Rechtssatz; 1) Die Möglichkeit, daß fremdsprachige Bezeichnungen von sprachkundigen Verkehrskreisen mit deutschsprachigen verwechselt werden können (BGH GRUR 1955> 579 - Sonne), schließt es nicht aus, daß der Verkehr eine fremdsprachige Bezeichnung (hier: English Lavender) auch dann als Herkunftsangabe ansehen kann, wenn die entsprechende deutsche Bezeichnung (hier: Englisch Lavendel) eine Gattungsbezeichnung sein sollte® hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31» Januar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr„ Birnbach, Dr* Bock, Dr» Rastelski, Dr. Christoph und Drf NÖrr Die Revision gegen das Urteil der 4» Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 9« März 1955 wird auf Kosten der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt wird. Der Beklagte, der die Interessen seiner Mitglieder auf dem Gebiete des Wettbewerbs wahrnimmt und dem auch die Klägerin angehört, hat die Klägerin aufgefordert, den Gebrauch der Bezeichnung "English Lavender" zu unterlassen und die so gekennzeichnete Seife aus dem Verkehr zu ziehen» Er hat die Auffassung vertreten, die Bezeichnung erwecke die unrichtige Vorstellung, daß die Seife englischen Ursprungs sei» Sie sei damit geeignet, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, da die englische Lavendelwasser- und Lavendelseifen-Industrie auch in Deutschland besonderen Ruf geniesse und das deutsche Publikum ihre Erzeugnisse bevorzugt kauf e c Er hat vorgetragen, es handele sich bei den Bezeichnungen "Englisch Lavendel" und "Alt Englisch Lavendel", erst recht aber bei der englischen Bezeichnung "English Lavender" um reine Herkunftsangaben, die auch von führenden englischen Kerstellerunternehmen für ihre nach Deutschland importierte Ware ständig benutzt würden,. IIo Das Landgericht, dessen Ausführungen für die Widerklage Bedeutung behalten,hat die Präge, ob es sich bei den deutschsprachigen Bezeichnungen "Englisch Lavendel" und "Alt Englisch Lavendel" um Herkunftsangaben oder GattungsbeZeichnungen handele, und ob die englische Bezeichnung "English Lavender" den deutschen Bezeichnungen dem Sinne nach gleich sei, dahingestellt gelassen» Es ist der Auffassung, daß die Bezeichnung "English Lavender" schon .deshalb, weil sie in englischer Sprache gehalten sei, bei den Verbrauchern den Eindruck erwecke, als ob es sich bei der so gekennzeichneten Seife um ein ausländisches, und zwar ein englisches Erzeugnis handele« Im einzelnen führt es dazu aus; Hie von der Klägerin hergestellte Seife und ebenso die zugehörige Verpackung-wiesen eine Beschriftung ausschließlich in ausländischer Sprache auf« Dabei herrsche die englische Bezeichnung "English Lavender" vor, neben der auf dem Karton nur der in schwächeren. daß die Bezeichnung "English Lavender1’ im Sinne des § 3 UniWG eine unrichtige Angabe über die Herkunft der so gekennzeichneten Ware enthalte» Abschließend hat es ausgeführt, daß diese Angabe in weiten Verkehrskreisen den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervor-rufe0 Erfahrungsgemäß verbänden beachtliche Teile der deutschen Bevölkerung bei Artikeln bestimmter Gattungen, vornehmlich bei Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege, mit ausländischer Herkunft den Gedanken an eine qualitative Vorzugsstellung«, Während dies bei Parfüms vor allem für Waren französischer Hersteller gelte, beziehe sich die entsprechende Vorstellung bei Seifen auch auf englische Erzeugnisse, von denen namentlich die Lavendelseifen besonderen Ruf genössen«, Damit sei der Tatbestand in § 3 TJnlWG erfüllte Ob