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BGH · I ZR 75/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 75/58

Der Klägerin wird nach ihrer Wahl Vorbehalten, ihre Abnehmer nur einem vom Beklagten zu bezeichnenden Wirtschaftsprüfer zu nennen, der sich ihr gegenüber insoweit zur Verschwiegenheit verpflichtet hat, sofern * sie diesen ermächtigt, dem Beklagten darüber Auskunft • zu geben, ob eine bestimmte Lieferung oder ein be- Dezember 1950 bestätigte die Klägerin dem Beklagten eine Änderung dieses Vertrages bezüglich der Behandlung.von Neuerungen und Schutzrechten dahin, daß alle im Rahmen seiner Tätigkeit bei ihr von ihm entwickelten konstruktiven Neuerungen Eigentum der Klägerin sein s.oll-ten. Da mir dies jedoch bei den augenblicklichen Umständen innerhalb der Firma nicht kurzfristig möglich erscheint, bitte ich mit sofortiger Wirkung in eine Änderung des bestehenden Vertrages einzuwilligen, dahingehend, daß von mir gemachte Erfindungen mein freiverfügbares Eigentum sind. ' Ferner sicherte die Klägerin dem Beklagten ein Ruhegehalt von monatlich 300.- DM und eine Gewinnbeteiligung, diese nach näherer Maßgabe eines weiteren Schreibens vom 1. festzustellen, daß die Klägerin verpflichtet ist, an ihn für die vorbezeichrieten Lieferungen eine Stücklizenz von 10 # des Lieferpreises nebst 4 $ Zinsen seit dem 1. Das Landgericht hat durch weiteres Teilurteil vom 4» Juni 1957 der Feststellungsklage stattgegeben, die auf Umschreibung gerichtete Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage zur Rechnungslegung verurteilt; der Feststellungswiderklage hat es bezüglich der Patente voll, hinsichtlich des Gebrauchsmusters dagegen nur dem Grunde nach stattgegeben, und zwar dahin, daß abzüglich bereits gezahlter 17 400 DM und zuerkannter 10 000 DM eine angemessene, nicht nach den für Angestelltenerfindungen gel-r tenden Grundsätzen zu berechnende Stückli&'Onz.; Auf die hiergegen nur von der Klägerin eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Einwilligung in die Umschreibung des Patents 844 264 auf die Klägerin verurteilt und ihre Verurteilung auf die Widerklage bezüglich der Lizenzzahlungspflicht für das Patent 915 160 dahin eingeschränkt, daß sie nur eine wangemessene” Stückiizenz zu zahlen verpflichtet sei; die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Nachdem die Klägerin in den Vorinstanzen hinsichtlich der Feststellung des Nichtbestehens eines Verbietungsrechts des Beklagten und mit dem Anspruch auf Übertragung des Patents 844 264 durchgedrungen ist, wendet sich ihre Revision b) der Feststellung, daß sie eine Stücklizenzgebühr in Höhe von 10 # für das Patent 844 264 und zu einem ”angemessenen”, der Höhe nach noch zu prüfenden Betrage für die beiden anderen Schutzrechte, nicht aber nach den für Arbeitnehmererfindungen geltenden Grundsätzen schulde, Zur Klage hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Klägerin könne das Patent 913 160 und das Gebrauchsmuster 1 645 976 nicht etwa schon kraft Gesetzes als Arbeitnehmererfindungen in Anspruch nehmen, denn der Beklagte sei erst ab 1, August 1952, also nach der Anmeldung dieser Schutzrechte Angestellter der Klägerin geworden. Das ergebe sich insbesondere daraus, daß für andere Fragen, nämlich den Beginn des Anstellungsverhältnisses, die Erteilung der Handlungsvollmacht und die Gewinnbeteiligung, Januar 1952 betreffe nur die Zahlungspflicht der Klägerin und lasse, niciife erkennen, daß sie auch für eine Verpflichtung des Beklagten gelten Rur den Beklagten habe auch kein Anlaß beständen, den von der Klägerin formulierten Vertrag dahin aufzufassen, daß er auf' die beiden wertvollen Schutzrechte verzichten solle. Die Erhöhung des Gehalts und die Pensionszusage seien deshalb nicht etwa als • eine Gegenleistung für die von der Klägerin behauptete Überlassung der Schutzrechte aufzufassen. Die Klägerin hat in der Hevisionsinstanz auf ihre früheren Darlegungen, die beiden streitigen, schon vor Beginn • des Angestelltenverhältnisses angemeldeten Erfindungen ständen ihr bereits nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 25. September 1956 (GRUR 1957, 242) bezogen, in der ausgeführt ist, daß ein selbständiger, Erfinder arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sein könne, und hierzu behauptet, der Beklagte sei schon vor Beginn des Anstellungsverhältnisses bei ihr in einer arbeitnehmerähnlichen Stellung tätig und in ihren Betrieb eingegliedert gewesen. Die Revision stützt ihren Anspruch auf Übertragung der beiden.Schutzrechte denn auch, jedenfalls- ausdrücklich, nur noch auf Vertrag, und zwar auf die ihrer Ansicht nach eine Einheit bildenden sog. Ein derartiger Grundsatz ist in der von ihr dafür herangezogenen Entscheidung des erkennenden Senats (LM PatG § 9 Nr. 3) aber nicht ausgesprochen worden; er kann auch nicht anerkannt werden. Auch ein Lizenzvertrag ist aber in Bezug auf nichttypische Bestimmungen der Nachprüfung durch das Eevisionsgericht nur dahin unterworfen, ob die Auslegung mit den Denkgesetzen oder dem Wortlaut vereinbar ist und ob nicht allgemeine Auslegungsgrundsätze (insbesondere §§ 135? Dezember 1952 niedergelegten Vereinbarung über die Rückwirkung der Gewinnbeteiligung sei nach ihrem Wortlaut eindeutig auch auf das "Eigentum" an den Erfindungen zu beziehen. Das trifft schon deshalb nicht zu, weil dieses Schreiben sich insgesamt auf die Gewinnbeteiligung bezieht und die in Ziff.4 enthaltene Rückwirkungsbestimmung in dem Schreiben ausdrücklich als eine der "Bedingungen” bezeichnet worden ist, nach denen sich die Gewinnbeteiligung errechnet. Auch die weitere Rüge, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Klägerin schon vor Abschluß der Weihnachtsverträge die ausschließliche Lizenz gehabt habe, so daß es dem Beklagten wirtschaftlich habe gleichgültig sein können, ob die Schutzrechte ihr übertragen wurden, geht fehl. Wenn er weiter ausführt, die Schutzrechte seien für-den Beklagten wertvoll gewesen, so daß für ihn kein Anlai bestanden habe, sie zu übertragen, so handelt es sich um eine mögliche, aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende Auslegung, die dem Tatrichter Vorbehalten bleiben muß. dem Geschäftsführer der Klägerin anhaltende Spannungen, die es dem Beklagten möglicherweise nicht angezeigt erscheinen lassen konnten, auf die in der Vereinbarung vom 8./9» Juni 1 erworbene günstigere Rechtsstellung bezüglich dieser beiden Schutzrechte zu verzichten, die er als eine Grundlage für die Sicherung seines Lebensabends angesehen hatte. Es liegen weiter auch keine Anhaltspunkte dafür vor, das Berufungsgericht habe die Schlußsätze des Schreibens der Klägerin vom 9« Juni 1952 und des Anstellungsvertrages vom 1./24. Vergeblich beruft die Revision sich ferner auf die Behandlung der Patentkosten, um darzutun, daß auch der Beklagte der Auffassung gewesen sei, die beiden Schutzrechte seien nunmehr ihr Eigentum. Wenn das Berufungsgericht die Handlungsweise des Beklagten dahin würdigt, er habe auf dem Standpunkt gestanden, die Höhe der Lizenzgebühr müsse ohnehin nunmehr neu vereinbart werden, und deshalb der Klägerin die Zahlung der Patentkosten angesonnen, so ist auch gegen diese Auslegung aus Hechtsgründen nichts einzuwenden. Bas gilt auch, soweit es die Äußerung, die Patentgeschichten seien nunmehr Sache der Klägerin, nicht als hinreichenden Ausdruck des Willens zur Übertragung der Hechte ihrer Substanz nach aufgefaßt hat. Dessen Wortlaut läßt vielmehr die Auslegung zu, daß zwischen den vor und den nach Beginn des Angestelltenverhältnisses angemeldeten Neuerungen unterschieden werden sollte; diese Unterscheidung widerspricht insbesondere nicht allgemeinen Auslegungsgrundsätzen oder Erfahrungssätzen. Da die fraglichen Schutzrechte der Klägerin be-bekannt waren, hat das Berufungsgericht ferner.nicht mit Unrecht auch dem Umstand Gewicht beigemessen, daß die Klägerin die Präge der Rückwirkung in anderen Punkten klar geregelt, das hier aber unterlassen hat. Als der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit im ersten Hechtszuge ein Leistungs-Teilurteil über einen an sich unstreitigen Betrag von 10 000 DM erwirkt hatte, erhob die Klägerin mit der dagegen eingelegten Berufung insov/eit den Einwand der Aufrechnung; hierauf ist dieser Teil des Verfahrens ausgesetzt worden. Es ist damit zu