß der Preis für das Probierpaket sich aus einem Preis für den Kaffee und einem weiteren für die Dosen zusammensetze„ rieht gesagt werden kann (das sich insoweit auf Baumhach/ Hafermehl, Wettbewerbsrecht, 9* Aufl« Bdz« 84 zu § 1 ZugabeVO bezieht), Verpackungen hätten ihrer Funktion entsprechend, d«h« in jedem Fall, Zugabecharakter, oder ob eine nach der Auffassung des Verkehrs erforderliche MindestVerpackung regelmäßig vertragsmäßig geschuldet wird und daher nicht Zugabe ist, kann offen bleiben« Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts geht die Verpackung des Kaffees in den hier beanstandeten Dosen jedenfalls über das Maß hinaus, was der Verkehr als selbstverständliche und von der Sache her notwendige Verpackung möglicherweise regelmäßig als vertraglich geschuldet und mit dem Preis als abgegolten ansioht» Das Berufungsgericht stellt vielter fest, der Verkehr entnehme dem Angebot nicht, daß der Preis für das Probierpaket sich aus einen Preis für den Kaffee und einem weiteren Preis für die Dosen zusammensetze. Ein gesonderter Preis für die Dosen sei in dem Angebot nicht ausgewogen« Daß das Probierpaket 0,20 DM mehr koste als die vier Kaffeesorten in üblicher Verpackung, werde dem Verkehr im Hinblick auf die flüchtige. Betrachtung von Werbeangeboten nicht offenbar« Es ist daher auch die weitere Folgerung des Berufungsgerichts aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden, der Verkehr sehe in den Blechdosen eine nicht besonders berechnete Nebenware, die Zugabe im Sinne des § 1 Abs« 1 Satz 1 ZugabeVO sei« Zutreffend legt das Berufungsgericht dar, eine Nachkalkulation, wie sie die Beklagte wünsche, sei jedenfalls im Falle eines Einheitspreises unzulässig, weil dann die ZugabeVO nicht mehr praktikabel sei und ihr ‘Zweck nicht mehr erreicht werden könne« Schließlich kommt der bei Vorliegen eines Gesamtpreises entwickelte Grund- sich aus einem Preis, für den Kaffee und einem weiteren Preis für die Dosen zusammensetzto Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte es zur Feststellung der Auffassung des Verkehrs nicht einer Meinungsumfrageo Denn da es sich im Streitfall um Feststellungen auf dem Gebiet des täglichen Bedarfs handelt, reicht regelmäßig das Wissen des Richters zur zutreffenden Beurteilung aus» Besondere Umstände, die im Einzclfall das Heranziehen von Sachverständigen erfordern, sind nicht ersichtlich., 3o a) Die Dosen, in denen der Kaffee angeboten werde, seien auch nicht handelsübliches Zubehör (§1 Abs* 2 Buchst* d ZugabeVO), so führt das Berufungsgericht weiter aus, denn es, sei im Kaffeehandel nicht üblich, Kaffee viertelpfundweise in Dosen abzugeben, bezüglich derer ein solcher Verzierungsäufwänd wie bei den von der Beklagten angebotenen Bosen getrieben werdeo Bie Beklagte biete die Bosen auch nicht nur als Verpackung, sondern als eine zusätzliche Leistung an0 Bie Bosen würden vom Verkehr nicht nur als eine für Kaffee selbstverständliche Verpackung angesehen* ‘ Kaffee werde allerdings nicht nur in Tüten, sondern auch in Bosen und Blechdosen abgegebene Bie Bosen des Probierpaketes hätten jedoch über die Verpackung von Kaffee hinaus Wert. Es ist daher rechtstehlerhaft, daß das Berufungsgericht sich mit der Peststellung begnügt hat, im Xaffee-handel sei es nicht üblich, Kaffee viertolpfundweise in JDosen anzubieten, bezüglich derer ein solcher Verzierungsaufwand wie bei