für das Verbreitungsgebiet der Stadt- und Bandkreise ffWe^fB^Blatt ” geändert werden sollte* (I Abs-» 1 d- Vertrages)* Die Klägerin erhob »keine Einwendungen gegen die Führung des Untertitels Zeitung” in Kleinscbrift und deutliche Absetzung vom Haupttitel, sofern der Untertitel im obigen Gebiet in der Werbung nicht in Erscheinung tritt” (I Abs* 2 aaO)* Die Klägerin bat sich »mit der Beibehaltung der Verlagsfirma We^JJ^p^Zeitung GmbH und ihrer Aufführung im Impressum des We^Jp^-Blatts als Verlag einverstanden” erklärt (IV Abs* 2 aaO)* Gleichzeitig bat sich die Beklagte verpflichtet, «jede Verwendung der Firma in der Werbung zu unterlassen, eine etwa gleichlautende Telegrammadresse zu ändern und auf Briefbögen usw* den neuen Titel der Zeitung so aufzuführen, daß jede Verwechslungsgefahr beseitigt wird” (IV Abs. 2 aaO)« «Auch ist .die Klägerin der Auffassung, daß das Verhalten der Beklagten die von ihr übernommenen Vertragspflichten verletze «> Die Änderung des Firmennamens verleite das Publikum zu der fälschlichen Annahme, die Zeitung11 und die ”V/e^J(Hfc^2eitung» seien miteinander vereinigt worden* Bach § 16 UWG- sowie dem Vertrage sei die Beklagte zu dieser Firmenänderung nicht befugt* Der Untertitel werde in seiner Kleinschrift neben dem Haupttitel in seiner auffälligen Druckweise gar nicht beachtet« Er besage auch nicht zweifelsfrei, daß damit eine Gesamtzeitung bezeichnet sein solle, zu demal die Beklagte nicht einmal für ihre sämtlichen Lokalausgaben einheitlich den Titel "W^m^^-Zeitung“ als Haupt- oder Untertitel führe« gener Durchschnittsleser werde durch die Tatsache, daß der benutzte Werbeaufdruck unter dem Haupttitel und neben dem Untertitel f’We^Hm^-Zeitung" stehe, darauf bingewiesen, er habe es mit einer Bezirksausgabe einer überlokalen Zeitung zu tun, so stellt das nur eine Wiederholung des bisherigen Vortrags der Beklagten in den Tatsacbeninstanzen dar, der von dem Berufungsgericht eingehend geprüft und aus tatsächlichen Gründen' im Hinblick auf den allein in Betracht kommenden Eindruck des flüchtigen Durch schnitt she Schauers abgelehnt worden ist. Die Y/ürdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht ist rechtlich möglich und beruht auf vernünftigen, durch die Bebenserfahrung gerechtfertigten .Erwägungen* Zu einer anderen Beurteilung zwingt auch nicht der Hinweis der Revision auf den von der Beklagten mitgeteilten Verbreitungsraum un<* Gerade diese Voraussetzung bat aber das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung im Streitfall nicht als erfüllt angesehen» Ob schließlich ein Inserent von der Beklagten jeweils einen Prospekt ausgehändigt erhält, in dem die-einzelnen Lokalzeitungen der Beklagten namentlich aufgeführt sind, ist für die Entscheidung nicht erheblich» Denn nicht allein auf die Auffassung des Anzeigenkunden kommt es an, sondern entscheidend ist der Eindruck, der bei dem flüchtigen Durchschnittsleser der Zeitung entsteht» Durch.die Behauptung, die beiden Zeitungen seien je für sich die größte bürgerliche Tageszeitung in hat die Beklagte nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts den Anschein eines besonders günstigen Angebots erweckt« Ist hiernach das Verbot der Benutzung des von der Beklagten verwendeten Werbeaufdrucks nach § 3 ÜWG begründet, so bedarf es eines Eingehens auf den vom Berufungsgericht gleichfalls als verwirklicht angesehenen Tatbestand des § 1 UWG nicht mehr. Zeitungen” hat das Berufungsgericht als begründet angesehen, weil diese neue Firmenbezeichnung der Beklagten geeignet sei, durch ihre Benutzung im geschäftlichen Verkehr Verwechslungen mit .dem Zeitungstitel der Klägerin als einer besonderen Bezeichnung einer Druckschrift hervor zurufen* ' tung” in hohem Maße verwechslungsfähige Die Beklagte wäre daher verpflichtet gewesen, sowohl mit ihrem Zeitungstitel "We^BP-Zeitung” als auch mit ihrer Verlagsfirma, in welcher dieser Titel als wesentlicher und hervorstechender Bestandteil enthalten sei, innerhalb des Verbreitungsgebiets der Zeitung” vor dem älteren und besse ren Recht der Klägerin zu weichen, wenn es nicht zu dem Ver trage der Parteien