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BGH · I ZR 73/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 73/50

Pie in § 10 PG festgelegte Dauer des Patents ist nicht identisch mit der zeitlichen Geltung des Patent-Schutzes, Letzterer tritt erst - vorläufig - mit der Bekanntmachung der Anmeldung oder - endgültig - mit der Patenterteilung ein und wirkt nicht auf den Tag nach der Anmeldung zurück. Die Anmeldung hat also nur Bedeutung für den Altersrang des Patentes und für die Berechnung der Laufzeit. Vor Eintritt des Schutzes hergestellte Erzeugnisse er halten nicht rückwirkend patentverletzenden Charakter durch spätere Patenterteilung. Die Revision gegen das Teilurteil des 2. 1 a, b, c, 2 und 5, soweit diese sich nicht auf Ziff der Urteil3formel bezieht, folgende Fassung tritt: a) Das Verspritzen von Stahl und Eisen zu dem Verschliessen von Rissen und Ausbrüchen an Gussköroern sei ihr auf Grund von Patentanmeldungen geschützt, ohne darauf hin zuweisen, dass der von ihr erwartete Patentschutz sich auf die Benu tzung des von ihr ausreichend zu kennzeichn nenden Spezialverfahrens beschränke und erst mit der lekanntmachuog der Anmeldungen eintrete. b)r Sie sei schon vor der Bekanntmachung der Anmeldungen berechtigt, Lizenzgebühren für die von ihr angemeldeten Verfahren, darüber hinaus aber allgemein Lizenzgebühren für jedes Spritzen von Riss.en und Ausbrüchen an Gusskörpern mit Stahl und Eisen zu beansprucnen. hach dem Patentgesets würden im Augenblick der Patent erteilung alle seit der Patentanmeldung ausgeführten Spritzarbeiten mit Stahl und Eisen Zurrt Verschliessen von Rissen und Ausbrüchen an Gusskörpern - und zwar einschliesslich der nach ihrem Spezialverfahren her gestellten Arbeiten - gen* 3chutzgeWährung auf die Patentanmeldungen der Beklag ten E 57929 Via - 31c und E 58763 keine Schutzrechte de Beklagten verletzt werden, wenn die durch das Patent 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der durch Zuwiderhandlungen gegen die Verbote zu 1 a) - c) entstanden ist. Die beiden stieitenden Firmen betätigen sich auf dem Gebiet des Metallspritzens. vertreibt eine Metall-Spritzpistole, mit der geschmolzenes Metall durch einen starken Luftstrom zerstäubt und auf Oberflächen ieder Art zur Haftung gebracht werden kann. Die Spritzpistole der Klägerin ist durch das DRP In den Jahren 1946 und 1947 wandte sich die Beklagte In diesen Schreiben ie in Form und Inhalt voneinander * abweichen, teilte sie den Adressaten unter anderem mit, dass sie ein den Emufähi ern der Briefe Lizenz vertrage abzus cüiie3sen und ersuchte, das Spritzen von Ausbrüchen an Gusskörpern mit Eisen und Stahl Die Klägerin widersprach diesen Tarnungen und erhob im März 1948 Klage auf bnterlassung dieser Behauptungen; auf Feststellung, dass die Klägerin lal ae der Verwendung ihrer Spritzpistole keine Soln.itzrephte Beklagten verletze, auf Feststellung de*5 Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandessericht durch zu dem Verschli von Rissen und Ausbrüchen an Gussköroorn sei ihr auf Grund von b).Dritten gegenüber Warnungen auszusprechen, dass das Spritzen von Rissen und Ausbrüchen an Gusskörpern mit Stahl und Eisen, ohne Lizenzzahlung an di klagte nicht gestattet sei, Be e) bezüglich des Spritzens von Stahl und Eisen zu dem Ver~ dung laufen, die sich auf das Spritzen von Eisen und S 2. festgestellt wird, dass keine Schutzrechte der Beklag ten rletzt werden, wenn die durc geschlitzte ^otallspritspistole der Klägerin zu dem Dicht spritzen von Rissen und Ausbrüchen an Gusseisen mit Lison und Stahi verwandt wird, festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den durch die Verletzungshandlungen zu la his Id entstandenen Schaden zu ersetzen. e in den Schreiben an die Kunden der Klägerin allgemein das Recht für sich in Anspruch genommen habe, Risse und Ausbrüche an Gusskörpern durch Spritzen mit Eisen und Stahl auszubessern und dass sie Ls stellt ferner fest, dass die Beklagte bei ihren Warnungen erklärt habe, das Spritzefi von und Ausbrüchen an Gusskörpern sei ohne Lizenz- der r at ent auine Idung nach dem Verfahren der Beklagten aus- Pie von der Revision gegen diese Feststellungen Verfahrens mit Stahl und Eisen an Gusskörpern für sich sie habe zwei Spezialvorfahren zu dem Spritzen von Rissen und Ausbrüchen an Gusskörpern mit Bisen und Stahl zu dem Patent angemeldet, sie hätte aber, um keinen falschen Eindruck zu erwecken, hinzufügen müssen, dass die bekanntmachung der Anmeldungen noch nicht erfolgt sei. Bei vorläufige Batentschütz trete frühestens mt der Bekanntmachung der Anmeldungen ein und wirke nicht auf die ^eit Les Aeparaturverfahrens, sodaBs sich das Verfahrens patent nicht auf sie erstrecke und eine o rechtswidrige Störungen der Be si der Klägerin zu ihren Kunden und damit Eine:rif fe in ihren o ing eri cht et en und ausgeübten Gewerbebetrieb, die den Unterlagsungsanspruch der Klägerin nach §§ 1004, i<23 BGB, 3, 13 UWG rechtfertigten. Die von der Revision gegen diese Begründung erho * * as allgemeine Spritzen von Stahl und Eisen zur Verschliessen ven Rissen und Ausbrüchen an Gu3skörpern wird bereits durch die bindenden feststel lungon d-s Berufungsgerichts belegt. Die1 von der Beklagten in Anspruch genommene. 