Der Kläger hat unter Bezugnahme auf § 3 Nr. 4 Abs. 1 des Kaufvertrages vorgetragen, der Beklagte habe auf den Kaufpreis anzurechnende Steuerzahlungen nur in Höhe von 14.391,— DM geleistet, so daß ihm, dem Kläger, ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 11.609,— DM gegen den Beklagten zustehe. 2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihn von sämtlichen auf die Zeit bis zu dem 1. Juni * 968 auf Steuerschulden des Klägers insgesamt 47.887,16 DM gezahlt und damit den auch im übrigen voll entrichteten Kaufpreis um mehr als 20.000,— DM überzahlt» Mit dem Anspruch auf Erstattung der überzahlten Beträge hat der Beklagte vorsorglich gegen den mit der Klage geltend gemachten Ausgleichsanspruch aufgerechnet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und den im Berufungsrechtszug erstmals gestellten Feststellungsantrag abgewiesen. Das Berufungsgericht verneint, daß der Kläger eine Ausgleichszahlung nach § 3 Nr. 4 Abs. 1 Satz 2 des notariellen Vertrages vom 4. Zu den Steuerschulden, die der Beklagte nach § 3 Nr. 4 Abs. 1 Satz 1 des Kaufvertrages übernommen habe, sei außer dem vom Kläger anerkannten Betrag von 14.391,— DM (Einkommen- und Kirchensteuer für 1963 gemäß Steuerbescheid des Finanzamts vom 29. August 1966 über 2.317,46 DMO zu rechnen, die der Beklagte für den Kläger beglichen habe. Hinsichtlich des dann noch verbleibenden Restes von 6.381,54 DM seien zwei vom Beklagten für das Jahr 1966 geleistete Einkommen- und Kirchensteuervorauszahlungen von je 4.418,— DM am 12. September 1966 fällig gewesen seien und dem Beklagten insoweit auch nicht entgegengehalten werden könne, daß er diese Steuerschulden ohne Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen habe. 1. Die Revision macht hinsichtlich der Gewerbesteuerschuld von 5.227,46 DM geltend, diese Zahlungen könnten schon deshalb nicht auf den Kaufpreis angerechnet werden, weil es sich dabei nicht um Steuerschulden des "Verkäufers" (Kläger), sondern der Gustav !!■■■ KG gehandelt habe. Außerdem seien diese Zahlungen nicht aus Mitteln des Käufers (Beklagter), sondern aus Guthaben des Klägers beim Postscheckamt Berlin und der gezahlt worden. Diese Guthaben seien im Kaufvertrag nicht erwähnt und deshalb auch nicht auf den Beklagten übertragen worden. a) Das Berufungsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, daß die Gewerbesteuerschulden der Gustav HMHB KG zugleich auch Steuerschulden des Klägers im Sinne von § 3 Nr. 4 Abs. 1 Satz 1 des Kaufvertrages waren. Zu dieser Frage hatte bereits das Landgericht Stellung genommen, indem es ausführte, der Kläger habe selbst nicht geltend gemacht, daß die Gewerbesteuer-schulden der Gustav HflHB KG nicht auch seine Schul-den gewesen seien und daß dies ersichtlich auch dem seinerzeitigen Willen der Parteien widersprechen würde. b) In seinen Ausführungen zu der Frage, ob der Beklagte die 5.227,46 DM aus eigenen Mitteln oder aus Mitteln des Klägers gezahlt hat, stellt das Berufungsgericht entscheidend auf eine privatschriftliche Vereinbarung der Parteien vom 5. September 1966 zustehen sollen, Inhaber der Firmenkonten sei der Beklagte geworden, so liegt darin im Ergebnis Jedenfalls kein Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers. September 1966 verlangen, daß über die Firmenkonten nach dem Stande vom 1. September 1966 als mitverkauft und die Guthaben als auf den Beklagten übertragen anzusehen sind oder nicht. Der Kläger hat auch in Abrede gestellt, nach dem Verkauf des Unternehmens an den Beklagten für andere als geschäftliche Zwecke über die Guthaben verfügt zu haben. Der Kläger hat den Anspruch auf Abrechnung über die Firmenkonten bei Banken und beim Postscheckamt unstreitig auch bereits im Wege der Stufenklage geltend gemacht (13 0 278/67 LG Berlin - 2 U 1507/68 KG -I ZR 93/71). Daß ihm in diesem Rechtsstreit entgegengehalten worden ist, hierüber und über andere in der Vereinbarung vom 5* September 1966 genannte Gegenstände des Umlaufvermögens sei am 30. September 1966 jedenfalls verlangen konnte und daß die Firmenkonten von diesem Tag an auf Rechnung des Beklagten veitergeführt worden sind. Der Kläger kann deshalb nicht mit der Auffassung durchdringen, daß die hier in Rede stehenden Gewerbesteuerzahlungen des Beklagten aus Bankund Postscheckguthaben der Firma als aus seinen - des Klägers - Vermögen geleistet anzusehen seien; denn dies würde in Ergebnis darauf hinauslaufen, daß er diese Beträge doppelt gutgebracht erhielte. Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis jedenfalls zu Recht angenommen, daß die 3.227,46 DM als aus Mitteln des Beklagten geleistet anzusehen sind. 2. Was den weiteren Betrag von 8.836,— DM angeht, so macht die Revision geltend, es habe sich um Steuervorauszahlungen gehandelt, die entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht bereits am 10. Dezember 1966 fällig geworden seien und der Kläger die Vorauszahlungen vom Mörz und Juni 1966 bereits geleistet gehabt habe. Dem Berufungsgericht kann zwar insoweit nicht gefolgt werden, als es annimmt, die beiden Einkommen- und Kirchensteuervorauszahlungen seien bereits vor dem 1. Nach dem zuletzt genannten Bescheid waren Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Kirchensteuer für das Jahr 1966 in Höhe von Je 2.130,— DM (1.937,-- DM Einkommensteuer und 193»— DM Kirchensteuer) schon am 10. Den Ausschlag gibt vielmehr, daß der Betrag von 8.836,— DM nach den rechtsirrtumsfreien Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zu den Steuern gehört, die der Beklagte nach §13 Abs. 1 des Kaufvertrages ohne Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen hat. Der Kläger fordere Freistellung von Steuerverbindlichkeiten, habe aber nicht dargelegt, weshalb er, mehr als 5 Jahre nach Abschluß des Kaufvertrages, nicht in der Lage sei, auf Leistung zu klagen. Es kann jedoch nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden, daß das Berufungsgericht in dem erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 24. sammenhang stehenden Steuerverbindlichkeiten des Klägers bereits beglichen seien und der Antrag deshalb nur im Sinne einer negativen Feststellungsklage habe verstanden werden können, wie die Revision geltend macht.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 73/72 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 20. Juni 1973 Spengler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des früheren Fabrikanten Gustav H über KrflHHHi, Straße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. Frau Erna J TMHMfcstraße geborene als Vorerbin des Kaufmanns Otto Ji 2. den Rechtsanwalt und Notar Dr. Klaus K u f» KurMHHBdamm ■■Hi als Testamentsvoll- iIv» Wa«Vil oß 7«nfmonviB H++a Strecker für den Nachlaß des Kaufmanns Otto J1 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1973 durch die Richter am Bundesgerichtshof Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger für Recht erkannt; Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivil Senats des Kammergerichts in Berlin vom 13. April 1972 wird auf Kosten des Klägers zurückgewi e s en. Von Rechts wegen Tatbestand Der ursprüngliche Beklagte, der Kaufmann Otto Jehne, ist zwischen Zustellung des Berufungsurteils und Revisionseinlegung verstorben. Er ist von seiner Witwe Erna Jfli geborene Pforte als befreiter Vorerbin beerbt worden. Zum Testamentsvollstrecker ist der Rechtsanwalt und Notar Dr. Klaus bestellt worden. Diesem und der Vor- erbin gegenüber hat der Kläger das unterbrochene Verfahren aufgenommen. Im folgenden wird der ursprüngliche Beklagte