* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, 11c von ihr bei der UtflHHHHi Bank in nintcrlegten Beträge, soweit sie zur Weiterleitung an die Jllosterfühle UflHB (13»669,13 JD1I) und die Birma Wax Bad OflHHB (6.946,83 BW) bestimmt sind in voller Wolle an ihre Lieferanten v/eiterzuleiten. von 400 DU je 1000 kg zusammen, zu*dem eine Anbauprämie von 100 Ddl je Tonne und Höchstzuschläge von weiteren 400 XI je Tonne traten, so daß die Beklagte im ganzen 900 D;.I je Tonne aufwendete, die sie durch die Ölmühlen an die Großhändler, zu denen auch-,die Klägerin gehörte, bezahlte. So hat auch die Klägerin durch ein Schreiben der Öj^BB^AG vom 5»8*1949 die Mitteilung erhalten, sie habe in alle den Ölmühlen für die Beklagten erteilten Rechnungen den Vermerk aufzunehmen, daß die zu zahlenden Höchstsuschläge den Erzeugern zugute kämenc Die Beklagte hatte vor Beginn der Ernte 1949 nicht das für die Aufnahme der ganzen Ernte erforderliche leid zur Verfügung«, Deshalb wurde bestimmt, daß sie die Höchstsuschläge bei der Abnahme der ihr von den Großhändlern angebotenen Ernte nur zu dem Teil-sofort, zu dem Teil aber erst nach 6 Monaten bezahlen sollte* Allen an der Aufnahme der Ernte beteiligten Stellen wurde für diesen Teil der Höchst-Zuschläge eine "Stillhaltepflicht” auferlegt* Die Klägerin hat als Großhändlerin einen Teil der Ernte 1949 aufgekauft und von der Beklagten durch die Ölmühlen bis auf die Stillhaltebeträge bezahlt erhalten« Inter den Aufkäufern, von denen die Klägerin die Irnteer-seugnisse bezogen hat, befanden sich unter anderem die Klostermühle XL AnBIHB & Co. KG in UBHHB; die Ende Oktober 1949 in Konkurs geriet, und die Firma Max in 0' über deren Vermögen das Vergleichsverfahren eröffnet wurde * Gegen beide Aufkäufer standen (fer Klägerin Forderungen aus anderen Geschäften zu, mit denen die Kläger aufrechnen konnte,. Als die Ölmühlen von der Klägerin bei der Abrechnung und Bezahlung der Stillhaltebeträge die Erklärung verlangten, daß die Höchstzuschläge den Erzeugern abgeben müsse, hinterlegte die Klägerin bei der- llflHHHHIiBl Bank in Ilfp 13o669,13 DU Vür die Klostermühle und 6 »94-6,83 32.1 für die Firma mit ^er Erklärung, daß diese Beträge an die Beklagte ausgezahlt werden sollten, wenn die Beklagte in dem gegenwärtigen Rechtsstreit obsiege«, '.Venn sie den.Betrag an die Klostermühle abführen müsse, so sei die Folge, daß sie einen Teil des Kaufpreises für das Öl doppelt bezahlen müsse» Wenn die Beklagte eine so ungewöhnliche Regelung erstrebt habe, so habe sie sich deutlicher ausdrüclten müssen» •Venn sie dies nicht getan habe, so müsse die die Folgen tragen» Davon, daß sie auf ihr Aufrechnungsrecht verzichtet habe, könne keine Kede sein» Die Beklagte beantragt die Abweisung Las Landgericht in Hamburg hat die rlage durch das Urteil vom 25o August 1950 abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage verurteilt, die für die Klostermühle und die Birma hinterlegten Beträge an diese weiterzuleiten«. Das Oberlandesgericht in Hamburg hat die Beklagte durch das Urteil vom 25« August 1951 verurteilt, darein zu willigen, daß der für die Klostermühle hinterlegte Betrag an die Klage rin aus ,e zahlt werde« Dagegen hat es die Verurteilung der Klägerin auf die Widerklage bezüglich des für die Birma hinterlegten Betrages