Pie in § 10 PG festgelegte Dauer des Patents ist nicht identisch mit der zeitlichen Geltung des Patent-Schutzes, Letzterer tritt erst - vorläufig - mit der Bekanntmachung der Anmeldung oder - endgültig - mit der Patenterteilung ein und wirkt nicht auf den Tag nach der Anmeldung zurück. Die Anmeldung hat also nur Bedeutung für den Altersrang des Patentes und für die Berechnung der Laufzeit. Vor Eintritt des Schutzes hergestellte Erzeugnisse er halten nicht rückwirkend patentverletzenden Charakter durch spätere Patenterteilung. Die Revision gegen das Teilurteil des 2. 1 a, b, c, 2 und 5, soweit diese sich nicht auf Ziff der Urteil3formel bezieht, folgende Fassung tritt: a) Das Verspritzen von Stahl und Eisen zu dem Verschliessen von Rissen und Ausbrüchen an Gussköroern sei ihr auf Grund von Patentanmeldungen geschützt, ohne darauf hin zuweisen, dass der von ihr erwartete Patentschutz sich auf die Benu tzung des von ihr ausreichend zu kennzeichn nenden Spezialverfahrens beschränke und erst mit der lekanntmachuog der Anmeldungen eintrete. b)r Sie sei schon vor der Bekanntmachung der Anmeldungen berechtigt, Lizenzgebühren für die von ihr angemeldeten Verfahren, darüber hinaus aber allgemein Lizenzgebühren für jedes Spritzen von Riss.en und Ausbrüchen an Gusskörpern mit Stahl und Eisen zu beansprucnen. hach dem Patentgesets würden im Augenblick der Patent erteilung alle seit der Patentanmeldung ausgeführten Spritzarbeiten mit Stahl und Eisen Zurrt Verschliessen von Rissen und Ausbrüchen an Gusskörpern - und zwar einschliesslich der nach ihrem Spezialverfahren her gestellten Arbeiten - gen* 3chutzgeWährung auf die Patentanmeldungen der Beklag ten E 57929 Via - 31c und E 58763 keine Schutzrechte de Beklagten verletzt werden, wenn die durch das Patent 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der durch Zuwiderhandlungen gegen die Verbote zu 1 a) - c) entstanden ist. Die beiden stieitenden Firmen betätigen sich auf dem Gebiet des Metallspritzens. vertreibt eine Metall-Spritzpistole, mit der geschmolzenes Metall durch einen starken Luftstrom zerstäubt und auf Oberflächen ieder Art zur Haftung gebracht werden kann. Die Spritzpistole der Klägerin ist durch das DRP In den Jahren 1946 und 1947 wandte sich die Beklagte In diesen Schreiben ie in Form und Inhalt voneinander * abweichen, teilte sie den Adressaten unter anderem mit, dass sie ein den Emufähi ern der Briefe Lizenz vertrage abzus cüiie3sen und ersuchte, das Spritzen von Ausbrüchen an Gusskörpern mit Eisen und Stahl Die Klägerin widersprach diesen Tarnungen und erhob im März 1948 Klage auf bnterlassung dieser Behauptungen; auf Feststellung, dass die Klägerin lal ae der Verwendung ihrer Spritzpistole keine Soln.itzrephte Beklagten verletze, auf Feststellung de*5 Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandessericht durch zu dem Verschli von Rissen und Ausbrüchen an Gussköroorn sei ihr auf Grund von b).Dritten gegenüber Warnungen auszusprechen, dass das Spritzen von Rissen und Ausbrüchen an Gusskörpern mit Stahl und Eisen, ohne Lizenzzahlung an di klagte nicht gestattet sei, Be e) bezüglich des Spritzens von Stahl und Eisen zu dem Ver~ dung laufen, die sich auf das Spritzen von Eisen und S 2. festgestellt wird, dass keine Schutzrechte der Beklag ten rletzt werden, wenn die durc geschlitzte ^otallspritspistole der Klägerin zu dem Dicht spritzen von Rissen und Ausbrüchen an Gusseisen mit Lison und Stahi verwandt wird, festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den durch die Verletzungshandlungen zu la his Id entstandenen Schaden zu ersetzen. e in den Schreiben an die Kunden der Klägerin allgemein das Recht für sich in Anspruch genommen habe, Risse und Ausbrüche an Gusskörpern durch Spritzen mit Eisen und Stahl auszubessern und dass sie Ls stellt ferner fest, dass die Beklagte bei ihren Warnungen erklärt habe, das Spritzefi von und Ausbrüchen an Gusskörpern sei ohne Lizenz- der r at ent auine Idung nach dem Verfahren der Beklagten aus- Pie von der