* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · I ZR 74/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 74/72

Der Beklagte betreibt eine Kornbrennerei und bringt unter der Bezeichnung "E|BMN4R einen Kornbranntwein mit einem Alkoholgehalt von 32 % auf den Markt. Es hat dazu ausgeführt: Venn der Verkehr bei einer als "Eiskorn" gekennzeichneten Spirituose einen Alkoholgehalt von 38 % erwarte und diese Erwartung den Kaufentschluß zu beeinflussen vermöge, werde er durch die angegriffene Bezeichnung eines nur 32 96 Alkoholgehalt aufweisenden Korns irregeführt. Nur 4 96 dieses relevanten Personenkreises hätten auf die Frage, wodurch sich Eiskorn von Korn unterscheide, spontan geantwortet, der Unterschied liege im Alkoholgehalt, 60 96 hätten keine Antwort zu geben gewußt und 21 96 hätten geäußert, Eiskorn sei besonders kalt zu trinken oder zu servieren. Dieses Ergebnis rechtfertige nicht die Feststellung, daß ein nicht völlig unbeachtlicher Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise erwarte, daß Eiskorn einen anderen, insbesondere höheren Alkoholgehalt habe als Korn. 1. Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch zutreffend unter dem Gesichtspunkt der irreführenden Werbung (§3 UWG) geprüft und die Befugnis des Klägers, diesen Anspruch geltend zu machen, zu Recht bejaht Die Parteien streiten allein darum, ob die Bezeichnung insofern irreführend ist, als ein nicht unbeachtlicher Teil der Verbraucher darunter einen Kornbranntwein mit einem Alkoholgehalt von 38 % versteht. Das schließt nicht aus, daß die Kennzeichnung sich - wie der Kläger behauptet - zu einer Gattungsbezeichnung für einen 38 #igen Kornbranntwein entwickelt haben könnte. Dazu könnte sie sich etwa dann entwickelt haben, wenn der Verkehr über längere Zeit hinweg auf dem Spirituosenmarkt unter dieser Bezeichnung stets oder doch überwiegend einen Kornbranntwein mit 38 % Alkoholgehalt angetroffen hätte. Wenn der von der Firma Güldenhaus in den 30er Jahren vertriebene "EflMBA" - wie der Kläger behauptet - einen 38 #igen Alkoholgehalt gehabt haben sollte, würde sich dieser Umstand erfahrungsgemäß nach mehr als drei Jahrzehnten auf die heutigen Verbrauchervorstellungen kaum noch auswirken. Die Bezeichnung wurde hingegen nach 1945 von anderen Kornbrennereien verwendet und zwar unstreitig sowohl für einen 32 #igen als auch für einen 38 JfcLgen Kornbranntwein, wobei der Beklagte seinen 32 #igen Eiskorn nach dem eigenen Vortrag des Klägers in großem Umfang vertreibt (Klageschrift S. Der Kläger behauptet zwar, die ganz überwiegende Zahl der "Eiskorn" vertreibenden Kornbrenner biete unter dieser Bezeichnung ein Erzeugnis mit einem Alkoholgehalt von 38 % an, macht jedoch keinerlei Angaben darüber, in welchem Verhältnis sich 32 #iger und 38 %iger Eiskorn auf dem Harkt gegenüberstehen. 3. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht der Ende 1971 vom Bund fOr Lebensmittelrecht und Lebenamittelkunde e.V. veröffentlichten Neufassung der "Begriffsbestimmungen für Spirituosen", wonach neben Kornbranntwein, Doppelkorn und Eiskorn Kombranntweine mit einem Alkoholgehalt von mindestens 33 % Raumhundertteilen sind, keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen hat. Nach der Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. Cornelissen, wissenschaftlicher Mitarbeiter im Bundesverband deutscher Kornbrenner e.V., war sein Verband noch im März 1967 zu dem Ergebnis gekommen, daß-man "GMtt1 nicht als Qualitätsbestimmung ansehen und daher auch 32 #igen Korn als Eiskorn bezeichnen könne. sei man dann zu dem Ergebnis gekommen, daB es sich um eine Frage der Verbrauchererwartung und des Handelsbrauchs handle, die man von sich aus nicht beantworten könne. Die vom Zeugen geschilderten - der Neufassung der Begriffsbestimmungen vorausgegangenen - Vorgänge lassen darauf schließen, daß