im Abestand von dieser und voneinander durch nebeneinander auf einer Halteschiene von C-förmigem Querschnitt aufgereihte Leitungsträger aus Isolierstoff, die durch Befestigungsmittel am Ende der Halteschiene in ihrer Klemmstellung festgehalten werden, dadurch gekennzeichnet, dass die Leitungsträ-* ger (2), von denen immer je zwei* eine Leitung ein-schliessen, bajonettartig von oben her in die Halte- . 3» Leitungsträger für die Mehrfachschelle nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die polygonalen Ausschnitte (9), in die sich die Leitungen (1) einlegen, auf beiden Seiten jedes Leitungsträgers (2) verschieden gestaltet sind, um Leitungen (1) von verschiedenem Querschnitt einlegen und festklemmen zu können. 4. Leitungsträger für die Mehrfachschelle nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass an seinem oberen Ende auf einer Seite ein Steg (10) angebracht ist, der den Zwischenraum zwischen zwei Leitungsträgern (2) abdeckt und auf der entgegengesetzten Seite sich eine entsprechend gestaltete Vertiefung (11) befindet, in die der Steg (10) des benachbarten Leitungsträgers (2) eindringt. Der Beklagte war eingetragener Inhaber des mit Wirkung vom 19- Februar 1935 ab erteilten DRP Nr 733 462 (Streitpatent), Das Patent ist mit dem 18, Februar 1953 durch Zeitablauf erloschen» Es betrifft nach seiner Überschrift eine Mehrfachschelle zur Befestigung parallel verlaufender elektrischer Leitungen an einer wand im Abstand von dieser und voneinander durch nebeneinander auf einer Halteschiene von C-förmigem Querschnitt aufgereihte Leitungsträger aus Isolierstoff, die durch Befestigungsmittel, z»B» durch an jedem Ende der Halteschiene verschiebbare Befestigungs- 1) Mehrfachschelle zur Befestigung parallel verlaufender elektrischer Leitungen an einer Wand im Abstand von dieser und voneinander durch nebeneinander auf einer Halteschiene von C-förmigem Querschnitt aufgeie'hte Leitungsträger aus Isolierstoff, dir durch Befestigungsmittel, z»B, durch an jedem Ende der Halteschiene verschiebbare Befestigungsstucke, in ihrer Klemmstellung festgehalten werden- dadurch gekennzeichnet, dass die Leitungsträger, von denen immer je zwei eine Leitung einschliessen, bajonettartig von oben her in die Halteschiene eingesetzt sind und nach Lösen der Befestigungs-mittel. Leitungsträger für die Mehrfachschelle nach Anspruch 1),^/ dadurch gekennzeichnet, dass die polygonalen Ausschnitte in die sich die Leitungen einlegen, auf beiden Seiten /-< jedes Leitungsträgers verschieden gestaltet sihd, um Leitungen von verschiedenem Querschnitt einlegen und festklemmen zu können,. Leitungsträger für die Mehrfachschelle nach Anspruch 1)^v dadurch gekennzeichnet, dass an seinem oberen Ende auf einer Seite ein Steg angebracht ist, der den Zwischen-raum zwischen zwei Leitungsträgem abdeckt, und auf der entgegengesetzten Seite sich eine entsprechend gestaltete Vertiefung befindet, in die der Steg des benachbarten *.Leitungsträgers eindringt« -.3$ Die deutsche Patentschrift 607 166 nehme den Gegenstand des Streitpatentes mit alleiniger Ausnahme der bajonettarti^en Befestigung der Leitungsträger vorweg- Bei der dort gezeigten Ausfülirungsform würden die Leitungen jeweils von den Planken zweier Klemmstücke gehalten; es könnten verschieden starke Leitungen zwischen diesen angebracht werden, und nach Lösen der Druckschraube lasse sich jede Leitung bequem auswechseln, ohne der Verband sich' auflöse« Hohlschienen zu dem Anbringen von Leitungsklemmen seien allgemein bekannt gewesen, wie sich insbesondere aus dem Siemens-Handbuch vom Jahre 1922, Eine der des Streitpatentes völlig gleiche bajonettartige Befestigung von Leitungsträgem in einer Hohlschiene offenbare die britische Patentschrift 194 006, nach der die Leitungsträger senkrecht von oben her in die Schiene eingesetzt werden könnten und nach Drehung um 90° in ihrer Lage gehalten würden. Diese Patentschrift nehme im übrigen den Gegenstand der Erfindung des Streitpatentes in vollem Umfange vorweg, da die dort für die Leitungsträger vorgesehenen Ansätze ohne weiteres weggelassen und die Leitungen so verlegt werden könnten, dass je zwei Leitungsträger eine Leitung zwischen sich ein-schlössen. Eine völlige Vorwegnahme der Lehre des Streitpatents sei auch durch die USA-Patentschrift 660 878 erfolgt, die insbesondere das senkrechte Einsetzen von Leitungsträgern auf eine Schiene offenbare, von denen je zwei eine Leitung zwischen sich einschlössen und die, mindestens nach der Beschreibung, auch seitlich verschiebbar seien. angeführt, die Mehrfachschelle nach der Zeichnung 5 CH 32655 der SSW, von der die Beschreibung des Streitpatents im ersten und dritten Abschnitt ausgehe und deren Verbesserung sich das Streitpatent als Aufgabe gestellt habe, sei entwickelt worden, um die Nachteile der Mehrfachschelle nach der Zeichnung 5 CN 32279 zu beseitigen, die - ebenso wie bei dem Streitpatent - in der Notwendigkeit der Lösung der Befestigungsstücke und des Auseinanderrückens der Leitungsträger beim Auswechseln einer Leitung bestanden hätten. Die Mehrfachschelle nach der Zeichnung 5 CN 32655 vermeide diese Nachteile; jede Leitung könne für sich ausgewechselt werden, ohne dass es erforderlich sei, die Leitungsträger auseinanderzurücken und zu diesem Zwecke die seitlichen Befestigungsst”»cke zu lösen» Las Streitpatent habe daher keinen Fortschritt gebracht, sondern bedeute einen technischen Rückschritt. In dem dieses Patent betreffenden Nichtigkeitsverfahren - Ni I 26/50 - sei als dessen patentwürdiger Fortschritt gegenüber dem Streitpatent die Lehre bezeichnet worden, die Klemmstücke einzeln in ihrer Lage festzuhalten- Das DRP 702 176 sei aber insbesondere durch Reihenschellen nach der Veröffentlichung von Schaschl und der Deutschen Patentschrift 576 025 völlig vorweggenommen- Daraus folge, dass das Streitpatent gegenüber dem vorbekannten Stand der Technik rückschrittlich sei» Weiter hat die Klägerin vorgetragen, das in dem angegriffenen Anspruch enthaltene Merkmal der bajonettartigen Befestigung der Leitungsträger sei erst im Verlaufe des Erteilungsverfahrens eingeführt und in den ursprünglichen Unterlagen der Anmeldung noch nicht offenbart worden. Schliesslich hat die Klägerin geltend gemacht, die Erteilung des Streitpatentes sei erschlichen worden- Der Anmelder habe im Erteilungsverfahren die britische Patentschrift* bewusst verschwiegen- Wäre diese Patentschrift im Erteilungsverfahren bekannt gewesen, so wäre das Streitpatent nicht erteilt worden, da sie das Merkmal der bajonettartigen Befestigung von Leitungsträgem offenbart habe. Bei der gleichlautenden holländischen Anmeldung (44791) habe die dort entgegengehaltene britische Patentschrift 194 006 dazu geführt, dass dieses Merkmal in den Oberbegriff des ersten Anspruchs aufgenommen worden sei. Sie hat die von der Klägerin behauptete offenkundige Vorbenutzung der Mehrfachschelle nach der Zeichnung 5 CN 32279 der SSW bestritten und die Auffassung vertreten, dass die Lehre des Streitpatents durch keine der Entgegenhaltungen vorweggenomraen worden sei» Die deutsche Patentschrift 446 805 sei in der Beschreibung des Streitpatents zutreffend gewürdigt worden» Die deutsche Patentschrift 607 166 zeige einen Kabelanschlusskasten mit Isolierstücken, die zwar äusserlich eine gewisse Ähnlichkeit mit den Leitungsträgem des Streitpatents hätten, aber anderen Zwecken, nämlich dazu dienten, die zwischen ihnen eingelegten und auf den Leitungsenden sitzenden Hüllen Es fehle eine Halteschiene von C-förmigem Querschnitt, auch handle es sich dort um hakenförmige Leitungsträger f‘ir lose aufzulegende Leitungen, nicht aber um Leitungsträger im Sinne des Streitpatents, von denen immer je zwei eine Leitung einschlössen. Die USA-Patent-schrift 660 878 offenbare weder die Ausgestaltung des Halters als Schiene von C-förmigem Querschnitt noch das Merkmal, dass die Leitungsträger bajonettartig von oben her eingesetzt und nach Lösung der Befestigungsmittel durch einfache Drehung um 90° entfernt werden könnten. Denn bei der britischen Patentschrift handele es sich lediglich um den Stand der Technik, der in der Beschreibung des Streitpatents auf S 2 Z 25-35 angeführt worden sei. Dass in der holländischen Patentschrift 44791 das Merkmal der bajonettartigen Befestigung der Klemmstücke in den Oberbegriff des ersten Anspruchs aufgenommen worden sei, sei unerheblich und rechtfertige keine Änderung des angegriffenen Anspruchs, Auch für die weiter von der Klägerin gewünschten Änderungen des angegriffenen Anspruchs bestehe kein Anlass * erwähnte offenkundige Vorbenutzung habe sich nicht nach-weisen lassen, die durch das Streitpatent geschützte Kombination sei durch keine der sonstigen Entgegenhaltungen vorweggenommen worden, sie sei auch fortschrittlich und von erfinderischer Höhe. Mehrfachschelle zur Befestigung parallel verlaufender elektrischer Leitungen an einer Wand, im Abstand von* dieser und voneinander, gekennzeichnet durch die Gesamtheit folgender, ‘ einzeln und in Gruppen an sich bekannter Merkmales Eine mit einem Längsschlitz versehene Halteschiene mit C-förmigem Querschnitt zu dem Aufreihen von Leitungsträgern aus Isolierstoff, von denen je zwei die Leitungen zwischen sich einsc Hessen, und die senkrecht zur Richtung der Schiene auf diese aufsteckbar sind sowie knebelartig durch eine anschliessende 90-Dre-hung um ihre zur Schiene senkrechte Achse in den Schlitz der Schiene so eingefiigt werden können, dass sie zur Überführung in die Klemmstellung in der Längsrichtung der Schiene verschiebbar sind, und in der Schiene durch an deren Ende verschiebbar angebrachte Befestigungsstücke feststellbar sind« Sie hat die Behauptungen, dass das Merkmal des bajonettartigen Einsetzens der Leitungsträger in den ursprünglichen Unterlagen der Anmeldung des Streitpatents nicht enthalten und dass eine Registerschelle nach der Zeichnung 5 CN 32279 der SSW offenkundig vorbenutzt worden sei, nicht mehr aufrecht erhalten und auch anerkannt, dass die Gesamtkombination des Streitpatentes durch keine der sonstigen Entgegenhaltungen völlig vorweggenommen werde« Im übrigen ist sie bei ihrem früheren Vorbringen verblieben. Insbesondere hat sie sich gegen die Auffassung gewandt, dass das Streitpatent einen technischen Fortschritt gebracht habe und ihm Erfindungshöhe zukomme. Dazu hat sie noch auf die USA-Patentschrift 682 831 von Murdock aus de™ Jahre 1901 verwiesen- Diese Patentschrift weise zudem Leitungsträger mit auf zwei gegenüberliegenden Seiten unterschiedlichen polygonalen Ausschnitten auf, die es gestatteten, Leitungen von unterschiedlichem Querschnitt nebeneinander zu verlegen« Deshalb sei auch der zweite Anspruch dres Streitpatentes zu vernichten. Das Streitpatent (733 462) beschreibt eine in der Technik als Registeroder Reihenschelle bezeichnete Mehrfachschelle zur Befestigung parallel verlaufender elektrischer Leitungen an einer Y/and im Abstand von dieser und voneinander durch nebeneinander auf einer Halteschiene von C-förmigem Querschnitt aufgereihte Leitungsträger aus Isolierstoff, die durch Befestigungsmittei am Ende der Halteschiene in ihrer Klemmstellung gehalten werden, Mehrfachschellen dieser Art werden in der Patentschrift als bekannt vorausgesetzt (S 1 Z 1-9). Zur Lösung dieser Aufgabe hat er vorgeschlagen, die Leitungsträger, von denen immer je zwei eine Leitung einsohliessen sollen, von oben her bajonettartig in die Halteschiene so einzusetzen,daß sie nach Lösen der Befestigungsmittel durch einfache Drehung um 90° entfernt werden können. In den Abbildungen der Patentschrift ist eine solche Reihenschelle beispielsweise dargestellto Aus ihnen ergibt sich, dass die an der Wand befestigte Hohlschiene im Querschnitt die Form eines U mit nach innen umgebogenen Planschen (im Ergebnis also die Form eines C) hat, die einen Längsschlitz freilassen. Die Leitungsträger brauchen alsdann nur noch um 50° gedreht zu werden, um sie in ihre die jeweilige Leitung zwischen sich fassende Lage zu bringen; der Fuß stellt sich durch diese Drehung quer zur Schiene und