Revision gegen diese Feststellungen Verfahrens mit Stahl und Eisen an Gusskörpern für sich sie habe zwei Spezialvorfahren zu dem Spritzen von Rissen und Ausbrüchen an Gusskörpern mit Bisen und Stahl zu dem Patent angemeldet, sie hätte aber, um keinen falschen Eindruck zu erwecken, hinzufügen müssen, dass die bekanntmachung der Anmeldungen noch nicht erfolgt sei. Bei vorläufige Batentschütz trete frühestens mt der Bekanntmachung der Anmeldungen ein und wirke nicht auf die ^eit Les Aeparaturverfahrens, sodaBs sich das Verfahrens patent nicht auf sie erstrecke und eine o rechtswidrige Störungen der Be si der Klägerin zu ihren Kunden und damit Eine:rif fe in ihren o ing eri cht et en und ausgeübten Gewerbebetrieb, die den Unterlagsungsanspruch der Klägerin nach §§ 1004, i<23 BGB, 3, 13 UWG rechtfertigten. Die von der Revision gegen diese Begründung erho * * as allgemeine Spritzen von Stahl und Eisen zur Verschliessen ven Rissen und Ausbrüchen an Gu3skörpern wird bereits durch die bindenden feststel lungon d-s Berufungsgerichts belegt. Die1 von der Beklagten in Anspruch genommene. 1 lediglich eine Anweisung für die Berechnung der 18 jährigen Laufzeit des Aus diesem des Ge Grunde ist auch nach der amtlichen -Begründung seizes vom ?. Der Anmeldung kommt daher nur eine Bedeutung für d en Alt ersrang des Patentes und Auch *ier Zivilsenat des Reichsgerichts hat sich in einer noch nicht veröffentlichten Entscheidung vom 2. e Revision fü ihren entgegengesetzten Standpunkt auf die Meinung von Reimer (Pat.Ges. Amu. 103 zu berufen zu können glaubt, so ist dem entgegeri'zuhalten, dass auch dieser Autor den beginn' des Schutzes auf den Zeitpunkt der ^ekanntmachuiig verlegt (aaO und An. 1 3 erwarteten Patentschutzes auf die nach den Verfahren der Beklagten xi, dass die nach den Verfahren der Beklag ten reparierten Motorenblöcks unmittelbare Erzeugnisse dieser Verfahren sind, auf die sich gemäss § 6 Satz 2 PG Damit entfallen die von der Beklagten in Anspruch ge nommenen Befugnisse auf Beseitigung. Clb Berufungsgericht hat, von dieser Rechtslage ausgehend, die Schreiben der Beklagten zutreffend als rechtswidrige Störungen des Geschäftsbetriebe der arbeiten an Gusstücken hervorzurufen und konnten auf diesem Wege die Klägerin Gewährlei'stungsansprüchen aus setzen und den weiteren Absatz von Spritzpistolen be- Beklagt verkannt, denn es hat ihr in.den Jrteilsgründen, die insoweit zur Auslegung der Urteils funnel heranzuziehen waren, ein Recht zu beschränkten Berufungsgericht war auch nicht genötigt, die Tragweite der Anmeldungen der Beklagten festzustellen und auf ihre sowohl in den Briefen wie in ihrem Prozessvorbringen ent- Das der Beklagten zustehende beschränkte Warnungsrecht für die Zeit nach etwaiger Schutzerteilung vermag aber die Widerrechtlichkeit ihrer darüber hinausgehenden Berühmungen nicht auszuschliessen. Sie sind nicht nur widerrechtlich, sondern auch schuldhaft, da, wie das Berufungsgericht feststellt, die Beklagte selbst nicht auf dem Standpunkt gestanden hat, dass ihr zur Zeit der Warnungen bereits ein Schutzrecht zustehe oder ein rechtlicher Anspruch auf Li z enzg ebühren gegeben den sie unstreitig schon für die Zeit vor der Bekanntmachung die Unterlassungsanspruche wesent- Die für Hohe Wiederholungsgefahr hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum in der Haltung der Beklagten im Schrift- Sie wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagt Cr onn<j Abgabe entsprechender bindender Verpflichtungserkläruhgen - im Laufe des Rechtsstreits ihre Berührung allgemeiner Schutzrechte für das Spritzen mit Stahl und Bisen an Gussrissen aufgegeben und sich auf die Geltendmachung künftiger Schutzrechte für ihre Spezialverfahren beschränkt hat. Dem', sie hat nach wie vor auch insoweit Klageabweisung beantragt und di für schadensersat«pflichtig- Lediglich soweit es diese Verpflichtungen auch auf $1' 3, 13 UWG gestützt hat, ist der jievision augegeben, dass die Voraussetzungen, dieser Vorschriften nicht gegeben sind. Die