Oktober 1971 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klägerin zu den Gerichtskosten des ersten Rechtszuges einen Beitrag von 165,- DM zu leisten hat. Hierzu wurden Vordrucke verwendet, die auf § 48 C ADSp und darüber hinaus ganz allgemein auf die ausschließliche Geltung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen hinweisen sowie die Bestimmung enthalten, daß sich der Lagerhalter verpflichte, die Ware nur gegen Rückgabe des Lagerscheins nach Maßgabe der aus dem Schein ersichtlichen Bedingungen an den Einlagerer oder dessen legitimierten Rechtsnachfolger auszuliefern. November 1970 schrieb die Klägerin der Beklagten, ihr seien die beiden blanko indossierten Lagerscheine abgetreten worden; das Sicherungsgut sei - wie aus den Anlagen ersichtlich - in fünf verschiedenen Lagerstellen bei der Beklagten eingelagert; sie bitte darum, Verfügungen über die Ware nur unter ihrer Zustimmung zuzulassen. März 1971 fragte die Klägerin telefonisch bei der Beklagten an, ob das in den Namenslagerscheinen aufgeführte Gut noch vorhanden sei, was ihr von dem Prokuristen MS« bestätigt wurde; zugleich bat sie die Beklagte, an dem Lagergut Schilder mit der Aufschrift anzubringen MEigentum der MflB-B(m-BankN. Daß MäB nur Gesamtprokura gehabt habe, spiele keine Rolle, weil dessen Erklärungen durch den zweiten Prokuristen Zofl| genehmigt worden seien, wie insbesondere das von beiden Prokuristen unter- Sei ein Lagervertrag zwischen der Beklagten und der KG nicht wirksam zustande gekommen, hafte die Beklagte jedenfalls aus dem Gesichtspunkt des von ihr veranlaßten RechtsScheins nach Maßgabe des § 405 BGB. Auch habe die Beklagte ihre Verpflichtung zur Auskunftserteilung verletzt und darüber hinaus durch das Schreiben vom 26. Die Klägerin hat sich ferner darauf berufen, daß sie Eigentümerin der eingelagerten Ware geworden und ihr dieses Eigentum durch Verschulden der Beklagten verloren gegangen sei. Außerdem hat sie den Vorwurf des Betrugs und der Untreue gegen die Prokuristen der Beklagten erhoben, so daß diese auch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den §§ 263, Sie hat geltend gemacht, bei den beiden gefälligkeitshalber ausgestellten Lagerscheinen handele es sich nicht um Namenslagerscheine, sondern nur um Lagerempfangsscheine, weil darin der Einlagerer nicht bezeichnet sei und es darum an dem Erfordernis der Ausstellung auf eine bestimmte Person fehle. November 1970 sei dahin zu verstehen, daß sie nur die ersatzlose Auslagerung und Verfügung Uber das Lagergut von der Vorlage der Lagerscheine habe abhängig machen wollen. Es sei auch nicht ersichtlich, daß der Klägerin das Eigentum an dem Lagergut habe übertragen werden sollen. Jedenfalls treffe die Klägerin ein Mitverschulden, weil sie habe erkennen können, daß sich die Ware in den Räumen der KG befinde und auch allgemein bekannt sei, daß Häute und Leder (Croupons) der baldigen Verarbeitung bedürften. Dabei könne zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, daß der Mangel in der Vertretungsmacht des Gesamtprokuristen März bei der Unterzeichnung der Lagerscheine durch Genehmigung der von ihm insoweit abgegebenen Erklärungen rückwirkend geheilt worden sei. Die genannte Bestätigung könne auch nicht dahin verstanden werden, daß die KG der Beklagten den mittelbaren Besitz eingeräumt und das Gut für diese aufbewahrt habe; der Lagerhalter könne seine Pflichten nicht durch den Einlagerer ausüben lassen. gewesen sei und von der Klägerin nicht einmal behauptet werde, daß der Prokurist ZoJID &en von den Prokuristen M&B abgegebenen Erklärungen auch insoweit zugestimmt habe. Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, besteht das Wesen des Lagervertrages darin, daß sich der Lagerhalter verpflichtet, das Lagergut in Besitz zu nehmen und für den Einlagerer aufzubewahren. BGHZ 46, 43, 50); er ist dann auch nicht mittelbarer Besitzer im Sinne von § 868 BGB, wobei dahingestellt bleiben kann, ob und unter welchen Voraussetz\ingen die Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses zur Erfüllung der dem Lagerhalter obliegenden Aufbewahrungs- und Obhutspflicht überhaupt genügen kann. abgeschlossen haben und demzufolge auch die Namenslagerscheine nur zu dem Schein ausgestellt worden sind, dann bleibt zu prüfen, ob die Beklagte der Klägerin gemäß § 405 BGB wie ein Lagerhalter haftet. Nach § 48 C c ADSp sei die Abtretung der Rechte des Einlagerers aus dem Lagervertrag dem Lagerhalter gegenüber nur dann wirksam, wenn sie auf dem Lagerschein schriftlich erklärt sei. 1. Soweit das Berufungsgericht die Auffassung vertritt, zur wirksamen Abtretung der Rechte des Einlagerers aus dem Namenslagerschein sei außer der Übergabe des Scheins an den Abtretungsempfänger auch eine schriftliche Abtretungserklärung des Einlagerers mit Nennung des Zessionärs auf dem Lagerschein erforderlich, kann es sich nicht auf die Entscheidung