vom 19« April 1950 gekommen wäre, durch welchen die aus der Verwechslungsgefahr sich ergebenden Streitfragen hätten geregelt werden sollen« Wach Sinn und Zweck dieses Vertrages und im Hinblick auf die Bestimmung, . Bs vertritt die Auffassung, die von der Beklagten gewählten Zusätze hätten eine erlhöhte Verwecbslungsgefäbr zur Folge, weil durch den Zusatz "Vereinigte” und die Mehrzahlbildung von "Zeitung” der Eindruck von organisatorischen und geschäftlichen Bindungen zwischen den Parteien erweckt werde« Der unbefangene und mit den Verhältnissen nicht vertraute' Interessent könne, so führt das Berufungsgericht aus, durch diese Veränderung den Eindruck gewinnen, als habe die Klägerin ihre Selbständigkeit aufgegeben und sich mit der Beklagten verbunden oder ihre Zeitung im Verlag der Beklagten aufgehen lassen« Auch eine solche mittelbare Verwecbslungs-gefabr brauche die Klägerin aber nach § 16 UWG sowie nach dem Vertrage nicht hinzunehmen» Bie Revision beachtet hierbei indessen nicht, daß auch Gattungsbe-zeicbnungen Kennzeichnungskraft erlangen können, und zwar je in dem Grade, nach dem sie sich im Verkehr durchgesetzt haben» Bas hat das Berufungsgericht im Hinblick auf den jahr Ist hiernach aber von der vom Berufungsgericht angenommenen Verkehrsgeltung des Titels der Klägerin auszugehen, so ist er auch als besondere Bezeichnung einer Druckschrift gemäß § 16 Abs« 1 ÜWG- gegen die Benutzung verwechslungsfähiger Bezeichnungen geschützt* • . Die Klägerin hätte daher nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts der Beklagten die Verwendung dieses Titels zur Bezeichnung der von ihr herausgegebenen Zeitung gemäß § 16 UWG untersagen können. Ihr hätte weiterhin auch das Recht zugestanden, seiner Aufnahme in den Firmennamen der Beklagten, dessen wesentlichen Bestandteil er bildete, zu widersprechen, weil ein Firmenname jedenfalls mittelbar - auch die Herkunft der aus dem Betrieb.stammenden Erzeugnisse kennzeichnet * Hat die Klägerin dies nicht getan, sondern hat sie durch den Vertrag vom 19. Segen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Vertrag sei nach seinem Sinn und Zweck dahin auszulegen, daß der Beklagten durch ihn jedenfalls untersagt werde, eine weitergehende Verwechslungsgefahr zu schaffen, als sie sich aus der zur Zeit des Vertragsabschlusses bereits vorliegenden Situation ergab, hat die Revision keine Beanstandungen erhoben. Heben den Zeitungen der Beklagten erschienen auch die der Klägerin unverändert weiter, so daß bei einem unbefangenen Beobachter nicht der Eindruck entstehen könne, die Zeitung» sei mit der Auch mit diesen Rügen greift die Revision in die vom Berufungsgericht vorgenommene tatsächliche Würdigung ein, die diesem nach seiner freien Überzeugung unter Zugrundelgung der Verhältnisse des nicht genau beobachtenden und sorgfältig nachdenkenden, sondern meist eiligen Verkehrs überlassen:ist. (Tatsächlich ersetzt die Revision nur die vom Berufungsgericht vorgenoffi-mene Würdigung des Sachverhalts durch ihre eigene Auffassungj damit überschreitet sie die ihr gezogenen Grenzen, Das Berufungsgericht hat im übrigen keineswegs, wie die Revision anzunehmen scheint, den Standpunkt vertreten, der Durchschnittsleser müsse aus dem Firmennamen der Beklagten schließen, daß die beiden Zeitungen völlig ineinander aufgegangen seien. und sieb an ihrem äußeren Bild nichts geändert hat« Die Auslegung des Berufungsgerichts, daß die Verwechslungsgefahr gegenüber dem bisherigen Zustand durch die Beklagte beträchtlich gesteigert worden sei, entspricht jedenfalls einer natürlichen Betrachtungsweise, die mit den von der Revision geäußerten Bedenken nicht in Zweifel gezogen werden kann. Der Verkehr versteht oder verstand unter dieser Bezeichnung sicherlich nicht den Zusammenschluß aller Stahlwerke der Bundesrepublik, Indessen hat auch das Berufungsgericht nicht festgestellt, die Auffassung des Verkehrs gehe dahin, daß alle Zeitungen nunmehr in der Beklagten vereinigt seien, sondern nur, daß die Beklagte enge Bindungen mit denjenigen Zeitungen eingegangen sei, deren fitel einen wesentlichen Bestandteil der jetzigen Firmenbezeichnung darsteile und auf die das Wort "Vereinigte" mit Nachdruck binweise«. Soweit die Revision s chließlich eine Verwecbslungs-gefabr deswegen für ausgeschlossen hält, weil das Wort "Vereinigte" eine solche Verkehrsgeltung erlangt habe, daß es auch beim Weglassen der übrigen Firmenbestandteile zu dem alleinigen Kennzeichen des Unternehmens der Beklagten geworden sei, ist ihr Vortrag neu und schon deswegen unbeachtlich. 