b) Ob dem Publikum das gesprochene oder gesungene Wort unmittelbar durch den Mund des Darstellers oder mittel bar durch Lautsprecherübertragung über Tonband vermittelt wird, ist für den Begriff der bühnenmäßigen Aufführung eines dramatisch-musikalischen Werkes rechtlich unerheblich. Sie ist der Auffassung, daß die ohne ihre Genehmigung statt gefundene Darbietung der Beklagten eine bühnenmäßige Aufführung des geschützten Yt'erks dar st eile, die in ihre, der Klägerin, Rechte eingreife c Die Beklagte sei daher zur Unterlassung und Schadensersatzleistung verpflichtet. b) Teile der Operette "Die lustige Witwe” oder auch einzelne Kümmern aus dieser Operette zu dem Zwecke der bühnenmäßigen Aufführung zu bearbeiten und sie so zur Aufführung zu bringen, insbesondere im Rahmen von Eisrevuen, in Ankündigungen, insbesondere in Zeitungen und Programmen, den Eindruck zu erwecken, daß die vorgenannte Operette, sei es vollständig, sei es in Teilen, sei es auch nur durch Bearbeitung von Einzelnummern im Rahmen einer Eisrevue, bühnenmäßig zur Aufführung gebracht wird, und/oder den Titel für die Veranstaltungen der Beklagten zu benutzen, Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil im wesentlichen nach den Klageanträgen verurteilt; der Klageantrag zu 1 d ist abgewiesen worden. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Teilurteil des Landgerichts wie folgt abgeändert: a) Auskunft zu erteilen, wann und wo sie in der Bundesrepublik die Operette "Die lustige Witwe" unter Verstoß gegen die Ziffer 1/1 der ürteilsformel bühnenmäßig zur Aufführung gebracht hat, XI, Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Darbietung der im Programm der Beklagten unter Nr. 12 genannten Operette "Die lustige Witwe" stelle eine bühnenmäßige Aufführung von Teilen des Bühnenstücks und der dazu gehörigen Musik im Rahmen einer abhängigen Bearbeitung dar. Zu diesem Ergebnis ist das Berufungsgericht durch einen Vergleich des Operettentextes und Klavierauszuges mit der Darbietung der Beklagten gelangt, wie sie in dein Protokoll vom 3. Dieses Protokoll habe für den vorliegenden Rechtsstreit nicht benutzt werden dürfen, weil die Ladung der Beklagten im Beweissicherungsverfahren infolge eines Verschuldens der Klägerin unterblieben sei <§§ 493 Abs. 2, 286 ZPO). Auch in der mündlichen Verhandlung habe sie diesbezügliche Angaben nicht gemacht» Ob eine Verletzung der Vorschrift des § 493 Abs. 2 ZPO vorliegt, kann hiernach dahinstehen, Bas Berufungsgericht durfte seiner Entscheidung den von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt zugrunde legen, weil dieser Vortrag nicht in prozeßrechtlich beachtlicher Weise bestritten worden war. Pas ist nicht geschehen, obwohl bereits das Landgericht in den Entscheidungsgründen betont hatte, die Kammer habe auch ohne ausdrückliche Verwertung des Beweisprotokolls in Ermangelung eines substantiierten Bestreitens der Beklagten von dem Klagevortrag ausgehen können. Pie Revision meint, die Beklagte sei weder Veranstalterin noch Mitveranstalterin, weil sie ihre Eisrevue regelmäßig aufgrund von Bienst- und Werkverträgen mit Britten auf-führe. Ihre Eigenschaft als Mitveranstalterin folgt; nach der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts bereits aus den Angaben des von der Beklagten herausgegebenen (grünen) Programms "Holiday on Ice, 1957", in dem sie die Aufführung unter ihrem ei-genem Namen ankündigt. Ist dies indessen der Fall, so kann sich die Beklagte ihrer Verantwortlichkeit nicht durch den Abschluß von Verträgen mit der Sj^[^mp-GmbH entziehen« Da sie die Veranstaltungen organisiert und auch finanziert hat, bleibt sie ungeachtet des Bestehens dieser Verträge zu demindest Mitveranstalterin der Aufführungen, wobei dahinstehen kann, ob neben ihr etwa auch die S^HH^-GmbH als Mitver-anstalterin in Betracht käme« . Die bühnenmäßige Aufführung des Operettenwerkes durch die Darbietung der Beklagten unter der Programmnummer 12 hat das Berufungsgericht aufgrund des von der Klägerin vorgetragenen, in dem Beweisprotokoll des Landgerichts niedergelegten Sachverhalts bejaht. Zwar entferne sich die Darbietung der Beklagten dadurch von dem geschützten Werk, daß die Figuren der Gesellschaftsdame Sonja und des Tanzmeisters hinzugedichtet seien. Als Anzeichen für eine verstärkte Annäherung der Eisrevue ah den von den Verfassern des Textbuches beabsichtigten Eindruck verweist das Berufungsgericht darauf, daß auch hier Kostüme der Jahrhundertwende sowie die damals üblichen Kugellampen verwendet