BGH LM Nr. 2 zu § 416 BGB = NJW 1970, 2244 berufen. Welcher Auffassung zuzustimmen ist, braucht indessen auch im Streitfall nicht entschieden zu werden, weil Blankoabtretungserklärungen vorliegen, die von der Klägerin, der die der Kreditsicherung dienenden Lagerscheine bereits durch Schreiben der AFC vom 21. November 1970 auch schriftlich davon unterrichtet worden, daß sich die Scheine als Sicherheit bei der Klägerin befanden und sie es war, die den Kredit gewährt hatte. Dr. Rfli hat dagegen keinerlei Einwendungen erhoben, sondern die Gewährung des Kredits durch die Klägerin ersichtlich gebilligt, wie sich daraus ergibt, daß er zu der von der Klägerin erbetenen Besprechung nach Frankfurt fuhr und darüber hinaus einer Firma L^BBB GmbH in NaB-HB, mit der er ebenfalls Wechselgeschäfte abwickelte, unter dem 3. Unter diesen Umständen verstieße es aber gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, wenn die KG geltend machen wollte, die Abtretung der Rechte aus dem Lagervertrag sei mangels Einsetzung des Namens der Klägerin in die Blankoabtretungen unwirksam. Außerdem ist sie von der Abtretung der Rechte aus den Namenslagerscheinen an die Klägerin durch das an sie gerichtete Schreiben der Klägerin vom 17. November 1970 der Wahrheit zuwider bestätigt, daß sie das Gut für die Klägerin aufbewahre und nicht ohne Vorlage der Namenslagerscheine ausliefern werde. Den unrichtigen Eindruck, die Ware sei für die Klägerin eingelagert, hat sie auch noch in der telefonischen Unterredung vom 26. März 1971 aufrechtzuerhalten versucht und die Klägerin darüber hinaus noch damit beruhigt, daß sie zu dem Ausdruck brachte, die Ware sei wunschgemäß zugunsten der Klägerin beschildert, obwohl das, wie sie wußte, nicht zutraf.Sie kann sich daher ebenfalls nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Blankoabt re tungs er kl ämingen nicht in der Weise ergänzt worden sind, wie es zur Wahrung der vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltenen Schriftform an sich notwendig gewesen wäre (§ 242 BGB). Das ist hier jedoch nicht unterblieben, sondern durch eine Bezugnahme auf die mit den Scheinen verbundenen und von MäM namens der Beklagten besonders Unterzeichneten Anlagen (Allongen) hinreichend klar geschehen; denn in den Anlagen ist die KG als die Eigentümerin der einge- lagerten Ware bezeichnet worden, und es konnte den Umständen nach nicht zweifelhaft sein, daß sie auch der Einlagerer sein sollte, zu demal Dr. Rfli dann in ihrem Namen auch noch die vorgedruckten Abtretungserklärungen - ohne Einsetzung des Abtretungsempfängers -Unterzeichnete. 3. Das Berufungsgericht geht ferner zutreffend davon aus, daß die Unterschriften des Gesamtprokuristen März auf den Lagerscheinen vom 7. Dabei handelt es sich den Umständen nach nicht nur um eine Unterstellung des Berufungsgerichts zugunsten der Klägerin, sondern um eine als tatsächliche Feststellung zu wertende Würdigung des Vortrags der Parteien, die ihre Grundlage in dem von beiden Prokuristen Unterzeichneten Schreiben an die Klägerin vom 26. 4. Außer Zweifel steht, daß es sich bei den von der Beklagten auf Verlangen der Klägerin ausgestellten Namenslagerscheinen um Urkunden über eine Schuld im Sinne von § 405 BGB handelt (vgl. aufgrund des von ihr veranlaßten Rechtaacheins dafür einstehen, daß sie die der Klägerin sicherungshalber abgetretenen Ansprüche auf Herausgabe des Lagergutes an sie nicht hat erfüllen können, Ihr Verschulden besteht darin, daß sie das Lagergut nicht in eigene Obhut genommen hat und daher nicht in der Lage war, ihre Herausgabepflicht zu erfüllen. November 1970 davon ausgehen, daß die Beklagte das Gut in Verwahrung genommen habe und in der Lage sei, es, wenn erforderlich, zur Verwertung herauszugeben. Hinzu kommt, daß er - nunmehr zusammen mit Zcfll - den durch die Begebung der Namenslagerscheine entstandenen unrichtigen Eindruck bewußt aufrecht erhielt und die Klägerin gemäß dem Schreiben an sie vom 26. November 1970 noch in dem Glauben bestärkte, die Ware befinde sich in der Obhut der Beklagten und es sei sichergestellt, daß sie nur gegen Vorlage der Lagerscheine herausgegeben werde. Einer Zurückverweisung der Sache bedurfte es nicht, weil das Revisionsgericht aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts und des unstreitigen Sachverhalts von sich aus entscheiden kann, daß die Klage begründet ist. Die Beklagte ist aufgrund des von ihr veranlaßten Rechtsscheins gemäß § 405 BGB verpflichtet, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist, daß sie auf die ihr bei der Abtretung der vermeintlichen Rechte der KG gegen die Beklagte vorgelegten Namenslagerscheine vertraut hat Unter diesen Umständen brauchte nicht auf die weiteren Rügen der Revision eingegangen zu werden, das Berufungsgericht habe auch verkannt, daß die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Eigentumsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB), wegen