rechnen, daß die Klägerin sich gegenüber dem von der Peststellungswiderklage umfaßten Rest des Vergütungsanspruchs ebenso verhalten würde, sobald der Beklagte insoweit zur Leistungswiderklage übergehen würde. Das. würde dann aller Voraussicht nach auch insov/eit zur Aussetzung des Rechtsstreits führen mit der Polge, daß eine den vorliegenden Streit erledigende Entscheidung des Gerichts nicht erzielt wäre, bis der andere Rechtsstreit erledigt ist. b) Über die von der Klägerin für die Benutzung des DBGM 1 645 976 geschuldete Vergütung hat das Landgericht im Rahmen der Peststellungsklage ein Grundurteil dahin erlassen, daß die Klägerin eine angemessene, nicht nach den für eine Angestelltenerfindung geltenden Grundsätzen zu berechnende Lizenz zu zahlen habe. Gegen die Zulässigkeit dieses Verfahrens bestehen keine Bedenken, Ztoar bestreitet die Klägerin nicht, dem Beklagten für die Benutzung der Schutzrechte überhaupt etv/as zu schulden; trotzdem besteht im Sinne des § 304 ZPO Streit über Grund und Betrag des Anspruchs insofern,’ als der Beklagte einen fest bestimmten Anspruch aus Vertrag, die Klägerin nur eine wesentlich geringere angemessene Vergütung nach den Bestimmungen für Arbeitnehmererfindungen als gegeben ansieht. c) In der Sache wendet das Berufungsgericht auf die Benutzung des Patents 84-4 624, die unstreitig nur vor dem Abschluß der sog, Weihnachtsverträge stattgefunden hat, die frühere Vereinbarung vom* 28. In der Verschiedenheit beider Bassungen erblickt es einen Hinweis darauf, daß die Parteien nicht die Vergütung für vor Beginn des Anstellungsverhältnisses angemeldete Erfindungen, sondern nur die für später angemeldete Schutzrechte nach den für Arbeitnehmererfindungen geltenden Vorschriften geregelt wissen wollten. Die Revision greift diese Auslegung mit der -Erwägung an, der Beklagte sei praktisch schon längere Zeit vor Abschluß des Anstellungsvertrages als Angestellter der Klägerin zu betrachten gewesen; auch in der Vergütungsfrage sei der Wille der Parteien dahin gegangen, alle bisherigen Vereinbarungen für alle Schutzrechte aufzuheben; daraus Wie bereits zu dem Übertragungsanspruch erörtert, kann bei der hier gegebenen Rechtslage die Anwendung der von der Klägerin angeführten Vorschriften nicht mit ihren in den Vorinstanzen aufgestellten Behauptungen begründet werden. Die Peststellung des Berufungsgerichts, der Wille der Parteien sei nicht darauf gerichtet gerichtet gewesen, auch solche Schutzrechte, die bereits vor Beginn des Angestelltenverhältnisses angeraeldet worden sind, den Vorschriften für Arbeitnehmererfindungen zu unterwerfen, ist vielmehr ohne Verstoß gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze zustande gekommen. Der Revision kann auch nicht darin beigetreten werden, das Berufungsgericht hätte auf die 1951 oder 1952 stattgefundene einmalige Benutzung des Patents 844 264 die Verein- Wie die Ausführungen des Berufungsgericht zur Auslegung der Weihnachtsverträge im ganzen ergeben, nimmt es grundsätzlich eine Wirkung nur für die.Zukunft an, die allerdings auch die vorher gemachten und von der Klägerin benutzten Erfindungen erfaßt. Ersichtlich hat es die Rückwirkung in dem bezeichneten Schreiben daher nur auf die Gewinnbeteiligung, bezogen; das ist mit dem Sinn und Wortlaut des Schreibens vereinbar. Dem Berufungsgericht kann daher aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden, wenn es für das Patent 844 264 eine Vergütung von 10 # der einzelnen Verkaufspreise, für die beiden anderen Schutzrechte dagegen eine angemessene, nicht nach den für Arbeitnehmererfindungen geltenden Vorschriften zu berechnende Vergütung als geschuldet ansieht. Dem kann nicht beigetreten werden und es ist angezeigt und zulässig, die insoweit bestehende Unklarheit bereits im Verfahren über den Grund der festzustell'enden Ansprüche zu beseitigen, damit feststeht, nach welchen Grundsätzen und in welchem gesetzlichen Rahmen die Vergütung zu ermitteln ist. Ohne auf die Auslegungsregel des § 154 BGB einzugehen, haben die Instanzgerichte gleichwohl angenommen, daß zwischen den Parteien ein Vertrag über die entgeltliche Benutzung der Schutzrechte zustandegekommen ist. Was unter dieser angemessenen Vergütung zu verstehen ist,-ist hiernach offensichtlich nicht eindeutig, zufoal dieser Begriff im Zusammenhang mit der Erfindervergütung auch im Gesetz für verschiedene Ansprüche gebraucht wird (§ 15 PatG; § 9 des Ges. über Arbeitnehmererfindungen vom 25«7.1957). Wie bei Verträgen allgemein, kommt für die Ausfüllung $ derartiger Lücken des Lizenzvertrages, wenn die vorgesehene Einigung ausbleibt, nur entv/eder die Bestimmung des Umfanges' der Leistung durch eine der Vertragsparteien, im Zweifel den Gläubiger (§§ 316, 315 BGB), oder aber die richterliche Vertragsergänzung nach den in der Rechtsprechung zu § 157 BGB entwickelten Grundsätzen in Betracht. Dagegen können die für den Pall der Zwangslizenz nach § 15 PatG herausgearbeiteten Bemessungsrichtlinien nur insoweit angewandt werden, als sich nicht aus den vorgenannten Bestimmungen etwas anderes ergibt. JZ 1952, 705 ff), während das Gericht bei Ergänzung des Vertragsinhalts den Umfang der Leistung unter Berücksichtigung des Sinnes und Zv/eckes des Parteiwillens, so wie er in den Vertragsbestimmungen zu dem Ausdruck gelangt ist, nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu bestimmen' hat (BUHZ 9, 273, 278); diese Ergänzung läßt als Ergebnis nur eine bestimmte Größe, keinen Spielraum zu; vertragsfremde Erwägungen scheiden völlig aus (Neumann-Duesberg aaO S. Anders ist die Rechtslage aber, wie die Rechtsprechung seit langem anerkannt hat, wenn sich aus dem Vertrage oder den Umständen ein entgegenstehender Wille der Parteien ergibt (RG JW 1909? Demgemäß wird bei Lizenzverträgen, insbesondere, wenn sie zwar angeraeldete Erfindungen, aber noch nicht erteilte • Schutzrechte betreffen, über deren praktische Verwertbarkeit noch nicht viel gesagt werden kann, der Wille der Vertragschließenden häufig dahin gehen, daß die Bestimmung«der Höhe der Vergütung nicht dem Ermessen des Gläubigers überlassen sein soll. Daraus folgt weiter, daß, wenn die Parteien neben dem Lizenzvertrag einen Anstellungsvertrag geschlossen haben - wobei sie zulässigerweise vereinbart haben, frühere Erfindungen nicht als Arbeitnehmererfindungen zu behandeln -auch zu prüfen ist, ob die in diesem Vertrage getroffene Regelung von Einfluß auf die Höhe der Lizenzvergütung sein sollte. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Pall ergibt folgendess Es kann nicht zweifelhaft sein, daß die Parteien die Bestimmung der Höhe der Vergütung nicht einer von ihnen überlassen wollten. stattzufindenc Bei dieser könnte das Berufungsgericht bezüglich des zugleich geschlossenen Anstellungsvertrages unter Umständen zu beachten haben, daß der Beklagte in seinen Schriftsätzen wiederholt zu dem Ausdruck gebracht hat, daß er nach Abschluß dieses Vertrages selbst nicht mehr davon ausgegangen sei, daß der ursprünglich vereinbart gewesene Linzenzsatz von 10 # beizubehalten sei. tr Die Pflicht der Klägerin zur Rechnungslegung folgt \ dem Grunde nach aus dem Lizenzvertrag in Verbindung mit der Tatsache, daß eine Stücklizenzgebühr geschuldet ist. Indessen ist in der einschlägigen Rechtsprechung seit langem anerkannt worden, daß der Umfang der Rechnungslegung sich nach den Umständen des einzelnen Palles unter Berücksichtigung der Verkehrsübung und der Anforderungen von Treu und Glauben bestimmt (BGHZ 10, 385)» Danach ist eine Pflicht der Klägerin, ihre Abnehmer dem Beklagten zu^iennen, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hier zU verneinen. Das gilt vor allem, wenn der die Rechnung begehrende Gläubiger, wie hier, Wettbewerber des Schuldners ist; er muß sich dann regelmäßig damit begnügen, daß die Abnehmer vom Schuldner nur einer Vertrauensperson des Gläubigers mitgeteilt werden, die dem Schuldner gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Vorbehalten bleibt, die Abnehmer nur einem vom Beklagten zu bezeichnenden Wirtschaftsprüfer zu nennen, der sich ihr gegenüber insoweit zur Verschv/iegenheit verpflichtet hat, sofern sie ihn ermächtigt, dem Beklagten auf Anfrage darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnung enthalten ist, und wenn sie die Kosten des Wirtschaftsprüfers trägt (vgl.

