register eingetragen«, Durch Gesellschafterbeschluß vom lo August 1952 änderte sie ihre Firma in "U^Jp-Verlag D^m) GmbH"« Die Änderung wurde am 11« August 1952 im Handelsregister vermerkt« Die Beklagte Verlegt in der Hauptsache Zeitschriften« Sie hat jedoch auch einen Teil einer Jugendzeitschrift, die einer ihrer Zeitschriften beiliegt, in Buchform herausgebracht und das Buch "Der Tod von Dresden" verlegt« 2« die Beklagte zu verurteilen, ihre Firma und die auf dieselbe bezügliche Bestimmung ihres Gesellschaftsverti’ages dahingehend zu ändern, daß aus der Firma der Beklagten das Wort "UtfM" beseitigt wird, und diese Änderung ihres Gesellschaftsvertrags zu dem Handelsregister anzu demelden; "U^^-Verlag" für die Klägerin bestritten« Sie hat auch eine Verwechslungsgefahr in Abrede gestellt und sich darauf berufen, daß das Wort ftU^p| auch in der Firmenbezeichnung anderer Verlage vorkommto Das Landgericht hat im wesentlichen nach den Klageanträgen erkannt« In der Berufungsinstanz hat die Klägerin den Hilfsantrag gestellt, der Beklagten zu untersagen,- in ihrer Firma das Wort ohne unterscheidungskräftigen Zusatz, insbesondere die Bezeichnung "Firma UjJ^-Ver-lag D^0^n zu führen (1), sowie die Beklagte zu verurteilen, ihre Firma und die auf dieselbe bezügliche Bestimmung ihres Gesellschafts^Vertrages dahin zu ändern, daß das Wort in der Firma nur in Verbindung mit einem unterscheiduhgskräftigen Zusatz enthalten ist, insbesondere die Bezeichnung Mü^(^-Verlag Dortmund" aus ihrer Firma.beseitigt wird, und diese Änderung ihres Gesellschaftsvertrags zu dem Handelsregister anzu demelden (2)„ Io Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch nach den Vorschriften über den Hamens- und Firmenschufcz der §§ 12 BUB, 16 UnlWG für begründet erachtete Es geht zutreffend davon aus, daß der Namensschutz nach § 12 BGB nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil die Klägerin in der Eechtsform der Kommanditgesellschaft betrieben wirdo Es ist in der neueren Rechtsprechung anerkannt, daß einer befugt geführten Firma als dem im Handelsverkehr verwendeten Hamen in jedem Falle auch der Namensschutz nach § 12 BGB zukommt, gleichviel ob es sich um die Firma eines Einzelkaufmanns, einer Personal- oder Kapitalgesellschaft, um eine Sach- oder Personenfirma handelt (BGHZ 14, 155 /T59/ - Farina BGH GRUR 1954, 351 - Altpa vgl auch BGHZ 10, 146 /jOff - Dun -). Deshalb kann auch der Schutz der Firmenbezeichnung einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft nach § 12 BGB nicht auf den Fall beschränkt werden, daß die Firma den Hamen eines der Gesellschafter enthält, wie das Reichsgericht früher angenommen hat (RGZ 114, 90 2927; JW 1929, 1222 /T223J); denn sie dient in jedem Falle als Gesamtname der unter der ■ Firmenbezeichnung zusammengefaßten Gesellschafter (Baumbach-Hefermehl, Wettbew« und Warenzeichenrecht 7o Aufl Anm 18 zu § 16 UnlWG) <» Es ist deshalb auch gleichgültig, ob Firmenbestandteile oder schlagwortartige Abkürzungen der Firmenbezeichnung einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft - soweit dafür überhaupt ein Schutz in Betracht kommt den Hamen eines Gesellschafters enthalten oder nicht0 BGB und 16 Abs 1 UnlWG, deren Tatbestände in allen'Fällen des Hamensgebrauchs im geschäftlichen Verkehr zusammenfallen (BGHZ 11, 213 - Kaufstätten für Alle -), betreffen zwar nach ihrem Wortlaut nur den Hamen und die Firma in ihrer vollständigen Gestalt« Hach ständiger Rechtsprechung sind nach diesen Bestimmungen jedoch auch die im Verkehr an deren Stelle gebrauchten Bestandteile des Firmennamens und Firmenabkürzungen als solche - unabhängig von einem etwaigen unselbständigen Schutz im Rahmen der vollständigen Firmenbezeichnung oder von einem Schutz als besondere Geschäftsbezeichnung (BGHZ 11, 214 /516/2177) - geschützt, wenn sie Verkehrsgeltung in dem Sinne erlangt haben, daß der Verkehr in ihnen die Bezeichnung eines bestimmten Unternehmens erblickt (BGHZ 11, 214 /215/2167; EGZ 171, 67 Es handelt sich auch in diesem Falle um den Schutz d es Hamens und der Firma in einer vom Verkehr anerkannten abgekürzten Form und nicht um den Schutz eines Kennzeichens eines gewerblichen Unternehmens* Es ist deshalb mißverständlich, wenn das Berufungsgericht dahingestellt sein läßt, ob die Vorschrift des § 16 Abs 1 oder die des § 16 Abs 3 UnlWG heranzuziehen sei* Da es nicht um den Schutz gewerblicher Kennzeichnungen geht, kann.die Anwendung der Vorschrift des § 16 Abs 3 UnlWG in einem solchen Falle nicht in Betracht kommen* 'Verbände und des Deutschen gestützt- Diesen Auskünften hat- es entnommen, daß die genannten Bezeichnungen vom Buchverlagsgev/erbe, vom Buchhandel und vom überwiegenden Teil des lesenden Publikums als Bezeichnung der Klägerin verstanden werden« Dem