den Bosen der Beklagten getrieben worden sei» Wie bereits dargelegt, kommt es nicht darauf an, was üblich ist, sondern darauf, was unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des zu beurteilenden Palles, insbesondere auch der Gepflogenheiten der betreffenden Branche, wirtschaftlich vernünftigen Überlegungen entspricht» Es besteht daher auch die Möglichkeit, eine Zugabe, die erstmals gewährt wird, als.handelsübliches Zubehör im Sinne des § 1 Abs» 2 Buchst» d anzusehen» Bas Berufungsgericht hätte aber auch nicht die Präge dahin stellen dürfen, ob die Abgabe von Kaffee viertelpfundweise in Bosen dieser Art üblich sei; denn das entspricht unstreitig nicht dem hier zu beurteilenden Pall» Vielmehr war das Angebot, doh» das Probierpaket, mit viermal ein Viertel Pfund Kaffee yerschledener_ Sorten in der beanstandeten Verpackung als Einheit zu behandeln; das war schon deshalb erforderlich, weil nicht die Möglichkeit bestand, Teile des Probierpaketes zu einem Bruchteil des Preises zu erwerben» Bei der Prüfung der Handelsüblichkeit in dem oben dargelegten Sinne war auch zu erörtern, ob nicht gerade der Prohierzweck,

Zitierte Normen: § 157 BGB
BlechdosenKaffeeZugabeVOBerufungsgerichtVerpackungDoseBosen

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja BG-HZ;	nein
 ZugabeVO § 1 Abs» 2 Buchste d
Die Entscheidung, ob die in einen] einheitlichen Probierpaket zur Verpackung von vier Sorten Kaffee zu je ein "Viertel Pfund verwendeten Blechdosen noch handelsübliches Zubehör sind, hängt davon ab, ob bei Berücksichtigung aller Umstände, d0io insbesondere des Probezwecks, der Größe des Probierpaketes,. des Nichtverkaufs einzelner Ü?eile des Paketes, des Anreizes auf die Kunden und der Besonderheiten der Werbung in der Kaffeebranche die Verwendung der Blechdosen wirtschaftlich vernünftiger Auffassung entspricht0
BGH, Urto Vo 9* Oktober 1968 - I ZE 75/66 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR_ 75/66
URTEIL	Verkündet	am
 So Oktober 1968 Werner Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Beklagten und Revisionsklägerin,
__ Prozeßbevolliuäclitigter:
gegen
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:
 
Der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9° Oktober 1968 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Uieland und der Bundesrichter Pehle, Dr* Mösl, Alff und Dr» Merkel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 14o April 1966 aufgehobene
 Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand^
Beide Parteien rösten Kaffee und vertreiben gerösteten Kaffee. Die Beklagte bot seit September 1965 in einer Kartontragetasche in vier Blechdosen vier verschiedene Kaffeesorten in einer Menge von jeweils 125 g zu dem G-esamtpreis von DM 8,45 an. Die Dosen sind ca. 9,5 cm hoch. Die Dosenaußenwand hat einen weißen Untergrund, auf dem im oberen und unteren Seil ein dunkelblau, hellblau und v/eiß gestaltetes Blumendekor (Delfter Muster) umläuft. Der Dosendeckel hat ein teakholzartiges Aussehen. Auf ihm ist der Sortenname in ebenfalls braunen Buchstaben angegeben. Am Fuße der Außenwand befindet sich die Aufschrift	Kaffee
 Bremen Europahafen 125 g”.
Im Einzelverkauf werden die im Probierpaket genannten Kaffeesorten zu folgenden Preisen abgegeben:
125 g	Gala	DM	2,10
125 g	Türkisch Gold	DM	2,—
125 g	Extra Mild	DM	2,—
- 125 g Spezial	,	DM-2,15
insgesamt, also: DM S, 25.
