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BGH · I ZR 72/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 72/88

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Ullmann am 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
UllmannProfessorBUNDESGERICHTSHOFGmbHGammRevision

Volltext der Entscheidung

beql. Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 72/88
in dem Rechtsstreit
 der D^^-Werke	&	Go.
Geschäftsführer Heinrich D|
DI
GmbH,
vertreten durch ihren HpHHBstraße 27,
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Prof.
Dr,
 gegen
Söhne GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsund Manfred ScflHB/ SÄB|B|straße,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Ullmann am 1. Dezertiber 1988	*.
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt
 am Main vom 11. Februar 1988 wird niöht angenommen.
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Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 500.000,00 DM.
v. Gamm t	Piper	#	Erdmann
 Teplitzky	Ullmann
 Beglaubigt:,