Beklagte hat .nach dem f erregest eilt er» Sachverhalt nur an vier Firmen ge schrieben, von denen sie annahm, dass sie das von ihr entwickelte Die Beklagte hatte einen bestimm ten Anlass, sich gerade an die von ihr angesprochenen Firmen zu wunden, und es hätte deshalb weiterer Fest- Für den -Fe^tStellungsantrag zu 2) der Urteilsformel, dass Schutzrechte der Beklagten nicht verletzt werden, wenrl die Spritzpistole der Klägerin zu dem Aus- spritzen von Rissen mit Eisen und Stahl verwendet wird, s von der Revision vermisste Feststellungsinteresse die Beklagte nach den der yerin liegt darin, dass bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts allgemein das Ausspritzen von Rissen mit Eisen und Stahl als . hat und damit eine Verwendung der Spritzpistole der Klägerin für diese Zwecke in -rage stellte. ist l ernentsprechend bis auf die mit der
S* t • / i Für das Nachschlagewerk! Gesetz: I PatG§§10, 30 II PatG§§ 6, 16, 30 III PatG § 6 Rechtssatz: I. Pie in § 10 PG festgelegte Dauer des Patents ist nicht identisch mit der zeitlichen Geltung des Patent-Schutzes, Letzterer tritt erst - vorläufig - mit der Bekanntmachung der Anmeldung oder - endgültig - mit der Patenterteilung ein und wirkt nicht auf den Tag nach der Anmeldung zurück. Die Anmeldung hat also nur Bedeutung für den Altersrang des Patentes und für die Berechnung der Laufzeit. II. Vor Eintritt des Schutzes hergestellte Erzeugnisse er halten nicht rückwirkend patentverletzenden Charakter durch spätere Patenterteilung. II X» Ein Verfahrenspatent für ein Reparaturverfabren schützt nicht reparierte Maschinenteile, Letztere sind keine Erzeugnisse des Verfahrens. Aktenzeichen: I ZR 73/50 Urt. v. 16. Februar 1951 5 ti ti *7 V / \ i -4 • • V E (Bekr. J gegen Sch. (KLg.) OLG. Düsseldorf LG Düsseldorf \ * 4 V \ Verkündet am 16. Februar 1951 gez. Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle * Im harnen des Volkes I • ~ In dem Rechtsstreit 'er Firma Paul E 9 Inhaber Paul » m trasse Beklagten und Revisionsklägerin, ProzessbevoIlr.jächtigter: Rechtsanwalt gegen die Firma M c n ii aims che Industrie Handelsgesellschaft ru.b.H. in und estell 9 vertreten durch ihren Geschäftsführer J Klägerin und Revisionsb.e^lagte 9 Prozessbevollmächti :ter: Rechtsanwalt hat der I auf die ■ lsenat des Bundesgerichtshofes Karlsruhe mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Professor Di*. Lindemnaier, 'Or. ileidennain, Dr. Birnbach, Wilde und Schmidt für Recht erkannt: Die Revision gegen das Teilurteil des 2. Zivilsenats des m Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 1C. November 1949 wird mit der Massgabe zurückgewiesen, dass anstelle der Ziffern 1 a, b, c, 2 und 5, soweit diese sich nicht auf Ziff der Urteil3formel bezieht, folgende Fassung tritt: 1 d l.Der Beklagten wird unter Androhung von Geld oder A ► • 3 Haft strafe rur neuen Fall der Zuwiderhandlung verboten 9 2 <S n m ' ^ ei Warnungen vor der künftigen Weit erbenut ziüag der von ihr unter den Aktenzeichen E 57929 VI a '31 c uni E 587o3 zu dem Patent sü gemeldeten Verfaliren über den Zeitpunkt der Bekannt machung hinaus folgende Behauptungen aufzusteilen: a) Das Verspritzen von Stahl und Eisen zu dem Verschliessen von Rissen und Ausbrüchen an Gussköroern sei ihr auf « Grund von Patentanmeldungen geschützt, ohne darauf hin zuweisen, dass der von ihr erwartete Patentschutz sich auf die Benu tzung des von ihr ausreichend zu kennzeichn nenden Spezialverfahrens beschränke und erst mit der lekanntmachuog der Anmeldungen eintrete. $ b)r Sie sei schon vor der Bekanntmachung der Anmeldungen berechtigt, Lizenzgebühren für die von ihr angemeldeten Verfahren, darüber hinaus aber allgemein Lizenzgebühren für jedes Spritzen von Riss.en und Ausbrüchen an Gusskörpern mit Stahl und Eisen zu beansprucnen. hach dem Patentgesets würden im Augenblick der Patent erteilung alle seit der Patentanmeldung ausgeführten Spritzarbeiten mit Stahl und Eisen Zurrt Verschliessen von Rissen und Ausbrüchen an Gusskörpern - und zwar einschliesslich der nach ihrem Spezialverfahren her gestellten Arbeiten - dann auf ihr.Begehren ihres patentverletzenden Charak patentverletzend und müssten tors entkleidet oder zerstört werden. 