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BGH · I ZR 73/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 73/76

Der Mitarbeiter wird jedoch als Herausgeber des von ihm bearbeiteten Bandes der Kritischen Ausgabe, auf dem die Studien-, Sonderund Lizenzausgabe beruht, genannt. Bei seinem Ausscheiden sei der Textteil so gut wie satzfertig gewesen; es habe, von wenigen Ausnahmestellen abgesehen, ein vollständiges handschriftliches Manuskript des "Apparates" Vorgelegen, wenn dieses auch größtenteils noch anhand der Originalhandschriften Hegels habe überprüft werden müssen; die Anmerkungen seien mit wenigen Ausnahmen "verzettelt", zu dem Teil auch schon nachgewiesen gewesen; Sein, des Klägers, Anspruch auf Nennung als Herausgeber ergebe sich ferner aus § 70 Abs. 2 UrhG, da die Beklagte und die DFG sich entschlossen hätten, den durch § 70 UrhG geschützten, in Absatz 2 der Vorschrift als "Verfasser der Ausgabe" definierten Personenkreis, zu dem auch er, der Kläger, gehöre, einheitlich als Herausgeber zu bezeichnen. Er hat beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihn gleichrangig mit den Herren Dr. Manfred BfHB und Dr. Kurt MflHi als (Mit-) Herausgeber des Bandes V der von der Beklagten und der Deutschen Forschungsgemeinschaft e.V., Die Beklagte hat dem entgegengehalten: Der Kläger habe lediglich gewisse Vorarbeiten geleistet, die Jedoch nicht unverändert in den Band V hätten aufgenommen werden können. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihn gleichrangig mit den Herren Dr. Manfred BflM und Dr. Kurt MfllP als (Mit-) Herausgeber des Bandes V der von der Beklagten und der Deutschen Forschungsgemeinschaft e.V., Nach § 2 Satz 2 des zwischen ihm und der DFG geschlossenen Vertrages könne der Kläger beanspruchen, in einer seinem sachlichen Beitrag zur Fertigstellung des Bandes V entsprechenden Weise genannt zu werden. genannten Vertragsbestimmungen sei die Bezeichnung "Herausgeber" für Mitarbeiter verwendet worden, die bei der Fertigstellung eines Bandes bis zu seinem Erscheinen mitgewirkt hätten. Auch daß ein vor Erscheinen eines Bandes ausgeschiedener Mitarbeiter nach § 2 Satz 2 des Vertrages auf das Recht der Benennung als Herausgeber des ursprünglichen Bandes im Falle des Erscheinens einer Sonderausgabe dieses Bandes (§5 Nr. 2 des Vertrages) verzichte, das dem Herausgeber des ursprünglichen Bandes durch § 5 Nr. 2 eingeräumt werde, zeige, daß der vorzeitig ausgeschiedene Mitarbeiter in keinem Falle als Herausgeber genannt werden solle. Nach dem Vertrag solle die Handhabung bei der Benennung des Mitarbeiters im Falle seines vorzeitigen Ausscheidens einheitlich sein; eine unterschiedliche Regelung dieses Punktes in § 2 Satz 2 und § 5 Nr. 2 wäre sachfremd. Da der Kläger auf Grund des von ihm mit der DFG geschlossenen Vertrages keinen Anspruch darauf habe, als Herausgeber oder Mitherausgeber genannt zu werden, brauche nicht darauf eingegangen zu werden, ob Umfang oder Ergebnis seiner Mitarbeit eine solche Benennung der Sache nach rechtfertigen könnten. Es könne unterstellt werden, daß der Kläger die Voraussetzungen des Verfassers einer wissenschaftlichen Ausgabe i. Verfassers einer wissenschaftlichen Ausgabe auch das Recht auf Bestimmung einer Bezeichnving, durch die der Grad seiner Urheber- bzw. Da das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung unterstellt hat, daß der Kläger (Mit-) Verfasser des