wird damit in dieser durch die umgebogenen Flanschen gehalten. Als Befestigungsmittel zur Verhinderung einer unerwünschten Verschiebung der in die Halteschiene eingesetzten Leitungsträger schlägt die Patentbeschreibung vorzugsweise bekannte Befestigungsstücke vor, die an jedem Ende der Halteschiene in diese eingeschoben und durch eine Schraube festgeklemmt sind (S 2 Z 36-45). Der erste Anspruch des Streitpatents soll eine Uehrfach-schelle der eingangs beschriebenen Art schützen, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Leitungsträger, von denen immer je zwei eine Leitung einschliessen, bajonettartig von oben her in die Halteschiene eingesetzt sind und nach Lösen der Befestigungsmittel durch einfache Drehung um 90° entfernt oder ersetzt werden können, wenn Leitungen ausgewechselt werden sollen,. Bei dem zweiten Anspruch handelt es sich um einen Unteranspruch, mit dem Schutz fiir einen Leitungsträger für die Hehrfachschelle nach Anspruch 1 begehrt wird, bei dem die polygonalen Ausschnitte, in die sich die Leitungen einle-gen, auf beiden Seiten des Leitungsträgers verschieden gestaltet sind, um Leitungen von verschiedenem Querschnitt einlegen und festklemmen zu können, Nach der Beschreibung (S 2 Z 46-54) sollen solche Leitungsträger verwendet werden, wenn mittels derselben Mehrfachschelle verschieden starke Leitungen zu verlegen sind, deren Durchmesser zu stark voneinander abweichen,als dass hierzu Leitungsträger derselben Größe benutzt werden könnten. Diese Bezeichnung stimmt mit dem Gegenstände der Erfindung, wie er sich aus der Beschreibung des Streitpatents-und den Zeichnungen ergibt, nicht überein. Sie umfasst ihrem Wortlaute nach Befestigungsmittel jeder Art, insbesondere also auch die Einzelarretierung der Leitungsträger, Y/eder in der Patentbeschreibung noch in den Zeichnungen wird aber offenbart, dass sich die mit dem Streitpatent erstrebten Vorteile durch jede beliebige Art von Befestigungsmitteln, also auch durch Einzelarretierung der Leitungsträger erreichen lassen. Die Beschreibung und die Zeichnungen lassen aber, insbesondere nach der Schilderung des Verfahrens bei der Montage und dem späteren Auswechseln von Leitungen und Leitungsträgern auf S 3 Z 28-30 keinen Zweifel darüber, dass die Leitungsträger in ihrer Klemmstellung allein durch am Ende der Halteschiene angebrachte Befestigungsmittel in ihrer Klemmstellung festgehalten werden sollen und eine Einzelarretierung der Leitungsträger nicht in Betracht kommt. Eine solche würde zudem dem vom Erfinder verfolgten Zweck zuwiderlaufen, nachträglich einzelne Leitungen und Leitungsträger leicht entfernen oder einsetzen zu können, da bei Einzeltarretierung die beim Auswechseln einer Leitung oder eines Leitungsträgers nötige Lockerung des Verbandes es erfordern würde, zuvor die Arretierung der sämtlichen zu diesem Zweck beiseitezuschiebenden Leitungsträger zu lösen. Der erwähnte, mit dem Wort vorzugsweise eingeleitete Satz der Beschreibung kann nur dahin verstanden werden, dass der Erfinder aus der Fülle der sich für diese Art der Befestigung dem Fachmann bietenden Ausgestaltungen die Befestigungsstücke der Registerstelle der Zeichnung 5 -N 32665 der SSW als besonders zweckmässig hervorheben wollte. Sind hiernach als Merkmal 3 der Kombination Befestigungsmittel am Ende der Halteschiene zu dem Festhalten der Le itungs träger in ihrer Klemmsteilurig anzunehmen und bedeutet die Ausgestaltung dieser Befestigungsmittel als verschiebbare Bef.estigungsstücke lediglich eine zweckmässige Maßnahme, so bedurfte der erste Anspruch des Streitpatents einer Klarstellung- Der Senat hat davon abgesehen, bei dieser Klarstellung wiederum'die verschieb baren Befestigungsstücke lediglich beispielsweise anzuführen. 1. Mehrfachschelle zur Befestigung parallel verlaufender elektrischer Leitungen an einer Wand im Abstand von dieser und voneinander durch nebeneinander auf einer Halteschiene von C-fÖrmigem Querschnitt aufgereihte Leitungsträger aus Isolierstoff, die durch Befestigungsmittel am Ende der Halteschiene in ihrer Klemmstellung festgehalten werden, dadurch gekennzeichnet, dass die Leitungsträger (2), von denen immer je zwei eine Leitung einschliessen, bajonettartig von oben her in die Halteschiene (3) eingesetzt sind und nach Lösen der Befestigungsmittel durch einfache Drehung um 90° entfernt oder ersetzt werden können, wenn Leitungen (1) ausgewechselt werden sollen^ Diese Haltevorrichtung unterscheidet sich von dem Streitpatent schon dadurch, dass die Isolierrollen nicht auf einer Schiene verschiebbar sind. 2) Lie deutsche Patentschrift 446 805 der AEG, dergegen-über sich das Streitpatent auf S 2 Z 12-24 abgrenzt, betrifft keine Registerschelle, sondern eine Anschlussklemme für elektrische Leitungen, bei der je zwei auf einer Klemmleiste parallel zueinander verschiebbare prismenförmige Klemmkörper zwischen sich ein Leitungsende halten. Von den Merkmalen der Kombination des Streitpatents ist hiernach zweifelsfrei dasjenige der in einen Führungskörper einzureihenden, mit seitlichen Aussparungen versehenen Klemmkörper vorhanden, von denen je zwei zwischen sich eine Leitung einschliessen. Darüber hinaus ist dem Privatgutachter der Klägerin dahin zuzustimmen, dass die Entgegenhaltung Befestigungsmittel an den Enden des Pührungskörpers erkennen lässt, die auf die Kleirmkorper einen Seitendruck ausüben, und dass die Klemmkörper von oben her in den Führungskörper eingesetzt werden können. bejonettartig in den Führungsschlitz des Halters eingesetzt und nach einfacher Drehung um 90° dort gehalten werdenDie Entgegenhaltung offenbart auch nicht das Merkmal einer an der Wand zu befestigenden Halteschiene von C-förmigem Querschnitt. 5) Die deutsche Patentschrift 376 025 zei^t ähnlich wie die Entgegenhaltungen zu 4) eine Ilalteschiene (Eisendübel) von etwa ö-förmigem Querschnitt, auf der mit einem Gewindeloch versehene Plättchen seitenverschieblich angeordnet sind. 6) Die Österreichische Patentschrift 43311» die auf Seite 2' Z 25-35 der Beschreibung des Streitpatents behandelt wird, zeigt eine Anordnung, bei der auf einer Tragschiene mehrere Isolatoren mit einer Bejonettbefestigung angebracht sind. Zu beacnten ist zudem, dass die Entgegenhaltung eine Befestigung beschreibt, bei der die Sicherung der Isolatoren durch Federdruck (Keildruck) erfolgt, während die Leitungsträger des Streitpatents in die Halteschiene lediglich »bajonettartig» eingesetzt werden, ohne dass zu ihrer Sicherung ein Feder- oder Keildruck ausgeübt wird. Nach Drehung um 90° greifen sie jeweils mit ihrem Puß in die Ansätze ein und werden so in ihrer Lage in dem durch die Ansätze bedingten Abstande voneinander gehalten- Die Leitungsträger sind mit Haken versehen, auf die jeweils ein oder mehrere Leitungen aufgelegt werden können. Es fehlen aber insbesondere die C-förmige Schiene des Streitpatents, die durch aie Ansätze ausgeschlossene freie Verschiebbarkeit der Leitungsträger sowie die Merkmale 2 a.(die Leitungen werden nur auf die Haken der Leitungsträger aufgelegt, nicht zwischen ihnen eingeklemmt; die Anordnung ist deshalb auch nur für die Verwendung an vertikalen oder nahezu vertikalen Wänden geeignet) und 3- Wenn die Klägerin meint, die Ansätze der Entgegenhaltung könnten ohne weiteres weggelassen werden, so ist dem nicht beizutreten, Die.Klägerin übersieht, dass die Ansätze zur Verankerung der Leitungsträger funktionell notwendig und nicht nur dazu bestimmt sind, die einzelnen Leitungsträger in dem jeweils gewünschten Abstand voneinander" zu halten, Selbst wenn die Auffassung der Klägerin zutreffen sollte, dass aus der Patentschrift, in der von "lateral adjustment" die Rede ist, auf eine Verschiebbarkeit der Leitungsträger zu schliessen sei und mithin die 'Zeichnung der Patentschrift, die eine solche Verschiebbarkeit ausschliesst, falsch wäre, könnte doch nur von einer Verschiebbarkeit geringen, durch die Länge der Schlitze begrenzten Ausmaßes die Rede sein, die mit der der Leitungsträger des Streitpatents nicht zu vergleichen ist. Diese Patentschrift zeigt eine Registerschelle, die aus einem mit einem Längsschlitz versehenen Block besteht, auf dem Leitungsträger mittels durch den Längsschlitz geführter Schrauben verschiebbar angebracht werden können. Von dem Streitpatent unterscheidet sich die Entgegenhaltung hiernach insbesondere dadurch, dass sie keine C-förmige Halteschiene aufweist und die Leitungsträger nicht im Sinne der Lehre des Streitpatentes bajonettartig eingesetzt (sie sind zwar drehbar, aber diese Drehbarkeit dient, wie der Privatgutachter der Klägerin zutreffend bemerkt, lediglich dazu, die Auswahl der dem Durchmesser der zu verlegenden Leitungen entsprechenden Aussparungen zu ermöglichen) und nicht durch an den Enden der Haltevorrichtung befindliche Befestigungsmittel in ihrer Klemmstellung gehalten, sondern einzeln verschraubt und dadurch festgelegt werden„ Die Gesamtkombination des Streitpatents wird daher durch diese Entgegenhaltung nicht vorweg genommen. 10) Die Klägerin hat ihre Behauptung, dass eine Anordnung nach der Zeichnung 5 CN 32279 der SST/ offenkundig vorbenutzt worden sei, nach den zutreffenden Ausführungen der angegriffenen -Entscheidung nicht nachweisen können und sie deshalb nicht mehr aufrecht erhalten. Diese Anordnung ist jedoch nicht neuheitsschädliohL Sie zeigt nach den zutreffenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen eine Registerschelle mit Leitungsträgern, die in einer Hohlschiene beliebig verschieblich angeordnet sind. Wenn allerdings die angefochtene Entscheidung als Begründung hierfür nur anführt, die Zeichnung lasse nicht erkennen, ob die Leitungsträger so gestaltet seien, dass sie senkrecht von oben her bajonettartig in die Schiene eingesetzt werden könnten, so wird dabei über- sehen, dass die Anordnung nach dieser Zeichnung als offenkundig vorbenutzt entgegengehalten worden ist und daher Unklarheiten der Zeichnung noch nicht die Schlussfolgerung zulassen, dass keine neuheitsschädliche Vorwegnahme vorliege«. In Ergebnis kommt aber es hierauf/nicht an, da die Klägerin sich mit dem Beklagten und dem gerichtlichen Sachverständigen darüber einig geworden ist, dass die Leitungsträger bei der Entgegenhaltung nur von den Schienenenden her in die Schiene eingeschoben, also nicht bajonettartig von oben her in sie eingesetzt werden können. Überdies schliessen nicht, wie bei dem Streitpatent, jeweils zwei Leitungsträger eine Leitung seitlich ein, jede Leitung wird vielmehr für sich durch einen der in den Leitungsträgern befindlichen Halter gehalten* Die Registerschelle nach dem ßtreitpatent zeichnet sich durch einen konstruktiv einfachen Aufbau1 aus, der gleichwohl den Leitungen einen sicheren Halt gibt und eine Verwendung sowohl an vertikalen oder geneigten Wänden wie auch an horizontalen Decken zuläßt. dem Umstande, daß die' SSW abweichend von dem Streitpatent und der Anordnung- nach ihrer Zeichnung 5 CH 32279 die Anordnung gemäß der Zeichnung 5 CN 32655 entwickelt haben, entnehmen zu können’’glaubt, ‘daß die Registersohelle desStreitpatents einen Rückschritt bedeute,' so kann dem nicht gefolgt werden* Y/ie die ängefochtene Entscheidung zutreffend bemerkt, ist die Herstellung der Registersohelle nach dem Streitpatent durch den Fortfall der Leitungshalter einfacher und billiger als die der Anordnung nach der Zeichnung 5 CH 32655* Zudem wird, wi-o auch 'der gerichtliche Sachverständige bestätigt,.bei dem Streitpatent die bei der Anordnung nach der Zeichnung 5 CH 32655 bestehende Gefahr vermieden, daß die Drähte oder sogar die Halter unter einem senkrecht zur Wand gerichteten Zug herausgleiten, Hit Recht hebt das Patentamt sodann hoch hervor, daß sich bei der Entgegenhaltung das Einlegen" von Drähten erheblich größeren Durchmessers bei gleichen..Leitungsträgern und Haltern von'selbst verbiete,, während diese Möglichkeit bei dem Streitpatent ohne weiteres gegeben.ist, Der etwa bei deM Streitpatent gegenüber der üäntgegen-haltung bestehende Rächt eil, daß beim Auswechsein von Leitungen der Verband gelockert und die Leitungsträger teilweise verschoben werden'*müssen, wird durch diese Vorteile vollauf auf gewogen. Leitangen sehr starken Durchmessers mag sich zwar eine Einzeln arretierung, wie sie diese USA-?atentschrift zeigt, als vor- ; teilhaft erweisen, fUr zahlreiche andere Phile genügt aber, : wie der gerichtliche Sachverständige aasgeführt hat, die vom ' Streitpatent vorgeschlagene Befestigang der Leitangstrügei* in. träger mit einer Befestigungsschraube versehen sein muß., genügt bei der Anordnung nach dem Streit- " patent schon ein am einen Ende der Halteachj ene angebr«?cfhtes Denn für die Präge, ob das Streit* pätent eine Bereicherung der Technik herbeigeführt hat, ist ;j.auf den Stand der Technik im Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpätehts abzustellen. beschriebene Anordnung dem Streitpatent als Stand der Tech*, nik entgegenzuhaiten sei, ist darauf zu verweisen,' daß diese Behauptung nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 2. »Das steht aber der Annahme, daß e3 für die von dem Streitpatent aufgezeigte Lösung eines erfinderischen Schrittes bedurft habe, nicht entgegen. Die'Klägerin und das von ihr überreichte Privatgutachten meinen zwar, die Erfindungen höhe müasd verneint werden, weil es jeweils nur der Zusammen*^ fassurig von wenigen, überwiegend sogar nur von je zwei der vörbekarihteri Anordnungen bedurft hätte, um alle oder doch die wesentlichsten Merkmale der Kombination des Streit patents:^ zu vereiiien.