2.) Die Büge der Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten, daß die Klägerin selbst die neue Firmenbezeichnung nicht als verwechselbar empfinde $ nicht als verspätet gemäß’ § 529 Abs«, 2 ZPO zurUckweisen dürfen, kann gleichfalls nicht zu dem Erfolge führen«, Zwar ist das Schreiben vom 23«, Oktober 1956, aus dem die Beklagte ihre Auffassung berleitet, erst nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils verfaßt* Indessen hat das Berufungsgericht festgestellt, die Beklagte habe dieses Schreiben, welches sie bereits am 23» Oktober 1956 beantwortet habe, ohne weiteres spätestens mit der Berufungsbegründung oder innerhalb der dafür vorgesehenen Prist, nämlich bis zu dem 15- November 1956, schriftsätzlich geltend machen können.
2534 064 I ZR 74/57 Verkündet am 21«, Oktober 1958 Urunau, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Ii Warnen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma ,fV jtr* e ^ ungenn GmhH in Beklagte und HeVisionsklägerin* - Prozeßhevollmächtigters Rechtsanwalt Pr, gegen die Kommanditgesellschaft unter der Firma JoP. Ed^fl^Nachf. in vertreten durch den persönlich haftenden Gesell- schafter Hans Reinhard Klägerin und Revisionsbeklagte, - ProzeBbevollmächtigterg Rechtsanwalt Prof. Pr. “ bat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21«, Oktober 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Pr. Wilde, Pr. Birnbach, Pr. Krüger-Nieland, Pr. Weiss und Pr. Böseber für Recht erkannt* Pie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 19« Februar 1957 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen la Tatbe stands Die Beide Parteien sind Zeitungsverleger in Klägerin ist seit 1883 Herausgeberin der ”1 Zeitung”, während die Beklagte seit 1946 die ”Wej Zeitung” berausgibt* In beiden Verlagsunternebmen erscheinen eine Reibe von Bezirksausgaben der genannten Zeitungen, die einen eigenen lokalen Nachrichten- und Anzeigenteil haben und zu dem Teil auch einen Eigentitel führen* Zu ihnen gehören das r,We^J((^-Blatt” und die Zeitung” (jetzt Anzeiger und Tageblatt”) der Be- klagten* Um die Verweebslungsmöglicbkeiten zwischen den beiden Zeitungstiteln zu beseitigen, haben die Parteien am 19o April 1950 einen Vertrag geschlossen, nach dem der Titel der Beklagten ab 1* Juli 1950 für das Verbreitungsgebiet der Stadt- und Bandkreise ffWe^fB^Blatt ” geändert werden sollte* (I Abs-» 1 d- Vertrages)* Die Klägerin erhob »keine Einwendungen gegen die Führung des Untertitels Zeitung” in Kleinscbrift und deutliche Absetzung vom Haupttitel, sofern der Untertitel im obigen Gebiet in der Werbung nicht in Erscheinung tritt” (I Abs* 2 aaO)* Die Klägerin bat sich »mit der Beibehaltung der Verlagsfirma We^JJ^p^Zeitung GmbH und ihrer Aufführung im Impressum des We^Jp^-Blatts als Verlag einverstanden” erklärt (IV Abs* 2 aaO)* Gleichzeitig bat sich die Beklagte verpflichtet, «jede Verwendung der Firma in der Werbung zu unterlassen, eine etwa gleichlautende Telegrammadresse zu ändern und auf Briefbögen usw* den neuen Titel der Zeitung so aufzuführen, daß jede Verwechslungsgefahr beseitigt wird” (IV Abs. 2 aaO)« Seit dem IS»« Januar 1956 versiebt die Beklagte den Kopf ihrer Ausgabe des ffWe^m^Blattes,r und der nB^p Zeitung» mit dem Y/erbesprucb* »Größte bürgerliche Tageszeitung in ° Dieser Werbe- spruch ist in zwei Zeilen in einem Rechteck untergebracht, das sich jeweils an das letzte Wort des Haupttitels an-schließt und von dort nach rechts unten verläuft« Bei dem sind durch dieses Rechteck die Buchstaben "B^S beider Zeitung” waren die Buch- staben "ZEIT" teilweise verdeckt. Rechteck und Werbetext stehen blickfangmäßig in der gekennzeichneten Schrägstellung etwa