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BGH · I ZR 73/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 73/72

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 30. Mai 1972, und damit nach der am 9. Das Verfahren ist daher kraft Gesetzes unterbrochen; einer Aussetzungsanordnung nach § 246 Abs. 1 ZPO bedarf es nicht.

Zitierte Normen: § 239 ZPO
Krüger-NielandInstanzAuffassungZPOGammerfolgen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
{/
I ZR 73/72	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des früheren Fabrikanten Gustav H über KStraße 250,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kaufmann Otto J(
TflBB^straße 10,
 (Wilmersdorf),
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 und
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 30. Juni 1972 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Dr. Sprenk-mann, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger
 beschlossen:
Das Verfahren ist gemäß § 239 ZPO unterbrochen.
Gründe
 Der Revisionsbeklagte ist am 31. Mai 1972, und damit nach der am 9. Mai 1972 erfolgten Zustellung des Berufungsurteils vom 13. April 1972 und vor der am 6. Juni 1972 erfolgten Revisionseinlegung verstorben. In einem solchen Fall ist nach Auffassung des Reichsgerichts (RGZ 155, 224, 226 für das Berufungsverfähren) mit der Rechtsmitteleinlegung des Gegners die Unterbrechung des Verfahrens kraft Gesetzes nach § 239 ZPO eingetreten, da durch das Anhängigwerden des Prozesses in der höheren Instanz die Belange der Erben der verstorbenen Partei durch das Vorhandensein eines Prozeßbevollmächtigten der unteren Instanz nicht als genügend vertreten anzusehen sind. An dieser Auffassung wird auch für das Revisionsverfahren festgehalten (vgl. auch BGHZ 43, 135, 139). Das Verfahren ist daher kraft Gesetzes unterbrochen; einer Aussetzungsanordnung nach § 246 Abs. 1 ZPO bedarf es nicht.
Krüger-Nieland Sprenkmann Schönberg v. Gamm Schwerdtfeg et