würden, wobei der Gebrauch "origineller Beleuchtungskörper" den Hegie- anweisungen des Textbuches entspreche, her Umstand, daß bei der Beklagten Darsteller die durch Tonband über Lautsprecher mehrstimmig übertragenen Dialogszenen nur durch Mimik, Gebärde und Bewegung zu dem jeweils sinngemäßen Ausdruck bringen, stehe der Annahme einer bühnenmäßigen Aufführung nicht entgegen. Lasselbe gelte für die Musik, die von der Beklagten im einzelnen, in sich geschlossenen Teilen der Operette Lehars aufgeführt würdea Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dieser bachverhalt die Voraussetzungen einer bühnenmäßigen Aufführung von Teilen des geschützten Werkes erfüllt, beruht auf zutreffenden rechtlichen Erwägungen. Denn die Feststellungen des Berufungsgerichts erweisen, daß die Beklagte wesentliche Teile des dramatisch-musikalischen Bühnenwerks als ein für das Auge und Ohr bestimmtes bewegtes Spiel aufgeführt und dem Publikum auf diese Weise seinen gedanklichen Inhalt vermittelt hat,(vgl. a) Die Revision hat in erster Linie um Nachprüfung der Auffassung des Berufungsgerichts gebeten, daß der Charakter einer Bühnenaufführung auch erfüllt werde, wenn die Dialogszenen durch Lautsprecherübertragung vom Tonband hörbar, gemacht werden. Für den Begriff der bühnenmäßigen Aufführung einer Operette kommt es nur darauf an, daß das Publikum durch die Art der Wiedergabe des Werkes in den Stand gesetzt wird, die dargestellten und zu. 199), macht es auch für die (bühnenmäßige) Aufführung eines Bühnenwerkos rechtlich keinen Unterschied, auf welche Weise das Werk dem Publikum akustisch vermittelt wird. b) Auch der Ansicht der Revision, die streitige Programmnummer der Beklagten stelle eine nach § 13 LitUrhÖ erlaubte freie Benutzung des geschützten Werks dar, so daß aus diesem Grunde das Bühnenaufführungsrecht der Klägerin nicht verletzt werde, ist nicht begründet. BGH in GRUR 1958, 554, 556 - Sherlock Holmes) liegt eine ’’freie Benutzung” im Sinne des § 13 LitUrhG nur dann vor, wenn das neue Werk gegenüber dem bestehenden einen solchen Grad von Selbständigkeit und Eigenart aufweist, daß von einer ’’abhängigen” Kachschöpfung nicht mehr die Rede sein kann. In der von der Beklagten aufgeführten Eisrevue ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gerade das diamatische Handlungsgeschehen der Operette mit der dazu gehörigen Musik, wenn auch in abgekürzter Form, in einer für das Publikum ohne weiteres verständlichen und erkennbaren Weise übernommen worden. Die vom Berufungsgericht getroffenen Pest Stellungen rechtfertigen nach alledem die Auffassung, daß die Eisrevue der Beklagten sich in Wahrheit nur als abhängige Nachschöpfung des Originalwerfcs darstellt. Es ist entgegen der Meinung der Revision auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht ein fahrlässiges Verhalten der Beklagten bejaht und demzufolge die Ansprüche der Klägerin auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung als begründet angesehen hat. Wer seine Geschäftstätigkeit, so führt das Berufungsgericht aus, in dem Umfang auf das Ausland abstelle wie die Beklagte es tue, die als langjährige Veranstalterin von Eisrevuen unter Musik- und Textverwendung auf Gastspielreisen um die Welt in den verschiedensten Ländern tätig werde, sei verpflichtet, sich über die in Betracht kommenden Rechtsfragen zu unterrichten. Lie Beklagte mußte indessen bei Aufbietung der von ihr zu fordernden Sorgfalt wissen, daß es sich bei der Abgrenzung der bühnenmäßigen Aufführungsrechte von den konzertmäßigen Aufführungsrechten um ein Rechtsproblem handelt, zu dem nicht nur das Schrifttum, sondern insbesondere auch die Rechtsprechung in neuer und neuester Zeit mehrfach Stellung genommen haben* Insbesondere die rechtskräftigen Urteile des Kammergerichts vom 4« Mai 1956 (Schulze, Rechtspr. Unter diesen Umständen kann die Auffassung des Berufungsgerichts nicht als rechtsirrtümlich angesehen werden, daß die Beklagte bei Anwendung gehöriger Sorgfalt das Vorliegen des Verbotstatbestandes und das Rechtswidrige ihres Verhaltens hätte erkennen können. 2. Schließlich beanstandet die Revision auch zu Unrecht, daß die Verurteilung zur Rechnungslegung zu weit gehe, weil sie sich nicht auf-die Programmnummer 12 der Beklagten, also den unmittelbaren Verletzungstatbestand, beschränke, sondern schlechthin das Gesamtprogramm der Veranstaltung umfasse, in dessen Rahmen”Die lustige Witwe” zur Aufführung gebracht worden sei. Erst wenn diese feststehen, ist es der Klägerin möglich, einen der drei von der Rechtsprechung anerkannten Wege der Schadensberechnung (entgangener Gewinn, angemessene Vergütung oder Herausgabe des Gewinns) zu wählen, der ihr bei Berücksichtigung der übrigen Programmnummern und deren Bedeutung für das Gesamtprogramm als der vorteilhafteste erscheintc Soweit die Beklagte durch das angefochtene Urteil wegen der von ihr in Zeitungen oder Programmen vorgenommenen Ankündigungen, die Operette "Die lustige Witwe" werde zur Aufführung gebracht, sowie wegen der Benutzung des Titels "Die lustige Witwe" verurteilt worden ist,-hat sie zwar Revision eingelegt, jedoch eine Begründung nicht gegeben.