weiter als Beklagter bezeichnet. Der Kläger war persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft Gustav HflHIi Kommanditistin war die tBB GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter ebenfalls der Kläger war. Die Kommandit- gesellschaft betrieb auf einem Grundstück des Klägers ein Unternehmen für Werkzeug- und Gerätebau. Daneben unterhielt sie eine Zweigniederlassung auf gepachtetem Gelände. Am 4. September 1966 verkaufte der Kläger dem Beklagten in notarieller Urkunde seinen "Grundbesitz mit Büroeinrichtungen, Maschinenpark, Werkzeugen, Haibund Fertigfabrikaten und allen Gegenständen, welche dem Betrieb dienen" einschließlich des Zweigbetriebes für 333-730,52 DM. Im Kaufvertrag heißt ess "§ 3 Der Kaufpreis wird wie folgt berichtigt: 4. Der Käufer übernimmt weiter die von dem Verkäufer geschuldeten Beträge aus einer Steueraachzahlung per 1. 9. 1966 von ca. 26.000,— DM. Der genaue Schuldbetrag wird unter den Parteien errechnet und gegebenenfalls ausgeglichen. Dieser Betrag wird ebenfalls in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen. Der Verkäufer wird aus Anlaß dieses Verkaufs eine Schlußprüfung seitens des Finanzamts beantragen. Etwa aus dieser Schlußprüfung sich ergebende Steuerschulden des Verkäufers übernimmt der Käufer in Anrechnung auf den Kaufpreis. § 7 Der Kaufgegenständ gilt dem Käufer mit Wirkung vom 1. September 19o6 als zu dem Besitz übergeben. Die mit dem Kaufgegenständ verbundenen Rechte und Nutzungen, ebenso die Gefahr des Kauf-gegenstandes und die darauf haftenden oder damit verbundenen öffentlichen Lasten und Abgaben gehen vom Tage der Übergabe an auf den Käufer über. Vom Tage der Übergabe an wird das verkaufte Unternehmen für Rechnung des Käufers geführt. Alle Nutzungen und Lasten des Unternehmens und des dazu gehörigen Grundstücks gehen vom Tage der Übergabe an auf den Käufer über. • • t t § 11 Alle durch die Beurkundung und Durchführung dieses Vertrages entstehenden Kosten und Steuern einschließlich der GrunderwerbsSteuer und Umsatzsteuer für den Betrieb sowie der Kosten des Rechtsanwalts ... trägt der Käufer. § 13 Der Käufer übernimmt auch die sonstigen durch die Veräußerung entstehenden Steuern, gegebenenfalls auch diejenigen, die durch die Schlußprüfung des Finanzamtes entstehen. Die Höhe derselben kann noch nicht festgestellt werden. 91 • • • • Der Kläger hat unter Bezugnahme auf § 3 Nr. 4 Abs. 1 des Kaufvertrages vorgetragen, der Beklagte habe auf den Kaufpreis anzurechnende Steuerzahlungen nur in Höhe von 14.391,— DM geleistet, so daß ihm, dem Kläger, ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 11.609,— DM gegen den Beklagten zustehe. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 11.609,— DM nebst 5 % Zinsen seit dem 6. Januar 1969 zu zahlen, 2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihn von sämtlichen auf die Zeit bis zu dem 1. September 1966 entfallenden Steuer- und Abgabeverbindlichkeiten freizustellen, soweit sie über den 1. September 1966 hinaus beständen oder durch die finanzielle Überprüfung der Gustav Hübner KG ermittelt worden seien. Der Beklagte hat di © Einlassung zu dem erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gestellten Feststellungsantrag verweigert. Im übrigen hat er geltend gemacht» er habe in der Zeit vom 12. September 1966 bis 4. Juni * 968 auf Steuerschulden des Klägers insgesamt 47.887,16 DM gezahlt und damit den auch im übrigen voll entrichteten Kaufpreis um mehr als 20.000,— DM überzahlt» Mit dem Anspruch auf Erstattung der überzahlten Beträge hat der Beklagte vorsorglich gegen den mit der Klage geltend gemachten Ausgleichsanspruch aufgerechnet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und den im Berufungsrechtszug erstmals gestellten Feststellungsantrag abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger die Klageanträge mit der Maßgabe weiter, daß hinsichtlich des Zahlungsantrages die Vorerbin (Beklagte zu 1) zur Zahlung und der Testamentsvollstrecker (Beklagter zu 2) zur Duldung der Zwangsvollstreckung in den Nachlaß verurteilt werden soll. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht verneint, daß der Kläger eine Ausgleichszahlung nach § 3 Nr. 4 Abs. 1 Satz 2 des notariellen Vertrages vom 4. September 1966 beanspruchen könne. Zu den Steuerschulden, die der Beklagte nach § 3 Nr. 4 Abs. 1 Satz 1 des Kaufvertrages übernommen habe, sei außer dem vom Kläger anerkannten Betrag von 14.391,— DM (Einkommen- und Kirchensteuer für 1963 gemäß Steuerbescheid des Finanzamts vom 29. Juli 1966) tli 6 - eine Gewerbesteuerschuld der Gustav HflBBI KG in Höhe von 5.227,46 DM (Gewerbesteuerbescheide des Finanzamts vom 9. August 1966 Uber 2.910,— DM und der Gemeinde HflHl vom 9. August/29. August 1966 über 2.317,46 DMO zu rechnen, die der Beklagte für den Kläger beglichen habe. Damit seien die Verpflichtungen des Beklagten aus § 3 Nr. 4 Abs. 1 Satz 1 des Kaufvertrages in Höhe von 19.618,46 DM erfüllt. Hinsichtlich des dann noch verbleibenden Restes von 6.381,54 DM seien zwei vom Beklagten für das Jahr 1966 geleistete Einkommen- und Kirchensteuervorauszahlungen von je 4.418,— DM am 12. September und 14. Dezember 1966 zu berücksichtigen, weil diese Zahlungen an sich bereits vor dem 1. September 1966 fällig gewesen seien und dem Beklagten insoweit auch nicht entgegengehalten werden könne, daß er diese Steuerschulden ohne Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen habe. Hieraus folge, daß dem Kläger kein Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten zustehe. 1. Die Revision macht hinsichtlich der Gewerbesteuerschuld von 5.227,46 DM geltend, diese Zahlungen könnten schon deshalb nicht auf den Kaufpreis angerechnet werden, weil es sich dabei nicht um Steuerschulden des "Verkäufers" (Kläger), sondern der Gustav !!■■■ KG gehandelt habe. Außerdem seien diese Zahlungen nicht aus Mitteln des Käufers (Beklagter), sondern aus Guthaben des Klägers beim Postscheckamt Berlin und der gezahlt worden. Diese Guthaben seien im Kaufvertrag nicht erwähnt und deshalb auch nicht auf den Beklagten übertragen worden. Dem kann nicht gefolgt werden. 7 - a) Das Berufungsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, daß die Gewerbesteuerschulden der Gustav HMHB KG zugleich auch Steuerschulden des Klägers im Sinne von § 3 Nr. 4 Abs. 1 Satz 1 des Kaufvertrages waren. Zu dieser Frage hatte bereits das Landgericht Stellung genommen, indem es ausführte, der Kläger habe selbst nicht geltend gemacht, daß die Gewerbesteuer-schulden der Gustav HflHB KG nicht auch seine Schul-den gewesen seien und daß dies ersichtlich auch dem seinerzeitigen Willen der Parteien widersprechen würde. Der Kläger ist dem in der Berufungsinstanz, soweit ersichtlich, nicht entgegengetreten. Zieht man ferner in Betracht, daß der Kläger der persönlich haftende Gesellschafter der Gustav HBHHI KG und zugleich der alleinige Gesellschafter der Kommanditistin (Hfli GmbH) war, dann liegt es auch durchaus nahe, daß die Parteien insoweit nicht zwischen persönlichen Steuerschulden des Klägers und Steuerschulden der Hübner KG unterscheiden wollten. Jedenfalls ist diese in erster Linie dem Tatrichter vorbehaltene Auslegung einer Individualvereinbarung mit Rechtsgründen nicht angreifbar. b) In seinen Ausführungen zu der Frage, ob der Beklagte die 5.227,46 DM aus eigenen Mitteln oder aus Mitteln des Klägers gezahlt hat, stellt das Berufungsgericht entscheidend auf eine privatschriftliche Vereinbarung der Parteien vom 5. September 1966 ab. Danach sollte "der Erlös der Halbfabrikate