aufrecht erhalten« Gegen die Zulässigkeit des Rechtsweges bestehen keine begründeten Bedenken« Die Klägerin verlangt von der Beklagten daß sie den Preis für 120 t getrockneten Raps bezahlt? Die von der Klägerin erhobene Klage stellt eine Kaufpreisklage dar, die eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 13 GV ist und diese Eigenschaft auch dadurch nicht verliert-, daß die Beklagte mit dem Ankauf der Ernte die ihr von der Veif übertragene Aufgabe verfolgt, den.aus Öffentlichrecatlichen.Gründen erwünschten Anbau von Raps, Rübsen und Hohn.zu fördern und zu unterstützen« Daß auch Öffentlichrechtliche Körperschaften sich zur Erreichung ihrer Zwecke bürger?..iehreciitlieher Rechts geschäfte bedienen können, unterliegt, keinem Zweifel. Vcrtrajsfreiheit ist schlechterdings nicht eihzusehen, warum die Klägerin sich nicht schuldrechtlich sollte verpflichten können, einen Teil des von der Beklagten geschuldeten Kaufpreises an bestimmte Personen zu zahlen oder im Rahmen ihrer Verfügungsnacht dafür zu sorgen, daß er einer bestimmten Person zu"-ute kommt. bewirkte, auf der ihr Kaufpreisanspruch beruht, mit3etei.lt worden, die Beklagte verlange vor der Zahlung die Erklärung, daß die zu zahlenden Ilöchstzuschläge dem Erzeuger zugute kämen, Diese Anordnung der Beklagten war für die Klägerin verbindliche Die Klägerin hat schon in der Klage erklärt, daß sich die Übernahme der Ernte durch die Beklagte nach' den Anordnungen der Velf geregelt habe. Die Velf hatte aber die Beklagte damit beauftragt, die Richtlinien für die Übernahme der Ernte auszuarbeiten« Das hat die Klägerin nach ihrer Erklärung in der Klage gewußt«'Wenn sie in dieser Kenntnis Lieferungen an die Ölmühle Toffy's ölwerke GmbH bewirkte, die bei dem Kauf nach dem Vertrage der Beklagten mit den Ölmühlen im Kamen und Aufträge der Beklagten handelte, so unter warf sie sich den Anordnungen 1 er Beklagten, Daraus folgt, daß die Klägerin schon vor der hier streitigen Lieferung an die Beklagte gewußt hat, die Beklagte werde die Erklärung V021 ihr verlangen, daß die Ilöchstzuschläge dem Erzeuger zugute kämen. Es kann also keine Rede davon sein, daß die Beklagte diese Erklärung erst nachträglich und ohne eine bestimmte Rechtsgrundlage verlangt hätte«- Die Klägerin, die, wie senon bemerkt, den Anordnungen der Beklagten unterworfen war, hat sich im Gegenteil schon lange vor der Lieferung an die Beklagte verpflichtet, die Erklärung vor der Zahlung der Beklagten abzugeben« Dabei.kann dahingestellt bleiben, cb lie Beklagte die Zahlung der ganzen Ilöchstzuschläge oder nur die Zahlung der Stilllialtebeträge von der Abgabe der Erklärung durch die Klägerin abhängig gemacht hat« Da die Stilllialtebeträge ein Teil der Ilöchstzuschläge waren, stand es im Belieben der Beklagten, ob sie die Erklärung erst bei der Zahlung der Stilllialtebeträge verlangen wollte« Da die Klägerin verpflichtet war, die Erklärung abzugeben, daß die Höchstzuschläge den Erzeugern zugute kämen, so kommt es darauf an, ob sie hierdurch die Verpflichtung übernommen mat, Verfügungen über die Stillhaltegelder zu unterlassen, die ihren Abfluß an die Erzeuger verhindern konnten. Es meint, ein« Verpflichtung der Klägerin, Verfügungen über den Kaufpreis zu unterlassen, gehe so weit über das bei Kaufverträgen übliche