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BGH · I ZR 72/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 72/86

Golddarm Zur Frage der Irreführungsgefahr und der sittenwidrigen Anlehnung, wenn Wurst aus Freibankfleisch in Freibank-Verkaufsstellen in goldfarbener Hülle angeboten wird, die in sonstigen Fleischverkaufsstellen ebenfalls benutzt und dort vom Verkehr als Hinweis auf eine besondere Qualität angesehen wird. Sie bringt dort auch aus Freibankfleisch hergestellte Wurst zu dem Verkauf, die in goldfarbener Hülle (Golddarm) verpackt ist und mit der Aufschrift "Freibank" in der vorgeschriebenen Weise beschriftet ist. Diese Verpackung soll dort eine hochwertige Qualität bezeichnen und wird vom Verkehr nach der Behauptung der Klägerin, der die Beklagte nicht widersprochen hat, als entsprechende Ankündigung verstanden. Unstreitig bringt die Beklagte nur solche Wurst in Golddarm in den Verkehr, die im Rahmen ihres Freibankangebotes eine Spitzenqualität darstellt. Die Klägerin hält die Verwendung von Golddarm für Wurst, die aus Freibankfleisch hergestellt ist, für irreführend im Sinne der §§ 3 UWG, 17 Abs. 1 Nr. 5 des Lebensmittelgesetzes (LMBG). Er glaube aber aufgrund des Golddarms, die Wurst sei gleichwohl von einer vergleichbaren Qualität, wie sie im Leitsatz 2.12 des Deutschen Lebensmittelbuches als "unter besonderer Auswahl des Ausgangsmaterials hergestellt" beschrieben werde. In Wahrheit handele es sich um Ausgangsmaterial (von Tieren), das minderwertig oder nur bedingt für den menschlichen Genuß tauglich sei und erst durch eine be- Die Beklagte versuche auch, aus der Verwendung des Golddarms als Qualitätshinweis auf dem normalen Fleischermarkt Vorteile für den Absatz ihrer Freibankprodukte zu ziehen. Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, Wurst, die aus Freibankfleisch hergestellt ist, in Golddarm abgepackt in den Verkehr zu bringen. Die durch die Verwendung von Golddarm vermittelte Vorstellung von Spitzenqualität werde deshalb auch nur dahin verstanden, daß es sich innerhalb des Freibankangebotes um eine hervorgehobene Qualität handele. Sie wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, Freibankerzeugnisse seien Produkte eigener Art, die - im Verhältnis zu anderen Freibankerzeugnissen - auch als Spitzenprodukte hergestellt werden könnten. Da die Beklagte mit der Verwendung des Golddarms für solche Erzeugnisse eine Spitzenqualität in Anspruch nehme, führe sie den Verkehr irre. Im Streitfall richtet sich das Angebot jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts allein an Kunden, die in entsprechend gekennzeichneten Verkaufsstellen Freibankerzeugnisse kaufen wollen und wissen, daß diese aus minderwertigem oder für den menschlichen Verzehr nur bedingt tauglichem Ausgangsmaterial hergestellt werden. Es kann nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden, daß das Berufungsgericht angesichts dieses Vorwissens die Gefahr der Irreführung verneint hat. Zwar mag die durch die Farbe geweckte Assoziation zu Gold als Hinweis auf Echtheit und Qualität wirken; daß darüber aber im Sinne einer Irreführung der in Betracht kommenden Verkehrskreise der Freibankcharakter der Ware aus dem Bewußtsein geraten könnte, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler auch unter dem Gesichtspunkt des § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG verneinen dürfen. a) Sie ist der Ansicht, es sei wettbewerbswidrig, bei einem Lebensmittel, das im Verkehr wegen beschränkter Tauglichkeit Einschränkungen und Aufklärungspflichten unterliege, blickfangmäßig mit einer Hülle zu werben, die wegen ihrer Farbe üblicherweise als Anzeichen für uneingeschränkte Spitzenqualität gelte. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts besteht aber eine solche Gefahr im Streitfall nicht, weil die angesprochenen Verkehrskreise durch die Kennzeichnungen, auch auf der Wursthülle selbst ("Freibank"), über den Freibank-Charakter der angebotenen Ware so nachhaltig unterrichtet werden, daß die Aufklärung durch die goldfarbene Hülle nicht rechtserheblich beeinträchtigt werden kann. b) Die Klägerin hat bereits in der Berufungsinstanz geltendgemacht, die Beklagte versuche mit der Verwendung des Golddarms aus den Verhältnissen auf dem normalen Fleischmarkt Nutzen zu ziehen. Der Senat hat die Anwendbarkeit des § 1 UWG deshalb auch unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob die Beklagte sich mit der Verwendung goldfarbener Wursthüllen wettbewerbswidrig gegenüber den Konkurrenten verhält, die auf dem normalen Fleischmarkt tätig sind. Auch würde der Hinweis auf die Unterschiedlichkeit der Märkte für Freibankerzeugnisse und für normale Fleischwaren, mit dem das Berufungsgericht die Irreführung verneinen konnte, der Annahme einer unzulässigen Anlehnung nicht entgegenstehen. Denn Käufer von Freibankerzeugnissen können auch Kunden des normalen Marktes sein und das Bewußtsein, jeweils in dem einen oder anderen Markt zu sein, stünde der Annahme nicht entgegen, daß ein Qualitätshinweis, wie die goldfarbene Hülle, auch bei Freibankerzeugnissen auf eine hervorgehobene Qualität hinweise. Das reicht für die Annahme einer Rufausbeutung jedenfalls dann nicht aus, wenn es sich um einen allgemeinen Qualitätshinweis handelt, der innerhalb eines ganzen Gewerbezweiges ohne gesetzliche Einschränkung für jedermann frei verfügbar ist, und wenn die Verwendung, wie hier, in einem Randbereich in Frage steht.

Zitierte Normen: § 3 UWG § 17 LMBG § 3 UWG § 17 LMBG § 1 UWG § 97 ZPO
AusgangsmaterialverkehrenBerufungsgerichtWurstSpitzenqualitätQualitätKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ__________ ;	nein
LMBG § 17 Abs. 1 Nr. 5;
Freibankfleisch-VO v. 30. Juli 1970, BGBl. I, 1178; UWG §§ 1, 3
Golddarm
 Zur Frage der Irreführungsgefahr und der sittenwidrigen Anlehnung, wenn Wurst aus Freibankfleisch in Freibank-Verkaufsstellen in goldfarbener Hülle angeboten wird, die in sonstigen Fleischverkaufsstellen ebenfalls benutzt und dort vom Verkehr als Hinweis auf eine besondere Qualität angesehen wird.
BGH, Urt. v. 10. März 1988 - I ZR 72/86 - OLG Celle
LG Hildesheim
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
I ZR 72/86
Verkündet am:
10. März 1988 Kalus
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.,
gesetzlich vertreten durch das geschäfts-führende Präsidiumsmitglied Dr. Marcel
 Istraße	Bad	Hi^flHH v.d.H.
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
0. u. W. RMHBz Wurst- und Fleischkonservenfabrik GmbH & Co., vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die	Betriebsführungsgesellschaft	mbH,
diese vertreten durch die Geschäftsführer Guido, Wilhelm und Helmut	Kurt-SBMMB^p-Straße	H,	Hi^HHHI
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und
 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1988 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Mees
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Februar 1986 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Die Klägerin ist ein Verein, der sich satzungsgemäß der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs widmet. Die Beklagte verarbeitet Freibankfleisch und vertreibt es in eigenen Verkaufsstellen, die als Abgabestellen von Freibankfleisch bezeichnet sind. Sie bringt dort auch aus Freibankfleisch hergestellte Wurst zu dem Verkauf, die in goldfarbener Hülle (Golddarm) verpackt ist und mit der Aufschrift "Freibank" in der vorgeschriebenen Weise beschriftet ist. In Golddarm verpackte Wurst wird seit längerem auch in normalen Fleischereigeschäften angeboten. Diese Verpackung soll dort eine hochwertige Qualität bezeichnen und wird vom Verkehr nach der Behauptung der Klägerin, der die Beklagte nicht widersprochen hat, als entsprechende Ankündigung verstanden. Unstreitig bringt die Beklagte nur solche Wurst in Golddarm in den Verkehr, die im Rahmen ihres Freibankangebotes eine Spitzenqualität darstellt.