und Materialien ... sowie der Postscheck- und Bankkonten und Außenstände” dem Kläger auf einem von ihm noch bekannt zu gebenden Konto gutgeschrieben werden. Wenn das Berufungsgericht hieraus entnimmt, dem Kläger habe nur die Valuta der 8 Firmenkonten zu dem Stichtag 1. September 1966 zustehen sollen, Inhaber der Firmenkonten sei der Beklagte geworden, so liegt darin im Ergebnis Jedenfalls kein Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers. Der Kläger kann auf Grund der Vereinbarung vom 5. September 1966 verlangen, daß über die Firmenkonten nach dem Stande vom 1. September 1966 abgerechnet wird und die Guthaben an ihn ausgezahlt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Konten nach dem Kaufvertrag vom 4. September 1966 als mitverkauft und die Guthaben als auf den Beklagten übertragen anzusehen sind oder nicht. Jedenfalls ist eine Regelung getroffen worden, die den Beklagten berechtigte, die Firmenkonten auf eigene Rechnung weiterzuführen. Dabei kann es keine Rolle spielen, daß der Kläger weiterhin befugt war, über die Konten zu verfügen. Er tat das, wie er selbst vorgetragen hat, nach dem Verkauf auf Grund einer ihm vom Beklagten erteilten Vollmacht. Der Kläger hat auch in Abrede gestellt, nach dem Verkauf des Unternehmens an den Beklagten für andere als geschäftliche Zwecke über die Guthaben verfügt zu haben. Der Kläger hat den Anspruch auf Abrechnung über die Firmenkonten bei Banken und beim Postscheckamt unstreitig auch bereits im Wege der Stufenklage geltend gemacht (13 0 278/67 LG Berlin - 2 U 1507/68 KG -I ZR 93/71). Daß ihm in diesem Rechtsstreit entgegengehalten worden ist, hierüber und über andere in der Vereinbarung vom 5* September 1966 genannte Gegenstände des Umlaufvermögens sei am 30. November 1966 eine Vereinbarung getroffen worden, auf Grund deren sich der Beklagte zur Zahlung eines Überschußbetrages von 46.357,04 DM verpflichtet habe, bestätigt nur, daß der Kläger auf Grund der Vereinbarung vom 3. September 1966 -9 - Abrechnung über Guthaben auf Bankund Postscheckkonten nach dem Stichtag vom 1. September 1966 jedenfalls verlangen konnte und daß die Firmenkonten von diesem Tag an auf Rechnung des Beklagten veitergeführt worden sind. Der Kläger kann deshalb nicht mit der Auffassung durchdringen, daß die hier in Rede stehenden Gewerbesteuerzahlungen des Beklagten aus Bankund Postscheckguthaben der Firma als aus seinen - des Klägers - Vermögen geleistet anzusehen seien; denn dies würde in Ergebnis darauf hinauslaufen, daß er diese Beträge doppelt gutgebracht erhielte. Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis jedenfalls zu Recht angenommen, daß die 3.227,46 DM als aus Mitteln des Beklagten geleistet anzusehen sind. 2. Was den weiteren Betrag von 8.836,— DM angeht, so macht die Revision geltend, es habe sich um Steuervorauszahlungen gehandelt, die entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht bereits am 10. März und 10. Juni 1966, sondern erst am 10. September und 10. Dezember 1966 fällig gewesen und daher nicht vom Kläger, sondern vom Beklagten geschuldet worden seien. Dies habe das Berufungsgericht unter Verletzung der §§ 139, 286 ZPO verkannt. Es sei insoweit den Erklärungen des Terminsvertreters des Beklagten in der Schlußverhandlung gefolgt, ohne den Kläger zu den neuen Erklärungen zu hören. Wäre dies geschehen, würde der Kläger den Vorauszahlungsbescheid des Finanzamts vom 31 . August 1966 vor- gelegt haben; aus diesem ergebe sich, daß Vorauszahlungen von je 4.418,— I»! am 10. September und 10. Dezember 1966 fällig geworden seien und der Kläger die Vorauszahlungen vom Mörz und Juni 1966 bereits geleistet gehabt habe. 10 Diese Angriffe sind im Ergebnis nicht berechtigt. Dem Berufungsgericht kann zwar insoweit nicht gefolgt