Pie funktionelle Unentbehrlichkeit eines ausserhalb des Erfin-dungsgedankens liegenden Teils für die Benutzung und das Zusammenwirken aller Komb lunations element e genügt nicht, um den Patent schütz auf diesen Teil zu erstrecken; Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Eri hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 194-9 und, soweit sie gegen den Beklagten zu 2) gerichtet sind, für den Zeitraum nach Ablauf des 31. Soweit die Erledigung der Hauptsache nicht .einge-treten ist, wird, wie folgt, erkannt:-Die^Revision wird insoweit zurückgewiesen, als sich das'angefoch-tene Urteil auf die Taucherglocke und den äusseren Rohrmantel bezieht. Soweit die Klageanträge auf Auskunfterteilung, Rechnungslegung und Schaden3-ersatzleistunj den Elektromotor betreffen, wird die Klage unter entsprechender Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Anordnung zur Verhinderung des Entweichens der unter den Druck der Brunnenflüssigkeit stehenden, in einer Taucherglocke befindlichen Duft infolge Undichtigkeiten bei elektrisch cngetriebenen Taucli-pumpensLitzen, bei denen die Taucherglocke, auf der der Elektromotor Engeordnet ist, über der Pumpe liegt, dadurch gekennzeichnet, dass die ringförmigen Querschnitt aufweisende Druckleitung der Pumpe die Taucherglocke und ferner in an sich bekannter Veise den Zlotor umschliesst. 1. Elektrisch angetriebener Tauchpumpensatz, dessen Motor durch die Luft einer unter ihm angeordneten Taucherglocke vor den Überfluten geschützt ist und bei dem die Duft im Bedarfsfall durch einen vom Tauchpumpensatz angetriebenen Kompressor ergänzt wird, dadurch gekennzeichnet, dass,der Kompressor dadurch zur Virkung kommt, dass sein Inneres vom Plüssigkeits3T>iegel erreicht wird. 2- T auchpumpen8atz nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet , dass der Kompressor in die Bewegung sable itung des Motors auf die Pumpe zwischen Zotor und Pumpe eingebaut ist. Das hierüber bestehende Abkommen mit den Beklagten haben sie, soweit es sich um die gemäss den Patenten des Klägers hergestellten Pumpen handelte, auf Grund einer dem Kläger gegenüber vergleichsweise übernommenen Verpflichtung zu dem 30. 609 083 gestützt ist, abgewiesen und die Beklagten nur auf Grund des BEP 608 474 zur Unterlassung, Auskunft-erteilung und Rechnungslegung einschliesslich der Pest- Stellung ihrer Schadensersatzpflicht verurteilt, soweit es sich um den Kompressor handelt, dessen Keu-herstellung oder Ausbesserung in der Ueise, dass die Ausbesserung einer ITeuherstellung gleichkoraiat, für verboten erklärt wird. Juni 1949 durch Urteil vom 9« September 1949 unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts wie folgt abgeändert und neu gefasst: c: Co. in I^flHilBneue Hauptteile, nämlich den Elektromotor, die Taucherglocke, den äusseren Rohrmantel, den Kompressor, der dadurch zur Wirkung kommt, dass sein Inneres vom Flüssig-keitsspiegel erreicht wird, sowie die V/ellen-verbindung vom Kotor zur Pumpe mit Einbaumöglichkeit des Kompressors, einzubauen oder auf neu hergerichtete Ilauptteile, wie vorstehend aufgezählt, wieder einzubauen, insbesondere an ' solchen Pumpen den Kotor neu zu .wickeln oder in den Kompressor ein neues Flügelrad einzusetzen. Der Kläger hat sich dem Antrag, den Rechtsstreit in dem von den Beklagten vorgeschlagenen Umfang für erledigt zu erklären, angeschlossen und im übrigen um Zurückweisung'der Revision gebeten. 1.Der Unterlassungsanspruch ist von den Parteien für erledigt erklärt worden, weil beide Klagepatente mit dem Ablauf des 31* Dezember 1949 inrJÖeitungsbereich des Grundgesetzes nicht mehr geltend gemacht werden können Die Beendigung des Rechtes zur Geltendmachung eines Patents ist ebenso wie‘sein Erlöschen oder seine Richtigkeit auch in der Revisionsinstanz zu beachten, wie der Senat bereits im Urteil 53er Hechnungslegungs- und Schadensersatzanspruch ist aber auch insoweit erledigt, als er sicli auf Handlungen der Beklagten bezieht, die diese seit den 1. Januar 1950 vergenomnen haben., da die Beklagten von diesen Zeitpunkt an zur Benutzung der geschützten Vorrichtung im ganzen und in ihren Teilen berechtigt waren. 1. In Bezug auf das BBP 609 085 geht der Hauptstreitpunkt der Parteien um die Präge, ob die Beklag-• ten berechtigt waren, den Elektromotor des Pumpensatzes auszubcuen, ihn mit einer neuen 'Jicklung zu versehen und in den Pumpensatz, wieder einzubauen. Andererseits räumt das Berufungsgericht ein, dass der ITotor nicht zu dem "eigentlichen Kern des Erfindungsgedankens11 gehöre, sieht aber als entscheidend an, dass der ilotor von wesentlicher funktioneller Bedeutung für die Benutzung der Tauchpumpe "und damit für die Er- 609 083 ausgefülirt wird, ist der Erfinder von bekannten TauchpumpenSätzen ausgegangen, bei denen der oberhalb der Pumpe angeordnete und diese antreibende Elektromotor auf einer luftgefüllten Taucherglocke angeordnet ist, deren Luftpolster ihn gegen die Pumpe abstützt (Zeile 1-6). Bei diesen bekannten Anordnungen bestand, wie die Beschreibung Zeile 7-11 darlegt, die Gefahr, dass bei einem Uadichtwerden der Taucherglocke und insbesondere ihrer Verbindungsstelle mit dem Zlotor die Luft .aus der Taucherglocke entweicht und die nachdringende Flüssigkeit (von unten her) in den Kotor gelangt. Zur Lösung dieser Aufgabe wird vorgeschlagen, die Aussenseiten der Taucherglocke und des Elektromotors von der - einen ringförmigen Querschnitt aufweisenden - Druckleitung der Pumpe zu umschliessen (Zeile 12 - 24-)» Denn dadurch, dass die Aussen30ite der Taucherglocke dem Druck der Förderflüssigkeit ausgesetzt ist, kann nach der Darstellung der Patentschrift die Luft trotz etwaiger Undichtigkeiten aus dei* Taucherglocke