das Angebot tatsächlich besonders günstig sei oder ob die inländischen Lavendelerzeugnisse, namentlich die der Klägerin, der englischen Lavendelseife ebenbürtig oder sogar überlegen seien, spiele keine Rolle» Demzufolge hat das Landgericht der Widerklage gemäß den §§ 3, 13 UnlWG stattgegeben«, Pur die Revisionsinstanz ist allerdings, wie der Revision zuzugeben ist, davon auszugehen, daß es sich bei den deutschsprachigen Bezeichnungen "Englisch Lavendel" und "Alt Englisch Lavendel” um Gattungsbezeichnungen handeltJ Denn da das Landgericht die unter den Parteien strittige Präge nach der wettbewerbsrechtlichen Ratur dieser Bezeichnungen unentschieden gelassen hat, ist zugunsten der unterlegenen Klägerin die für diese günstigere Auffassung als zutreffend zu unterstellen* Der Meinung der Revision, von diesem Ausgangspunkte aus müsse auch die englische Bezeichnung »’English lavender'» als Gattungsbezeichnung angesehen werden, kann indessen nicht beigetreten werden«, Die englische Bezeichnung »»English Lavender'» unterscheidet sich von d er entsprechenden deutschsprachigen Bezeichnung zwar nur dadurch; daß in dem Endkonsonanten des ersten V/ortes das »'c»» fehlt und das zweite Wort auf "r” statt auf "1»' auslautet. 579 - Sonne)« Ist dem aber so, dann brauchte sich die unterstellte Eigenschaft der deutschsprachigen Bezeichnung "Englisch Lavendel»» als einer Gattungsbezeichnung der Bezeichnung »»English Lavender»» entgegen der Meinung der Revision nicht notwendig mitzuteileno Allerdings läßt sich eine, solche Mitteilung nicht begrifflich ausschließen,, Die Präge, ob jene Eigenschaft auch der englischen Bezeichnung zuzusprechen ist,’ ist vielmehr rein tatsächlicher Hatur0 .Diese Auffassung liegt auch dem angefochtenen Urteil zugrunde, das sich unter ein-gehender Würdigung der gesamten hierfür in Betracht kommenden tatsächlichen Umstände mit der Präge befaßt, wie der deutsche Verbraucher jene englische Bezeichnung versteht« Die Ausführungen, mit denen es darlegt, daß die Bezeichnung "English Lavender" als Herkunftsangabe aufgefaßt werde, lassen weder einen verfahrensrechtlichen Verstoß noch eine Verletzung von ErfahrungsSätzen oder denkgesetzlichen Regeln erkennen» Sie sind daher für das Revisionsgericht bindend» Das Ergebnis, zu dem das Landgericht hier gelangt ist, entspricht im übrigen durchaus der Sachlage» Diejenigen- ihrer Zahl nach nicht unbeachtlichen - Verbraucher, die die Bezeichnung "English Lavender" als englische Bezeichnung erkennen, werden in der Tat geneigt sein, die damit allein gekennzeichnete Seife als original englisches Erzeugnis anzusehen» Entgegen der Meinung der Revision steht das Urteil des erkennenden Senats in GRUR 1955, 579 - Sonne - dazu nicht in Widerspruch» Die dort bejahte Möglichkeit, daß fremdsprachige Bezeichnungen von sprachkundigen Verkehrskreisen mit deutschsprachigen verwechselt werden könrien, schließt es nicht aus, daß der Verkehr eine fremdsprachige Bezeichnung auch dann als Herkunftsangabe ansehen kann, wenn die entsprechende deutsche Bezeichnung eine, Gattungsbezeichnung sein sollte» Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht ferner darlegt, daß die englische Bezeichnung "English Lavender” für die in Deutschland hergestellte Seife der Klägerin eine unrichtige Angabe im Sinne des § 3 UnlWG enthalte, die geeignet sei, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, liegen ebenfalls im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet» Sie halfen sich im Rahmen anerkannter wettbewerbsrechtlicher Grundsätze und sind rechtlich nicht