stehe, so führt das Berufungsgericht aus, nicht entgegen, daß auch andere Verlagsunternehmen sich des Wortes in der Firmenbezeichnung bedienen; denn nach dem Inhalt der Auskünfte habe das die Verkehrsgeltung dieser Bezeichnung für die Klägerin nicht beseitigen können« Diesen Anforderungen sei nicht genügt, wenn mit Duldung der Klägerin andere Firmen der Branche ebenfalls das Wort "Upp^" in der Firma führten« Die Rüge der Revision ist nicht begründete Der Revision ist zuzugeben, daß die firmenmäßige Benutzung einer Bezeichnung durch andere Geschäftsbetriebe geeignet ist, die Durchsetzung für ein einzelnes Unternehmen zu erschweren und eine bereits erlangte Verkehrsgeltung zu beeinträchtigen« Im Grundsatz ausgeschlossen ist jedoch, wie in der Rechtsprechung für den Ausstattungsschutz anerkannt ist, lediglich, daß im Sinne des § 31 WZG gleiche Ausstattungen für d asselbe Wirtschaftsgebiet Schutz genießen (RG GRUR 1940, 45 /J&J -Uralt Lavendel BGHZ 16, 82 _ Wickelsterne -)« auch ein anderes Unternehmen der gleichen Branche Verkehrsgeltung für die schlagwortartigen Bezeichnungen ''UO»”’ wtf^H^-VerlagM oder damit verwechselbare Bezeichnungen erlangt hätte* Das hat aber die Beklagte selbst nicht behauptet» Die Firma "U^P^-Druckerei und Verlagsanstalt GmbH,r in Frankfurt ist nach ihrem Vorbringen lediglich in ihrem Bezirk als HU^J^-DruckereiM bekannt« Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten kommt deshalb allenfalls ein räumlich begrenzter Schlagwortschutz in Betracht, der einer Verkehrsgeltung und damit einem Firmenschutz der Klägerin für das von den Bezeichnungen "Upp^" und HIppp-Verlagn beherrschte weitere Wirtschaftsgebiet der Bundesrepublik nicht ohne weiteres entgegenstehto Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Druckerei, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei diesem Unternehmen im Vordergrund steht, einer anderen Branche zuzurechnen ist, wie das Berufungsgericht annimmt, die Revision jedoch bestrei-telu Auch für die Firma "BpppBt Up^ GmbH Buch- und Zeitschriftenverlag die nach den Feststel- Ist danach mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Benutzung der Bezeichnung "U^pp’ durch andere Firmen die Verkehrsgeltung für die Klägerin nicht schlechthin ausschloß, so war lediglich zu prüfen, ob die Verwendung des Wortes "Uppp durch andere Unternehmen, die an sich geeignet ist, die Verkehrsgeltung zu hindern oder zu zerstören, tatsächlich diese Wirkung gehabt hat. ”eindeutig” Verkehrsgeltung im Sinne eines Hinweises auf das Unternehmen der Klägerin besäßen* Wenn es in der Auskunft vor der Zusammenfassung dieses Ergebnisses heißt, daß die Bezeichnungen «verhältnismäßig” eindeutig mit der Firma der Klägerin in Verbindung gebracht würden, so kann dies nach der rechtlich zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts nur den Sinn haben, daß zu dem mindesten ein nicht unerheblicher feil der in Betracht kommenden Verkehrskreise die streitigen Bezeichnungen auf die Klägerin bezieht* Bas ist nach der ständigen Rechtsprechung für die Annahme der Verkehrsgeltung ausreichend* 3o Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß nach der Verkehrsauffassung eine enge Berührung der Tätigkeitsgebiete der Parteien bestehe, wenngleich die Klägerin vorwiegend Bücher verlege, während die Beklagte sich in erster Linie mit dem Verlag von Zeitschriften befasse» Sowohl bei der Firma der Klägerin wie bei der der Beklagten bilde der Bestandteil MUi(JJ|--VerlagM den Firmenkern» Der Zusatz in der Firma der Beklagten werde vom Verkehr nicht hinreichend beachtet» Deshalb sei schon Verwechslungsgefahr im engeren Sinne gegeben, da der Verkehr die so bezeichneten Unternehmen einander gleichsetzen könne» Jedenfalls würde aber das Publikum irgendwie geartete Beziehungen zwischen den beiden Betrieben annehmen, so daß jedenfalls Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne begründet sei«, Da die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts selbständigen Schutz .für die Bezeichnungen un(* "U^H^-Veriag" genießt, ist die Verwechs-lungsgefahr schon dann gegeben, wenn durch den Gebrauch der Worte °^er »’U^p^-Verlag" in der Firma der Beklagten eine Gedankenverbindung mit der Klägerin ausgelöst wird» Es entspricht dabei der ständigen Rechtsprechung, daß bei der Herübernahme einer Bezeichnung in eine andere Kennzeichnung die Gefahr von Verwechslungen nur dann beseitigt ist, wenn sie dort ihre Selbständigkeit derart verloren hat, daß sie aufhört, die’ Erinnerung an die ältere Kennzeichnung wachzurufen (RG JW 1932, 1838 - 4711 mif Schleife BGH GRUR 1954, 123 /T257 ~ NSU-Fox -_)o Die Verwechslungsgefahr könnte zwischen den Kurzbezeichnungen der Klägerin und d er Firma in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Unterscheidungs-kraft