man sich auch in den Kreisen der Kornbrenner jedenfalls 1967 noch keine einhellige Meinung darüber gebildet hatte, ob Eiskom einen Alkoholgehalt von 38 96 habep müsse. Wenn das Berufungsgericht das Ergebnis der Zeugenvernehmung dahin gewertet hat, daß die erst 1971 veröffentlichen Begriffsbestimmungen - deren frühere Fassung keine Regelung Über den Alkoholgehalt von enthielt - zu dem Beweis der vom Kläger behaupteten Verbrauchererwartung nichts hergäben, ist dies nach alledem nicht rechtsfehlerhaft. Daß auch die 4 # spontanen Antworten (auf Frage 3) nicht alle auf einen "höheren" Alkoholgehalt hinzielten, ergibt sich aus der beispielhaften Wiedergabe der "wörtlichen Nennungen" auf Seite 7 des Gutachtens. mit Hilfestellung durch Vorlage der Karten nur Insgesamt 8 % die Meinung vertreten, Eiskorn habe einen höheren Alkoholgehalt als Korn, so ist aus RechtsgrUnden nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht nicht als beweisen angesehen hat, daß ein nicht unbeachtlicher Teil der Verbraucher durch die beanstandete Kennzeichnung irregeführt werde. Ob man, wozu das Landgericht zu neigen scheint und was das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, allein aus den spontanen Antworten auf die Frage 3 folgern will, daß bei den Verbrauchern keine ausreichende, in ihrem Bewußtsein klar ausgebildete Kenntnis oder Vorstellung über den unterschiedlichen Alkoholgehalt der einander gegenübergestellten Spirituosen besteht, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls spricht die Tatsache, daß sich selbst nach Vorgabe der möglichen Antworten auf die Frage 4 nur insgesamt 8 # der Befragten dahin ausgesprochen haben, Eiskom habe einen höheren Alkoholgehalt als Korn, für die Annahme, daß es an einer entsprechenden eindeutigen Vorstellung des Verkehrs fehlt. Selbst wenn man in Erwägung ziehtK daß die offene Frage 3 eine breite Skala von möglichen anderen Antworten zuließ, und dabei einige der Befragten die bei ihnen latent vor-"' handene Kenntnis vom unterschiedlichen Alkoholgehalt nicht zu dem Ausdruck gebracht haben mögen, ist doch nicht zu übersehen, daß auch die ihnen bei der Frage 4 gegebene Hilfe nicht zu einem für den Kläger wesentlich günstigeren Ergebnis geführt hat. Zieht man außerdem in Betracht, daß auf die Antworten-Vorgabe erfahrungsgemäß sich mancher, obwohl bei ihm eine entsprechende Kenntnis nicht vorhanden ist, eine der aufgezeigten Antworten, die nach seiner Auffassung in Betracht kommen könnten, zu eigen macht, so ist das Ergebnis der Meinungsumfrage für den Kläger noch ungünstiger, als es das Berufungsgericht und der Sachverständige angenommen haben. daß der Verbraucher, falls der Alkoholgehalt des Korabrannt-weins bei seinem Kaufentschluß eine vesentliche Rolle spielt, nicht darauf angewiesen ist, sich insoweit an der Kennzeichnung "Korn" oder "Eiskorn" zu orientieren, sondern sich darUber anhand der auf jedem Flaschenetikett aufgedruckten gesetzlich vorgeschriebenen Angabe über den Alkoholgehalt unterrichten kann, ist nach dem Ergebnis der Meinungsumfrage die Gefahr, daß der Verkehr durch die beanstandete Kennzeichnung irregeführt werden könnte, so gering, daß sie das Klagebegehren nicht zu rechtfertigen vermag. Entgegen der Auffassung der Revision ist es auch nicht rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht die Antworten auf die vom Sachverständigen zusätzlich gestellten Fragen 5, 6 und 7 (wieviel % Alkohol enthält Korn, wieviel % Alkohol enthält Eiskorn, hat Eiskorn einen größeren, gleich großen odef* einen kleineren Alkoholgehalt als Korn?) Es hat sich damit dem Gutachten des Sachverständigen angeschlossen, wonach Personen, die spontan oder mit einer gewissen Hilfe nicht die Meinung vertreten, daß der Unterschied zwischen Eiskorn und Korn im Alkoholgehalt zu sehen ist, für die Streitfrage nicht von Bedeutung sind.