zu beanstanden» Die Revision hat dagegen auch nichts eingewandt» Sie meint nur, das Landgericht hätte von der festg'estellten tatsächlichen Grundlage aus nicht zu einer uneingeschränkten Verurteilung der Klägerin gelangen dürfen» Ein Irrtum über das Herstellungsland sei ausgeschlossen, wenn die deutsche Herstellerfirma neben der englischen Warenbe- Scheidung sich innerhalb der hiernach zulässigen Grenzen hält-, sich also auf die konkrete Verletzungshandlung beschränkt o Das ist indessen' zu bejahen« Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils lassen keinen Zweifel darüber« daß das Landgericht der Klägerin die Verwendung der Bezeichnung "English Lavender" lediglich in der Form untersagen wollte, in der sie diese Bezeichnung bisher für ihre Seife benutzt hat',, also die Verwendung in Al-leinstellungo Dem entspricht auch der Urteülsaussprucho Denn wenn dort der Klägerin untersagt worden ist, für ihre Seife die Bezeichnung "English Lavender" zu verwenden, so kann das nicht auf andersartige Bezeichnungen, also auch nicht auf den Pall bezogen werden, daß die Klägerin ihr Erzeugnis nicht nur mit "English Lavender" kennzeichnet« Der Entscheidung der Präge, ob den in einem solchen Palle verwendeten Zusätzen entlokalisierende Bedeutung' beizu demessen ist, wird daher durch das angefoch-tene Urteil nicht vorgegriffen.
2212 056 7 f / Für das Nachschlagewerk! ^ " Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetz; UnlWG .§ 3 . Rechtssatz; 1) Die Möglichkeit, daß fremdsprachige Bezeichnungen von sprachkundigen Verkehrskreisen mit deutschsprachigen verwechselt werden können (BGH GRUR 1955> 579 - Sonne), schließt es nicht aus, daß der Verkehr eine fremdsprachige Bezeichnung (hier: English Lavender) auch dann als Herkunftsangabe ansehen kann, wenn die entsprechende deutsche Bezeichnung (hier: Englisch Lavendel) eine Gattungsbezeichnung sein sollte® 2) Das Verbot der irreführenden Verwendung einer Herkunftsangabe ist auf die konkrete Verletzungsform abzustellen® Die etwaige Möglichkeit, die Herkunftsangabe durch einen Zusatz zu entlokalisieren, ist in dem Unterlassungsgebot nicht zu berück— /l8Ö7)gen (Bestätigun& von RGZ 143, 175 Aktenzeichen: I ZR 74/55 Urteil des BGH vom 31. Januar 1956 lg Köln (Sprungr e vi s i on) \ (jrunau, Justizobersekretas?»-als Urkundsbeamter der Ge- schäftsstelle IM NA II £ U DES VOLKES In dem Rechtsstreit der Firma Johann Maria F & Cie* zur Stadt Klägerin, Widerbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr0 - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof* Dr„ hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31» Januar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr„ Birnbach, Dr* Bock, Dr» Rastelski, Dr. Christoph und Drf NÖrr Die Revision gegen das Urteil der 4» Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 9« März 1955 wird auf Kosten der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt wird. gegen Beklagten, Widerkläger und Revisionsbeklagten, I für Recht erkannt Von Rechts wegen 2 Die Klägerin bringt eine von ihr hergestellte Lavendel-Seife in den Verkehr, die in Kartons mit je drei Stück Inhalt angeboten wird,, In jedes Seifenstück ist die Bezeichnung "English Lavender" eingeprägt0 Der Deckel des Kartons ist mit der Abbildung einer Gesellschaftsszene und mit der Aufschrift "English Lavender par excellence" versehen» Der Beklagte, der die Interessen seiner Mitglieder auf dem Gebiete des Wettbewerbs wahrnimmt und dem auch die Klägerin angehört, hat die Klägerin aufgefordert, den Gebrauch der Bezeichnung "English