1 lediglich eine Anweisung für die Berechnung der 18 jährigen Laufzeit des Aus diesem des Ge Grunde ist auch nach der amtlichen -Begründung seizes vom ?. Der Anmeldung kommt daher nur eine Bedeutung für d en Alt ersrang des Patentes und Auch *ier Zivilsenat des Reichsgerichts hat sich in einer noch nicht veröffentlichten Entscheidung vom 2. e Revision fü ihren entgegengesetzten Standpunkt auf die Meinung von Reimer (Pat.Ges. Amu. 103 zu berufen zu können glaubt, so ist dem entgegeri'zuhalten, dass auch dieser Autor den beginn' des Schutzes auf den Zeitpunkt der ^ekanntmachuiig verlegt (aaO und An. 1 3 erwarteten Patentschutzes auf die nach den Verfahren der Beklagten xi, dass die nach den Verfahren der Beklag ten reparierten Motorenblöcks unmittelbare Erzeugnisse dieser Verfahren sind, auf die sich gemäss § 6 Satz 2 PG Damit entfallen die von der Beklagten in Anspruch ge nommenen Befugnisse auf Beseitigung. Clb Berufungsgericht hat, von dieser Rechtslage ausgehend, die Schreiben der Beklagten zutreffend als rechtswidrige Störungen des Geschäftsbetriebe der arbeiten an Gusstücken hervorzurufen und konnten auf diesem Wege die Klägerin Gewährlei'stungsansprüchen aus setzen und den weiteren Absatz von Spritzpistolen be- Beklagt verkannt, denn es hat ihr in.den Jrteilsgründen, die insoweit zur Auslegung der Urteils funnel heranzuziehen waren, ein Recht zu beschränkten Berufungsgericht war auch nicht genötigt, die Tragweite der Anmeldungen der Beklagten festzustellen und auf ihre sowohl in den Briefen wie in ihrem Prozessvorbringen ent- Das der Beklagten zustehende beschränkte Warnungsrecht für die Zeit nach etwaiger Schutzerteilung vermag aber die Widerrechtlichkeit ihrer darüber hinausgehenden Berühmungen nicht auszuschliessen. Sie sind nicht nur widerrechtlich, sondern auch schuldhaft, da, wie das Berufungsgericht feststellt, die Beklagte selbst nicht auf dem Standpunkt gestanden hat, dass ihr zur Zeit der Warnungen bereits ein Schutzrecht zustehe oder ein rechtlicher Anspruch auf Li z enzg ebühren gegeben den sie unstreitig schon für die Zeit vor der Bekanntmachung die Unterlassungsanspruche wesent- Die für Hohe Wiederholungsgefahr hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum in der Haltung der Beklagten im Schrift- Sie wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagt Cr onn<j Abgabe entsprechender bindender Verpflichtungserkläruhgen - im Laufe des Rechtsstreits ihre Berührung allgemeiner Schutzrechte für das Spritzen mit Stahl und Bisen an Gussrissen aufgegeben und sich auf die Geltendmachung künftiger Schutzrechte für ihre Spezialverfahren beschränkt hat. Dem', sie hat nach wie vor auch insoweit Klageabweisung beantragt und di für schadensersat«pflichtig- Lediglich soweit es diese Verpflichtungen auch auf $1' 3, 13 UWG gestützt hat, ist der jievision augegeben, dass die Voraussetzungen, dieser Vorschriften nicht gegeben sind. Die Beklagte hat .nach dem f erregest eilt er» Sachverhalt nur an vier Firmen ge schrieben, von denen sie annahm, dass sie das von ihr entwickelte Die Beklagte hatte einen bestimm ten Anlass, sich gerade an die von ihr angesprochenen Firmen zu wunden, und es hätte deshalb weiterer Fest- Für den -Fe^tStellungsantrag zu 2) der Urteilsformel, dass Schutzrechte der Beklagten nicht verletzt werden, wenrl die Spritzpistole der Klägerin zu dem Aus- spritzen von Rissen mit Eisen und Stahl verwendet wird, s von der Revision vermisste Feststellungsinteresse die Beklagte nach den der yerin liegt darin, dass bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts allgemein das Ausspritzen von Rissen mit Eisen und Stahl als . hat und damit eine Verwendung der Spritzpistole der Klägerin für diese Zwecke in -rage stellte. ist l ernentsprechend bis auf die mit der

Zitierte Normen: § 3 UWG § 97 ZPO
dBerufungsgerichtAnmeldungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerk!