werden, als es annimmt, die beiden Einkommen- und Kirchensteuervorauszahlungen seien bereits vor dem 1. September 1966 fällig gewesen. Dies kann weder dem Steuerbescheid für 1965 vom 29. Juli 1966 noch dem an sich maßgebenden Vorauszahlungsbescheid des Finanzamts vom 31. August 1966, den das genannte Finanzamt mit seiner dem Landgericht erteilten Auskunft vom 20. Mai 1970 übersandt hatte, entnommen werden. Nach dem zuletzt genannten Bescheid waren Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Kirchensteuer für das Jahr 1966 in Höhe von Je 2.130,— DM (1.937,-- DM Einkommensteuer und 193»— DM Kirchensteuer) schon am 10. März und 10. Juni 1966 zu leisten. Außerdem sind die hier streitigen Vorauszahlungen von Je 4.418,— DM (4.016,— DM Einkommensteuer und 402,— DM Kirchensteuer) ausdrücklich zu dem 10. September und 10, Dezember 1966 fällig gestellt worden. Es kommt aber nicht entscheidend auf den Zeitpunkt der Fälligkeit an. Den Ausschlag gibt vielmehr, daß der Betrag von 8.836,— DM nach den rechtsirrtumsfreien Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zu den Steuern gehört, die der Beklagte nach §13 Abs. 1 des Kaufvertrages ohne Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen hat. Die beiden Zahlungen, die auf Steuerschulden des Klägers geleistet worden sind, sind daher dem Beklagten auf Jeden Fall gutzubringen. Fallen sie unter § 3 Nr. 4 Abs, 1 des Kaufvertrages, dann entfällt damit ein Ausgleichsanspruch des Klägers. Andernfalls steht dem Beklagten ein aufrechenbarer Gegenanspruch zu, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Der Kläger ist daher mit dem Zahlungsanspruch zu Recht abgewiesen worden, 11 II. Den Feststellungsantrag hat das Berufungsgericht abgewiesen, weil es am Feststellungsinteresse fehle. Der Kläger fordere Freistellung von Steuerverbindlichkeiten, habe aber nicht dargelegt, weshalb er, mehr als 5 Jahre nach Abschluß des Kaufvertrages, nicht in der Lage sei, auf Leistung zu klagen. Auch die im Kaufvertrag vorgesehene finanzamtliche Schlußprüfung liege schon mehr als 4 Jahre zurück, was dafür spreche, daß die in Betracht kommenden Steuerverbindlichkeiten durch entsprechende Steuerbescheide seit langem festgestellt seien. Die Revision macht demgegenüber geltend, der Beklagte habe sich im Rechtsstreit eines Erstattungsanspruchs in Höhe von rund 34.000,— DM berühmt. Da die fraglichen Steuern bereits bezahlt seien, habe dem Erstattungsanspruch naturgemäß nicht mit einer auf Freistellung gerichteten Leistungsklage begegnet werden können. Vielmehr sei die Feststellungsklage das geeignete Mittel zur Klarstellung des streitigen Rechtsverhältnisses gewesen. Es kann jedoch nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden, daß das Berufungsgericht in dem erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 24. Februar 1972 gestellten Feststellungsantrag die Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs erblickt hat. Der Wortlaut des Antrags, wie er sich aus dem laut Protokoll in Bezug genommenen Schriftsatz des Klägers vom 23. Februar 1972 ergibt, spricht jedenfalls für diese Deutung. Der genannte Schriftsatz enthält auch keine nähere Begründung zu dem Feststellungsantrag. Weiterhin verstand es sich den Umständen nach keineswegs von selbst, daß alle mit dem Betrieb und dessen Veräußerung im Zu- - 12 sammenhang stehenden Steuerverbindlichkeiten des Klägers bereits beglichen seien und der Antrag deshalb nur im Sinne einer negativen Feststellungsklage habe verstanden werden können, wie die Revision geltend macht. Der Kläger hätte dies durch eine entsprechende Fassung seines Antrages klarstellen müssen. III. Die Revision des Klägers war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Alff Merkel Schönberg v. Gamm Schwerdtfeger