2147 071 Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein LitUrhG § 11 Abs. 2, §§ 13» 41 a) Es stellt keine zulässige "freie Benutzung« eines dramatisch-musikalischen werks im Sinne des § 13 LitUrhG dar, wenn dieses Werk oder wesentliche Teile aus ihm im Rahmen einer sog, Eisrevue unter Verwendung des Ausdrucksmittels des Kunsteistanzes aufgeführt werden. b) Ob dem Publikum das gesprochene oder gesungene Wort unmittelbar durch den Mund des Darstellers oder mittel bar durch Lautsprecherübertragung über Tonband vermittelt wird, ist für den Begriff der bühnenmäßigen Aufführung eines dramatisch-musikalischen Werkes rechtlich unerheblich. BGH, Urt. v. 18. März I960 - I ZR 75/58 Kammergericht Verkündet am 18. März I960 ■unau, Justizhauptsekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma 9 vertreten durch deren Präsidenten Morris cflBB» den Vizepräsidenten Emery F. und den Administrator Irving M. Kfl^p, sämtlich N.Y., Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Dr. in gegen den Verlag Felix B fliHMl Erben, offene Handelsgesellschaft, gesetzlich vertreten durch ihren vertretungsberechtigten Gesellschafter Dr, Peter ü( HtfBI^^Bstraße - Prozeßbevollmächtigter; Klägerin und Berufungsbeklagte Rechtsanwalt Dr. flHI in hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. März I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. h. c. Wilde und der Bundesrichter Dr. Weiß, Dr. Löscher, Dr. Spengler und Ebel für Recht erkannt; Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18. März 1958 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Beklagte, eine nord a amerikanische Gesellschaft, ist Veranstalterin von sogenannten Eisrevuen. Sie gastierte in verschiedenen Städten der Bundesrepublik. Anfang Mai 1957 zeigte sie auch im Berliner Sportpalast eine Eisrevue, die aus 22 verschiedenen Schaubildern bestand. In dem schriftlichen Programm der Beklagten fand sich unter Nr. 12 folgende Ankündigung: "Die lustige Witwe Die Witwe....oJinx C Lanilo.........Peter f Der Gesandte, „Robert Üt Sonia..........Rosemarie Ul Der Ballett- _____ meist er.......Ken R^BB Die Glamour leers und die Ice Squires11 Das Landgericht hat das Ergebnis einer Augenscheinseinnahme der Veranstaltung der Beklagten vom 3. Mai 1957 in einem Protokoll festgelegt. Der Klägerin sind die BühnenauffUhrungsrechte der Operette "Die lustige Witwe11 übertragen. Sie ist der Auffassung, daß die ohne ihre Genehmigung statt gefundene Darbietung der Beklagten eine bühnenmäßige Aufführung des geschützten Yt'erks dar st eile, die in ihre, der Klägerin, Rechte eingreife c Die Beklagte sei daher zur Unterlassung und Schadensersatzleistung verpflichtet. Die Klägerin hat beantragt, 1. der Beklagten zu untersagen - mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Nordamerika (USA) a) die Operette "Die lustige Witwe” ganz oder in Teilen bühnenmäßig aufzuführen, insbesondere im Rahmen einer Eisrevue, b) Teile der Operette "Die lustige Witwe” oder auch einzelne Kümmern aus dieser Operette zu dem Zwecke der bühnenmäßigen Aufführung zu bearbeiten und sie so zur Aufführung zu bringen, insbesondere im Rahmen von Eisrevuen, c) öffentlich anzukündigen, insbesondere in Zeitungen und in Programmen, die Operette "Die lustige Witwe” würde zur Aufführung gebracht, bzw. in Ankündigungen, insbesondere in Zeitungen und Programmen, den Eindruck zu erwecken, daß die vorgenannte Operette, sei es vollständig, sei es in Teilen, sei es auch nur durch Bearbeitung von Einzelnummern im Rahmen einer Eisrevue, bühnenmäßig zur Aufführung gebracht wird, und/oder den Titel für die Veranstaltungen der Beklagten zu benutzen, d) den Handlungsablauf der Operette, sei es mit, sei es ohne willkürliche Abänderung, in Programmheften äbzudruckeii; ferner hat die Klägerin Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt (2 und 3). Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat in erster Linie geltend gemacht, daß sie für die Klage nicht passiv legitimiert sei. Nicht sie, sondern die Sportpalast-GmbH sei Veranstalterin gewesen. Mit dieser Gesellschaft habe sie einen Dienstund Werkvertrag geschlossen, der die Gesellschaft verpflichtet habe, die von ihr zu betreuenden Veranstaltungen auch gegenüber Dritten zu vertreten, insbesondere die von der GEMA festgesetzten Gebühren zu zahlen. Im übrigen hat die Beklagte in Abrede gestellt, daß die Bühnenaufführungsrechte der Klägerin verletzt worden seien. Die Programm- nummer 12 werde nicht besonders hervorgehoben und stelle keine Hauptattraktion dar. Jedenfalls habe sie durch freie Benutzung der Musik und des Textes eine neue eigentümliche Schöpfung hervorgebracht. Die Ähnlichkeit der Kostüme mit den Bühnekostümen sei dabei unerheblich. Ein Verschulden treffe sie jedenfalls nicht. Sie habe sich darauf verlassen dürfen, daß die von der GEMA erteilte Genehmigung für die beabsichtigten Darbietungen ausreiche. Als amerikanische Gesellschaft könne sie nicht die Rechtslage aller Länder, in denen sie auftrete, kennen. Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil im wesentlichen nach den Klageanträgen verurteilt; der Klageantrag zu 1 d ist abgewiesen worden. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Teilurteil des Landgerichts wie folgt abgeändert: I. 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung einer vom Gericht festzusetzenden Geldstrafe in beschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, ohne Einwilligung der Klägerin in der Bundesrepublik ; und in West-Berlin a) Teilstücke der Operette "Die lustige Witwe” von Franz Lehar, insbesondere im Rahmen einer Eisrevue, bühnenmäßig aufzuführen, und zwar auch in bearbeiteter Form, b) öffentlich, insbesondere in Zeitungen oder Programmen anzukündigen, die Operette "Die lustige Witwe" würde zur Aufführung gebracht, oder in Ankündigungen, insbesondere in Zeitungen oder Programmen, den Eindruck zu erwecken, die vor- m. 5 genannte Operette werde vollständig oder in Teilen, und zwar auch in bearbeiteter lorm, insbesondere im Rahmen einer Eisrevue, bühnenmäßig zur Aufführung gebracht, c) für bühnenmäßige Aufführungen, insbesondere im Rahmen einer Eisrevue, den Titel "Die lustige Witwe" zu benutzen; 2. der Klägerin a) Auskunft zu erteilen, wann und wo sie in der Bundesrepublik die Operette "Die lustige Witwe" unter Verstoß gegen die Ziffer 1/1 der ürteilsformel bühnenmäßig zur Aufführung gebracht hat, b) darüber Rechnung zu legen, welche Bruttokassenein-nahmen bei denjenigen Veranstaltungen erzielt worden sind, in deren Rahmen die Operette "Die lustige Witwe" in einer gegen Ziff. 1/1 der Urteilsformel verstoßenden Weise zur Aufführung gebracht worden ist* Wegen der weitergehenden Unterlassungsansprüche ist die Klage abgewiesen,-im übrigen sind die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen worden* Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Klageabweisungsanträge weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Ent scheidungsgründe: I. Die Parteifähigkeit und die ordnungsmäßige Vertretung der Beklagten sind vom Berufungsgericht geprüft und von ihm ohne Rechtsirrtum bejaht worden. Auch die Revision hat hiergegen keine Bedenken erhoben* * 6 XI, Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Darbietung der im Programm der Beklagten unter Nr. 12 genannten Operette "Die lustige Witwe" stelle eine bühnenmäßige Aufführung von Teilen des Bühnenstücks und der dazu gehörigen Musik im Rahmen einer abhängigen Bearbeitung dar. Zu diesem Ergebnis ist das Berufungsgericht durch einen Vergleich des Operettentextes und Klavierauszuges mit der Darbietung der Beklagten gelangt, wie sie in dein Protokoll vom 3. Mai 1957 über das vom Landgericht zu dem Zweck der Augenscheinseianahme im Berliner Sportpalast durchgeführte -oeweissicherungsverfahren niedergelegt ist. 1p Die Revision vertritt den Standpunkt, das angefochtene Urteil beruhe bereits deswegen auf einem wesentlichen Verfahrens mangel, weil das Berufungsgericht das Protokoll über das Beweissicherungsverfahren zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht habe. Dieses Protokoll habe für den vorliegenden Rechtsstreit nicht benutzt werden dürfen, weil die Ladung der Beklagten im Beweissicherungsverfahren infolge eines Verschuldens der Klägerin unterblieben sei <§§ 493 Abs. 2, 286 ZPO). Das Berufungsgericht hat ein solches Verschulden der Klägerin mit eingehender Begründung