2.-Es wird fest^estellt.. aaraC! unbeschadet etwaiger künfti- gen* 3chutzgeWährung auf die Patentanmeldungen der Beklag ten E 57929 Via - 31c und E 58763 keine Schutzrechte de Beklagten verletzt werden, wenn die durch das Patent 677709 geschützte Metallspritzpistole der Klägerin zu dem I 3 Dichtspritzen von Rissen und Ausbrüchen an Gusseisen mit Eisen und Stahl verwandt wird, 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der durch Zuwiderhandlungen gegen die Verbote zu 1 a) - c) entstanden ist. Die Kosten der Revision trägt die Beklagte. T atbe stand : Die beiden stieitenden Firmen betätigen sich auf dem Gebiet des Metallspritzens. Jede von ihnen fabriziert und * vertreibt eine Metall-Spritzpistole, mit der geschmolzenes Metall durch einen starken Luftstrom zerstäubt und auf Oberflächen ieder Art zur Haftung gebracht werden kann. Jede von ihnen übernimmt auch Metallspritzarbeiten in Lohnar-beit. Die Spritzpistole der Klägerin ist durch das DRP 677 709 geschützt Metallspritzerei die der Beklagten dient unter andere ist ungeschützt« Die zur Aufbringung neuer Metallschichten auf abgenutzte und beschädigte Maschinenteile, an diese wieder funktionsfähig zu machen. Die Beklagte, die sich besonders mit der Wiederherstellung gerissener und ausgebrochener Motorblocks befasst, hat zur Behebung der Schwierigkeiten, die sich infolge des ■ m Schrumpfens der neu aufgebrachten Metallschichten einem zuverlässig dichten Verschluss der Schäden entgegenstellen, ein Verfahren entwickelt, das einen dichten 4 7 erSchluss Ji i b jisen und Stahl gewährleisten soll. Dieses Verfahren hat sie i.;. Jahre 1943 zu dem Gerenstande zweier Pa-tentaiii~.Gldunren .eracht, die beim Reichspatentamt unter dem Aktenzeichen E [37 9E9 VIa/31.c und E 50163 geführt werden. aber noch, nicht bekannt gemacht worden sind. In den Jahren 1946 und 1947 wandte sich die Beklagte p teils persönlich, teils durch ihren «?atentaii\va 11 f hi:Leflieh an 4 künden der Klägerin, die mit den von der Klägerin vertriebenen Spritzpistolen arbeiteten. In diesen Schreiben ie in Form und Inhalt voneinander * abweichen, teilte sie den Adressaten unter anderem mit, dass sie ein V'.r. :l:.i anren ,um Dichtspritzen von Rissen und Ausbrüchen an Gi.sskor >crn mit Eisen und Stahl sum Patent angemeldet habe, mit dessen E.vieiluru* demnächst gerech..et werden körne, der Patentcrtcilunv/hrden derartige Arbeiten, die in der bv/ischenzeit ausgeführt worden seien, patentverletzend und m ii:■! jsteil auf ihr Verlangen ihres pat.untverletzenden Charak- -*■ ters entkleidet, im vorliegenden ralle als., zerstört wer- O A den. bie i-x. r v*vot sich, mi+ den Emufähi ern der Briefe Lizenz vertrage abzus cüiie3sen und ersuchte, das Spritzen von • / * • ■ * . Kissen und. Ausbrüchen an Gusskörpern mit Eisen und Stahl /\ *' ■ J \J Li ~ z zu unterlassen. Die Klägerin widersprach diesen Tarnungen und erhob im März 1948 Klage auf bnterlassung dieser Behauptungen; auf Feststellung, dass die Klägerin lal ae der Verwendung ihrer Spritzpistole keine Soln.itzrephte Beklagten verletze, auf Feststellung de*5 Schadenser satzpflicht der Beklagten und Zubilligung der voröffent lichung des Urteils. Das Landgericht hat der Klage voll entsprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandessericht durch I * r + % 5 und Idilurteil die Entscheidung über die Unterlassungs- •' ■ feststolliuigsansprüche ~ unter Zurückweisung weitergehen der Klagearspräche - in der Form aufrecht erhalten, dass 1 I der Beklagten bei Strafandrohung untersagt wird, a) die Behauptung aufzusteilen, das Verspritzen von t un zu dem Verschli von Rissen und Ausbrüchen an Gussköroorn sei ihr auf Grund von P a t e n t anin e 1 dung e n ff. üschützt, b).Dritten gegenüber Warnungen auszusprechen, dass das Spritzen von Rissen und Ausbrüchen an Gusskörpern mit Stahl