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BGH

Gericht: BGH

Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit vertreten durch ihren Vorstand Bi Klägerin und Revisionsklägerin Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen die Firma Umberto R^HI GmbH, B c) es zu unterlassen» im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung ihres Unternehmens die Worte "Umberto allein oder in Verbindung mit "G.m.b.H., zu gebrauchen und/oder Wermutweine mit dem Warenzeichen Nr'. Die Klägerin beanstandet die Benutzung des Firmennamens Umberto Rflfe GmbH sowie die Eintragung des Warenzeichens Nr. 698 875 in der Zeichenrolle als eine Beeinträchtigung ihrer Namens- und Firmenrechte, vor allem des Firmenbestandteils "Rtftt1'» sowie der für die Klägerin beim Deutschen Patentamt für Wermut, Bittern und Liköre eingetragenen Wort- und Kr« 643 037« Diese stimmen im wesentlichen mit den bekannten, von der Klägerin für roten Wermutwein verwendeten Flaschenetiketten überein und werden durch die schlagwortartige Hervorhebung des Wortes M4BBI gekennzeichnet« Daneben enthalten sie u«a. Die Klägerin erblickt außerdem in dem beanstandeten Verhalten der Beklagten eine Verletzung der Hechte ihrer Ka gesellschaft aus den für diese bei dem Internationalen Büro zu dem Schutze des gewerblichen Eigentums in Bern für Wermut oder gleichartige Waren eingetragenen Marken Kr« 108 725, 108 724, 136 783, 136 787, 159 522, 166 527 und 166 528. Daneben verstößt die Beklagte nach der Auffassung der Kfö gerin durch den Gebrauch der Firmenbezeichnung Umberto GmbH und durch die Eintragung des Warenzeichens Kr« 698 875 gegen die Gebote des lauteren Wettbewerbs, weil Umberto B( bei der Gründung der Beklagten nur als Strohmann wegen seines mit dem Firmen- und Zeichenbebtandteil der Klägerin bzw. Sie bestreitet die Verwechslungsfähigkeit des Firmen- und Zeichenbestandteiles UMBERTO Rj(|^ mit dem Firmennamen der Klägerin und den allein durch das Schlagwort gekennzeichneten Warenzeichen Hr. 632 934 und Hr. 643 037. Die Bekla|t¥ hält außerdem die beanstandeten Firmen- und Warenbezeichnungen nicht mit den nach ihrer Kenntnis lediglich in der Schweiz benutzten R^Hfc-Narken für verwechslungsfähig, weil der Schutzbereich der R^^hMarken im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durch eine größere Zahl ähnlicher in der Zeichenrolle des Deutschen Patentamts für Wermut und andere Weine eingetragener Zeichen eingeschränkt sei. Daneben macht die Beklagte weiter geltend, die Kennzeichnungen kraft der R^BP-Marken sei durch die auch im Inland vielfach erfolgte Verwendung des Wortes MR<JIp" als Gattungsbezeichnung für roten Wermutwein geschwächt. Den R^^fc-Marken billigt es nur einen eng begrenzten Schutzbereich zu, weil sie bisher im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht benutzt worden seien und außerdem ihre Kennzeichnungskraft durch ähnliche in der Seichenrolle eingetragene Zeichen geschwächt sei« Darüber hinaus vertritt das Berufungsgericht die Auffassung, der Vertrieb von Wermutweinen der Firma A. Gebiet der Bundesrepublik Deutschland lasse erkennen, daß die Muttergesellschaft der Klägerin noch nicht einmal an ihrem Geschäftssitz den Gebrauch des Namens untersagen könne* Um so weniger ver- Die Revision rügt in erster Linie, daßpdas Berufungsgericht zu Unrecht die Verwechslungsgefahr zwischen den Rossi-Marken und dem Firmennamen der Beklagten bzw. 2« Die R4B~Harken sind als IR-Marken im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im gleichen Umfange geschü^trJwie-'V/snn sie am Tage ihrer internationalen Registrierung als nationale Zeichen beim Deutschen Patentamt zur Eintragung in die Zeichenrolle angemeldet und eingetragen worden wären (Art. 4 des Madrider Übereinkommens vom 14* April 1891 betr* die inter- Solange daher das Wort Hosso vom inländischen Verkehr nicht allgemein als Gattungs-bezeichnung für roten Wermutwein aufgefaßt und gebraucht wird, was auch die Beklagte nicht behauptet, vermag es zu demindest* für einen rechtlich nicht unbeachtlichen Teil des kaufenden Publikums die Kenhzeichnungskraft des Wortbestandteils der RflB~&arken nicht zu schwächen. b) Rechtlich fehlsam ist dagegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Schutzbereich der R^B-Marken allein schon deshalb eng zu begrenzen sei, weil sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht benutzt werden. c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird die Kennzeichnungskraft der R^^-Marken auch nicht dadurch geschwächt, daß