hinaus, daß sie nur angenommen werden könne, wenn si< einen jeden Zweifel ausschließenden Ausdruck gefunden habe, Da die von der Beklagten für die Velf erlassene Anordnung für die britische Zone, also eine'Mehrheit von Oberlandesgerichtsbezirken, ergangen ist. Welcher Bert die Beklagte gerade“ dieser Anordnung .beigelegt hat, jent daraus hervor,, daß sie ihre Befolgung sehen in dem mit den Ölv/erken abgeschlossenen Vertrage zur Bedingung der Übernahme der Ernte gemacht und die Klägerin ebenso wie die anderen Großhändler besonders darauf, hingewiesen hat,ft Bei dieser Sachlage wird der Erklärung nur eine Auslegung gerecht, die die Erreichung des genannten Zweckes sicher stellt * kenn die Klägerin erklärte, daß die Höchstzuschläge Jen Erzeugern zugute kämen, so übernahm sie damit die Verpflichtung, ihrerseits alles zu unterlassen, was verhindern kennte, daß die Höchstzuschläge den Erzeugern zugute kamen, . Es kommt deshalb nur noch auf den Einwand der Klägerin an- daß die Stillhaltegelder die Erzeuger auch dann nicht erreicht nahen würden- wenn sie die Aufrechnung nicht erklärt hätte- 7ie die Rechtslage dann zu beurteilen wäre, v/enn die Klägerin die Zahlung an den Konkursverwalter ohne nähere Besti anungen geleistet hätte, braucht nicht beurteilt zu 'werden, denn die Klägerin hat eine Zahlung an den Konkursverwalter oder die Klostermühle tatsächlich nicht geleistet.

erntenHöchstzuschlägeErzeugerÖlmühlenErklärungKlostermühleteilenKlägerin

Volltext der Entscheidung

i_zr 75/51
Verkündet am 9» Hai 1952
Grunau, Justizobersekretar als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 der 7Irma G»3
In dem Rechtsstreit
 in	An	^
Klägerin, Revisionsklägerin und’Revisionsbeklagten, .
- Prozeßbevollmäcntigter: Rechtsanwalt ür
 und Vo I. Av
 gegen
fm Ge! »Straße •,.
und Fu(
BeklagteRevisionsbeklagte und Revisionsklägerin,,
- Rrozeßbevollmäclvtigter 5 Rechtsanwalt Or,
 hat der ' rste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9» Hai 1952 unter Hitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr, Bindenmaier, 9r„ Heidenhain, Br. Birnbach, 3r„ Kruger-ITieland und Dr„ Benkard
 für Recht erkannt?
Unter Zurückweisung der Revision der Klägerin wird auf die Revision der Beklagten unter entsprechender ,'banderung des Urteils des 3. Zivilsenats des • Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 28o April 1951 wie folgt erkannt?
‘Die Klage wird abge\viesen0
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, 11c von ihr bei der UtflHHHHi Bank in nintcrlegten Beträge, soweit sie zur Weiterleitung an die Jllosterfühle UflHB (13»669,13 JD1I) und die Birma Wax	Bad	OflHHB	(6.946,83	BW)	bestimmt	sind
 in voller Wolle an ihre Lieferanten v/eiterzuleiten.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der iTebenintervention werden der Klägerin auferlegt o
Von Hechts wegen
5

' Taffeestands