Gesetz: I PatG§§10, 30
II PatG§§ 6, 16, 30
III PatG §	6
Rechtssatz:
I. Pie in § 10 PG festgelegte Dauer des Patents ist nicht
 identisch mit der zeitlichen Geltung des Patent-Schutzes, Letzterer tritt erst - vorläufig - mit der Bekanntmachung der Anmeldung oder - endgültig - mit der Patenterteilung ein und wirkt nicht auf den Tag nach der Anmeldung zurück. Die Anmeldung hat also nur Bedeutung für den Altersrang des Patentes und für die Berechnung der Laufzeit.
II. Vor Eintritt des Schutzes hergestellte Erzeugnisse er
 halten nicht rückwirkend patentverletzenden Charakter durch spätere Patenterteilung.
II
X»
Ein Verfahrenspatent für ein Reparaturverfabren schützt nicht reparierte Maschinenteile, Letztere sind keine
 Erzeugnisse des Verfahrens. Aktenzeichen: I ZR 73/50
Urt. v. 16. Februar 1951
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E (Bekr. J gegen Sch. (KLg.)
OLG. Düsseldorf
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Düsseldorf
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Verkündet am 16. Februar 1951
gez.	Justizsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im harnen des Volkes
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In dem Rechtsstreit
'er Firma Paul
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Inhaber Paul

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 Beklagten und Revisionsklägerin,
 ProzessbevoIlr.jächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Firma
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 Handelsgesellschaft ru.b.H. in
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vertreten durch ihren Geschäftsführer
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Klägerin und Revisionsb.e^lagte
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Prozessbevollmächti :ter: Rechtsanwalt
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auf die
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lsenat des Bundesgerichtshofes
 Karlsruhe
mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1951 unter
 Mitwirkung der Bundesrichter Professor Di*. Lindemnaier,
'Or. ileidennain, Dr. Birnbach, Wilde und Schmidt
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Teilurteil des 2. Zivilsenats des
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Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 1C. November 1949 wird
 mit der Massgabe zurückgewiesen, dass anstelle der Ziffern
1 a, b, c, 2 und 5, soweit diese sich nicht auf Ziff der Urteil3formel bezieht, folgende Fassung tritt:
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l.Der Beklagten wird unter Androhung von Geld
 oder
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Haft strafe rur neuen
 Fall der Zuwiderhandlung verboten
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ei Warnungen vor der künftigen Weit erbenut ziüag der von ihr
 unter den Aktenzeichen E 57929 VI a
'31 c uni E 587o3 zu dem
 Patent sü gemeldeten Verfaliren über den Zeitpunkt der Bekannt machung hinaus folgende Behauptungen aufzusteilen:
a) Das Verspritzen von Stahl und Eisen zu dem Verschliessen
 von Rissen und Ausbrüchen an Gussköroern sei ihr auf
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Grund von Patentanmeldungen geschützt, ohne darauf hin zuweisen, dass der von ihr erwartete Patentschutz sich
 auf die Benu
 tzung des
 von ihr ausreichend zu kennzeichn
 nenden Spezialverfahrens beschränke und erst mit der lekanntmachuog der Anmeldungen eintrete.