in Höhe des Untertitels Hach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils erwarb die Beklagte die Zeitung Anzeiger und Tageblatt” des Verlags ßcb^H & Co« und gibt seit dem 1» August 1956 ihre Zeitung” nunmehr unter diesem Titel heraus. Alle Zeitungen der Beklagten zusammen haben unstreitig die höchste Auflageziffer unter den bürgerlichen Zeitungen Bas Zeitung” sind indessen für sich allein nicht die größte bürgerliche Zeitung in Ol ■,v Die Beklagte hat während des Schwebens des Rechtsstreits in erster Instanz ihre ^rmenbezeichnung ”We -Zeitung OmbH” in die Bezeichnung «Vereinigte Wi [-Zeitungen” abgeändert * Die Klägerin erblickt in dem von der Beklagten verwendeten Werbespruch einen Wettbewerbsverstoß, weil durch ihn wahrheitswidrig der Anschein erweckt werde, das I-Blatt” und die ”B( Zeitung” seien jeweils die größten bürgerlichen Zeitungen in «Auch ist .die Klägerin der Auffassung, daß das Verhalten der Beklagten die von ihr übernommenen Vertragspflichten verletze «> Die Änderung des Firmennamens verleite das Publikum zu der fälschlichen Annahme, die Zeitung11 und die ”V/e^J(Hfc^2eitung» seien miteinander vereinigt worden* Bach § 16 UWG- sowie dem Vertrage sei die Beklagte zu dieser Firmenänderung nicht befugt* Bie Klägerin hat beantragt, der Beklagten zu untersagen, lo das in ihrem Verlag erscheinende wWe( mit oder ohne Untertitel MWel die in ihrem Verlag erscheinende' w] Zeitung» nach dem Beispiel der Ausgaben vom 19* Januar 1956. als »Größte bürgerliche Tageszeitung in zu bezeichnen, 2« im geschäftlichen Verkehr die Firma Zeitung GmbH" auf die Weise zu gebrauchen, daß diesem Firmenkern der Zusatz "Vereinigte” (»Vereinigte WeÄBMBfc-Zeitungen») beigefügt wird. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, Sie vertritt den Standpunkt, daß auch der mit den Zeitungsverhältnissen nicht näher Vertraute dem Untertitel u^e^|(Hfch2ei’tU3aS,, °*me weiteres entnehmen werde,der Werbetext beziehe sich nicht auf die lokale Auflage, sondern auf die Gesamtauflage der dem Verlagsunternehmen gehörigen Zeitungen, Mit dem Untertitel habe sie auch nicht geworben; dieser stehe erlaubterweise im Zeitungskopf. Bie Firmenänderung sei zulässig, weil sie geeignet sei, eine Unterscheidung gegenüber dem Titel der Klägerin noch stärker bervortreten zu lassen. Sie sei gerade erfolgt, um jede Verwechslung mit dem Titel der Klägerin auszuschließen«, Das Landgericht bat den Klageanträgen in vollem Umfaa£ entsprochen» Die Berufung ist mit der Maßgabe, zurückgewie-sen worden, daß die nach Erlaß des landgerichtlichen Ur^ teils vor genommene Namensänderung der Zeitung” Berücksichtigung gefunden bat. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre bisherigen Anträge weiter* Die, Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. I. Dem Klageantrag, die Beklagte zur Unterlassung der Behauptung zu verurteilen, das oder die Ze^un^n f,BAnzeigi sei die größte bürgerliche Tageszeitung in 0 gegeben, der auf den beiden Zeitungen der Beklagten verwendete Werbespruch verstoße gegen § 3 UWG, weil er den Tatsachen nicht entspreche und geeignet sei, den Anschein eines besonders günstigen Angebots zu-machen. Die unrichtige Angabe erblickt das Berufungsgericht darin, daß die Beklagte die beiden Zeitungen je für sich. allein als die größte bürgerliche Zeitung eines größeren Bezirks, nämlich des Raums bezeichne. Unstreitig seien aber die beiden Zeitungen für sich allein nicht die größten dieses Bezirks $ das f,Y/e » . sei es nicht einmal für sein eigentliches Verbreitungsge- Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, ihre Bebaup-, men. Denn einen solchen Eindruck erhalte der unbefangene Durchschnittsleser, der die Angabe nicht mit Überlegung lese, sondern nur ihre Gesamtwirkung oberflächlich prüfe, Bnt soh ei dungsgründe % i”. hat das Berufungsgericht mit der Begründung statt- biet (Staat- und Landkreis I, Landkreis tung beziehe sich nur auf ihre sämtlichen Zeitungen zusam- .von der Werbeerklärung der Beklagten nicht. Die Anordnung des Rechteckes mit dem Werbetext, die sich blickfangmäßig an den großgedruckten Haupttitel anschließe und