Bandes V der Hegel-Ausgabe sei, ist für die Revisionsinstanz davon auszugehen. Demgemäß kann er nach § 13 Abs. 2 UrhG bestimmen, ob das Werk mit einer auf ihn als Mitverfasser hinweisenden Bezeichnung zu versehen und durch welche Urheberbezeichnung seine Persönlichkeit als Mitverfasser des Werkes gekennzeichnet werden soll. Da die Revisionserwiderung die Auffassung vertritt, der Kläger könne mit seinem Klagebegehren schon deshalb nicht durchdringen, weil er nicht die Leistungen eines "Herausgebers” erbracht habe, wie sie nach dem Sprachgebrauch und der urheberrechtlichen Praxis verstanden würden, bedarf es zunächst einer Klarstellung. Der Kläger hat bereits in der Klageschrift vorgetragen: "Die Beklagte und die DFG haben sich - nicht nur bei Band V, sondern einheitlich auch bei den schon erschienenen bzw. die DFG tatsächlich so verfahren sind, ergibt sich aus dem z-den Akten gereichten - bereits veröffentlichten - Band IV der Hegel-Ausgabe. Die Parteien streiten darüber, ob der Anspruch des Klägers, als "Herausgeber" genannt zu werden, Jedenfalls - wie die Beklagte meint - damit entfallen ist, daß er seine Mitarbeit vor Vollendung des Werkes eingestellt hat. Es meint, ein Vergleich des § 2 Satz 2 mit den §§ 3 Abs. 2 und 5 Nr. 2 des von den Parteien geschlossenen Vertrages ergebe, daß die Vertragspartner die Bezeichnung "Herausgeber" den Mitarbeitern Vorbehalten hätten, die bis zu dem Schluß an der Vollendung des Bandes mitgewirkt hätten und auch die abschließende Verantwortung für den Inhalt trügen. In § 5 Nr. 2 sei davon die Rede, daß ein Mitarbeiter als "Herausgeber" des von ihm bearbeiteten Bandes genannt werde. In beiden Fällen - so meint das Berufungsgericht - sei also die Bezeichnung "Herausgeber" für Mitarbeiter verwendet worden, die bei der Fertigstellung eines Bandes bis zu seinem Erscheinen mitgewirkt hätten. haben, kann dem Begriff des Herausgebers der vorangegangenen Ausgabe in den §§ 3, 5 des Vertrages kein abweichender Bedeutungsinhalt beigelegt werden; auch in jenen Bestimmungen besagt der Begriff "Herausgeber" nicht mehr, als daß der so bezeichnete Mitarbeiter Verfasser bzw. Insbesondere kann nicht - wie das Berufungsgericht meint - aus dem Umstand, daß anders als in § 3 Abs. 2 und § 5 Nr. 2 der Ausdruck "Herausgeber" in § 2 Satz 2 des Vertrages keine Verwendung findet, geschlossen werden, ein vorzeitig ausscheidender Mitarbeiter solle eben nicht als "Herausgeber" bezeichnet werden. Kläger als Herausgeber des von ihm bearbeiteten Bandes, auf dem die Studien-, Sonder- und Lizenzausgabe beruht, genannt wird. Der Verzicht - soweit er hier in Rede steht - bezieht sich ausschließlich auf seine Benennung als Herausgeber des von ihm bearbeiteten Bandes, falls dieser als Grundlage einer von einem Dritten bearbeiteten Studien-, Sonder- und Lizenzausgabe dient und er vor Fertigstellung der ersten Band-Ausgabe seine Mitarbeit an dieser eingestellt hat. Hierdurch wird das Recht des Klägers aus § 2 bei der ersten Band-Ausgabe "in einer dem sachlichen Beitrag zur Fertigstellung des Bandes entsprechenden Weise" genannt zu werden, nicht berührt. Im Übrigen weist die Revision zu Recht darauf hin, daß es des in § 2 Satz 3 ausgesprochenen Verzichts, soweit er sich auf das Bezeichnungsrecht bezieht, nicht bedurft hätte, wenn die Vertragspartner - wie die Beklagte vorträgt - davon ausgegangen wären, daß der Kläger nur dann einen Anspruch auf