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b)r Sie
 sei
schon vor der Bekanntmachung der Anmeldungen
 berechtigt, Lizenzgebühren für die von ihr angemeldeten
 Verfahren, darüber hinaus aber allgemein Lizenzgebühren für jedes Spritzen von Riss.en und Ausbrüchen an Gusskörpern mit Stahl und Eisen zu beansprucnen.
hach dem Patentgesets würden im Augenblick der Patent erteilung alle seit der Patentanmeldung ausgeführten
 Spritzarbeiten
mit
 Stahl und Eisen Zurrt Verschliessen
 von Rissen und Ausbrüchen an Gusskörpern - und zwar
 einschliesslich der nach ihrem Spezialverfahren her gestellten Arbeiten -
dann auf ihr.Begehren ihres patentverletzenden Charak
 patentverletzend und müssten
 tors entkleidet oder zerstört werden.
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 fest^estellt.. aaraC!

unbeschadet etwaiger künfti-
gen* 3chutzgeWährung auf die Patentanmeldungen der Beklag
 ten E 57929 Via - 31c und E 58763
keine Schutzrechte
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Beklagten verletzt werden, wenn die durch das Patent
677709 geschützte Metallspritzpistole der Klägerin zu dem
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3

Dichtspritzen von Rissen und Ausbrüchen an Gusseisen mit Eisen und Stahl verwandt wird,
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
 der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der durch Zuwiderhandlungen gegen die Verbote zu 1 a) - c) entstanden ist.
Die Kosten der Revision trägt die Beklagte.
T atbe stand :
Die beiden stieitenden Firmen betätigen sich auf dem
 Gebiet des Metallspritzens. Jede von ihnen fabriziert und
*
vertreibt eine Metall-Spritzpistole, mit der geschmolzenes Metall durch einen starken Luftstrom zerstäubt und auf Oberflächen ieder Art zur Haftung gebracht werden kann. Jede von ihnen übernimmt auch Metallspritzarbeiten in Lohnar-beit. Die Spritzpistole der Klägerin ist durch das DRP
677 709 geschützt
 Metallspritzerei
die der Beklagten
 dient unter andere

ist ungeschützt« Die zur Aufbringung neuer
 Metallschichten auf abgenutzte und beschädigte Maschinenteile, an diese wieder funktionsfähig zu machen. Die
 Beklagte, die sich besonders mit der Wiederherstellung gerissener und ausgebrochener Motorblocks befasst, hat
 zur Behebung der Schwierigkeiten, die sich infolge des
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Schrumpfens der neu aufgebrachten Metallschichten einem zuverlässig dichten Verschluss der Schäden entgegenstellen, ein Verfahren entwickelt, das einen dichten
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7 erSchluss
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jisen und Stahl gewährleisten soll. Dieses
 Verfahren hat sie i.;. Jahre 1943 zu dem Gerenstande zweier Pa-tentaiii~.Gldunren .eracht, die beim Reichspatentamt unter dem
 Aktenzeichen E [37 9E9 VIa/31.c und E 50163 geführt werden.
aber noch, nicht bekannt gemacht worden sind.
In den Jahren 1946 und 1947 wandte sich die Beklagte
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teils persönlich, teils durch ihren «?atentaii\va 11 f
hi:Leflieh an 4 künden der Klägerin,
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 Klägerin vertriebenen Spritzpistolen arbeiteten. In diesen
 Schreiben
ie in Form und Inhalt voneinander * abweichen,
 teilte sie den Adressaten unter anderem mit, dass sie ein
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,um Dichtspritzen von Rissen und Ausbrüchen an
 Gi.sskor >crn mit Eisen und Stahl sum Patent angemeldet habe,
 mit dessen E.vieiluru* demnächst gerech..et werden körne, der Patentcrtcilunv/hrden derartige Arbeiten, die in der
 bv/ischenzeit ausgeführt worden seien, patentverletzend und
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ii:■! jsteil auf ihr Verlangen ihres pat.untverletzenden Charak-
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ters entkleidet, im vorliegenden ralle als., zerstört wer-
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den. bie i-x.
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den Emufähi ern der Briefe Lizenz
 vertrage abzus cüiie3sen und ersuchte, das Spritzen von
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Kissen und. Ausbrüchen an Gusskörpern mit Eisen und Stahl
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zu unterlassen. Die Klägerin widersprach diesen
 Tarnungen und erhob im März 1948 Klage
 auf bnterlassung dieser Behauptungen; auf Feststellung, dass die Klägerin
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 der Verwendung ihrer Spritzpistole keine Soln.itzrephte
 Beklagten verletze, auf Feststellung
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 satzpflicht der Beklagten und Zubilligung der voröffent lichung des Urteils.