Zitierte Normen: § 3 UWG § 3 UVG § 97 ZPO
AlkoholgehaltAntwortVerbraucherFrageKornEiskornBerufungsgerichtBezeichnungKlägerErgebnis

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 74/72	URTEIL	Verkünd« em
13. Juni 1973
Spengler,
 Justizangestellte
als Urkundabewnter der GeachäfUatelle
 ln dem Rechtsstreit
 ndustrie e.V.,
des Schutzverbandes der
IWMH-Ring vertreten durch seinen Vorsitzenden Heinrich
 Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Prof. und Prof. Dr. NHF-
gegen
 Herrn Hans
9
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt A<
 
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1973 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel und Schwerdt-feger
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 27. Januar 1972 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand .
4.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der die Interessen der deutschen	Industrie	wahmimmt.
Nach seiner Satzung soll er unter anderem für einen lauteren Wettbewerb in der Spirituosenbranche eintreten.
Der Beklagte betreibt eine Kornbrennerei und bringt unter der Bezeichnung "E|BMN4R einen Kornbranntwein mit einem Alkoholgehalt von 32 % auf den Markt.
Der Kläger hält diese Bezeichnung für irreführend.
Er hat behauptet, ein nicht völlig unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise sehe in der Bezeichnung "EMMh" eine besondere Qualitätsbezeichnung im Sinne eines höherwertigen Kornbranntweins mit 36 Vol.tf Alkoholgehalt. Die Bezeichnung	,	zurückgehend	auf	die
 
Bremer Eiswette, sei bereits in den 30er Jahren von der Bremer Firma GflHBMB für einen 36 ttigen Doppelkorn verwendet worden, wahrend die Firma Güldenhaus nach dem Kriege ihr Erzeugnis in "Eiswette" umbenannt habe, werde die Bezeichnung "E|HIM" seitdem auch von anderen Spirituosenherstellern für einen solchen Doppelkom benutzt. Ob außer dem Beklagten noch weitere Firmen einen Eiskorn mit lediglich 32 Vol.% Alkoholgehalt auf den Markt brächten, sei unerheblich. Der Kläger hat beantragt, dem Beklagten bei Strafandrohung zu untersagen, einen Kombranntwein mit 32 Vol.% als "EMA* zu bezeichnen. Der Beklagte hat bestritten, daß eine Verbrauchererwartung des vom Kläger behaupteten Inhalts bestehe.
Das Landgericht hat nach Zeugenvernehmung und Einholung eines EMNID-Gutachtens die Klage abgewiesen.
Mit der hiergegen eingelegten Berufung hat der Kläger die Beweiswürdigung des Landgerichts angegriffen und darauf hingewiesen, daß inzwischen die "Begriffsbestim-
k
mungen für Spirituosen" neu gefaßt und im November 1971 vom Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmit-telkunde e.V. veröffentlicht worden seien. Danach sei ein Kombranntwein mit einem Mindestalkoholgehalt von 38 %. Diese Begriffsbestimmungen beruhten zwar nicht auf einer Verbraucherumfrage, stellten jedoch das Mindestmaß dessen dar, was der Verbraucher vom rad-lichen Hersteller erwarten könne.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Unterlassungsanspruch weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
 
Entscheidungsgründe
I.	Das Berufungsgericht hat die Frage, oh der Verkehr durch die beanstandete Bezeichnung irregeführt werde, verneint. Es hat dazu ausgeführt: Venn der Verkehr bei einer als "Eiskorn" gekennzeichneten Spirituose einen Alkoholgehalt von 38 % erwarte und diese Erwartung den Kaufentschluß zu beeinflussen vermöge, werde er durch die angegriffene Bezeichnung eines nur 32 96 Alkoholgehalt aufweisenden Korns irregeführt. Das sei jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht der Fall.
In Übereinstimmung mit dem Gutachten sei davon auszugehen, daß der beteiligte Verkehrskreis, auf dessen Auffassung es ankomme, die Personen umfasse, die klare Spirituosen häufig, gelegentlich oder selten tränken oder kauften Und "Korn" mit dem Begriff "alkoholisches Getränk" assoziierten. Nur 4 96 dieses relevanten Personenkreises hätten auf die Frage, wodurch sich Eiskorn von Korn unterscheide, spontan geantwortet, der Unterschied liege im Alkoholgehalt, 60 96 hätten keine Antwort zu geben gewußt und 21 96 hätten geäußert, Eiskorn sei besonders kalt zu trinken oder zu servieren. Bei der nachfolgenden durch Vorlage von Antwortkarten erleichterten Befragung nach sieben möglichen Unterschieden habe sich - wie die Auswertung ergeben habe - der Anteil der Befragten, die den Unterschied im Alkoholgehalt sahen, von 4 96 auf 10 96 erhöht, während auch dann noch 35 96 keine Antwort gewußt und 26 96 sich für die unterschiedliche Trinkweise entschieden hätten. Dieses Ergebnis rechtfertige nicht die Feststellung, daß ein nicht völlig unbeachtlicher Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise erwarte, daß Eiskorn einen anderen, insbesondere höheren Alkoholgehalt habe als Korn. Zusatzfragen hätten überdies ergeben, daß
 