Zitierte Normen: § 54 HGB § 5 ArbGG § 135 BGB § 256 ZPO § 154 BGB § 15 PatG § 316 BGB § 15 PatG § 157 BGB § 87c HGB
ErfindungvertragenBerufungsgerichtSchutzrechteParteiVergütungSchreibenKlägerin

Volltext der Entscheidung

-r
I ZR 75/58
Verkündet am 10c Juli 1959
Grunau, Justizobersekretär	cD'J	9	07^
als Urkundsbeamter	*
der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
 Vertriebs-Gesellschaft m.b.H.
___raße(|B^k gesetzlich vertreten
 ührer
der Pinna
 durch
Klägerin, Widerbeklagte und Hevisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Prof. Dr
 gegen
den Ingenieur Heinrich-der Pirma BflBIS
in Z(
Bez.
bei
 Beklagten, Widerkläger und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Kruger-Nieland, Dr. Spreng,
 Pehle und Ebel
 für -Recht.erkannt*
I. Auf die Revision der Klägerin wird ihre in den Teilurteilen des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 14» Eebruar 1958 und der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 4. Juni 1957 ausgesprochene Verurteilung zur Rechnungslegung wie folgt eingeschränkt*
Der Klägerin wird nach ihrer Wahl Vorbehalten, ihre Abnehmer nur einem vom Beklagten zu bezeichnenden Wirtschaftsprüfer zu nennen, der sich ihr gegenüber insoweit zur Verschwiegenheit verpflichtet hat, sofern * sie diesen ermächtigt, dem Beklagten darüber Auskunft • zu geben, ob eine bestimmte Lieferung oder ein be-
stimmter Abnehmer in der Rechnung enthalten ist, und wenn sie ferner die Kosten des Wirtschaftsprüfers trägt.
II. Im übrigen wird die Revision der Klägerin zurück gewiesen.
III. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 24/25, der Beklagte 1/25.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
A. Die Klägerin befaßt sich mit der Konstruktion und dem Vertrieb von Einrichtungen zu dem Transport, zu dem Entladen, zur Säuberung und Aufbereitung von Zuckerrüben und anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Der Beklagte hat vom 1. Juni 1950 bis Januar 1956 mit der Klägerin auf diesem Gebiet zusammengearbeitet, zuerst als freier Mitarbeiter, ab 1. August 1952 als ihr Angestellter.
1.	Nach den zunächst getroffenen, durch Schreiben der Klägerin vom 21. Juni 1950 bestätigten Vereinbarungen war der Beklagte u.a. verpflichtet, seine Arbeitskraft und Erfahrungen zur konstruktiven Ausarbeitung und Entwicklung der Spezialerzeugnisse der Klägerin zur Verfügung zu stellen.
Alle im Rahmen seiner Tätigkeit entwickelten konstruktiven Neuerungen oder Erfindungen sollten Eigentum der Klägerin sein, die sich dagegen verpflichtete, dem Beklagten Teile dieser Konstruktion entsprechend seiner Fabrikationsmöglichkeit in Auftrag zu geben.
2.	Mit Schreiben vom 28. Dezember 1950 bestätigte die Klägerin dem Beklagten eine Änderung dieses Vertrages bezüglich der Behandlung.von Neuerungen und Schutzrechten dahin, daß alle im Rahmen seiner Tätigkeit bei ihr von ihm entwickelten konstruktiven Neuerungen Eigentum der Klägerin sein s.oll-ten.
Am 21. Januar 1951 ist eine ein endloses Förderband betreffende Erfindung des Beklagten angemeldet und ihm darauf das deutsche Bundespatent 844 264 erteilt worden.
3,	Am 8. Juni 1952 trat der Beklagte an die Klägerin mit dem folgenden Wunsch nach Änderung des Vertragsverhältnisses in Bezug jauf die Behandlung seiner Erfindungen heran?
 
,fEs besteht Einigkeit darüber, daß mit mir ein neuer Vertrag abgeschlossen werden soll.
Da mir dies jedoch bei den augenblicklichen Umständen innerhalb der Firma nicht kurzfristig möglich erscheint, bitte ich mit sofortiger Wirkung in eine Änderung des bestehenden Vertrages einzuwilligen, dahingehend, daß von mir gemachte Erfindungen mein freiverfügbares Eigentum sind. Die Kosten trage ich natürlich.
Dies schließt natürlich nicht aus, daß die Verwertung meiner Erfindungen durch die "EBb erfolgt.
Sie wissen, daß ich eine Idee habe, von der ich mir sehr viel verspreche, und ich hoffe, mir damit einen sorglosen Lebensabend zu sichern.
Dies ist der Grund für meinen Wunsch.
Ich bitte um möglichst sofortige Stellungnahme."
Der Beirat der Klägerin, Karl	er^-L^r^e 8111
9. Juni 1952 sein Einverständnis hiermit, die Klägerin bestätigte mit Schreiben vom selben Tage die vorgeschlagene Neuregelung des Vertrages wie folgts
)
”Wir bestätigen den Eingang Ihres Schreibens vom 8. ds. Mts, Nach erfolgter Genehmigung der von Ihnen gewünschten Änderung des bestehenden Vertrages seitens des Beirates der Gesellschaft bestätigen wir Ihnen hiermit, daß wir mit der dahingehenden Änderung des bestehenden Vertrages einverstanden sind, daß die von Ihnen gemachten Erfindungen Ihr freiverfügbares Eigen-1 •	_: „tum sind.
Wir halten es nunmehr für notwendig, aufgrund der vor., genommenen Änderung eine Neufassung des Vertrages auszuarbeiten. Mit Rücksicht auf die augenblickliche Urlaubszeit bitten wir um Geduld.”
Am 19. Juli und 26. Juli 1952 sind sodann Schutzrechte auf den Namen des Beklagten angemeldet worden, die zur Erteilung des DB-Patents Nr. 913 160 betr. Sand- und Steinefänger für Rübenschwemmrinnen' und des DBG-Musters Nr.
1 645 976 betr. eine Verladeanlage auf seinen Namen geführt
4.	SchlieiBlich schlossen die Parteien nach weiteren Verhandlungen einen mit Brief der Klägerin vom 1. Dezember 1952 angebotenen, vom Beklagten am 24. Dezember 1952 angenommenen Anstellungsvertrag. Der Brief lautet (auszugsweise) %
<fBetr % Anstellung
 Auf Grund der bisherigen Zusammenarbeit zwischen unserer Firma und Ihnen als Mitarbeiter im freien Vertragsverhältnis haben wir uns entschlossen, Sie mit Wirkung vom 1. August 1952 in das Angestelltenverhältnis zu übernehmen.
In diesem Zusammenhang erteilen wir Ihnen mit Wirkung vom 1. Dezember 1952 Handlungsvollmacht gemäß § 54 HGB und- Zeichnungsberechtigung in der Weise, daß Sie gemeinsam mit einem Prokuristen oder Geschäftsführer rechtsverbindlich zeichnen.
Ihr Gehallt beträgt mit dem Tage der Übernahme in das Angestelltenverhältnis 800.— DM (i.W.s achthundert) pro Monat. Außerdem zahlen wir Ihnen eine Gewinnbeteiligung jährlich, deren Höhe und Bedingungen in beiliegendem Schreiben gesondert geregelt sind.
Es wird eine Kündigungsfrist von beiderseits sechs Monaten vereinbart. Die Kündigung ist von beiden Parteien jeweils 14 Tage vor Quartalsbeginn schriftlich vorzulegen
 Alle im Rahmen Ihrer Tätigkeit bei uns von Ihnen entwickelten technischen und konstruktiven Neuerungen sind Eigentum unserer Firma und werden auf unseren Namen angemeldet. Soweit für diese Neuerungen Schutzrechte erteilt werden, sind Beteiligungen oder Abfindungen nach den Grundsätzen des Gesetzes über den Urheber-Rechtsschutz von Erfindungen des Arbeitnehmers"für jedes Schutzrecht gesondert zu vereinbaren. Grundsätzlich verpflichten Sie sich, alle von Ihnen gemachten Erfindungen unserer Firma zur Kenntnis zu bringen und damit schriftlich anzubieten. Innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Tage des Eingangs Ihres Angebots, werden wir Ihnen mitteilen, ob wir die Erfindung in Anspruch nehmen.
Sollte unsere Firma die Übernahme des einen oder anderen Schutzrechts ablehnen, so haben Sie freie Hand in der Ver fügung über dieses Schutzrecht.- Grundsätzlich haben Sie sich dieses schriftlich bestätigen zu lassen. Mit diesem Vertrag erlöschen .alle bisherigen Vereinbarungen mit Ihnen."
 