Benennung als Herausgeber nabe, wenn er bis zur Vollendung des Werkes mitwirkte. Dem Kläger kann somit der Anspruch, als "Herausgeber" des Bandes V genannt zu werden, nicht schon deshalb versagt werden, weil er seine Mitarbeit vor Vollendung des Werkes eingestellt hat. Die Parteien haben nämlich in § 2 Satz 2 des Vertrages vereinbart, der Kläger werde - im Falle seines vorzeitigen Ausscheidens - in einer dem sachlichen Beitrag zur Fertigstellung des Bandes entsprechenden Weise genannt. Er hat vorgetragen, seine Mitwirkung an der Fertigstellung des Bandes V sei der der beiden anderen Bearbeiter gleichwertig, deshalb habe er Anspruch darauf, ebenfalls als "Herausgeber" genannt zu werden. Da Art und Umfang des Beitrages des Klägers streitig und insoweit weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen sind, war der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz übertragen wird.

Zitierte Normen: § 70 UrhG § 2 BeurtBeRi
HerausgeberRechtMitarbeiterBerufungsgerichtAusgabeVertragesKlägerBandes

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 UrhG §§ 13, 70
Hegel-Archiv
 Zur Frage der Verfasserbenennung bei wissenschaftlichen Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke.
BGH, Urt. v. 9. Dezember 1977 - I ZR 73/76 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 75/76	URTEIL	Verkündet	am
9. Dezember 1977 Schnurr,
 Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Privatdozenten Dr. Theodor Gl
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die RflBHBB-VBHBHHBBB Akademie der Wissenschaften gesetzlich vertreten durch das Präsidium, PBBBBstraße
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr.
und
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1977 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Dr. Merkel, Dr. Frhr. v. Gamm, Schwerdtfeger und Rebitzki
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Mai 1976 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Das Hegel-Archiv, eine Einrichtung der RM-Universität BflHMl hat die Aufgabe, die Voraussetzungen für eine kritische Ausgabe der gesammelter! Werke Hegels zu schaffen. Hauptsächlicher Träger der Hegel-Ausgabe in organisatorischer und finanzieller Hinsicht ist die Deutsche Forschungsgemeinschaft e.V., BMB(DFG). Diese und die Beklagte hatten am 23. Juli 1972 vertraglich vereinbart, daß die wissenschaftliche und finanzielle Verantwortung für die Hegel-Ausgabe auf die Beklagte übergeht; die letztere haftet in diesem Zusammenhang als Gesamtschuldnerin für Ansprüche gegen die DFG.
 
Der Kläger war vom 1. Dezember 1968 bis zu dem 31. März 1972 als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Hegel-Archiv tätig. In dem zwischen ihm und der DFG abgeschlossenen Vertrag vom 1. September/22. Oktober 1969 heißt es unter anderem:
" § 2
Ist der Mitarbeiter nach Inangriffnahme seiner Arbeit an deren Vollendung verhindert oder nicht mehr dazu in der Lage, so hat er den von ihm hergestellten Teil des Manuskriptes abzuliefern. Er wird in einer dem sachlichen Beitrag zur Fertigstellung des Bandes entsprechenden Weise genannt. Er verzichtet darauf, etwaige Ansprüche gemäß § 5 und § 6 dieses Vertrages geltend zu machen. ...
§ 3
• • •
Im Falle einer Neuauflage, in der eine editorische Neubearbeitung eines Bandes durch einen anderen erfolgt ist, wird der erste Herausgeber in einer der weiteren Verwertung seiner Arbeit entsprechenden Weise genannt.