 Der feldmäßige Anbau yon Daps, Rübsen und ?öhn ist mit gewissen Risiken Verbunden*'2s ist aber insbesondere aus clevijenrechtlichen Gründen erwünscht, daß diese Früchte feidmüßig angebaut werden, damit Deutschland einen Teil des von ihm benötigten Öles im eigenen Lande erwirbt* Aus diesem Grunde wird der Anbau dieser Früchte seit vielen Jahren von der Regierung unterstützt0 Im Jahre 1949 geschah dies sum ersten Ual in der '.leise, daß die ganze in dem Gebiet der Bundesrepublik anfallende Produktion von der Beklagten, einer öffentlichrechtlichen Körperschaft, übernommen wurde, die sich zu diesem Zv/ecke der privaten Ölmühlen bediente, mit denen sie Verträge des aus der Anlage 2 (Bl 13-18) ersichtlichen Inhaltes schloß. Die Übernahme der Brate durch die Beklagte erfolgte in der Reise, daß die Rrzeuger sie an Aufkäufer verkauften, die sie an Großhändler weiterverkauften, denen sie von der Beklagten unter Zwischenschaltung * der Ölmühlen« die im kamen und für Rechnung der beklagten Vorratsstellen handelten, zu gewissen fest bestimmten Bedingungen abgenommen wurde. Der Preis setzte sich aus einem Betrage . von 400 DU je 1000 kg zusammen, zu*dem eine Anbauprämie von 100 Ddl je Tonne und Höchstzuschläge von weiteren 400 XI je Tonne traten, so daß die Beklagte im ganzen 900 D;.I je Tonne aufwendete, die sie durch die Ölmühlen an die Großhändler, zu denen auch-,die Klägerin gehörte, bezahlte. Diese Zahlung erfolgte nur unter gewissen Bedingungen, unter denen neben dem ITachweis des Ursprunges der Prate die Bestimmung eine Rolle spielte, daß die Höchst-zuschlage "den Erzeugern zugute kommen'1 sollten. Diese Be-stinnung war in den Verträgen der Beklagten mit den Ölmühlen im 5 2 a 3 enthalten* Die Bestimmungen des von der
-4«
 
Beklagen mit den Ölmühlen beschlossenen Vertrages wurden, soweit es erforderlich erschien, auch den Großhändlern mit-geteilt. So hat auch die Klägerin durch ein Schreiben der
 Öj^BB^AG vom 5»8*1949 die Mitteilung erhalten, sie habe in alle den Ölmühlen für die Beklagten erteilten Rechnungen den Vermerk aufzunehmen, daß die zu zahlenden Höchstsuschläge den Erzeugern zugute kämenc
 Die Beklagte hatte vor Beginn der Ernte 1949 nicht das für die Aufnahme der ganzen Ernte erforderliche leid zur Verfügung«, Deshalb wurde bestimmt, daß sie die Höchstsuschläge bei der Abnahme der ihr von den Großhändlern angebotenen Ernte nur zu dem Teil-sofort, zu dem Teil aber erst nach 6 Monaten bezahlen sollte* Allen an der Aufnahme der Ernte beteiligten Stellen wurde für diesen Teil der Höchst-Zuschläge eine "Stillhaltepflicht” auferlegt*
Die Klägerin hat als Großhändlerin einen Teil der Ernte 1949 aufgekauft und von der Beklagten durch die Ölmühlen bis auf die Stillhaltebeträge bezahlt erhalten«
Inter den Aufkäufern, von denen die Klägerin die Irnteer-seugnisse bezogen hat, befanden sich unter anderem die Klostermühle XL AnBIHB & Co. KG in UBHHB; die Ende Oktober 1949 in Konkurs geriet, und die Firma Max in 0' über deren Vermögen das Vergleichsverfahren eröffnet wurde * Gegen beide Aufkäufer standen (fer Klägerin Forderungen aus anderen Geschäften zu, mit denen die Kläger aufrechnen konnte,. Als die Ölmühlen von der Klägerin bei der Abrechnung und Bezahlung der Stillhaltebeträge die Erklärung verlangten, daß die Höchstzuschläge den Erzeugern

Sfö
- -5
zu Jul be können würden« gab die Klägerin diese Erklärung durch ihr Schreiben vom 23»2<>1950 ab, machte aber eine Ausnahme für die in Konkurs geratene Klostermühle* Für die dieser Firma geschuldeten Stillhaltebeträge wollte die Klägerin die Erklärung, daß die Zahlung den Erzeugern zugute kommen v/erde, nicht abgeben, weil sie ihr gegenüber aufrechten konnte, was sie dann auch getan hat» Als die 3eklagte darauf bestand, daß die Klägerin die Erklärung auch für die an die Klostcrmühle und an die Firma	ZVi	zahlenden	Beträge	■