und Eisen, ohne Lizenzzahlung an di klagte nicht gestattet sei, Be e) bezüglich des Spritzens von Stahl und Eisen zu dem Ver~ . ■ ■ ^ * ■ ! schliessen von Rissen und Ausbrüchen an Gusskörpern * zu behaupten, nach dem Fatentgesetz würden die in p • • der Zwischenzeit seit der Patentanmeldung ausgeführ- ■ ten Arbeiten im "Augenblick der Patenterteilung pa-tentverletzend und müssten dann auf Antrag der B.e- m m klagten ihres patehtverletzenden Charakters, ent-kleidet und zerstört werden, d) zu behaupten, die Klägerin habe keine Fatentanmel * ■ * dung laufen, die sich auf das Spritzen von Eisen und S tahl zu dem Versohl von Ri an Gusskörpern beziehe, 2. festgestellt wird, dass keine Schutzrechte der Beklag ten rletzt werden, wenn die durc d latent 677 709 6 3. geschlitzte ^otallspritspistole der Klägerin zu dem Dicht spritzen von Rissen und Ausbrüchen an Gusseisen mit Lison und Stahi verwandt wird, festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den durch die Verletzungshandlungen zu la his Id entstandenen Schaden zu ersetzen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte die lageab lg hinsichtl der fer la und des diesbezüglichen Teiles der Ziffer 3, im übrigen die Aufhebung und Zurück * # verv/eisung hinsichtlich der Ziffern lb und 1c, 2 und 3, soweit letztere sich auf die -Behauptungen zu la bis c be ■ « ■ sieht. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision. Ent s c h e idung s g r ü n d die Lek Das Berufungsgeri'cht stellt tatsächlich fest, dass *■ ■ e in den Schreiben an die Kunden der Klägerin allgemein das Recht für sich in Anspruch genommen habe, Risse und Ausbrüche an Gusskörpern durch Spritzen mit Eisen und Stahl auszubessern und dass sie o ich nicht darauf beschränkt habe, vor der Benutzung .ihres Spezial Verfahrens zu warnen. Ls stellt ferner fest, dass die Beklagte bei ihren Warnungen erklärt habe, das Spritzefi von und Ausbrüchen an Gusskörpern sei ohne Lizenz- u 3. ss en 2i * ahlong nicht gestattet und die ohne Lizenzzahlungen seit • ■ der r at ent auine Idung nach dem Verfahren der Beklagten aus- * * / <r\ 4 I V * t I » I 7 geführten Arbeiten müssten im Augenblick der Patentertei lung zerstört werden. # Pie von der Revision gegen diese Feststellungen ■ ■ erhobenen Rügen der unvollständigen Würdigung des Sach Verhalts greifen nicht durch. Das - * * •Berufungsgericht hat cht überseh dass die beklagte in ihren Schreiben auf ihr .Spezialverfahren hingewiesen hat, stellt aber fest, dass d ts ichzeiti entnehmend ^enüber dem aus den Schreiben ■ Bestreben der Beklagten T ♦ zurücktrete, die ausschliessliche Benutzung des Spritz- 4 Verfahrens mit Stahl und Eisen an Gusskörpern für sich ■ . a • I * in Anspruch zu nehmen und dass danach in jedem unbefange nen Leser die. Vorstellung erweckt erden sollt die Beklagte dürfe und wolle die Benutzung des Spritzverfahrens für diese Zwecke schlechthin verbieten. Diese Erwägungen ■ liegen auf dem tatsächlichen Gebiet der Beweiswürdigung und sind desiu.lb der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen. Die Feststellungen sind auch in verfahrensrecht lieh einwandfreier Weise getroffen worden.. Die Rechtslage beurteilt das Berufungsgericht im übrigen dahin, dass die Beklagte zwar im geschäftlichen Verkehr dar d labe hinweise f sie habe zwei Spezialvorfahren zu dem Spritzen von Rissen und Ausbrüchen an Gusskörpern mit Bisen und Stahl zu dem Patent angemeldet, sie hätte aber, um keinen falschen Eindruck zu erwecken, hinzufügen müssen, dass die bekanntmachung der Anmeldungen noch nicht erfolgt sei. Über diese berechtigten Warnungen ■ i • T- * * ■ J 'i i * V. I - i * • « «Jr ü F > * * ■ * ■ j ■i p K * -k 4* ■ l i J T11 l ; 4 li • ✓ . - t « - * • : i 9 ■f * p r ■ i' r * t i a, t 4 r; * , i. . » i l • i» . :* * u 4 ► I i i' * « i ' h ■ > ! H i i-’ I r r t . I r t ■4 * r , * i t if I . k t i ■ * • ■ 9 :n & n i i , i i • k. j ♦ \ i 8 sei die Beklagte aber sowohl hinsichtlich des Gegenstände s ihrer Anmeldungen, wie des Umfanges des erwarteten Patent- ■ Schutzes and seiner zeitlichen Wirkung hinausgegangen. Bei vorläufige Batentschütz trete frühestens mt der Bekanntmachung der Anmeldungen ein und wirke nicht auf die ^eit d er Ä meldung zurück. Ein Verfahren, das ausgeübt wer' solange noch kein Schutzrecht eines Anderen bestehe, könne kein Patentrecht verletzen und erhalte auch nicht rückwirkend einen patentverletzenden Charakter, wenn später ein Patent erteilt, werde. Ausserdem seien die ausgebesserten Mctorenblocks keine unmittelbaren Erzeug n i .