§ 5
Der Auftraggeber verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß der Mitarbeiter bei der Veranstaltung von Studien- und Sonderausgaben des von ihm herausgegebenen Bandes in folgender Weise beteiligt wird;
 
1.	Plant der Verlag die Veranstaltung einer solchen Ausgabe innerhalb der Philosophischen Bibliothek, so unterrichtet er hiervon den Auftraggeber und den Mitarbeiter. Der Verlag wird in diesem Falle unter Berücksichtigung aller Umstände (z. B. zeitlicher Dispositionen des Verlages, der Prinzipien dieser Ausgabe, der etwaigen Wünsche des Mitarbeiters) versuchen, mit dem Mitarbeiter eine Vereinbarung über die Herausgabe dieses Bandes zu treffen. Sollte eine solche Vereinbarung in angemessener Frist nicht herbeizuführen sein, ist
 der Verlag unter tunlichster Berücksichtigung etwaiger Vorschläge des Auftraggebers und der Leitung des Hegel-Archivs berechtigt, nach bestem Ermessen zu entscheiden.
2.	Übernimmt im Aufträge des Verlages ein anderer die Bearbeitung des Bandes, so wird der Mitarbeiter Gelegenheit erhalten, dem neuen Bearbeiter in angemessener Frist seinen wissenschaftlichen Rat zu erteilen. Der Mitarbeiter wird jedoch als Herausgeber des von ihm bearbeiteten Bandes der Kritischen Ausgabe, auf dem die Studien-, Sonderund Lizenzausgabe beruht, genannt.
3.	Der Auftraggeber wird für eine Vergütung des Mitarbeiters durch den Verlag entsprechend seinem Beitrag an der Erstellung des betreffenden Bandes der Studien- bzw. Sonderausgabe sorgen. Mit direkten Verhandlungen zwischen Verlag und Mitarbeiter erklärt er sich einverstanden. In Zweifelsfällen, oder wenn keine Vereinbarung erzielt werden kann, entscheidet der Auftraggeber.
 
§ 6
Bei der Vergabe von Ubersetzungsrechten ...
sind ... die Interessen des Mitarbeiters ...
zu berücksichtigen.
n
• • •
Der Kläger war mit der Vorbereitung der Edition des Bandes V der Hegel-Ausgabe ("Schriften und Entwürfe 1799 -1808") befaßt. Der Umfang und das Ergebnis seiner Tätigkeit sind streitig. Band V ist noch nicht erschienen. Die Arbeit an diesem Band wurde nach dem Ausscheiden des Klägers durch Dr. BflBund Dr. MflHB fortgesetzt.
Die Beklagte plant für das Titelblatt des Bandes folgende Angabe:
"... unter Mitarbeit von Theodor EM herausgegeben von Manfred B^^und
 Kurt mmn.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte stattdessen den Kläger ebenfalls als Herausgeber nennen muß.
Der Kläger hat unter anderem vorgetragen:
Bei seinem Ausscheiden sei der Textteil so gut wie satzfertig gewesen; es habe, von wenigen Ausnahmestellen abgesehen, ein vollständiges handschriftliches Manuskript des "Apparates" Vorgelegen, wenn dieses auch größtenteils noch anhand der Originalhandschriften Hegels habe überprüft werden müssen; die Anmerkungen seien mit wenigen Ausnahmen "verzettelt", zu dem Teil auch schon nachgewiesen gewesen;
 
zu dem Editionsbericht seien Vorarbeiten geleistet gewesen. Diese wesentliche Leistung werde mit der Angabe: "... unter Mitarbeit von ..." im Titel nicht angemessen gewürdigt. Sein, des Klägers, Anspruch auf Nennung als Herausgeber ergebe sich ferner aus § 70 Abs. 2 UrhG, da die Beklagte und die DFG sich entschlossen hätten, den durch § 70 UrhG geschützten, in Absatz 2 der Vorschrift als "Verfasser der Ausgabe" definierten Personenkreis, zu dem auch er, der Kläger, gehöre, einheitlich als Herausgeber zu bezeichnen.