von den 10 Ji, die den Unterschied im Alkoholgehalt sähen, nur vier Fünftel der Meinung seien, Eiskorn habe einen höheren Alkoholgehalt als Korn.
Für die Entscheidung komme es nicht darauf an, daß es in Art. 18 Ziff. 1 der Side 1971 veröffentlichten neu gefaßten "Begriffsbestimmungen für Spirituosen” heiße: "Edelkorn, Kornbranntwein, Doppelkorn lind Eiskorn sind Kornbranntweine mit einem Alkoholgehalt von mindestens 38 Raumhundertteilen". Die Begriffsbestimmungen seien nur als unverbindliche Meinungsäußerung zu werten. Sie stellten nur einen Hilfsmaßstab zur Ermittlung der Verkehrsauffassung und des Handelsbrauchs innerhalb der einschlägigen Fachkreise dar und gäben für die Feststellung der Verbrauchererwartungen nichts her. Es möge sein, daß sie sich'später einmal, wenn sich die Hersteller im wesentlichen an diese Richtlinien hielten, dahin auswirkten, daß die Verbraucher unter Eiskorn einen 38 %igen Kornbranntwein verstünden,* Bisher lasse sich eine solche Auswirkung nicht feststellen.
II.	Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1.	Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch zutreffend unter dem Gesichtspunkt der irreführenden Werbung (§3 UWG) geprüft und die Befugnis des Klägers, diesen Anspruch geltend zu machen, zu Recht bejaht
(§ 13 Abs. 1 UWG).
2.	Die Parteien streiten allein darum, ob die Bezeichnung	insofern	irreführend	ist,	als	ein
 nicht unbeachtlicher Teil der Verbraucher darunter einen Kornbranntwein mit einem Alkoholgehalt von 38 % versteht.
 
vermag seinem Wort sinn nach keinen Hinweis auf den Alkoholgehalt des so gekennzeichneten Kornbranntweins zu vermitteln. Das schließt nicht aus, daß die Kennzeichnung sich - wie der Kläger behauptet - zu einer Gattungsbezeichnung für einen 38 #igen Kornbranntwein entwickelt haben könnte. Dazu könnte sie sich etwa dann entwickelt haben, wenn der Verkehr über längere Zeit hinweg auf dem Spirituosenmarkt unter dieser Bezeichnung stets oder doch überwiegend einen Kornbranntwein mit 38 % Alkoholgehalt angetroffen hätte. Daß dies der Fall* wäre, läßt sich aber selbst aus dem Sachvortrag des Klägers nicht entnehmen. Wenn der von der Firma Güldenhaus in den 30er Jahren vertriebene "EflMBA" - wie der Kläger behauptet - einen 38 #igen Alkoholgehalt gehabt haben sollte, würde sich dieser Umstand erfahrungsgemäß nach mehr als drei Jahrzehnten auf die heutigen Verbrauchervorstellungen kaum noch auswirken. Nach dem Zweiten Weltkrieg hat die Firma 6VHMI die streitige Bezeichnung nicht mehr benutzt. Die Bezeichnung wurde hingegen nach 1945 von anderen Kornbrennereien verwendet und zwar unstreitig sowohl für einen 32 #igen als auch für einen 38 JfcLgen Kornbranntwein, wobei der Beklagte seinen 32 #igen Eiskorn nach dem eigenen Vortrag des Klägers in großem Umfang vertreibt (Klageschrift S. 4). Der Kläger behauptet zwar, die ganz überwiegende Zahl der "Eiskorn" vertreibenden Kornbrenner biete unter dieser Bezeichnung ein Erzeugnis mit einem Alkoholgehalt von 38 % an, macht jedoch keinerlei Angaben darüber, in welchem Verhältnis sich 32 #iger und 38 %iger Eiskorn auf dem Harkt gegenüberstehen. Die Harkt situation, wie sie sich nach dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt darstellt, läßt somit keinen Rückschluß darauf zu, daß sich die von ihm behauptete Verkehrsauffassung gebildet haben könnte.
 