abgeben müsse, hinterlegte die Klägerin bei der- llflHHHHIiBl Bank in Ilfp 13o669,13 DU Vür die Klostermühle und 6 »94-6,83 32.1 für die Firma	mit	^er	Erklärung, daß
 diese Beträge an die Beklagte ausgezahlt werden sollten, wenn die Beklagte in dem gegenwärtigen Rechtsstreit obsiege«,
Die Klägerin verlangt mit der Klage, daß die Beklagte in die Auszahlung des für die Klostermühle hinterlegten Betrages an sie einwilligt., hie vertritt den Standpunkt, aus der Erklärung, daß die Ilöchstzuschläge den Erzeugern zugute kämen, könne nur gefolgert werden, daß der Höchstpreis zugunsten der I rseuger berechnet werde, Dagegen werde mit der Erklärung keinerlei Garantie dafür übernommen, daß die Erzeuger die Bochstzuschläge auch wirklich bekämen. '.Venn sie den.Betrag an die Klostermühle abführen müsse, so sei die Folge, daß sie einen Teil des Kaufpreises für das Öl doppelt bezahlen müsse» Wenn die Beklagte eine so ungewöhnliche Regelung erstrebt habe, so habe sie sich deutlicher ausdrüclten müssen» •Venn sie dies nicht getan habe, so müsse die die Folgen tragen» Davon, daß sie auf ihr Aufrechnungsrecht verzichtet habe, könne keine Kede sein» Die Beklagte beantragt die Abweisung
-6..
6
der Klage und verlangt von der Klägerin im Y/ege der Y/iderkläre c daß die Klägerin die von ihr für die Klostermühle und die Birma ;.lax	hinterlegten Beträge an ihre
 Lieferanten .weiterleitet« Sie meint, die Klägerin habe durch die Erklärung. daß die Höchstzuschläge den Erzeugern zugute kämen, die Verpflichtung übernommen, dafür zu sorgen daß die Erzeuger die Höchstzuschläge ausgeznhlt bekämen,,
Kit dieser Verpflichtung sei die Tatsache, daß die Beklagte gegenüber ihren Lieferanten aufrechne und dadurch die Y/eitei leitung der Höchstzuschläge an die Erzeuger verhindere, unvereinbar«
Las Landgericht in Hamburg hat die rlage durch das Urteil vom 25o August 1950 abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage verurteilt, die für die Klostermühle und die Birma	hinterlegten Beträge an diese weiterzuleiten«.
Das Oberlandesgericht in Hamburg hat die Beklagte durch das Urteil vom 25« August 1951 verurteilt, darein zu willigen, daß der für die Klostermühle hinterlegte Betrag an die Klage rin aus ,e zahlt werde« Dagegen hat es die Verurteilung der Klägerin auf die Widerklage bezüglich des für die Birma hinterlegten Betrages aufrecht erhalten«
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision ein-gelegt« Die Klägerin bittet um die Verurteilung der Beklagte: und die Abweisung der Widerklage. Die Beklagte beantragt das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen«
Jo
 Entsche 1 dungs .gr und e s
Gegen die Zulässigkeit des Rechtsweges bestehen keine begründeten Bedenken« Die Klägerin verlangt von der Beklagten daß sie den Preis für 120 t getrockneten Raps bezahlt? die die Klägerin nach ihrem Schreiben vom 5«9«1949 am 20«8«1949 an die Birma Tofll^P's Ölv/erk GmbH in HflHNBl "zu den gesetzlich festgelegten Bestimmungen” gezahlt hat« 2Iit den gesetzlich restgelegten Bestimmungen meint die Klägerin die Anordnungen. die die Beklagte im Aufträge., der Verwaltung, für Ernährung? Landwirtschaft und Borsten (Velf) für die MAufnähme,