diesen zu dem Teil verdecke,dränge dem Leser, der das Zeitungswesen in 0£P und die geschäftlichen Zusammenhänge bei der Beklagten nicht kenne, den Eindruck geradezu auf, das f'Y/e^f^^~Blatt'* und die Zeitung“ seien die größten Zeitungen in dem bezeichneten Bezirk. Insbesondere gelte dies für die auswärtigen Leser und Inserenten, die sich etwa auf der Durchreise befänden oder neu hinzu-zögen. Der Untertitel werde in seiner Kleinschrift neben dem Haupttitel in seiner auffälligen Druckweise gar nicht beachtet« Er besage auch nicht zweifelsfrei, daß damit eine Gesamtzeitung bezeichnet sein solle, zu demal die Beklagte nicht einmal für ihre sämtlichen Lokalausgaben einheitlich den Titel "W^m^^-Zeitung“ als Haupt- oder Untertitel führe« Im übrigen könne auch ein Untertitel verschiedene Bedeutung haben, beispielsweise den Hamen einer früheren Zeitung bezeichnen, die Zeitung näher charakterisieren u, ä. Auch brauche es für einen uneingeweihten Leser und Inserenten nicht ganz unwahrscheinlich zu sein, daß eine Zeitung, ohne Teil, einer Ge samt zeitung. zu sein, sich, die größte Auflageziffer in der bürgerlichen Presse in einem größeren Gebiet auch dann errungen habe, wenn sie nur an einem kleinen Ort berausgegeben werde. Wähle die Beklagte einerseits für ihre Lokalzeitungen keinen Haupttitel, der einer Gesamtzeitung entspreche, sondern stelle sie durch einen besonderen Titel den lokalen Charakter des Blatts in den Vordergrund, so müsse eine Werbung,, die der Gesamtauflage dienen solle, so gehalten sein, daß sie diese Absicht klar erkennen lasse, zu demal der Beklagten hierfür ausreichende Möglichkeiten zur Verfügung ständen. Die Angriffe, die die Revision gegen diese Begründung richtet, geben fehl, Wenn die Revision meint, ein unbefan-. gener Durchschnittsleser werde durch die Tatsache, daß der benutzte Werbeaufdruck unter dem Haupttitel und neben dem Untertitel f’We^Hm^-Zeitung" stehe, darauf bingewiesen, er habe es mit einer Bezirksausgabe einer überlokalen Zeitung zu tun, so stellt das nur eine Wiederholung des bisherigen Vortrags der Beklagten in den Tatsacbeninstanzen dar, der von dem Berufungsgericht eingehend geprüft und aus tatsächlichen Gründen' im Hinblick auf den allein in Betracht kommenden Eindruck des flüchtigen Durch schnitt she Schauers abgelehnt worden ist. Die Y/ürdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht ist rechtlich möglich und beruht auf vernünftigen, durch die Bebenserfahrung gerechtfertigten .Erwägungen* Zu einer anderen Beurteilung zwingt auch nicht der Hinweis der Revision auf den von der Beklagten mitgeteilten Verbreitungsraum un<* den Umstand, daß der Zeitungskopf sowohl die Hauptverwaltung und den Gesamtverlag als auch die jeweils zuständige Lokalredaktion angibt. Die Revision übersieht, daß ein Durchschnittsleser gerade nicht dasjenige Maß von Aufmerksamkeit beim Lesen aufbringt, das ihm von ihr unterstellt wird. Gesamtverlag und Lokalredaktion sind im Zeitungskopf im übrigen in derart kleinen Buchstaben mitgeteilt, daß sie selbst von einem sorgfältigeren Leser als deift nach § 3 UWG vorausgesetzten erfahrungsgemäß nur beachtet würden, wenn dieser sein Augenmerk hierauf ganz besonders richtete. Daß es, wie die Revision meint, in der Presse allgemein üblich ist, bei einer Lokalausgabe auf die Gesamtbedeutung der unter verschiedenen lokalen Haupttiteln erscheinenden Gesamtzeitung hinzuweisen, kann als richtig unterstellt werden« Der jeweilige Hinweis muß dann aber so eindeutig gegeben werden, daß er nicht zu einer Täuschung der beteiligten Verkebrskreise Anlaß gibt. Gerade diese Voraussetzung bat aber das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung im Streitfall nicht als erfüllt angesehen» Ob schließlich ein Inserent von der Beklagten jeweils einen Prospekt ausgehändigt erhält, in dem die-einzelnen Lokalzeitungen der Beklagten namentlich aufgeführt sind, ist für die Entscheidung nicht erheblich» Denn nicht allein auf die Auffassung des Anzeigenkunden kommt es an, sondern entscheidend ist der Eindruck, der bei dem flüchtigen Durchschnittsleser der Zeitung entsteht» Durch.die