Er hat beantragt,
 festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihn gleichrangig mit den Herren Dr. Manfred BfHB und Dr. Kurt MflHi als (Mit-) Herausgeber des Bandes V der von der Beklagten und der Deutschen Forschungsgemeinschaft e.V.,
Bfl^-Bad GGHHHR herauszugebenden Gesamtausgabe der Werke von Georg Wilhelm Friedrich Hegel zu bezeichnen.
Die Beklagte hat dem entgegengehalten: Der Kläger habe lediglich gewisse Vorarbeiten geleistet, die Jedoch nicht unverändert in den Band V hätten aufgenommen werden können. Die Gesamtkonzeption dieses Bandes und die chronologische Reihenfolge der zu dem Abdruck gelangenden Texte seien nicht vom Kläger erarbeitet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger beantragt,
 unter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts der Klage stattzugeben,
 
hilfsweise,
 die Beklagte zu verurteilen, ihn gleichrangig mit den Herren Dr. Manfred BflM und Dr. Kurt MfllP als (Mit-) Herausgeber des Bandes V der von der Beklagten und der Deutschen Forschungsgemeinschaft e.V.,
Bad	herausgegebenen	Gesamtausgabe
 der Werke von Georg Wilhelm Friedrich Hegel zu bezeichnen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht führt aus:
1. Aus Vertrag könne der Kläger seinen Klageanspruch nicht herleiten. Nach § 2 Satz 2 des zwischen ihm und der DFG geschlossenen Vertrages könne der Kläger beanspruchen, in einer seinem sachlichen Beitrag zur Fertigstellung des Bandes V entsprechenden Weise genannt zu werden. Durch die Nennung als Mitarbeiter werde sein Anspruch angemessen befriedigt. Die Benennung als Mitherausgeber sei denjenigen Mitarbeitern Vorbehalten, die bis zur Vollendung des Bandes daran mitgewirkt hätten und die abschließende Verantwortung für den Inhalt des Bandes trügen. Das ergebe sich aus einem Vergleich des § 2 Satz 2 mit § 3 Abs. 2 und § 5 Nr. 2 der getroffenen Regelung. In den beiden letzt-
 
genannten Vertragsbestimmungen sei die Bezeichnung "Herausgeber" für Mitarbeiter verwendet worden, die bei der Fertigstellung eines Bandes bis zu seinem Erscheinen mitgewirkt hätten. Daß der Mitarbeiter nach § 2 Satz 2 in einer seinem sachlichen Beitrag entsprechenden Weise genannt werden solle, ohne daß hier der Ausdruck "Herausgeber" verwendet werde, bringe eindeutig zu dem Ausdruck, daß ein solcher vorzeitig ausscheidender Mitarbeiter nicht als Herausgeber bezeichnet werden solle.
Auch daß ein vor Erscheinen eines Bandes ausgeschiedener Mitarbeiter nach § 2 Satz 2 des Vertrages auf das Recht der Benennung als Herausgeber des ursprünglichen Bandes im Falle des Erscheinens einer Sonderausgabe dieses Bandes (§5 Nr. 2 des Vertrages) verzichte, das dem Herausgeber des ursprünglichen Bandes durch § 5 Nr. 2 eingeräumt werde, zeige, daß der vorzeitig ausgeschiedene Mitarbeiter in keinem Falle als Herausgeber genannt werden solle. Nach dem Vertrag solle die Handhabung bei der Benennung des Mitarbeiters im Falle seines vorzeitigen Ausscheidens einheitlich sein; eine unterschiedliche Regelung dieses Punktes in § 2 Satz 2 und § 5 Nr. 2 wäre sachfremd.
Die erörterten Vertragsbestimmungen seien so klar, daß für die Frage, ob Unklarheiten der Formulierung mit Rücksicht auf den Formularcharakter des Vertrages zu Lasten der Beklagten gehen müßten, kein Raum sei.