und damit auch die Verwechslungsgefahr nicht nur durch die einer Firmenbezeichnung an sich innewohnende oder durch die Durchsetzung erworbene Fähigkeit, unterscheidend zu wirken, bestimmt wird, sondern daß sie auch dadurch beeinflußt wird, ob der Firmeninhaber etwa ihr Auftreten in anderen Firmennamen geduldet hat (BGH GRUR 1952, 420 - Gumax -; 1955? Hat sich der Verkehr daran gewöhnt, die "-BpHpfc TppB'' von der Klägerin zu unterscheiden, so ist noch keine Gewähr dafür gegeben, daß er dies auch gegenüber der Beklagten tun wird« Allein maßgebend für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist die Auffassung der beteiligten Verkehrskreiseo Steht daher fest, daß die schlagwortartige Bezeichnung der Klägerin in ihrer.Kennzeichnungskraft selbst durch einen ähnlichen Firmenbestandteil nicht geschwächt ist, dieser mithin einen Einfluß auf ihre Kennzeichnungskraft nicht gewonnen hat, so .rechtfertigt sich bereits hieraus die Bejahung einer Verwechslungsgefahr für den vorliegenden Tatbestand (vgl GRUR 1952, 419 ^207 - ,Gumax ~). •konkrete Verletzungsform, also die tatsächlich benutzte Firma richten (BGHZ 4, 96 /I02/ - Urkölsch -» BGH GRUR 1954, 70 - Rohrbogen -), Ein allgemeines Verbot hat der erkennende Senat nur dann.für zulässig erachtet, wenn die fremde Bezeichnung in der Absicht gewählt ist, Verwechslungen herbeizuführen und deshalb eine einwandfreie Benutzung nicht zu erwarten ist (BGH GRUR 1955, 95 ßg - Buchgemeinschaft -)• Bas Berufungsgericht vertritt den Standpunkt, hier sei ein allgemeines Verbot der Verwendung der Bezeichnung deshalb am Platze, weil die Beklagte das Wort "Ujdt" willkürlich und unter Anlehnung an eine in bestehende Übung größerer Firmen gewählt habe., Deshalb müsse bei der Prüfung, welcher Inhalt dem Unterlassungsgebot zu geben sei, in erster Linie das Interesse derKlägerin berücksichtigt werden«* Es sei auch nicht klar, durch welchen Zusatz zu dem Wort ^ie Verwechs lungs ge fahr mic den der Klägerin geschützten Firmenabkürzungen ausgeräumt werden könne, Dagegen wendet sich die Revision zu Rechte In einem Verletzungsprozeß läßt sich die Verwendung einer beanstandeten Bezeichnung nicht in allen ähnlichen Fallgestaltungen von vornherein übersehen. IIo Es ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt daß die Löschung der beanstandeten Firma verlangt werden kann, wenn die Bezeichnung, so wie sie eingetragen ist und verkehrsüblich benutzt wird, eine Rechtsverletzung bedeutet (RGZ 114, 318 /521/)« Es ist jedoch nicht angängig, die Beklagte zur Änderung der Finna und des Gesellschaftsvertrages zu verurteilen« Dem steht, wie die Revision mit Recht ausführt, schon entgegen, daß der Gesellscbaftsvertrag nur durch die Gesellschafter geändert werden kann, die nicht identisch mit der Beklagten sind« Es muß im übrigen der Beklagten überlassen bleiben, ob sie ihre bisherige Firma durch eine andere ersetzen will«. Den Anspruch auf Schadensersatz, den das Landgericht zutreffend als Peststellungsanspruch gewertet hat, haben beide Vorinstanzen rechtlich bedenkenfrei aus den §§ 16 Abs 2 UnlWG, 823 BGB abgeleitet« Das Verschulden der Beklagten hat das Berufungsgericht mit der Begründung bejaht, die Beklagte habe bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen können, daß sie durch ihre Firmenbezeichnung die Rechte der Klägerin verletze« Diese Beurteilung läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen«
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Verkündet am 21o März 1956
Gfunau, Justizobersekretär 9u|s Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Firma UjHP-Verlag GmbH in
gesetzlich vertreten dürcndenGeschäftsführer daseibst,
Beklagte und Revisionskläger in, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dre
die Firma Ui ,, Beck
gegen
Deutsche Verlagsge & Co»» S
lschaft S
Straße
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollraächtigters Rechtsanwalt Prof0Dr,
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27« März 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Birnbach, Dr* Nastelski, Drw Christoph. Dru Weiß und Dr» Rörr
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Beklagten wird das am 13• April 1954 verkündete Urteil des 2* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise aufgehoben und wie folgt gefaßt;
lo Der Beklagten wird unter Androhung der gesetzlichen Geld- oder Haftstrafenuntersagt, die Bezeichnung f,tÄÄ~Verlag Dortmund GmbH" als Firma zu führen^^
2o Die Beklagte wird verurteilt, die Löschung dieser Firma im Handelsregister zu beantragen*
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3o Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den durch die Führung dieser Firma entstandenen Schaden zu ersetzen.»