nicht entweichen. Dagegen wird die Heranziehung der ringförmigen Druckleitung zur Verhinderung von Undichtigkeiten einer Taucherglocke als neu bezeichnet (Zeile 29 - 32). Der Erfin-dungsgedanke besteht somit nach der Patentschrift in einer Anordnung zur Verhinderung des Entweichens der in der Taucherglocke befindlichen Luft, bei der die ringförmige Druckleitung der Pumpe die Taucherglocke und (in an sich bekannter Weise) den Ilotor umschlieost. Darüber, dass sich hierin der Erfindungsgedenke erschöpft, sind die Parteien einig und auch das Berufungsgericht hat dies nicht verkannt. ausschlaggebender Bedeutung ist, dass der Patentanspruch nach seinem Wortlaut nicht den Tauchpumpensatz als solchen, sondern nur eine “Anordnung zur Verhinderung des Entweichens der • •. Danach liegt aber der Elektromotor trotz seiner funktionellen Verbindung mit der geschützten Anordnung ausserhalb des Erfindungsgedsn-kens, der sich auf die Abdichtung der Taucherglocke durch die von.der Druckflüssigkeit durchströnte ringförmige Druckleitung beschränkt. Das wird zu dem Überfluss noch in der Patentschrift selbst hervorgehoben, wo in Zeile 38 bis 40 gesagt ist, die Ahtriebsmaschine könne aus einem Elelitronotoi*, Pressluftmotor, aus einer Verbrennungsmaschine o.dgl. chung des Reichsgerichts wiederholt zur Geltung gebracht worden ist, muss festgeiialten werden, da die durch den Patentschutz eintretende Behinderung der Allgemeinheit ihre innere Rechtfertigung nur in dem Ausmass findet, in welchem der Erfinder die-Technik bereichert hat, d.h. also, soweit der Erfindungsgedanke reicht (EGZ 32, 53 - Soxlethflasche -; 130, 242 -Heizkissen 142, 325 /3277 - Mülltonne EG- GRUR 1939, 610 - Stössel -). Oktober 1938 (GRUH 1939, 184 /1G67) hat das Reichsgericht die Lieferung von Gerbsäure in fester Beschaffenheit für eine Vorrichtung, welche die Zuführung der als Mittel zur Verhütung von Kesselsteinbildung bekannten Gerbsäure in das ICessel-wasser ermöglicht, für zulässig erklärt, da es sich hierbei um die Lieferung des Betriebsstoffes handele, Das Berufungsgericht hat den Rechnungslegungs- und Schadensersatzanspruch antragsgemäße für die Zeit nach dem 30« September 1946 augesprechen. Seine Annahme, dass die Beklagten, denen das Klagepatent bekannt v/ar, nach der zu dem 30. Das Berufungsgericht hat aber aus der Gesamtheit des Vorbringens der Beklagten den Schluss gesogen, dass die Besorgnis künftiger Eingriffe der Beklagten auch in Bezug auf die Taucherglocke und den Rohrmantel gerechtfertigt sei, und hat aus diesem Grunde nicht nur den Unterlassungsanspruch, sondern auch die übrigen Ansprüche für begründet erachtet. Sie Steuerung des Kompressors fand bei Tauchpumpen dieser Art in Abhängigkeit vom Luftdruck statt, was nach der Patentschrift den Nachteil' hat, dass zusätzliche Teile benötigt werden, bei denen mit Störungen zu rechnen ist (Zeile 10 - 15)* Die Aufgabe des Patents bestellt hiernach darin, beider Steuerung des Kompressors die Nachteile der bekannten Anordnung zu vermeiden. Kit der eintretenden Luftmenge wird die Flüssigkeit aus der Taucherglocke in den Brunnen wieder soweit zurückgedrtickt, bis * die IVirkung&verbindung zwischen dem ?lüs3igkeitsspiegel und dem Antrieb des Kompressors ausser Tätigkeit gesetzt ist. Gegenstand der Erfindung ist demgemäss die Anordnung eines Kompressors bei Tauchpumpensät z en der beschriebenen Art, bei der der Kompressor dadurch zur '».irkung kommt, dass sein Inneres vom Flüssigkeits- ■ Spiegel erreicht wird, wobei der Kompressor zweclanäs-oig in die Bewegungsableitung des Kotors auf die Pumpe zwischen Ilotor. Dass bei dieser Anordnung der Kompressor und die zu dem Einbau des Kompressors geeignete 7/ellenverbindung zwischen Llotor und Pumpe Elemente der geschützten Vorrichtung sind, weil- sich in ihnen der Erfindungsgedanke unmittelbar verkörpert, kann nicht zweifelhaft sein und wird auch von der Kevision nicht ernstlich in Abrede, gestellt. Dabei übersieht aber die Revision, dass es nicht, wie sie vortrügt, darauf ankommt, ob das Flügelrad ein -im Verhältnis zu den gesamten Pumpensatz schnell verbrauchbarer unbedeutender Teil ist, sondern .welche Bedeutung es für die geschützte Erfindung, also insbe- • sondere für den Kompressor hat. Es hat ausgeführt, die DV/II seien zur unmittelbaren Lieferung von Ersatzteilen für die von ihnen hergestellten D-Pumpen an die Beklagten nicht berechtigt gewesen, da dem Kläger in dem Lizenzverträge vom 7. ülärz 1934 die Generalvertretung für die D-Pumpen Vorbehalten gewesen sei und alle Lieferungen einschliesslich der Lieferung von Ersatzteilen nur mit seiner Zustimmung hätten erfolgen dürfen. des Vertrages als ganzes ergebe, dass die Vertragsschliessenden sich von vornherein darüber einig gewesen seien, die Lizenz solle nur in der durch die Generalvertretung des Klägers bedingten Einschränkung erteilt werden. Auf die Einhaltung dieser Vertragsbestimmung haben die Parteien, wie aus § 15 des Vertrages hervorgeht, besonderen Wert gelegt, um Schwierigkeiten zu vermeiden, die sich für die DV/K wegen ihres LIitbenutzungsredits t an dem DKP Nr. 372 436 der Garvensv/erke/ deshalb hätten erge ben können, weil sie zur Erteilung von Unterlizenzen . als Generalvertreter schränkt daher weder die ausschliessliche Eerstellungs- noch die Verkaufslizenz der DV/K gegen-stündlich ein, sondern gewährt dem Kläger lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch darauf, nach Massgabe der §§ 11, 12 des Vertrages in den Absatz der geschützten Waren als Vertreter der DVK eingeschaltet zu werden und die vereinbarte Provisionsvergütung zu erhalten. An die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts ist der Senat nicht gebunden, da sie im