 Binansierung, Einlagerung, Ver ärbeitmigs-1 uniEigentumsüber-nalme für Raps? Rübsen und hohnernte 1949/1950” erlassen hat. Bach diesen Anordnungen hat die Beklagte sich bereit erklärt, durch die Ölmühlen, die ihren Weisungen unterworfen waren? die ganze Ernte an Raps, Rübsen und hohn aufzukaufen und mit den durch die Anordnung Pr .Er. 56/4-9 festgesetzten Preisen zu bezahlen. Dieser Preis betrug für die Tenne Raps 400 DR, zu denen noch eine Anbauprämie von 100 JOM und Höchstzuschläge von 400 'Dil je Tonne traten. Die von der Klägerin erhobene Klage stellt eine Kaufpreisklage dar, die eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 13 GV ist und diese Eigenschaft auch dadurch nicht verliert-, daß die Beklagte mit dem Ankauf der Ernte die ihr von der Veif übertragene Aufgabe verfolgt, den.aus Öffentlichrecatlichen.Gründen erwünschten Anbau von Raps, Rübsen und Hohn.zu fördern und zu unterstützen« Daß auch Öffentlichrechtliche Körperschaften sich zur Erreichung ihrer Zwecke bürger?..iehreciitlieher Rechts geschäfte bedienen können, unterliegt, keinem Zweifel. Es kommt nur darar.f an? ob das Rechtsgeschäftdessen sie sich . bedienen? wirklich ein bürgerlichrechtliches‘ist. Das kann
-8- ■
 
bei einem Kaufverträge auch dann deinem gweifel unterliegen, wenn das lotiv, das die öffentlichrechtliche Körperschaft zu Jen Abschluß des Kaufvertrages bestimmt, dem Gebiete des öffentlichen ’.'edits angehört.
Der Streit der Parteien darüber, ob die einen Teil der Kochst aus c*iläge darstellenden Stillhaltegelder ein bürger-licarecntlicher Kaufpreis oder als Subventionsgelder zweckgebundenes öffentliches Geld sind, ist müßig. Die Entscheidung hängt nicnt davon ab. wie diese Gelder.zu kennzeichnen sind, >
°	.	I
sondern ob die Klägerin verpflichtet ist, das ihrige zu tun, daß sie den Erzeugern zufließen. Diese Verpflichtung der Klägerin braucht 2:eineswegs darauf zu beruhen, daß es sich um. sv/eckgebundene öffentliche Gelder handelt. Sie kann vielmehr von der Klägerin durch eine dem bürgerlichen Recht angehörende schuldrechtliche Vereinbarung übernommen sein. Bei :ii das bürgerliche Schuldrecht beherrschenden Grundsatz der
'] Ci *
Vcrtrajsfreiheit ist schlechterdings nicht eihzusehen, warum die Klägerin sich nicht schuldrechtlich sollte verpflichten können, einen Teil des von der Beklagten geschuldeten Kaufpreises an bestimmte Personen zu zahlen oder im Rahmen ihrer Verfügungsnacht dafür zu sorgen, daß er einer bestimmten Person zu"-ute kommt. Eine solche schuldrechtliche Verbind!ichkeii» hat die Klägerin tatsächlich Übernommen. Schon im § 2 unter 2 c des Vertrages, den die Belrlagte mit den. Jlwerken geschlossen hat, hat die Beklagte erklärt, daß sie die Ernte nur unte: der Bedingung aufnehmen werde, daß die «löchstzuschlage den Erzeugern zugute kämen. Der Klägerin ist dann durch das Schreiben von P. TRIP'S	Ölfabriken
 vom 5*8.1949» also lange bevor die Klägerin die Lieferung
J
4o
-9