Die Klägerin hält die Verwendung von Golddarm für Wurst, die aus Freibankfleisch hergestellt ist, für irreführend im Sinne der §§ 3 UWG, 17 Abs. 1 Nr. 5 des Lebensmittelgesetzes (LMBG). Zwar wisse der Kunde unter den geschilderten Umständen, daß es sich um ein Freibankprodukt handele. Er glaube aber aufgrund des Golddarms, die Wurst sei gleichwohl von einer vergleichbaren Qualität, wie sie im Leitsatz 2.12 des Deutschen Lebensmittelbuches als "unter besonderer Auswahl des Ausgangsmaterials hergestellt" beschrieben werde. In Wahrheit handele es sich um Ausgangsmaterial (von Tieren), das minderwertig oder nur bedingt für den menschlichen Genuß tauglich sei und erst durch eine be-
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sonders vorgeschriebene Behandlung verkehrsfähig gemacht worden sei. Es sei ein Widerspruch in sich, wenn Wurst aus minderwertigem Ausgangsmaterial als Spitzenqualität ange-boten werde. Ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG liege insbesondere darin, daß mit dieser Aufmachung die Wirkung der nach § 17 Abs. 1 Nr. 2a und b LMBG in Verbindung mit § 7 Freibankfleisch-VO vom 30.7.1970 (BGBl. I S. 1178) gebotenen Kennzeichnung von Freibankfleisch als solchem wieder aufgehoben werde. Die Beklagte versuche auch, aus der Verwendung des Golddarms als Qualitätshinweis auf dem normalen Fleischermarkt Vorteile für den Absatz ihrer Freibankprodukte zu ziehen.
Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten,
 Wurst, die aus Freibankfleisch hergestellt ist, in
 Golddarm abgepackt in den Verkehr zu bringen.
Die Beklagte hat jede Irreführung verneint. Der Verkehr wisse aufgrund der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung der Geschäfte und der Waren, daß es sich um Wurst aus Freibankfleisch handele; er wisse auch, daß Freibankfleischwaren aus sonst nicht Verkehrsfähigem Fleisch hergestellt werden. Die durch die Verwendung von Golddarm vermittelte Vorstellung von Spitzenqualität werde deshalb auch nur dahin verstanden, daß es sich innerhalb des Freibankangebotes um eine hervorgehobene Qualität handele. Das sei zutreffend, weil auch Freibankfleischwaren aus unterschiedlichem Ausgangsmaterial in verschiedenen Qualitätsstufen im Sinne der genannten Leitsätze hergestellt würden.
 
Das Landgericht hat die Beklagte im Sinne des Klageantrags verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Landgerichtsurteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Verbotsantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidunqsqründe:
I. Das Berufungsgericht verneint eine Irreführung im Sinne der §§ 3 UWG, 17 Abs. 5 LMBG. Es sei davon auszugehen, daß die Verpackung einer Wurst im Golddarm das Erzeugnis als qualitativ hochwertig kennzeichnen solle. Die Beklagte bringe unstreitig in dieser Umhüllung nur Wurst in den Verkehr, die im Rahmen ihres Freibankangebotes Spitzenqualität habe. Daß Freibankfleisch als nicht vollwertiges Fleisch als Ausgangsmaterial für Spitzenerzeugnisse von vorneherein nicht in Betracht komme, sei irrig und finde im Lebensmittelrecht keine Stütze. Freibankerzeugnisse seien Produkte eigener Art, die nach der Beschaffenheit des Ausgangsmaterials als einfache, mittlere, wie auch als Spitzenqualität hergestellt werden könnten und deshalb auch so gekennzeichnet werden dürften. Das Fleisch auch der als Freibankfleisch verarbeiteten Tiere bestehe aus unterschiedlichen Sorten, aus denen Erzeugnisse verschiedener Qualitätsstufen hergestellt werden könnten. Lebensmittelrechtlich sei eine entsprechende Kennzeichnung nicht verboten.
Eine Irreführung des Verkehrs darüber, daß es sich um Freibankerzeugnisse handele, sei auszuschließen, weil die
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Verkaufsstellen der Beklagten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen als Freibankverkaufsstellen gekennzeichnet seien. Auch die Ware selbst weise auf dem goldfarbenen Darm die vorgeschriebene Kennzeichnung als Freibankware auf. Der Kunde habe keinen Grund zu der Annahme, daß es sich bei der so verpackten Wurst nicht um Freibankware handele oder daß diese Wurst qualitativ an anderer als an Freibankwurst zu messen sei.