Grunde garnicht, wie der Kläger geltend, macht, auf einer Auslegung des Parteiwillens beruht, sondern nur eine - unzutreffende - rechtliche Würdigung darstellt. Denn die Ausführungen des Berufungsgerichts besagen nichts darüber, aus welchen Umständen es glaubte entnehmen zu müssen, dass die Klausel über die Generalvertretung des Klägers von den Parteien als Beschränkung der den LWK erteilten ausschliesslichen. Laraus folgt aber, dass die Beklagten Ersatzteile, die sie von den D7.'K in dem Zeitraum bis zu dem Ablauf des zv/ischen diesen und dem Kläger geschlossenen Lizenzvertrages (31. Llärz 1944) erhalten haben, in die lauchpumpen einbauen durften, ohne.Patentrechte des Klägers zu verletzen,, jgs ist in der Rechtsprechung und im Schrift-tum auf Grund der Lehre vom Zusammenhang der Benutzungs- arten anerkannt, dass eine vom Patentinhaber bergest eilte V/are patentfrei wird, wenn sie durch Veräusse-rung seitens des Patentinhabers an seine Abnehmer in den Verkehr gelangt (EGZ 51, 159; Reimer § 6 Anm 87, Die Beklagten können sich also mit Recht darauf berufen, dass sie den Kompressor und die 7/ellenverbindung sowie die wesentlichen Teile des Kompressors von' den D7.K während der Dauer des Bestehens des Lizenzvertrages bezogen haben.
• * * Uso on Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung! ■ Gesetz: I- PatG § 6 II. PatG § 9 Hechtssatz: I. Zu den Elenenten einer geschützten Kombina- tion gehören nur solche Vorrichtungsteile, in denen sich der Erfindungsgedanke .unmittelbar verwirklicht. Pie funktionelle Unentbehrlichkeit eines ausserhalb des Erfin-dungsgedankens liegenden Teils für die Benutzung und das Zusammenwirken aller Komb lunations element e genügt nicht, um den Patent schütz auf diesen Teil zu erstrecken; II. Kat sich der Patentinhaber in einem Vertrage Über die Erteilung einer ausschliesslichen Herstellungsund Vertriebslizenz die Stellung eines Generalvertreters des Lizenz nehmers ausbedungen, wobei er vereinbarungs gemäss nur im Hamen des Lizenznehmers handeln darf, so bedeutet dies nicht eine Beschränkung des Umfanges der Lizenz, sondern stellt lediglich eine schuldrechtliche Abmachung dar, die die patentrechtlichen Befugnisse des Lizenznehmers nicht berührt. Aktenzeichen: I ZH 75/50 Urteil: vom 12. Juni 1951 OLG Büsseldorf I ZH 75/50 •* 9 »■ wip«w Verkündet am 12. Juni 1951 Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftssteile fVvX:'. * &KW -;-V $ ■> ■ *v Im 3 amen des Volkes M In dein Rechtsstreit der unter der Pirna Pumpen-Wart in läMH| handelnden und Sl 1) Frau Emma in 2} Kaufmann Anton m -ummmmmm* Beklagten und Revisionskläger, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen den Ingenieur Karl V/ strasse ®a, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Eri hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1951 unter Mitwirkung des Bundesrichters Br, Heidenhain als Vorsitzenden und der Bundesrichter Schmidt, Br. Birnbach, Wilde und Br. ICrüger-l?ieland für Recht erkannt: I. Bas Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 9» September 1949 wird aufgehoben, *Cb soweit nicht die Revision in Ziff III zurückgewie-sen wird. II. Sie auf Unterlassung gerichteten Klageanträge sind in der Hauptsache erledigt. Die übrigen Klageanträge sind, soweit sie gegen die Beklagte zu l) gerichtet sind, für den Zeitraum nach Ablauf des 12. Juli 194-9 und, soweit sie gegen den Beklagten zu 2) gerichtet sind, für den Zeitraum nach Ablauf des 31. Dezember 1949 in der Hauptsache erledigt. III. Soweit die Erledigung der Hauptsache nicht .einge-treten ist, wird, wie folgt, erkannt:-Die^Revision wird insoweit zurückgewiesen, als sich das'angefoch-tene Urteil auf die Taucherglocke und den äusseren Rohrmantel bezieht. Soweit die Klageanträge auf Auskunfterteilung, Rechnungslegung und Schaden3-ersatzleistunj den Elektromotor betreffen, wird die Klage unter entsprechender Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 13. Oktober 1948 abgewiesen. Wegen der restlichen Klageansprüche wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen oOJ Tatbestands Der Kläger ist eingetragener Inhaber des mit Wirkung vom 21. August 1929 erteilten DEP 609 083 betreffend “Anordnung zur Verhinderung des Entweichens der unter den Drucl: der Brunnenf lüs s i glc e i t stehenden, in einer Taucherglocke befindlichen Duft infolge Undichtigkeiten bei elektrisch angetriebenen Tauchpumpen-sätzen”. dessen einziger Patentanspruch lautet:, Anordnung zur Verhinderung des Entweichens der unter den Druck der Brunnenflüssigkeit stehenden, in einer Taucherglocke befindlichen Duft infolge Undichtigkeiten bei elektrisch cngetriebenen Taucli-pumpensLitzen, bei denen die Taucherglocke, auf der der Elektromotor Engeordnet ist, über der Pumpe liegt, dadurch gekennzeichnet, dass die ringförmigen Querschnitt aufweisende Druckleitung der Pumpe die Taucherglocke und ferner in an sich bekannter Veise den Zlotor umschliesst. Er ist ferner Inhaber des mit V/irkung ypm^29.November 1930 ab erteilten DKP 608 474 betreffen'd^Elek-trisch angetriebener Tau.chpujnpensE.tz, dessen I5oVor ' durch die Duft einer unter ihm angeordneten Taucherglocke vor den Überfluten geschützt ist”, dessen Patentansprüche lauten: 1. Elektrisch angetriebener Tauchpumpensatz, dessen Motor durch die Luft einer unter ihm angeordneten Taucherglocke vor den Überfluten geschützt ist und bei dem die Duft im Bedarfsfall durch einen vom Tauchpumpensatz angetriebenen Kompressor ergänzt wird, dadurch gekennzeichnet, dass,der Kompressor dadurch zur Virkung kommt, dass sein Inneres vom Plüssigkeits3T>iegel erreicht wird. - 4 / i b 4 2- T auchpumpen8atz nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet , dass der