a) wieviele Geräte, die zur Vervielfältigung zu dem persönlichen Gebrauch durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen geeignet sind, und zwar aa) für die Zeit vom 1. b) welche Erlöse der Hersteller aus der Veräußerung der unter Nr. 1 a) genannten Geräte, aufgeteilt nach Geräteart, Gerätetyp und Stückzahl, je Verpack ungs ei nhe it unter Einbeziehung der zur Vornahme von Vervielfältigungen notwendigen Zubehörteile erzielt hat; b) welche Erlöse der Hersteller aus der Veräußerung dieser Geräte je Verpackungseinheit unter Einbeziehung der zur Vornahme von Vervielfältigungen notwendigen Zubehörteile erzielt hat. Die Beklagte, ein Versandhandelsuntemehmen, führt Kassettenrecorder, mit solchen kombinierte Geräte (Radiorecorder, Kompaktanlagen), Video-Aufnahmegeräte, ferner Tonfilmkameras und zur Nachvertonung geeignete Tonfilmprojektoren in betriebsbereitem Zustand aus dem Ausland ein und vertreibt den Überwiegenden Teil der Geräte unter ihrem Warenzeichen im Inland; einen Teil exportiert sie wieder. Sie zahlt für die Geräte an den Hersteller einen Preis, in den die Kosten des Transports bis zu dem Verladehafen und sogenannte Zwischenhändlerprovisionen einberechnet sind (sog. In der Berufungsinstanz nehmen die Klägerinnen die Beklagte nunmehr im Wege der Anschlußberufung in erster Linie als Herstellerin und hilfsweise als Importeurin zunächst auf Auskunft Über die zur Geltendmachung des Vergütungsanspruchs ihrer Meinung nach notwendigen Angaben in Anspruch. Sie haben die Ansicht vertreten, für sämtliche von der Beklagten importierten und im Inland veräußerten Geräte sei eine Vergütung nach der genannten Vorschrift zu zahlen, weil sie alle zur Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger und zur Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen zu dem persönlichen Gebrauch geeignet seien. oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen geeignet sind, und zwar aa) für die Zeit vom 1. Hilfsweise zu Ziff.1 b) und 2 b) der Klageanträge haben die Klägerinnen beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihnen Auskunft zu erteilen, welche Erlöse der Hersteller dieser Geräte aus ihrer Veräußerung an die Beklagte unter Zugrundelegung des bei Grenzüberschreitung des Geräts in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West zu entrichtenden Preises Je Verpackungseinheit erzielt hat. Sie hat die Auffassung vertreten, in bezug auf die Tonfilmgeräte und Tonfilmprojektoren sei sie zur Auskunft nicht verpflichtet, weil diese Geräte nicht von § 53 Abs. 5 UrhG erfaßt seien. Auch könnten die Klägerinnen bei Kombinations geraten nicht Auskunft Über den Erlös für das Gesamtgerät oder die Gesamtheit der Geräte verlangen; vielmehr habe sie nur den Teil des Erlöses zu nennen, der auf den Ton- oder Bildaufnahmeteil oder das entsprechende Einzelgerät entfalle. Falls sie auskunftspflichtig sei, müsse ihr, da sie aus Gründen des Wettbewerbs ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhalttang der anzugebenden Tatsachen habe, die Befugnis eingeräumt werden, die Auskunft einem von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten zu geben. Eine Verurteilung für die Zukunft sei unzulässig, weil es bei der Auskunftserteilung nicht um wiederkehrende Leistungen aus einem einheitlichen Schuld -Verhältnis i.S. des § 258 ZPO gehe, sondern der Auskunftsanspruch jeweils neu entstehe. Es hat die Beklagte unter anderem zur Auskunft über den von dem ausländischen Hersteller konkret berechneten und von der Beklagten tatsächlich gezahlten Preis verurteilt. Soweit die Klägerinnen mit ihrer Anschlußberufung Verurteilung der Beklagten zur Auskunft Über die von ihr ”als Herstellerin” erzielten Veräußerungserlöse verlangt und hilfsweise ihren Anspruch auf Auskunft über den cif-Preis weiterverfolgt haben, hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Auch Tonfilm-kameras und Tonfilmprojektoren seien zur Vornahme von Vervielfältigungen geschützter Werke geeignet, so daß die Beklagte auch für solche Geräte - was für die übrigen Geräte unstreitig sei - eine Vergütung nach § 53 Abs. 5 UrhG zu entrichten habe. Auskunft über die von der Beklagten selbst erzielten Veräußerungserlöse