II. Die dagegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg.
1. Sie wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, Freibankerzeugnisse seien Produkte eigener Art, die - im Verhältnis zu anderen Freibankerzeugnissen - auch als Spitzenprodukte hergestellt werden könnten. Sie meint, die Besonderheit bestehe lediglich darin, daß solche Waren aus minderwertigem oder bedingt tauglichem Ausgangsmaterial hergestellt würden. Das führe zu einer minderen Qualität. Daraus folge, daß eine Wurst, die nur bedingt tauglich oder minderwertig sei, nicht zugleich eine hochwertige Spitzenqualität sein könne. Eine solche Qualifizierung sei ein Widerspruch in sich selbst und gegenüber der Wertung, die sich aus den gesetzlichen Vorschriften ergebe. Da die Beklagte mit der Verwendung des Golddarms für solche Erzeugnisse eine Spitzenqualität in Anspruch nehme, führe sie den Verkehr irre.
Dem könnte zugestimmt werden, wenn die Beklagte ihre Erzeugnisse dem allgemeinen Publikum anbieten und dabei ver schweigen würde, daß es sich um Freibankware handelt. Es spricht alles dafür, daß die Kennzeichnung einer aus minder
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wertigem oder für den Verzehr nur bedingt tauglichem Ausgangsmaterial hergestellten Wurst als Spitzenqualität als Irreführung anzusehen wäre. Dabei käme es entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht darauf an, ob ein solches Erzeugnis in seinem Gehalt an Muskelfaserfleisch, Leber, Fett und Wasser etwa den Anforderungen des Deutschen Lebensmittelbuches genügen würde. Denn die Zubereitung aus hygienisch nicht der Norm entsprechendem Ausgangsmaterial würde den Erwartungen widersprechen, die der allgemeine Verkehr mit der Vorstellung einer Spitzenqualität verbindet.
Im Streitfall richtet sich das Angebot jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts allein an Kunden, die in entsprechend gekennzeichneten Verkaufsstellen Freibankerzeugnisse kaufen wollen und wissen, daß diese aus minderwertigem oder für den menschlichen Verzehr nur bedingt tauglichem Ausgangsmaterial hergestellt werden. Es kann nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden, daß das Berufungsgericht angesichts dieses Vorwissens die Gefahr der Irreführung verneint hat. Es liegt auch kein Widerspruch darin, daß die Beklagte bei solchem Ausgangsmaterial für die in Golddarm verpackte Wurst eine Spitzenstellung in Anspruch nimmt, wenn berücksichtigt wird, daß die Qualitätsbehauptung lediglich auf Freibank-Wurstwaren bezogen wird und wenn es, wie festgestellt, auch bei diesem Ausgangsmaterial möglich ist, unterschiedliche Qualitäten im Hinblick auf die genannten Qualitätskriterien des Lebensmittelbuches herzustellen. Daß diese Voraussetzungen vorliegen, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt.
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Die Rüge, daß das Berufungsgericht dies nicht aus eigenem Wissen hätte beurteilen dürfen, sondern sich sachverständiger Hilfe hätte bedienen müssen, greift demgegenüber nicht durch. Zwar werden die Berufungsrichter, wie die Revision geltend macht, darüber keine unmittelbaren Erfahrungen haben. Es handelt sich jedoch um einen Zusammenhang, der einfach gelagert ist und nach allgemeinen Erfahrungssätzen über die Verbrauchererwartungen beurteilt werden kann.
Die Revision hat schließlich nicht hinreichend darzulegen vermocht, daß, wie sie geltend macht, die goldfarbene Wursthülle geeignet sei, von den gesetzlich vorgeschriebenen Aufklärungshinweisen über den Freibankcharakter abzulenken. Zwar mag die durch die Farbe geweckte Assoziation zu Gold als Hinweis auf Echtheit und Qualität wirken; daß darüber aber im Sinne einer Irreführung der in Betracht kommenden Verkehrskreise der Freibankcharakter der Ware aus dem Bewußtsein geraten könnte, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler auch unter dem Gesichtspunkt des § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG verneinen dürfen.
2. Ohne Erfolg beruft sich die Revision für ihr Verbotsverlangen auch auf § 1 UWG.
a) Sie ist der Ansicht, es sei wettbewerbswidrig, bei einem Lebensmittel, das im Verkehr wegen beschränkter Tauglichkeit Einschränkungen und Aufklärungspflichten unterliege, blickfangmäßig mit einer Hülle zu werben, die wegen ihrer Farbe üblicherweise als Anzeichen für uneingeschränkte Spitzenqualität gelte. Der unkundige Verbraucher werde damit
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durch ein auffälliges Anreizmittel abgelenkt, während er an sich aufgeklärt werden solle.