Kompressor in die Bewegung sable itung des Motors auf die Pumpe zwischen Zotor und Pumpe eingebaut ist. Durch Vertrag vom 7- Uärz 1954 hatte der Kläger der Firma Deutsche Werke Kiel (DWK) das "alleinige Ilerstellungs- und Verkaufsrecht" an Tauchpumpen, die unter Benutzung dieser Patente hergestellt sind, für das Deutsche Reich und mehrere ausländische Staaten übertragen. Das Ilerstellungs- und Vorkaufsrecht sollte auch die ausschliessliche Lizenz an allen gewerblichen Schutzrechten des Klägers oder seine Ehefrau umfassen. Die Pumpen wurden von den DV/K unter der Bezeichnung "B-Pumpen" in Verkehr gebracht. Der Vertrag ist mit dem 31- I.Cärz 1944 abgelaufen. Seit dem 1. April 1944 vertreibt der Kläger die Pumpen für eigene Rechnung und lässt sie von der Firma II. Oo. (■fc unter der Bezeichnung "7/T-Pumpen" hersteilen. In den letzten Jahren vor dem 31- ilärz 1944 hatten die DV.K die Beklagten zur Vornahme von Ausbesse-rungs'arbeiten an Pumpen, die von den DWK geliefert worden waren, herangezogen. Das hierüber bestehende Abkommen mit den Beklagten haben sie, soweit es sich um die gemäss den Patenten des Klägers hergestellten Pumpen handelte, auf Grund einer dem Kläger gegenüber vergleichsweise übernommenen Verpflichtung zu dem 30. September 1946 gekündigt. Die Beklagten haben jedoch trotz der Kündigung die Wartung und Instandhaltung der nach 4 lb den Patenten des Klägers gebauten Pumpen fortgesetzt, riese Arbeiten bestellen, soweit sie hier.'.interescieren, vornehmlich in der ITeuwicklung des Elektromotors und in der Auswechslung sowie der Erneuerung von einzelnen Teilen des luftkompre.ssors. Per Kläger erblickt in den von den Beklagten vorgenommenen Handlungen eine Verletzung seiner Patentrechte und hat auf Unterlassung der Vornahme von Reparaturen, Wartungen, Überholungen und Neubildungen der sogenannten Hauptteile der Tauchpumpen, nämlich Elektromotor, Kreiselpumpe, Taucherglocke, äusserer Rohrmantel, Kompressor und '.Yellenverbindung für den Llotor, 30\vie auf Auskunfterteilung, Rechnungslegung und Peststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten geklagt. Pie Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie haben bestritten, Neuanfertigungen von Pumpen oder von Ilauptteilen derselben vorgenomnen zu haben. Pie von ihnen ausgeführten Reparaturen beträfen nur solche Teile, die durch die Patente nicht geschützt seien; die Reparatur derartiger sogenannter neutraler Teile stelle keine Patentverletzung dar. Ersatzteile, die sie in die Pumpen eingebaut hätten, seien -ihnen von den PY.1C zu einer Zeit geliefert worden, als deren Lizenzvertrag mit dem Kläger noch in Kraft gewesen sei. Pas Landgericht hat die Klage, soweit sie auf das BPJ? 609 083 gestützt ist, abgewiesen und die Beklagten nur auf Grund des BEP 608 474 zur Unterlassung, Auskunft-erteilung und Rechnungslegung einschliesslich der Pest- Stellung ihrer Schadensersatzpflicht verurteilt, soweit es sich um den Kompressor handelt, dessen Keu-herstellung oder Ausbesserung in der Ueise, dass die Ausbesserung einer ITeuherstellung gleichkoraiat, für verboten erklärt wird. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, die .Beklagten mit dem ■ Ziel der Klageabweisung in vollem Umfang, der Kläger - unter Begrenzung der Schadensersatzpflicht der Beklagten auf die Zeit seit dem JO. September 1946 -mit dem Ziele, die Verurteilung auf f,ITeubildüngen, Instandsetzungen und Keparaturen" an und von B-Pumpen ' und WT-Pumpen unter Einbau oder Niedereinbau von neuen oder auf neu hergerichteten Haupttei^en (unter Fort-lassung der Kreiselpumpe) zu erstrecken. Bas Oberlandesgericht hat auf die. mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1949 durch Urteil vom 9« September 1949 unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts wie folgt abgeändert und neu gefasst: 1. Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, an D-‘lauchpumpen der Deutschen Werke Kiel AG und an vYT-Bumpen der Pumpenfabrik II. c: Co. in I^flHilBneue Hauptteile, nämlich den Elektromotor, die Taucherglocke, den äusseren Rohrmantel, den Kompressor, der dadurch zur Wirkung kommt, dass sein Inneres vom Flüssig-keitsspiegel erreicht wird, sowie die V/ellen-verbindung vom Kotor zur Pumpe mit Einbaumöglichkeit des Kompressors, einzubauen oder auf neu hergerichtete Ilauptteile, wie vorstehend aufgezählt, wieder einzubauen, insbesondere an ' solchen Pumpen den Kotor neu zu .wickeln oder in den Kompressor ein neues Flügelrad einzusetzen. 2. lie Beklagten werden verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung darüber zu legen, an welchen B-fauchpumpen der Eeutschen werl:e Kiel AG und an welchen V.T-Pumpen der Pirma II. 'wernert & Co. in Ilülheiin sie nach den 30. September 1946 neue Ilauptteile, wie in Ziffer 1 * auf gezahlt, eingebaut oder derartige auf neu herge-riclitete Ilauptteile wieder eingebaut haben, • insbesondere an welchen Pumpen sie den Zlotor neu gewickelt oder in den Kompressor ein neues Slügelrad eingesetzt haben und sw. unter Angabe der Käufer und Besteller sowie der vereinnahmten Preise. 3. üs wird festgestellt, dass die Beklagten als Ge- samtschuldner verpflichtet sind, dem.Kläger den aus der Rechnungslegung gemäss Ziffer! 