Die einzelnen Dosen kosten die Beklagte im Einkauf nahezu DM 0,20»
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Abgabe der vier Dosen auf Unterlassung in Anspruch, sofern diese Dosen nicht mit mindestens DM 0,80 gesondert berechnet werden«
Sie verlangt ferner Verurteilung der Beklagten zur Erteilung von Auskunft und Peststellung ihrer Sehadensersatzpflicht« Die Klägerin hat vorgetragen, die Verpackung der Beklagten verstoße gegen die ZugabeVO und die §§ 1, 5 UWG-« Der Verkehr sehe den Kaffee als Hauptware und die Dosen im Hinblick auf ihre geschmackvolle Ausgestaltung als Uebenware anP Die Dosen seien nicht handelsübliches Zubehör, sondern hätten Zugabe Charakter« Eine Aufwendung von 0,80 DM für die Verpackung von Kaffee stehe nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zura Warenwert«
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen«
Sie hat vorgetragen, die Dosen ihres Probierpaketes. seien keine Zugaben« Der Verkehr, verstehe,.das Angebot als eine Einheit« Die Dosen seien in dem G-esaratpreis ordnungsgemäß
 
H
einkalkuliert« Prüher habe sie ein Probierpaket zu dem Preise von DM 7,95 mit vier Sorten Kaffee zu je 1/4 Pfd* in vier Plastikdosen abgegeben, ohne daß dieses Angebot irgendwelchen zugaberöchtlichen Bedenken ausgesetzt gewesen seio Die Plastikdosen hätten DM 0,15 je Stück gekostete Bei ihrem jetzigen Probierpaket verlange sie vom Käufer das, was sie das neue Probierpaket tatsächlich koste * Jedenfalls seien die Bosen handelsübliche Verpackungen•
Bas Landgericht hat folgendes Urteil erlassen:
Io Ber Beklagten wird bei Meldung einer vom Gericht für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzen-den Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder von Haftstrafe bis zu 6 Monaten verboten:
Röstkaffee anzukündigen, ansubieten und/oder feilzuhalten
 in 125 g fassenden Blechdosen, die zu je 4 Stück in einer Karton-^ragetasche zusammengefaßt sind und die nach Art, Aufmachung und Ausgestaltung als für den dauernden Gebrauch im Haushalt bestimmte Bekorations- und Gebrauchsgegenstände anzusprechen und wie folgt ausgestaltet sind: ca0 9,5 era hoch, dunkelblau-hellblau-weiß gestaltet, in der oberen und unteren Hälfte der Bosenaußenwand mit je einem umlaufenden Blumen-dekor (Delfter Muster) versehen sowie mit einem Deckel, der ein teakholzmäßiges Aussehen hat, ohne die vier Bosen mit mindestens insgesamt BM 0,80 gesondert zu berechnen0
II.o Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang sie die unter I, beschriebene Verkaufseinheit benutzt hato
XIIo Bs wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch das unter I* verbotene Verhalten der Beklagten entstanden ist und noch entsteht 0
 
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen* Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge aus dem zweiten Rechtszug weiter» Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen»
Ent sehe i d ungs gr ünd ej_
Io Wach der Auffassung des Berufungsgerichts ist das Unterlassungsbegehren der Klägerin nach §§ 1? 2 ZugaheVO begründeto
 lo a) Das Berufungsgericht sieht in den beanstandeten Blechdosen eine Zugabe im Sinne dos § 1 Abs» 1 Satz 1 ZugabeVOo