' Ferner sicherte die Klägerin dem Beklagten ein Ruhegehalt von monatlich 300.- DM und eine Gewinnbeteiligung, diese nach näherer Maßgabe eines weiteren Schreibens vom 1. Dezember 1952^Abfindungen oder Beteiligungen.aus "Urheberrechten” sollten für jedes Urheberrecht Mlt. Gesetz gesondert vereinbart0 werden, die Vereinbarung sollte mit Wirkung vom 1. Januar 1952 in Kraft treten.
B. Nach seinem Ausscheiden bei der Klägerin hat der Beklagte dieser untersagt, die bezeichneten Schutzrechte zu benutzen. Die Klägerin hat hierauf mit der vorliegenden Klage beantragt
I. festzustellen, daß der Beklagte nicht berechtigt ist, aus den für ihn eingetragenen drei Schutzrechten Ver-bietungsrechte ihr gegenüber geltend zu machen;
II. den Beklagten zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß die Patente 844 264 und 913 160 sowie das Gebrauchsmuster 1 645 976 auf sie umgeschrieben werden.
Der. Beklagte hat Klageabweisung beantragt und Widerklage erhoben mit folgenden Anträgens
I. 'die Klägerin zu verurteilen, über die Benutzung der drei Schutzrechte unter Angabe der Stückzahl, Lieferpreise, Lieferzeiten und Abnehmer für die Zeit bis zu dem 6. September 1956 Rechnung zu legen,
II. festzustellen, daß die Klägerin verpflichtet ist, an ihn für die vorbezeichrieten Lieferungen eine Stücklizenz von 10 # des Lieferpreises nebst 4 $ Zinsen seit dem 1. Januar 1955 zu zahlen und zwar abzüglich eines von der Klägerin bereits gezahlten Lizenzbetrages von 17 400 DM und des ihm durc^Ieilurteil vom 19* März 1957 zuerkannten Betrages* von 10 000 Dtf*
 
Die Klägerin hat Abweisung der Widerklage beantragt«
Das Landgericht hat durch weiteres Teilurteil vom 4» Juni 1957 der Feststellungsklage stattgegeben, die auf Umschreibung gerichtete Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage zur Rechnungslegung verurteilt; der Feststellungswiderklage hat es bezüglich der Patente voll, hinsichtlich des Gebrauchsmusters dagegen nur dem Grunde nach stattgegeben, und zwar dahin, daß abzüglich bereits gezahlter 17 400 DM und zuerkannter 10 000 DM eine angemessene, nicht nach den für Angestelltenerfindungen gel-r tenden Grundsätzen zu berechnende Stückli&'Onz.; zu zahlen sei. Die Entscheidung über die weitergehende Widerklage und die Kosten hat es dem Schlußurteil Vorbehalten.
Auf die hiergegen nur von der Klägerin eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Einwilligung in die Umschreibung des Patents 844 264 auf die Klägerin verurteilt und ihre Verurteilung auf die Widerklage bezüglich der Lizenzzahlungspflicht für das Patent 915 160 dahin eingeschränkt, daß sie nur eine wangemessene” Stückiizenz zu zahlen verpflichtet sei; die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin und Widerbeklagte ihre im zweiten Rechtszuge erfolglos gebliebenen Anträge weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe t
Nachdem die Klägerin in den Vorinstanzen hinsichtlich der Feststellung des Nichtbestehens eines Verbietungsrechts des Beklagten und mit dem Anspruch auf Übertragung des Patents 844 264 durchgedrungen ist, wendet sich ihre Revision
 
nur gegen
1o die Abweisung ihrer Klageansprüche auf Umschreibung der beiden anderen Schutzrechte,
2c ihr Unterliegen gegenüber der Widerklage, und zwar bezüglich
a)	der Rechnungslegung überhaupt und dem Umfange nach
b)	der Feststellung, daß sie eine Stücklizenzgebühr in Höhe von 10 # für das Patent 844 264 und zu einem ”angemessenen”, der Höhe nach noch zu prüfenden Betrage für die beiden anderen Schutzrechte, nicht aber nach den für Arbeitnehmererfindungen geltenden Grundsätzen schulde,
I. Zur Klage hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Klägerin könne das Patent 913 160 und das Gebrauchsmuster 1 645 976 nicht etwa schon kraft Gesetzes als Arbeitnehmererfindungen in Anspruch nehmen, denn der Beklagte sei erst ab 1, August 1952, also nach der Anmeldung dieser Schutzrechte Angestellter der Klägerin geworden. Aber auch aus dem Anstellungsvertrage ergebe sich kein Anspruch auf Übertragung dieser Schutzrechte. Dieser Vertrag sei zwar nicht eindeutig gefaßt, jedoch dahin auszulegen, daß er sich hinsichtlich der Übertragung der vor Vertragsbeginn angemeldeten Schutzrechte keine Rückwirkung beilegen wollte. Das ergebe sich insbesondere daraus, daß für andere Fragen, nämlich den Beginn des Anstellungsverhältnisses, die Erteilung der Handlungsvollmacht und die Gewinnbeteiligung,
-die Abfindung und Beteiligung .aus Schutzrechten jeweils bestimmte verschiedene zurückliegende Zeitpunkte festgelegt worden seien. Die im Schreiben vom 1. Dezember 1952 vereinbarte Rückwirkung der Abfindung.und Beteiligung aus Schutzrechten auf den 1. Januar 1952 betreffe nur die Zahlungspflicht der Klägerin und lasse, niciife erkennen, daß sie auch für eine Verpflichtung des Beklagten gelten
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solle. Die im Anstellungsvertrage enthaltene Vereinbarung, daß alle im Rahmen der Tätigkeit des Beklagten bei der	j
Klägerin von ihm entwickelten Neuerungen Eigentum der Klägerin j seien und auf ihren Namen angemeldet würden, könne höchstens auf den 1. August 1952, den Beginn des Angestelltenver-	*
hältnisses zurückbezogen werden. Rur den Beklagten habe auch kein Anlaß beständen, den von der Klägerin formulierten Vertrag dahin aufzufassen, daß er auf' die beiden wertvollen Schutzrechte verzichten solle. Unstreitig habe er sich gegen die Übernahme in das Angestelltenverhältnis gewehrt; die Klägerin habe ihm daher schon etwas -bieten müssen, um ihn zu dem Abschluß dieses Vertrages zu bewegen,. Die Erhöhung des Gehalts und die Pensionszusage seien deshalb nicht etwa als • eine Gegenleistung für die von der Klägerin behauptete Überlassung der Schutzrechte aufzufassen. Zwar habe der Beklagte im Anschluß an diese sog. WeihnachtsVerträge die Gebühren und Kosten der Schutzrechte nicht mehr getragen und darauf bezügliche Rechnungen der Klägerin zur Erledigung übersandt; es könne auch unterstellt werden, daß er geäußert habe, die '’Patentgeschichten” seien jetzt wieder deren Sache.
Der Beklagte sei nämlich von der Vorstellung ausgegangen, daß er nach den neuen Vereinbarungen nicht mehr ohne v/eiteres die am 28. Dezember 1950 festgelegten Stücklizenzgebühren von 10 # des Verkaufspreises werde verlangen können; in dieser Erwartung einer Neuregelung ihrer Hohe habe er an die Klägerin das Ansinnen gestellt, die Kosten zu tragen./
Auch seine unterstellte Äußerung lasse keinen Schluß auf einen Übertragungswillen zu.
Die Klägerin hat in der Hevisionsinstanz auf ihre früheren Darlegungen, die beiden streitigen, schon vor Beginn • des Angestelltenverhältnisses angemeldeten Erfindungen ständen ihr bereits nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Juli 1957 bzw. nach den für Gebrauchsmuster nach § 45 Abs. 3 dieses Gesetzes weiterhin anzuwendenden früheren Vorschriften zu,
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nicht mehr im einzelnen zurückgegriffen. Sie hatte sich in den Vorinstanzen auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 1956 (GRUR 1957, 242) bezogen, in der ausgeführt ist, daß ein selbständiger, Erfinder arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sein könne, und hierzu behauptet, der Beklagte sei schon vor Beginn des Anstellungsverhältnisses bei ihr in einer arbeitnehmerähnlichen Stellung tätig und in ihren Betrieb eingegliedert gewesen. Bas Berufungsgericht hat die dazu angebotenen Beweise mit Recht nicht erhoben. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Anwendung der Bestimmungen über die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen schon damit begründet werden kann, daß der Erfinder arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 ArbGG oder in Anbetracht der tatsächlichen Gestaltung des Vertragsverhältnisses Arbeitnehmer im Sinne des materiellen Arbeitsrechtes ist. Jedenfalls konnten und können nämlich die für die Vergütung von Arbeitnehmerer-findungen maßgebenden Vorschriften zu Gunsten des Arbeitnehmers abgedungen werden (vgl. § 22 des Gesetzes vom 25.7. 1957). Die Parteien konnten daher bei Abschluß des Anstellung Vertrages nachträglich die früher angemeldeten Erfindungen von der Behandlung nach Maßgabe des Gesetzes vom 25. Juli 195' bzw. der damals geltenden Vorschriften über Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern ausnehmen, wenn dem Beklagten damit eine höhere Vergütung zugebilligt wurde. Bas ist hier unstreitig der Pall.
Die Revision stützt ihren Anspruch auf Übertragung der beiden.Schutzrechte denn auch, jedenfalls- ausdrücklich, nur noch auf Vertrag, und zwar auf die ihrer Ansicht nach eine Einheit bildenden sog. Weihnachtsverträge von 1952; diese habe das Berufungsgericht falsch ausgelegt. Sie meint hierzu vorab, derartige Vereinbarungen, die einem Lizenzverträge ähnlich seien, unterlägen wie dieser der Auslegung durch das Revisionsgericht in weiterem Umfange als‘*dies bei
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"gewöhnlichen Verträgen” der Fall sei. Ein derartiger Grundsatz ist in der von ihr dafür herangezogenen Entscheidung des erkennenden Senats (LM PatG § 9 Nr. 3) aber nicht ausgesprochen worden; er kann auch nicht anerkannt werden. Bei den umstrittenen Vertragsbestimmungen handelt es sich keinesfalls um sog. typische, d.h, als allgemeine Norm für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen Uber den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus bestimmte Vertragsbedingungen. Auch ein Lizenzvertrag ist aber in Bezug auf nichttypische Bestimmungen der Nachprüfung durch das Eevisionsgericht nur dahin unterworfen, ob die Auslegung mit den Denkgesetzen oder dem Wortlaut vereinbar ist und ob nicht allgemeine Auslegungsgrundsätze (insbesondere §§ 135? 157 BGB) verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff unberücksichtigt geblieben ist.
Derartige Auslegungsverstöße enthält das Berufüngs-urteil entgegen der Ansicht der Revision nicht. Unbegründet ist zunächst ihre Büge, Ziff. 4 der im Schreiben vom 1. Dezember 1952 niedergelegten Vereinbarung über die Rückwirkung der Gewinnbeteiligung sei nach ihrem Wortlaut eindeutig auch auf das "Eigentum" an den Erfindungen zu beziehen. Das trifft schon deshalb nicht zu, weil dieses Schreiben sich insgesamt auf die Gewinnbeteiligung bezieht und die in Ziff. 4 enthaltene Rückwirkungsbestimmung in dem Schreiben ausdrücklich als eine der "Bedingungen” bezeichnet worden ist, nach denen sich die Gewinnbeteiligung errechnet. Wie Nr. 2 desselben Schreibens ergibt, sollte diese jeweils jährlich ausgeschüttet werden.
Auch die weitere Rüge, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Klägerin schon vor Abschluß der Weihnachtsverträge die ausschließliche Lizenz gehabt habe, so daß es dem Beklagten wirtschaftlich habe gleichgültig sein können, ob die Schutzrechte ihr übertragen wurden, geht fehl. Es
 