Das Landgericht hat der Klage voll entsprochen. Auf
 die Berufung der Beklagten hat das Oberlandessericht durch

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 Idilurteil die Entscheidung über die Unterlassungs-
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feststolliuigsansprüche ~ unter Zurückweisung weitergehen der Klagearspräche - in der Form aufrecht erhalten, dass
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der Beklagten bei Strafandrohung untersagt wird,
a) die Behauptung aufzusteilen, das Verspritzen von
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zu dem Verschli
 von Rissen und
 Ausbrüchen an Gussköroorn sei ihr auf Grund von
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ff. üschützt,
b).Dritten gegenüber Warnungen auszusprechen, dass das
 Spritzen von Rissen und Ausbrüchen an Gusskörpern
 mit Stahl und Eisen, ohne Lizenzzahlung an di klagte nicht gestattet sei,
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e) bezüglich des Spritzens von Stahl und Eisen zu dem Ver~
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! schliessen von Rissen und Ausbrüchen an Gusskörpern
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zu behaupten, nach dem Fatentgesetz würden die in
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der Zwischenzeit seit der Patentanmeldung ausgeführ-
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ten Arbeiten im "Augenblick der Patenterteilung pa-tentverletzend und müssten dann auf Antrag der B.e-
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klagten ihres patehtverletzenden Charakters, ent-kleidet und zerstört werden,
d) zu behaupten, die Klägerin habe keine Fatentanmel
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dung laufen, die sich auf das Spritzen von Eisen
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 an Gusskörpern
 beziehe,
2. festgestellt wird, dass keine Schutzrechte der Beklag
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rletzt werden, wenn die durc
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3.
geschlitzte ^otallspritspistole der Klägerin zu dem Dicht
 spritzen von Rissen und Ausbrüchen an Gusseisen mit Lison und Stahi verwandt wird,
 festgestellt wird, dass
 die Beklagte verpflichtet ist,
 der Klägerin den durch die Verletzungshandlungen zu la his Id entstandenen Schaden zu ersetzen.
Mit der Revision verfolgt
 die
Beklagte die
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lg hinsichtl
 der
fer la und des diesbezüglichen
 Teiles der Ziffer 3, im übrigen die Aufhebung und Zurück
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verv/eisung hinsichtlich der Ziffern lb und 1c, 2 und 3,
soweit letztere sich auf die -Behauptungen zu la bis c be
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sieht.
Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.
Ent s c h e idung s g r ü n d
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 Das Berufungsgeri'cht stellt tatsächlich fest, dass
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e in den Schreiben an die Kunden der Klägerin
 allgemein das Recht für sich in Anspruch genommen habe, Risse und Ausbrüche an Gusskörpern durch Spritzen mit
 Eisen und Stahl auszubessern und dass sie
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ich nicht
 darauf beschränkt habe, vor der Benutzung .ihres Spezial
 Verfahrens zu warnen. Ls stellt ferner fest, dass die Beklagte bei ihren Warnungen erklärt habe, das Spritzefi von
 und Ausbrüchen an Gusskörpern sei ohne Lizenz-
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ahlong nicht gestattet und die ohne
 Lizenzzahlungen seit
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der r at ent auine Idung nach dem Verfahren der Beklagten aus-
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geführten Arbeiten müssten im Augenblick der Patentertei lung zerstört werden.
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Pie von der Revision gegen diese Feststellungen
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erhobenen Rügen der unvollständigen Würdigung des Sach
 Verhalts greifen
 nicht durch.
Das
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 cht überseh
 dass die beklagte in ihren Schreiben
 auf ihr .Spezialverfahren hingewiesen hat, stellt
 aber
fest, dass d

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 ichzeiti
entnehmend
^enüber dem aus den Schreiben
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Bestreben der Beklagten
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zurücktrete, die ausschliessliche Benutzung des Spritz-
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Verfahrens mit Stahl und Eisen an Gusskörpern für sich
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in Anspruch zu nehmen und dass danach in jedem unbefange
 nen Leser die. Vorstellung erweckt
 erden sollt
 die
Beklagte dürfe und wolle die Benutzung des Spritzverfahrens
 für diese Zwecke schlechthin verbieten. Diese Erwägungen
■
liegen auf dem tatsächlichen Gebiet der Beweiswürdigung
 und sind desiu.lb der Nachprüfung des Revisionsgerichts
 entzogen. Die Feststellungen sind auch in verfahrensrecht lieh einwandfreier Weise getroffen worden..