 Zur Begründung führt das Berufungsgericht dazu aus, der Kaffee und die vier Dosen würden vom Verkehr nicht als Wareneinheit aufgefaßto Das vermöge das Berufungsgericht aufgrund eigener Sachkunde festzustellen„ Der Verkehr verstehe das Angebot der Beklagten dahin, wie sie es auch verstanden wissen wolle, daß vier empfehlenswerte Kaffee-Sorten zu dem Probieren angeboten würden 0 Die Beklagte biete mit ihrem Probierpaket als Hauptware Kaffee anD Gegenstand des Geschäftsbetriebes der Beklagten sei das Rösten von Kaffee und der Vertrieb von geröstetem Kaffee, nicht dagegen die Herstellung und der Vertrieb von Dosen* Mit ihrem Probierpaket werbe die Beklagte für ihre vier besten Kaffeesorten* Kaffee und nicht Dosen sollten probiert werden. Dem Angebot entnehme der Verkehr auch nicht, daß der Preis für das Probierpaket sich aus einem Preis für den Kaffee und einem weiteren für die Dosen zusammensetze„
In dem Angebot ständen Kaffee und Dosen nicht in einem Verhältnis des Webeneinander, sondern in einem Verhältnis der
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Subordination, nämlich von Haupt- und Uebenware, Her Kaffee werde eindeutig als Hauptware angeboten, Hie Hosen halten nur die Bedeutung einer Verpackung<> Verpackung habe ihrer Funktion entsprechend ZugabeCharakter«
b)	Hie Revision vertritt demgegenüber die Auffassung, Kaffäe und Hosen seien nur als Wareneinheit zu einem einheitlichen Preis angeboten und abgegeben worden. Eine Zugabe iiä Sinne des § 1 Abs, 1 Satz 1 ZugabeVO. komme daher nicht in'Betracht*
Has Berufungsgericht habe seine Feststellung auch nicht aus eigener Sachkenntnis treffen dürfen. Zu Unrecht sei das Bev;eisangebot der Klägerin übergangen worden,
c)	Hera kann nicht gefolgt werden. Maßgeblich für die Entscheidung, ob neben einer Ware oder Beistung eine Zugabe (Ware oder Beistung ohne besondere Berechnung) angeboten, angekündigt oder gewährt wird, ist die Auffassung des Verkehrs und dabei insbesondere die Auffassung der Kunden (BG-HZ 11, 274> 276 - Orbis), In diesem Zusammenhang ist auch der Inhalt des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrages zu berücksichtigen; danach kann es so liegen, daß nach dem Willen der Vertragschließenden unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§ 157 BGB) die Uebenleistung neben der Hauptleistung in der Weise geschuldet wird, daß die Gegenleistung ein Äquivalent für Haupt- und Hebenleistung sein soll. In solchen Fällen liegt eine Zugabe nicht vor. Her ZugabeCharakter ist dagegen zu bejahen,
 wenn ein derartiger Wille der Vertragschließenden auch unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nicht festzustellen ist (BGH GRUR 1964, 509 > 510 - Wagenwaschplatz),
Ob bei Anwendung dieser Grundsätze mit dem Berufungsge-
 
rieht gesagt werden kann (das sich insoweit auf Baumhach/ Hafermehl, Wettbewerbsrecht, 9* Aufl« Bdz« 84 zu § 1 ZugabeVO bezieht), Verpackungen hätten ihrer Funktion entsprechend, d«h« in jedem Fall, Zugabecharakter, oder ob eine nach der Auffassung des Verkehrs erforderliche MindestVerpackung regelmäßig vertragsmäßig geschuldet wird und daher nicht Zugabe ist, kann offen bleiben« Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts geht die Verpackung des Kaffees in den hier beanstandeten Dosen jedenfalls über das Maß hinaus, was der Verkehr als selbstverständliche und von der Sache her notwendige Verpackung möglicherweise regelmäßig als vertraglich geschuldet und mit dem Preis als abgegolten ansioht»