* wenn sie, wie das in der Verschiedensten V.eise möglich ist, derart zu Gruppen zusammen gefaßt werden, daß jeweils sämtliche oder doch die wesent- • liebsten Kerlanale der Kombination des Streitpatents vereint sind. hatte schon im Jahre 1909 eine Bajonettbefestigung für .Isolatoren und die britische Patentschrift 194 006 schon im Jahre 1921 eine bajonettartige Befestigung von Loitungs-trägern ähnlich der des Streitpatents offenbart, \7enn gleichwohl erst der Beklagte im Jahre 1935 diese seit langem be- ■ kennten Lerkraale zu der neuartigen und fortschrittlichen Ttegisterschelle des Streitpatents vereint hat, so liegt darin eine Bestätigung der Auffassung, daß die Auffindung dieser Lösung über das handwerkliche Können des Durchschnittsfach-rnnnnes hinp.us^in." Dir Klägerin ist allerdings zuzugeben, daß der durch die britische Patentschrift 194 006 gegebene Stand der Teohnik im Brteilungsverfahren nicht erörtert worden ist und daß die Beschreibung des Streitpatentes auf S 2 Z 25-35 nur die Anordnung nach der österreichischen Patentschrift 43311 betrifft. Wenn die Klägerin dazu noch geltend macht, der Beklagte habe seine .irfincluag im Urteilungsverfahren gegenüber der österreichischen Patentschrift 43311 dahin abgegrenzt, daß diese nicht den Vorteil aufweise, durch die bajonettartige Befestigung die leichte Auswechselbarkeit der Elommkörper zu ermöglichen, eben dieser Vorteil, der nach Ausweis der 3r-tcilungsakten zur Erteilung des Patents geführt habe, aber durch die britische Patentschrift offenbart worden sei, und schrift der Erteilung des Ctreit-putents also nicht als neuheitsschädlich hätte entgegenstehen können* In dem holländischen Brteilungsverfnhren hat die dort entgcgengehnltene britische Patentschrift 134 006 allerdings dazu geführt, daß das Lerkmal der bajonettartigen Befestigung der Leitungsträger aus dem kennzeichnenden Teil des ersten .-.nspruchs in dessen Oberbegriff übernommen worden ist» Lit Hecht hat es die angefochtene 2 it Scheidung aber abgelehnt, dem folgend auch den ersten Anspruch des Streitpatents umzu-formen. An der Kombination als solcher würde sich durch eine derartige Umformung nichts ändern, Die derzeitige Fassung ist zweckentsprechend und-sachgemäß, da die im kennzeichnenden Teil des Anspruchs aufgeführten Merkmale, nämlich Leitungsträger, von denen immer je zwei eine Leitung einschließen, und deren bajonettartige Befestigung in der Halteschiene, zusammen sich in keiner der Entgegenhaltungen vorfinden. DurcJi. den in Bede stehend on Anspruch wird Schutz eine Ausgestaltung clor Loitungctrüger für Jie i.Vurf ach sehe 1] s des ersten Anspruchs begehrt, die für boaondere Palle, n-hpj^ die Zerlegung von Leitungen stark- unterschiedlichen Durchmessers ersichtlich zweckmäßig ist und die auch ungeaohtot des Zustandes, daß schon nie UEA-Bateubschrift 682 831 eine Gleichartige L'aßnähme erkennen läßt, nicht als eins platte Selbstverständlichkeit entsprochen werden kann- Vielmehr ist es aus den zu Siff VII niedergelegten Erwägungen zweckmäßig, daß dieses, zusammen 'mit dem bajonettartigen Einsetzen der Leitungsträger in besonderem Liaße die Eigenart der Gesamtkombination hervorhebende Lerkmal erst in dem kennzeichnenden Weil des ersten Anspruchs erscheint. Bei der Fassung des Urteilaausspruche waren die unter Ziff III erörterte Klarstellung des ersten Anspruchs in Verbindung mit der Bildung eines weiteren Unteraispruebs sowie der Umstand zu berücksichtigen, daß das Streitpate it inzwischen durch Zeitebleuf erloschen ist.
IjWfIt-JVv SEliaU'. -j!: !• V Tr';« ' Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! 2527 0-Q \-3f »♦v . ’fc Gesetz: §§.26 Abs 1. 13 PatG ’S: Rechtssatz: 1) Kit "zu dem Beispiel”, aber auch mit Wendungen ■*, wie "vorzugsweise” oder dergleichen einge* leitete Sätzteile sind in einem Patentanspruch?' von Ausnahmefülleh abgesehen, nicht angebracht*; Sie bedeuten entweder eine, bloße nähere Br- ... läuterung eines zuvor angeführten Merkmals*,. Bann gehören sio in die Patentbeschreibung, ’ Oder sie sollen eine zweckmäßige Ausgestaltung3 dieses Merkmals kennzeichnen und sind alsdanft .:| zu dem Gegenstand eines Unteranspruchs zu mache'ii^ wenn sie nicht eine platte Selbstverständlicher keit enthalten (RGZ 158,. 387). Ihre Verwendung^ im Hauptanspruch dagegen bringt die Gefahr vbh^ Unklarheiten und Mißverständnissen mit sich* 3 2) Der Tatbestand der Erschleichung eines Pate^S ^le^Tlehlegung de¥ Standes der Technik zurr:-r& Versagung des Patents hätte führen müssen,. AuS|| diesem Grunde ist nach Wegfall der Präklusive^ frist des früheren § 13 Abs 3 PatG kein Be-dürfnis vorhanden, diesen Tatbestand hinsichtÄ lieh der im Nichtigkeitsverfahren behändeltenVS Vorwegnahmen als besonderen Nichtigkeitsgrund zuzulassen, da bei Keuheitsschädlichkeit des,-.}|} verschwiegevien Standes der Technik schon die Neuheitsprüfung zur Vernichtung des Patents führen muß. Zur Entscheidung der Frage, ob Überhaupt der Tatbestand der Patenterschlei^W chung einen Nichtigkeitsgrund abgeben kann,t*|| gibt der vox'liegende Fall keinen Anlaß»^ Aktenzeichen: I ZR 73/52 Urteil des BGH vom 25. September 1953 Deutsches Patent0ja%^ (1. Ni ch t i gke i t s s ehä%|f Ent sch .v.11,Dez. l’9.5if|l Ni I 40/50), . ; :m ** I ZR 73/52 Verkündet am 25* Sept. 1953 Grunau, JustObSekr als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In der Patentnichtigkeitssache der Firma Fr. BBHHH» Elektrotechnische Fabrik in L^BHIH’ Krs. IBHHHB ’ Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch: a) Patentanwalt Dipl.Ing. C. in b) Rechtsanwalt Dr. gegen j in B? Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch: Patentanwälte Dipl. Ing. Martin in Br. Reinhold in betr. die Erklärung der teilweisen Nichtigkeit des DRP733462. hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1953 unter Mit^l’:: Wirkung der Bundesrichter Prof. Br. Lindenmaier, yV'**:’/ Br. Krüger-Nieland, Br. Nastelski, Br. Christoph und Br. Weiss Recht erkannt: Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen die Entscheidung des 1. Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 11. Dezember 1951 wird festgestellt, dass das Deutsche Reichspa-^ tent Nr. J33 462 mit folgenden Patentansprüchen geltend-gemacht werden konnte: 1. Mehrfachschelle zur Befestigung parallel verlaufender elektrischer Leitungen an einer Wand 'll im Abestand von dieser und voneinander durch nebeneinander auf einer Halteschiene von C-förmigem Querschnitt aufgereihte Leitungsträger aus Isolierstoff, die durch Befestigungsmittel am Ende der Halteschiene in ihrer Klemmstellung festgehalten werden, dadurch gekennzeichnet, dass die Leitungsträ-* ger (2), von denen immer je zwei* eine Leitung ein-schliessen, bajonettartig von oben her in die Halte- . schiene (3) eingesetzt sind und nach Lösen der Befestigungsmittel durch einfache Drehung um 90° entfernt oder ersetzt werden können, wenn Leitungen (1) ausgewechselt werden sollen. 2. Mehrfachschelle nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Befestigungsmittel in an jedem Ende der Halteschiene verschiebbaren Befestigungsstücken bestehen. 3» Leitungsträger für die Mehrfachschelle nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die polygonalen Ausschnitte (9), in die sich die Leitungen (1) einlegen, auf beiden Seiten jedes Leitungsträgers (2) verschieden gestaltet sind, um Leitungen (1) von verschiedenem Querschnitt einlegen und festklemmen zu können. 4. Leitungsträger für die Mehrfachschelle nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass an seinem oberen Ende auf einer Seite ein Steg (10) angebracht ist, der den Zwischenraum zwischen zwei Leitungsträgern (2) abdeckt und auf der entgegengesetzten Seite sich eine entsprechend gestaltete Vertiefung (11) befindet, in die der Steg (10) des benachbarten Leitungsträgers (2) eindringt. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen 3 4L Tatbestand: Der Beklagte war eingetragener Inhaber des mit Wirkung vom 19- Februar 1935 ab erteilten DRP Nr 733 462 (Streitpatent), Das Patent ist mit dem 18, Februar 1953 durch Zeitablauf erloschen» Es betrifft nach seiner Überschrift eine Mehrfachschelle zur Befestigung parallel verlaufender elektrischer Leitungen an einer wand im Abstand von dieser und voneinander durch nebeneinander auf einer Halteschiene von C-förmigem Querschnitt aufgereihte Leitungsträger aus Isolierstoff, die durch Befestigungsmittel, z»B» durch an jedem Ende der Halteschiene verschiebbare Befestigungs- stücke, in ihrer Klemmstellung festgehalten werden. Seine Ansprüche lauten: (ohne Bezugszeichen): 1) Mehrfachschelle zur Befestigung parallel verlaufender elektrischer Leitungen an einer Wand im Abstand von dieser und voneinander durch nebeneinander auf einer Halteschiene von C-förmigem Querschnitt aufgeie'hte Leitungsträger aus Isolierstoff, dir durch Befestigungsmittel, z»B, durch an jedem Ende der Halteschiene verschiebbare Befestigungsstucke, in ihrer Klemmstellung festgehalten werden- dadurch gekennzeichnet, dass die Leitungsträger, von denen immer je zwei eine Leitung einschliessen, bajonettartig von oben her in die Halteschiene eingesetzt sind und nach Lösen der Befestigungs-mittel. durch einfache Drehung um 90° entfernt oder ersetzt werden können, wenn Leitungen ausgewechselt werden sollen» 2) Leitungsträger für die Mehrfachschelle nach Anspruch 1),^/ dadurch gekennzeichnet, dass die polygonalen Ausschnitte in die sich die Leitungen einlegen, auf beiden Seiten /-< jedes Leitungsträgers verschieden gestaltet sihd, um Leitungen von verschiedenem Querschnitt einlegen und festklemmen zu können,. 3) Leitungsträger für die Mehrfachschelle nach Anspruch 1)^v dadurch gekennzeichnet, dass an seinem oberen Ende auf einer Seite ein Steg angebracht ist, der den Zwischen-raum zwischen zwei Leitungsträgem abdeckt, und auf der entgegengesetzten Seite sich eine entsprechend gestaltete Vertiefung befindet, in die der Steg des benachbarten *. Leitungsträgers eindringt« -.3$ Die Klägerin hat beantragt, den ersten Anspruch zu ver- /'V. nichten- Die Entscheidung der Frage, ob nach Vernichtung des ersten Anspruchs die beiden weiteren Ansprüche aufrecht er- S 0k halten werden können, hat sie anheimgegehen Sie hat die Klage auf § 13 Abs 1 Ziff 1 und 2 PatG gestützt und zur Begründung angeführt, die Erfindung des Streitpatentes sei durch Vorveröffentlichungen sowie inländische offenkundige Vorbenutzungen vorweg genommen worden und habe keinen technischen Fortschritt .gebracht, auch fehle ihr die Erfindungshöhe, Zum vorbekannten Stande der Technik hat sie sich auf folgende Veröffentlichungen berufens 1) Das Lehrbuch "Die Galvanostegie" von Schaschl aus dem Jahre 1886. 