verneint. Indessen bedarf die Frage, ob diese im wesentlichen auf einer tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts beruhende Auffassung des Berufungsgerichts etwa rechtlich fehlsara ist, keiner Nachprüfung. Denn das Berufungsgericht hat zusätzlich festgestellt, daß der in der Beweisverhandlung vom 3. Mai 1957 enthaltene Sachverhalt von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zu dem Gegenstand ihres Sachvortrages gemacht worden ist. Die Beklagte habe weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Rechtszuge substantiiert vorgetragen, in welchen Punkten der Ge-schehnisablauf dieser Darstellung der Klägerin unrichtig sei und daher bestritten werde. Auch in der mündlichen Verhandlung habe sie diesbezügliche Angaben nicht gemacht» Ob eine Verletzung der Vorschrift des § 493 Abs. 2 ZPO vorliegt, kann hiernach dahinstehen, Bas Berufungsgericht durfte seiner Entscheidung den von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt zugrunde legen, weil dieser Vortrag nicht in prozeßrechtlich beachtlicher Weise bestritten worden war. Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich Jede Partei über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Pa die von der Klägerin erhobenen Beanstandungen Handlungen der Beklagten betrafen, hätte von dieser um* so mehr verlangt werden müssen, daß sie den Behauptungen der Klägerin positive Gegenangaben gegenüberstellte (Stein/Jonas/Schönke, 18. Aufl« ZPO § 138 II 2). Pas ist nicht geschehen, obwohl bereits das Landgericht in den Entscheidungsgründen betont hatte, die Kammer habe auch ohne ausdrückliche Verwertung des Beweisprotokolls in Ermangelung eines substantiierten Bestreitens der Beklagten von dem Klagevortrag ausgehen können. Pie Auffassung der Revision, der Verfahrensmangel habe nicht dadurch geheilt werden können, daß die Beklagte den von der Klägerin vorgetragenen Geschehnisablauf in beiden Instanzen nicht bestritten habe, beachtet nicht, daß der angebliche Verfahrensmangel unter den gegebenen Umständen nicht mehr entscheidungserheblich war. 2. Zu Unrecht beanstandet die Revision die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Mitveranstalterin der Aufführungen auch als Mitauf-führende im Sinne des § 37 LitUrhG anzusehen sei. Pie Revision meint, die Beklagte sei weder Veranstalterin noch Mitveranstalterin, weil sie ihre Eisrevue regelmäßig aufgrund von Bienst- und Werkverträgen mit Britten auf-führe. Auch im Streitfall habe sie einen solchen Vertrag mit der StffljHmp-GmbH geschlossen, die das ausschließ- 6 liehe Bestimmungsrecht über die einzelnen Programm-Nummern gehabt habe, her Vertragspartner der Beklagten hätte sich demnach auch allein verantwortlich um die Hechtmäßigkeit der Darbietungen zu kümmern gehabt. Dieser Auffassung der Revision kann nicht beigetreten werden. Als Veranstalter der Aufführung ist derjenige anzusehen, der sie angeordnet hat und durch dessen ausschlaggebende Tätigkeit sie ins Werk gesetzt ist (BGH in GEUR 1956, 515» 516 - Tanzkurse). Diese Voraussetzungen sind für die Beklagte erfüllt. Ihre Eigenschaft als Mitveranstalterin folgt; nach der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts bereits aus den Angaben des von der Beklagten herausgegebenen (grünen) Programms "Holiday on Ice, 1957", in dem sie die Aufführung unter ihrem ei-genem Namen ankündigt. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat die Beklagte darüber hinaus die Aufführung auch durch ihre entscheidende Tätigkeit veranlaßt und hat die aufzuführenden Stücke ausgewählt. Ist dies indessen der Fall, so kann sich die Beklagte ihrer Verantwortlichkeit nicht durch den Abschluß von Verträgen mit der Sj^[^mp-GmbH entziehen« Da sie die Veranstaltungen organisiert und auch finanziert hat, bleibt sie ungeachtet des Bestehens dieser Verträge zu demindest Mitveranstalterin der Aufführungen, wobei dahinstehen kann, ob neben ihr etwa auch die S^HH^-GmbH als Mitver-anstalterin in Betracht käme« . Die bühnenmäßige Aufführung des Operettenwerkes durch die Darbietung der Beklagten unter der Programmnummer 12 hat das Berufungsgericht aufgrund des von der Klägerin vorgetragenen, in dem Beweisprotokoll des Landgerichts niedergelegten Sachverhalts bejaht. Es hat ira einzelnen festgestellt, daß wesentliche Übereinstimmungen in der _ Q _ allgemeinen Handlungsführung und dem dramatischen Bewegungsspiel zwischen der Eisrevue-Larbietung und der Operette beständen. Der gedankliche Inhalt der Darbietung der Beklagten sei, so heißt es in dem