Mit den weit er gehenden Ansprüchen wird die Klägerin . abgewiesen»
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 3/4 der Beklagten und zu 1/4 der Klägerin auferlegt»
Von Rechts wegen
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Tatbestand?
^ Aktiengesellschaft Die Klägerin wurde im Jahre 1890 als / unter der
Firma "UflM Deutsche Verlagsgesellschaft AG" gegründet, Bei der Umwandlung ?nmeine eimijiEre^i937 änderte sie ihre Firma in "U^D Deutsche Verlagsgesellschaft
& Co"o Sie befaßt sich im wesentlichen mit der Herausgabe von Jugendbüchern«
Die Beklagte besteht seit dem Jahre 1946« Sie wurde 1948 unter der Firma GmbH” in das Handels-
register eingetragen«, Durch Gesellschafterbeschluß vom lo August 1952 änderte sie ihre Firma in "U^Jp-Verlag D^m) GmbH"« Die Änderung wurde am 11« August 1952 im Handelsregister vermerkt« Die Beklagte Verlegt in der Hauptsache Zeitschriften« Sie hat jedoch auch einen Teil einer Jugendzeitschrift, die einer ihrer Zeitschriften beiliegt, in Buchform herausgebracht und das Buch "Der Tod von Dresden" verlegt«
Die Klägerin wendet sich mit der im Januaf 1953 erhobenen Klage gegen die Benutzung des Wortes "U^B" in der Firma der Beklagten« Sie hat behauptet, sie habe für die Worte und "Ug^p-Verlag" Verkehrsgeltung erlangt« ’ .
Sie hat beantragt,
1« der Beklagten bei Meidung der vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung anzudrohenden und festzusetzenden Strafen zu untersagen, in ihrer Firma das Wort;. zu führen;
2« die Beklagte zu verurteilen, ihre Firma und die auf dieselbe bezügliche Bestimmung ihres Gesellschaftsverti’ages dahingehend zu ändern, daß aus der Firma der Beklagten das Wort "UtfM" beseitigt wird, und diese Änderung ihres Gesellschaftsvertrags zu dem Handelsregister anzu demelden;
3« die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den durch die unzulässige Firmenführung erwachsenen Schaden zu ersetzen«
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen«
*
Sie hat die Verkehrsgeltung der Worte und
"U^^-Verlag" für die Klägerin bestritten« Sie hat auch eine Verwechslungsgefahr in Abrede gestellt und sich darauf berufen, daß das Wort ftU^p| auch in der Firmenbezeichnung anderer Verlage vorkommto
Das Landgericht hat im wesentlichen nach den Klageanträgen erkannt«
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin den Hilfsantrag gestellt, der Beklagten zu untersagen,- in ihrer Firma das Wort ohne unterscheidungskräftigen
Zusatz, insbesondere die Bezeichnung "Firma UjJ^-Ver-lag D^0^n zu führen (1), sowie die Beklagte zu verurteilen, ihre Firma und die auf dieselbe bezügliche Bestimmung ihres Gesellschafts^Vertrages dahin zu ändern, daß das Wort in der Firma nur in Verbindung
mit einem unterscheiduhgskräftigen Zusatz enthalten ist, insbesondere die Bezeichnung Mü^(^-Verlag Dortmund" aus ihrer Firma.beseitigt wird, und diese Änderung ihres Gesellschaftsvertrags zu dem Handelsregister anzu demelden (2)„
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen«
Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Klagabweisungsantrag weiter« Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision«
Entscheiduh&sgrttnde s
Io Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch nach den Vorschriften über den Hamens- und Firmenschufcz der §§ 12 BUB, 16 UnlWG für begründet erachtete Es geht zutreffend davon aus, daß der Namensschutz nach § 12 BGB nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil die Klägerin in der Eechtsform der Kommanditgesellschaft betrieben wirdo Es ist in der neueren Rechtsprechung anerkannt, daß einer befugt geführten Firma als dem im Handelsverkehr verwendeten Hamen in jedem Falle auch der Namensschutz nach § 12 BGB zukommt, gleichviel ob es sich um die Firma eines Einzelkaufmanns, einer Personal- oder Kapitalgesellschaft, um eine Sach- oder Personenfirma handelt (BGHZ 14, 155 /T59/ - Farina BGH GRUR 1954, 351 - Altpa vgl auch BGHZ 10, 146 /jOff - Dun -). Deshalb kann auch der Schutz der Firmenbezeichnung einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft nach § 12 BGB nicht auf den Fall beschränkt werden, daß die Firma den Hamen eines der Gesellschafter enthält, wie das Reichsgericht früher angenommen hat (RGZ 114, 90 2927; JW 1929, 1222 /T223J); denn sie dient in jedem Falle als Gesamtname der unter der ■ Firmenbezeichnung zusammengefaßten Gesellschafter (Baumbach-Hefermehl, Wettbew« und Warenzeichenrecht 7o Aufl Anm 18 zu § 16 UnlWG) <» Es ist deshalb auch gleichgültig, ob Firmenbestandteile oder schlagwortartige Abkürzungen der Firmenbezeichnung einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft - soweit dafür überhaupt ein Schutz in Betracht kommt den Hamen eines Gesellschafters enthalten oder nicht0