Da der Kläger auf Grund des von ihm mit der DFG geschlossenen Vertrages keinen Anspruch darauf habe, als Herausgeber oder Mitherausgeber genannt zu werden, brauche nicht darauf eingegangen zu werden, ob Umfang oder Ergebnis seiner Mitarbeit eine solche Benennung der Sache nach rechtfertigen könnten.
 
2. Auch auf Grund der Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) stehe dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Es könne unterstellt werden, daß der Kläger die Voraussetzungen des Verfassers einer wissenschaftlichen Ausgabe i. S. des § 70 Abs. 2 UrhG erfülle. Als solcher habe er nach § 13 Satz 2 UrhG das Recht zu bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden sei. Ob dieses Recht verzichtbar sei, könne offenbleiben. Denn um das Recht, zu bestimmen, welche Urheberbezeichnung verwendet werden solle, handele es sich hier nicht. Die Bezeichnving, deren Bestimmung dem Urheber bzw. dem Verfasser einer wissenschaftlichen Ausgabe zustehe, sei die identifizierende Bezeichnung. Der Urheber bzw. Verfasser könne also darüber bestimmen, ob sein bürgerlicher Name, ein Pseudonym oder überhaupt keine Bezeichnving verwendet werden solle. Nicht aber erfasse das Bestimmungsrecht des Urhebers bzw. Verfassers einer wissenschaftlichen Ausgabe auch das Recht auf Bestimmung einer Bezeichnving, durch die der Grad seiner Urheber- bzw. Verfassertätigkeit qualifiziert werde. Diese Bestimmung könne daher Gegenstand vertraglicher Vereinbarungen sein. Die hier getroffene Vereinbarung des § 2 Satz 2 des Vertrages sei also wirksam.
II. Die Revision hat Erfolg.
1. Nach § 70 Abs. 1 UrhG werden Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke in entsprechender' Anwendung der Vorschriften des Ersten Teils des Urheberr echtsgesetzt -geschützt, wenn sie das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit darsteilen und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke vinterscheiden. Der hier in
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Rede stehende Band V der Hegel-Ausgabe entspricht unstreitig den Anforderungen, die nach dieser Vorschrift an den Schutz eines solchen Werkes gestellt werden.
Gemäß § 70 Abs. 2 UrhG steht das Urheberrecht dem Verfasser der Ausgabe zu. Da das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung unterstellt hat, daß der Kläger (Mit-) Verfasser des Bandes V der Hegel-Ausgabe sei, ist für die Revisionsinstanz davon auszugehen. Demgemäß kann er nach § 13 Abs. 2 UrhG bestimmen, ob das Werk mit einer auf ihn als Mitverfasser hinweisenden Bezeichnung zu versehen und durch welche Urheberbezeichnung seine Persönlichkeit als Mitverfasser des Werkes gekennzeichnet werden soll.
Da die Revisionserwiderung die Auffassung vertritt, der Kläger könne mit seinem Klagebegehren schon deshalb nicht durchdringen, weil er nicht die Leistungen eines "Herausgebers” erbracht habe, wie sie nach dem Sprachgebrauch und der urheberrechtlichen Praxis verstanden würden, bedarf es zunächst einer Klarstellung. Der Kläger hat bereits in der Klageschrift vorgetragen: "Die Beklagte und die DFG haben sich - nicht nur bei Band V, sondern einheitlich auch bei den schon erschienenen bzw. Öffentlich angekündigten Bänden - entschlossen, den in § 70 UrhG geschützten, in dessen Absatz 2 als "Verfasser der Ausgabe" gesetzlich definierten Personenkreis entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch als "Herausgeber" zu bezeichnen". Dem hat die Beklagte nicht widersprochen. Daß die Beklagte bzw. die DFG tatsächlich so verfahren sind, ergibt sich aus dem z-den Akten gereichten - bereits veröffentlichten - Band IV der Hegel-Ausgabe. Auch die Parteien sind im Vertrag vom 1. September/22. Oktober 1969 von einer solchen Handhabung ausgegangen; dort ist in den §§ 3 und 5 von den Bearbeitern
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der Jeweils Ersten Ausgabe als von den "Herausgebern" die Rede. Es erübrigt sich daher, darauf einzugehen, was im allgemeinen Sprachgebrauch unter einem "Herausgeber" einer wissenschaftlichen Ausgabe zu verstehen ist.