Das Berufungsgericht stellt vielter fest, der Verkehr entnehme dem Angebot nicht, daß der Preis für das Probierpaket sich aus einen Preis für den Kaffee und einem weiteren Preis für die Dosen zusammensetze. Ein gesonderter Preis für die Dosen sei in dem Angebot nicht ausgewogen« Daß das Probierpaket 0,20 DM mehr koste als die vier Kaffeesorten in üblicher Verpackung, werde dem Verkehr im Hinblick auf die flüchtige. Betrachtung von Werbeangeboten nicht offenbar« Es ist daher auch die weitere Folgerung des Berufungsgerichts aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden, der Verkehr sehe in den Blechdosen eine nicht besonders berechnete Nebenware, die Zugabe im Sinne des § 1 Abs« 1 Satz 1 ZugabeVO sei« Zutreffend legt das Berufungsgericht dar, eine Nachkalkulation, wie sie die Beklagte wünsche, sei jedenfalls im Falle eines Einheitspreises unzulässig, weil dann die ZugabeVO nicht mehr praktikabel sei und ihr ‘Zweck nicht mehr erreicht werden könne« Schließlich kommt der bei Vorliegen eines Gesamtpreises entwickelte Grund-
satz der maßgeblichen wertgerechten, nach objektiven Gesichtspunkten durchgeführten Kalkulation (BGH GRUR 1962,
 415 - Glockenpackung; GRUR 1967, 55Q, 531 - Fahrschule) im Streitfall nicht zur Anwendung, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts,4ia Beklagte den Preis nicht als Gesamtpreis bezeichnet hat und der Yerkehr nach der Art des Angebots diesem nicht entnimmt, " daß der .Preis für das Brobierpake.t sich aus einem Preis, für den Kaffee und einem weiteren Preis für die Dosen zusammensetzto
 Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte es zur Feststellung der Auffassung des Verkehrs nicht einer Meinungsumfrageo Denn da es sich im Streitfall um Feststellungen auf dem Gebiet des täglichen Bedarfs handelt, reicht regelmäßig das Wissen des Richters zur zutreffenden Beurteilung aus» Besondere Umstände, die im Einzclfall das Heranziehen von Sachverständigen erfordern, sind nicht ersichtlich.,
Das Berufungsgericht hat nach alledem ohne Rechtsverstoß das Vorliegen einer Zugabe im Sinne des § 1 Abs0 1 Satz 1 ZugabeVO bejaht*
20 Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Annahme des Berufungsgerichts, die Dosen seien weder Reklamegegenstände von geringem Wert, noch geringwertige Kleinigkeiten im Sinne des § 1 Abs* 2 Buchst* a ZugabeVO*
3o a) Die Dosen, in denen der Kaffee angeboten werde, seien auch nicht handelsübliches Zubehör (§1 Abs* 2 Buchst* d ZugabeVO), so führt das Berufungsgericht weiter aus, denn es, sei im Kaffeehandel nicht üblich, Kaffee viertelpfundweise in Dosen abzugeben, bezüglich derer ein
 
solcher Verzierungsäufwänd wie bei den von der Beklagten angebotenen Bosen getrieben werdeo Bie Beklagte biete die Bosen auch nicht nur als Verpackung, sondern als eine zusätzliche Leistung an0 Bie Bosen würden vom Verkehr nicht nur als eine für Kaffee selbstverständliche Verpackung angesehen* ‘ Kaffee werde allerdings nicht nur in Tüten, sondern auch in Bosen und Blechdosen abgegebene Bie Bosen des Probierpaketes hätten jedoch über die Verpackung von Kaffee hinaus Wert. Bie Beklagte wolle? ihr Angebot auch dahin verstanden wissen, daß sie mit den vier Bosen etwas Zusätzliches 'gewähre. Bas ergebe sich aus der Prospektan-kündigung, ln der es heiße: nBie besten	Kaffee-
sorten in den 4 neuen Röstfrisch-Bösenuo
b)	Demgegenüber vertritt die Revision die Auffassung, es komme nicht auf die Art der Verpackung an,, sondern nur darauf, daß die Verpackung üblich und deshalb handelsüblich sei. Im übrigen könne auch an der Handelsüblichkeit der Verpackung von Kaffee in Blechdosen kein Zweifel bestehen. Es komme auch-nicht darauf any ob es‘ bereits üblich sei, derartige Bosen zu verwenden; maßgebend sei die gesunde kaufmännische Übung. Biese erlaube durchaus das Aufkommen fortschrittlicher Verpackungsformen« Wichtig sei nur, daß die Verpackung dem Verpackungszweck gerecht werde; das sei aber hier der Pall*