3.	Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht der Ende 1971 vom Bund fOr Lebensmittelrecht und Lebenamittelkunde e.V. veröffentlichten Neufassung der "Begriffsbestimmungen für Spirituosen", wonach neben Kornbranntwein, Doppelkorn und Eiskorn Kombranntweine mit einem Alkoholgehalt von mindestens 33 % Raumhundertteilen sind, keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen hat. Die Begriffsbestimmungen sind nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts keine verbindlichen Rechtsnormen. Gleichwohl konnten sie - darin ist der Revision beizupflichten und das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt - im Rahmen des § 3 UVG hei der Feststellung der Verbrauchererwartung von Bedeutung sein, wenn und soweit sie - insbesondere auch im Interesse der Verbraucher - allgemein beachtet wurden und dadurch in ihrer Auswirkung auf die Verkehrsauffassung als Mindestmaß dessen gälten, was der Verbraucher in bezug auf die Beschaffenheit einer bestimmten Vare erwartet (vgl.
 BGH GRUR 1967 , 592, 594 - gesunden Genuß; BGH GRUR 1971, 380 - Johannisbeersaft). Für die Frage der Täuschungsgefahr, für die es auf die Verkehrsauffassung .ankommt, kann indes dem nach 1967 von den dem Kläger angeschlossenen Spirituosenherstellern und Verbänden - unstreitig ohne vorausgegangene repräsentative Verbraucherbefragung - gefaßten Beschluß, unter der Bezeichnung "El^ 'MBl" nur noch 33 tfigen Kornbranntwein auf den Markt zu bringen, keine Bedeutung beigemessen werden. Nach der Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. Cornelissen, wissenschaftlicher Mitarbeiter im Bundesverband deutscher Kornbrenner e.V., war sein Verband noch im März 1967 zu dem Ergebnis gekommen, daß-man "GMtt1 nicht als Qualitätsbestimmung ansehen und daher auch 32 #igen Korn als Eiskorn bezeichnen könne. Im Mai 1967 sei dann anläßlich einer Generalversammlung aus Mitglieder-
8
kreisen die Frage aufgeworfen worden, ob die streitige Bezeichnung nicht auf 38 #igen Korn beschränkt werden könne. In einer Vorstandsitzung im Juli 196? sei man dann zu dem Ergebnis gekommen, daB es sich um eine Frage der Verbrauchererwartung und des Handelsbrauchs handle, die man von sich aus nicht beantworten könne. Erst nachdem sich auf eine entsprechende Rückfrage die Hehrheit der Landesverbände dafür ausgesprochen habe, daß die Bezeichnung "E9Min nur für 38 #igen Kornbranntwein verwendet werden solle, habe der Vorstand beantragt, eine solche Regelung in die Neufassung der Begriffsbestimmungen aufzunehmen. Die vom Zeugen geschilderten - der Neufassung der Begriffsbestimmungen vorausgegangenen - Vorgänge lassen darauf schließen, daß man sich auch in den Kreisen der Kornbrenner jedenfalls 1967 noch keine einhellige Meinung darüber gebildet hatte, ob Eiskom einen Alkoholgehalt von 38 96 habep müsse. Besonders auschlußreich ist, daß im März 1967 der Vorstand des Fachverbandes der Kombrenner noch der Auffassung war, auch ein 32 #iger jCorn könne als "EJBk bezeichnet werden.
Wenn das Berufungsgericht das Ergebnis der Zeugenvernehmung dahin gewertet hat, daß die erst 1971 veröffentlichen Begriffsbestimmungen - deren frühere Fassung keine Regelung Über den Alkoholgehalt von enthielt - zu dem Beweis der vom Kläger behaupteten Verbrauchererwartung nichts hergäben, ist dies nach alledem nicht rechtsfehlerhaft.
4.	Die dargelegte Marktsituation und die Vorgeschichte der in die Begriffsbestimmungen neu eingeführten Regelung für "EMW schließen zwar nicht aus, daß gleichwohl der Verbraucher von einem "EflBMBfc11 erwartet, daß er einen 38 96igen Alkoholgehalt aufweist;
 