2) Das Siemens-Handbuch aus dem Jahre 1922, S 70. 3) Die mit Abbildungen versehene Preisliste der Siemens-Schuckert-Werke aus dem Jahre 1929 S 471/472. 4) Bas Werbeblatt der Firma Leopold in WSB vom 4. 8. 1933. 9) Die Werbeanzeige der Firma Werke in der Zeitschrift "IletalTOvarenindustrie und Galvanotechnik" aus den Jahren 1930 und 1934-. 6) Die deutsche Patentschrift 376 025 von Paul Wienicke aus dem Jahre 1922. 7) Die Österreichische Patentschrift 43311 von Stol-berg aus dem Jahre 1909« 8) Die deutsche Patentschrift 446 805 der AEG aus dem Jahre 1925. 9) Die deutsche Patentschrift 607 166 der AEG aus dem Jahre 1932. 10) Die britische Patentschrift 194 006 von Macalister aus dem Jahre 1921. 11) Das USA-Patent 660 878 von Weight und Aalborg aus dem Jahre 1900. % \ Ferner hat sie sich auf eine offenkundig vorbenutzte Mehrfachschelle nach der Zeichnung 5 CN 32655 der SSW und auf eine Mehrfachschelle nach der Zeichnung 5 CN 32279 der gleichen Firma bezogen, von der sie behauptet hat, dass sie ebenfalls offenkundig vorbenutzt worden sei. Schliesslich hat sie die offenkundige Vorbenutzung von Anordnungen der in eidesstattlichen Versicherungen von Hermann und Johannes beschriebenen Art behauptet« Zu diesen Entgegenhaltungen hat sie ua. vorgetragen, die Veröffentlichung von Schaschl aus dem Jahre 1886 zeige bereits das Verlegen beliebig vieler Leitungen, die durch auf einem Holzsockel aufgeschraubte Porzellanknöpfe seitlich festgehalten würden. Gleichartige Halterungen zeigten die Werbeblätter der Firmen Leopold und L^H§-F^|HB~Werke. Lass .diese Art von Halterungen bekannt gewesen sei, ergebe sich ferner aus den beiden AEG-Patenten 456 805 und 607 166. Auf die Patentschrift 446 805 nehme zwar die Beschreibung des Streitpatentes auf S 2 Z 12-24 Bezug. Die dort aufgestellte Behauptung, die Klemmkörper der Entgegenhaltung bestünden aus Metall, finde jedoch in der Patentschrift keine Stütze. Die deutsche Patentschrift 607 166 nehme den Gegenstand des Streitpatentes mit alleiniger Ausnahme der bajonettarti^en Befestigung der Leitungsträger vorweg- Bei der dort gezeigten Ausfülirungsform würden die Leitungen jeweils von den Planken zweier Klemmstücke gehalten; es könnten verschieden starke Leitungen zwischen diesen angebracht werden, und nach Lösen der Druckschraube lasse sich jede Leitung bequem auswechseln, ohne der Verband sich' auflöse« Hohlschienen zu dem Anbringen von Leitungsklemmen seien allgemein bekannt gewesen, wie sich insbesondere aus dem Siemens-Handbuch vom Jahre 1922, S 70 und der Preisliste der SSW aus dem Jahre 1929? S 471/72 ergebe. Diese Preisliste zeige zudem in der Hohlschiene verschiebbare Gleitrauttem, auf die Leitungsträger aufgesetzt werden könnten. Ebenso offenbare die deutsche Patentschrift 376 025 Hohlschienen mit längs verschiebbaren und feststellbaren Muttern, die als Träger von Schellen jeder Art dienen könnten. Die in der Beschreibung des Streitpatentes auf S 2 z 25-35 behandelte •V '•>> •. * /*• :'4- 'S . - tv <; TV :ß Mt ■ßäs VT« österreichische Patentschrift 43 311 zeige eine Bajonettbefestigung für auf einer ?ragschiene angeordnete Isolatoren. Eine der des Streitpatentes völlig gleiche bajonettartige Befestigung von Leitungsträgem in einer Hohlschiene offenbare die britische Patentschrift 194 006, nach der die Leitungsträger senkrecht von oben her in die Schiene eingesetzt werden könnten und nach Drehung um 90° in ihrer Lage gehalten würden. Diese Patentschrift nehme im übrigen den Gegenstand der Erfindung des Streitpatentes in vollem Umfange vorweg, da die dort für die Leitungsträger vorgesehenen Ansätze ohne weiteres weggelassen und die Leitungen so verlegt werden könnten, dass je zwei Leitungsträger eine Leitung zwischen sich ein-schlössen. Eine völlige Vorwegnahme der Lehre des Streitpatents sei auch durch die USA-Patentschrift 660 878 erfolgt, die insbesondere das senkrechte Einsetzen von Leitungsträgern auf eine Schiene offenbare, von denen je zwei eine Leitung zwischen sich einschlössen und die, mindestens nach der Beschreibung, auch seitlich verschiebbar seien. Völlig vorweggenommen worden sei die Lehre des Streitpatents schliesslich noch durch die Mehrfachschelle nach der Zeichnung 5 CN 32279 der SSW. Für ihre Behauptung, .. das Streitpatent habe keinen technischen Fortschritt gebracht, hat die Klägerin ua. angeführt, die Mehrfachschelle nach der Zeichnung 5 CH 32655 der SSW, von der die Beschreibung des Streitpatents im ersten und dritten Abschnitt ausgehe und deren Verbesserung sich das Streitpatent als Aufgabe gestellt habe, sei entwickelt worden, um die Nachteile der Mehrfachschelle nach der Zeichnung 5 CN 32279 zu beseitigen, die - ebenso wie bei dem Streitpatent - in der Notwendigkeit der Lösung der Befestigungsstücke und des Auseinanderrückens der Leitungsträger beim Auswechseln einer Leitung bestanden hätten. Die Mehrfachschelle nach der Zeichnung 5 CN 32655 vermeide diese Nachteile; jede Leitung könne für sich ausgewechselt werden, ohne dass es erforderlich sei, die Leitungsträger auseinanderzurücken und zu diesem Zwecke die seitlichen Befestigungsst”»cke zu lösen» Las Streitpatent habe daher keinen Fortschritt gebracht, sondern bedeute einen technischen Rückschritt. Zu dem gleichen Ergebnis führe auch eine Betrachtung des jüngeren LRP 702 176, In dem dieses Patent betreffenden Nichtigkeitsverfahren - Ni I 26/50 - sei als dessen patentwürdiger Fortschritt gegenüber dem Streitpatent die Lehre bezeichnet worden, die Klemmstücke einzeln in ihrer Lage festzuhalten- Das DRP 702 176 sei aber insbesondere durch Reihenschellen nach der Veröffentlichung von Schaschl und der Deutschen Patentschrift 576 025 völlig vorweggenommen- Daraus folge, dass das Streitpatent gegenüber dem vorbekannten Stand der Technik rückschrittlich sei» Weiter hat die Klägerin vorgetragen, das in dem angegriffenen Anspruch enthaltene Merkmal der bajonettartigen Befestigung der Leitungsträger sei erst im Verlaufe des Erteilungsverfahrens eingeführt und in den ursprünglichen Unterlagen der Anmeldung noch nicht offenbart worden. Schliesslich hat die Klägerin geltend gemacht, die Erteilung des Streitpatentes sei erschlichen worden- Der Anmelder habe im Erteilungsverfahren die britische Patentschrift* bewusst verschwiegen- Wäre diese Patentschrift im Erteilungsverfahren bekannt gewesen, so wäre das Streitpatent nicht erteilt worden, da sie das Merkmal der bajonettartigen Befestigung von Leitungsträgem offenbart habe. Bei der gleichlautenden holländischen Anmeldung (44791) habe die dort entgegengehaltene britische Patentschrift 194 006 dazu geführt, dass dieses Merkmal in den Oberbegriff des ersten Anspruchs aufgenommen worden sei. Zum mindesten müsse deshalb auch dem ersten Anspruch des Streitpatents eine dem Anspruch des holländischen Patentes insoweit entsprechende Passung gegeben werden» Hilfsweise hat die Klägerin um Berichtigung des angegriffenen Anspruchs gebeten« Insbesondere hat sie verlangt, schon im Oberbegrjff zu vermerken* dass je zwei * ' Leitungsträger eine Leitung .einschlössen» In der Patentbeschreibung werde zudem nur auf an den Endoider lialte-schiene angeordnete Befestigungsstücke hingewiesen« Der angegriffene Anspruch beziehe sich dagegen infolge seiner allgemeinen Passung auf Befeßtigungsmittel jeder möglichen Art und habe deshalb in einem Verletzungsprozess zu dem unrichtigen Ergebnis geführt* dass darunter auch die gesonderte Befestigung jedes einzelnen Leitungsträgers an der Halteschiene mittels einer ihn zentral durch-dringenden Schraube verstanden worden sei» Daher sei eine Berichtigung des Anspruchs hinsichtlich des Merkmals der Befestigungsmittel geboten» Schliesslich sei es noch erforderlich, im kennzeichnenden Teil des angegriffenen Anspruchs hervorzuheben, dass die Leitungsträger durch einfache Drehung um 90° erst nach Auseinanderrücken___der •Le itungs träger entfernt werden könnten«. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten« Sie hat die von der Klägerin behauptete offenkundige Vorbenutzung der Mehrfachschelle nach der Zeichnung 5 CN 32279 der SSW bestritten und die Auffassung vertreten, dass die Lehre des Streitpatents durch keine der Entgegenhaltungen vorweggenomraen worden sei» Die deutsche Patentschrift 446 805 sei in der Beschreibung des Streitpatents zutreffend gewürdigt worden» Die deutsche Patentschrift 607 166 zeige einen Kabelanschlusskasten mit Isolierstücken, die zwar äusserlich eine gewisse Ähnlichkeit mit den Leitungsträgem des Streitpatents hätten, aber anderen Zwecken, nämlich dazu dienten, die zwischen ihnen eingelegten und auf den Leitungsenden sitzenden Hüllen 'll. miteinander in Berührung zu bringen, um eine leitende Verbindung zwischen den Leitungsenden herzustellen* Ein solcher Kabelanschlusskasten sei zudem weder bestimmt noch geeignet, parallel verlaufende elektrische Leitungen an einer Wand im Abstand von dieser und voneinander zu befestigen. Die britische Patentschrift 194 006 zeige einen Halter mit Ansätzen, durch die die Lage der Leitungsträger eindeutig festgelegt werde. Es fehle eine Halteschiene von C-förmigem Querschnitt, auch handle es sich dort um hakenförmige Leitungsträger f‘ir lose aufzulegende Leitungen, nicht aber um Leitungsträger im Sinne des Streitpatents, von denen immer je zwei eine Leitung einschlössen. Die USA-Patent-schrift 660 878 offenbare weder die Ausgestaltung des Halters als Schiene von C-förmigem Querschnitt noch das Merkmal, dass die Leitungsträger bajonettartig von oben her eingesetzt und nach Lösung der Befestigungsmittel durch einfache Drehung um 90° entfernt werden könnten. Auch seien die Leitungsträger dort nicht verschiebbar. Das Streitpatent habe gegenüber dem vorbekannten Stand der Technik einen erheblichen technischen Fortschritt gebracht« Die Klägerin selbst habe dies in ihrer Nichtigkeitsklage gegen das jüngere Patent 702 176 wiederholt zu demrAusdruck gebracht. Auch die erforderliche Erfindungshöhe sei gegeben. Die Behauptung der Klägerin, der durch die britische Patentschrift 194 006 gegebene Stand der Technik sei dem Patentamt im Erteilungsverfahren vorsätzlich .verschwiegen worden, sei unzutreffend. Denn bei der britischen Patentschrift handele es sich lediglich um den Stand der Technik, der in der Beschreibung des Streitpatents auf S 2 Z 25-35 angeführt worden sei. Sie komme dem Streitpatent nicht näher als die dort berücksichtigte österreichische Patentschrift 43311. Da diese dem Patentamt bekannt gewesen sei, habe es sich erübrigt, das Prüfungsverfahren durch die Erörterung der britischen Patentschrift zu belasten. Dass in der holländischen Patentschrift 44791 das Merkmal der bajonettartigen Befestigung der Klemmstücke in den Oberbegriff des ersten Anspruchs aufgenommen worden sei, sei unerheblich und rechtfertige keine Änderung des angegriffenen Anspruchs, Auch für die weiter von der Klägerin gewünschten Änderungen des angegriffenen Anspruchs bestehe kein Anlass * Der 1, Michtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat über die behauptete offenkundige Vorbenutzung der Mehrfachschelle nach der Zeichnung 5 CN 32279 der SSW Zeugenbeweis erhoben und die Klage durch Entscheidung vom 11. Dezember ■1951 kostenpflichtig abgewiesen. Er hat ausgeführt, die. erwähnte offenkundige Vorbenutzung habe sich nicht nach-weisen lassen, die durch das Streitpatent geschützte Kombination sei durch keine der sonstigen Entgegenhaltungen vorweggenommen worden, sie sei auch fortschrittlich und von erfinderischer Höhe. Die von der Klägerin gewünschten Änderungen des angegriffenen Anspruchs seien weder zweckmässig noch erforderlich«, Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin formund frist gerecht Berufung eingelegt. Sie bittet,unter Abänderung der Entscheidung nach ihren früheren Anträgen zu erkennen* Ferner beantragt sie, auch den Unteranspruch 2 des Streitpatentes fux nichtig zu erklären* Hilfsweise hat sie gebeten, den Anspruch 1 aes Streitpatentes dadurch