Es kann allerdings eine Verletzung des § 1 UWG in Betracht kommen, wenn für Freibankerzeugnisse in einer Form geworben wird, die die vom Gesetzgeber angeordnete und vom Werbenden formal befolgte Aufklärung über den besonderen Charakter eines solchen Angebots erheblich beeinträchtigen kann. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts besteht aber eine solche Gefahr im Streitfall nicht, weil die angesprochenen Verkehrskreise durch die Kennzeichnungen, auch auf der Wursthülle selbst ("Freibank"), über den Freibank-Charakter der angebotenen Ware so nachhaltig unterrichtet werden, daß die Aufklärung durch die goldfarbene Hülle nicht rechtserheblich beeinträchtigt werden kann. Eine wettbewerbswidrige Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen konnte das Berufungsgericht danach verneinen.
b) Die Klägerin hat bereits in der Berufungsinstanz geltendgemacht, die Beklagte versuche mit der Verwendung des Golddarms aus den Verhältnissen auf dem normalen Fleischmarkt Nutzen zu ziehen. Dort sei verkehrsbekannt, daß die Goldfarbe auf eine besondere Qualität des Erzeugnisses hin-weise. Diese Qualitätsvorstellung wolle die Beklagte auf ihre Freibankwurst überleiten. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang nicht bestritten, daß erstmals sie als Verkäufer von Freibankwurst goldfarbene Hüllen verwendet hat und sie hat sich gegen die von der Klägerin unter Berufung auf Verbraucherinteressen geführte Klage mit der Behauptung gewehrt, die Klägerin vertrete die Interessen des Fleischer-
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handwerks gegen die Anbieter von Freibankerzeugnissen. Der Senat hat die Anwendbarkeit des § 1 UWG deshalb auch unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob die Beklagte sich mit der Verwendung goldfarbener Wursthüllen wettbewerbswidrig gegenüber den Konkurrenten verhält, die auf dem normalen Fleischmarkt tätig sind. Ein Tatbestand der hier in Betracht kommenden unzulässigen Ausbeutung eines fremden Rufs als Vorspann für den eigenen Absatz liegt jedoch nach den Umständen nicht vor.
Es ist zwar nach der Unterstellung des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß jedenfalls nicht unerheblichen Verkehrskreisen die goldfarbene Hülle als Qualitätshinweis bekannt ist. Auch würde der Hinweis auf die Unterschiedlichkeit der Märkte für Freibankerzeugnisse und für normale Fleischwaren, mit dem das Berufungsgericht die Irreführung verneinen konnte, der Annahme einer unzulässigen Anlehnung nicht entgegenstehen. Denn Käufer von Freibankerzeugnissen können auch Kunden des normalen Marktes sein und das Bewußtsein, jeweils in dem einen oder anderen Markt zu sein, stünde der Annahme nicht entgegen, daß ein Qualitätshinweis, wie die goldfarbene Hülle, auch bei Freibankerzeugnissen auf eine hervorgehobene Qualität hinweise. Darin liegt aber nach Lage des Falles dann keine Übertragung der mit normalen Fleischerzeugnissen dieser Umhüllung verbundenen Gütevorstellungen auf Freibankerzeugnisse gleicher Ausstattung, wenn der Kunde des Freibankgeschäftes den besonderen Charakter aller Freibankerzeugnisse kennt und die mit der Goldfarbe verbundene Qualitätsangabe nur mit der danach gebotenen Einschränkung versteht. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Verkehr diese Ein-
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Schränkung vornimmt. Dann reduziert sich aber die Anlehnung und Übertragung auf die bloße Verwendung einer Farbe - der Goldfarbe - und deren - abstrakte - Aussage als Qualitätshinweis . Das reicht für die Annahme einer Rufausbeutung jedenfalls dann nicht aus, wenn es sich um einen allgemeinen Qualitätshinweis handelt, der innerhalb eines ganzen Gewerbezweiges ohne gesetzliche Einschränkung für jedermann frei verfügbar ist, und wenn die Verwendung, wie hier, in einem Randbereich in Frage steht.
Die Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
v. Gamm	Merkel	Piper
 Erdmann
Mees