I» Die Klägerin nimmt selbständigen Firmen- und Hamensschutz für die Bezeichnungen "U^|^" und Verlag” in Anspruch, von denen die erstere Bestandteil des vollständigen Firmennamens ist, während die letztere nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von der Klägerin als schlagwortartige Kurzbezeichnung ihres Unternehmens gebraucht wird*
Die Vorschriften der §§ 1 ?. BGB und 16 Abs 1 UnlWG, deren Tatbestände in allen'Fällen des Hamensgebrauchs im geschäftlichen Verkehr zusammenfallen (BGHZ 11, 213 - Kaufstätten für Alle -), betreffen zwar nach ihrem Wortlaut nur den Hamen und die Firma in ihrer vollständigen Gestalt« Hach ständiger Rechtsprechung sind nach diesen Bestimmungen jedoch auch die im Verkehr an deren Stelle gebrauchten Bestandteile des Firmennamens und Firmenabkürzungen als solche - unabhängig von einem etwaigen unselbständigen Schutz im Rahmen der vollständigen Firmenbezeichnung oder von einem Schutz als besondere Geschäftsbezeichnung (BGHZ 11, 214 /516/2177) - geschützt, wenn sie Verkehrsgeltung in dem Sinne erlangt haben, daß der Verkehr in ihnen die Bezeichnung eines bestimmten Unternehmens erblickt (BGHZ 11, 214 /215/2167; EGZ 171, 67 Es handelt
sich auch in diesem Falle um den Schutz d es Hamens und der Firma in einer vom Verkehr anerkannten abgekürzten Form und nicht um den Schutz eines Kennzeichens eines gewerblichen Unternehmens* Es ist deshalb mißverständlich, wenn das Berufungsgericht dahingestellt sein läßt, ob die Vorschrift des § 16 Abs 1 oder die des § 16 Abs 3 UnlWG heranzuziehen sei* Da es nicht um den Schutz gewerblicher Kennzeichnungen geht, kann.die Anwendung der Vorschrift des § 16 Abs 3 UnlWG in einem solchen Falle nicht in Betracht kommen*
7 -
2o Das Berufungsgericht hat die Verkehrsgeltung sowohl für das Wort "Upp^1 wie für die Wortfolge "Upl^-Verlag” bejahte Es hat sich dabei vor allem auf die Auskünfte des Börsenvereins Deutscher V(
'Verbände und des Deutschen gestützt- Diesen Auskünften hat- es entnommen, daß die genannten Bezeichnungen vom Buchverlagsgev/erbe, vom Buchhandel und vom überwiegenden Teil des lesenden Publikums als Bezeichnung der Klägerin verstanden werden« Dem stehe, so führt das Berufungsgericht aus, nicht entgegen, daß auch andere Verlagsunternehmen sich des Wortes in der Firmenbezeichnung bedienen; denn nach dem Inhalt der Auskünfte habe das die Verkehrsgeltung dieser Bezeichnung für die Klägerin nicht beseitigen können«
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe verkannt, daß an die Verkehrsgeltung einer Bezeichnung, wie sie das Wort "Uppfc” darstelle, besondere Anforderungen zu stellen seien«. Diesen Anforderungen sei nicht genügt, wenn mit Duldung der Klägerin andere Firmen der Branche ebenfalls das Wort "Upp^" in der Firma führten« Die Rüge der Revision ist nicht begründete
Der Revision ist zuzugeben, daß die firmenmäßige Benutzung einer Bezeichnung durch andere Geschäftsbetriebe geeignet ist, die Durchsetzung für ein einzelnes Unternehmen zu erschweren und eine bereits erlangte Verkehrsgeltung zu beeinträchtigen« Im Grundsatz ausgeschlossen ist jedoch, wie in der Rechtsprechung für den Ausstattungsschutz anerkannt ist, lediglich, daß im Sinne des § 31 WZG gleiche Ausstattungen für d asselbe Wirtschaftsgebiet Schutz genießen (RG GRUR 1940, 45 /J&J -Uralt Lavendel BGHZ 16, 82 _ Wickelsterne -)«
Tür den Schutz von Firmenschlagworten und schlagwortarti-gen Abkürzungen nach § 16 Abs 1 UnlWG kann nichts anderes angenommen werden; denn es handelt sich dabei seinem
~ 8 -
Wesen nach ebenso wie bei dem Ausstattungsschutz um einen Schutzj der auf einem tatsächlichen Zustand, nämlich auf der Verkehrsgeltung, beruht (vgl BGHZ 4, 167 /T697 -DUZ-)»
Ein Schlagwortschütz für die Klägerin wäre daher