Die Rechtslage beurteilt das Berufungsgericht im
 übrigen dahin, dass die Beklagte zwar im geschäftlichen
 Verkehr dar
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labe hinweise
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sie
 habe zwei
 Spezialvorfahren zu dem Spritzen von Rissen und Ausbrüchen
 an Gusskörpern mit Bisen und Stahl zu dem Patent angemeldet, sie hätte aber, um keinen falschen Eindruck zu erwecken,
 hinzufügen
müssen, dass
 die bekanntmachung der Anmeldungen
 noch nicht erfolgt sei. Über diese berechtigten Warnungen
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sei die Beklagte aber sowohl hinsichtlich des Gegenstände
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ihrer Anmeldungen, wie
 des Umfanges des erwarteten Patent-
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Schutzes and seiner zeitlichen Wirkung hinausgegangen. Bei vorläufige Batentschütz trete frühestens mt der Bekanntmachung der Anmeldungen ein und wirke nicht auf die ^eit
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er Ä meldung zurück. Ein Verfahren, das ausgeübt wer'
solange noch kein Schutzrecht eines Anderen bestehe, könne kein Patentrecht verletzen und erhalte auch nicht
 rückwirkend einen patentverletzenden Charakter, wenn später ein Patent erteilt, werde. Ausserdem seien die ausgebesserten Mctorenblocks keine unmittelbaren Erzeug
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Les Aeparaturverfahrens, sodaBs sich das Verfahrens
 patent nicht auf sie erstrecke und
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Störung der Motorenblocks schon aus diesem Grunde nicht
 verlangt werden
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rechtswidrige Störungen der Be
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der Klägerin
 zu
ihren Kunden und damit Eine:rif
 fe in ihren o ing eri cht et en und ausgeübten Gewerbebetrieb, die den Unterlagsungsanspruch der Klägerin nach §§ 1004, i<23 BGB, 3, 13 UWG rechtfertigten.
Die von der Revision gegen diese Begründung erho
• 9
• n
Denen i-tugen greilen zu dem
o-ssten Teil nicht durch.

Die unberechtigte Ausweitung des Gegenstandes der
 Anmeldungen
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* * as allgemeine Spritzen von Stahl und
 Eisen zur Verschliessen ven Rissen und Ausbrüchen an Gu3skörpern wird bereits durch die bindenden feststel
 lungon d-s Berufungsgerichts belegt.
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Die1 von der Beklagten in Anspruch genommene. Rück
 Wirkung- einesspäter erteilten Patentschutzes auf
 den Tag
 nach, der Anmeldung findet im Gesetz keine Stütze. Das
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 gibt in
§ 1
0 Abs 1 Sat
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1 lediglich eine
 Anweisung für die Berechnung der 18 jährigen Laufzeit
 des
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tatentrecht
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zung des Schutzes als
 enthält aber keine zeitliche Umgreri
 solchen. Der Beginn des Schutzes
 ist unzweideutig in
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auf den Zeitpunkt der Be-
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kanntmachung festgelegt und trägt damit der Notwendig
 keit xiechnung» einerseits den Anmelder vor Schäden der
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Veröffentlichung des Verfahrens zu schützen, anderer-
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seits d'-'S ausschliessliche Schutzrecht .nicht vor Kennt-
■
nis der Öffentlichkeit von dem Gegenstände des Schutzes
 eintreten zu lassen. Die Schutzdauer ist infolgedessen
 immer kürzer als die Laufzeit des
^atentes.
Aus diesem
 des Ge
 Grunde ist auch nach der amtlichen -Begründung seizes vom ?. Mai 1936 an Stelle der früher vom Anmeldungs
 tage an laufenden ratentgebohren gemäss § 11 PG eine
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Bekanntmachungsgebühr eingeführt worden, während die
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♦ #	.
Jahresgebühren erst vom dritten Patentjahr ab erhoben
 werden. Der Anmeldung kommt daher nur eine Bedeutung
 für d en Alt ersrang
 des
Patentes und
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die Berechnung
 der Laufzeit zu. Diese Meinung wird überwiegend in der
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Rechtsprechung und dem älteren und neueren Schrifttum ge
 teilt (vgl. Seligsohr* Arm;.'! zu
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A um. 2
5U § 7,
3 su § 23, ^rausse-Eatluhn-Lindenmaier
 um.
zu
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Klaue

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Jur.W. 92,267 = HG3t 23,21 KG MuW 33,362;
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Auch *ier
 Zivilsenat des Reichsgerichts hat sich in einer noch
 nicht veröffentlichten Entscheidung vom 2. Oktober 194-4 - I. 11/44 - auf denselben Standpunkt -gestellt). Wenn.
sich
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e Revision fü
 ihren entgegengesetzten Standpunkt
 auf die Meinung von Reimer (Pat.Ges. Amu. 103 zu
 berufen zu können glaubt, so
 ist dem entgegeri'zuhalten,
 dass auch dieser Autor den beginn' des Schutzes auf den
 Zeitpunkt der ^ekanntmachuiig verlegt (aaO und Anm. 1
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 zu § 10). »Vonn er von einer .."Wirkung!1 des Patents vom.
