* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br. hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3» November 1961 beschlossen; II-9/59 - 1 B 7.61} zu entscheiden haben, in dem das Deutsche Patentamt ebenso wie in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren LÖ 1-217/58 die teilweise Löschung des Klagegebrauchsmusters beschlossen, die Antragstellerin jedoch Beschwerde eingelegt hat und ihren Antrag auf völlige Löschung weiterverfolgt * Nach Lage der Sache muß mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß diese Beschwerde ganz oder teilweise zu dem Erfolg führen wird. Das Berufungsgericht hat sich nur mit den beiden ersten Ausführungsformen befaßt, die in dieser Patentschrift auf S. Es fragt sich deshalb, ob diese Ausführungsform nicht die vom Klagegebrauchsmuster geschützte Kombination von - einzeln sämtlich vorbekannten - Merkmalen ganz oder wenigstens zu einem wesentlichen Teil vorwegnimmt <> Ob diese bisher nicht berücksichtigte dritte Ausführungsform nach der US-Patent-schrift dem Klagegebrauchsmuster neuheitshindernd entgegensteht, mag dahinstehen; jedenfalls kann sie aber nach Auffassung des Senates für die Präge der Fortschrittlichkeit und der Erfindungshöhe des Klagegebrauchsmusters von wesentlicher Bedeutung sein* Sollte dieser Gesichtspunkt in Verbindung mit der Würdigung des sonstigen nachgewiesenen Standes der Technik und der entgegengehaltenen älteren Rechte im Beschwerdeverfahren zur Löschung oder doch zu einer weiteren wesentlichen Beschränkung der Schutzansprüehe führen - diese Möglichkeit liegt nach dem Gesagten nicht fern -,so würde damit die Grundlage für die im vorliegenden Rechtsstreite verfolgten Ansprüche wegfallen oder jedenfalls eine Änderung erfahren, die entscheidungserheblich sein kann. Unter diesen Umständen erscheint es angezeigt, die Verhandlung entsprechend demvon der Revisionsklägerin in erster Linie gestellten Antrag gemäß § 11 GMG bis zur rechtskräftigen Erledigung des schwebenden Löschungsverfahrens auszusetzen.

Zitierte Normen: § 11 GMG
RechtsstreitwesentlichrechtskräftiggesetzlichKlagegebrauchsmusterKlagegebrauchsmustersAusführungsformLöschungGm

Volltext der Entscheidung

I -ZR. 73/61
2363 045
Beschluß
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Gebrüder B	oHG*.	Möbelfabrik, _____
I^MHHBstr. 0KB, gesetzlich vertreten durch ihre Gesellschafter, Kaufmann Hans	und	Schreinermeister	Fritz
B4IHP, in
 Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozoßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
Wilhelm
- Prozeßbevollmächtigter}
Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3» November 1961 beschlossen;
Ber Rechtsstreit wird bis zur rechtskräftigen Erledigung des löschungsverfahrens betreffend das Gebrauchsmuster 1 761 038 - Aktz.: Gm Lö 11-9/59 - 1 B 7-61 - MBBTflB ./• Hl ausgesetzte
 Grunde:
Bio mit der Klage angegriffene Konstruktion der Beklagten kommt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dem Gegenstand des Klagegebrauchsmusters Nr. 1 761 038 - bei Zugrundelegung der jetzt maßgebenden eingeschränkten Fassung der Schutzansprüche gemäß Toillöschungsbeschluß des Beut sehen Patentamts von 25• Oktober I960 - LÖ 1-217/58 - so nahe, daß der Tatbestand einer Verletzung des Klagegebrauchsmusters voraussichtlich in Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung wird bejaht werden müssen* Für die Entscheidung über die Revision wird es in diesem Falle maßgebend darauf ankommen, ob
 