grundsätzlich nur dann nicht möglich, wenn neben ihr ♦ •
auch ein anderes Unternehmen der gleichen Branche Verkehrsgeltung für die schlagwortartigen Bezeichnungen ''UO»”’ wtf^H^-VerlagM oder damit verwechselbare Bezeichnungen erlangt hätte* Das hat aber die Beklagte selbst nicht behauptet» Die Firma "U^P^-Druckerei und Verlagsanstalt GmbH,r in Frankfurt ist nach ihrem Vorbringen lediglich in ihrem Bezirk als HU^J^-DruckereiM bekannt« Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten kommt deshalb allenfalls ein räumlich begrenzter Schlagwortschutz in Betracht, der einer Verkehrsgeltung und damit einem Firmenschutz der Klägerin für das von den Bezeichnungen "Upp^" und HIppp-Verlagn beherrschte weitere Wirtschaftsgebiet der Bundesrepublik nicht ohne weiteres entgegenstehto Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Druckerei, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei diesem Unternehmen im Vordergrund steht, einer anderen Branche zuzurechnen ist, wie das Berufungsgericht annimmt, die Revision jedoch bestrei-telu Auch für die Firma "BpppBt Up^ GmbH Buch- und
Zeitschriftenverlag die nach den Feststel-
lungen des Berufungsgerichts abgekürzt als "BpjPf^ Upf^” bezeichnet wird, hat die Beklagte nicht behaupten können, daß sie im Sinne der Verkehrsgeltung Eingang in die beteiligten Fachkreise und das lesende ^blilcum gefunden hätte« Deshalb steht auch die Namensführung dieser Firma der Verkehrsgeltung und damit dem Namenaschutz der Klägerin nicht schon im Grundsatz entgegen-; Für die
übrigen Pinnen, die sich nach den Peststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls des Wortes "TJjPP1* in ihrer Firmenbezeichnung bedienen, hat die Beklagte über-' haupt keine Angaben über Art und Umfang der Benutzung des Wortes "Uppp in der Firmenbezeichnung gemacht«
Sie kann sich schließlich auch der Klägerin gegenüber nicht darauf bex’ufen, sie habe selbst für die Wortfolge "IppP-Verlag11 im Zeitschriftenwesen Anerkennung im Verkehr gefunden,, Da sie diese Bezeichnung erst im August 1952 gewählt hat, die Klage aber bereits im Januar 1953 erhoben worden ist, könnte sie die behauptete Verkehrsgeltung erst während des Verlaufs des Rechtsstreites, mithin in Verletzung des Namensrechts der Klägerin erlangt haben. Dieses Vorbringen ist daher rechtlich unbeachtlich«
Ist danach mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Benutzung der Bezeichnung "U^pp’ durch andere Firmen die Verkehrsgeltung für die Klägerin nicht schlechthin ausschloß, so war lediglich zu prüfen, ob die Verwendung des Wortes "Uppp durch andere Unternehmen, die an sich geeignet ist, die Verkehrsgeltung zu hindern oder zu zerstören, tatsächlich diese Wirkung gehabt hat. Das ist aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Pall« Das Berufungsgericht stützt sich für seine Feststellungen auf Auskünfte des Börsenvereins deutscher vppppppppppppppppver-
bände sowie des Deutschen I^J^PPPPPPPPP^PPP Der Börsenverein hat bestätigt, daß der Buchhandel unter dem Namen “uppp die, Klägerin versteht« Der
iPPPPPPPPPPPPPPP hat nach Durchführung einer Umfrage bei den Handelskammern
10 -
D0M»,
H^m^und erklärt, daß in Kreisen des Buchverlags-
gewerbes, des Buchhandels und überwiegend auch beim lesenden Publikum die Bezeichnungen ”Uj^|^~Verlag”. und ”U^^”
”eindeutig” Verkehrsgeltung im Sinne eines Hinweises auf das Unternehmen der Klägerin besäßen* Wenn es in der Auskunft vor der Zusammenfassung dieses Ergebnisses heißt, daß die Bezeichnungen «verhältnismäßig” eindeutig mit der Firma der Klägerin in Verbindung gebracht würden, so kann dies nach der rechtlich zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts nur den Sinn haben, daß zu dem mindesten ein nicht unerheblicher feil der in Betracht kommenden Verkehrskreise die streitigen Bezeichnungen auf die Klägerin bezieht* Bas ist nach der ständigen Rechtsprechung für die Annahme der Verkehrsgeltung ausreichend*
Bie Anforderungen an die Verkehrsgeltung sind grundsätzlich unabhängig davon, ob die Verkehrsgeltung für ein Wort der Umgangssprache oder ein Phantasiewort in Anspruch genommen wird-o Rach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind lediglich an den Nachweis der ver-kehrsgeltung um so strengere Anforderungen zu stellen, je allgemeiner sich eine Bezeichnung im Sprachgebrauch befinde t (RGZ 172, 129 RUZ 167, 171 /X7Ö7*; Baum-