teilweise zu vernichten, dass er folgende Passung erhält? Mehrfachschelle zur Befestigung parallel verlaufender elektrischer Leitungen an einer Wand, im Abstand von* dieser und voneinander, gekennzeichnet durch die Gesamtheit folgender, ‘ einzeln und in Gruppen an sich bekannter Merkmales Eine mit einem Längsschlitz versehene Halteschiene mit C-förmigem Querschnitt zu dem Aufreihen von Leitungsträgern aus Isolierstoff, von denen je zwei die Leitungen zwischen sich einsc Hessen, und die senkrecht zur -11 - Richtung der Schiene auf diese aufsteckbar sind sowie knebelartig durch eine anschliessende 90-Dre-hung um ihre zur Schiene senkrechte Achse in den Schlitz der Schiene so eingefiigt werden können, dass sie zur Überführung in die Klemmstellung in der Längsrichtung der Schiene verschiebbar sind, und in der Schiene durch an deren Ende verschiebbar angebrachte Befestigungsstücke feststellbar sind« Sie hat die Behauptungen, dass das Merkmal des bajonettartigen Einsetzens der Leitungsträger in den ursprünglichen Unterlagen der Anmeldung des Streitpatents nicht enthalten und dass eine Registerschelle nach der Zeichnung 5 CN 32279 der SSW offenkundig vorbenutzt worden sei, nicht mehr aufrecht erhalten und auch anerkannt, dass die Gesamtkombination des Streitpatentes durch keine der sonstigen Entgegenhaltungen völlig vorweggenommen werde« Im übrigen ist sie bei ihrem früheren Vorbringen verblieben. Insbesondere hat sie sich gegen die Auffassung gewandt, dass das Streitpatent einen technischen Fortschritt gebracht habe und ihm Erfindungshöhe zukomme. Dazu hat sie noch auf die USA-Patentschrift 682 831 von Murdock aus de™ Jahre 1901 verwiesen- Diese Patentschrift weise zudem Leitungsträger mit auf zwei gegenüberliegenden Seiten unterschiedlichen polygonalen Ausschnitten auf, die es gestatteten, Leitungen von unterschiedlichem Querschnitt nebeneinander zu verlegen« Deshalb sei auch der zweite Anspruch dres Streitpatentes zu vernichten. Der Beklagte ist dem entgegengetreten und bittet um Zurückweisung der Berufung. Der Dipl »Ing. Lehrbeauftragter an der Technischen Hochschule in ha't auf Anordnung des Senats als Sachverständiger ein schriftliches Gutachten erstattet und es in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt. Die Klägerin hat ein Privatgutachten des Prof. Dr. Ing. aus eingereicht» S 12 - Ent s c heidungsgründe: Ic Das Streitpatent ist durch Zeitablauf erloschen, während das Nichtigkeitsverfahren in der Berufungsinstanz anhängig war. Dieser Umstand steht aber der weiteren Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage nicht entgegen (RGZ 150, 281). Überdies hat die Klägerin als Beklagte in Verletzungsprozessen ein eigenes berechtigtes Interesse daran, die Nichtigkeitsklage auch nach Ablauf des Streitpatents durchzuführen. II. Das Streitpatent (733 462) beschreibt eine in der Technik als Registeroder Reihenschelle bezeichnete Mehrfachschelle zur Befestigung parallel verlaufender elektrischer Leitungen an einer Y/and im Abstand von dieser und voneinander durch nebeneinander auf einer Halteschiene von C-förmigem Querschnitt aufgereihte Leitungsträger aus Isolierstoff, die durch Befestigungsmittei am Ende der Halteschiene in ihrer Klemmstellung gehalten werden, Mehrfachschellen dieser Art werden in der Patentschrift als bekannt vorausgesetzt (S 1 Z 1-9). Der Erfinder hat sich die Aufgabe gestellt, eine solche Schelle . so auszugestalten, dass sie sich durch einfache und billige Ausführung sowie durch die Möglichkeit auszeichnet, nachträglich einzelne Leitungen und Leitungsträger leicht entfernen oder einsetzen zu können. Zur Lösung dieser Aufgabe hat er vorgeschlagen, die Leitungsträger, von denen immer je zwei eine Leitung einsohliessen sollen, von oben her bajonettartig in die Halteschiene so einzusetzen,daß sie nach Lösen der Befestigungsmittel durch einfache Drehung um 90° entfernt werden können. In den Abbildungen der Patentschrift ist eine solche Reihenschelle beispielsweise dargestellto Aus ihnen ergibt sich, dass die an der Wand befestigte Hohlschiene im Querschnitt die Form eines U mit nach innen umgebogenen Planschen (im Ergebnis also die Form eines C) hat, die einen Längsschlitz freilassen. Die Leitungsträger sind seitlich polygonal ausgeschnitten. Jeweils zwei Leitungs träger schliessen zusaramengeschoben eine Leitung zwischen sich ein. Jeder Leitungsträger hat einen im Querschnitt runden Ansatz, dessen Durchmesser etwas kleiner als die Breite des Schienenschlitzes ist, und einen Fuß, dessen Querschnitt die Form eines Kreises mit zwei gegenüberliegenden parallelen Schnitten aufweist, deren Abstand voneinander gleich dem Durchmesser des runden Ansatzes ist. Infolge dieser Gestaltung kann der Fuß durch den Schlitz der Halteschiene von oben her in diese eingesetzt werden. Die Leitungsträger brauchen alsdann nur noch um 50° gedreht zu werden, um sie in ihre die jeweilige Leitung zwischen sich fassende Lage zu bringen; der Fuß stellt sich durch diese Drehung quer zur Schiene und wird damit in dieser durch die umgebogenen Flanschen gehalten. Zum Auswechseln einer Leitung wird die Klemmvorrichtung an einem Schienenende gelöst und nach aussen geschoben. Alsdann wird der Verband durch seitliches Verschieben der Leitungsträger soweit gelockert, dass die Leitung entfernt werden kann. Ebenso kann nunmehr auch der Leitungsträger selbst herausgenommen werden, indem er um 90° gedreht und dann nach oben von der Schiene abgehoben wird. Als Befestigungsmittel zur Verhinderung einer unerwünschten Verschiebung der in die Halteschiene eingesetzten Leitungsträger schlägt die Patentbeschreibung vorzugsweise bekannte Befestigungsstücke vor, die an jedem Ende der Halteschiene in diese eingeschoben und durch eine Schraube festgeklemmt sind (S 2 Z 36-45). Der erste Anspruch des Streitpatents soll eine Uehrfach-schelle der eingangs beschriebenen Art schützen, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Leitungsträger, von denen immer je zwei eine Leitung einschliessen, bajonettartig von oben her in die Halteschiene eingesetzt sind und nach Lösen der Befestigungsmittel durch einfache Drehung um 90° entfernt oder ersetzt werden können, wenn Leitungen ausgewechselt werden sollen,. - H - Bei dem zweiten Anspruch handelt es sich um einen Unteranspruch, mit dem Schutz fiir einen Leitungsträger für die Hehrfachschelle nach Anspruch 1 begehrt wird, bei dem die polygonalen Ausschnitte, in die sich die Leitungen einle-gen, auf beiden Seiten des Leitungsträgers verschieden gestaltet sind, um Leitungen von verschiedenem Querschnitt einlegen und festklemmen zu können, Nach der Beschreibung (S 2 Z 46-54) sollen solche Leitungsträger verwendet werden, wenn mittels derselben Mehrfachschelle verschieden starke Leitungen zu verlegen sind, deren Durchmesser zu stark voneinander abweichen,als dass hierzu Leitungsträger derselben Größe benutzt werden könnten. Der dritte Anspruch wird mit der Klage nicht angegriffen. III«. Das Streitpatent hat hiernach eine Kombinationser-findung zu dem Gegenstände, und zwar stellt die Erfindung eine Kombination folgender Einzelmerkmale dar: 1o einer an der Wand zu befestigenden Halteschiene von C-förmigem Querschnitt3 2. aus Isolierstoff bestehender Leitungsträger, von denen a) je zwei eine Leitung.zwischen sich einschliessen und die b) derart ausge^taltet sind, dass sie von oben her bajonettartig in die Halteschiene eingesetzt werden können und. in dieser nach Drehung um 90° frei verschiebbar gehalten werden, 3c von Befestigungsmitteln am Ende der Halteschiene zu dem Pesthalter der Leitungsträger in ihrer Klemmstellung. Wenn in der angefochtenen Entscheidung als ilerkmal 3 allgemein Befeutigungsmittel zu dem Pesthalten der Leitungsträger in ihrer Klemmstellung bezeichnet und an jedem Ende der Halteschiene angeordnete und verschiebbare Befestigungsstücke nur beispielsweise angeführt werden, so kann dem nicht gefolgt werden. Diese Bezeichnung stimmt mit dem Gegenstände der Erfindung, wie er sich aus der Beschreibung des Streitpatents-und den Zeichnungen ergibt, nicht überein. Sie umfasst ihrem Wortlaute nach Befestigungsmittel jeder Art, insbesondere also auch die Einzelarretierung der Leitungsträger, Y/eder in der Patentbeschreibung noch in den Zeichnungen wird aber offenbart, dass sich die mit dem Streitpatent erstrebten Vorteile durch jede beliebige Art von Befestigungsmitteln, also auch durch Einzelarretierung der Leitungsträger erreichen lassen. Dass die gleiche Bezeichnung in der Überschrift und im ersten Anspruch des Streitpatents gewählt worden ist, ist demgegenüber ohne entscheidende Bedeutung. Massgebend ist allein der Gegenstand der Erfindung, wie er sich aus der Patentbeschreibung und den Zeichnungen ergibt. Die Beschreibung und die Zeichnungen lassen aber, insbesondere nach der Schilderung des Verfahrens bei der Montage und dem späteren Auswechseln von Leitungen und Leitungsträgern auf S 3 Z 28-30 keinen Zweifel darüber, dass die Leitungsträger in ihrer Klemmstellung allein durch am Ende der Halteschiene angebrachte Befestigungsmittel in ihrer Klemmstellung festgehalten werden sollen und eine Einzelarretierung der Leitungsträger nicht in Betracht kommt. Eine solche würde zudem dem vom Erfinder verfolgten Zweck zuwiderlaufen, nachträglich einzelne Leitungen und Leitungsträger leicht entfernen oder einsetzen zu können, da bei Einzeltarretierung die beim Auswechseln einer Leitung oder eines Leitungsträgers nötige Lockerung des Verbandes es erfordern würde, zuvor die Arretierung der sämtlichen zu diesem Zweck beiseitezuschiebenden Leitungsträger zu lösen. Auf S 2 Z 43-45 der Beschreibung des Streitpatents heißt es allerdings im Anschluss an die Beschreibung des Befestigungsmittels, das bei einer vorbekannten Registerschelle (es handelt sich um die Anordnung nach der Zeichnung 5 CR 32665 der SSV/) verwendet wird und aus an jedem Ende der Halteschiene in diese eingeschobenen und durch eine Schraube festgeklemmten Befestigungsstücken besteht, vorzugsweise werde dieses selbe Befestigungsraittel auch bei dem Gegenstand der Erfindung verwendet= Die Meinung des Beklagten aber, dass damit jedwede Art von Befestigungsmitteln, auch die Einzelarretierung der Leitungsträger, in den Gegenstand der Erfindung einbezogen und offenbart worden sei, steht in innerem Widerspruch zu dem sonstigen Inhalt der Beschreibung, vor allem auch zu den Ausführungen auf S 1 Z 21-28; sowie zu den Zeichnungen und ist daher abzulehnen,Offenbart wurden ,ist nur die Befestigung der Leitungsträger in ihrer Klemmstellung durch am Ende der Halteschiene angebrachte Befestigungsmittel, die durch Seitendruck den gesamten Verband der Leitungsträger Zusammenhalten. Der erwähnte, mit dem Wort vorzugsweise eingeleitete Satz der Beschreibung kann nur dahin verstanden werden, dass der Erfinder aus der Fülle der sich für diese Art der Befestigung dem Fachmann bietenden Ausgestaltungen die Befestigungsstücke der Registerstelle der Zeichnung 5 -N 32665 der SSW als besonders zweckmässig hervorheben wollte. Sind hiernach als Merkmal 3 der Kombination Befestigungsmittel am Ende der Halteschiene zu dem Festhalten der Le itungs träger in ihrer Klemmsteilurig anzunehmen und bedeutet die Ausgestaltung dieser Befestigungsmittel als verschiebbare Bef.estigungsstücke lediglich eine zweckmässige Maßnahme, so bedurfte der erste Anspruch des Streitpatents einer Klarstellung- Der Senat hat davon abgesehen, bei dieser Klarstellung wiederum'die verschieb baren Befestigungsstücke lediglich beispielsweise anzuführen. Mit «zu dem Beispiel", aber auch mit Wendungen wie "vorzugsweise" oder dergleichen eingeleitete Satzteile sind in einem Patentanspruch, von Ausnahmefällen abgesehen, nicht angebracht. Sie bedeuten entweder eine bloße nähere Erläuterung eines zuvor angeführten Merkmals. dann gehören sie in die Patentbeschreibung, oder sie sollen eine zweckmässige Ausgestaltung dieses Merkmals kennzeichnen und sind alsdann zu dem Gegenstand eines ünteranspruchs.zu machen. Ihre Verwendung im Anspruch dagegen bringt, wie sich gerade im vorliegenden Falle zeigt, die Gefahr von Unklarheiten und Mißverständnissen mit sich. Der Senat hat deshalb dem ersten Anspruch folgende Fassung gegeben: 1. Mehrfachschelle zur Befestigung parallel verlaufender elektrischer Leitungen an einer Wand im Abstand von dieser und voneinander durch nebeneinander auf einer Halteschiene von C-fÖrmigem Querschnitt aufgereihte Leitungsträger aus Isolierstoff, die durch Befestigungsmittel am Ende der Halteschiene in ihrer Klemmstellung festgehalten werden, dadurch gekennzeichnet, dass die Leitungsträger (2), von denen immer je zwei eine Leitung einschliessen, bajonettartig von oben her in die Halteschiene (3) eingesetzt sind und nach Lösen der Befestigungsmittel durch einfache Drehung um 90° entfernt oder ersetzt werden können, wenn Leitungen (1) ausgewechselt werden sollen^ Er hat ferner als zweiten Anspruch folgenden Unteranspruch gebildet s 2, Mehrfachschelle nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Befestigungsmittel in an jedem Ende der Halteschiene verschiebbaren Befestigungs-stücken bestehen. Der bisherige Anspruch 2 musste dadurch als dritter, der bisherige Anspruch 3 als vierter Anspruch bezeichnet werden, Mit der Änderung des ersten und der Neubildung des zweiten Anspruchs ist keine Teilvernichtung des Streitpatentes erfolgt, es handelt sich vielmenr lediglich um eine Klarstellung mit dem Ziele, die Patentansprüche mit dem durch Beschreibung und Zeichnungen offenbarten Gegenstand der Erfindung in Einklang zu bringen. -18- i. .'