denn welche Bedeutung der Bezeichnung beizuaessen ist, bestimmt allein die Auffassung des Verkehrs. Jedoch können die zu II, 2 und 3 dargelegten Umstände bei der Auswertung der Meinungsumfrage nicht unberücksichtigt bleiben; sie geben Anlaß, an den Beweis der vom Kläger behaupteten Verbraucherauffassung strenge Anforderungen zu stellen. Hiervon ausgehend ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung des Ergebnisses der Meinungsumfrage aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht wertet in Übereinstimmung mit dem Gutachten lediglich die Antworten der Befragten, die den Begriff Korn mit einem alkoholischen Getränk in Verbindung bringen und gleichzeitig Verbraucher und/oder Käufer klarer Spirituosen sind.
Das wird von der Revision, da für sie günstig, nicht angegriffen.
Bei der Meinungsumfrage wurdeh insgesamt 9 Fragen gestellt, von denen 4 (Fragen 1, 2, 8 und 9) lediglich die Ermittlung des relevanten Personenkreises zu dem Ziel hatten. Von den Antworten auf die übrigen Fragen hat das Berufungsgericht lediglich die auf die Frage 3:
Korn ist.u.a. die Bezeichnung für eine klare Spirituose, also einen klaren Schnaps.
Wenn nun im Zusammenhang mit klaren Spirituosen von Eiskorn die Rede ist, was meinen Sie dann, wodurch sich Eiskorn von Korn unterscheidet?
und die Frage 4:
Uber den Unterschied zwischen Korn und Eiskorn hört man die verschiedenen Meinungen, die wir hier einmal auf geschrieben haben. Lesen Sie das
 
doch mal durch und sagen Sie mir, wodurch sich Ihrer Meinung nach Eiskom von Korn unterscheidet
 gewertet. Bei der Frage 4 wurden den Befragten als Stütze sieben Karten mit je einer Antwortvorgabe vorgelegt. Die vorgegebenen Antworten lauteten: Durch das Aroma, durch die Art ihn zu trinken, durch die Art der Herstellung, durch den Alkoholgehalt, durch seine Reinheit, durch das Herstellungsland, durch die Jahreszeit, in der er vorwiegend getrunken wird.
Von der relevanten Gruppe der Befragten haben sich auf die Frage 3 spontan 4 %, auf die Frage 4	9	#	dahin
 geäuBert, Korn und Eiskom unterschieden sich durch den Alkoholgehalt. Insgesamt wurde daraus durch kombinierte Computerauswertung ein Anteil von* 10 ■%. er-mittelt, die die Fragen in diesem Sinne beantwortet haben (Gutachten Seiten III und IV). Von diesen 10 % haben laut Gutachten jedoch nur vier Fünftel die Meinung vertreten, Eiskom habe einen höheren Alkoholgehalt als Korn (Gutachten Seite VI). Daß auch die 4 # spontanen Antworten (auf Frage 3) nicht alle auf einen "höheren" Alkoholgehalt hinzielten, ergibt sich aus der beispielhaften Wiedergabe der "wörtlichen Nennungen" auf Seite 7 des Gutachtens. Neben "höhere Prozente an Alkoholgehalt", "höherprozentig" etc. finden sich auch Antworten wie "Alkoholgehalt", "ich glaube, am Alkoholzusatz", "ich nehme an, daß Eiskom einen anderen Alkoholgehalt- hat als der klare Schnaps". Insbesondere die beiden letzt zitierten Antworten lassen erkennen, daß auch die spontanen Äußerungen nicht etwa sämtlich auf einer gefestigten Kenntnis beruhten, sondern auch solche Antworten darunter waren, die lediglich eine Vermutung zu dem Ausdruck brachten. Haben dann selbst bei der Frage 4
11
I
mit Hilfestellung durch Vorlage der Karten nur Insgesamt 8 % die Meinung vertreten, Eiskorn habe einen höheren Alkoholgehalt als Korn, so ist aus RechtsgrUnden nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht nicht als beweisen angesehen hat, daß ein nicht unbeachtlicher Teil der Verbraucher durch die beanstandete Kennzeichnung irregeführt werde. Ob man, wozu das Landgericht zu neigen scheint und was das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, allein aus den spontanen Antworten auf die Frage 3 folgern will, daß bei den Verbrauchern keine ausreichende, in ihrem Bewußtsein klar ausgebildete Kenntnis oder Vorstellung über den unterschiedlichen Alkoholgehalt der einander gegenübergestellten Spirituosen besteht, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls spricht die Tatsache, daß sich selbst nach Vorgabe der möglichen Antworten auf die Frage 4 nur insgesamt 8 # der Befragten dahin ausgesprochen haben, Eiskom habe einen höheren Alkoholgehalt als Korn, für die Annahme, daß es an einer entsprechenden eindeutigen Vorstellung des Verkehrs fehlt.
Selbst wenn man in Erwägung ziehtK daß die offene Frage 3 eine breite Skala von möglichen anderen Antworten zuließ, und dabei einige der Befragten die bei ihnen latent vor-"' handene Kenntnis vom unterschiedlichen Alkoholgehalt nicht zu dem Ausdruck gebracht haben mögen, ist doch nicht zu übersehen, daß auch die ihnen bei der Frage 4 gegebene Hilfe nicht zu einem für den Kläger wesentlich günstigeren Ergebnis geführt hat. Zieht man außerdem in Betracht, daß auf die Antworten-Vorgabe erfahrungsgemäß sich mancher, obwohl bei ihm eine entsprechende Kenntnis nicht vorhanden ist, eine der aufgezeigten Antworten, die nach seiner Auffassung in Betracht kommen könnten, zu eigen macht, so ist das Ergebnis der Meinungsumfrage für den Kläger noch ungünstiger, als es das Berufungsgericht und der Sachverständige angenommen haben. Berücksichtigt man ferner.
 