bach-Hefermehl 7o Aufl Anm 57 zu § 16 UnlWG)« Wenn aber
solchen, die für das Buchverlägswesen eine besondere Bedeutung besitzen, die Burchsetzung bejaht hat, und seine Auskunft mit der des zuständigen Fachverbandes übereinstimmt, so können die hierauf gestützten^Fest-
nach Umfrage in
der Beutsche I( den Bereichen der genannten
in allen feilen der Bundesrepublik und gerade in
Stellungen des Berufungsgerichts rechtlich nicht beanstandet werden«,
‘ ^
3o Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß nach der Verkehrsauffassung eine enge Berührung der Tätigkeitsgebiete der Parteien bestehe, wenngleich die Klägerin vorwiegend Bücher verlege, während die Beklagte sich in erster Linie mit dem Verlag von Zeitschriften befasse» Sowohl bei der Firma der Klägerin wie bei der der Beklagten bilde der Bestandteil MUi(JJ|--VerlagM den Firmenkern» Der Zusatz
in der Firma der Beklagten werde vom Verkehr nicht hinreichend beachtet» Deshalb sei schon Verwechslungsgefahr im engeren Sinne gegeben, da der Verkehr die so bezeichneten Unternehmen einander gleichsetzen könne» Jedenfalls würde aber das Publikum irgendwie geartete Beziehungen zwischen den beiden Betrieben annehmen, so daß jedenfalls Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne begründet sei«,
Da die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts selbständigen Schutz .für die Bezeichnungen
un(* "U^H^-Veriag" genießt, ist die Verwechs-lungsgefahr schon dann gegeben, wenn durch den Gebrauch der Worte °^er »’U^p^-Verlag" in der Firma der
Beklagten eine Gedankenverbindung mit der Klägerin ausgelöst wird» Es entspricht dabei der ständigen Rechtsprechung, daß bei der Herübernahme einer Bezeichnung in eine andere Kennzeichnung die Gefahr von Verwechslungen nur dann beseitigt ist, wenn sie dort ihre Selbständigkeit derart verloren hat, daß sie aufhört, die’ Erinnerung an die ältere Kennzeichnung wachzurufen (RG JW 1932, 1838 - 4711 mif Schleife BGH GRUR 1954, 123 /T257 ~ NSU-Fox -_)o Die Verwechslungsgefahr könnte
- 12
deshalb nur dann als ausgeschlossen erachtet werden, wenn anzunehmen wäre, daß der Verkehr die Zusätze "GmbH"
ansehen würde0
Die Revision macht insoweit geltend, es sei nicht möglich, anzunehmen, daß der Verkehr zwar zwischen den schlagwortartigen Bezeichnungen und MD^H~Ver-
zwischen den Kurzbezeichnungen der Klägerin und d er Firma
in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Unterscheidungs-kraft und damit auch die Verwechslungsgefahr nicht nur durch die einer Firmenbezeichnung an sich innewohnende oder durch die Durchsetzung erworbene Fähigkeit, unterscheidend zu wirken, bestimmt wird, sondern daß sie auch dadurch beeinflußt wird, ob der Firmeninhaber etwa ihr Auftreten in anderen Firmennamen geduldet hat (BGH GRUR 1952, 420 - Gumax -; 1955? 95 /9§7 -Buchgemein-schaft -)„ Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, daß das Publikum durch das Nebeneinanderbestehen ähnlicher Bezeichnungen daran gewöhnt werde, auch auf Un-
terschiede zu achten, die ihm sonst entgehen würden (BGH GRUR 1955, 415 ßYfJ - Arctuvan -5 GRUR 1955, 484 /T867 - Luxor -; GRUR 1955, 579 /?82/ ~ Sonne -)«>
Die Beklagte bezeichnet sich im Gegensatz zu der aus einer Zweigniederlassung der Klägerin hervorgegangenen, jetzt aber von dieser unabhängigen U^^"
als MU^(^-VerlagM, weist also einen auf die Führung eines Verlagsgeschäftes hinweisenden Firmenbestandteil auf; auch steht bei der U^(PM.die Orts Be-
zeichnung im Vordergrund« Vor allem ergibt sich aber
und ”D
n in der Firma der Beklagten als wesentlich
lag” der Klägerin und HB
, nicht dagegen
•Verlag D
'* zu unterscheiden vermöge«, Es ist
- 13
L u
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aus der vom Berufungsgericht festgestellten Verkehrsgeltung der klägerisehen Schlagworte und
Verlag”, daß auch die dieser Verkehrs-
geltung keinen Abbruch getan hat«, Wenn die Klägerin der
gegenüber keine Unterlassungsansprüche mehr erheben kann, so schließt dies keineswegs aus, daß die in Betracht kommenden Abnehmerkreise einer Täuschung ausgesetzt werden, wenn nunmehr auch die Beklagte als Verlagsgesellschaft unter dem Namen ”U^p" auftritt.