Tage, der Anmeldung an spricht, so durfte damit nur die
 Prioritätswirkung, nicht die Schutzwirkung gemeint sein. Benkard (Pat.Ges. Anm. 6 zu § 30) folgert seine gegen-
des §. 10, der
£ des
 teilige Ansicht lediglich aus. dem Wortlaut nach dem Gesagten nicht die zeitliche Umgrensun Schutzes betrifft.
jeoensowenig kann von eine
 Ausdehnung de
3 erwarteten
 Patentschutzes auf die nach den Verfahren der Beklagten
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reparierten Motorenblocks die
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 sein. Für die Zeit
 cur Bekanntmachung der Anmeldunger.i folgt dies be-
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reits aus dem. Aiclitbestehen eines bchutzrechtes vor der
 Bekanntmachung und der Versagung einer .Rickwirkung. Ein
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üergestellten Ar-
ungeschütztes Verfahren und die damit
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beiten können Jiicht durch nachträgliche Schutzerteilung patentverletzenden Charakter erhalten. Aber auch ein
 Schutz nach
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mtmachung entfällt
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ann ke
 Rede davon sei
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xi, dass die nach den Verfahren der Beklag
 ten reparierten Motorenblöcks unmittelbare Erzeugnisse
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dieser Verfahren sind, auf die sich gemäss § 6 Satz 2 PG
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die Schutzrechte dieser Verfahren erstrecken könnten. Pie
 Motorenblocks sind selbständige
 ihr
die
 sohon
er
 äusseren Gestaltung nach auch in abgenutztem Zu-
stände ihre Zweckbestimmung und Punktion beibehielten,
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wenn sie auch ohne Wiederinstandsetzung verwendungsun-
fähig waren. Sie können daher nicht
 entsprechend den
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Ausführungen d
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3r Revision als wertloser Schrott ange
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en werden, der nur durch Anwendung der möglicher-
weise geschützten Verfahren der Beklagten seiner Be-
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Stimmung wieder zugeführt werden könnte. Pie Bedeutung
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n'-aratur tritt gegenüber dieser fortbestehenden
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taltung und der Möglichkeit der Wiederherstellung
 ihrer Punktion völlig zurück. Sie vermag, daher d
Blocks
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olchen und.im Ganzen betrachtet nicht die
 eines
Eigenschaft eines unmittelbaren Erzeugnisses
 etwa geschützten Reparaturverfahrens zu verleihen.
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Damit entfallen die von der Beklagten in Anspruch ge nommenen Befugnisse auf Beseitigung.
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Clb
 Berufungsgericht hat, von dieser Rechtslage
 ausgehend, die Schreiben der Beklagten zutreffend
 als
rechtswidrige Störungen
 des
Geschäftsbetriebe
 der
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Klägerin gewürdigt«-Pie-Briefe waren geeignet, unter
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den .Kunden 1er Klägerin Zweifel über die weitere Benütz
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bark eit. der erworbenen Spritzpistolen für Reparatur- :
arbeiten an Gusstücken hervorzurufen und konnten auf
 diesem Wege die Klägerin Gewährlei'stungsansprüchen aus
 setzen und den weiteren Absatz von Spritzpistolen be-
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beeinträchtigen. Dabei hat das Berufungsgericht kein

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 wie die Revision zu Unrecht annimmt
 die Abwehr
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Beklagt
 verkannt, denn es hat ihr in.den
 Jrteilsgründen, die insoweit zur Auslegung der Urteils
 funnel heranzuziehen waren, ein Recht zu beschränkten
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Warnungen vor der Weiterbenutzung ihrer Verfahren nach
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dem Zeitpunkt der Bekanntmachung nicht abgesprechen. Das
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Berufungsgericht war auch nicht genötigt, die Tragweite
 der Anmeldungen der Beklagten festzustellen und auf ihre
 sowohl in den Briefen wie in ihrem Prozessvorbringen ent-
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haltenen ünterrichtungsangebote sowie auf die angeblichen Nachahmungen einzugehen. Denn
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konkreten Amnel
 dung ein ihr entsprechender Schutzu demfang zustand, befand
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sich überhaupt nicht im Streit. Die Inanspruchnahme eines
 weitergehenden Schutzu demfanges hatte die Beklagte im Rechts
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streit endgültig aufgegeben. Das der Beklagten zustehende beschränkte Warnungsrecht für die Zeit nach etwaiger Schutzerteilung vermag aber die Widerrechtlichkeit ihrer darüber hinausgehenden Berühmungen nicht auszuschliessen.