2$sich*/ ergebenden, nach dem 30. September 1946geht-'* standenen Schaden zu ersetzen. * ‘ : Kit der Revision erstreben die Beklagten die Aufhebung des Berufungsurteils. Sie beantragen mit Rücksicht darauf, dass beide Klagepatente gemäss 0 22 des tberlei-tungsgesetzes vom 8. Juli 1949 seit dem 1. Januar 1950 nicht mehr geltend gemacht werden können, sowie im Hinblick darauf, dass die Beklagte zu 1) durch Vertrag vom 12. Juli 1949 aus der offenen Handelsgesellschaft ausgeschieden ist uncl das Unternehmen als Binzelfirma des Be-^ klagte, zu 2) weitergeführt wird, a) den Unterlassungsanspruch in vollem Umfange, b) den Anspruch auf Auskunfterteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz gegenüber der Beklag- * ten zu 1) für die Zeit nach dem 12. Juli 1949 für erledigt zu erklären, im übrigen jedoch die ‘Klage abzuweisen. Der Kläger hat sich dem Antrag, den Rechtsstreit in dem von den Beklagten vorgeschlagenen Umfang für erledigt zu erklären, angeschlossen und im übrigen um Zurückweisung'der Revision gebeten. In der mündlichen Verhandlung haben beide Parteien erklärt, dass sich die Erledigungserklärung für die Zeit seit dein 1. Januar 1950 sinngemäss auch auf die Anträge erstrecke, die auf Auskunfterteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtet seien. Entscheidungsgründes 1. Der Unterlassungsanspruch ist von den Parteien für erledigt erklärt worden, weil beide Klagepatente mit dem Ablauf des 31* Dezember 1949 inrJÖeitungsbereich des Grundgesetzes nicht mehr geltend gemacht werden können (§ 22 des Überleitungsgesetzes vom 8. Juli 1949 - WiGBl 175 - in Verbindung mit der Erstreckungsverordnung vom 24o September 1949 - BGBl 29 -). entsprechende gesetz- * liehe Bestimmungen sind.für Berlin (§§ 1, 2 des Gesetzes vom 20. September 1950 - V0B1 Berlin I 419 -) und für das Gebiet der Ostzone erlassen worden (§70 Abs 1 des für die Ostzone erlassenen Patentgesetzes von 6.September 1950 - GBl 989 -). Die Beendigung des Rechtes zur Geltendmachung eines Patents ist ebenso wie‘sein Erlöschen oder seine Richtigkeit auch in der Revisionsinstanz zu beachten, wie der Senat bereits im Urteil 9 / vom 21. Hoveiiber 1950 - I ZE 49/50 - (GITCH 1951, 70) ‘ - 9 r t Olb ausgesprochen hat. 53er Hechnungslegungs- und Schadensersatzanspruch ist aber auch insoweit erledigt, als er sicli auf Handlungen der Beklagten bezieht, die diese seit den 1. Januar 1950 vergenomnen haben., da die Beklagten von diesen Zeitpunkt an zur Benutzung der geschützten Vorrichtung im ganzen und in ihren Teilen berechtigt waren. Zs bestehen daher keine Bedenken, den Hechtsstreit in dem von den Parteien an-gegebenen Umfang 'für erledigt zu erklären. Bas Gleiche gilt für die Erledigung, die gegenüber der Beklagten zu 2) seit dem 1J. Juli 1949 infolge ihres Ausscheidens aus der offenen Handelsgesellschaft eingetreten ist. II- • 1. In Bezug auf das BBP 609 085 geht der Hauptstreitpunkt der Parteien um die Präge, ob die Beklag-• ten berechtigt waren, den Elektromotor des Pumpensatzes auszubcuen, ihn mit einer neuen 'Jicklung zu versehen und in den Pumpensatz, wieder einzubauen. Bas Berufungsgericht hat hierin einen Patenteingriff der Beklagten gesehen. ü.s hat angenommen, dass der l^otor einen Teil der durch das EPB? 609 083 geschlitzten Kombination darstelle und daher im Hahnen dieser Kombination Schutz geniesse. Andererseits räumt das Berufungsgericht ein, dass der ITotor nicht zu dem "eigentlichen Kern des Erfindungsgedankens11 gehöre, sieht aber als entscheidend an, dass der ilotor von wesentlicher funktioneller Bedeutung für die Benutzung der Tauchpumpe "und damit für die Er- 4 findung selbst" sei. Denn die Arbeitsweise des Kotors und der Kreiselpumpe seien entscheidend für die Leistung der ‘Tauchpumpe, die Ilenge der geförderten Flüssigkeit und Förderhöhe. Daraus folge, dass die Erneuerung des Llotors eine nur dem Patentinhaber vorbehaltene Neuanfertigung darstelle. Eie IJeuwicklung des Kotors setzt das Berufungsgericht einer Keuherstellung des ganzen Llotors gleich, .da die Kosten der ITeuwicklung im Verhältnis zu dem Preise der ganzen Pumpe einen sehr erheblichen Betrag ausmachten. Schon der Ausgangspunkt dieser Darlegungen, wonach der Kotor ein Element der geschützten Kombination sei, begegnet, wie die Revision zutreffend geltend macht, rechtlichen Bedenken. Y7ie in der Beschreibung der Patentschrift llr. 609 083 ausgefülirt wird, ist der Erfinder von bekannten TauchpumpenSätzen ausgegangen, bei denen der oberhalb der Pumpe angeordnete und diese antreibende Elektromotor auf einer luftgefüllten Taucherglocke angeordnet ist, deren Luftpolster ihn gegen die Pumpe abstützt (Zeile 1-6). Bei diesen bekannten Anordnungen bestand, wie die Beschreibung Zeile 7-11 darlegt, die Gefahr, dass bei einem Uadichtwerden der Taucherglocke und insbesondere ihrer Verbindungsstelle mit dem Zlotor die Luft .aus der Taucherglocke entweicht und die nachdringende Flüssigkeit (von unten her) in den Kotor gelangt. Diesem Nachteil soll durch die Erfindung abgeholfen werden. Ihre Aufgabe besteht also darin, das Entweichen der Luft aus der Taucherglocke - 11 <- * <u infolge von Undichtigkeiten an dieser und an ihrer Verbindungsstelle mit dem Motor zu verhindern. Zur Lösung dieser Aufgabe wird vorgeschlagen, die Aussenseiten der Taucherglocke und des Elektromotors von der - einen ringförmigen Querschnitt aufweisenden - Druckleitung der Pumpe t zu umschliessen (Zeile 12 - 24-)» Denn dadurch, dass die Aussen30ite der Taucherglocke dem Druck der Förderflüssigkeit ausgesetzt ist, kann nach der Darstellung der Patentschrift die Luft trotz etwaiger Undichtigkeiten aus dei* Taucherglocke nicht entweichen. Eingförmige. Druck- . J!