Hat sich der Verkehr daran gewöhnt, die "-BpHpfc TppB'' von der Klägerin zu unterscheiden, so ist noch keine Gewähr dafür gegeben, daß er dies auch gegenüber der Beklagten tun wird« Allein maßgebend für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist die Auffassung der beteiligten Verkehrskreiseo Steht daher fest, daß die schlagwortartige Bezeichnung der Klägerin in ihrer.Kennzeichnungskraft selbst durch einen ähnlichen Firmenbestandteil nicht geschwächt ist, dieser mithin einen Einfluß auf ihre Kennzeichnungskraft nicht gewonnen hat, so .rechtfertigt sich bereits hieraus die Bejahung einer Verwechslungsgefahr für den vorliegenden Tatbestand (vgl GRUR 1952, 419 ^207 - ,Gumax ~). Auch das Bestehen der ”B^m^ kann mithin nicht dazu führen,der Klä-
gerin gegenüber dem von der Beklagten gewählten Firmennamen den Schutz zu versagen*
4° Die Klägerin hat nicht behauptet, daß die Beklagte das Wort ”UPP^” in Alleinstellung gebraucht oder sich des Rechtes dazu berühmt hätte (BGH-GRUB 1954, 123 /T257 - NSU-Fox GRUB 1955, 487 A90/ - Alpha -). In-soweit steht daher eine Verletzung der Rechte der Klägerin nicht in Frage* Nach ständiger Rechtsprechung darf sich aber die Verurteilung grundsätzlich nur gegen die
"H-
•konkrete Verletzungsform, also die tatsächlich benutzte Firma richten (BGHZ 4, 96 /I02/ - Urkölsch -» BGH GRUR 1954, 70 - Rohrbogen -), Ein allgemeines Verbot
hat der erkennende Senat nur dann.für zulässig erachtet, wenn die fremde Bezeichnung in der Absicht gewählt ist, Verwechslungen herbeizuführen und deshalb eine einwandfreie Benutzung nicht zu erwarten ist (BGH GRUR 1955, 95 ßg - Buchgemeinschaft -)• Bas Berufungsgericht vertritt den Standpunkt, hier sei ein allgemeines Verbot der Verwendung der Bezeichnung deshalb am
Platze, weil die Beklagte das Wort "Ujdt" willkürlich und unter Anlehnung an eine in bestehende Übung
größerer Firmen gewählt habe., Deshalb müsse bei der Prüfung, welcher Inhalt dem Unterlassungsgebot zu geben sei, in erster Linie das Interesse derKlägerin berücksichtigt werden«* Es sei auch nicht klar, durch welchen Zusatz zu dem Wort ^ie Verwechs lungs ge fahr mic
den der Klägerin geschützten Firmenabkürzungen ausgeräumt werden könne,
Dagegen wendet sich die Revision zu Rechte In einem Verletzungsprozeß läßt sich die Verwendung einer beanstandeten Bezeichnung nicht in allen ähnlichen Fallgestaltungen von vornherein übersehen. Der Annahme des Berufungsgerichts, es sei nicht möglich, eine Verwechslungsgefahr durch Zusätze zu vermeiden, kann nicht beigetreten werden. Denn es erscheint keineswegs schlechthin ausgeschlossen, daß auch im vorliegenden Fall Möglichkeiten gegeben sind, Verwechslungen mit der älteren Firma. selbst bei Verwendung des streitigen Bestandteils auszuschließen. Eine Feststellung, daß die Beklagte den Firmenbestandteil "Utffe" offensichtlich mißbräuchlich unter bewußter Anlehnung an die Firma der Klägerin ge-
wählt habe? hat das Berufungsgericht nicht getroffen«
Es muß daher der Beklagten überlassen bleiben, ob sie unter Beibehaltung des beanstandeten Firmenbestandteils die Verwechslungsgefahr in irgendeiner Form zu beseitigen vermag«
Da der Klägerin keine anderen Klagegründe zur Seite stehen, die eine weitergehende Verurteilung der Beklagten rechtfertigen können, mußte das Unterlassungsgebot danach dahin eingeschränkt werden, daß der Beklagten untersagt wird, die Bezeichnung »U^p-Verlag
ais Firma zu führen«
Die Wiederholungsgefahr folgt schon daraus, daß die Beklagte das Recht für sich in Anspruch nimmt, diese Firma zu benutzen (BGHZ 1, 241 [ji4Jj7)«
IIo Es ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt daß die Löschung der beanstandeten Firma verlangt werden kann, wenn die Bezeichnung, so wie sie eingetragen ist und verkehrsüblich benutzt wird, eine Rechtsverletzung bedeutet (RGZ 114, 318 /521/)« Es ist jedoch nicht angängig, die Beklagte zur Änderung der Finna und des Gesellschaftsvertrages zu verurteilen« Dem steht, wie die Revision mit Recht ausführt, schon entgegen, daß der Gesellscbaftsvertrag nur durch die Gesellschafter geändert werden kann, die nicht identisch mit der Beklagten sind« Es muß im übrigen der Beklagten überlassen bleiben, ob sie ihre bisherige Firma durch eine andere ersetzen will«. Der Urteilsausspruch mußte danach dahin abgeändert werden, daß die Beklagte verurteilt wird, die Löschung der für sie eingetragenen Firmenbezeichnung zu beantragen«
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III. Den Anspruch auf Schadensersatz, den das Landgericht zutreffend als Peststellungsanspruch gewertet hat, haben beide Vorinstanzen rechtlich bedenkenfrei aus den §§ 16 Abs 2 UnlWG, 823 BGB abgeleitet« Das Verschulden der Beklagten hat das Berufungsgericht mit der Begründung bejaht, die Beklagte habe bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen können, daß sie durch ihre Firmenbezeichnung die Rechte der Klägerin verletze« Diese Beurteilung läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen«
Das angefochtene Urteil mußte danach aufgehoben werden, soweit die Beklagte Uber den angegebenen Umfang hinaus verurteilt worden ist. Insoweit mußte die Klage abgewiesen werden«
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO«
Birnbach Nastelski Christoph Weiss Nörr