Erteilung einer unrichtigen Auskunft und Übernahme einer selbständigen Verpflichtung durch das Schreiben vom 26. Es erschien als zweckmäßig, der Klägerin die von ihr veranlaßten Mehrkosten in der Weise aufzuerlegen, daß sie einen entsprechenden Beitrag zu den Gerichtskosten des ersten Rechtszuges zu leisten hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 73/73 URTEIL Verkündet am 13. Dezember 197^ Spengler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit i-Bank, AG & Co., Fwmm* M, Istraße ■ , gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Bankkaufmann Andreas Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Prof. Dr. gegen Firma DflHB-Spedition GmbH, OflHHH bei (AflIB), gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Thomas DMBH (AHB)» PflBstraße, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prözeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mUndliche Verhandlung vom 13. Dezember 1974 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Dr, Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr, Schönberg und Schwerdtfeger für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts MUnchen mit dem Sitz in Augsburg vom 5. April 1973 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 13. Oktober 1971 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klägerin zu den Gerichtskosten des ersten Rechtszuges einen Beitrag von 165,- DM zu leisten hat. Die Beklagte hat die Kosten des zweiten und dritten Rechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte, die ein Speditionsunternehmen in OflHlB bei (AflHB) betreibt, stellte am 7. Oktober 1970 ihrer langjährigen Kundin, der Lederfabrik Hermann R|H in (ObflHBü) (KG), Hermann-R^Bh Straße ^ zwei Namenslagerscheine Uber bei dieser Firma lagernde Rohhäute- und Fertiglederbestände im Gesamtwert von 200.700,— DM (rohe Kernstücke aus süddeutschen Auktionshäuten) und 772.057,50 DM (Croupons aus naturrein gegerbtem Sohlenleder) aus. Hierzu wurden Vordrucke verwendet, die auf § 48 C ADSp und darüber hinaus ganz allgemein auf die ausschließliche Geltung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen hinweisen sowie die Bestimmung enthalten, daß sich der Lagerhalter verpflichte, die Ware nur gegen Rückgabe des Lagerscheins nach Maßgabe der aus dem Schein ersichtlichen Bedingungen an den Einlagerer oder dessen legitimierten Rechtsnachfolger auszuliefern. In den Namenslagerscheinen wurde auf Je eine Anlage Bezug genommen, in der die KG als die Eigentümerin der Ware genannt, die Ware selbst näher gekennzeichnet und angegeben wurde, in welchen Räumen in Hermann-R^B-Straße ^ sie lagere. Im Text der Lagerscheine heißt es demgegenüber, die Ware lagere in Räumen der Beklagten in SHMI-R^i-Straße 0. Die Namenslagerscheine und die Anlagen (Allongen) wurden von dem Prokuristen Mäfl| unterzeichnet, der die Beklagte nur zusammen mit einem weiteren Prokuristen vertreten konnte. Ihm wurde vom persönlich haftenden und geschäftsführenden Gesellschafter der KG (Dr. RflB) erklärt, die Namenslagerscheine würden für ein kurzfristiges Kreditgeschäft benötigt. MäS ließ sich von Dr. R^B schriftlich bestätigen, daß der Warenbestand laut bestätigter Anlage zur Verfügung der Beklagten eingelagert sei und die KG für etwa anfallende Regreßansprüche einschließlich etwaiger Versicherungsansprüche hafte. Die KG entnahm in der Folgezeit wie zuvor entsprechende Mengen aus beiden Beständen und füllte diese zunächst jeweils wieder auf die ursprüngliche Höhe auf. Dr. RBA Unterzeichnete am 8. Oktober 1970 die in den Namenslagerscheinen vorgedruckten Abtretungs- erklärungen, ohne indessen die Abtretungsempfänger einzusetzen (Blankoabtretungen). Am 9. oder 10. Oktober 1970 übergab er die Namenslagerscheine zusammen mit fünf von ihm für die KG akzeptierten Wechseln über Je 140.000,- DM einem Siegmund SpflHB, mit dem die KG seit längerer Zeit in Geschäftsverbindung stand. Sperber war Aussteller der an eigene Order lautenden Wechsel. Von SpflBl gelangten die Wechsel und Namenslagerscheine, letztere ohne Ausfüllung der Blankoabtretungserklärungen, über eine Firma ZflB & sen in DflHH an die Absatzfinanzierungs- und Kreditgesellschaft GmbH in FflBB (MflB) (AFC); diese übersandte die Wechsel mit den Namenslagerscheinen, wieder ohne Eintragung des Abtretungsempfängers, mit Schreiben vom 21. Oktober 1970 an die Klägerin. Diese gewährte der KG einen Diskontkredit und zahlte davon 284.882,93 DM über die AFC an SpdHIB aus. SpflIB kaufte mit diesem Geld in England Pelze für die KG ein und verkaufte sie absprachegemäß gleich weiter. Den Verkaufserlös soll er entgegen den ihm erteilten Auftrag für sich behalten haben. Unter dem 17. November 1970 schrieb die Klägerin der Beklagten, ihr seien die beiden blanko indossierten Lagerscheine abgetreten worden; das Sicherungsgut sei - wie aus den Anlagen