könnten die Klägerinnen nicht verlangen, weil die Beklagte nicht Herstellerin sei und sich auch nicht als solche behandeln lassen müsse; daß sie die Geräte mit ihrer Handelsmarke versehen lasse und sie erstmals im Inland in den Geschäftsverkehr bringe, reiche hierfür nicht aus. Auskunft zu geben habe die Beklagte als Importeurin über den konkreten Preis, den ihr der ausländische Hersteller für die Geräte berechnet habe und der von ihr an ihn zu zahlen sei; eine Festlegung auf einen bei Grenzüberschreitung zu entrichtenden cif-Preis oder auf einen Kosten des Transports zur Grenze und Handelsspannen nicht enthaltenden Fabrikabgabepreis lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Der Klageantrag sei in bezug auf die "mit Recordern kombinierten Geräte" ausreichend bestimmt; hiermit seien Geräte gemeint, bei denen, wie bei einem Radio-Recorder 2. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht als Veräußerungseriös des Herstellers den von der Beklagten als Importeurin entrichteten Kaufpreis angesehen hat. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß die Beklagte zur Auskunft Über den von ihr tatsächlich auch an den ausländischen Hersteller gezahlten sog. Nach § 53 Abs. 5 Satz 5 UrhG steht Jedem Berechtigten als Vergütung ein angemessener Anteil an dem vom Hersteller aus der Veräußerung der Geräte erzielten Erlös zu. Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht läßt sich dem Gesetz und den Gesetzesmaterialien kein Hinweis darauf entnehmen, daß mit dem "erzielten Erlös" des Herstellers ein anderer als der vom Abnehmer tatsächlich gezahlte Preis gemeint sein soll. Die Revision der Beklagten hat aber teilweise Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung über Kombinationsgerate und Zubehörteile richtet. a) Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, der Klageantrag zu 1 a bb Nr. 4, mit dem die Verurteilung zur Auskunft über die "mit Recordern kombinierten Geräte" verlangt wird, sei mangels Bestimmtheit unzulässig. Das Berufungsgericht hat der Klagebegründung zutreffend entnommen, daß von diesem Antrag Geräte erfaßt werden sollen, bei denen - wie bei den als Beispielen genannten Radio-Recordern und Kompaktanlagen - mit einem Kassettenrecorder auch anderen Zwecken dienende Geräteteile oder selbständige Geräte, sei es in einem einheitlichen Gehäuse oder in anderer Weise, zusammengefaßt sind. Soweit in den Senats-EntScheidungen Video-Recorder (BGH GRUR 1981, 355 ff) und Tonfilm-Geräte (BGH GRUR 1982, 104 ff) jeweils auf konkrete Geräte abgestellt worden ist, beruhte dies darauf, daß die Frage der Eignung zur Vervielfältigung zu dem persönlichen Gebrauch bei den einzelnen Gerätetypen streitig war. c) Die Revision der Beklagten wendet sich weiter gegen die Annahme des Berufungsgerichts, bei den mit Kassettenrecordern kombinierten Geräten - wie etwa auch bei Kompaktanlagen - sei Über den für das gesamte Gerät erzielten Erlös Auskunft zu geben; daß auf den zur Vornahme von Vervielfältigungen geeigneten Geräte-teil oder das entsprechende Einzelgerät nur ein Bruchteil des Erlöses entfalle, könne bei der Berechnung der Vergütungshöhe berücksichtigt werden. September 1981 (I ZR 43/80 - GRUR 1982, 1004, 1007 - Tonfilmgeräte) ausgeführt hat, gehören hierzu auch Kombinationsgerate, in denen, wie etwa bei Tonfilmkameras und Tonfilmprojektoren, mehrere Funktionen zusammengefaßt sind. Können die für die verschiedenen Funktionen notwendigen oder wesentlichen Bestandteile eines solchen für mehrere Verwendungszwecke eingerichteten Gerätes nicht ohne Beeinträchtigung von Funktion und wirtschaftlichem Wert des Gesamtgerätes voneinander getrennt werden, so handelt es sich um ein einheitliches Gerät, bei dem die angemessene Vergütung, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach dem Verkaufserlös für das gesamte Gerät zu berechnen ist. Für solche Kombinationen mehrerer Geräte kann, wie in den Vorinstanzen auch die Klägerinnen gemeint haben, nach dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes nur der Veräußerungserlös für das zur Vornahme von Vervielfältigungen geeignete Gerät maßgebend sein. Mithin hat in solchen Fällen der Hersteller, wenn - wie