andere, in ihrem Ähnlichkeitsbereich liegende Zeichen für gleiche oder benachbarte Warengebiete in der Zeichenrolle eingetragen sind. Berufungsgericht die Schwächung der Kennzeichnungskraft der Rossi-Marken mit der Eintragung, ähnlicher Zeichen in der Zeichenrolle begründet, so verkennt es, daß nicht die Eintrag^ im Xhnlichkeitsbereich der R^^-Marken liegender Gegenzeichen den Schutzbereich der R^Hfc-Marken schmälern kann, sondern allein die Benutzung derartiger Gegenzeichen. Sollte sich das Berufungsgericht, dieser Auffassung angeschlossen haben, so wäre zu bemerken, daß im Streitfall die Ausführungen des Deutschen Patentamts, die sich allein auf Defensivzeichen beziehen, und die Erwägungen Miosgas schon deshalb nicht durchgreifen künnen, weil es sich bei den R^K^ar^dI1 nicht um schlechthin unbenutzte Zeichen handelt. Es muß zu demindest gegenüber derartigen IR-Marken daran festgehalten werden, daß eine Schwächung ihrer Kennzeichnungekraft nur dann anzunehmen ist, wenn die entgegengehaltenen Zeichen in einem für den Verkehr beacht^ liehen Maße benutzt werden. d) Die Kennzeichnungskraft der H^p-Marken könnte demnach durch in ihrem Ähnlichkeitebereich liegende Gegenzeichen nur geschwächt worden sein, wenn diese Zeichen auf gleichen oder benachbarten Warengebieten in einem für den Verkehr beachtlichen Maße gebraucht würden. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe läßt sich jedoch entnehmen, daß das Berufungsgericht von den Wortbestandteilen des Verletzungszeichens, nämlich VERMOUTH DI -TORINO, ITALIENISCHER WERMUTWEIN und UMBERTO RPP allein den zuletzt angeführten Namen als unterscheidungskräftig^i, das Erinnerungsbild des flüchtigen Betrachters bestimmenden Zeichenbestandteil anaieht. Biese Betrachtungsweise des Berufungsgerichts lat rechtlich nicht zu beanstanden» Sie beachtet die Überlegung, daß bei einem Wort-Bild-Zeichen erfahrungsgemäß die Wortbestandteile kennzeichnungekräftiger als dis Bildbestandteile zu sein pflegen, sofern nicht die bildliche Barstellung neben dem Wort durch Größe und andere Mittel, namentlich lebhafte Farbwirkung 3« Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht die Verwechslung8gefahr zwischen den die streitenden Zeichen jeweils kennzeichnenden Zeichenbestandteilen R^P und UMBERTO R4HI verneint hat« Von den Worten UMBERTO R4B ist dem Verkehr oder zu demindest einem rechtlich nicht unbeachtlichen Teil des kaufenden Publikums das Wort UMBERTO durch seihe Verbreitung als Vorname des letzten italienischen Königs als ein der italienischen Sprache angehörender Vorname geläufig. Es besteht daher die Gefahr, daß das Wort UMBERTO vom inländischen Verkehr als Vorname und das nachgestellte Wort RflHi als Familienname auf gef aßt wird« Ein Vorname entbehrt aber jedenfalls dann jeglicher Unterscheidungskraft, wenn die mit dem aus Vor- und Zunamen gebildeten Zeichen zu vergleichende Kennzeichnung lediglich aus einem Familiennamen besteht und deshalb vom Verkehr angenommen werden kann, daß der Träger des alleinstehenden Familiennamens den gleichen Vornamen hat« haß aber RBHI ^ RBPft beide verwendet für identische Waren, verwechslungsfähig sind und damit Verweohslungsgefahr zwischen den streitenden Zeichen besteht, bedarf keiner weiteren Begründung. 6. hie Klägerin kann demnach von der Beklagten die Einwilligung zur Löschung ihres mit den älteren R^Bfr-Marken verwechslungsfähigen Warenzeichens Hr. 698 875 verlangen, wobei es für die Beurteilung des geltend gemachten Löschungsanspruchs entgegen der Meinung des Berufungsgerichts rechtlich nicht von Bedeutung sein kann, wenn die Muttergesellschaft der Klägerin in Italien aus namens-, firmen- oder zeichenrechtlichen Gründen gegen die Benutz&nggf des Wortes RBIB im Rahmen der Fixte A. F. LLI C« T^m nicht sollte Vorgehen können, hes weiteren steht der Klägerin gemäß §§ 15, 24, 31 WZG, § 1004 BGB das Recht zu, von der Beklagten die Einwilligung in die Löschung des mit den RB®-terken ebenfalls verwechslungsfähigen Firmenbestandteils Umberto RBB 1211 Handelsregister :.deäes Amtsgerichts Bremen zu fordern (BGH GRUR 1954, 123 -Auto-Fox; BGH GRUR 1955, 415 - Arctuvan/Artesan). Soweit dagegen die KlägeÄ^vmit ihrem Unterlassungsantrag ein Verbot des firmen- und warenzeichenmäßigen Gebrauchs des Wortes Rfllfc schlechthin erstrebt, war ihre Klage im Einklang mit den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts abzuweisen, weil sich das Unterlaesungs-begehren in der Regel nur gegen die jeweilige konkrete Verletzungsfora richten kann.