c)	Ba sich die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs« 2 Buchst, d ZugabeVO von vornherein nicht auf solche Nebenlöistungen bezieht, die schon aufgrund der Verkehrssitte nach dem Parteiwillen als Degenstand der vertragsgemäßen und entgoltenen Leistung anzusehen sind, sö geht hiernach der Begriff der Handelsüblichkeit im Sinne der ZugabeVO Weiter als in § 346 HG-B, insoweit er nicht for-
 
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dert, daß es sich um eine allgemeine und bereits geltende Gewohnheit handelt» Er findet seine Grenze vielmehr an den Gepflogenheiten der Gewerbetreibenden, wie sie wirtschaftlich vernünftiger Auffassung der beteiligten Verkehrskreise entsprechen» Dazu kann es ausreichen, daß solche Gepflogenheiten in vergleichbaren Pallen anderer Art bestehen, in deren Linie sich die neue Maßnahme hält (BG& GRITR 1964, 509, 511 ~ Wagenwaschplatz)»
Es ist daher rechtstehlerhaft, daß das Berufungsgericht sich mit der Peststellung begnügt hat, im Xaffee-handel sei es nicht üblich, Kaffee viertolpfundweise in JDosen anzubieten, bezüglich derer ein solcher Verzierungsaufwand wie bei den Bosen der Beklagten getrieben worden sei» Wie bereits dargelegt, kommt es nicht darauf an, was üblich ist, sondern darauf, was unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des zu beurteilenden Palles, insbesondere auch der Gepflogenheiten der betreffenden Branche, wirtschaftlich vernünftigen Überlegungen entspricht» Es besteht daher auch die Möglichkeit, eine Zugabe, die erstmals gewährt wird, als.handelsübliches Zubehör im Sinne des § 1 Abs» 2 Buchst» d anzusehen» Bas Berufungsgericht hätte aber auch nicht die Präge dahin stellen dürfen, ob die Abgabe von Kaffee viertelpfundweise in Bosen dieser Art üblich sei; denn das entspricht unstreitig nicht dem hier zu beurteilenden Pall» Vielmehr war das Angebot, doh» das Probierpaket, mit viermal ein Viertel Pfund Kaffee yerschledener_ Sorten in der beanstandeten Verpackung als Einheit zu behandeln; das war schon deshalb erforderlich, weil nicht die Möglichkeit bestand, Teile des Probierpaketes zu einem Bruchteil des Preises zu erwerben» Bei der Prüfung der Handelsüblichkeit in dem oben dargelegten Sinne war auch zu erörtern, ob nicht gerade der Prohierzweck,
 
doho di© Verbindung von vier verschiedenen Sorten Kaffee in einer verhältnismäßig geringen Menge, die Kunden von dem vielleicht objektiv nützlichen Versuch, geschmacklich verschiedene Sorten zu erproben, zurückhält und deshalb ein.: gewisser Anreiz durch die Art der Aufmachung wirtschaftlich vernünftigen Überlegungen entspricht., Schließlich hätte auch geprüft werden müssen, ob in der vielleicht aus der Besonderheit der Probierpackung sich ergebenden beschränkten Absatzmöglichkeit < (es liegt die Annahme nicht fern, daß es keine Bauerkunden oder auch nur häufige Kunden von Probierpaketen gibt, die aus verschiedenen Kaffeesorten in 1/4 Pfund Mengen zusammengeätellt sind) auch ein Indiz für die Handelsüblichkeit gesehen werden kann.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts begegnen aber auch insoweit rechtlichen Bedenken, als es das’gefällige Äußere der Bosen und die hach Beendigung des Verpackungszwecks bestehende Möglichkeit, die Bosen weiter zu verwenden, als gegen die Handelsüblichkeit sprechende" Umstände ansehen will. Form und Verwendungsmöglichkeit der Verpackung sollen für sich durch die ZugabeVO nicht beschränkt werden, die Beschränkung gilt nur für den Aufwand o
IIo Nach alledem war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war o
Krügor-Nieland
 Alff
Pehle
 Merkel
Mösl