Sie sind nicht nur widerrechtlich, sondern auch schuldhaft, da, wie das Berufungsgericht feststellt, die Beklagte selbst
 nicht auf dem Standpunkt gestanden hat, dass ihr zur Zeit
 der Warnungen bereits ein Schutzrecht zustehe oder ein
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rechtlicher Anspruch auf
 Li z enzg ebühren
 gegeben
den
 sie unstreitig schon für die Zeit vor der Bekanntmachung
 die Unterlassungsanspruche wesent-
erhoben hat. Die
 für
Hohe Wiederholungsgefahr hat das Berufungsgericht ohne
 Rechtsirrtum in der Haltung der Beklagten im Schrift-
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Wechsel mit der Klägerin erblickt. Sie wird auch nicht
 dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagt
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Abgabe
 entsprechender bindender Verpflichtungserkläruhgen - im Laufe des Rechtsstreits ihre Berührung allgemeiner
 Schutzrechte für das Spritzen mit Stahl und Bisen
 an Gussrissen aufgegeben und sich auf die Geltendmachung
 künftiger Schutzrechte für ihre Spezialverfahren beschränkt hat. Dem', sie hat nach wie vor auch insoweit Klageabweisung
 beantragt und di
'echtigung der konkret vorliegenden
 Berühmungsn vertreten.
Das Berufungsgericht erachtet die Beklagte also mit
 liecht
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der §§ 1004,823H2Bsowohl für unterlassungs
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für schadensersat«pflichtig- Lediglich soweit
 es
diese
 Verpflichtungen auch auf $1' 3, 13 UWG gestützt hat, ist der jievision augegeben, dass die Voraussetzungen, dieser
 Vorschriften nicht gegeben sind. Die Beklagte hat .nach
 dem f erregest eilt er» Sachverhalt nur an vier Firmen ge
 schrieben, von denen sie annahm, dass sie das von ihr
 entwickelte
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hätten. Nun können zwar
 auch Mitteilungen an einen beschränkten Bersonenkreis das
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rdernis des
3 ÜWG erfüllen, dass die Mitteilungen
 für einen grösseren Personenkreis bestimmt sind- Bs
 ist dann aber erforderlich.; dass die Mitteilungen ihrer
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Brscheinungsfoiii nach und unmittelbar Gegenstand einer weiteren Verbreitung werden sollen oder dass mindestens
 nach der Lebenserfahrung unterstellt werden kann.; der
 Das
Werbende habe mit dieser
 Verbreitung gerechnet.
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lot hier nicht der Fall. Die Beklagte hatte einen bestimm ten Anlass, sich gerade an die von ihr angesprochenen
 Firmen zu wunden, und es hätte deshalb weiterer Fest-
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Stellungen des Berufungsgerichts bedurft, wenn es gleich-
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wohl annehrr.en wollte, dass die Beklagte mit einer Ver-
breitung über den beschränkten kreis der Briefempfänger
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hinaus gerechnet habe. Es genügt nicht, dass
 sie
mit
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einer solchen Verbreitung rechnen musste. Die Entscheidung
 des Berufungsgerichts über die Unterlassungs
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Sprüche wird aber bereits durch §§ 1004,
823 BGB getragen,
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 es der weiteren Heranziehung
 der wettbewerblichen Begründung nicht mehr bedurfte.
Für den -Fe^tStellungsantrag zu 2) der Urteilsformel, dass Schutzrechte der Beklagten nicht verletzt werden, wenrl die Spritzpistole der Klägerin zu dem Aus-
spritzen von Rissen mit Eisen und Stahl verwendet wird,
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gilt ähnliches wie für den Unterlassungsanspruch zu la.
Da
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 der
Revision vermisste Feststellungsinteresse
 die Beklagte nach den
 der
yerin liegt darin, dass
 bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts allgemein
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das Ausspritzen von Rissen mit Eisen und Stahl als
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unter ihre erwarteten Schutzrechte fallend bezeichnet
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hat und damit eine Verwendung der Spritzpistole der Klägerin für diese Zwecke in -rage stellte. Das Inter
 esse fällt nicht dadurch fort
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‘'as die Beklagte
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♦ . Abgabe bindender Verpflichtungen insoweit ihre Berüh
 numg zurückgezogen hat.
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Die Revision gibt selbst
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 Beklagten e.r arteten Patentschutzee ihre Bedeutung be
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rechtfertigt ihren Abwelsungsantrag
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auf die Vorgangenheit beziehe. Das trifft nicht zu. Die i: or. t Stellung ist ohne seitliche Beschränkung, also
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 der Beklagteny getroffen worden. Da das Berufungsgericht
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 wirksam werdende Sc utzrechte nicht abgesprochen hat,
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 keiner weiteren Bestellung des
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/on der Beklagten erwarteten Schutzrechte.
Die r-ovision ist hiernach im ganzen zur Zurück
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