bewirkte, auf der ihr Kaufpreisanspruch beruht, mit3etei.lt worden, die Beklagte verlange vor der Zahlung die Erklärung, daß die zu zahlenden Ilöchstzuschläge dem Erzeuger zugute kämen, Diese Anordnung der Beklagten war für die Klägerin verbindliche Die Klägerin hat schon in der Klage erklärt, daß sich die Übernahme der Ernte durch die Beklagte nach' den Anordnungen der Velf geregelt habe. Die Velf hatte aber die Beklagte damit beauftragt, die Richtlinien für die Übernahme der Ernte auszuarbeiten« Das hat die Klägerin nach ihrer Erklärung in der Klage gewußt«'Wenn sie in dieser Kenntnis Lieferungen an die Ölmühle Toffy's ölwerke GmbH bewirkte, die bei dem Kauf nach dem Vertrage der Beklagten mit den Ölmühlen im Kamen und Aufträge der Beklagten handelte, so unter warf sie sich den Anordnungen 1 er Beklagten, Daraus folgt, daß die Klägerin schon vor der hier streitigen Lieferung an die Beklagte gewußt hat, die Beklagte werde die Erklärung V021 ihr verlangen, daß die Ilöchstzuschläge dem Erzeuger zugute kämen. Es kann also keine Rede davon sein, daß die Beklagte diese Erklärung erst nachträglich und ohne eine bestimmte Rechtsgrundlage verlangt hätte«- Die Klägerin, die, wie senon bemerkt, den Anordnungen der Beklagten unterworfen war, hat sich im Gegenteil schon lange vor der Lieferung an die Beklagte verpflichtet, die Erklärung vor der Zahlung der Beklagten abzugeben« Dabei.kann dahingestellt bleiben, cb lie Beklagte die Zahlung der ganzen Ilöchstzuschläge oder nur die Zahlung der Stilllialtebeträge von der Abgabe der Erklärung durch die Klägerin abhängig gemacht hat« Da die Stilllialtebeträge ein Teil der Ilöchstzuschläge waren, stand es im Belieben der Beklagten, ob sie die Erklärung erst bei der Zahlung der Stilllialtebeträge verlangen wollte«
-IQ-
10
Da die Klägerin verpflichtet war, die Erklärung abzugeben, daß die Höchstzuschläge den Erzeugern zugute kämen, so kommt es darauf an, ob sie hierdurch die Verpflichtung übernommen mat, Verfügungen über die Stillhaltegelder zu unterlassen, die ihren Abfluß an die Erzeuger verhindern konnten. Das Berufungsgericht verneint dies. Es meint, ein« Verpflichtung der Klägerin, Verfügungen über den Kaufpreis zu unterlassen, gehe so weit über das bei Kaufverträgen übliche hinaus, daß sie nur angenommen werden könne, wenn si< einen jeden Zweifel ausschließenden Ausdruck gefunden habe, Da die von der Beklagten für die Velf erlassene Anordnung für die britische Zone, also eine'Mehrheit von Oberlandesgerichtsbezirken, ergangen ist. hat der Bundesgerichtshof zu prüfen, ob der Auffassung des Berufungsgerichts beigetre ten werden kann, üas muß verneint werden» Jas Berufungsgerj hat zu wenig die Umstände berücksichtigt, die dazu geführt haben, daß die Beklagte von der Klägerin die Erklärung verlangt hat. die liöchstzuschläge kämen den Erzeugern zugute« die Unterstützung der Erzeuger war der eigentliche Zweck der ganzen Aktion. Kur um dieses Ziel zu erreichen und dadurch den Anbau von Kaps, Kübsen und 'Mohn zu erhöhen, hat die Ve5.f die Übernahme der ganzen Ernte durch die Vorratsund Einfunrstelle angeordnet. Darüber ist. auch die Klägerir als Birma des Großhandels nicht im Zweifel gewesen. Welcher Bert die Beklagte gerade“ dieser Anordnung .beigelegt hat, jent daraus hervor,, daß sie ihre Befolgung sehen in dem mit den Ölv/erken abgeschlossenen Vertrage zur Bedingung der Übernahme der Ernte gemacht und die Klägerin ebenso wie die anderen Großhändler besonders darauf, hingewiesen hat,ft
■ ■ 11
/r*