-v s e c: ö r3 Les Aeparaturverfahrens, sodaBs sich das Verfahrens patent nicht auf sie erstrecke und eine o • I spatere n u Störung der Motorenblocks schon aus diesem Grunde nicht verlangt werden ■ . an e Bas Berufungsgericht sieht deshall n den War n un . en d e r B ekl a.r t rechtswidrige Störungen der Be si der Klägerin zu ihren Kunden und damit Eine:rif fe in ihren o ing eri cht et en und ausgeübten Gewerbebetrieb, die den Unterlagsungsanspruch der Klägerin nach §§ 1004, i<23 BGB, 3, 13 UWG rechtfertigten. Die von der Revision gegen diese Begründung erho • 9 • n Denen i-tugen greilen zu dem o-ssten Teil nicht durch. Die unberechtigte Ausweitung des Gegenstandes der Anmeldungen cm Li..l * * as allgemeine Spritzen von Stahl und Eisen zur Verschliessen ven Rissen und Ausbrüchen an Gu3skörpern wird bereits durch die bindenden feststel lungon d-s Berufungsgerichts belegt. ♦ / 9 Die1 von der Beklagten in Anspruch genommene. Rück Wirkung- einesspäter erteilten Patentschutzes auf den Tag nach, der Anmeldung findet im Gesetz keine Stütze. Das P:tentg gibt in § 1 0 Abs 1 Sat ry /J 1 lediglich eine Anweisung für die Berechnung der 18 jährigen Laufzeit des « tatentrecht 9 zung des Schutzes als enthält aber keine zeitliche Umgreri solchen. Der Beginn des Schutzes ist unzweideutig in 0 30 *■ n X v.r auf den Zeitpunkt der Be- / kanntmachung festgelegt und trägt damit der Notwendig keit xiechnung» einerseits den Anmelder vor Schäden der * • • . ■ Veröffentlichung des Verfahrens zu schützen, anderer- . seits d'-'S ausschliessliche Schutzrecht .nicht vor Kennt- ■ nis der Öffentlichkeit von dem Gegenstände des Schutzes eintreten zu lassen. Die Schutzdauer ist infolgedessen immer kürzer als die Laufzeit des ^atentes. Aus diesem des Ge Grunde ist auch nach der amtlichen -Begründung seizes vom ?. Mai 1936 an Stelle der früher vom Anmeldungs tage an laufenden ratentgebohren gemäss § 11 PG eine * Bekanntmachungsgebühr eingeführt worden, während die * ■ ♦ # . Jahresgebühren erst vom dritten Patentjahr ab erhoben werden. Der Anmeldung kommt daher nur eine Bedeutung für d en Alt ersrang des Patentes und A* • u r die Berechnung der Laufzeit zu. Diese Meinung wird überwiegend in der • • Rechtsprechung und dem älteren und neueren Schrifttum ge teilt (vgl. Seligsohr* Arm;.'! zu 4 9 A um. 2 5U § 7, 3 su § 23, ^rausse-Eatluhn-Lindenmaier um. zu Auin ™ * 0 Klaue 10 Jur.W. 92,267 = HG3t 23,21 KG MuW 33,362; r Auch *ier Zivilsenat des Reichsgerichts hat sich in einer noch nicht veröffentlichten Entscheidung vom 2. Oktober 194-4 - I. 11/44 - auf denselben Standpunkt -gestellt). Wenn. sich i e Revision fü ihren entgegengesetzten Standpunkt auf die Meinung von Reimer (Pat.Ges. Amu. 103 zu berufen zu können glaubt, so ist dem entgegeri'zuhalten, dass auch dieser Autor den beginn' des Schutzes auf den Zeitpunkt der ^ekanntmachuiig verlegt (aaO und Anm. 1 » ■ zu § 10). »Vonn er von einer .."Wirkung!1 des Patents vom. Tage, der Anmeldung an spricht, so durfte damit nur die Prioritätswirkung, nicht die Schutzwirkung gemeint sein. Benkard (Pat.Ges. Anm. 6 zu § 30) folgert seine gegen- des §. 