- 'h* leitungen waren, wie die Patentschrift hervörfeebt.J (Zeile 25 r 29)y bei Tauchpumpensätzen an sich bekannt und es •/ war auch nicht neu, den Elektromotor mit der ringförmigen Druckleitung zu umschliessen, um ihn zu kühlen. Dagegen wird die Heranziehung der ringförmigen Druckleitung zur Verhinderung von Undichtigkeiten einer Taucherglocke als neu bezeichnet (Zeile 29 - 32). Der Erfin-dungsgedanke besteht somit nach der Patentschrift in einer Anordnung zur Verhinderung des Entweichens der in der Taucherglocke befindlichen Luft, bei der die ringförmige Druckleitung der Pumpe die Taucherglocke und (in an sich bekannter Weise) den Ilotor umschlieost. Darüber, dass sich hierin der Erfindungsgedenke erschöpft, sind die Parteien einig und auch das Berufungsgericht hat dies nicht verkannt. V/enn es gleichwohl den Motor als ein Element der geschätzten Kombination ansieht, so kann ihm darin nicht gefolgt werden. Dabei kommt es' entscheidend nicht darauf an, dass der Patentanspruch den Elektromotor erwähnt, wie es umgekehrt nicht von s*i t ' ; 4** ' * ausschlaggebender Bedeutung ist, dass der Patentanspruch nach seinem Wortlaut nicht den Tauchpumpensatz als solchen, sondern nur eine “Anordnung zur Verhinderung des Entweichens der • •. Luft“ als geschützt bezeichnet (vgl Pietzeher PatG Ana 15 zu § 4). Die sprachliche Fassung des Patentanspruchs kann vorliegend für sich allein umsoweniger entscheidend sein, als in dem LP? 608 474, das lediglich eine weitere Ausgestaltung der Anordnung nach dem LPP 609 085 betrifft, der Hauptanspruch einen "elektrisch angetriebenen Tauchpumpensatz” unter Schutz stellt, also seinem Wertlaut nach einen weitergehenden Schutz als das DPI? 609 085 zu beanspruchen scheint, obwohl ein sachlicher Grund hierfür nicht ersichtlich ist.- Besteht der Gegenstand der Erfindung aus einer Kombination, so sind allerdings im allgemeinen auch diejenigen Teile Elemente der Kombination, die dm .Oberbe- griff des Patentanspruchs genannt sind*(HG^GÄÖRjl944, 109)* Das gilt jedoch nicht ausnahmslos,^ ihsbiespnäere dann nicht, wenn im Oberbegriff des Anspruchs lediglich der technische Komplex, innerhalb dessen die Erfindung liegt, näher gekennzeichnet werden soll. So liegt es aber hier. Was zu den Elementen einer, geschützten Kombination gehört, kann jeweils nur aus dem V;esen der Erfindung ermittelt werden. Danach liegt aber der Elektromotor trotz seiner funktionellen Verbindung mit der geschützten Anordnung ausserhalb des Erfindungsgedsn-kens, der sich auf die Abdichtung der Taucherglocke durch die von.der Druckflüssigkeit durchströnte ringförmige Druckleitung beschränkt. Der Hotor stellt nichts' I -13- f anderes dar als das Mittel zur Erzeugung der Antriebskraft, die erforderlich ist, um die Brunnenflüssigkeit durch die Bruckleitung zu fördern. Eine erfindungsge-mässe Beziehung des L!otors zu der geschlitzten Anordnung ist auch nicht etwa deshalb gegeben, weil die ab- \ dichtende Y/irlrung der Förderflüssigkeit voraussetzt, dass die Flüssigkeit in der Druckleitung mit Hilfe der vom Slotor angetriebenen* Pumpe nach oben befördert wird. Denn die Förderung der. unter Druck stehenden Flüssigkeit rings um die Taucherglocke herum verwirklicht bereits den Erfindungsgedanken, gleichgültig, von welcher Antriebskraft und mit Hilfe welcher krafterzeugen-den Vorrichtung die Pumpe zur Förderung der Flüssigkeit in Gang gehalten wird. Das wird zu dem Überfluss noch in der Patentschrift selbst hervorgehoben, wo in Zeile 38 bis 40 gesagt ist, die Ahtriebsmaschine könne aus einem Elelitronotoi*, Pressluftmotor, aus einer Verbrennungsmaschine o.dgl. bestehen. Die vom Berufungsgericht hervor gehobene funktionelle Unentbehrlichkeit des Ho tors für das Zusammenwirken aller • * < Teile genügt nicht, um ihn in den Patentschutz einzube- « #i ziehen. Stehen innerhalb einer zusammengesetzten.jVorrich- findungsgedankens liegen, in notwendigem gegenseitigem * wirlcungsZusammenhang, so genügt dieser rein funktionelle .Zusammenhang nicht, um.den Patentschutz auf diese Teile • « zu erstrecken. An diesem Grundsatz, der in der fcechtspre- chung des Reichsgerichts wiederholt zur Geltung gebracht worden ist, muss festgeiialten werden, da die durch den Patentschutz eintretende Behinderung der Allgemeinheit ihre innere Rechtfertigung nur in dem Ausmass findet, in welchem der Erfinder die-Technik bereichert hat, d.h. also, soweit der Erfindungsgedanke reicht (EGZ 32, 53 - Soxlethflasche -; 130, 242 -Heizkissen 142, 325 /3277 - Mülltonne EG- GRUR 1939, 610 - Stössel -). Auch im Schrifttum ist diese Auffassung überwiegend gebilligt worden (vgl Krau.3se-ICatluhn-Lindenmaier, PatG 3» Aufl, § 6 Arm la; Klauer-Möhring,. PatG 3 174 f; Keiner PatG § 6 Anm 60j Benkard, PatG § 6 Arm 3 e; Ohnesorge Mitt 1937, 38; GEHE 1939, 51 Lindenmaier GILUE 1939, 505 J.510, 5127; teilv/eise abweichend Pietzcker § 4 Anm 15). Soweit der Scliraub-stöpseientScheidung des Reichsgerichts (EGZ 111, 350) eine andere Beurteilung zu Grunde liegen sollte, kann ihr nicht gefolgt werden. Im Urteil vom 4. Oktober 1938 (GRUH 1939, 184 /1G67) hat das Reichsgericht die Lieferung von Gerbsäure in fester Beschaffenheit für eine Vorrichtung, welche die Zuführung der als Mittel zur Verhütung von Kesselsteinbildung bekannten Gerbsäure in das ICessel-wasser ermöglicht, für zulässig erklärt, da es sich hierbei um die Lieferung des Betriebsstoffes handele, . « der durch seine Anpassung an die besondere Gestaltung . der Vorrichtung noch nicht zu einem l’eil der geschützten Vorrichtung selbst werde. Was dort für .’den^Betriebs-stoff ausgesprochen ist, muss entsprechendi,^fürTd'eIl^;Pall■ r : gelten, dass zur Verwirklichung des Erfindungsgedankens eine an sich bekennte, wenn auch in ihren Abmessungen den sonstigen Seilen der geschützten Vorrichtung angepausten Antriebsmaschine nitwirken nuss. Gehört aber hiernach der Motor nicht zu den Kombinat ionselementen des Patents, so kann der Kläger den Beklagten weder die Keuherstellung noch die einer Neuherstellung gleichkomnende Ausbesserung des Motors untersagen. Die Klage unterliegt daher insoweit der Abweisung. 