Bei dieser Sachlage wird der Erklärung nur eine Auslegung gerecht, die die Erreichung des genannten Zweckes sicher stellt * kenn die Klägerin erklärte, daß die Höchstzuschläge Jen Erzeugern zugute kämen, so übernahm sie damit die Verpflichtung, ihrerseits alles zu unterlassen, was verhindern kennte, daß die Höchstzuschläge den Erzeugern zugute kamen, . yrenn die Klägerin die Verpflichtung zur Abgabe einer solchen Erklärung übernahm, so war es ihre. Pflicht, sie genau zu überlegen und ihre folgen zu durchdenken. Sie kann sich nicht darauf berufen, daß der reine V,”ortlaut der Erklärung eine Auslegung zulasse, bei der ihr auch der Klägerin bekannter Zweck nicht erreicht werden würde. Geht man hiervon aus, dann muß die Auslegung der Klägerin als den Einzelumständen nicht gerecht werdend und daher Auslegungsgrund-3ätze verletzend', bezeichnet werden, \7enn die Klägerin berechtigt war, gegenüber der Forderung der Aufkäufer auf Auszahlung der Höchstzuschläge mit ihren auf anderen Cfe-jcnäften beruhenden Gegenforderungen aufzurechnen, so war die Folge hiervon, daß die Höchstzuschläge die Erzeuger nient erreichten. Es trat dann' der Erfolg ein, zu dessen Verhinderung die Klägerin sich verpflichtet hatte. Im. vorliegenden Verfahren handelt es sich nun nicht um die ganzen Höchstzuschläge. sondern um die Stilllialtegelder, deren Stundung die '.Beklagte angeordnet hatte. Y/as für die Höchst-zuschläge im ganzen galt, mußte aber um so mehr für ihren zuletzt gezahlten Teil gelten. Pen nicht gestundeten Teil hatte die Beklagte schon vor dem Ende Oktober 1949 ausge-brocjLienen Konkurs der ICloster.öihle AnflBl ^ Cp. gezahlt.
PaiB diese vorher gezahlten HöchstZuschläge die Erzeuger nicht erreicht hätten« ist von keiner Seite behauptet worden.
-12-
 
Es kommt deshalb nur noch auf den Einwand der Klägerin an- daß die Stillhaltegelder die Erzeuger auch dann nicht erreicht nahen würden- wenn sie die Aufrechnung nicht erklärt hätte- 7ie die Rechtslage dann zu beurteilen wäre, v/enn die Klägerin die Zahlung an den Konkursverwalter ohne nähere Besti anungen geleistet hätte, braucht nicht beurteilt zu 'werden, denn die Klägerin hat eine Zahlung an den Konkursverwalter oder die Klostermühle tatsächlich nicht geleistet. Die Präge ist demgemäß dahin zu stellen: Kann die Klägerin die Zahlung an den Konkursverwalter so bev/irken, daß sie dadurch zugleich ihre Verpflichtung erfüllte, den Abfluß der Stillhaltegelder an die Erzeuger sichersustellen. ■ diese Präge ist unbedenklich zu bejahen. Als Kaufpreis schuldet die Klägerin der IClo st erwähle und der Pi rin a Max nur den Betrag von 400 je Tonne, den Mehrbetrag erhalten ihre Gläubiger, wie sie wissen, nur zu dem Zweck der Weiter-1eitung an die Erzeuger, wenn die Klägerin den der Kloster-.iiülilfc geschuldeten Betrag dem Konkursverwalter mit dem Aufträge übergibt, ihn an die Erzeuger abzuführen, kann der Konkursverv/alter ihn nicht zur Konkursmasse ziehen,
■./eil er ihn nicht als Kaufpreis, sondern als fremdes Geld zur Ausführung eines Auftrages erhält.
j	v
hiernach mußte die Revision der Klägerin' zurückgewiesen werden, während das' angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten dahin abzuändern war, daß die Klage abzuv/eisen und der Widerklage stattzugeben war. Die Kosten einschließlich der Kosten der ITebeninter- .
vention cind in vollen Unfange der Klägerin auferlegt warden*
Lindennaier	Ileidenhain	Birnbach
 Kr üg e r ~i T i e 1 and
 Benkard