Lavender" zu unterlassen und die so gekennzeichnete Seife aus dem Verkehr zu ziehen» Er hat die Auffassung vertreten, die Bezeichnung erwecke die unrichtige Vorstellung, daß die Seife englischen Ursprungs sei» Sie sei damit geeignet, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, da die englische Lavendelwasser- und Lavendelseifen-Industrie auch in Deutschland besonderen Ruf geniesse und das deutsche Publikum ihre Erzeugnisse bevorzugt kauf e c Die Klägerin hat unter Hinweis auf das Ergebnis einer vom Bundesverband der deutschen Industrie gemeinsam mit dem Gesamtverband des Deutschen Groß- und Außenhandels und der Hauptgemeinschaft des Deutschen Einzelhandels veranstalteten Umfrage geltend gemacht, die Bezeichnungen "Englisch Lavendel" und "Alt Englisch Lavendel" seien als Gat tungs be Zeichnungen anzusprechen«. Dasselbe müsse für die englische Bezeichnung "English Lavender" gelten, der im deutschen Verkehr die gleiche Bedeutung zukömme» Die Bezeichnung "English Lavender" erwecke auch nicht den Anschein eines besonders günstigen Angebots, da die deutsche Lavendelseife der aus England ■-i f” ]■ i » i ij. Angeführten qualitativ zu dem mindesten ebenbürtig sei3 Die Klägerin hat beantragt .festzustellen, daß der Beklagte nicht berechtigt ist, ihr zu verbieten, unter der Bezeichnung "English Lavender" in Deutschland hergestellte Seife zu vertreiben 3 Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und widerklagend beantragt? die Klägerin zu verurteilen, es bei Vermeidung einer vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe für jeden Pall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, für eine in Deutschland hergestellte'Seife die Bezeichnung "English Lavender" zu verwenden. Er hat vorgetragen, es handele sich bei den Bezeichnungen "Englisch Lavendel" und "Alt Englisch Lavendel", erst recht aber bei der englischen Bezeichnung "English Lavender" um reine Herkunftsangaben, die auch von führenden englischen Kerstellerunternehmen für ihre nach Deutschland importierte Ware ständig benutzt würden,. Auf die von ihr erwähnte Umfrage könne sich die Klägerin nicht berufen, da diese Umfrage nur habe aufklären sol™ len, welche im Verkehr anzutreffenden geographischen Bezeichnungen überprüfungsbedürftig seien«, Dem Ergebnis der Überprüfung habe die Umfrage nicht vorgreifen wollen. Eine Erhebung des Verbandes der Körperpflegemittel-Industrie e.V. habe zudem zu gegenteiligen Feststellungen geführte Die Klägerin hat Abweisung der Widerklage beantragt. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Klägerin hat mit Zustimmung des Beklagten Sprungrevision eingelegte Sie beantragt, die Klage in der Hauptsache für.erledigt zu erklären, und erstrebt im übrigen die Abweisung der Widerklage0 Her Beklagte ist mit der Erledigungserklärung einverstanden,und'bittet ira übrigen um Zurückweisung des Rechtsmittels« Entsche idungsgründe g Io Hie Klage war entsprechend dem Anträge der Klä-gerin-^mit dem der Beklagte sich einverstanden erklärt hat, in der Hauptsache für erledigt -zu erklären« IIo Das Landgericht, dessen Ausführungen für die Widerklage Bedeutung behalten,hat die Präge, ob es sich bei den deutschsprachigen Bezeichnungen "Englisch Lavendel" und "Alt Englisch Lavendel" um Herkunftsangaben oder GattungsbeZeichnungen handele, und ob die englische Bezeichnung "English Lavender" den deutschen Bezeichnungen dem Sinne nach gleich sei, dahingestellt gelassen» Es ist der Auffassung, daß die Bezeichnung "English Lavender" schon .deshalb, weil sie in englischer Sprache gehalten