2° Taucherglocke und äusserer Rohrmantel gehören zweifelsfrei zu der durch das DEP 609 083 geschützten Kombination. Die ITeulierstellung dieser Teile zu dem Zwecke der Verwendung in der geschützten Anordnung ist dem Patentinhaber::' ebenso Vorbehalten wie ihre Erneuerung im Sinne einer Ausbesserung, die einer ITeuherstellung wirtschaftlich gleichkommt. Das wird von der Revision zu Unrecht in Zweifel gezogen. 3s ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt, dass die Ausbesserung eines Teils einer geschützten Vorrichtung mindestens dann in das Ausschliesslichkeitsrecht des Patentinhabers eingreift,, wenn es sich um Hauptteile der Kombination handelt und die Ausbesserung über den Rahmen einer optimalen pfleglichen Behandlung hinausgeht (Dindenmaier GRUR 1939» 512; Kraus se-Katluhn-'Lindenmaier § 6 Anm 68; Klauer-Köhring S 175; Reimer § 6 Anm 72; RG GRUR 1926, 339; 1929, 1199 /Koksofen/). Von dieser Auffassung abzuweichen, besteht kein Grund. 16 M u Das Berufungsgericht hat den Rechnungslegungs- und Schadensersatzanspruch antragsgemäße für die Zeit nach dem 30« September 1946 augesprechen. Seine Annahme, dass die Beklagten, denen das Klagepatent bekannt v/ar, nach der zu dem 30. September 1946 ausgesprochenen Kündigung ihres Vertrages mit den DV/IC die Patentverletzungen grob fahrlässig begangen haben, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Ihre Verpflichtung zur Rechnungslegung und Schadensersatzleistung folgt somit aus § 47 Abs 2 PatG in Verbindung mit §§ 681, 666 BGB. Die Revision macht demgegenüber geltend, die .Beklagten hätten bestritten, die genannten Teile jemals neu angefertigt oder erneuert zu haben, das Berufungsgericht habe das Gegenteil nicht festgestellt. Das Berufungsgericht hat aber aus der Gesamtheit des Vorbringens der Beklagten den Schluss gesogen, dass die Besorgnis künftiger Eingriffe der Beklagten auch in Bezug auf die Taucherglocke und den Rohrmantel gerechtfertigt sei, und hat aus diesem Grunde nicht nur den Unterlassungsanspruch, sondern auch die übrigen Ansprüche für begründet erachtet. Das kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, da die Beklagten hinreichend bestimmte und eindeutige Erklärungen, welche der Geltendmachung des Rechnungslegungs- und Feststellungsanspruches entgegenstehen würden, in der Tat nicht abgegeben haben. ilotor zur Pumpe mit Einbauuöglichkeit des Kompressors III 17 L betreffenden Teile des Urteilsausspruchs gründen sich auf das SPP 608 477. Sieses Patent geht von Tauchpum- pensätzen aus, wie sie auch im SEP 609 083 als bekannt * "• • * vorausgesetzt werden. Es war auch schon beka^t^,.,bei diesen Anordnungen die Luft in der Taucherglqcke ’■ im^ Be darf s-falle durch einen Kompressor zu ergänzen, der vom Tauch-pumpensatz angetrieben wird (Zeile 1.-9 der Patentschrift). Sie Steuerung des Kompressors fand bei Tauchpumpen dieser Art in Abhängigkeit vom Luftdruck statt, was nach der Patentschrift den Nachteil' hat, dass zusätzliche Teile benötigt werden, bei denen mit Störungen zu rechnen ist (Zeile 10 - 15)* Die Aufgabe des Patents bestellt hiernach darin, beider Steuerung des Kompressors die Nachteile der bekannten Anordnung zu vermeiden. Gelöst wird die Aufgabe durch einen Kompressor, der dadurch zur Wirkung kommt, dass sein Inneres vom Flüssigkeitsspiegel erreicht wird. Entweicht die Luft aus der Taucherglocke, so steigt der Flüssigkeitsspiegel in der Taucherglocke bis zu dem! Kompressor. Kittels einer entsprechenden Kirliungsverbindung wird der Kompressor durch die hochsteigende Flüssigkeit in Tätigkeit gesetzt, so dass neue Luft angesaugt und in den Luftraum der Taucherglocke gedrückt wird. Kit der eintretenden Luftmenge wird die Flüssigkeit aus der Taucherglocke in den Brunnen wieder soweit zurückgedrtickt, bis * die IVirkung&verbindung zwischen dem ?lüs3igkeitsspiegel und dem Antrieb des Kompressors ausser Tätigkeit gesetzt ist. Zweckmässig soll nach der Erfindung der Kom- OC pressor in die Bewegungsableitung de3 Llotors auf die Pumpe zwischen Kotor und Pumpe eingebaut werden (Unter-anspruch 2). v Gegenstand der Erfindung ist demgemäss die Anordnung eines Kompressors bei Tauchpumpensät z en der beschriebenen Art, bei der der Kompressor dadurch zur '».irkung kommt, dass sein Inneres vom Flüssigkeits- ■ Spiegel erreicht wird, wobei der Kompressor zweclanäs-oig in die Bewegungsableitung des Kotors auf die Pumpe zwischen Ilotor. und Pumpe eingebaut ist. Dass bei dieser Anordnung der Kompressor und die zu dem Einbau des Kompressors geeignete 7/ellenverbindung zwischen Llotor und Pumpe Elemente der geschützten Vorrichtung sind, weil- sich in ihnen der Erfindungsgedanke unmittelbar verkörpert, kann nicht zweifelhaft sein und wird auch von der Kevision nicht ernstlich in Abrede, gestellt. Daraus folgt, dass die Herstellung und Lieferung des Kompressors und der V/ellenverbindung sowie ihrer wesentlichen Einselbestandteile zu dem Einbau in Tauchpumpensätze der genannten Art Patentverletzungen darstellen. Es ist zwar richtig, wenn die Hevision vorträgt, die Erfindung bestehe im wesentlichen ‘in der .Verwendung des bekannten Kompressors in einem bekann-ten Tauchpumpensatz. Da aber unstreitig die gelieferten Kompressoren gerade für diese Verwendung bestimmt waren, liegt darin die Benutzung des Patents. . Die Lieferung von Flügelrädern für die Kompres soren will die Revision als £atentverletzung nicht -19- gelten lassen, weil diese Teile einer besonders starken Abnutzung unterworfen seien und daher ihre Erneuerung dem Benutzer des Tauchpumpensatzes gestattet sein müsse. Dabei übersieht aber die Revision, dass es nicht, wie sie vortrügt, darauf ankommt, ob das Flügelrad ein -im Verhältnis zu den gesamten Pumpensatz schnell verbrauchbarer unbedeutender Teil ist, sondern .welche