ersichtlich - in fünf verschiedenen Lagerstellen bei der Beklagten eingelagert; sie bitte darum, Verfügungen über die Ware nur unter ihrer Zustimmung zuzulassen. Die Beklagte erwiderte hierauf in einem von den Prokuristen Mä^i und Zofll Unterzeichneten Schreiben vom 26. November 1970 wie folgt: ff • • • Selbstverständlich werden wir Auslagerungen bzw. Verfügungen über die eingelagerten Waren nur gegen Vorlage der Namenslagerscheine vornehmen. Wir bitten Sie deshalb, sobald Sie uns Verfügung erteilen, uns die Namenslagerscheine mit zu übersenden, damit die ausgehändigten Waren von dort abgetragen werden können. ..." Ebenfalls unter dem 17, November 1970 schrieb die Klägerin an die KG unter Beifügung einer Fotokopie ihres Schreibens an die Beklagte vom gleichen Tage mit dem Hinweis, daß sie der Beklagten mitgeteilt habe, sie habe die blanko indossierten Lagerscheine als KreditSicherheit hereingenommen; sie bat ferner um ein persönliches Gespräch mit Dr.Ranz, nachdem sie durch verschiedene Wechselankäufe mit der Beklagten in Kontakt gekommen sei« Dieses von der Klägerin erbetene Gespräch fand im Dezember 1970 statt. Am 15. Januar 1971 übereignete die KG ihr gesamtes Umlaufvermögen einschließlich der bei ihr lagernden Rohhäute und Lederbestände als Sicherheit an die in PflMB (MH). Nachdem einer der bei der Klägerin befindlichen Wechsel der KG über 140.000,- DM am 8. März 1971 zu Protest gegangen war, beantragte die KG am 24. März 1971 die Eröffnung des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses. Am 26. März 1971 fragte die Klägerin telefonisch bei der Beklagten an, ob das in den Namenslagerscheinen aufgeführte Gut noch vorhanden sei, was ihr von dem Prokuristen MS« bestätigt wurde; zugleich bat sie die Beklagte, an dem Lagergut Schilder mit der Aufschrift anzubringen MEigentum der MflB-B(m-BankN. Mä® wandte sich sogleich an Dr. Rfl|. Dr. R01 lehnte die Anbringung der Schilder Jedoch ab. In einer Besprechung bei der Beklagten in 0|HHB am 29. März 1971 verlangten die Ver- treter der Klägerin, die der Meinung waren, die eingelagerte Wäre sei entsprechend beschildert, mündlich und schriftlich die Auslagerung der Ware in besondere Räume, Die Beklagte versuchte dem nachzukommen, hatte damit aber bei Dr. RJB keinen Erfolg. Daraufhin fuhren die Vertreter der Klägerin selbst zur KG nach SBBHB und besprachen sich dort noch am 29. März 1971 mit Dr, Rfli und Rechtsanwalt SpiBB» der zu dem vorläufigen Vergleichsverwalter bestellt war. Sie verlangten auch hier die Herausgabe der Ware, soweit sie noch vorhanden sei. Rechtsanwalt SpiBB lehnte das ab; zur Begründung gab er an, es handele sich nicht mehr um die ursprünglichen Stücke, auch sei die Rechtslage unklar. Diese ablehnende Haltung behielt er auch später bei. Am 22. April 1971 ging ein weiterer im Besitz der Klägerin befindlicher Wechsel der KG über 140.000,- DM zu Protest. Die Klägerin hat die beiden zu Protest gegangenen Wechsel über insgesamt 280.000,- DM eingeklagt (3/1 0 183/71 LG Frankfurt (Main) ) und in diesem Verfahren Vorbehaltsurteile verschiedenen Umfangs gegen die KG, Dr. Rfll> SpflHB und die Firma Z^HB & JflBBB erzielt. Befriedigung wegen der Wechselforderungen hat sie weder aufgrund der genannten Urteile noch im Vergleichsverfahren über das Vermögen der KG erhalten. Die Klägerin fordert Ersatz des ihr entstandenen Schadens von der Beklagten. Zur Begründung ihres Anspruchs hat sie vorgetragen, die Beklagte hafte wegen Nichterfüllung ihrer Verpflichtung aus den Namenslagerscheinen, die eingelagerte Ware an sie - die Klägerin -herauszugeben. Die Namenslagerscheine seien wirksam ausgestellt worden. Daß MäB nur Gesamtprokura gehabt habe, spiele keine Rolle, weil dessen Erklärungen durch den zweiten Prokuristen Zofl| genehmigt worden seien, wie insbesondere das von beiden Prokuristen unter- zeichnete Schreiben der Beklagten vom 26. November 1970 ergebe und Zo(B auch selbst in der Besprechung vom 29. März 1971 zu dem Ausdruck gebracht habe. Sei ein Lagervertrag zwischen der Beklagten und der KG nicht wirksam zustande gekommen, hafte die Beklagte jedenfalls aus dem Gesichtspunkt des von ihr veranlaßten RechtsScheins nach Maßgabe des § 405 BGB. Auch habe die Beklagte ihre Verpflichtung zur Auskunftserteilung verletzt und darüber hinaus durch das Schreiben vom 26. November 1970 die selbständige Verpflichtung zur Verwahrung des Gutes und Herausgabe nur an die Klägerin gegen Vorlage der Namenslagerscheine übernommen. Die Klägerin hat sich ferner darauf berufen, daß sie Eigentümerin der eingelagerten Ware geworden und ihr dieses Eigentum durch Verschulden der Beklagten verloren gegangen sei. Außerdem hat sie den Vorwurf des Betrugs und der Untreue gegen die Prokuristen der Beklagten erhoben, so daß diese auch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den §§ 263, 266 StGB hafte. Die Klägerin hat, nachdem sie zunächst 