•i 'Si ¥> Ik. & A< £ i t * t # i • # IVj> Hit den unter Ziff III festgestell ten Merkmalen war die Erfindung des Streitpatents am Tage der Anmeldung neu. Denn die Neuheit einer Kombinationserfindung wird, wie der erkennende Senat schon in dem das DRP 702 176 betreffenden Nichtigkeitsverfahren in seinem Urteil vom 2. Dezember 1952 - I ZR 104/51 - ausgesprochen hat, nicht dadurch in Frage gestellt, dass ihre einzelnen‘Elemente bereits bekannt waren. Neuheitsschädlich wäre nur eine Vorwegnahme der gesamten Kombination (RG in GRUR 1942, 204 /2067)„Eine solche liegt jedoch hier nicht vor. Bei der Prüfung der Neuheit einer Maßnahme ist die sogenannte Mosaikarbeit, die bei -der Prüfung der Erfindungshöhe anzuwenden ist, unzulässig (BGH v. 2. Dezember 1952 - 1 ZR 104/51 - GRUR 1953» 120 /T2J[7; Krauße-Katluhn-Bindenmaier Anm 14 zu § 2 PatG) - Das Streitpatent muss daher mit jeder einzelnen Entgegenhaltung für sich verglichen werden. Eine neuheitsschädliche Vorwegnahme wäre nur dann gegeben, wenn ein und dieselbe Entgegenhaltung sämtliche erfindungswesentlichen Merkmale des Streitpatents vorwegnähme. Das ist jedoch, wie auch •die Klägerin nicht mehr verkennt, nicht der Pall. 1) Die Veröffentlichung von Schaschl in dem Lehrbuch "Die Galvanostegie" aus dem Jahre 1886 zeigt zwei je durch eine Holzschraube am Isolatorträger befestigte Isolierrollen, die seitlich zwischen sich einen Leitungsdraht halten. Diese Haltevorrichtung unterscheidet sich von dem Streitpatent schon dadurch, dass die Isolierrollen nicht auf einer Schiene verschiebbar sind. Das gleiche gilt für die Anordnung nach den Anzeigen der Firma I^HHh-PI^HHHiB-Werke in der Zeitschrift "Metallwarenindustrie und Galvanotechnik" aus den Jahren 1930 und 1934» dem Werbeblatt der Firma Leopold B0H und den von der Klägerin als offenkundig vorbenutzt behaupteten Anordnungen gemäss den eidesstattlichen Versicherungen von Wasser und Acht, die die Verlegung jeweils mehrerer - i.9 - 4l, Leitungen unter Verwendung von unverschiebbar auf einer Unterlage befestigten Isolierrollen derart zeigen, dass Je zwei Isolierrollen einen Leitungsdraht seitlich zwischen sich einschliessen. Lurch diese Entgegenhaltungen, wird daher die Kombination des Streitpatents nicht vor-weggenommen. 2) Lie deutsche Patentschrift 446 805 der AEG, dergegen-über sich das Streitpatent auf S 2 Z 12-24 abgrenzt, betrifft keine Registerschelle, sondern eine Anschlussklemme für elektrische Leitungen, bei der je zwei auf einer Klemmleiste parallel zueinander verschiebbare prismenförmige Klemmkörper zwischen sich ein Leitungsende halten. Die Klemmkörper und die Leitungsenden werden mit Hilfe eines gemeinsamen Druck- oder Zugorgans festgeklemmt, Zweckmässig sollen die Klemmkörper auf einer Schraube parallel zueinander verschiebbar angeordnet und der letzte Klemmkörper als Mutter ausgebildet werden. Von den Merkmalen der Kombination des Streitpatents ist hiernach zweifelsfrei dasjenige der in einen Führungskörper einzureihenden, mit seitlichen Aussparungen versehenen Klemmkörper vorhanden, von denen je zwei zwischen sich eine Leitung einschliessen. Darüber hinaus ist dem Privatgutachter der Klägerin dahin zuzustimmen, dass die Entgegenhaltung Befestigungsmittel an den Enden des Pührungskörpers erkennen lässt, die auf die Kleirmkorper einen Seitendruck ausüben, und dass die Klemmkörper von oben her in den Führungskörper eingesetzt werden können. Die Kombination des Streitpatents ist aber gleichwohl durch die Entgegenhaltung nicht vorweggenommen.-Mit Rücksicht auf die abweichende Zweckbestimmung der Entgegenhaltung bestehen die Klemmkörper, wie der Privatgutachter der Klägerin übereinstimmend mit den Ausführungen auf S 2 Z H der Beschreibung des Streitpatents entgegen der Auffassung der Klägerin anerkannt,' nicht aus Isolierstoff. Es fehlt auch das Merkmal, dass die Klemmkörper bejonettartig in den Führungsschlitz des Halters eingesetzt und nach einfacher Drehung um 90° dort gehalten werdenDie Entgegenhaltung offenbart auch nicht das Merkmal einer an der Wand zu befestigenden Halteschiene von C-förmigem Querschnitt. 3) Die deutsche Patentschrift 607 166 zeigt, wie die angefochtene Entscheidung zutreffend ausführt, eine Klemmleiste zur Verbindung mehrerer Leitungspaare, insbesondere bei Kabelanschlusskästen für Fahrzeugmotore. Die blanken Enden je zweier parallel zueinander liegenden Leitungen sind mit Metallhülsen versehen, d.ie durch zu beiden Seiten der Hülsen verschiebbar angeordnete Isollerstticke aneinander gedrückt werden, um eine elektrische Verbindung zu erzielen. Der AnpreÜdruck wird durch eine die Geh-*iusewand durchdringende Schraube herge-stellt und überbrägt sich über die Isolierstücke auf alle angeschlossenen und elektrisch voneinander isolierten Leitungspaare. Die Entgegenhaltung weist hiernach übereinstimmend mit dem Streitpatent Isolierstücke auf, die unter einem Seitendruck stehen, der von am Ende der Vorrichtung angebrachten Befestigungsmitteln ausgeht und die die Leitungsteile zwischen sich festklemmen. Die übrigen Merkmale der Kombination des Streitpatents sind jedoch nicht vorhanden. Es handelt sich zudem, wie die angefochtene Entscheidung zutreffend bemerkt, bei der Entgegenhaltung um eine grundsätzlich verschiedene Bauart, bei der die Aufgabe, die der Lösung des Streitpatents■zugrunde liegt, nicht gegeben ist. 4) Die Preisliste der SSW vom Jahre 1929 S 472/473 offenbart zwar ebenso wie das Siemens Handbuch vom Jahre 1922 S 70 eine Hohlschiene mit C-förmigem Querschnitt, in der mit Schrauben versehene Gleitmuttern verschiebbar ange- '71 ordnet sind. Die übrigen Merkmale der Kombination des Streitpatents' sind jedoch in keiner der beiden Veröffentlichungen offenbart worden. 5) Die deutsche Patentschrift 376 025 zei^t ähnlich wie die Entgegenhaltungen zu 4) eine Ilalteschiene (Eisendübel) von etwa ö-förmigem Querschnitt, auf der mit einem Gewindeloch versehene Plättchen seitenverschieblich angeordnet sind. Auf diese Plättchen sollen Halter für elektrische Leitungen geschraubt werden, über deren Ausgestaltung die Patentschrift jedoch nichts besagt. Schon aus diesem Grunde ist die Entgegenhaltung nicht neuheitsschädlich. 6) Die Österreichische Patentschrift 43311» die auf Seite 2' Z 25-35 der Beschreibung des Streitpatents behandelt wird, zeigt eine Anordnung, bei der auf einer Tragschiene mehrere Isolatoren mit einer Bejonettbefestigung angebracht sind. Jeder dieser Isolatoren trägt jedoch nur eine Leitung. Der einzige Berührungspunkt mit dem Streitpatent ist durch die Bajonettbefestigung der einzelnen Isolatoren gegeben, so dass keineVorwegnahme der Kombination des Streitpatents vorliegt. Zu beacnten ist zudem, dass die Entgegenhaltung eine Befestigung beschreibt, bei der die Sicherung der Isolatoren durch Federdruck (Keildruck) erfolgt, während die Leitungsträger des Streitpatents in die Halteschiene lediglich »bajonettartig» eingesetzt werden, ohne dass zu ihrer Sicherung ein Feder- oder Keildruck ausgeübt wird. Zutreffend hebt der gerichtliche Sachverständige überdies hervor, dass sich die Isolatoren der Entgegenhaltung nur unter Anwendung besonderer technischer Mittel lösen lassen, wenn sie einmal festgespannt worden sind. 7) Ein dem entsprechenden Merkmal des Streitpatents nahe kommendes »bajonettartiges» Einsetzen von Leitungsträgem in eine Halteschiene zeigt dagegen die britische Patent- sciirift 194 006, Die Patentschrift behandelt eine an ein^r vertikalen wand zu befestigende Re0isterschelle für elektrische Leitungen. Die Schelle hat die Porm eines Kastens, der an seiner der Y/and abgekehrten Seite mit einem vertikal verlaufenden Schlitz verseilen ist (der Privatgutachter der Beklagten spricht deshalb - nicht unzutreffend - von einer ’"-förmigen Schiene), Am Boden des Kastens (bzw. der Schiene) befinden sich in gewissen Abständen zu beiden Seiten des Schlitzes Ansätzec Die einzelnen Leitungsträger werden um 90° verdreht senkrecht von vorne in den Schlitz eingeführt. Nach Drehung um 90° greifen sie jeweils mit ihrem Puß in die Ansätze ein und werden so in ihrer Lage in dem durch die Ansätze bedingten Abstande voneinander gehalten- Die Leitungsträger sind mit Haken versehen, auf die jeweils ein oder mehrere Leitungen aufgelegt werden können. Die Entgegenhaltung ist nicht neuheitsschädlich. Zwar nimmt' sie das bajonettartige Einsetzen der Leitungs-träger vorweg. Es fehlen aber insbesondere die C-förmige Schiene des Streitpatents, die durch aie Ansätze ausgeschlossene freie Verschiebbarkeit der Leitungsträger sowie die Merkmale 2 a.(die Leitungen werden nur auf die Haken der Leitungsträger aufgelegt, nicht zwischen ihnen eingeklemmt; die Anordnung ist deshalb auch nur für die Verwendung an vertikalen oder nahezu vertikalen Wänden geeignet) und 3- Wenn die Klägerin meint, die Ansätze der Entgegenhaltung könnten ohne weiteres weggelassen werden, so ist dem nicht beizutreten, Die.Klägerin übersieht, dass die Ansätze zur Verankerung der Leitungsträger funktionell notwendig und nicht nur dazu bestimmt sind, die einzelnen Leitungsträger in dem jeweils gewünschten Abstand voneinander" zu halten, 8) Die USA-P$tentschrift 660 878 zeigt, wie der erkennende Senat schon in seinem Urteil vom 2 Dezember 1952 - I ZR - <1L ausgeführt hat, mehrere nebeneinander liegende Leitungen, die zwischen mit seitlichen Rillen versehenen Isolatoren eingeklemmt sind. Die Isolatoren sitzen mit übergreifenden Rändern auf Sockeln auf'und sind durch Schrauben, die in Langschlitzen durch sie hindurchgehen, an Schienen befestigt. Die Kombination des Streitpatents wird durch diese Entgegenhaltung nicht vorweggenommen. Abgesehen davon, dass die Entgegenhaltung das bajonettartige Einsetzen der Leitungsträger nicht aufzeigt, fehlt bei ihr insbesondere die freie Verschiebbarkeit der Leitungsträger. Selbst wenn die Auffassung der Klägerin zutreffen sollte, dass aus der Patentschrift, in der von "lateral adjustment" die Rede ist, auf eine Verschiebbarkeit der Leitungsträger zu schliessen sei und mithin die 'Zeichnung der Patentschrift, die eine solche Verschiebbarkeit ausschliesst, falsch wäre, könnte doch nur von einer Verschiebbarkeit geringen, durch die Länge der Schlitze begrenzten Ausmaßes die Rede sein, die mit der der Leitungsträger des Streitpatents nicht zu vergleichen ist. 9) Auch die erst im zweiten Rechtszuge dem Streitpatent entgegengehaltene amerikanische Patentschrift 682 831 ist nicht neuheitsschädlich. Diese Patentschrift zeigt eine Registerschelle, die aus einem mit einem Längsschlitz versehenen Block besteht, auf dem Leitungsträger mittels durch den Längsschlitz geführter Schrauben verschiebbar angebracht werden können. Die Leitungsträger sind mit seitlichen Aussparungen versehen; je zwei von ihnen klemmen eine zwischen ihnen verlegte Leitung in diesen Aussparungen fest. Die Aussparungen sind von unterschiedlicher Tiefe. Von dem Streitpatent unterscheidet sich die Entgegenhaltung hiernach insbesondere dadurch, dass sie keine C-förmige Halteschiene aufweist und die Leitungsträger nicht im Sinne der Lehre des Streitpatentes bajonettartig eingesetzt (sie sind zwar drehbar, aber diese -24- Drehbarkeit dient, wie der Privatgutachter der Klägerin zutreffend bemerkt, lediglich dazu, die Auswahl der dem Durchmesser der zu verlegenden Leitungen entsprechenden Aussparungen zu ermöglichen) und nicht durch an den Enden der Haltevorrichtung befindliche Befestigungsmittel in ihrer Klemmstellung gehalten, sondern einzeln verschraubt und dadurch festgelegt werden„ Die Gesamtkombination des Streitpatents wird daher durch diese Entgegenhaltung nicht vorweg genommen. 