dem Klagegebrauchsmuster, wie die Beklagte meint, der Schutz wegen Fehlens der gesetzlichen Schutzvoraussetzungen entweder ganz versagt oder doch in einem solchen Maße eingeschränkt werden muß, daß die Konstruktion der Beklagten nicht mehr als verletzender Eingriff in das verbleibende Schutzrecht angesehen werden kanne
 Über die gleiche Frage wird demnächst das Bundespatentgericht in dem Löschungsverfahren	»/.	HJHBÜB	(Gm	Lö
II-9/59 - 1 B 7.61} zu entscheiden haben, in dem das Deutsche Patentamt ebenso wie in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren LÖ 1-217/58 die teilweise Löschung des Klagegebrauchsmusters beschlossen, die Antragstellerin jedoch Beschwerde eingelegt hat und ihren Antrag auf völlige Löschung weiterverfolgt * Nach Lage der Sache muß mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß diese Beschwerde ganz oder teilweise zu dem Erfolg führen wird. Hierfür sprechen insbesondere folgende Erwägungen!
Für die Beurteilung wird es nach Auffassung des beschließenden Senates wesentlich auf die vorveröffentlichte US-Patentschrift 2 212 488 ankommen. Diese ist im vorliegenden Bechtastreit und, wie es scheint, auch in den Löschungsverfahren bisher nicht vollständig gewürdigt worden. Das Berufungsgericht hat sich nur mit den beiden ersten Ausführungsformen befaßt, die in dieser Patentschrift auf S. 2, linke Spalte, Z. 19 ff und auf S. 3, linke Spalte, Z. 29 ff der Beschreibung^handelt und in den Figuren 2 bis 8, bzw. 10 bis 14 veranschaulicht werden, jedoch nicht mit der weiteren auf S. 3, rechte Spalte, ZP 2? bis 55 beschriebenen und in den Figuren 15 und 15 A zeichnerisch dargestellton weiteren Abwandlung. Diese dritte Ausführungsform, die bei der gebotenen vollständigen Auswertung der Entgegenhaltung nicht außer Betracht bleiben darf, könnte deshalb bedeutsam sein, weil sie mit dem Klagegebrauchsmuster außer in den Merkmalen, die schon die beiden ersten Ausführungsformen mit ihm gemeinsam haben, auch darin übereinstimmt, daß die zu dem
 
Höherstellen des Fisches benötigte Druckkraft von einer zentralen, auf alle Tischbeine zugleich v/irkenden Vorrichtung aus mit Hilfe von biegsamen, in Rohren geführten Kabeln unmittelbar auf die einund ausziehbaren Teile der Tischbeine übertragen wird. Es fragt sich deshalb, ob diese Ausführungsform nicht die vom Klagegebrauchsmuster geschützte Kombination von - einzeln sämtlich vorbekannten - Merkmalen ganz oder wenigstens zu einem wesentlichen Teil vorwegnimmt <> Ob diese bisher nicht berücksichtigte dritte Ausführungsform nach der US-Patent-schrift dem Klagegebrauchsmuster neuheitshindernd entgegensteht, mag dahinstehen; jedenfalls kann sie aber nach Auffassung des Senates für die Präge der Fortschrittlichkeit und der Erfindungshöhe des Klagegebrauchsmusters von wesentlicher Bedeutung sein*
Sollte dieser Gesichtspunkt in Verbindung mit der Würdigung des sonstigen nachgewiesenen Standes der Technik und der entgegengehaltenen älteren Rechte im Beschwerdeverfahren zur Löschung oder doch zu einer weiteren wesentlichen Beschränkung der Schutzansprüehe führen - diese Möglichkeit liegt nach dem Gesagten nicht fern -,so würde damit die Grundlage für die im vorliegenden Rechtsstreite verfolgten Ansprüche wegfallen oder jedenfalls eine Änderung erfahren, die entscheidungserheblich sein kann. Unter diesen Umständen erscheint es angezeigt, die Verhandlung entsprechend demvon der Revisionsklägerin in erster Linie gestellten Antrag gemäß § 11 GMG bis zur rechtskräftigen Erledigung des schwebenden Löschungsverfahrens auszusetzen.
Wilde Jungbluth Spengler Ebel Claßen