284.882,93 DM nebst 18 % Zinsen seit dem 1. April 1971 gefordert hatte, zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 280.000,- DM nebst 11,5 % Zinsen seit dem 1. April 1971 zu zahlen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, bei den beiden gefälligkeitshalber ausgestellten Lagerscheinen handele es sich nicht um Namenslagerscheine, sondern nur um Lagerempfangsscheine, weil darin der Einlagerer nicht bezeichnet sei und es darum an dem Erfordernis der Ausstellung auf eine bestimmte Person fehle. Es treffe auch nicht zu, daß die von dem Prokuristen MSB durch die Unterzeichnung 8 der Namenslagerscheine und der Anlagen abgegebenen Erklärungen genehmigt worden seien. Ihr Schreiben an die Klägerin vom 26. November 1970 sei dahin zu verstehen, daß sie nur die ersatzlose Auslagerung und Verfügung Uber das Lagergut von der Vorlage der Lagerscheine habe abhängig machen wollen. Wolle man die beiden Scheine gleichwohl als echte Namenslagerscheine ansehen, dann habe die Klägerin irgendwelche Rechte daraus jedenfalls deshalb nicht erworben, weil die jeweiligen Abtretungen nicht schriftlich auf den Lagerscheinen erklärt worden seien. Die Scheine seien absprachewidrig in die Hände der Klägerin gelangt. Es sei auch nicht ersichtlich, daß der Klägerin das Eigentum an dem Lagergut habe übertragen werden sollen. Was die Schuldfrage angehe, so sei Dr. RflB von dem Prokuristen darauf hingewiesen worden, daß die KG über die Ware nur verfügen dürfe, wenn die Scheine vorgelegt würden. Mä0i habe sich darauf verlassen können, daß Dr. Ranz diese Vereinbarungen einhalten werde. Jedenfalls treffe die Klägerin ein Mitverschulden, weil sie habe erkennen können, daß sich die Ware in den Räumen der KG befinde und auch allgemein bekannt sei, daß Häute und Leder (Croupons) der baldigen Verarbeitung bedürften. Bis März 1971 wären die Häute und das Leder ohne weitere sachgemäße Bearbeitung und Pflege ohnehin wertlos geworden. Die Beklagte hat sich ferner auf die Haftungsbeschränkung des § 54 ADSp berufen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht verneint zunächst, daß die Klägerin Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Lagervertrages verlangen könne (§§ 416 ff HGB, §§ 43 ff ADSp). Entgegen dem Inhalt der beiden Namenslagerscheine seien Lagerverträge zwischen der KG und der Beklagten nicht abgeschlossen worden. Dabei könne zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, daß der Mangel in der Vertretungsmacht des Gesamtprokuristen März bei der Unterzeichnung der Lagerscheine durch Genehmigung der von ihm insoweit abgegebenen Erklärungen rückwirkend geheilt worden sei. Es müsse aber das Vorliegen eines Lagervertrages verneint werden, weil sich die Beklagte nicht verpflichtet habe, das Gut in Besitz zu nehmen, ihm dauernd Obhut und Raum zu gewähren und es später wieder herauszugeben. Die KG habe den unmittelbaren Besitz uneingeschränkt behalten; sie habe die Lagerräume nicht etwa leihweise der Beklagten überlassen, sondern die volle Verfügungsgewalt behalten und wie bisher Häute und Leder aus eigener Machtvollkommenheit entnommen und wieder ergänzt. Die Beklagte habe darauf nicht den geringsten Einfluß genommen und sich nicht um die Lager gekümmert. Die Erklärung der KG vom 8. Oktober 1970, der Bestand sei laut bestätigter Anlage zugunsten der Beklagten eingelagert, lasse eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu, weil der Zustand , wie er vorher bestanden habe, nicht geändert worden sei und die Vertragsparteien dies auch nicht gewollt hätten. Die genannte Bestätigung könne auch nicht dahin verstanden werden, daß die KG der Beklagten den mittelbaren Besitz eingeräumt und das Gut für diese aufbewahrt habe; der Lagerhalter könne seine Pflichten nicht durch den Einlagerer ausüben lassen. Darüber hinaus sei die fragliche Bestätigung unwirksam, weil die Beklagte jedenfalls bei deren Abfassung nicht richtig vertreten 10 gewesen sei und von der Klägerin nicht einmal behauptet werde, daß der Prokurist ZoJID &en von den Prokuristen M&B abgegebenen Erklärungen auch insoweit zugestimmt habe. Sei aber kein Lagervertrag zustande gekommen, dann habe auch die Klägerin keinen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch gegen die Beklagte erwerben können. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin erkennen. Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, besteht das Wesen des Lagervertrages darin, daß sich der Lagerhalter verpflichtet, das Lagergut in Besitz zu nehmen und für den Einlagerer aufzubewahren. Das kann auch in der Weise geschehen, daß der Lagerhalter das Gut in fremden Räumen unterbringt oder es in den Räumen des Einlagerers beläßt. Liegt der Fall aber so, wie es hier nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts zutrifft, daß das Gut in den Räumen des "Einlagerers" bleiben und der "Lagerhalter" selbst gar nicht berechtigt oder verpflichtet sein soll, irgendeinen Einfluß auf die Erhaltung des Gutes und seine Aufbewahrung auszuüben, dann ist ein Lagervertrag in Wirklichkeit nicht abgeschlossen worden; denn es fehlt dann an der Voraussetzung, daß der Lagerhalter das Gut in Besitz zu nehmen, ihm dauernd Raum und Obhut zu gewähren und es schließlich wieder herauszugeben hat (vgl. BGHZ 46, 43, 50); er ist dann auch nicht mittelbarer Besitzer im Sinne von § 868 BGB, wobei dahingestellt bleiben kann, ob und unter welchen Voraussetz\ingen die Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses zur Erfüllung der dem Lagerhalter obliegenden Aufbewahrungs- und Obhutspflicht überhaupt genügen kann. II. Muß somit davon ausgegangen werden, daß die KG und die Beklagte einen Lagervertrag nur zu dem Schein 11 abgeschlossen haben und demzufolge auch die Namenslagerscheine nur zu dem Schein ausgestellt worden sind, dann bleibt zu prüfen, ob die Beklagte der Klägerin gemäß § 405 BGB wie ein Lagerhalter haftet. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Namenslagerscheine seien Urkunden über eine Schuld im Sinne der genannten Bestimmung. Es treffe auch zu, daß ein Scheingeschäft im Sinne von § 117 BGB vorliege. Es fehle aber an der wirksamen Abtretung des vermeintlichen Herausgabeanspruchs an die Klägerin. Hierauf komme es an, weil aus dem Vertrauen auf einen Rechtsschein niemand weitergehende Ansprüche herleiten könne, als er haben würde, wenn der Rechtsschein der wirklichen Rechtslage entspräche. Nach § 48 C c ADSp sei die Abtretung der Rechte des Einlagerers aus dem Lagervertrag dem Lagerhalter gegenüber nur dann wirksam, wenn sie auf dem Lagerschein schriftlich erklärt sei. Hieran fehle es. Insbesondere genügten die Blankoabtretungen, die Dr. namens der KG auf den Namenslagerscheinen abgegeben habe, in dieser Form nicht. Blankoabtretungen würden bei Namenslagerscheinen zu einer wirksamen Willenserklärung des Ausstellers erst, wenn der Name dessen, auf den die Forderung übergehen solle, in die Urkunde eingetragen werde. Das sei hier nicht geschehen; vielmehr sei der Raum für die Eintragung der Abtretungsempfänger frei geblieben; damit seien alle Abtretungen wegen Formmangels nichtig. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis Erfolg. 1. Soweit das Berufungsgericht die Auffassung vertritt, zur wirksamen Abtretung der Rechte des Einlagerers aus dem Namenslagerschein sei außer der 12 Übergabe des Scheins an den Abtretungsempfänger auch eine schriftliche Abtretungserklärung des Einlagerers mit Nennung des Zessionärs auf dem Lagerschein erforderlich, kann es sich nicht auf die Entscheidung BGH LM Nr. 2 zu § 416 BGB = NJW 1970, 2244 berufen. Dort ist zwar zu dem Ausdruck gebracht worden, daß dies der im Schrifttum vorherrschenden Auffassung entspreche, es ist aber ausdrücklich offen gelassen worden, ob eine entgegen der Formvorschrift des § 48 C c ADSp vorgenommene Abtretung gegen Jedermann unwirksam sei. Die Revision stützt sich hierauf und meint, weil im Hinblick auf die Fassung des § 48 C c ADSp, wonach die Abtretung "dem Lagerhalter gegenüber" unwirksam ist, wenn es an der hier in Rede stehenden besonderen Schriftform fehlt, die Schriftform diene hier wie nach § 48 C a ADSp nur der Legitimation des Erwerbers gegenüber dem Lagerhalter, ihr Fehlen beeinträchtige daher nicht die Wirksamkeit der Abtretung. Welcher Auffassung zuzustimmen ist, braucht indessen auch im Streitfall nicht entschieden zu werden, weil Blankoabtretungserklärungen vorliegen, die von der Klägerin, der die der Kreditsicherung dienenden Lagerscheine bereits durch Schreiben der AFC vom 21. Oktober 1970 übersandt worden sind, ohne weiteres hätten ergänzt werden können und damit wirksam geworden wären (vgl. BGHZ 22, 128, 132; ferner Soergel/Siebert BGB, 10. Aufl., § 398 Rdz.3). Die KG hätte gegen eine entsprechende Ergänzung durch Einsetzung des Namens der Klägerin auch nicht einwenden können, diese sei hierzu nicht ermächtigt. Letzteres ergibt sich daraus, daß die Namenslagerscheine, wie Dr. RflB dem Prokuristen MäB am 7. Oktober 1970 unstreitig erklärte, für ein Kreditgeschäft benötigt wurden und es auch im Rahmen des Sp^HH erteilten Auftrages lag, sie einer Bank als Sicherheit zu übergeben. Weshalb dies nicht die Klägerin habe sein sollen, hat die Beklagte nicht darzutun vermocht. Vielmehr ist Dr. Rfli nach seiner eigenen Aussage von der Klägerin alsbald telefonisch und dann unter dem 17. November 1970 auch schriftlich davon unterrichtet worden, daß sich die Scheine als Sicherheit bei der Klägerin befanden und sie es war, die den Kredit gewährt hatte. Dr. Rfli hat dagegen keinerlei Einwendungen erhoben, sondern die Gewährung des Kredits durch die Klägerin ersichtlich gebilligt, wie sich daraus ergibt, daß er zu der von der Klägerin erbetenen Besprechung nach Frankfurt fuhr und darüber hinaus einer Firma L^BBB GmbH in NaB-HB, mit der er ebenfalls Wechselgeschäfte abwickelte, unter dem 3. Januar 1971 mitteilte, er trete ihr den Anspruch auf Rückgabe des bei der Klägerin eingereichten Namenslagerscheins über fertige altgegerbte Bodenleder zur zusätzlichen Sicherung ab. Daß damit der eine der beiden hier in Rede stehenden Lagerscheine gemeint war, ist nicht bestritten worden. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten ist ferner davon auszugehen, daß SpBIB den von der Klägerin gewährten Kredit absprachegemäß zu dem Einkauf von Pelzen in England verwandt hat. Der Umstand, daß er den Erlös aus dem Weiterverkauf der Pelze auftragswidrig nicht an die KG abgeführt haben soll, vermag allein nicht zu begründen, daß diese mit einer Weitergabe der Namenslagerscheine an die Klägerin nicht einverstanden gewesen sei. Unter diesen Umständen verstieße es aber gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, wenn die KG geltend machen wollte, die Abtretung der Rechte aus dem Lagervertrag sei mangels Einsetzung des Namens der Klägerin in die Blankoabtretungen unwirksam. Die KG würde sich damit in einen unzulässigen Widerspruch zu ihrem eigenen früheren Verhalten setzen (§ 242 BGB). Nicht anders liegen die Dinge im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten. Die Beklagte muß sich zunächst entgegenhalten lassen, daß sie die Lagerscheine ausge- 14 - stellt hat, obwohl ein Lagervertrag in Wirklichkeit nicht abgeschlossen worden war. Außerdem ist sie von der Abtretung der Rechte aus den Namenslagerscheinen an die Klägerin durch das an sie gerichtete Schreiben der Klägerin vom 17. November 1970 ebenfalls unterrichtet worden. Noch dazu hat sie durch ihr Antwortschreiben an die Klägerin vom 26. November 1970 der Wahrheit zuwider bestätigt, daß sie das Gut für die Klägerin aufbewahre und nicht ohne Vorlage der Namenslagerscheine ausliefern werde. Den unrichtigen Eindruck, die Ware sei für die Klägerin eingelagert, hat sie auch noch in der telefonischen Unterredung vom 26. März 1971 aufrechtzuerhalten versucht und die Klägerin darüber hinaus noch damit beruhigt, daß sie zu dem Ausdruck brachte, die Ware sei wunschgemäß zugunsten der Klägerin beschildert, obwohl das, wie sie wußte, nicht zutraf. Sie kann sich daher ebenfalls nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Blankoabt re tungs er kl ämingen nicht in der Weise ergänzt worden sind, wie es zur Wahrung der vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltenen Schriftform an sich notwendig gewesen wäre (§ 242 BGB). 2. Der von der Beklagten vertretenen Auffassung, daß es sich bei den beiden Scheinen vom 7. Oktober 1970 nicht um Namenslagerscheine im Sinne von § 48 ADSp, sondern um bloße Lagerempfangsscheine im Sinne dieser Vorschrift handele, ist das Berufungsgericht zu Recht nicht gefolgt. Der Namenslagerschein erfordert zwar, daß der Name des Einlagerers angegeben wird. Das ist hier jedoch nicht unterblieben, sondern durch eine Bezugnahme auf die mit den Scheinen verbundenen und von MäM namens der Beklagten besonders Unterzeichneten Anlagen (Allongen) hinreichend klar geschehen; denn in den Anlagen ist die KG als die Eigentümerin der einge- lagerten Ware bezeichnet worden, und es konnte den Umständen nach nicht zweifelhaft sein, daß sie auch der Einlagerer sein sollte, zu demal Dr. Rfli dann in ihrem Namen auch noch die vorgedruckten Abtretungserklärungen - ohne Einsetzung des Abtretungsempfängers -Unterzeichnete. 3. Das Berufungsgericht geht ferner zutreffend davon aus, daß die Unterschriften des Gesamtprokuristen März auf den Lagerscheinen vom 7. Oktober 1970 von seinem Mitprokuristen Zofll genehmigt und damit für die Beklagte verbindlich geworden sind. Dabei handelt es sich den Umständen nach nicht nur um eine Unterstellung des Berufungsgerichts zugunsten der Klägerin, sondern um eine als tatsächliche Feststellung zu wertende Würdigung des Vortrags der Parteien, die ihre Grundlage in dem von beiden Prokuristen Unterzeichneten Schreiben an die Klägerin vom 26. November 1970, aber auch in den unstreitigen Verhandlungen der Parteien vom 29. März 1971 hat. Insbesondere ist nach der Lebenserfahrung undenkbar, daß Zott das Schreiben vom 26. November 1970 zusammen mit März unterzeichnet hätte, wenn er nicht mit dessen in den Namenslagerscheinen enthaltenen Erklärungen einverstanden gewesen wäre. Allein in der Mitunterzeichnung des Schreibens durch ZoSI liegt eine Genehmigung gegenüber Mä0, die, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, zu einer rückwirkenden Heilung des Vertretungsmangels führte. 