dies üblich ist - die Geräte auch einzeln angeboten werden, den Erlös für das zur Vornahme von Vervielfältigungen geeignete Einzelgerät anzugeben. d) Bedenken bestehen auch gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, bei einer Veräußerung von Kombinationsgeräten sei das für den Betrieb des kombinierten Gesamtgerätes notwendige Zubehör bei der Ermittlung des Erlöses zu berücksichtigen. Einer Berücksichtigung aller für den Betrieb des Gesamtgerätes notwendiger Zubehörteile steht entgegen, daß das Gesetz auf den Erlös aus der Veräußerung des zur Vornahme von Vervielfältigungen geeigneten Gerätes abstellt. Es können daher nur solche Zubehörteile berücksichtigt werden, die für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Vervielfältigungsgerätes - etwa des vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang erörterten Kassetten-Recorders -unerläßlich sind. Dem Umstand, daß ein Zubehörteil auch für abgabefreie Geräte oder Geräteteile eingesetzt wird, ist bei der Bemessung des Prozentsatzes angemessen Rechnung zu tragen. Weil die Vergütung für die Möglichkeit zur Vornahme von Vervielfältigungen zu entrichten ist, nicht hingegen für die Wiedergabe von WerkVervielfältigungen, können auch solche Zubehörteile, die lediglich der Wiedergabe dienen, wie etwa gesonderte Lautsprecherboxen bei einer Kompaktanlage, nicht bei der Bestimmung des Erlöses berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber hat aber ausdrücklich davon abgesehen, neben den Herstellern der Geräte auch die Hersteller von Tonträgern zur Zahlung einer Vergütung heranzuziehen (Bericht des Rechtsausschusses, zu Drucks. Die Revision macht ferner geltend, das Berufungsgericht habe versäumt, auch in der Urteilsformel ausreichend deutlich zu machen, daß der Anspruch auf die Vergütung und ein Anspruch auf Auskunft nicht in bezug auf solche Geräte bestehe, die nicht im Inland verkauft werden sollen. Aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt sich aber hinreichend deutlich, daß das Berufungsgericht entsprechend der Vorschrift des § 53 Abs. 5 Satz 3 UrhG die Beklagte zur Auskunft allein in bezug auf solche Geräte verurteilen wollte, die für den Verkauf und für eine Benutzung im Inland bestimmt sein sollten. Ohne daß damit eine sachliche Änderung des Berufungs-urteils verbünden ist, kann die Urteilsformel aber vom Revisionsgericht dahin klargestellt werden, daß Auskunft über die von der Beklagten im Inland veräußerten Geräte zu erteilen ist. 5. Frei von Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht eine Befugnis der Beklagten, die Auskunft einem von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten zu geben, verneint. Insbesondere kann einem Interesse an der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen, wenn anderenfalls deren Aufdeckung zu besorgen ist, durch eine Verurteilung zur Auskunft an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten angemessen Rechnung getragen werden (vgl. 6. Schließlich beanstandet die Revision der Beklagten zu Recht, daß das Berufungsgericht die Beklagte zu künftiger Auskunftserteilung verurteilt hat. Die Revision der Beklagten weist mit Recht darauf hin, daß - anders als gesetzliche oder vertragliche Unterhaltsansprüche, Versorgungsansprüche und Schadensersatzrenten - der Vergütungsanspruch der Urheber aus § 53 Abs. 5 UrhG kein einem Hersteller oder Importeur gegenüber einheitlich auch für die Zukunft schon dem Grunde nach feststehender, allein noch in bezug auf die Fälligkeit einzelner Leistungen vom Zeitablauf abhängiger Anspruch ist. Darüber hinaus würde der AuskunftsanSpruch, der sich in Grund und Reichweite nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) bestimmt, voraussetzen, daß die Beklagte auch künftig, nachdem in diesem und in weiteren Verfahren die zwischen den Klägerinnen und den Geräteimporteuren seit langem streitigen Vergütungsfragen höchstrichterlich entschieden sind, die zur Vergütungsberechnung erforderlichen Auskünfte nicht erteilt. Weiter läßt der Umstand, daß ein Versandhandelsunternehmen, wie die Beklagte, mit einem breiten Sortiment elektronischer Unterhaltungsgeräte verschiedener Art, in der Vergangenheit auch zur Anfertigung von Vervielfältigungen geeignete Geräte eingeführt und veräußert hat, noch nicht die Voraussage zu, daß gleiches auch in Zukunft geschehen werde; vielmehr können die - vielfältigen -Gründe, aus denen heraus ein Unternehmen sich zur Einfuhr Die Verurteilung nach I 1 der Urteilsformel des Berufungsgerichts war vielmehr aufrechtzuerhalten, soweit sie sich auf die zurückliegende Zeit (vom 1.