spricht entgegen der Annahme der Revision nichts dafür, daß der Berufungsrichter es insov/eit übersehen haben könnte, daß die Klägerin an den streitigen Schutzrechten eine Lizenz schon hatte; er gehtvielmehr von dieser Rechtsauffassung aus. Wenn er weiter ausführt, die Schutzrechte seien für-den Beklagten wertvoll gewesen, so daß für ihn kein Anlai bestanden habe, sie zu übertragen, so handelt es sich um eine mögliche, aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende Auslegung, die dem Tatrichter Vorbehalten bleiben muß. Wie schon das Landgericht, auf dessen Begründung sich das Berufungsgericht ergänzend bezieht, in diesem Zusammenhang
 ausgeführt hat, bestanden nämlich zwischen dem Beirat und
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dem Geschäftsführer der Klägerin anhaltende Spannungen, die es dem Beklagten möglicherweise nicht angezeigt erscheinen lassen konnten, auf die in der Vereinbarung vom 8./9» Juni 1 erworbene günstigere Rechtsstellung bezüglich dieser beiden Schutzrechte zu verzichten, die er als eine Grundlage für die Sicherung seines Lebensabends angesehen hatte. Durchgreifende Bedenken könnten gegen die Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts^nur dann erhoben werden, wenn die Klägerin bei den Verhandlungen über die sog. Weihnachtsverträge ihrei seitj3 ein erhebliches eigenes wirtschaftliches Interesse am Erwerb der Schutzrechte als solcher bekundet hätte, so daß angenommen werden müßte, der Beklagte habe dem Rechnung tragen wollen. Davon kann aber keine Rede sein; denn die Klägei betont auch jetzt noch, für sie sei es ohne wirtschaftliche Bedeutung, ob sie diese Rechte übertragen erhalte oder nur die ausschließliche Lizenz daran besitze.
Es liegen weiter auch keine Anhaltspunkte dafür vor, das Berufungsgericht habe die Schlußsätze des Schreibens der Klägerin vom 9« Juni 1952 und des Anstellungsvertrages vom 1./24. Dezember 1952 nicht beachtet. Es befaßt sich vielmehr eingehend gerade mit der durch diese Sätze veran-laßten Frage, ob jener Vertrag nur als ein%dde Zwischenzeit bis zu dem Abschluß des letzteren überbrückender gedacht gewes«
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ist« Dabei hat es zutreffend auf die Auslegung des zuletzt geschlossenen Vertrages abgestellt, die Auffassung der Klägerin aber darin nicht bestätigt gefunden.
Vergeblich beruft die Revision sich ferner auf die Behandlung der Patentkosten, um darzutun, daß auch der Beklagte der Auffassung gewesen sei, die beiden Schutzrechte seien nunmehr ihr Eigentum. Bas Berufungsgericht hat bei seinen gerade zu dieser Präge eingehenden Erörterungen das Schreiben des Beklagten vom 7. Januar 1953 im Auge gehabt, das schon das Landgericht ausdrücklich behandelt hatte. Wenn das Berufungsgericht die Handlungsweise des Beklagten dahin würdigt, er habe auf dem Standpunkt gestanden, die Höhe der Lizenzgebühr müsse ohnehin nunmehr neu vereinbart werden, und deshalb der Klägerin die Zahlung der Patentkosten angesonnen, so ist auch gegen diese Auslegung aus Hechtsgründen nichts einzuwenden. Bas gilt auch, soweit es die Äußerung, die Patentgeschichten seien nunmehr Sache der Klägerin, nicht als hinreichenden Ausdruck des Willens zur Übertragung der Hechte ihrer Substanz nach aufgefaßt hat.
Ein Verstoß gegen Auslegungsgrundsätze liegt endlich auch nicht insoweit vor, als das Berufungsgericht eine solche Erklärung ebensowenig in dem Anstellungsvertrage gesehen hat. Dessen Wortlaut läßt vielmehr die Auslegung zu, daß zwischen den vor und den nach Beginn des Angestelltenverhältnisses angemeldeten Neuerungen unterschieden werden sollte; diese Unterscheidung widerspricht insbesondere nicht allgemeinen Auslegungsgrundsätzen oder Erfahrungssätzen. Da die fraglichen Schutzrechte der Klägerin be-bekannt waren, hat das Berufungsgericht ferner.nicht mit Unrecht auch dem Umstand Gewicht beigemessen, daß die Klägerin die Präge der Rückwirkung in anderen Punkten klar geregelt, das hier aber unterlassen hat.
Die Devision kann hiernach keinen Erfolg haben, soweit ,* sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Umschreibung von Schutzrechten richtet*
II* Widerklage«
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1. Lizenzvergütung.	?
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a)	Uber das auch im Revisionsrechtszug von Amts wegen *' zu prüfende rechtliche Interesse der klagenden Partei an der alsbaldigen Feststellung der Pflicht der beklagten Partei zur Entrichtung der fraglichen Vergütung (§ 256 ZPO), enthalten die Urteile der Instanzgerichte keine Ausführungen. Der Beklagte hat statt der ihm an sich zu Gebote stehenden Stufenklage (§ 254 ZPO) neben dem Rechnungslegungsanspruch eine Feststellungswiderklage erhoben. Ob im Einzelfall die Möglichkeit einer Stufenklage, wie der Senat in der Entscheidung GRUB 1956 S. 93, 96 ausgesprochen hat, der Zulässigkeit einer behauptenden Feststellungsklage entgegen-stehen kann, bedarf hier keiner Entscheidung; denn es liegen besondere Umstände vor, die das Feststellungsinteresse auf jeden Fall begründen. Wie die Rechtsprechung stets an-genommen hat, schließt die Möglichkeit der Leistungsklage die Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht aus, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit zu einer sachge-.	weil	einfacheren	Erledigung der aufgetretenen Streit-
punkte führt; das an sich schutzwürdige Interesse der beklagten Partei, nicht mit überflüssigen Feststellungsprozessen überzogen zu werden, tritt dann gegenüber dem Bedürfnis nach rascherer Erledigung des Streits zurück. Dazu genügt zwar nicht schon die Erwägung, daß der Feststellungskläger bei Erhebung« der Leistungsklage mit der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts zu rechnen hätte^(BGH V ZR 162/52 vom 16.10.1953). Die Besonderheit des Vorliegenden 4
 