10, der £ des teilige Ansicht lediglich aus. dem Wortlaut nach dem Gesagten nicht die zeitliche Umgrensun Schutzes betrifft. jeoensowenig kann von eine Ausdehnung de 3 erwarteten Patentschutzes auf die nach den Verfahren der Beklagten * reparierten Motorenblocks die bis ; JAede sein. Für die Zeit cur Bekanntmachung der Anmeldunger.i folgt dies be- . reits aus dem. Aiclitbestehen eines bchutzrechtes vor der Bekanntmachung und der Versagung einer .Rickwirkung. Ein . üergestellten Ar- ungeschütztes Verfahren und die damit <r beiten können Jiicht durch nachträgliche Schutzerteilung patentverletzenden Charakter erhalten. Aber auch ein Schutz nach d ±> mtmachung entfällt E ann ke Rede davon sei ■ xi, dass die nach den Verfahren der Beklag ten reparierten Motorenblöcks unmittelbare Erzeugnisse * * 11 dieser Verfahren sind, auf die sich gemäss § 6 Satz 2 PG ■ i ■ . • ■ die Schutzrechte dieser Verfahren erstrecken könnten. Pie Motorenblocks sind selbständige ihr die sohon er äusseren Gestaltung nach auch in abgenutztem Zu- stände ihre Zweckbestimmung und Punktion beibehielten, * wenn sie auch ohne Wiederinstandsetzung verwendungsun- fähig waren. Sie können daher nicht entsprechend den l r Ausführungen d o 3r Revision als wertloser Schrott ange . . . en werden, der nur durch Anwendung der möglicher- weise geschützten Verfahren der Beklagten seiner Be- * . ■ • • Stimmung wieder zugeführt werden könnte. Pie Bedeutung de:: X •- O i t J Q f O n'-aratur tritt gegenüber dieser fortbestehenden * ■ taltung und der Möglichkeit der Wiederherstellung ihrer Punktion völlig zurück. Sie vermag, daher d Blocks I r i 1-0 O olchen und.im Ganzen betrachtet nicht die eines Eigenschaft eines unmittelbaren Erzeugnisses etwa geschützten Reparaturverfahrens zu verleihen. . . « Damit entfallen die von der Beklagten in Anspruch ge nommenen Befugnisse auf Beseitigung. P Clb Berufungsgericht hat, von dieser Rechtslage ausgehend, die Schreiben der Beklagten zutreffend als rechtswidrige Störungen des Geschäftsbetriebe der m m ■ Klägerin gewürdigt«-Pie-Briefe waren geeignet, unter • • den .Kunden 1er Klägerin Zweifel über die weitere Benütz • * * _* • m bark eit. der erworbenen Spritzpistolen für Reparatur- : arbeiten an Gusstücken hervorzurufen und konnten auf diesem Wege die Klägerin Gewährlei'stungsansprüchen aus setzen und den weiteren Absatz von Spritzpistolen be- 12 beeinträchtigen. Dabei hat das Berufungsgericht kein ;vegs wie die Revision zu Unrecht annimmt die Abwehr lung d Beklagt verkannt, denn es hat ihr in.den Jrteilsgründen, die insoweit zur Auslegung der Urteils funnel heranzuziehen waren, ein Recht zu beschränkten ■ Warnungen vor der Weiterbenutzung ihrer Verfahren nach • • ■ dem Zeitpunkt der Bekanntmachung nicht abgesprechen. Das » * • Berufungsgericht war auch nicht genötigt, die Tragweite der Anmeldungen der Beklagten festzustellen und auf ihre sowohl in den Briefen wie in ihrem Prozessvorbringen ent- a haltenen ünterrichtungsangebote sowie auf die angeblichen Nachahmungen einzugehen. Denn dass u konkreten Amnel dung ein ihr entsprechender Schutzu demfang zustand, befand ♦ ■ sich überhaupt nicht im Streit. Die Inanspruchnahme eines weitergehenden Schutzu demfanges hatte die Beklagte im Rechts ■ * ft » I streit endgültig aufgegeben. Das der Beklagten zustehende beschränkte Warnungsrecht für die Zeit nach etwaiger Schutzerteilung vermag aber die Widerrechtlichkeit ihrer darüber hinausgehenden Berühmungen nicht auszuschliessen. Sie sind nicht nur widerrechtlich, sondern auch schuldhaft, da, wie das Berufungsgericht feststellt, die Beklagte selbst nicht auf dem Standpunkt gestanden hat, dass ihr zur Zeit der Warnungen bereits ein Schutzrecht zustehe oder ein <r rechtlicher Anspruch auf Li z enzg ebühren gegeben den sie unstreitig schon für die Zeit vor der Bekanntmachung die Unterlassungsanspruche wesent- erhoben hat. Die für Hohe Wiederholungsgefahr hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum in der Haltung der Beklagten im Schrift- 13 Wechsel mit der Klägerin erblickt. Sie wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagt Cr onn<j w Abgabe entsprechender bindender Verpflichtungserkläruhgen - im Laufe des Rechtsstreits ihre Berührung allgemeiner Schutzrechte für das Spritzen mit Stahl und Bisen an Gussrissen aufgegeben und sich auf die Geltendmachung künftiger Schutzrechte für ihre Spezialverfahren