Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13* Mai 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht führt aus, der durch die Abbildung der breiten Fassade vermittelte Eindruck gehe dahin, es handle sich bei der Firma der Beklagten um ein Unternehmen, das über große Ausstellungsräume und eine große Lagerkapazität verfüge. Dieser Eindruck sei zutreffend: Die Beklagte verfüge über eine Ausstellungshalle in den Abmessungen von 95 x 34 n; diese sei 6,10 m hoch* Sie schließe sich an die Eingangshalle an, die zweistöckig ausgebaut sei* Die Versandhalle sei zweistöckig eingerichtet und umfasse 6 ar; teilweise werde sie als Verkaufsfläche genutzt* Die gesamte von der Beklagten genutzte Fläche einschließlich des Hofraums betrage 70 ar. Ob der flüchtige Leser der Anzeige annehme, die abgebildete Außenfassade weise pro Stockwerk 24 Fenster auf, und ob der Leser der Anzeige entnehme, die 90 m lange und ca* 5 - 6 m hohe Wandattrappe sei die Fassade und ein Bestandteil des Handelsgebäudes der Beklagten, sei unerheblich* Entscheidend sei allein, ob der Eindruck der Verbraucher von der Größe und der Bedeutung des Unternehmens der Beklagten, welcher ihm durch die dargestellte Fassade vermittelt werde, mit der Wirklichkeit nicht übereinstimme. Die Größe und Bedeutung eines Unternehmens werde nicht dadurch bestimmt, daß es über eine bestimmte Anzahl von Fenstern verfüge; sie sei auch unabhängig davon, ob sich Lagerhalle, Ausstellungshalle oder Versandhalle unmittelbar an die abgebildete Außenwand anschlössen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind dahin zu verstehen, daß es den Vortrag des Klägers als richtig unterstellt, der Leser der Anzeige entnehme dieser, die abgebildete Fassade weise pro Stockwerk 24 Fenster auf und stelle die Außenfront des Handelsgebäudes der Beklagten dar, was unstreitig nicht zutrifft. Die Abbildung der Außenfront eines Gebäudes von dieser Größe stellt - auch in einer Stellenanzeige - eine Angabe über die geschäftlichen Verhältnisse des Inserierenden dar. Dabei kann im Streitfall mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden, daß die Abbildung die Vorstellung vermittelt, es handle sich um ein Unternehmen, das über große Ausstellungsräume und eine große Lagerkapazität verfüge. Im Streitfall ist aber unbedenklich davon auszugehen, daß der Eindruck, die Beklagte verfüge über ein derartiges Betriebsgebäude, durchaus geeignet ist, auf Interessenten anziehend zu wirken und die Anbahnung von geschäftlichen Verbindungen zu erleichtern. Bei dieser Sachlage bedarf es keines Eingehens auf den weiteren Revisionsangriff, daß der von der Abbildung der Wandattrappe nach Ansicht des Berufungsgerichts allein hervorgerufene Eindruck über die Größe der Ausstellungsräume und die Lagerkapazität mit den tatsächlichen Verhält- Zur abschließenden Entscheidung ist das Revisionsgericht nicht in der Lage, weil das Berufungsgericht nicht festgestellt, sondern lediglich unterstellt hat, daß der Verkehr der Anzeige entnehme, die abgebildete Fassade sei Bestandteil des Betriebsgebäudes der Beklagten, Insoweit wird das Berufungsgericht die notwendigen Feststellungen nachzuholen haben.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 74/80 URTEIL Verkaufet «nt ' 13. Mai 1982 Mehrhof, Justizangestellte als Urkundsbeamter der GeschiftsateHe in dem Rechtsstreit Fachverband des Baden-Württemberg e.V», N0 Wüi^mpBB» SMHHHIB» vertreten durch den Geschäftsführer Dr. RflflB, ebenda, - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr» ■HHjjHB gegen GmbH, , vertreten durch Arno Straße und ebenda, - Prozeßbevollmächtigte: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr» und Dr. 