Behauptung, die beiden Zeitungen seien je für sich die größte bürgerliche Tageszeitung in hat die Beklagte nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts den Anschein eines besonders günstigen Angebots erweckt« Das Berufungsgericht legt dar, daß Bedeutung und Güte einer Tageszeitung maßgeblich nach der Höhe ihrer Auflage bewertet werde. Je größer eine Zeitung sei, desto größer seien auch ihre Mittel der Nacbricbtenbescbaffung und besseren Ausgestaltung der Zeitung§ einen um so größeren Erfolg versprächen auch ihre Inserate, weil durch sie ein größerer Leserkreis erfaßt werde. Hiergegen sind auch von der Revision keine besonderen Angriffe erhoben worden. Ist hiernach das Verbot der Benutzung des von der Beklagten verwendeten Werbeaufdrucks nach § 3 ÜWG begründet, so bedarf es eines Eingehens auf den vom Berufungsgericht gleichfalls als verwirklicht angesehenen Tatbestand des § 1 UWG nicht mehr. II» Auch den Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der Pirmenfübrung mit dem Zusatz »Vereinigte Wl ^ wi»mi mm m* J Zeitungen” hat das Berufungsgericht als begründet angesehen, weil diese neue Firmenbezeichnung der Beklagten geeignet sei, durch ihre Benutzung im geschäftlichen Verkehr Verwechslungen mit .dem Zeitungstitel der Klägerin als einer besonderen Bezeichnung einer Druckschrift hervor zurufen* Bas Berufungsgericht stellt fest., daß der Titel der Zeitung der Klägerin infolge ihres mehr als 70 jährigen Bestehens Verkehrsgeltung und erhöhte Unterscbeidungskraft erlangt habe* Mithin sei, so führt das Berufungsgericht aus, die Klägerin nach dem Grundsatz der Priorität befugt, den Zeitungstitel zu führen und die Beklagte,die ihr Unternehmen erst seit 1946 führe, von der Benutzung ihres Titels oder ähnlicher, zur Verwechslung geeigneter Titel auszuschließen» Die Bezeichnung ”We^m^Zeitung” sei mit dem von der Klägerin benutzten Zeitungstitel Zei- ' tung” in hohem Maße verwechslungsfähige Die Beklagte wäre daher verpflichtet gewesen, sowohl mit ihrem Zeitungstitel "We^BP-Zeitung” als auch mit ihrer Verlagsfirma, in welcher dieser Titel als wesentlicher und hervorstechender Bestandteil enthalten sei, innerhalb des Verbreitungsgebiets der Zeitung” vor dem älteren und besse ren Recht der Klägerin zu weichen, wenn es nicht zu dem Ver trage der Parteien vom 19« April 1950 gekommen wäre, durch welchen die aus der Verwechslungsgefahr sich ergebenden Streitfragen hätten geregelt werden sollen« Wach Sinn und Zweck dieses Vertrages und im Hinblick auf die Bestimmung, . daß die Beklagte die Firmenbezeichnung nicht in der Werbung benutzen dürfe, könne nur eine solche Firmenänderung als. durch die Zustimmung der Klägerin gedeckt angesehen werden, durch welche die Interessen der Klägerin nichts weiter beein träcbtigt würden als nach der bisherigen Regelung oder wenn ~ 10 - die Beklagte hierdurch wegen Verringerung der Verwecbslungs-gefabr sogar besser gestellt wäre« Biese Voraussetzungen siebt das Berufungsgericht indessen nicht als gegeben an» Bs vertritt die Auffassung, die von der Beklagten gewählten Zusätze hätten eine erlhöhte Verwecbslungsgefäbr zur Folge, weil durch den Zusatz "Vereinigte” und die Mehrzahlbildung von "Zeitung” der Eindruck von organisatorischen und geschäftlichen Bindungen zwischen den Parteien erweckt werde« Der unbefangene und mit den Verhältnissen nicht vertraute' Interessent könne, so führt das Berufungsgericht aus, durch diese Veränderung den Eindruck gewinnen, als habe die Klägerin ihre Selbständigkeit aufgegeben und sich mit der Beklagten verbunden oder ihre Zeitung im Verlag der Beklagten aufgehen lassen« Auch eine solche mittelbare Verwecbslungs-gefabr brauche die Klägerin aber nach § 16 UWG sowie nach dem Vertrage nicht hinzunehmen» Die Angriffe der Revision gegen diese Begründung des Berufungsgerichts sind gleichfalls nicht gerechtfertigt«, Bei ihrer abweichenden Ansicht gebt die Revision davon aus, daß der Titel- sich aus der Gattungsbezeicbnung "Zeitung” und dem Landschaftsnamen "Wjzusammensetze, also nur ein schwaches "Zeichen” darstelle. Bie Revision beachtet hierbei indessen nicht, daß auch