Die Parteien streiten darüber, ob der Anspruch des Klägers, als "Herausgeber" genannt zu werden, Jedenfalls - wie die Beklagte meint - damit entfallen ist, daß er seine Mitarbeit vor Vollendung des Werkes eingestellt hat.
Das Berufungsgericht tritt der Auffassung der Beklagten bei. Es meint, ein Vergleich des § 2 Satz 2 mit den §§ 3 Abs. 2 und 5 Nr. 2 des von den Parteien geschlossenen Vertrages ergebe, daß die Vertragspartner die Bezeichnung "Herausgeber" den Mitarbeitern Vorbehalten hätten, die bis zu dem Schluß an der Vollendung des Bandes mitgewirkt hätten und auch die abschließende Verantwortung für den Inhalt trügen.
In § 3 sei vom "ersten Herausgeber" die Rede, im Gegensatz zu dem, der eine Neuauflage bearbeite. Mit dem "ersten Herausgeber" sei hier derjenige gemeint, der die der Neuauflage vorausgegangene Auflage herausgebracht nabe. In § 5 Nr. 2 sei davon die Rede, daß ein Mitarbeiter als "Herausgeber" des von ihm bearbeiteten Bandes genannt werde. In beiden Fällen - so meint das Berufungsgericht - sei also die Bezeichnung "Herausgeber" für Mitarbeiter verwendet worden, die bei der Fertigstellung eines Bandes bis zu seinem Erscheinen mitgewirkt hätten.
Diese Auslegung ist nicht frei von Rechtsirrtum. Weder der Wortlaut des § 3 noch der des § 5 besagen, daß der "Herausgeber" des Jeweils vorausgegangenen Bandes an diesem Werk bis zu seinem Erscheinen mitgewirkt haben müsse. Da sowohl die DFG als auch die Beklagte die Bezeichnung "Herausgeber" für den "Verfasser" i. S. des § 70 Abs. 2 UrhG gewählt
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haben, kann dem Begriff des Herausgebers der vorangegangenen Ausgabe in den §§ 3, 5 des Vertrages kein abweichender Bedeutungsinhalt beigelegt werden; auch in jenen Bestimmungen besagt der Begriff "Herausgeber" nicht mehr, als daß der so bezeichnete Mitarbeiter Verfasser bzw. Mitverfasser der vorausgegangenen Ausgabe gewesen sein muß.
Das Berufungsgericht legt daher rechtsfehlerhaft der Verwendung des Begriffs "Herausgeber" in §§ 3, 5 des Vertrages eine Bedeutung zu, die ihr nicht zukommt. Insbesondere kann nicht - wie das Berufungsgericht meint - aus dem Umstand, daß anders als in § 3 Abs. 2 und § 5 Nr. 2 der Ausdruck "Herausgeber" in § 2 Satz 2 des Vertrages keine Verwendung findet, geschlossen werden, ein vorzeitig ausscheidender Mitarbeiter solle eben nicht als "Herausgeber" bezeichnet werden. Für eine Verwendung des Begriffes "Herausgeber" in der letztgenannten Vorschrift bestand kein Anlaß. Die Vorschrift beinhaltet eine Bezeichnungs-Regelung für eine umfangreiche Bandbreite des vom ausscheidenden Mit arbeiter tatsächlich geleisteten Beitrages. Ebensowenig wie ein Bedürfnis für die Aufzählung aller dabei möglichen Bezeichnungsvarianten bestand, galt dies auch für die Bezeich nung "Herausgeber".