sei, bei den Verbrauchern den Eindruck erwecke, als ob es sich bei der so gekennzeichneten Seife um ein ausländisches, und zwar ein englisches Erzeugnis handele« Im einzelnen führt es dazu aus; Hie von der Klägerin hergestellte Seife und ebenso die zugehörige Verpackung-wiesen eine Beschriftung ausschließlich in ausländischer Sprache auf« Dabei herrsche die englische Bezeichnung "English Lavender" vor, neben der auf dem Karton nur der in schwächeren. Drucktypen ausgeführte Vermerk"par excellence" erscheine, Hingegen fehle ;jedes deutsche Wort» Selbst das Herstellerunternehmen werde auf der Ware oder auf deren Umhüllung nicht kenntlich gemacht<> Die Firma der Klägerin werde nur auf einem schlichten Aufklebeetikett an den Schmalseiten der einfachen Versandschachteln genannt, in denen die eigentlichen Seifenpackungen mit je drei Stück Inhalt an den Wiederverkäufer gelangten«. Diese Versandschachtein kämen indessen dem kaufenden Publikum nicht zu Gesicht«, Der Verbraucher sehe sich mithin einer Aufmachung gegenüber, bei der die englische Warenbezeichnung "English lavender” auf Ware und Verpackung in besonderer Hervorhebung erscheine und auf der Verpackung noch die Qualitätsanpreisung "par excellence" hinzugefügt sei«, Damit dränge sich ihm die Annahme auf, daß es sich um eine aus dem Auslande stammende Ware handele« Gerade die englischen Hersteller von Lavendelseifen- (u«ao Yardley, Atkonson) brächten ihre in die Bundesrepublik eingeführte Ware allgemein unter Bezeichnungen wie ’/English lavender” und "English Soap" in den Verkehr« Diese allgemeine Übung sei den deutschen Verbraucherkreisen kraft Gewohnheit geläufig« Die Seife der Klägerin reihe sich unterschiedslos in die gleichartig beschrifteten original englischen Importerzeugnisse ein«, Die Verbraucher vermuteten daher als Herkunftsland allgemein England, zu demal die Kenntnisse auch der Bevölkerungskreise, die keine Fremdsprachen belierrs eilten, heute ausreich ten, um zu dem mindesten das Wort "English" infolge seiner Schreibweise als englisches Wort und damit als Hinweis auf England zu verstehen«, Der französische Zusatz "par excellence” auf den Kartons der Klägerin tue dem keinen Abbruch«, Er wirke farblos und vermöge daher den durch jene Kennzeichnung erweckten Eindruck englischer Herkunft nicht zu beseitigen«, Koch weniger sei er geeignet, die wahre Herkunft des Erzeugnisses aus einem deutsdien Uniernehmen anzudent en«, // Hiervon ausgehend hat das Landgericht angenommen.; daß die Bezeichnung "English Lavender1’ im Sinne des § 3 UniWG eine unrichtige Angabe über die Herkunft der so gekennzeichneten Ware enthalte» Abschließend hat es ausgeführt, daß diese Angabe in weiten Verkehrskreisen den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervor-rufe0 Erfahrungsgemäß verbänden beachtliche Teile der deutschen Bevölkerung bei Artikeln bestimmter Gattungen, vornehmlich bei Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege, mit ausländischer Herkunft den Gedanken an eine qualitative Vorzugsstellung«, Während dies bei Parfüms vor allem für Waren französischer Hersteller gelte, beziehe sich die entsprechende Vorstellung bei Seifen auch auf englische Erzeugnisse, von denen namentlich die Lavendelseifen besonderen Ruf genössen«, Damit sei der Tatbestand in § 3 TJnlWG erfüllte Ob das Angebot tatsächlich besonders günstig sei oder ob die inländischen Lavendelerzeugnisse, namentlich die der Klägerin, der englischen Lavendelseife ebenbürtig oder sogar überlegen seien, spiele keine Rolle» Demzufolge hat das Landgericht der Widerklage