Zitierte Normen: § 185 BGB
verkehrenZeichenKennzeichnungskraftBerufungsgerichtWortUmbertoKlägerinUMBERTO

Volltext der Entscheidung

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I	lug-74/«
I	Verkündet
I am 26« Mai 1961 fiLyuMi« Justizhauptsekretär "ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma MQÜB& R(HJ, Aktiengesellschaft,
 vertreten durch ihren Geschäftsführer Hermann Henrich M<
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br*
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Mai 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Bock, Br. Krtiger-Nieland, Br. Spreng, Fehle und Ebel
 für Recht erkannt:
Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 vertreten durch ihren Vorstand Bi
 Klägerin und Revisionsklägerin
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
die Firma Umberto R^HI GmbH, B
traße #,

Beklagte und Revisionsbeklagte
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1.	Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landgerichts Hamburg vom 1. Juli 1959 und des Hanseatischen Oberlandesgerichte zu Hamburg vom 31 • März i960 aufgehoben*
2.	Die Beklagte wird verurteilt, '
a)	in die Löschung ihres Firmenbestandteils "Umberto R^^" im Handelsregister des Amtsgerichts Bremen einzuwilligen»
b)	in die Lösch!mg des in der Zeichenrolle des Deutschen Patentamts unter der Nr. 698 875 eingetragenen Warenzeichens einzuwilligen»
c)	es zu unterlassen» im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung ihres Unternehmens die Worte "Umberto
 allein oder in Verbindung mit "G.m.b.H., zu gebrauchen und/oder Wermutweine mit dem Warenzeichen Nr'. 698 875 zu versehen oder die so bezeichneten Weine in Verkehr zu setzen oder das Warenzeichen auf Ankündigungen und Geschäfts-* papieren anzubringen»
d)	auf sämtlichen ihrem Geschäftsbetrieb dienenden Gegenständen in der Firmenbezeichnung sow^ in dem unter b) genannten Warenzeichen das Wort dauerhaft unkenntlich zu machen oder» wenn dies nicht möglich ist» die Gegenstände zu vernichten.
3.	Der weitergehende UnterlassungBantrag wird abgewiesen. Die Revision der Klägerin wird insoweit zurückgewiesen.
4.	Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/8, die Beklagte 7/8.
Tatbestand:
Die Parteien sind Wettbewerber bei der Herstellung und dem Vertrieb von Wermutweinen«
Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft der italienischen Firma	&	Itt^S.p.A., Ttttt» und besteht seit
 dem Jahre 1927.
Die Beklagte wurde von Umberto R^tt» Tttfc und der Firma H. Httfc GmbH, Bi® ^«ember 1955 mit einem Stammkapital von 20*000 DM gegründet, wovon die H.	GmbH 19.000 DM
und Umberto R^tt 1.000 DM übernahmen. Zu Geschäftsführern der Beklagten wurden Hermann Henrich MttM und Dr. Wolfdieter Hflfe unter Befreiung von dem Verbot des Selbstkontrahierens bestellt. Außerdem erteilte Umberto	der Notariatsvor-
steherin Irmgard B^H im Büro der ständigen Bremer Anwälte der Beklagten Generalvollmacht. Die Eintragung der Beklagten im Handelsregister des Amtsgerichts Bremen erfolgte Anfang März 1956. Danach meldete die Beklagte am 23. März 1956 beim Deutschen Patentamt das inzwischen in die Zeichenrolle eingetragene Wort-Bild-Zeichen Nr. 698 875 für italienische Wermutweine an. Dieses Zeichen stellt ein Flaschene^Bjett dar. Sein Wortbestandteil enthält in der Reihenfolge von oben naoh unten die Worte
VERMOUTH DI TORINO UMBERTO Btt ITALIENISCHER WERMUTWEIN.
Die Klägerin beanstandet die Benutzung des Firmennamens Umberto Rflfe GmbH sowie die Eintragung des Warenzeichens Nr. 698 875 in der Zeichenrolle als eine Beeinträchtigung ihrer Namens- und Firmenrechte, vor allem des Firmenbestandteils "Rtftt1'» sowie der für die Klägerin beim Deutschen Patentamt für Wermut, Bittern und Liköre eingetragenen Wort-
 