daß der Verbraucher, falls der Alkoholgehalt des Korabrannt-weins bei seinem Kaufentschluß eine vesentliche Rolle spielt, nicht darauf angewiesen ist, sich insoweit an der Kennzeichnung "Korn" oder "Eiskorn" zu orientieren, sondern sich darUber anhand der auf jedem Flaschenetikett aufgedruckten gesetzlich vorgeschriebenen Angabe über den Alkoholgehalt unterrichten kann, ist nach dem Ergebnis der Meinungsumfrage die Gefahr, daß der Verkehr durch die beanstandete Kennzeichnung irregeführt werden könnte, so gering, daß sie das Klagebegehren nicht zu rechtfertigen vermag. Die Meinungsumfrage bestätigt, daß sich bisher, da sich 32 #iger und 38 #iger Eiskorn auf dem Markt gegenüber stehen, eine Verkehrsauffassung im Sinne der Klagebehauptung nicht bilden konnte.
Entgegen der Auffassung der Revision ist es auch nicht rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht die Antworten auf die vom Sachverständigen zusätzlich gestellten Fragen 5, 6 und 7 (wieviel % Alkohol enthält Korn, wieviel % Alkohol enthält Eiskorn, hat Eiskorn einen größeren, gleich großen odef* einen kleineren Alkoholgehalt als Korn?) bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen hat. Es hat sich damit dem Gutachten des Sachverständigen angeschlossen, wonach Personen, die spontan oder mit einer gewissen Hilfe nicht die Meinung vertreten, daß der Unterschied zwischen Eiskorn und Korn im Alkoholgehalt zu sehen ist, für die Streitfrage nicht von Bedeutung sind. Darin liegt kein Rechtsfehler. Es ist grundsätzlich der Be-weiswürdigung des Tatrichters Vorbehalten, welche Schlüsse er aus dem Ergebnis einer demoskopischen Umfrage ziehen will. Im Revisionsrechtszug kann diese Beweiswürdigung nur in den sonst geltenden Grenzen überprüft werden;
 
daß diese hier vom Berufungsgericht nicht eingehalten worden seien, läßt sich nicht feststeilen.
Oh die Bezeichnung "EMhhV etwa aus anderen Gründen irreführend ist, bedarf im Rahmen des Klageantrags keiner Entscheidung.
III.	Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Krüger-Nieland	Alff	Sprenkmann
 Merkel	Schwerdtfeger