gemäß den §§ 3, 13 UnlWG stattgegeben«, IIIo Das angefochtene Urteil läßt insoweit keinen Rechtsirrtum erkennen«, Pur die Revisionsinstanz ist allerdings, wie der Revision zuzugeben ist, davon auszugehen, daß es sich bei den deutschsprachigen Bezeichnungen "Englisch Lavendel" und "Alt Englisch Lavendel” um Gattungsbezeichnungen handeltJ Denn da das Landgericht die unter den Parteien strittige Präge nach der wettbewerbsrechtlichen Ratur dieser Bezeichnungen unentschieden gelassen hat, ist zugunsten der unterlegenen Klägerin die für diese günstigere Auffassung als zutreffend zu unterstellen* Der Meinung der Revision, von diesem Ausgangspunkte aus müsse auch die englische Bezeichnung »’English lavender'» als Gattungsbezeichnung angesehen werden, kann indessen nicht beigetreten werden«, Die englische Bezeichnung »»English Lavender'» unterscheidet sich von d er entsprechenden deutschsprachigen Bezeichnung zwar nur dadurch; daß in dem Endkonsonanten des ersten V/ortes das »'c»» fehlt und das zweite Wort auf "r” statt auf "1»' auslautet. Dem Landgericht kann jedoch aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden« wenn es annimmt, daß gleichwohl die. Bezeichnung »‘English Lavender»» dem Verbraucher als eine fremdsprachige, und zwar englische Bezeichnung erscheine« Die Anfangsgründe der englischen Sprache sind in der Bevölkerung der Bundesrepublik heute so verbreitet, daß die Auffassung des Landgerichts zu dem mindesten für einen beachtlichen Teil der als Käufer für Lavendelseifen in Betracht kommenden westdeutschen Verbraucherschichten zutrifft (vgl BGH GRIJR 1955? 579 - Sonne)« Ist dem aber so, dann brauchte sich die unterstellte Eigenschaft der deutschsprachigen Bezeichnung "Englisch Lavendel»» als einer Gattungsbezeichnung der Bezeichnung »»English Lavender»» entgegen der Meinung der Revision nicht notwendig mitzuteileno Allerdings läßt sich eine, solche Mitteilung nicht begrifflich ausschließen,, Die Präge, ob jene Eigenschaft auch der englischen Bezeichnung zuzusprechen ist,’ ist vielmehr rein tatsächlicher Hatur0 .Diese Auffassung liegt auch dem angefochtenen Urteil zugrunde, das sich unter ein-gehender Würdigung der gesamten hierfür in Betracht kommenden tatsächlichen Umstände mit der Präge befaßt, wie der deutsche Verbraucher jene englische Bezeichnung versteht« Die Ausführungen, mit denen es darlegt, daß die Bezeichnung "English Lavender" als Herkunftsangabe aufgefaßt werde, lassen weder einen verfahrensrechtlichen Verstoß noch eine Verletzung von ErfahrungsSätzen oder 8 - denkgesetzlichen Regeln erkennen» Sie sind daher für das Revisionsgericht bindend» Das Ergebnis, zu dem das Landgericht hier gelangt ist, entspricht im übrigen durchaus der Sachlage» Diejenigen- ihrer Zahl nach nicht unbeachtlichen - Verbraucher, die die Bezeichnung "English Lavender" als englische Bezeichnung erkennen, werden in der Tat geneigt sein, die damit allein gekennzeichnete Seife als original englisches Erzeugnis anzusehen» Entgegen der Meinung der Revision steht das Urteil des erkennenden Senats in GRUR 1955, 579 - Sonne - dazu nicht in Widerspruch» Die dort bejahte Möglichkeit, daß fremdsprachige Bezeichnungen von sprachkundigen Verkehrskreisen mit deutschsprachigen verwechselt werden könrien, schließt es nicht aus, daß der Verkehr eine fremdsprachige Bezeichnung auch dann als Herkunftsangabe ansehen kann, wenn die entsprechende deutsche Bezeichnung eine, Gattungsbezeichnung sein sollte» Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht ferner darlegt, daß die englische Bezeichnung "English Lavender” für die in Deutschland hergestellte Seife der Klägerin eine unrichtige Angabe im Sinne des § 3 UnlWG enthalte, die geeignet sei, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, liegen ebenfalls im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet» Sie halfen sich im Rahmen anerkannter wettbewerbsrechtlicher Grundsätze und sind rechtlich nicht zu beanstanden» Die Revision hat dagegen auch nichts eingewandt» Sie meint nur, das Landgericht hätte von der festg'estellten tatsächlichen Grundlage aus nicht zu einer uneingeschränkten Verurteilung der Klägerin gelangen dürfen» Ein Irrtum über das Herstellungsland sei ausgeschlossen, wenn die deutsche Herstellerfirma neben der englischen Warenbe- seiohrmng deutlich genannt werde„ Die Verurteilung hätte daher auf den Fall beschränkt werden müssen, daß die englische Bezeichnung ohne deutliche Hervorhebung der deutschen Herstellerfirma gebracht werde. Diese Rüge ist indessen nicht begründet. Der Revision kann zugegeben werden, daß Zusätze denkbar sind, die der Bezeichnung ’’English Lavender” die Bedeutung einer Herkunftsangabe nehmen können. Die Frage aber, welchen Zusätzen eine solche entlikalisieren-de Wirkung zukommen kann und.ob insbesondere die Hervorhebung der deutschen Herstellerfirma, dazu geeignet und ausreichend wäre, laßt sich nicht allgemein beantworten«, Ein Urteil hierüber ist nur jeweils von Fall zu Fall in Ansehung konkret vorliegender Verletzungshandlungen möglich. Maßgebend ist im übrigen die Verkehr sauf fas sung, Ein Zusat2 hat entlokalisierende Wirkung dann, aber auch nur dann, wenn der Verkehr ihm ifC eine solche Wirkung beimißt0 Das entscheidende Gericht stellt hier im Grunde nur die Verkehrsauffassung fest» Daraus ergibt sich aber, daß das Landgericht im.vorliegenden Falle eine eingeschränkte, die Möglichkeit eines entlokalisierenden Zusatzes berücksichtigende. Verurteilung,. wie sie die Revision für angezeigt hält, nicht aussprechen konnte. Das Landgericht hätte lediglich über, die ihm vorgelegte Verletz'ungshandlung zu entscheiden» Dagegen war es nicht seine. Au|gabie.> darüber hinaus Möglichkeiten der Vermeidung.künftiger Verletzungen durch Verwendung anderer leä-e-ichnuhf en- zu erörtern und zu entscheiden;* das .wä^e rechtlich unzulässig (RG3 143, 1.75 J887’; Vgl. auch RG GRjR 1932, /S5/; 1936, 951)° . . . Bei dieser Sachlage bleibt nur zu prüfen, ob die vom Landgericht auf die Widerklage hin getroffene Ent- i I. ' Scheidung sich innerhalb der hiernach zulässigen Grenzen hält-, sich also auf die konkrete Verletzungshandlung beschränkt o Das ist indessen' zu bejahen« Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils lassen keinen Zweifel darüber« daß das Landgericht der Klägerin die Verwendung der Bezeichnung "English Lavender" lediglich in der Form untersagen wollte, in der sie diese Bezeichnung bisher für ihre Seife benutzt hat',, also die Verwendung in Al-leinstellungo Dem entspricht auch der Urteülsaussprucho Denn wenn dort der Klägerin untersagt worden ist, für ihre Seife die Bezeichnung "English Lavender" zu verwenden, so kann das nicht auf andersartige Bezeichnungen, also auch nicht auf den Pall bezogen werden, daß die Klägerin ihr Erzeugnis nicht nur mit "English Lavender" kennzeichnet« Der Entscheidung der Präge, ob den in einem solchen Palle verwendeten Zusätzen entlokalisierende Bedeutung' beizu demessen ist, wird daher durch das angefoch-tene Urteil nicht vorgegriffen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 a, 97 ZP0= Birnbach Christoph Bock Nörr Nastelski