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Palles besteht insoweit vielmehr darin, daß der Beklagte mit der Leistungswiderklage eine Klärung des- hier fraglichen Streitpunktes nicht erzielen würde. In einem weiteren, zwischen den Parteien schwebenden Hechtsstreit macht die Klägerin nämlich einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten wegen wettbewerbswidriger Handlungen geltend.•
Als der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit im ersten Hechtszuge ein Leistungs-Teilurteil über einen an sich unstreitigen Betrag von 10 000 DM erwirkt hatte, erhob die Klägerin mit der dagegen eingelegten Berufung insov/eit den Einwand der Aufrechnung; hierauf ist dieser Teil des Verfahrens ausgesetzt worden. Es ist damit zu rechnen, daß die Klägerin sich gegenüber dem von der Peststellungswiderklage umfaßten Rest des Vergütungsanspruchs ebenso verhalten würde, sobald der Beklagte insoweit zur Leistungswiderklage übergehen würde. Das. würde dann aller Voraussicht nach auch insov/eit zur Aussetzung des Rechtsstreits führen mit der Polge, daß eine den vorliegenden Streit erledigende Entscheidung des Gerichts nicht erzielt wäre, bis der andere Rechtsstreit erledigt ist. Jedenfalls deshalb hat der Beklagte ein Interesse an alsbaldiger Peststellung des Bestehens seiner Lizenzvergütungsforderung in bestimmter Höhe. Auch die Klägerin hat denn auch das Peststellungsinteresse nicht in Zweifel gezogen.
b)	Über die von der Klägerin für die Benutzung des DBGM 1 645 976 geschuldete Vergütung hat das Landgericht im Rahmen der Peststellungsklage ein Grundurteil dahin erlassen, daß die Klägerin eine angemessene, nicht nach den für eine Angestelltenerfindung geltenden Grundsätzen zu berechnende Lizenz zu zahlen habe. Bezüglich des DB-Patents 913 160 handelt es sich auch beim Berufungsurteil um ein Grundurteil. Gegen die Zulässigkeit dieses Verfahrens bestehen keine Bedenken, Ztoar bestreitet die Klägerin nicht, dem Beklagten für die Benutzung der Schutzrechte überhaupt etv/as zu schulden; trotzdem besteht im Sinne des § 304 ZPO Streit
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über Grund und Betrag des Anspruchs insofern,’ als der Beklagte einen fest bestimmten Anspruch aus Vertrag, die Klägerin nur eine wesentlich geringere angemessene Vergütung nach den Bestimmungen für Arbeitnehmererfindungen als gegeben ansieht. In derartigen Bällen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, von der abzuweichen kein Anlaß besteht, ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs auch im Rahmen der behauptenden Beststellungsklage zulässig,
c)	In der Sache wendet das Berufungsgericht auf die Benutzung des Patents 84-4 624, die unstreitig nur vor dem Abschluß der sog, Weihnachtsverträge stattgefunden hat, die frühere Vereinbarung vom* 28. Dezember 1950 an, in der eine Vergütung von 10 # zugesagt war, während es dem Beklagten für die beiden anderen Schutzrechte, die unbestritten erst später benutzt worden sind, nicht schlechthin den Satz von 10 #, wohl aber eine angemessene Vergütung zubilligt und dabei die für Arbeitnehmererfindungen.geltenden Grundsätze für nicht anwendbar erklärt. Das Berufungsgericht stellt insoweit die in Ziff. 4 des Schreibens vom 1. Dezember 1952 enthaltene Vereinbarung der hierin abweichenden Bassung des Anstellungsvertrages gegenüber. In der Verschiedenheit beider Bassungen erblickt es einen Hinweis darauf, daß die Parteien nicht die Vergütung für vor Beginn des Anstellungsverhältnisses angemeldete Erfindungen, sondern nur die für später angemeldete Schutzrechte nach den für Arbeitnehmererfindungen geltenden Vorschriften geregelt wissen wollten.
Die Revision greift diese Auslegung mit der -Erwägung an, der Beklagte sei praktisch schon längere Zeit vor Abschluß des Anstellungsvertrages als Angestellter der Klägerin zu betrachten gewesen; auch in der Vergütungsfrage sei der Wille der Parteien dahin gegangen, alle bisherigen Vereinbarungen für alle Schutzrechte aufzuheben; daraus
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folge die Anwendbarkeit der Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen.
Diese Angriffe sind nicht begründet. Wie bereits zu dem Übertragungsanspruch erörtert, kann bei der hier gegebenen Rechtslage die Anwendung der von der Klägerin angeführten Vorschriften nicht mit ihren in den Vorinstanzen aufgestellten Behauptungen begründet werden. Es kömmt vielmehr auch insoweit auf die nachträglich getroffenen Vereinbarungen an. Gegen die Auslegung, welche das Berufungsgericht diesen auch in der Vergütungsfrage gegeben hat, läßt sich aus Rechtsgründen nichts einwenden. Die Peststellung des Berufungsgerichts, der Wille der Parteien sei nicht darauf gerichtet gerichtet gewesen, auch solche Schutzrechte, die bereits vor Beginn des Angestelltenverhältnisses angeraeldet worden sind, den Vorschriften für Arbeitnehmererfindungen zu unterwerfen, ist vielmehr ohne Verstoß gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze zustande gekommen. Insbesondere läßt der Satz, sofern für Neuerungen Schutzrechte erteilt würden, seien Beteiligungen oder Abfindungen nach den Grundsätzen des Gesetzes über den "Urheberrechtsschutz für Erfindungen des Arbeitnehmers" gesondert zu vereinbaren, durchaus die vom Berufungsgericht vertretene Auslegung zu, daß damit nur die nach Beginn des Angestelltenverhältnisses gemachten Erfindungen gemeint waren. Auch die dem Beklagten im Anstellungsvertrage gewährten sonstigen Besserstellungen zwingen nicht zu einer anderen Auslegung, insbesondere wenn man berücksichtigt, daß die Zusage der Altersversorgung den Beklagten nicht völlig sicherstellte, dieser dagegen aus den beiden nach dem 8. Juni 1952 angemeldeten Schutzrechten offenbar erheblich größere Einnahmen zu erzielen hoffte.
Der Revision kann auch nicht darin beigetreten werden, das Berufungsgericht hätte auf die 1951 oder 1952 stattgefundene einmalige Benutzung des Patents 844 264 die Verein-
 