Bild Zeichen Kr« 632 934. und Kr« 643 037« Diese stimmen im wesentlichen mit den bekannten, von der Klägerin für roten Wermutwein verwendeten Flaschenetiketten überein und werden durch die schlagwortartige Hervorhebung des Wortes M4BBI gekennzeichnet« Daneben enthalten sie u«a. in kleinerer Sohrift den Firmennamen der Klägerin«
Die Klägerin erblickt außerdem in dem beanstandeten Verhalten der Beklagten eine Verletzung der Hechte ihrer Ka gesellschaft aus den für diese bei dem Internationalen Büro zu dem Schutze des gewerblichen Eigentums in Bern für Wermut oder gleichartige Waren eingetragenen Marken Kr« 108 725, 108 724, 136 783, 136 787, 159 522, 166 527 und 166 528. Die IB-Marken geben verschiedene Wort« bzw« Wort-Bild-Zeichen wieder, deren Gesamteindruck durch das sehlagwortartig hera* gestellte Wort BflP bestimmt wird (sog« Bp^-Marken), das nach der Behauptung der Klägerin im Ausland Weltruf genießt« Die Muttergesellschaft MdB &	S.p.A«, T^BB, Hat d
Klägerin den Gebrauch der B^B-Marken im Gebiet der Bundes* republik Deutschland gestattet und ihr die Prozeßführungsrechte aus diesen Marken "zur Geltendmachung derselben in Deutschland gegenüber der Beklagten abgetreten11. Nach der im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Behaup der Klägerin wurden die BpPHIarken im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht im Inland noch nicht benutzt, ihre Verwendung stand aber unmittelbar bevor*
Daneben verstößt die Beklagte nach der Auffassung der Kfö gerin durch den Gebrauch der Firmenbezeichnung Umberto GmbH und durch die Eintragung des Warenzeichens Kr« 698 875 gegen die Gebote des lauteren Wettbewerbs, weil Umberto B( bei der Gründung der Beklagten nur als Strohmann wegen seines mit dem Firmen- und Zeichenbebtandteil	der	Klägerin
 bzw. ihrer Muttergesellschaft verwechslungsfähigen Zunamens mitgewirkt habe«
 
