- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Ullmann am 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6.
beql. Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 72/88 in dem Rechtsstreit der D^^-Werke & Go. Geschäftsführer Heinrich D| DI GmbH, vertreten durch ihren HpHHBstraße 27, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Prof. Dr, gegen Söhne GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsund Manfred ScflHB/ SÄB|B|straße, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Ullmann am 1. Dezertiber 1988 *. beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 1988 wird niöht angenommen. ■«."■- •I Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 500.000,00 DM. v. Gamm t Piper # Erdmann Teplitzky Ullmann Beglaubigt:,