angefochtenen Urteil, in der ganzen Anlage und an den sie beherrschenden Höhepunkten der gleiche wie der der Operette. Ebenso wie in dem Originalwerk versuche der Gesandte auch in der Eisrevue der Beklagten, Danilo zu überreden, die lustige Witwe zu heiraten. Auch eine Szene im Maxim werde auf dem Eis wiedergegeben, in der Grisetten auf-träten. Das Vilya-Lied Werde zwar nicht von der Witwe allein vorgetragen, wohl aber mit Danilo zusammen getanzt. Ebenso tanzten Danilo und die Witwe noch einen Walzer, bei dem es sich um den einzigen in der Operette enthaltenen Walzer "Lippen schweigen, flüstern Geigen" handle, der auch in der Originalfassung von Hanna und Danilo getanzt werde und ebenso wie die Melodie einen entscheidenden Teil der Operette ausmache. Zwar entferne sich die Darbietung der Beklagten dadurch von dem geschützten Werk, daß die Figuren der Gesellschaftsdame Sonja und des Tanzmeisters hinzugedichtet seien. Diese Figuren dienten aber nur der Vereinfachung des Geschehens und machten eine umständliche Einführung in die Vorgeschichte entbehrlich. Der Grundgedanke der Operette, die vom Gelde unbeeinflußte Liebe Danilos zu Hanna darzustellen, blieb unter Übernahme des gekürzten wesentlichen Handlungsablaufs jedenfalls erhalten. Das gleiche gelte von den Nebenhandlungen, die sich um das Hauptthema rankten. Als Anzeichen für eine verstärkte Annäherung der Eisrevue ah den von den Verfassern des Textbuches beabsichtigten Eindruck verweist das Berufungsgericht darauf, daß auch hier Kostüme der Jahrhundertwende sowie die damals üblichen Kugellampen verwendet würden, wobei der Gebrauch "origineller Beleuchtungskörper" den Hegie- 10 anweisungen des Textbuches entspreche, her Umstand, daß bei der Beklagten Darsteller die durch Tonband über Lautsprecher mehrstimmig übertragenen Dialogszenen nur durch Mimik, Gebärde und Bewegung zu dem jeweils sinngemäßen Ausdruck bringen, stehe der Annahme einer bühnenmäßigen Aufführung nicht entgegen. Jedenfalls seien die auf Tonband auf genommenen Dialoge, so legt das Berufungsgericht dar, nicht nur im Sinn einer Vorlesung oder Deklamation mit verteilten Rollen gesprochen worden. Lasselbe gelte für die Musik, die von der Beklagten im einzelnen, in sich geschlossenen Teilen der Operette Lehars aufgeführt würdea Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dieser bachverhalt die Voraussetzungen einer bühnenmäßigen Aufführung von Teilen des geschützten Werkes erfüllt, beruht auf zutreffenden rechtlichen Erwägungen. Denn die Feststellungen des Berufungsgerichts erweisen, daß die Beklagte wesentliche Teile des dramatisch-musikalischen Bühnenwerks als ein für das Auge und Ohr bestimmtes bewegtes Spiel aufgeführt und dem Publikum auf diese Weise seinen gedanklichen Inhalt vermittelt hat,(vgl. Urteil des Senats vom 18. März I960 - I ZR 121/58).. a) Die Revision hat in erster Linie um Nachprüfung der Auffassung des Berufungsgerichts gebeten, daß der Charakter einer Bühnenaufführung auch erfüllt werde, wenn die Dialogszenen durch Lautsprecherübertragung vom Tonband hörbar, gemacht werden. Diese Bedenken der Revision sind nicht gerechtfertigt. Für den Begriff der bühnenmäßigen Aufführung einer Operette kommt es nur darauf an, daß das Publikum durch die Art der Wiedergabe des Werkes in den Stand gesetzt wird, die dargestellten und zu. Gehör gebrachten Begebenheiten des 11 Werkes mitzuerleben. Biese Voraussetzungen sind auch dann erfüllt, wenn dem Publikum das gesprochene oder gesungene Wort nicht unmittelbar durch den Mund des Larstellers, sondern mittelbar über Tonband vermittelt wird. Es genügt, daß das durch bewegtes Spiel zur Larstellung gelangende Werk überhaupt akustisch hörbar gemacht wird. Ebenso wie eine (konzertmäßige) Aufführung von Werken der Tonkunst .jede Wiedergabe für das Gehör ist (Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 2. Aufl. § 40 II, 1 S. 199), macht es auch für die (bühnenmäßige) Aufführung eines Bühnenwerkos rechtlich keinen Unterschied, auf welche Weise das Werk dem Publikum akustisch vermittelt wird. b) Auch der Ansicht der Revision, die streitige Programmnummer der Beklagten stelle eine nach § 13 LitUrhÖ erlaubte freie Benutzung des geschützten Werks dar, so daß aus diesem Grunde das Bühnenaufführungsrecht der Klägerin nicht verletzt werde, ist nicht begründet. Las Berufungsgericht hat . den Standpunkt vertreten, daß die Kürzung des Originalwerkes und die Hinzudichtung einzelner Figuren ebensowenig ausreichten, eine selbständige eigentümliche Schöpfung