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1« in die Löschung ihres Firmennamens Umberto
 GmbH im Handelsregister des Amtsgerichts Bremen einzuwilligen;
2.	in die Löschung des beim Deutschen Patentamt unter der Nr, 698 875 eingetragenen Kombinationszeichens "Umberto R4B” einzuwilligen $
3.	es zu unterlassen, das Wort	im geschäft-
lichen Verkehr firmen- und mrenzeichenmäßig
- einerlei, ob es in Verbindung mit dem Wort "Umberto” benutzt wird oder nicht - zu gebrauchen;
4* auf sämtlichen ihrem Geschäftsbetrieb dienenden
•	.	t
Gegenständen das kennzeichenmäßig hervorgehobene Wort	dauerhaft	unkenntlich	zu machen oder,
 falls dies nicht möglich ist, diese Gegenstände zu vernichten.
Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Sie bestreitet die Verwechslungsfähigkeit des Firmen- und Zeichenbestandteiles UMBERTO Rj(|^ mit dem Firmennamen der Klägerin und den allein durch das Schlagwort	gekennzeichneten
 Warenzeichen Hr. 632 934 und Hr. 643 037. Die Bekla|t¥ hält außerdem die beanstandeten Firmen- und Warenbezeichnungen nicht mit den nach ihrer Kenntnis lediglich in der Schweiz benutzten R^Hfc-Narken für verwechslungsfähig, weil der Schutzbereich der R^^hMarken im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durch eine größere Zahl ähnlicher in der Zeichenrolle des Deutschen Patentamts für Wermut und andere Weine eingetragener Zeichen eingeschränkt sei.
Daneben macht die Beklagte weiter geltend, die Kennzeichnungen kraft der R^BP-Marken sei durch die auch im Inland vielfach erfolgte Verwendung des Wortes MR<JIp" als Gattungsbezeichnung für roten Wermutwein geschwächt. Außerdem behauptet die Beklagte, daß eine Firma A. & C. F. LLI Rfl^ & C. Td^ unter ihrem Fixmennamen Wermutweine im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vertreibe.
Den .Vorwurf, Umberto R^^ ha$e bei der Gründung der Beklagten als Strohmann mitgewirkt, bestreitet die Beklagte ebenfalls. Hach ihren Einlassungen arbeitet die Firma H.
GmbH seit etwa 20 Jahren mit Umberto	auf	dem
 Gebiet der Wermutherstellung zusammen und bringt auf dem Flasohenetikett des von ihr vertriebenen Wermutweines Bi den Hinweis an, der Wermutwein werde nach einem Originalrezept des Herrn Umberto	hergestellt.	Darüber
 hinaus trägt die Beklagte vor, Umberto Rppp sorge auch für die richtige Auswahl und Mischung der Kräuter des HflHP-Wermutweines und liefere sie über eine Turiner Exportfirma seiner EhefräuV, deren Geechüftsleiter er sei, an die H. GmbH. Es habe deshalb, so führt die Beklagte weiter aue,.b6l Gründung einen.	der	H.	GmbH
nahegelegen, den langjährigen Mitarbeiter und Berater Umbe
*	*	’'	v	_	*	«i	'
RpB in die Tochtergesellschaft als Gesellschafter aufzuneh men, zu demal Thnberto B^PP auch für den Wermutwein dieses Unter nehmdns das Originalrezept zur Verfügung stellen und als dessen Berater tätig sein.sollte. >
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Schließlich hält .die Beklagte,die Klageanträge 3 und 4
für unzulässig, weil eie das Wort	niemals	allein	im
 geschäftlichen Verkehr firmen- oder warenzeichenmäßig benutzt
 oder eine derartige Absicht zu erkennen gegeben habe.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Das Berufungsgericht verneint jede Verwechslungsgefahr zwischen den Firmennamen bzw. den streitenden Zeichen der Parteien. Auch hält es die Rgpp-Marken der Firma	*
R0 S.p.A«, TflB, nicht, mit dem Firmennamen Umberto R^l
 
GmbH und dem Warenzeichen 698 875 für verwechslungsfähig. Den R^^fc-Marken billigt es nur einen eng begrenzten Schutzbereich zu, weil sie bisher im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht benutzt worden seien und außerdem ihre Kennzeichnungskraft durch ähnliche in der Seichenrolle eingetragene Zeichen geschwächt sei« Darüber hinaus vertritt das Berufungsgericht die Auffassung, der Vertrieb von Wermutweinen der Firma A. & C. F. 1LI R^B & 0.	Gebiet der Bundesrepublik
 Deutschland lasse erkennen, daß die Muttergesellschaft der Klägerin noch nicht einmal an ihrem Geschäftssitz den Gebrauch des Namens	untersagen	könne*	Um so weniger ver-
möge sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gegen den sehr viel unterscheidungskräftigeren Namen UMBERTO RBB vorzugehen«	.	'f, /
Die Revision rügt in erster Linie, daßpdas Berufungsgericht zu Unrecht die Verwechslungsgefahr zwischen den Rossi-Marken und dem Firmennamen der Beklagten bzw. dem Warenzeichen Nr« 698 875 verneint habe. Die Rüge ist begründet.
1« Die Geltendmachung fremder, aus den Rossi-Marken hergeleiteter Ansprüche durch die Klägerin im Wege der Prozeß-standschaft ist rechtlich nicht zu beanstanden, da>|&£.
Klägerin hierzu von der Rechtsinhaberin ermächtigt worden ist und an der Verfolgung dieser Ansprüche aufgrund der ihr für die	eingeräumten	Gebrauchserlaubnis ein
 eigenes schutzwürdiges Interesse besitzt (BGH LM § 185 BGB Nr. 1? BGHZ 19, 69, 71).
«
2« Die R4B~Harken sind als IR-Marken im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im gleichen Umfange geschü^trJwie-'V/snn sie am Tage ihrer internationalen Registrierung als nationale Zeichen beim Deutschen Patentamt zur Eintragung in die Zeichenrolle angemeldet und eingetragen worden wären (Art. 4 des Madrider Übereinkommens vom 14* April 1891 betr* die inter-
 