Gattungsbe-zeicbnungen Kennzeichnungskraft erlangen können, und zwar je in dem Grade, nach dem sie sich im Verkehr durchgesetzt haben» Bas hat das Berufungsgericht im Hinblick auf den jahr x * zehntelangen Gebrauch des Titels durch die Klägerin ausdrücklich festgestellt und ihm eine "erhöhte” IJnterscbei-dungskraft zugebilligt« Ber Vortrag der Revision, die Worte 13 zw* fänden sich in zur Bezeichnung zahlreicher anderer Zeitungen und Zeitschriften, - 11 ist tatsächlicher Art* Die Revision hat keine Rüge erhöhen, daß das Berufungsgericht insoweit einen substantiierten Vortrag der Beklagten übergangen habe. Ist hiernach aber von der vom Berufungsgericht angenommenen Verkehrsgeltung des Titels der Klägerin auszugehen, so ist er auch als besondere Bezeichnung einer Druckschrift gemäß § 16 Abs« 1 ÜWG- gegen die Benutzung verwechslungsfähiger Bezeichnungen geschützt* • . Der von der Beklagten zunächst gewählte Titel "WedHpl Zeitung” war mit deirf von der Klägerin benutzten Titel "We^p Zeitung" verwechslungsfähig. Die Klägerin hätte daher nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts der Beklagten die Verwendung dieses Titels zur Bezeichnung der von ihr herausgegebenen Zeitung gemäß § 16 UWG untersagen können. Ihr hätte weiterhin auch das Recht zugestanden, seiner Aufnahme in den Firmennamen der Beklagten, dessen wesentlichen Bestandteil er bildete, zu widersprechen, weil ein Firmenname jedenfalls mittelbar - auch die Herkunft der aus dem Betrieb.stammenden Erzeugnisse kennzeichnet * Hat die Klägerin dies nicht getan, sondern hat sie durch den Vertrag vom 19. April 1950 eine Regelung angestrebt, die bestehenden Verwechslungsmöglichkeiten im Vergleichswege zu beseitigen, so kann sich nur die Frage ergeben, ob sich der neue Firmennamen noch im Rahmen dieses Vertrages hält und durch ihn gedeckt wird. Segen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Vertrag sei nach seinem Sinn und Zweck dahin auszulegen, daß der Beklagten durch ihn jedenfalls untersagt werde, eine weitergehende Verwechslungsgefahr zu schaffen, als sie sich aus der zur Zeit des Vertragsabschlusses bereits vorliegenden Situation ergab, hat die Revision keine Beanstandungen erhoben. Die Revision ist indessen der Ansicht, das Berufungsgericht habe die Erhöhung * einer solchen Verwechs- 12 - lungsgefabr zu Unrecht bejaht. Der von ihr ausführlich begründete Standpunkt, daß optisch und klanglich eine solche Gefahr nicht vorliege, geht jedoch an dem Kern der hier zu entscheidenden Frage vorbei. Denn auch das Berufungsgericht bat eine solche Gefahr nicht als vorliegend angenommen, Auf diese Angriffe braucht daher nicht eingegangen zu werden. Gegenüber der von dem Berufungsgericht angenommenen mittelbaren Yerwechslungsgefahr wendet die Revision ein, daß die neue Firmenbezeichnung keinerlei Hinweis darauf enthalte, daß etwa die Klägerin mit der Beklagten »vereinigt» worden sei«. Heben den Zeitungen der Beklagten erschienen auch die der Klägerin unverändert weiter, so daß bei einem unbefangenen Beobachter nicht der Eindruck entstehen könne, die Zeitung» sei mit der »We^p^Zeitung» vereinigt worden. Ebenso beständen auch die Verlage der Parteien für jeden Betrachter ersichtlich völlig unabhängig nebeneinander weiter. Auch mit diesen Rügen greift die Revision in die vom Berufungsgericht vorgenommene tatsächliche Würdigung ein, die diesem nach seiner freien Überzeugung unter Zugrundelgung der Verhältnisse des nicht genau beobachtenden und sorgfältig nachdenkenden, sondern meist eiligen Verkehrs überlassen:ist. (Tatsächlich ersetzt die Revision nur die vom Berufungsgericht vorgenoffi-mene Würdigung des Sachverhalts durch ihre eigene Auffassungj damit überschreitet sie die ihr gezogenen Grenzen, Das Berufungsgericht hat im übrigen keineswegs, wie die Revision anzunehmen scheint, den Standpunkt vertreten, der Durchschnittsleser müsse aus dem Firmennamen der Beklagten schließen, daß die beiden Zeitungen völlig ineinander aufgegangen seien. Einen solchen Irrtum hat es nur als eine der Möglichkeiten angesehen, die sich aus dem Zusatz »Vereinigte» ergeben könnten. Organisatorische