barung vom 1. Dezember 1952 anwenden müssen? weil diese sich in Ziff. 4 -Rückwirkung auf den 1. Januar 1952 beilege.
Wie die Ausführungen des Berufungsgericht zur Auslegung der Weihnachtsverträge im ganzen ergeben, nimmt es grundsätzlich eine Wirkung nur für die.Zukunft an, die allerdings auch die vorher gemachten und von der Klägerin benutzten Erfindungen erfaßt. Ersichtlich hat es die Rückwirkung in dem bezeichneten Schreiben daher nur auf die Gewinnbeteiligung, bezogen; das ist mit dem Sinn und Wortlaut des Schreibens vereinbar.
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Dem Berufungsgericht kann daher aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden, wenn es für das Patent 844 264 eine Vergütung von 10 # der einzelnen Verkaufspreise, für die beiden anderen Schutzrechte dagegen eine angemessene, nicht nach den für Arbeitnehmererfindungen geltenden Vorschriften zu berechnende Vergütung als geschuldet ansieht.
c) Rach welchen Richtlinien diese sog. Mangemessene” Vergütung zu bemessen ist, hat.das Berufungsgericht bisher nicht ausgeführt, während das Landgericht dargelegt hat, es sei das in der Maschinenindustrie insoweit übliche
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Entgelt zu zahlen.
Dem kann nicht beigetreten werden und es ist angezeigt und zulässig, die insoweit bestehende Unklarheit bereits im Verfahren über den Grund der festzustell'enden Ansprüche zu beseitigen, damit feststeht, nach welchen Grundsätzen und in welchem gesetzlichen Rahmen die Vergütung zu ermitteln ist.
Rach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt haben die Parteien bei Abschluß der Weihnachtsvertrage die vom Beklagten angeschnittene Präge, wie hoch die Lizenz für die fraglichen Schutzrechte sein solle, einer späteren Ver- -einbarung Vorbehalten. Pür diese gilt Ziff. 3 de£ Schreibens
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vom 1« Dezember 1952, wonach diese Vereinbarung "laut Gesetz” vorgenommen werden solle. Es liegt daher eine sog. bewußte Vertragslücke vor.
Ohne auf die Auslegungsregel des § 154 BGB einzugehen, haben die Instanzgerichte gleichwohl angenommen, daß zwischen den Parteien ein Vertrag über die entgeltliche Benutzung der Schutzrechte zustandegekommen ist. Das,ist rechtlich bedenkenfrei, denn die Parteien haben den Vertrag unzweifelhaft sofort ohne Bücksicht auf die Einigung über den offengebliebenen Punkt schließen wollen. Sie haben den Vertrag denn auch anschließend jahrelang durchgeführt und seinen rechtlichen Bestand nie bezweifelt.
Im Schrifttum zu dem Lizenzvertrag wird im allgemeinen angenommen, beim Pehlen einer Vereinbarung über die Höhe der Lizenzgebühr sei eine angemessene Vergütung geschuldet (Basch, Der Lizenzvertrag in rechtsvergleichender Darstellung, 1933>
S. 35; Lüdecke/Pischer, Lizenzverträge, 1957, P 13; Benkard, Komm, zu dem Patentgesetz 3» Aufl. § 9 Anm. 3 g). Zum Heil (Lüdecke aaO) wird hierzu näher ausgeführt, -die angemessene Vergütung gelte nach der Auslegungsregel des § 515 BGB als vereinbart, oder, die Vergütung sei vom Gericht nach "billigem Ermessen” festzusetzen (Seligsohn, PatG, 7. Aufl. S. 198).
Was unter dieser angemessenen Vergütung zu verstehen ist,-ist hiernach offensichtlich nicht eindeutig, zufoal dieser Begriff im Zusammenhang mit der Erfindervergütung auch im Gesetz für verschiedene Ansprüche gebraucht wird (§ 15 PatG;
 § 9 des Ges. über Arbeitnehmererfindungen vom 25«7.1957).
Es ist daher im Streitfall zu klären, innerhalb welcher gesetzlichen Bestimmungen der Vergütungsanspruch überhaupt' besteht und daher zu bemessen ist, insbesondere ob dabei ein Spielraum für das Ermessen bleibt.
 
Wie bei Verträgen allgemein, kommt für die Ausfüllung $ derartiger Lücken des Lizenzvertrages, wenn die vorgesehene Einigung ausbleibt, nur entv/eder die Bestimmung des Umfanges' der Leistung durch eine der Vertragsparteien, im Zweifel den Gläubiger (§§ 316, 315 BGB), oder aber die richterliche Vertragsergänzung nach den in der Rechtsprechung zu § 157 BGB entwickelten Grundsätzen in Betracht. Dagegen können die für den Pall der Zwangslizenz nach § 15 PatG herausgearbeiteten Bemessungsrichtlinien nur insoweit angewandt werden, als sich nicht aus den vorgenannten Bestimmungen etwas anderes ergibt. Welchen der beiden Wege das Berufungsgericht für gegeben erachtet, ist seinen Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen. Ein Unterschied besteht in sachlichrechtlicher Beziehung insofern, als dem zur Bestimmung der Gegenleistung berechtigten Gläubiger nach § 315 Abs. 1-BGB ein gewisser Ermessensspielraum bleibt, der auch durch die Möglichkeit der richterlichen Nachprüfung auf die Billigkeit der Ermessensausübung nicht ganz ausgeräumt wird (Neumann-Duesberg. JZ 1952, 705 ff), während das Gericht bei Ergänzung des Vertragsinhalts den Umfang der Leistung unter Berücksichtigung des Sinnes und Zv/eckes des Parteiwillens, so wie er in den Vertragsbestimmungen zu dem Ausdruck gelangt ist, nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu bestimmen' hat (BUHZ 9, 273, 278); diese Ergänzung läßt als Ergebnis nur eine bestimmte Größe, keinen Spielraum zu; vertragsfremde Erwägungen scheiden völlig aus (Neumann-Duesberg aaO S. 708). In verfahrensrechtlicher Hinsicht besteht ein Unterschied darin, daß das einen Vertrag nach § 157 BGB ergänzende Urteil nur feststellende Bedeutung, das nach § 315 Abs. 3 BGB ergehende Urteil aber GestaltungsWirkung hat.
Die Anwendung der §§ 316, 315 BGB hängt nun allerdings im allgemeinen nicht davon ab, daß der Wille der Parteien
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sich auf die Einräumung einer solchen Gestaltungsmöglichkeit einer der Parteien richtet. Es genügt vielmehr, daß die Parteien die Bestimmung der Leistung späterer Einigung Vorbehalten haben (RGZ 60, 177). Anders ist die Rechtslage aber, wie die Rechtsprechung seit langem anerkannt hat, wenn sich aus dem Vertrage oder den Umständen ein entgegenstehender Wille der Parteien ergibt (RG JW 1909? 15). Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Einräumung des Bestimmungsrechts im allgemeinen sowohl ein erhebliches Haß von gegenseitigem Vertrauen, als auch eine Übersehbarkeit der den Umfang der Leistung bestimmenden Umstände voraussetzt. Wenn diese sich noch nicht überblicken lassen, wird sich der Schuldner nicht ohne weiteres auf ein Bestimmungsrecht des Gläunigers einlassen wollen. Demgemäß wird bei Lizenzverträgen, insbesondere, wenn sie zwar angeraeldete Erfindungen, aber noch nicht erteilte • Schutzrechte betreffen, über deren praktische Verwertbarkeit noch nicht viel gesagt werden kann, der Wille der Vertragschließenden häufig dahin gehen, daß die Bestimmung«der Höhe der Vergütung nicht dem Ermessen des Gläubigers überlassen sein soll. So hat das Reichsgericht (Zeitschrift für Industrierecht 1913 S. 208) für einen lückenhaft geschlossenen Lizenzvertrag ausgesprochen, was im Einzelfall angemessen sei, lasse sich nur unter Beziehung auf die Verhältnisse des Palles feststellen; da es die Vorschriften der §§ 315, 316 BGB da-. bei nicht herangezogen hat, hat es dabei ersichtlich die richterliche Vertragsergänzung gemeint. In ähnlicher Weise hat es (GRUR 1939, 721) auch bei der Präge,, wovon die Lizenzgebühr bei lückenhafter vertraglicher Regelung zu berechnen ist, falls der Lizenzgegenstand Teil einer Gesamteinrichtung ist, entscheidend auf den durch Auslegung des Vertrages zu ermittelnden Willen der Vertragschließenden und nicht auf eine Bestimmung des Umfanges der Leistung durch einen von ihnen und auch nicht allein darauf abgeste'llt, was im Verkehr
 üblicherweise unter dem Gegenstand verstanden wird* von dessen Kaufpreis die Lizenzgebühr zu errechnen sein sollte. Dieser Auffassung ist auch für den hier gegebenen Pall des bewußten Vorbehalts der Einigung über die Höhe der Stücklizenzgebühr beizutreten.
Daraus folgt weiter, daß, wenn die Parteien neben dem Lizenzvertrag einen Anstellungsvertrag geschlossen haben - wobei sie zulässigerweise vereinbart haben, frühere Erfindungen nicht als Arbeitnehmererfindungen zu behandeln -auch zu prüfen ist, ob die in diesem Vertrage getroffene Regelung von Einfluß auf die Höhe der Lizenzvergütung sein sollte. Auch dafür ist der im Rahmen der richterlichen Vertragsergänzung zu berücksichtigende Parteiwille maßgebend. Nach diesem kann ein solcher Einfluß auch dann gegeben sein, wenn die Verträge äußerlich selbständig geschlossen werden, aber wirtschaftlich eine Einheit bilden, so etwa, wem} die im Anstellungsvertrage gewährte Umsatz- und Gewinnbeteiligung nach dem Willen der Parteien bei der Höhe der1Lizenzgebühr Berücksichtigung finden sollte.
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Pall ergibt folgendess Es kann nicht zweifelhaft sein, daß die Parteien die Bestimmung der Höhe der Vergütung nicht einer von ihnen überlassen wollten. Das Verhältnis der Streitteile war bei Abschluß der sog. Weihnachtsverträge nicht derart, daß bei der Unübersehbarkeit der in der Zukunft liegenden Entwicklung der Schutzrechtsanmeldungen angenommen werden könnte, daß einer der Parteien ein ErmessensSpielraum eingeräumt werden sollte. Dagegen spricht auch die Pormulierui in dem Schreiben vom 1. Dezember 1952, daß die von ihnen vor-gesehene Vereinbarung dem Gesetz entsprechen solle. Es hat da her, worüber die Parteien nach dem Ergebnis der Revisionsverhandlung auch einig sind, die richterliche Vertragsergänzung
 