10) Die Klägerin hat ihre Behauptung, dass eine Anordnung nach der Zeichnung 5 CN 32279 der SST/ offenkundig vorbenutzt worden sei, nach den zutreffenden Ausführungen der angegriffenen -Entscheidung nicht nachweisen können und sie deshalb nicht mehr aufrecht erhalten. Daher braucht lediglich auf die unstreitig offenkundig vorbenutzte, in der Beschreibung des Streitpatents auf S 1 Z 16-21 erwähnte Anordnung nach der Zeichnung 5 CN 32655 der gleichen Firma eingegangen zu werden. Diese Anordnung ist jedoch nicht neuheitsschädliohL Sie zeigt nach den zutreffenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen eine Registerschelle mit Leitungsträgern, die in einer Hohlschiene beliebig verschieblich angeordnet sind. Der Verband aller Leitungsträger wird an seinen beiden Enden durch Spannwinkel festgelegtc In die - elektrisch isolierenden - Leitungs träger werden metallische, federnde Leitungehalten von oben her eingeschoben. Der untere Halterteil haftet durch Reibung in einer Aussparung des Leitungsträgers, der obere Halterteil umschliesst die Leitung, Die Kombination des Streitpatents wird durch diese Entgegenhaltung nicht vorweg genommen. Wenn allerdings die angefochtene Entscheidung als Begründung hierfür nur anführt, die Zeichnung lasse nicht erkennen, ob die Leitungsträger so gestaltet seien, dass sie senkrecht von oben her bajonettartig in die Schiene eingesetzt werden könnten, so wird dabei über- -25- 71 sehen, dass die Anordnung nach dieser Zeichnung als offenkundig vorbenutzt entgegengehalten worden ist und daher Unklarheiten der Zeichnung noch nicht die Schlussfolgerung zulassen, dass keine neuheitsschädliche Vorwegnahme vorliege«. In Ergebnis kommt aber es hierauf/nicht an, da die Klägerin sich mit dem Beklagten und dem gerichtlichen Sachverständigen darüber einig geworden ist, dass die Leitungsträger bei der Entgegenhaltung nur von den Schienenenden her in die Schiene eingeschoben, also nicht bajonettartig von oben her in sie eingesetzt werden können. Überdies schliessen nicht, wie bei dem Streitpatent, jeweils zwei Leitungsträger eine Leitung seitlich ein, jede Leitung wird vielmehr für sich durch einen der in den Leitungsträgern befindlichen Halter gehalten* Vc Auf eine Erfindung kann nur dann ein Patent erteilt werden, wenn sie die Technik bereichert, also einen technischen Fortschritt gebracht hat«. Entgegen der Meinung der Klägerin hat jedoch das Paten kamt im vorliegenden Palle dieses Erfordernis mit Hecht als erfüllt angesehen«. Die Registerschelle nach dem ßtreitpatent zeichnet sich durch einen konstruktiv einfachen Aufbau1 aus, der gleichwohl den Leitungen einen sicheren Halt gibt und eine Verwendung sowohl an vertikalen oder geneigten Wänden wie auch an horizontalen Decken zuläßt. Die seitlich angreifenden und seitlich verschiebbaren Leitungsträger haben den Vorteil, daß Leitungen verschiedenster Stärke nebeneinander verlegt werden können und die Leitungsträger beim Auswechseln von Leitungen nicht von der Schiene abmontiert zu werden brauchen» Zum Auswechseln von Leitungen genügt es, dea gesamten Verband durch Lösen der Befestigungsstücke am einen Ende der Schiene zu lockern und die benachbarten l’eitungs-träger soweit beiseite zu schieben, daß die Leitung herausgenommen werden kann. Ebenso können, auch die Loitungstrüger selbst-unschwer ausgewechselt werden« ITach Lockerung des Verbandes braucht hierzu durch Bei- seiteschieben .der benachbarten Leitungsträger nur so viel opielraua geschaffen zu werden, daß der zu entfernende Träger um 90° gedreht und abgehoben werden kann* Biese Vorteile finden sich vereint bei keiner der auch in diesem Zusammenhang, ebenso wie bei der Neuheitsprüfung, einzeln zu betrachtenden,unter Ziff ill beschriebenen Entgegenhaltungen. Venn die Klägerin aus . dem Umstande, daß die' SSW abweichend von dem Streitpatent und der Anordnung- nach ihrer Zeichnung 5 CH 32279 die Anordnung gemäß der Zeichnung 5 CN 32655 entwickelt haben, entnehmen zu können’’glaubt, ‘daß die Registersohelle desStreitpatents einen Rückschritt bedeute,' so kann dem nicht gefolgt werden* Y/ie die ängefochtene Entscheidung zutreffend bemerkt, ist die Herstellung der Registersohelle nach dem Streitpatent durch den Fortfall der Leitungshalter einfacher und billiger als die der Anordnung nach der Zeichnung 5 CH 32655* Zudem wird, wi-o auch 'der gerichtliche Sachverständige bestätigt,.bei dem Streitpatent die bei der Anordnung nach der Zeichnung 5 CH 32655 bestehende Gefahr vermieden, daß die Drähte oder sogar die Halter unter einem senkrecht zur Wand gerichteten Zug herausgleiten, Hit Recht hebt das Patentamt sodann hoch hervor, daß sich bei der Entgegenhaltung das Einlegen" von Drähten erheblich größeren Durchmessers bei gleichen..Leitungsträgern und Haltern von'selbst verbiete,, während diese Möglichkeit bei dem Streitpatent ohne weiteres gegeben.ist, :da’:lediglich der Abstand der zugeordneten Leitungsträgeruvergrö3ert zu werden braucht, wenn eine Leitung vbn g^öCerem Durchmesser verlegt werden soll*.. Der etwa bei deM Streitpatent gegenüber der üäntgegen-haltung bestehende Rächt eil, daß beim Auswechsein von Leitungen der Verband gelockert und die Leitungsträger teilweise verschoben werden'*müssen, wird durch diese Vorteile vollauf auf gewogen. ^ Aijch.ge^enUbt3r der Anordnung nach der USA-Pateats cb rift,J; 682 831\ist'das Streitpatent als fortschrittlich za bezeichnen, Pär besondere Pälle, insbesondere beim Verlegen von i * * A ,8 Leitangen sehr starken Durchmessers mag sich zwar eine Einzeln arretierung, wie sie diese USA-?atentschrift zeigt, als vor- ; teilhaft erweisen, fUr zahlreiche andere Phile genügt aber, : wie der gerichtliche Sachverständige aasgeführt hat, die vom ' Streitpatent vorgeschlagene Befestigang der Leitangstrügei* in. ihrer, idemmsteliang durch am. Ende der Halteschiene angebrachte Befestigungsmittel, Der Konteur ist sowohl beim Verlegen der Leitungen .als auch beim Aaswechseln einer einzelnen Leitung . ' oder eines.;|eitungstrü§ers in der Lage,' den gelockei'ten Ver- ! band so zu halten, daß keine Leitungen herauafallen. Die Montageist^'i-n^diesen. Fällen einfacher als bei der Einzel-^rretierung^def"^ USA-Patentschrift. Der Verzicht auf die Einzelarretierung, bedeutet zudem eine erhebliche Icateriai-ersparniso .Während bei der Anordnung nach der USA-Patent-schrift; jeder Le itungs. träger mit einer Befestigungsschraube versehen sein muß., genügt bei der Anordnung nach dem Streit- " patent schon ein am einen Ende der Halteachj ene angebr«?cfhtes .Befestigungsstück; auch! brauchen die Leitungsträger bei dem Gegenstands „d$s IStreitpatents nicht 20 stark zu sein wie die • • * \ . .'** • • der Anordnung hach>de> DSA^Patentschrift, die. den Befesti-gungsschrauben ÖUf.chgan.g.'';h müssen. Ein wesentlicher technischer Vortefi. deivSöhsile des Streitpatentes. gegenüber der der.USA^Patehtschriit iiögt schließlich hoch darin, daß bei der „Schelle -des. Streitpatents die Halteschiene unmittelbar auf d!er auf liegen oder sogar in diese eingelassen werden --kahn,. ;W&hr$na ; Sc^h.iene^*'der Anordnung nach'der* ÜSAr-,-Pätentschrift in .einiger' Entfernuhg von der. Wand, gehalten werden muß, um.den, Zugang du ;deii Schraubenmuttern an der der Wand zugekehrten Seite vier Schiene zu ermöglichen. Darauf, ob.und inwieweit, die.in dem Urteil des erkennenden Senats vom 2. Dezember 1852 - I ZK 104/52 - behandelte Registerscheile nach dem jüngeren DKP 702 176 gegenüber dem * •V'A a Strcikpatent als fortachsittlich an bezeichnen ißt, kann es im gegenwärtigen Verfahren entgegen der Meinung der Klägerin nicht ankommen. Denn für die Präge, ob das Streit* pätent eine Bereicherung der Technik herbeigeführt hat, ist ;j.auf den Stand der Technik im Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpätehts abzustellen. Hs kommt lediglich darauf an, ob das Streitpatent gegenüber diesem Stande der Technik einen. Portschritt aufweistf Diese Präge ist aber nach dem Gesagten zu bejahen. Ob eine spätere Anmeldung gegenüber dem Streit* patent.eine weitere technische Befreicheinmg gebracht hat, ist unerheblich. Soweit die Klägerin ih diesem Zusammenhang behauptet* das Patent 702 176 sei durch den vorbekannten Stahd der Technik, völlig vorweggenomnien, so daß die dort J beschriebene Anordnung dem Streitpatent als Stand der Tech*, nik entgegenzuhaiten sei, ist darauf zu verweisen,' daß diese Behauptung nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 2. Dezember 1952 in der Sache I ZR 104/52 nicht zutrifft. VI« Zu Unrecht meint' die Klägerin schließlich,dem Streit* patent auch die erforderliche Hrfindun^shöhe abspreohen zu können. Bei der Prüfung der Hrfindungshöhe ist, wie schon erwähnt, anders als bei der Untersuchung der Präge der Neuheit und des technischen Fortschrittes, der Stand der Technik in seiner Gesamtheit, zugrunde zu legen (RG in GRUB 1941? 466 7^68^6,97) * Aus dem vorbekannten Stande der Technik ist. eine künstliche Synthese ek post zu bilden (Benkard 2. Aufl •Anm c zu § 6 P.atff) «. Bö : ist zu Untersuchen, ob von dieser Grundlage aus be.*triebt dty^die Xtösung für den Durchschnittsfachmann nicht nahe,;auch unter .den ge kenn-? zeichneten Vorausaet^^ Hrfinderschrittes bedurfte, umzu.d^ ;ZU‘ ^eiangeno Sowohl das Patentamt wie auch der geric^tMche' Säöhverständige haben die I*)r- finflungshöhe fürgegeben ©rächtet, Dem ist beizutreten, • , " . * * * ,** •* '* *’* * * . Sämtliche Merkmale der .Kömbinatiön des Streitpatentes waren allerdings seit langen Jahren bekannt. Sie sind, auch seit ' *• * .$* * •• • . ♦ *V • ••• . u m *. Ifj • •*. it 29 - ••• ■■■'.%$ langem in* den verschiedensten Kombinationen für Eegister-schellen und Anschlußklemmen zusammerigestellt worden, wenn-. ;j| gleich sie sich bei Iceiner dieser Anordnungen vereint voas* . finden. »Das steht aber der Annahme, daß e3 für die von dem Streitpatent aufgezeigte Lösung eines erfinderischen Schrittes bedurft habe, nicht entgegen. Die'Klägerin und das von ihr überreichte Privatgutachten meinen zwar, die Erfindungen höhe müasd verneint werden, weil es jeweils nur der Zusammen*^ fassurig von wenigen, überwiegend sogar nur von je zwei der vörbekarihteri Anordnungen bedurft hätte, um alle oder doch die wesentlichsten Merkmale der Kombination des Streit patents:^ zu vereiiien.* Aber di eise Betrachtungsweise wird im vorliegenden Paiie:?dei* Leistung, des Erfinders des 'Streitpatents nicht gerecht.' Wenn etwa der Privatgutachter der Klägerin darauf vSl verweisty daß bei einer Zusammenfassung der Anordnung nach j|| der deutschen Patentschrift 446 805 mit der nach: der bri- , tischen Patentschrift 194 006 nur noch die naheliegende Kaß- iS? nehme zuj-treffen gewesen wäre, die .Leitungsträger aus Isolier^* stpff. herzustellen, um sämtliche Merkmale der Kombination des;y| * ... * Ctreitpat ciitc in ein und derselben Anordnung zu vereinen, so. ;.y| trifft, das an und für sich zu. jedoch wird dabei übersehen, daß die.bloße Zusammenfassung jener beiden Anordnungen, von . denen die erste.eine Anschlußklemme für blanke Drähte, die .