nationale Begistrierung von Fabrik- oder Handelsmarken Londoner Passung vom 2. Juni 1934» RGBl 1937» IX» 608 i.yjS^jE § 1 des Gesetzes über den Beitritt des Reichs zu dem Abkommen über die internationale Registrierung von Fabrik-oder Handelsmarken vom 12« Juli 1922» RGBl II» 669 und § 7 der Verordnung über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken vom 9* November 1922, RGBl II, letztere i.d.P. der Verordnung vom 17. Juli 1953» BGBl I, 6$nB-Der Schutzbereich der Rtffe-Marken im Gebiet der Bundesrepufükf* Deutschland ist somit xmch deutschem Warenzeichenrecht zu stimmen.
3. Hierbei geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung a^j|' den Ausführungen beider Parteien rechtlich zutreffend davonjM^ aus, daN der Gesamteindruck der R^p-Marken auf den flüchtig» Betrachter, auch soweit sie als Kombinationszeiohen einget«M|*. sind, von dem Wort	bestimmt	wird.	Wenn das Berufungs-
gericht aber diesem Wort und damit ;den R^^-Marken unter dem &•' Gesichtspunkt geringer Kennzeichnungskraft einen g Schutzu demfang zubilligt, so kann dem aus Rechtsgrün beigetreten werden.
um von Hause aus schwache Zeichen mit geringer Ken kraft handelt, bei denen bereits geringfügige Abwe genügen» um die Verwechslungsgefahr auszuschlieSen. Allerem^
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a)	Zwar ist das Berufungsgericht entgegen der Au Beklagten nicht der Meinung, daß es sich bei den B
 
ist jedoch ersichtlich, daß das Berufungsgericht diese Frage verneint hat. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Kennzeichnungskraft einer mit einer Gattungsbezeichnung übereinstimmenden oder verwechslungsfähigen Warenkennzeichnung kann nur dann durch die mangelnde Unterscheidungskraft einer ßattungsbeZeichnung wesentlich beeinträchtigt sein, wenn die angesprochenen Verkehrskreise diese Bezeichnung auch gattungsmäßig verstehen und benutzen. Das ist aber in der Kegel nicht bei fremdsprachlichen Gattungsbezeichnungen anzunehmen, bei denen nicht vorausgesetzt werden kann, daß sie im deutschen Verkehr als solche erkannt werden. Solange daher das Wort Hosso vom inländischen Verkehr nicht allgemein als Gattungs-bezeichnung für roten Wermutwein aufgefaßt und gebraucht wird, was auch die Beklagte nicht behauptet, vermag es zu demindest* für einen rechtlich nicht unbeachtlichen Teil des kaufenden Publikums die Kenhzeichnungskraft des Wortbestandteils der RflB~&arken nicht zu schwächen.
b)	Rechtlich fehlsam ist dagegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Schutzbereich der R^B-Marken allein schon deshalb eng zu begrenzen sei, weil sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht benutzt werden. Diese Auffassung verkennt, daß einem eingetragenen Zeichen grundsätzlich der volle Zeichenschutz zuzuerkennen ist (§§ 1, 24, 31 WZG), auch wenn es noch nicht in Gebrauch genommen wurde (BGKZ 10,
 211 - Hordona).
c)	Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird die Kennzeichnungskraft der R^^-Marken auch nicht dadurch geschwächt, daß andere, in ihrem Ähnlichkeitsbereich liegende Zeichen für gleiche oder benachbarte Warengebiete in der Zeichenrolle eingetragen sind. Vs ist zwar imbestreitbar, daß die Kennzeichnungskraft von Warenzeichen dadurch geschwächt sein kann, daß der Benutzer von vornherein ein Zeichen gewählt hat, das nur geringen Abstand von anderen Zeichen hält, oder, daß er es geduldet hat, daß andere Zeichen aufkommen, die sich
 