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stattzufindenc Bei dieser könnte das Berufungsgericht bezüglich des zugleich geschlossenen Anstellungsvertrages unter Umständen zu beachten haben, daß der Beklagte in seinen Schriftsätzen wiederholt zu dem Ausdruck gebracht hat, daß er nach Abschluß dieses Vertrages selbst nicht mehr davon ausgegangen sei, daß der ursprünglich vereinbart gewesene Linzenzsatz von 10 # beizubehalten sei.
Einer Änderung des Urteilssatzes des angefochtenen Urteils bedarf es nicht, denn es bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken dagegen, die hiernach geschuldete Vergütung weiterhin mit dem dort verwendeten Ausdruck "angemessen" zu kennzeichnen.
2. Eechnungslegung.
Bas Berufungsgericht hat die Klägerin zur Bechnungslegung unter Angabe der Stückzahl der verkauften Anlagen, der Lieferpreise, Lieferzeiten und Abnehmer für die Zeit bis 6. September 1956 verurteilt. Es führt im wesentlichen aus, bei dem Patent 844 264 handele es sich lediglich um' eine einzige Anlage, bei den anderen Schutzrechten habe die	I
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Klägerin von vornherein gewußt, daß sie fremde Schutzrechte	j
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Art würden von den Abnehmern auch nicht wiederholt be-	j
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Bie Bevision der Klägerin führt demgegenüber aus, wenn eine Bechnungslegungspflicht überhaupt bestehe, so könne ihr jedenfalls nicht zugemutet werden, dem Beklagten als-ihrem Konkurrenten ihre Abnehmer zu nennen.
Allenfalls sei sie verpflichtet, diese einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer anzugeben. ‘
 
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 Die Pflicht der Klägerin zur Rechnungslegung folgt \ dem Grunde nach aus dem Lizenzvertrag in Verbindung mit der Tatsache, daß eine Stücklizenzgebühr geschuldet ist.
In den Vorinstanzen hatte die Klägerin gegenüber dem Rechnungslegungsanspruch ein* Zurückbehaltungsrecht wegen eines in dem Rechtsstreit 4 0 123/56 Landgericht. Düsseldorf erhobenen Schadensersatzanspruches aus unlauterem Wettbewerb geltend gemacht. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen derartiger Ersatzansprüche ist dem Rechnungslegungspflichtigen aber nach der Natur des Schuldverhältnisses und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben grundsätzlich versagt (RGZ 102, 110, 111).
Was den Umfang der Pflicht zur Rechnungslegung betrifft, so braucht die Klägerin, da es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch wegen PatentVerletzung, sondern einen ErfüllungsanSpruch handelt,' die Rechnung nicht so zu legen, daßder Beklagte die Wahl zwischen den drei ihm offenstehenden Schadensberechnungsarten sachgemäß treffe^ den Schaden berechnen kann (vgl. hierzu BGH GRUR 1957? 336). Maßgebend sind vielmehr die Umstände, nach denen die Vergütung vertraglich'zu bemessen ist. Berechtigt ist hiernach unzweifelhaft die Verurteilung zur Angabe der Zahl der Lieferungen und der dabei erzielten Preise. Aber auch die Angabe der Lieferzeiten erscheint geboten, da der Gläubiger in den Stand gesetzt werden muß, die Rechnung auf ihre Richtigkeit zu prüfen (RGZ 127? 243? 244). Unter diesem Gesichtspunkt ist an sich auch die Angabe der Abnehmer notwendig. Indessen ist in der einschlägigen Rechtsprechung seit langem anerkannt worden, daß der Umfang der Rechnungslegung sich nach den Umständen des einzelnen Palles unter Berücksichtigung der Verkehrsübung und der Anforderungen von Treu und Glauben bestimmt (BGHZ 10, 385)» Danach ist eine Pflicht der Klägerin, ihre Abnehmer dem Beklagten zu^iennen, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hier zU verneinen.
 
Es geht zwar zu weit, wenn in der Rechtslehre eine Pflicht zur Nennung der Abnehmer beim Lizenzverträge grundsätzlich überhaupt verneint wird (so Lüdecke/Pischer aaO S. 557;
Reimer, PatG 2, Aufl. § 9 Randzahl 56; Tetzner, PatG 2.
Aufl. § 9 Randzahl 35). Vielmehr kommt der angemessene Ausgleich der beiderseitigen Interessen in der gesetzlichen Regelung zu dem Ausdruck, die das neue Handelsvertreterrecht für das Verhältnis zwischen Unternehmer .und Handelsvertreter getroffen hat (§ 87 c Abs. 4 HGB). Dementsprechend hat die neuere Rechtsprechung den Weg aufgezeigt, der auf das Interesse des Gläubigers an der Nachprüfung der Rechnung und zugleich auf das des Schuldners an .der Vermeidung unnötiger Preisgabe geschäftlicher Vorgänge Rücksicht nimmt. Das gilt vor allem, wenn der die Rechnung begehrende Gläubiger, wie hier, Wettbewerber des Schuldners ist; er muß sich dann regelmäßig damit begnügen, daß die Abnehmer vom Schuldner nur einer Vertrauensperson des Gläubigers mitgeteilt werden, die dem Schuldner gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.
Dem Schuldner ist solchenfalls die Möglichkeit, die Rechnung in dieser Weise zu legen, auch ohne dahin gerichteten Antrag wahlweise vorzubehalten (BGH GRUR 1958, 346 = NJW 1958, 377). Diese .Rechtsgrundsätze treffen auf einen Lizenzvertrag mangels gegenteiliger Abrede jedenfalls dann zu, wenn der Lizenzgeber Wettbewerber des Lizenznehmers ist, was hier der Pall ist. deshalb überzeugt die Begründung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe seit dem 9. Juni 1952 gewußt, daß sie fremde Schutzrechte benutze, ebensowenig wie der Hinweis, sie. habe mit der Pflicht zur Rechnungslegung gerechnet.. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Abnehmer der Klägerin die fraglichen Anlagen wiederholt bestellen oder nicht, und ob der Beklagte in der Lage wäre, sich die Kenntnis von den Abnehmern auch auf andere Weise zu beschaffen. Die Interessen des Rechnungslegungspflichtigen würden in einem solchen Palle vielmehr schon dadurch in unzu demutbarer Weise beeinträchtigt , daß er bei der sich über mehrere Jahre erstrecken-
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den Rechnungslegung praktisch seinen gesamten Kundenkreis offenlegen müßte,
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Die Verurteilung zur Rechnungslegung mußte hiernach :l dahin eingeschränkt werden, daß der Klägerin nach ihrer Wahl?. Vorbehalten bleibt, die Abnehmer nur einem vom Beklagten zu bezeichnenden Wirtschaftsprüfer zu nennen, der sich ihr gegenüber insoweit zur Verschv/iegenheit verpflichtet hat, sofern sie ihn ermächtigt, dem Beklagten auf Anfrage darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnung enthalten ist, und wenn sie die Kosten des Wirtschaftsprüfers trägt (vgl. hierzu LM PatG, § 47 Hr. 5).
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Hach alledem erweist sich die Revision als unbegründet, soweit sie nicht den Umfang der Rechnungslegung betrifft. Nur in diesem Punkte waren das angefochtene Urteil und das Urteil des Landgerichts aufzuheben; im übrigen mußte die Revision zurückgewiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 92 Abs. 1 JSPO.
Bock	Bundesrichterin	Spreng
 Br- Krüger-Ni eland ist wegen Abwesenheit an der Leistung der Unterschrift verhindert .
Bock
 Pehle
Ebel