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts rechtfertigt auch der in § 2 Satz 3 des Vertrages ausgesprochene Verzicht des Klägers keine andere Beurteilung. Der Verzicht interessiert hier lediglich, soweit er sich auf Rechte des Klägers aus § 3 Abs. 2 bezieht. Darin wird der Bezeichnungsmodus für den Fall geregelt, daß eine nachfolgende Studien- oder Sonderausgabe der vom Kläger mitverfassten ersten Band-Ausgabe nicht vom Kläger, sondern von einem Dritten bearbeitet wird. Die Regelung sieht vor, daß der
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Kläger als Herausgeber des von ihm bearbeiteten Bandes, auf dem die Studien-, Sonder- und Lizenzausgabe beruht, genannt wird. Der Verzicht - soweit er hier in Rede steht - bezieht sich ausschließlich auf seine Benennung als Herausgeber des von ihm bearbeiteten Bandes, falls dieser als Grundlage einer von einem Dritten bearbeiteten Studien-, Sonder- und Lizenzausgabe dient und er vor Fertigstellung der ersten Band-Ausgabe seine Mitarbeit an dieser eingestellt hat. Hierdurch wird das Recht des Klägers aus § 2 bei der ersten Band-Ausgabe "in einer dem sachlichen Beitrag zur Fertigstellung des Bandes entsprechenden Weise" genannt zu werden, nicht berührt. Im Übrigen weist die Revision zu Recht darauf hin, daß es des in § 2 Satz 3 ausgesprochenen Verzichts, soweit er sich auf das Bezeichnungsrecht bezieht, nicht bedurft hätte, wenn die Vertragspartner - wie die Beklagte vorträgt - davon ausgegangen wären, daß der Kläger nur dann einen Anspruch auf Benennung als Herausgeber nabe, wenn er bis zur Vollendung des Werkes mitwirkte. Wenn die Auffassung der Beklagten richtig wäre, wäre der Verzicht überflüssig, da dem Kläger dann ohnehin ein Anspruch aus § 3 Abs. 2 nicht zustande.
Dem Kläger kann somit der Anspruch, als "Herausgeber" des Bandes V genannt zu werden, nicht schon deshalb versagt werden, weil er seine Mitarbeit vor Vollendung des Werkes eingestellt hat. Das besagt indes nicht, daß seinem Klagebegehren unabhängig vom Umfang seiner - vom Berufungsgericht unterstellten - wissenschaftlich sichtenden Verfasser-Tätigkeit zu entsprechen wäre. Die Parteien haben nämlich in § 2 Satz 2 des Vertrages vereinbart, der Kläger werde - im Falle seines vorzeitigen Ausscheidens - in einer dem sachlichen Beitrag zur Fertigstellung des Bandes entsprechenden Weise genannt. Das bedeutet im Streitfall, daß
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er nur dann seine Bezeichnung als "Herausgeber" verlangen kann, wenn sein Beitrag zur Fertigstellung des Bandes V in etwa den von den beiden anderen Bearbeitern des Werkes geleisteten Beiträgen entspricht. Davon geht offenbar auch der Kläger aus. Er hat vorgetragen, seine Mitwirkung an der Fertigstellung des Bandes V sei der der beiden anderen Bearbeiter gleichwertig, deshalb habe er Anspruch darauf, ebenfalls als "Herausgeber" genannt zu werden. Dementsprechend begehrt er mit seinem Klageantrag, ihn "gleichrangig" mit den beiden anderen Verfassern als "Herausgeber" zu bezeichnen.
III. Das angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben. Da Art und Umfang des Beitrages des Klägers streitig und insoweit weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen sind, war der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz übertragen wird.
Krüger-Nieland	Merkel	v.	Gamm
 Schwerdtfeger
Rebitzki