anzunehmen, wie der Umstand, daß der Geschehnis-ablauf durch Eislaufkünstler auf dem Eis dargestellt würde. Seien auch gewisse Äußerlichkeiten abgeändert worden und Nebenhandlungen in Portfall gekommen, so bleibe doch der Grundgedanke der Operette unter Übernahme des gekürzten wesentlichen HandlungsInhalts erhalten. Lie Revision meint demgegenüber, in der Programmnummer 12 der Beklagten stehe - im Gegensatz zu dem geschützten Werk, in dem das Element des Tanzes völlig nebensächlich sei - der künstlerische Eislauf im Mittelpunkt und gebe der Larbietung der Beklagten überhaupt erst das Gepräge. Lie Textwiedergabe solle nur die dargebotenen Eislaufvorführungen verständlich machen. Auch die Musik diene 12 nur zur Untermalung und werde überdies nicht in einer Folge zu Gehör gebracht, die dem Klavierauszug des Originalwerks zu entnehmen sei. Hach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH in GRUR 1958, 554, 556 - Sherlock Holmes) liegt eine ’’freie Benutzung” im Sinne des § 13 LitUrhG nur dann vor, wenn das neue Werk gegenüber dem bestehenden einen solchen Grad von Selbständigkeit und Eigenart aufweist, daß von einer ’’abhängigen” Kachschöpfung nicht mehr die Rede sein kann. Die zu entscheidende Frage geht demnach im wesentlichen dahin, ob die fragliche Eisrevue der Beklagten etwa im Hinblick auf die gezeigten EislaufVorführungen derartig neue und eigenartige Ausdrucksmittel verwendet, daß demgegenüber das aus den Operetten entnommene geschützte Geistesgut völlig in den Hintergrund tritt. Diese Voraussetzung für die Annahme einer freien Benutzung hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu ?;echt verneint. Es mag ganz dahinstehen, ob im gegebenen Einzelfall schon die Änderung des verwendeten Ausdrucksmittels, nämlich die Aufführung eines dramatisch-musikalischen werke© durch Vorführung eines i’anzes auf dem Eise anstelle der Darstellung durch Sänger auf einer Bühne, eine so eigenartige und eigenschöpferische Gestaltung des "bearbeiteten” Werks zur Folge haben könnte, daß eine "freie Benutzung” anzuerkennen wäre. Bei dem zur Entscheidung stehenden Sachverhalt ist jedenfalls die für eine solche Annahme notwendige Selbständigkeit des nachgeschaffenen Werkes nicht gegeben. In der von der Beklagten aufgeführten Eisrevue ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gerade das diamatische Handlungsgeschehen der Operette mit der dazu gehörigen Musik, wenn auch in abgekürzter Form, in einer für das Publikum ohne weiteres verständlichen und erkennbaren Weise übernommen worden. 13 Ist aber davon auszugehen, daß bei der Programmnummer der Beklagten die wesentlichen dramatischen Konflikte mit ihren Höhepunkten, der Gliederung des Stoffes und der Herausstellung der handelnden Personen dem geschützten Yverk entnommen sind, und; finden sich demzufolge die formbildenden, eine eigenpersönliche Schöpfung aufweisenden Elemente der Operette in der Eisrevue wieder, so ist es nicht angängig, eine freie Benutzung der Operette allein deswegen anzunehmen, weil bei ihr gleichzeitig und gleichsam zusätzlich das Ausdrucksmittel des Eistanzes verwendet wird. Es trifft sicherlich zu, daß im Bahmen der Veranstaltung der Beklagten den .Eislaufdarbietungen durchaus ein maßgebliches Gewicht zukommt. Entscheidend ist indessen, daß in ihnen das geschützte Buhnenwerk nach Umfang und inhaltlicher Bedeutung in seinen wesentlichen Teilen, zu denen auch die bekannten Melodien und Lieder gehören, wiederkehrt. Pur die Darbietung der Beklagten stellt die Operette keineswegs nur eine Anregung dar, sondern sie bildet deren maßgebliches Element, wobei nur das äußere Bild oder die äußere Erscheinungsweise in gewissem Umfang umgestaltet sind. Die vom Berufungsgericht getroffenen Pest Stellungen rechtfertigen nach alledem die Auffassung, daß die Eisrevue der Beklagten sich in Wahrheit nur als abhängige Nachschöpfung des Originalwerfcs darstellt. Lie erhobenen Unterlassungsansprüche sind somit begründet, wobei für die notwendige Wiederholungsgefahr die Feststellung des Berufungsgerichts ausreicht, die Beklagte halte sich nach wie vor für berechtigt, die streitigen Aufführungen ohne Erlaubnis der Klägerin durchzuführen. - H - III. Es ist entgegen der Meinung der Revision auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht ein fahrlässiges Verhalten der Beklagten bejaht und demzufolge die Ansprüche der Klägerin auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung als begründet angesehen hat. 1. Das Berufungsgericht erblickt