nur wenig von seinem eingetragenen Zeichen unteraoheiden GRUR 1952, 419 - Gumax/Gumasol) • Jedoch kann ein Zeichen die Kennzeichnungskraft eines anderen Zeichens nur dann beeinträchtigen, wenn es im Verkehr in gewissem Umfange benutzt (BGH GRÜR 1952, 419* 420 - G\max/&umaeol). Wenn daher das. Berufungsgericht die Schwächung der Kennzeichnungskraft der Rossi-Marken mit der Eintragung, ähnlicher Zeichen in der Zeichenrolle begründet, so verkennt es, daß nicht die Eintrag^ im Xhnlichkeitsbereich der R^^-Marken liegender Gegenzeichen den Schutzbereich der R^Hfc-Marken schmälern kann, sondern allein die Benutzung derartiger Gegenzeichen.
Bas Berufungsgericht hat sich im Gegensatz zu dem Landgerlc nicht deutlich darüber ausgesprochen, ob es ebenso wie das Landgericht der Entscheidung des .Deutschen Patentamts vom 12. September 1957 (MA 1957» 795.) und der,von Miosga vertretenen Auffassung (HA 1956, 398? MittDPatAnw 1958, 185, 186) folgen wollte, wonach es zur Einschränkung des Schutzbereicher unbenutzter Zeichen bereits genügen soll, wenn in ihrem Xhn-lichkeitsbereioh liegende Zeichen für Waren gleicher oder benachbarter Warengebiete in der Zeichenrolüe eingetragen sind. Sollte sich das Berufungsgericht, dieser Auffassung angeschlossen haben, so wäre zu bemerken, daß im Streitfall die Ausführungen des Deutschen Patentamts, die sich allein auf Defensivzeichen beziehen, und die Erwägungen Miosgas schon deshalb nicht durchgreifen künnen, weil es sich bei den R^K^ar^dI1 nicht um schlechthin unbenutzte Zeichen handelt. Biese Marken^ werden tatsächlich im Ausland gebraucht, so daß kein Anlaß besteht, ihren Schutzbereich lediglich aufgrund der Eint« ähnlicher Gegenzeichen in der Zeichenrolle des Deutschen Patentamts zu beschränken. Es muß zu demindest gegenüber derartigen IR-Marken daran festgehalten werden, daß eine Schwächung ihrer Kennzeichnungekraft nur dann anzunehmen ist, wenn die entgegengehaltenen Zeichen in einem für den Verkehr beacht^ liehen Maße benutzt werden. Die Frage, ob im Falle eines schlechthin unbenutzten Zeichens anders zu entscheiden wäre, kann daher dahingestellt bleiben.
 
d)	Die Kennzeichnungskraft der H^p-Marken könnte demnach durch in ihrem Ähnlichkeitebereich liegende Gegenzeichen nur geschwächt worden sein, wenn diese Zeichen auf gleichen oder benachbarten Warengebieten in einem für den Verkehr beachtlichen Maße gebraucht würden. Eine derartige Benutzung wird aber auch von der Beklagten nicht behauptet, so daß es einer weiteren Erörterung in dieser Richtung nicht bedarf. Es kann daher auch dahinstehen, ob die von der Beklagten angeführten Gegenzeichen überhaupt geeignet sein könnten, den Schutzbereich der Rppfc-Harken einzuschränken.
*
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist demnach \ davon auszugehen, daß die Rpp-Marken zu demindest .durchschnittlich^ Kennzeichnungskraft besitzen.
4.	Bas'Berufungsgericht erblickt den kennzeichnenden Bestand-
teil des angegriffenen Wort-Bild-Zeichens Nr. 698 875 in den Worten UMBERTO R^P, ohne allerdings seine Auffassung näher zu begründen. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe läßt sich jedoch entnehmen, daß das Berufungsgericht von den Wortbestandteilen des Verletzungszeichens, nämlich VERMOUTH DI -TORINO, ITALIENISCHER WERMUTWEIN und UMBERTO RPP allein den zuletzt angeführten Namen als unterscheidungskräftig^i, das Erinnerungsbild des flüchtigen Betrachters bestimmenden Zeichenbestandteil anaieht. Folgerichtig vergleicht das Berufungsgericht bei der Prüfung der Verwechelungsgefahr zwischen den RPPhMarken und dem Verletzungszeichen lediglioh die Verwechslungsfähigkeit der Worte	und	UMBERTO	RpB*
Biese Betrachtungsweise des Berufungsgerichts lat rechtlich nicht zu beanstanden» Sie beachtet die Überlegung, daß bei einem Wort-Bild-Zeichen erfahrungsgemäß die Wortbestandteile kennzeichnungekräftiger als dis Bildbestandteile zu sein pflegen, sofern nicht die bildliche Barstellung neben dem Wort durch Größe und andere Mittel, namentlich lebhafte Farbwirkung
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derartig hervortritt, daß der flüchtige Verkehr die Beschriftung kaum beachtet und sich, nur an die Bildwirkung hä] (BGH GRUR 56, 183 - Dreipunkt)« Diese Ausnahme, trifft aber auf das Verletzungszeichen nicht zu« Sein in grauer und schwarzer Farbe gehaltener, farblich nicht hervortretender Bildbestandteil besteht aus den belaubten Zweigen eines mit Früchten behängenen Hebstockes, die im oberen Teil des Zeichens die unter einem tappen angeordneten Worte VERMOUTH DI TORINO, in der Zeichenmitte die Worte UMBERTO R^Hfcund im unteren Drittel des Zeichens das stilisierte Bild einer vor einem Gebirgszug liegenden Stadt umranken, worunter die Worte ITALIENISCHER WERMUTWEIN stehen« Wappen, Rankenwerk und Stadtbild entbehren jeder Eigenart, so daß das Erinnerung bild des flüchtigen Betrachters nur von den Wortbestandteilei^ des Zeichens geprägt werden kann« Von diesen sind aber die forte ITALIENISCHER WERMUTWEIN als Qattungebezeichnung und VERMOUlÄr DI TORINO - zu demindest für einen rechtlich nicht unbeachtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise - als Angabe über den Herstellungsort des angebotenen Erzeugnisses nicht unterscher' dungskräftig, so daß der Gesamteindruck des VerletzungszeichCM allein von den Worten UMBERTO Rj|^B bestimmt wird«
3« Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht die Verwechslung8gefahr zwischen den die streitenden Zeichen jeweils kennzeichnenden Zeichenbestandteilen R^P und UMBERTO R4HI verneint hat« Von den Worten UMBERTO R4B ist dem Verkehr oder zu demindest einem rechtlich nicht unbeachtlichen Teil des kaufenden Publikums das Wort UMBERTO durch seihe Verbreitung als Vorname des letzten italienischen Königs als ein der italienischen Sprache angehörender Vorname geläufig. Es besteht daher die Gefahr, daß das Wort UMBERTO vom inländischen Verkehr als Vorname und das nachgestellte Wort RflHi als Familienname auf gef aßt wird« Ein Vorname entbehrt aber jedenfalls dann jeglicher Unterscheidungskraft, wenn die mit dem aus Vor- und Zunamen gebildeten Zeichen zu vergleichende Kennzeichnung lediglich aus einem
 