■n * • *K m ■"d zweite eine R^ihenschellö zu dem Auflegen von Leitungen ..auf Hakeh an v'erti Yrändeh betrifft, keineswegs eine Register® sch eile Iler im beschriebenen Art ergibt., Die , .:1l Aufgabedem ^fin^sr'ln*-Ansäung dieser beiden Anord-nungeri^ oblag,deren bloßen Zusammenfassung, ^ • ..-5» Wirkungsweise' wesensverschiedenen Anordnung zusammenzust eilend Hierzu bedurfte eig* 'nachpder Auffassung des Senats eines :. • , . •••»•♦■• •...... ••••.. .... .• * . . • -,..y-T erfinderischen Schrittes, d^ weder jede der beiden Anordnungen für sich betrachtet hoch- beide zusammengefaßt die Konzeption dieses neuen Registers ungeachtet des Umstandes • • ; .* * * .* * * V ***** £/.♦’. ly, ’ * t -x w *• : C’v .’•vr v'f ** ’* nahe legte, daß die dabei benutzten I/ücrlrmale zu dem Steil aus di einen und zu dem Teil aus der. anderen vörbekannten Anordnung eif nommen werden konnten. Ilhnlieh verhält es sich auch mit den übrigen vörbekannten Anordnungen! wenn sie, wie das in der Verschiedensten V.eise möglich ist, derart zu Gruppen zusammen gefaßt werden, daß jeweils sämtliche oder doch die wesent- • liebsten Kerlanale der Kombination des Streitpatents vereint sind. LIit der bloßen Zusammenfassung einzelner der vorbekannten.* Anordnungen konnte der Erfinder die. Aufgabe, die er sich gestellt hatte, nicht lösen. Er mußte vielmehr aus der Vielzahl der bekannten und in unterschiedlichen Kombinationen . y-eiHneMe die für seine Zwecke geeigneten heraus- suchen-und sie zu der von ihm erdachtet! Lösung susämmenfiigen. Die erfind er i s che Höhe wäre seiner Leistung zwar dann abzu-v'spreol»^ dürch den vörbekannten Stund der Technik, in seiner Gesamtheit betrachtet, derart nahegelegt . worden wäre, daß es zu ihrer Auffindung nur eines handwerklichen Könnens bedurft hätte. Las ist jedoch, wie der Senat Übereinstimmend mit der Auffassung der angefochtenen Entscheidung und den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen. annimrat, nicht der Eall. Zu beachten ist im übrig daß es, obwohl die einzelnen.'Element?-der’Kombination des •.Streitpatents; seif langem, bekannt Wären und obwohl bei der •fortschreitenden und-siebt;übef^j^rz.eh^en Entwicklung der Elektrotechnik ein! größes.Ledürfills nach geeigneten Be-fest.igungsraittelh-für ellktH^ 'bestand, langer Zeit bedurft hatte,' bis der •BefclagtÖ.'. als erster mit einer einfachen 'und prälctiööhöh., gegenüber den vörbekannten An-. Ordnungen in. ent>.bheideiideh Funkten neuartigen und vorteil-• haften RegistörscHeile hervörgetreten ist. Seitlich angroife de Halter zur Reihehbef elektrisehen Leitungen, waren schon.durch die VerÖfzenfllchüng von Schaschl aus dem Jahre 1886 bekannt und., in.derFolgeseit, vielfach benutzt worden; Die dort fehlende Hohlöphiene und die fehlende Ver-schiebbta-keit der Halter sin,d schön frühzeitig, zunächst - 31 it für ..übergreif ende ialtor, spilt er durch das mit wirlcung vom 2, ll\rz 1932 erteilte Patent 376 025 von Uienicke auch für. verschiebbare Luttern bekannt geworden, auf die Loitungs-fcriiger auf geschraubt werden konnten. Im Jahre 1900 hatte „.ie bSA7?atentöchrift 660 078 die Anbringung von seitlioh ergreifenden,, -allerdings nicht frei verschieblichen Faltern auf Semmel schienen gezeigt und im Jahre 1901 hatte die USA-P&bentschrj ft 682 831 die Bohre gegeben, seitlich angreifen-üe Aalter verschieblich auf einem mit einem Schlitz versehenen Block anzubringen. Die österreichische Patentschrift 43311. hatte schon im Jahre 1909 eine Bajonettbefestigung für .Isolatoren und die britische Patentschrift 194 006 schon im Jahre 1921 eine bajonettartige Befestigung von Loitungs-trägern ähnlich der des Streitpatents offenbart, \7enn gleichwohl erst der Beklagte im Jahre 1935 diese seit langem be- ■ kennten Lerkraale zu der neuartigen und fortschrittlichen Ttegisterschelle des Streitpatents vereint hat, so liegt darin eine Bestätigung der Auffassung, daß die Auffindung dieser Lösung über das handwerkliche Können des Durchschnittsfach-rnnnnes hinp.us^in." und ein* erfinderisch« Belstung verlangte. VII. Auch mit der Behauptung, der Beklagte habe die Erteilung des Stroitpatentc durch Verschweigen der britischen Patentschrift 194 006 erschlichen, kann die Klägerin keinen ÜJrfolg haben. ‘ ' Dir Klägerin ist allerdings zuzugeben, daß der durch die britische Patentschrift 194 006 gegebene Stand der Teohnik im Brteilungsverfahren nicht erörtert worden ist und daß die Beschreibung des Streitpatentes auf S 2 Z 25-35 nur die Anordnung nach der österreichischen Patentschrift 43311 betrifft. Die britisahe Patentschrift 194 006 zeigt eine bajonettartige Verankerung der leitungsträger und steht insofern dem Streitpatent näher als die österreichische Patentschrift, die lediglich eine Bajonettbefestigung offenbart. Ob unter diesen Umständen der Beklagte eis Anmelder gemäß § 44 PatG verpflichtet gewesen wäre, die ihm bekannt gewesene britische Patentschrift 194 006 dem Patentamt als Stand dar Technik mitzuteilen, und ob er bewußt gc-ger, a io no Verpflichtung verstoßen hot, ur; c’ie »■ ärtoilunü dos erstrebten Patents nicht zu gefährden, kenn jedoch auf sich beruhen. Denn der 'Tatbestand der Erschleichung eino3 Patents durch bewußtes * erschweifen des Standes der Technik ist nur dann erfüllt, wenn die Offenlegung dos Standes der Technik zur Versagung des1 Patents hätte führen müssen. Aus diesem Gründe ist im übrigen nach ..'egfsll der Präklusivfrist des früheren § 15 Abs 3 PatG hinsichtlich der dort behandelten Vorwegnahraaikein Bedürfnis mehr vorhanden, den Tatbestand der Patentersclileichung durch bewußtes Verschweigen des Standes der Technik als besonderen Iiichtigkeitsgrund zuzu-lassen, dabei Ueuheitsschädliohkeit des verschwiegenen Standes der Technik schon die sich auf diesen erstreckende ITeu-heitspriifung zur Vernichtung des Patents führen muß«, /uf die umstrittene Präge, ob überhaupt der Tatbestand der Patenterschleichung einen iTichtigkeitssgrund abgeben kann, braucht daher im vorliegenden Palle nicht eingegangen zu werden (vgl dazu .Reimer Am 5 zu § 13 PatG). Baß die britische Patentschrift gegenüber der durch das Patent geschützten Ge38int-kombination ^icht **uheitsecil'ii*fll,i ch ist und daß sie and; nicht hindert, die Portschrittlichkeit und LSrfindunjshöhe des ;Jtr-?itpatentp zu bejahen, ist sehen cue ge führt word er.. Wenn die Klägerin dazu noch geltend macht, der Beklagte habe seine .irfincluag im Urteilungsverfahren gegenüber der österreichischen Patentschrift 43311 dahin abgegrenzt, daß diese nicht den Vorteil aufweise, durch die bajonettartige Befestigung die leichte Auswechselbarkeit der Elommkörper zu ermöglichen, eben dieser Vorteil, der nach Ausweis der 3r-tcilungsakten zur Erteilung des Patents geführt habe, aber durch die britische Patentschrift offenbart worden sei, und • r wenn sie daraus schließen zu können glaubt, das Streitpatent wäre nicht erteilt worden, wenn dem Patentamt die britische Pateltschrift bekannt gewesen viäre, so ist dem entgegenzu-hilten, daß die Combination des Streitpatents sich, wie aus dem oben Gesagten folgt, nach andex*er Richtung in mehrfacher Hin,«sicht auch gegenüber clor britischen intent sc1 rift ab-gronzt, die britische Pate '.t schrift der Erteilung des Ctreit-putents also nicht als neuheitsschädlich hätte entgegenstehen können* In dem holländischen Brteilungsverfnhren hat die dort entgcgengehnltene britische Patentschrift 134 006 allerdings dazu geführt, daß das Lerkmal der bajonettartigen Befestigung der Leitungsträger aus dem kennzeichnenden Teil des ersten .-.nspruchs in dessen Oberbegriff übernommen worden ist» Lit Hecht hat es die angefochtene 2 it Scheidung aber abgelehnt, dem folgend auch den ersten Anspruch des Streitpatents umzu-formen. An der Kombination als solcher würde sich durch eine derartige Umformung nichts ändern, Die derzeitige Fassung ist zweckentsprechend und-sachgemäß, da die im kennzeichnenden Teil des Anspruchs aufgeführten Merkmale, nämlich Leitungsträger, von denen immer je zwei eine Leitung einschließen, und deren bajonettartige Befestigung in der Halteschiene, zusammen sich in keiner der Entgegenhaltungen vorfinden. Till. Die Klage ist hiernach unbegründet, soweit mit ihr verlangt wird, den ersten Anspruch des Ctreitpatents für f- nichtig zu erklären. * \ Sie kt-nn aber auch insoweit keinen Türfolg haben, als mit ihr die Zernicht ung des zweiten, nach den Ausführungen ; unter Ziff III jetzt dritten Anspruchs des Streitpatents 1 begehrt wird, Dei diesem' Anspruöh handelt'es'sich ersieht- i lieh um einen Unter an Spruch, durch den eine besondere Aus- ',! Gestaltung der Lei tun g s f räge r für die Lehrfachschelle nach | dem ersten Anspruch unter Schütz gestellt wird. Die durch ». einen Unteranspruch geschützte Ausgestaltung des Gegenstan- '' des des Hauptanspruchs braucht diesem gegenüber aber keine \ erfinderische Leistung zu enthalten, 3s darf Bich, hei ihr zwar 5 nicht um eine '»platte Selbstverständlichkeit»» (RGZ 158, ] 385 = 131 1959, 62 = LOT 1958,’276 = GRUR1958, 852) handeln, jj eher es genügt, wenn sie sich als eine zweckmäßige Laßnahme • j! ■' uoweist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall er- füllt. DurcJi. den in Bede stehend on Anspruch wird Schutz eine Ausgestaltung clor Loitungctrüger für Jie i.Vurf ach sehe 1] s des ersten Anspruchs begehrt, die für boaondere Palle, n-hpj^ die Zerlegung von Leitungen stark- unterschiedlichen Durchmessers ersichtlich zweckmäßig ist und die auch ungeaohtot des Zustandes, daß schon nie UEA-Bateubschrift 682 831 eine Gleichartige L'aßnähme erkennen läßt, nicht als eins platte Selbstverständlichkeit entsprochen werden kann- "Ebenso ist ferner der im zweiten Hechb&zuge gestellte ifilfsantrag der ICl'ügorin unbegründet. Uit dem geuiäß 3iff 1']t klargectellten ersten Anspruch und dem neugebildeteil Anspruch 2 ist der offenbarte Gegenstand der Erfindung des Streitpatentes hinreichend und'zutreffend gekennzeichnet, Dem Hilfflaut rage entsprechend in dem ersten Anspruch hervorzuhebsui, daß die‘Erfindung aus einer rehrzahl einzeln und in Cruppen an sich bekannter Lorkmale bestehe, ist nicht erforderlich, da sich dies aus der Beschreibung des Streitprtents ohne weiteres ergibt. Auch besteht kein Anlaß, den in Cor Beschreibung genügend erläuterten Begriff des bajonettartigen Einsetzens der Leitungaträger im Anspruch durch eine ins einzelne gehende Beschreibung entsprechend dem Hilfstntrage .*;u ersetzen. Schließlich sind euch die von der Klägerin geäußerten Wiineche nach weiterer Abänderung der Fassung des ersten Anspruchs nicht gerechtfertigt. Es ist nicht angezeigt, schon in dem Oberbegriff des ersten Anspruchs zu vermerken, daß je zwei Loitungsträger eine Leitung einschließen sollen. Vielmehr ist es aus den zu Siff VII niedergelegten Erwägungen zweckmäßig, daß dieses, zusammen 'mit dem bajonettartigen Einsetzen der Leitungsträger in besonderem Liaße die Eigenart der Gesamtkombination hervorhebende Lerkmal erst in dem kennzeichnenden Weil des ersten Anspruchs erscheint. Kit liecht hat es das Patentamt auch abgelelut, diesen Teil des ersten Anspruohn durch die hinter den .-orten nnt.ch Lüsen uor Befestigungsmittel ,r einzufügende Bemerkung 11 und Auseinander- 55 - 71 rücken der Leitung träger11 sn ergänzen. Denn es versteht sich in der Tat von selbst, daß die .Intfernung eines Leit lings trägere durch Drehung um 90° nur möglich ist, wenn zuvor die benachbarten Icitungatrüger nach dar einen oder andern nichtun^ hin um ein Geringes beisoiteger tickt werden. Die Berufung war nach alledem zurlickzuv/eisen. Bei der Fassung des Urteilaausspruche waren die unter Ziff III erörterte Klarstellung des ersten Anspruchs in Verbindung mit der Bildung eines weiteren Unteraispruebs sowie der Umstand zu berücksichtigen, daß das Streitpate it inzwischen durch Zeitebleuf erloschen ist. Die Üostenentscheidüng beruht auf den §§ 40, 42 PatG. llastelski Lindenmaier Xrüger-Jie* and Christoph Veiß