die Fahrlässigkeit der Beklagten darin, daß sie es unterlassen habe, sich über das Bestehen fremder Aufführungsrechte Gewißheit zu verschaffen. Wer seine Geschäftstätigkeit, so führt das Berufungsgericht aus, in dem Umfang auf das Ausland abstelle wie die Beklagte es tue, die als langjährige Veranstalterin von Eisrevuen unter Musik- und Textverwendung auf Gastspielreisen um die Welt in den verschiedensten Ländern tätig werde, sei verpflichtet, sich über die in Betracht kommenden Rechtsfragen zu unterrichten. Das wäre der Beklagten auch in Anbetracht der Größe ihres Unternehmens und der erzielten Einnahmen unschwer möglich gewesen. Insoweit könne sie sich nicht auf die mit der S^Hf^^-GmbH geschlossenen Verträge berufen, die nur im Innenverhältnis zwischen der Beklagten und der Saalvermieterin Bedeutung hätten. Von ihrer eigenen Verpflichtung zur Beachtung fremder Rechte habe sich die Beklagte jedenfalls auf diese Weise nicht rechtswirksam befreien können. Dieser Begründung ist zuzustimmen. Es bedeutet entgegen der Meinung der Revision'-keineswegs eine Überspannung der im Verkehr zu beachtenden Sorgfaltspflicht, wenn es der Beklagten als Fahrlässigkeit angerechnet wird, daß sie angeblich der Meinung war, die Erlaubnis der GEMA beziehe sich auch auf ihre EislaufVorführungen. Die Revision meint, es handele sich im vorliegenden Falle um die Beurteilung einer schwierigen Rechtsfrage, über die nach ihrer Kenntnis noch nicht entschieden sei. - 15 Lie Beklagte mußte indessen bei Aufbietung der von ihr zu fordernden Sorgfalt wissen, daß es sich bei der Abgrenzung der bühnenmäßigen Aufführungsrechte von den konzertmäßigen Aufführungsrechten um ein Rechtsproblem handelt, zu dem nicht nur das Schrifttum, sondern insbesondere auch die Rechtsprechung in neuer und neuester Zeit mehrfach Stellung genommen haben* Insbesondere die rechtskräftigen Urteile des Kammergerichts vom 4« Mai 1956 (Schulze, Rechtspr. zu dem Urheberrecht KGZ 15) und vom 24» November 1955 (Schulze aaO KGZ 17) sind allgemein bekannt geworden und im .Schrifttum wiederholt erörtert und zitiert worden. Unter diesen Umständen ^durfte die Beklagte keinesfalls darauf vertrauen, der Bundesgerichtshof werde eine ihr günstige Stellung*einnehmen (vgl. BGH GRUR 1957, 342 - Underberg). Es handelt sich im vorliegenden lalle keineswegs - wie etwa in BGH GRUR 1955, 492 (501) - Magnetophon oder in GRUR 1955, 549 - Fotokopie - darum, daß die Entscheidung in rechtliches Neuland vorstieße. Vielmehr wird nur einer Rechtsanschauung Ausdruck verliehen, die schon vordem von hohen Gerichten in ähnlich gelagerten Fällen vertreten worden ist. Unter diesen Umständen kann die Auffassung des Berufungsgerichts nicht als rechtsirrtümlich angesehen werden, daß die Beklagte bei Anwendung gehöriger Sorgfalt das Vorliegen des Verbotstatbestandes und das Rechtswidrige ihres Verhaltens hätte erkennen können. 2. Schließlich beanstandet die Revision auch zu Unrecht, daß die Verurteilung zur Rechnungslegung zu weit gehe, weil sie sich nicht auf-die Programmnummer 12 der Beklagten, also den unmittelbaren Verletzungstatbestand, beschränke, sondern schlechthin das Gesamtprogramm der Veranstaltung umfasse, in dessen Rahmen”Die lustige Witwe” zur Aufführung gebracht worden sei. Die Revision 16 berücksichtigt dabei nicht, daß für die Programmnummer 12 kein besondere-bemessenes Eintrittsgeld erhoben werden konnte. Grundlage für die Schätzung der Höhe des vorzubereitenden Schadensersatzanspruches können mithin zunächst nur die jeweiligen Gesamteinkünfte sein. Erst wenn diese feststehen, ist es der Klägerin möglich, einen der drei von der Rechtsprechung anerkannten Wege der Schadensberechnung (entgangener Gewinn, angemessene Vergütung oder Herausgabe des Gewinns) zu wählen, der ihr bei Berücksichtigung der übrigen Programmnummern und deren Bedeutung für das Gesamtprogramm als der vorteilhafteste erscheintc IV. Soweit die Beklagte durch das angefochtene Urteil wegen der von ihr in Zeitungen oder Programmen vorgenommenen Ankündigungen, die Operette "Die lustige Witwe" werde zur Aufführung gebracht, sowie wegen der Benutzung des Titels "Die lustige Witwe" verurteilt worden ist,-hat sie zwar Revision eingelegt, jedoch eine Begründung nicht gegeben. In diesem Rahmen ist daher die Revision unzulässig. Einer sachlichen Eachprüfung des angefochtenen Urteils bedarf es insoweit nicht. V. Hach alledem war, wie geschehen, zu erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Wilde Weiß Löscher Spengler Ebel i