Familiennamen besteht und deshalb vom Verkehr angenommen werden kann, daß der Träger des alleinstehenden Familiennamens den gleichen Vornamen hat« haß aber RBHI ^ RBPft beide verwendet für identische Waren, verwechslungsfähig sind und damit Verweohslungsgefahr zwischen den streitenden Zeichen besteht, bedarf keiner weiteren Begründung.
6. hie Klägerin kann demnach von der Beklagten die Einwilligung zur Löschung ihres mit den älteren R^Bfr-Marken verwechslungsfähigen Warenzeichens Hr. 698 875 verlangen, wobei es für die Beurteilung des geltend gemachten Löschungsanspruchs entgegen der Meinung des Berufungsgerichts rechtlich nicht von Bedeutung sein kann, wenn die Muttergesellschaft der Klägerin in Italien aus namens-, firmen- oder zeichenrechtlichen Gründen gegen die Benutz&nggf des Wortes RBIB im Rahmen der Fixte A. & 0. F. LLI	C«	T^m nicht sollte Vorgehen können,
 hes weiteren steht der Klägerin gemäß §§ 15, 24, 31 WZG, § 1004 BGB das Recht zu, von der Beklagten die Einwilligung in die Löschung des mit den RB®-terken ebenfalls verwechslungsfähigen Firmenbestandteils Umberto RBB 1211 Handelsregister :.deäes Amtsgerichts Bremen zu fordern (BGH GRUR 1954, 123 -Auto-Fox; BGH GRUR 1955, 415 - Arctuvan/Artesan). In diesem Umfange war auch dem Unterlassunga- und Beseitigungsanspruch der Klägerin stattzugeben. Soweit dagegen die KlägeÄ^vmit ihrem Unterlassungsantrag ein Verbot des firmen- und warenzeichenmäßigen Gebrauchs des Wortes Rfllfc schlechthin erstrebt, war ihre Klage im Einklang mit den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts abzuweisen, weil sich das Unterlaesungs-begehren in der Regel nur gegen die jeweilige konkrete Verletzungsfora richten kann. Sonstige rechtliche Gesichtspunkte, die den weitergehenden Antrag rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Sie können insbesondere auch nicht dem Klagevortrag über die angebliche Strohmanntätigkeit Umberto Rossos bei der Gründung der Beklagten entnommen werden.
 
Dagegen stellt eich - entgegen der Auffaestmg der Beklagl das mit dem Beseitigungeanepruchverfolgte Klagebegehren ton-sichtlich des Wortes RflBI als ein minus gegenüber dem dej Klägerin an sich zustehenden umfassenderen Anspruch auf seitigung der beiden Worte UMBERTO RflHB dar. Dem diesbej Hohen Klageantrag konnte deshalb stattgegeben werden«
Die Kostenentscheidung folgt aus •$*$ 91# 92# 97 2R0.
Bock
 Krüger-Wieland
 Spreng
Behle
 Ebel