oder wirtschaftliche Bindungen zwischen den Verlagsunternehmen können auch bestehen, wenn die beiden Zeitungen unverändert weiter erscheinen und sieb an ihrem äußeren Bild nichts geändert hat« Die Auslegung des Berufungsgerichts, daß die Verwechslungsgefahr gegenüber dem bisherigen Zustand durch die Beklagte beträchtlich gesteigert worden sei, entspricht jedenfalls einer natürlichen Betrachtungsweise, die mit den von der Revision geäußerten Bedenken nicht in Zweifel gezogen werden kann. Gerade der Hinweis der Revision auf das große Gewicht, das der Verkehr dem Worte "Vereinigte" nunmehr beimessen solle, spricht in Anbetracht der festgesteilten Verkehrsgeltung der Zeitung" für die Beur- teilung des Berufungsgerichts«. Das von der Revision zitier te Beispiel der "Vereinigten liegt neben der Sache. Der Verkehr versteht oder verstand unter dieser Bezeichnung sicherlich nicht den Zusammenschluß aller Stahlwerke der Bundesrepublik, Indessen hat auch das Berufungsgericht nicht festgestellt, die Auffassung des Verkehrs gehe dahin, daß alle Zeitungen nunmehr in der Beklagten vereinigt seien, sondern nur, daß die Beklagte enge Bindungen mit denjenigen Zeitungen eingegangen sei, deren fitel einen wesentlichen Bestandteil der jetzigen Firmenbezeichnung darsteile und auf die das Wort "Vereinigte" mit Nachdruck binweise«. Diese Auffassung wird durch die Beanstandungen der Revision nicht erschüttert. Soweit die Revision s chließlich eine Verwecbslungs-gefabr deswegen für ausgeschlossen hält, weil das Wort "Vereinigte" eine solche Verkehrsgeltung erlangt habe, daß es auch beim Weglassen der übrigen Firmenbestandteile zu dem alleinigen Kennzeichen des Unternehmens der Beklagten geworden sei, ist ihr Vortrag neu und schon deswegen unbeachtlich. Im übrigen würde er an der Beurteilung nichts ändern, weil die Firmenbezeichnung "Vereinigte GmbH", für die die Beklagte nunmehr Verkebrsgeltung beansprucht, von der Klägerin niemals beanstandet worden ist«, 2.) Die Büge der Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten, daß die Klägerin selbst die neue Firmenbezeichnung nicht als verwechselbar empfinde $ nicht als verspätet gemäß’ § 529 Abs«, 2 ZPO zurUckweisen dürfen, kann gleichfalls nicht zu dem Erfolge führen«, Zwar ist das Schreiben vom 23«, Oktober 1956, aus dem die Beklagte ihre Auffassung berleitet, erst nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils verfaßt* Indessen hat das Berufungsgericht festgestellt, die Beklagte habe dieses Schreiben, welches sie bereits am 23» Oktober 1956 beantwortet habe, ohne weiteres spätestens mit der Berufungsbegründung oder innerhalb der dafür vorgesehenen Prist, nämlich bis zu dem 15- November 1956, schriftsätzlich geltend machen können. Weiterhin hat aas Berufungsgericht die Feststellung getroffen, daß die Unterlassung dieses Vortrages auf grober Fahrlässigkeit beruhe und die Erledigung des sonst zur Entscheidung reifen Rechtsstreits verzögert werden wurde, wenn das Vorbringen nachträglich zugelassen würde. Unter diesen Umständen bestehen aber gegen die Anwendung des § 529 Abs. 3 ZPO keine rechtlichen Bedenken, wonach die Vorschrift des § 529 Abs- 2 Satz 1 ZPO entsprechend gilt, wenn der Berufungskläger ein neues Vorbringen, dessen Geltendmachung in der Berufungsinstanz zulässig ist, entgegen der Vorschrift des § 519 ZPO nicht in der Berufungsbegrundung mitgeteilt hat, Die Revision hat nicht gerügt, daß das Berufungsgericht den Begriff der groben Rachlässigkeit verkannt habe oder etwa bei Berücksichtigung des Vorbringens eine Verzögerung des Rechtsstreits nicht eingetreten wäre. Die Zurückweisung des Vorbringens wegen Verspätung und die gleichzeitige sachliche Entscheidung, die das Berufungsgericht hilfsweise getroffen hat, waren allerdings unzulässig (Wieczorek § 529 ZPO Arm* c VI a mit Zitaten)« Indessen ist die Beklagte hierdurch nicht bescbwex’to Die Revision kann mithin Rechte aus der Hilfserwägung des Berufungsgerichts nicht berleiten* Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aug § 97 ZPO in vollem tTmfange zurückzuweiseno lilte • Birnbach Krüger-Nieland Weiss Löscher