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13* Mai 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Zülch, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. März 1982 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens* an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte betreibt auf einem vom Autohaus WflP gemieteten Gelände ein Möbelhandelsunternehmen. In einer Tageszeitung veröffentlichte sie eine Stellenanzeige, die unter anderem die nachfolgend wiedergegebene Abbildung einer Wandattrappe enthielt, die in oberer und unterer Reihe je 24 umrahmte stilisierte "m" unter einer übergroßen Darstellung des Firmennamens der Beklagten aufweist: k ■ »:‘ - ■. 'x?ii Der Kläger sieht in der Abbildung der Wandattrappe eine irreführende Werbung. Dem durchschnittlichen Betrachter der Anzeige sei das stilisierte "m" der Anzeige nicht erkennbar. £r nehme vielmehr an, daß die Fassade die AuSenmauer eines doppelstöckigen Verkaufsgebäudes mit Je 24 Fenstern im Erd-geschoS und Obergeschoß darstelle. Es sei unzulässig, eine Fassade unter der Überschrift "form-möbel" abzubilden, während in Wirklichkeit diese Fassade lediglich eine Attrappe sei, hinter der auch nicht nur die Beklagte, sondern noch andere gewerbliche Unternehmen tätig seien. Durch die Wandattrappe werde dem Verbraucher eine Ausstellungsfläche von ca. 8000 qm vorgetäuscht, während sich hinter dieser Wand lediglich zwei barackenartige Gebäude befänden. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel dazu zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für ihr Möbeleinzelhandelsgeschäft in Forst bei Bruchsal mit der bildlichen Wiedergabe der vorhandenen Wandattrappe zu werben. Hilfsweise; ... zu werben, ohne zugleich darauf hinzuweisen, daß die Beklagte die hinter dieser Wandattrappe liegenden Gebäude nicht allein, sondern zusammen mit dem Autohaus Woll benütze. Die Beklagte ist der Auffassung, eine Irreführung sei nicht zu besorgen. Das stilisierte "m" sei eindeutig als solches zu erkennen. Allenfalls könne die schlechte Reproduktion des Klischees in der Anzeige beanstandet werden. Im übrigen entspreche die Größe ihres Betriebes den etwa geweckten Erwartungen. Das Landgericht hat die Beklagte unter Anpassung des Urteilstenors an die konkrete Verletzungsform nach dem Hauptantrag verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Unterlassungsantrag weiter Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen* Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht führt aus, der durch die Abbildung der breiten Fassade vermittelte Eindruck gehe dahin, es handle sich bei der Firma der Beklagten um ein Unternehmen, das über große Ausstellungsräume und eine große Lagerkapazität verfüge. Dieser Eindruck sei zutreffend: Die Beklagte verfüge über eine Ausstellungshalle in den Abmessungen von 95 x 34 n; diese sei 6,10 m hoch* Sie schließe sich an die Eingangshalle an, die zweistöckig ausgebaut sei* Die Versandhalle sei zweistöckig eingerichtet und umfasse 6 ar; teilweise werde sie als Verkaufsfläche genutzt* Die gesamte von der Beklagten genutzte Fläche einschließlich des Hofraums betrage 70 ar. Der Hofraum werde allerdings teilweise auch von der Firma Autohaus Vfl| genutzt. Die Versandhalle der Beklagten befinde sich parallel zur Wandattrappe, erstrecke sich allerdings nicht über deren gesamte Länge* Die Eingangshalle mit der anschließenden Ausstellungshalle befinde sich am südlichen Ende der Wandattrappe rechtwinklig zu dieser. Ob der flüchtige Leser der Anzeige annehme, die abgebildete Außenfassade weise pro Stockwerk 24 Fenster auf, und ob der Leser der Anzeige entnehme, die 90 m lange und ca* 5 - 6 m hohe Wandattrappe sei die Fassade und ein Bestandteil des Handelsgebäudes der Beklagten, sei unerheblich* Entscheidend sei allein, ob der Eindruck der Verbraucher von der Größe und der Bedeutung des Unternehmens der Beklagten, welcher ihm durch die dargestellte Fassade vermittelt werde, mit der Wirklichkeit nicht übereinstimme. Die Größe und Bedeutung eines Unternehmens werde nicht dadurch bestimmt, daß es über eine bestimmte Anzahl von Fenstern verfüge; sie sei auch unabhängig davon, ob sich Lagerhalle, Ausstellungshalle oder Versandhalle unmittelbar an die abgebildete Außenwand anschlössen. Unmaßgeblich sei auch, ob das hinter der Außenmauer zu vermutende Gelände allein von der Beklagten genutzt werde. II. Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind dahin zu verstehen, daß es den Vortrag des Klägers als richtig unterstellt, der Leser der Anzeige entnehme dieser, die abgebildete Fassade weise pro Stockwerk 24 Fenster auf und stelle die Außenfront des Handelsgebäudes der Beklagten dar, was unstreitig nicht zutrifft. Unter dieser Voraussetzung durfte das Berufungsgericht das Vorliegen einer irreführenden Angabe über geschäftliche Verhältnisse nicht verneinen. Die Abbildung der Außenfront eines Gebäudes von dieser Größe stellt - auch in einer Stellenanzeige - eine Angabe über die geschäftlichen Verhältnisse des Inserierenden dar. Dabei kann im Streitfall mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden, daß die Abbildung die Vorstellung vermittelt, es handle sich um ein Unternehmen, das über große Ausstellungsräume und eine große Lagerkapazität verfüge. Darin erschöpft sich aber nach der Lebenserfahrung der Eindruck nicht, den eine solche Abbildung hervorruft. Vielmehr wird der Zuschnitt des Betriebsgebäudes in aller Regel weitergehende Schlüsse über die Bedeutung des Unternehmens vermitteln, etwa über seine Marktbedeutung im Verhältnis zur Konkurrenz, seine Kapitalkraft, sein Ansehen bei den Verbrauchern u.a.m.# Es stellt deshalb eine gegen § 286 ZPO verstoßende Beurteilung der Publikums- auffassung dar, wenn das Berufungsgericht annimmt, die Abbildung werde lediglich als Hinweis auf die Größe der Ausstellungsräume und auf die Lagerkapazität aufgefaßt» So ist auch in der Rechtsprechung seit Jeher anerkannt worden, daß als Angaben über geschäftliche Verhältnisse unzutreffende Abbildungen von Fabrikanlagen auf Geschäftsbogen regelmäßig unzulässig sind, so z.B. wenn der Anpreisende nur einen Teil der Anlage benutzt oder überhaupt keine große Fabrikanlage hat (OLG Kassel, GRUR 1937, 1109; ÖOGH ÖB1. 1961, 71). Ebenso ist die Abbildung des ganzen Hauses für unzulässig erachtet worden, wenn das Unternehmen nur ein oder zwei Stockwerke innehat (OLG Stuttgart, BB 1952, 386). Für eine Abbildung, die ein Betriebsgebäude überhaupt nur vortäuscht, kann nichts anderes gelten. Sollte das Berufungsgericht meinen, die Tatsache, daß die Abbildung das Betriebsgebäude nicht zutreffend wiedergibt, werde vom Verkehr als für seine Entschließungen unbedeutend angesehen, so könnte das ebenfalls nicht gebilligt werden. Das Verbot des § 3 UWG bezieht sich zwar nur auf Angaben, die geeignet sind, Nachfrager oder Anbieter in ihrer Entschließung irgendwie zu beeinflussen (BGH GRUR 1970, 467 - Vertragswerkstatt). Im Streitfall ist aber unbedenklich davon auszugehen, daß der Eindruck, die Beklagte verfüge über ein derartiges Betriebsgebäude, durchaus geeignet ist, auf Interessenten anziehend zu wirken und die Anbahnung von geschäftlichen Verbindungen zu erleichtern. III. Bei dieser Sachlage bedarf es keines Eingehens auf den weiteren Revisionsangriff, daß der von der Abbildung der Wandattrappe nach Ansicht des Berufungsgerichts allein hervorgerufene Eindruck über die Größe der Ausstellungsräume und die Lagerkapazität mit den tatsächlichen Verhält- nissen nicht im Einklang stehe Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben. Zur abschließenden Entscheidung ist das Revisionsgericht nicht in der Lage, weil das Berufungsgericht nicht festgestellt, sondern lediglich unterstellt hat, daß der Verkehr der Anzeige entnehme, die abgebildete Fassade sei Bestandteil des Betriebsgebäudes der Beklagten, Insoweit wird das Berufungsgericht die notwendigen Feststellungen nachzuholen haben. Gamm Merkel ZÜlch Erdmann Teplitzky