beschränkt hat. Dem', sie hat nach wie vor auch insoweit Klageabweisung beantragt und di 'echtigung der konkret vorliegenden Berühmungsn vertreten. Das Berufungsgericht erachtet die Beklagte also mit liecht * ; ; 1 V G c un d der §§ 1004,823H2Bsowohl für unterlassungs ;V X für schadensersat«pflichtig- Lediglich soweit es diese Verpflichtungen auch auf $1' 3, 13 UWG gestützt hat, ist der jievision augegeben, dass die Voraussetzungen, dieser Vorschriften nicht gegeben sind. Die Beklagte hat .nach dem f erregest eilt er» Sachverhalt nur an vier Firmen ge schrieben, von denen sie annahm, dass sie das von ihr entwickelte V e rfahren b enut z t hätten. Nun können zwar auch Mitteilungen an einen beschränkten Bersonenkreis das B ■ * KJ rdernis des 3 ÜWG erfüllen, dass die Mitteilungen für einen grösseren Personenkreis bestimmt sind- Bs ist dann aber erforderlich.; dass die Mitteilungen ihrer * m Brscheinungsfoiii nach und unmittelbar Gegenstand einer weiteren Verbreitung werden sollen oder dass mindestens nach der Lebenserfahrung unterstellt werden kann.; der Das Werbende habe mit dieser Verbreitung gerechnet. 14 lot hier nicht der Fall. Die Beklagte hatte einen bestimm ten Anlass, sich gerade an die von ihr angesprochenen Firmen zu wunden, und es hätte deshalb weiterer Fest- * Stellungen des Berufungsgerichts bedurft, wenn es gleich- ■ . .» wohl annehrr.en wollte, dass die Beklagte mit einer Ver- breitung über den beschränkten kreis der Briefempfänger ■ a •m hinaus gerechnet habe. Es genügt nicht, dass sie mit ■ * einer solchen Verbreitung rechnen musste. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Unterlassungs und Scha • \ ^ensersat f7 O Sprüche wird aber bereits durch §§ 1004, 823 BGB getragen, o üO aass es der weiteren Heranziehung der wettbewerblichen Begründung nicht mehr bedurfte. Für den -Fe^tStellungsantrag zu 2) der Urteilsformel, dass Schutzrechte der Beklagten nicht verletzt werden, wenrl die Spritzpistole der Klägerin zu dem Aus- spritzen von Rissen mit Eisen und Stahl verwendet wird, ■ ■ m m _ gilt ähnliches wie für den Unterlassungsanspruch zu la. Da s von der Revision vermisste Feststellungsinteresse die Beklagte nach den der yerin liegt darin, dass bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts allgemein ■i ■ das Ausspritzen von Rissen mit Eisen und Stahl als • • unter ihre erwarteten Schutzrechte fallend bezeichnet . hat und damit eine Verwendung der Spritzpistole der Klägerin für diese Zwecke in -rage stellte. Das Inter esse fällt nicht dadurch fort d ‘'as die Beklagte <•= kJ l oiine ♦ . Abgabe bindender Verpflichtungen insoweit ihre Berüh numg zurückgezogen hat. * Die Revision gibt selbst rr u ? dass * f J •* ) Eintritts dt ;a von die Best ste Hang für den Pall Beklagten e.r arteten Patentschutzee ihre Bedeutung be dei halten v/iird e. rf * • kJ *. o rechtfertigt ihren Abwelsungsantrag .usoweit mit d <_• r r Behauptung, dass die Feststellung sich nu auf die Vorgangenheit beziehe. Das trifft nicht zu. Die i: or. t Stellung ist ohne seitliche Beschränkung, also :-.UCh f die O d LJ eines etw CI tretenden Patentschutzes der Beklagteny getroffen worden. Da das Berufungsgericht Boivla. ten auch insoweit da auf künftig e Berufung wirksam werdende Sc utzrechte nicht abgesprochen hat, b e au r a x 30 auch liier keiner weiteren Bestellung des Umganges i f f I .1 /on der Beklagten erwarteten Schutzrechte. Die r-ovision ist hiernach im ganzen zur Zurück w easung reir O vj * ^ schi < y. y -1 O. u im xnt.eresse grösserer ;"1 f .l * heit zw ec Lisa O / die vom Bci-ufungsg^richt anerkann t e.n Ei n s chräi ikur. I ■! “ :i d e r sunger und Pests L ellungen auch in de?:- Urteilsformol sum Ausdruck zu bringen. Die Erteilstorm .. i ist l ernentsprechend bis auf die mit der 'revision nicht angegriffene Ziffer 1 d V. " worden. neu gefasst Die s 1. on ent Scheidung beruht auf § 97 ZPO. Hoidenhain Birnbach C kj * haidt. t • \ » % . « t % - > i * I * ■' 4 A % > T 4 « 4 i * » r : I 0 1 « . 1 4 > * * * .J 1 -1 d J