4. Außer Zweifel steht, daß es sich bei den von der Beklagten auf Verlangen der Klägerin ausgestellten Namenslagerscheinen um Urkunden über eine Schuld im Sinne von § 405 BGB handelt (vgl. Schlegelberger/Schröder HGB, 4. Auf1., § 424 Anm. 10). Die Beklagte muß deshalb aufgrund des von ihr veranlaßten Rechtaacheins dafür einstehen, daß sie die der Klägerin sicherungshalber abgetretenen Ansprüche auf Herausgabe des Lagergutes an sie nicht hat erfüllen können, Ihr Verschulden besteht darin, daß sie das Lagergut nicht in eigene Obhut genommen hat und daher nicht in der Lage war, ihre Herausgabepflicht zu erfüllen. Ein Mitverschulden der Klägerin ist nicht ersichtlich. Sie konnte nach dem Inhalt der Lagerscheine und dem Schreiben der Beklagten vom 26. November 1970 davon ausgehen, daß die Beklagte das Gut in Verwahrung genommen habe und in der Lage sei, es, wenn erforderlich, zur Verwertung herauszugeben. 5. Der Schaden, den die Klägerin durch die Nichterfüllung der Herausgabepflicht erlitten hat, beträgt nach den Feststellungen des Landgerichts, die sich insoweit mit den Feststellungen des Berufungsgerichts decken, 280.000,- DM; er besteht darin, daß die Klägerin hinsichtlich der beiden zu Protest gegangenen Wechsel über Je 140.000,- DM keine Befriedigung erlangt hat. Die Beklagte kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß die Ware im März 1971, als die Klägerin ihre vermeintlichen Sicherheiten verwerten wollte, ohnehin verdorben gewesen wäre; denn es wäre ihre vertragliche Pflicht gewesen, die Klägerin auf die Gefahr eines Verderbs hinzuweisen. Zudem ist hinsichtlich der Fertiglederbestände (Croupons im Gesamtwert von allein 772.057,50 DM) nicht ausreichend dargelegt, daß sie bei ordnungsgemäßer Lagerung wirklich verdorben wären. 6. Soweit die Beklagte schließlich geltend macht, ihre Haftung sei nach § 54 ADSp beschränkt, kann sie keinen Erfolg haben, weil die Berufung auf diese Haf- tungsbeschränkung nach Treu und Glauben dann versagen muß, wenn leitende Angestellte des Spediteurs oder Lagerhalters ihre beruflichen Sorgfaltspflichten grob fahrlässig verletzt haben und der Schaden hierdurch eingetreten ist (vgl. BGHZ 20, 164, 167). So liegt der Fall aber hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts. Die beiden Prokuristen Mäfli und Zofl| sind leitende Angestellte der Beklagten. Auch trifft zu demindest MäB der Vorwurf eines besonders groben Verschuldens, wie sich daraus ergibt, daß er die Namenslagerscheine ausstellte, obwohl ein Lagervertrag in Wirklichkeit nicht abgeschlossen wurde, und er damit in Kauf nahm, daß der Kreditgeber der KG Über das Bestehen der gegebenen Sicherheit schwerwiegend getäuscht wurde. Auf die Zusagen von Dr. Rfli durfte er sich insoweit nicht verlassen. Hinzu kommt, daß er - nunmehr zusammen mit Zcfll - den durch die Begebung der Namenslagerscheine entstandenen unrichtigen Eindruck bewußt aufrecht erhielt und die Klägerin gemäß dem Schreiben an sie vom 26. November 1970 noch in dem Glauben bestärkte, die Ware befinde sich in der Obhut der Beklagten und es sei sichergestellt, daß sie nur gegen Vorlage der Lagerscheine herausgegeben werde. III. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Einer Zurückverweisung der Sache bedurfte es nicht, weil das Revisionsgericht aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts und des unstreitigen Sachverhalts von sich aus entscheiden kann, daß die Klage begründet ist. Die Beklagte ist aufgrund des von ihr veranlaßten Rechtsscheins gemäß § 405 BGB verpflichtet, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist, daß sie auf die ihr bei der Abtretung der vermeintlichen Rechte der KG gegen die Beklagte vorgelegten Namenslagerscheine vertraut hat 18 und dadurch mit ihren Wechselforderungen ausgefallen ist. Unter diesen Umständen brauchte nicht auf die weiteren Rügen der Revision eingegangen zu werden, das Berufungsgericht habe auch verkannt, daß die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Eigentumsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB), wegen Erteilung einer unrichtigen Auskunft und Übernahme einer selbständigen Verpflichtung durch das Schreiben vom 26. November 1970 sowie nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263, 266 StGB hafte. Die Entscheidung des Landgerichts über den Zinsanspruch läßt keinen Rechtsfehler erkennen, sie ist auch von keiner Seite angegriffen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 271 Abs. 3 S. 2 ZPO. Der Klägerin war ein Teil der Kosten des ersten Rechtszuges aufzuerlegen, weil sie zunächst 284.882,93 DM nebst 18 % Zinsen seit dem 1. April 1971 gefordert, ihren Antrag dann aber, vor der Beweisaufnahme, auf 280.000,- DM nebst 11,5 % Zinsen seit dem 1. April 1971 ermäßigt und damit teilweise zurückgenommen hat. Die Mehrforderung war weder verhältnismäßig geringfügig noch trifft es zu, daß sie keine besonderen Kosten verursacht habe (§92 Abs. 2 ZPO). Es erschien als zweckmäßig, der Klägerin die von ihr veranlaßten Mehrkosten in der Weise aufzuerlegen, daß sie einen entsprechenden Beitrag zu den Gerichtskosten des ersten Rechtszuges zu leisten hat. Krüger-Nieland Sprenkmann Merkel Schönberg Schwerdtfeger