Bedeutung es für die geschützte Erfindung, also insbe- • sondere für den Kompressor hat. Bass aber das Flügelrad zu .den wichtigsten Teilen des Kompressors^eiiÖ#rt, sein Ersatz mithin die Erneuerung eines IIaupt teila s:’' derstellt , kann nicht zweifelhaft sein. • Die Beklagten haben sich ferner darauf berufen, dass sie die in Rede stehenden Gegenstände von den IV.'IC noch vor dem 31. kürz 1944? dem Zeitpunkt der Beendigung des Lizenzvertrages der D"1C, bezogen und andere Teile weder hergestellt noch auf neu hergerichtet hätten. Das.Berufungsgericht hat dieses Vorbringen für unerheblich erachtet. Es hat ausgeführt, die DV/II seien zur unmittelbaren Lieferung von Ersatzteilen für die von ihnen hergestellten D-Pumpen an die Beklagten nicht berechtigt gewesen, da dem Kläger in dem Lizenzverträge vom 7. ülärz 1934 die Generalvertretung für die D-Pumpen Vorbehalten gewesen sei und alle Lieferungen einschliesslich der Lieferung von Ersatzteilen nur mit seiner Zustimmung hätten erfolgen dürfen. Diese Vereinbarungen zwischen dem Kläger und den DwK hätten nicht nur schul-d-rechtliche Wirkung, sondern stellten eine unmittelbare * - 20- Beschränkung der den DWK erteilten Lizenz dar. Die Betrachtung. des Vertrages als ganzes ergebe, dass die Vertragsschliessenden sich von vornherein darüber einig gewesen seien, die Lizenz solle nur in der durch die Generalvertretung des Klägers bedingten Einschränkung erteilt werden. Der Hevision ist zuzugeben, dass diese Ausführungen einer rechtlichen Nachprüfung nicht, standhalten. Der Kläger hat den DW'K im Vertrage vom 7. -lärz 1934 eine ausschliessliche Korstellungs- und Vertriebslizenz erteilt. Damit hat er die Ausnutzung der Patente in umfassender Weise den DV.K überlassen. Die gleichzeitig getroffene Vereinbarung, dass dem Kläger die Generalvertretung zustehe, berührt nicht die patentrechtliche Befugnis der DV.K, die geschützten Waren zu vertreiben. Denn der Kläger sollte, wie in § 11 des Vertrages.ausdrücklich bestiiiLVit ist, nicht etwa in eigenen Hamen, .sondern nur im Namen der DV#IC als Verkäuferin handeln. Auf die Einhaltung dieser Vertragsbestimmung haben die Parteien, wie aus § 15 des Vertrages hervorgeht, besonderen Wert gelegt, um Schwierigkeiten zu vermeiden, die sich für die DV/K wegen ihres LIitbenutzungsredits t an dem DKP Nr. 372 436 der Garvensv/erke/ deshalb hätten erge ben können, weil sie zur Erteilung von Unterlizenzen . nicht befugt waren. Die Vertragschließenden haben es also bewusst vermieden, ihren Vereinbarungen einen In-halt zu geben, der. dem Kläger patentrechtliche'&Befug- W mmm r • ■*- «mw m w mm ‘‘.j nisse gewährte. Die dem Kläger zugestanderie*istW]MhgV* ‘ V I* • ^ .•* ' - 1 21'' - ; . als Generalvertreter schränkt daher weder die ausschliessliche Eerstellungs- noch die Verkaufslizenz der DV/K gegen-stündlich ein, sondern gewährt dem Kläger lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch darauf, nach Massgabe der §§ 11, 12 des Vertrages in den Absatz der geschützten Waren als Vertreter der DVK eingeschaltet zu werden und die vereinbarte Provisionsvergütung zu erhalten. An die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts ist der Senat nicht gebunden, da sie im Grunde garnicht, wie der Kläger geltend, macht, auf einer Auslegung des Parteiwillens beruht, sondern nur eine - unzutreffende - rechtliche Würdigung darstellt. Denn die Ausführungen des Berufungsgerichts besagen nichts darüber, aus welchen Umständen es glaubte entnehmen zu müssen, dass die Klausel über die Generalvertretung des Klägers von den Parteien als Beschränkung der den LWK erteilten ausschliesslichen. Lizenz gewollt gewesen sei. In jedem Pall hat aber das Berufungsgericht, wie die Revision zutreffend rügt, bei seiner Beurteilung die oben erörterten wesentlichen Momente nicht pder nicht ausreichend berücksichtigt (§ 286 ZPO). Laraus folgt aber, dass die Beklagten Ersatzteile, die sie von den D7.'K in dem Zeitraum bis zu dem Ablauf des zv/ischen diesen und dem Kläger geschlossenen Lizenzvertrages (31. Llärz 1944) erhalten haben, in die lauchpumpen einbauen durften, ohne.Patentrechte des Klägers zu verletzen,, jgs ist in der Rechtsprechung und im Schrift-tum auf Grund der Lehre vom Zusammenhang der Benutzungs- ■■ ■ • . ■ i l ■ arten anerkannt, dass eine vom Patentinhaber bergest eilte V/are patentfrei wird, wenn sie durch Veräusse-rung seitens des Patentinhabers an seine Abnehmer in den Verkehr gelangt (EGZ 51, 159; Reimer § 6 Anm 87, § 9 Anm 16). Y/ird die geschützte Y/are nicht vom Patentinhaber selbst, sondern, wie hier, vom Inhaber einer ausschliesslichen Herstellungsund Verkaufslizenz in den Verkehr gebracht, so kann nichts anderes gelten. Handelt‘.es sich dabei um Y/aren, die als Ersatzteile für eine geschützte Vorrichtung bestimmt sind, so enthält die Lieferung solcher Ersatzteile stillschweigend die Genehmigung zu dem Einbau der Teile in die geschützte Vorrichtung. Die Beklagten können sich also mit Recht darauf berufen, dass sie den Kompressor und die 7/ellenverbindung sowie die wesentlichen Teile des Kompressors von' den D7.K während der Dauer des Bestehens des Lizenzvertrages bezogen haben. Da der Kläger das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten bestritten hat, bedarf es insoweit zunächst weiterer ‘tatrichterlicher Feststellungen, zu deren Vornahme die Sache in dem entsprechenden Umfang an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden musste. Da in der Sache selbst nur zu einem Teil endgültig erkannt werden konnte, erschien es angemessen, auch « die .‘lintScheidung über die Kosten der Revision den Berufungsgericht zu übertragen. Ileidenhain Birnbach Schmidt ■ 4 . V.ilde Krüger-fji eland