*1 SS BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 72 /82 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 29. November 1984 Walz, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Versand AG, Hfl00§ Landstraße vertreten durch ihren Vorstand, die Herren Dietrich Gerhard C1HB, Karl-Heinz Uwe und Werner ebenda. Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, B0000 Straße 0 - B» Be00 0, vertreten durch ihren Vorstand, Herrn Generaldirektor Prof. Dr. Jur. h.c. Erich 2. 3. GVL, Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutz-rechten mbH, B000 00» Ha0|0L0L vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Norbert VG Wort, Verwertungsgesellschaft Wort, G00|str. M00 #, vertreten durch ihr geschäftsführendes standsmitglied, Herrn Dr. Hans Josef Mu0B, ror- diese zusammengeschlossen in der ZPÜ, Zentralstelle für private Uberspielungsrechte, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Herzog-W000-Straße 0, Klägerinnen und Revisionsbeklagte, und - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 11. Februar 1982 im Kostenpunkt und insoweit teilweise aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. August 1979, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung über Kombinationsgerate und Zubehörteile sowie zur Auskunftserteilung für die Zukunft richtet, zurückgewiesen und der Anschlußberufung stattgegeben hat. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschluß-berufung der Klägerinnen wird unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen das vorgenannte Teilurteil teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt: 3 Die Beklagte wird verurteilt, 1. den Klägerinnen Auskunft zu erteilen, a) wieviele Geräte, die zur Vervielfältigung zu dem persönlichen Gebrauch durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen geeignet sind, und zwar aa) für die Zeit vom 1. Januar 1977 bis zu dem 30. September 1981 an (1) Tonfilmprojektoren, welche die Nach Vertonung von Bild folgen ermöglichen, (2) Tonfilmkameras, bb) für die Zeit vom 1. Januar 1979 bis zu dem 30. September 1981 an (3) Kassetten-Recordern, (4) mit Recordern kombinierten Geräten, z.B. Radio-Recordern, Kompaktanlagen, (5) Video-Recordern von ihr, unterteilt nach Geräteart, Gerätetyp und Stückzahl, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West veräußert worden sind; b) welche Erlöse der Hersteller aus der Veräußerung der unter Nr. 1 a) genannten Geräte, aufgeteilt nach Geräteart, Gerätetyp und Stückzahl, je Verpack ungs ei nhe it unter Einbeziehung der zur Vornahme von Vervielfältigungen notwendigen Zubehörteile erzielt hat; 4 2. den Klägerinnen für die Zeit vom 1. Oktober 1981 bis zu dem 11. Februar 1982 Auskunft zu erteilen, a) wieviele Geräte der unter 1 a) bezeichneten Art von ihr in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West veräußert worden sind, b) welche Erlöse der Hersteller aus der Veräußerung dieser Geräte je Verpackungseinheit unter Einbeziehung der zur Vornahme von Vervielfältigungen notwendigen Zubehörteile erzielt hat. Die weitergehende Auskunftsklage wird abgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben, die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägerinnen zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerinnen sind Verwertungsgesellschaften auf den Gebieten des Urheberrechts und der verwandten Schutz-rechte. Die Klägerin zu 1) - GEMA - nimmt die musikalischen Aufführungsrechte und die mechanischen Verviel-fältigungsrechte der ihr angeschlossenen Komponisten, Textdichter sowie Musikverleger und auf Grund von Verträgen mit ausländischen Verwertungsgeseilschäften auch die Rechte ausländischer Urheber wahr. Die Klägerin zu 2) -GVL - wahrt die mechanischen Vervielfältigungsrechte an den geschützten Leistungen der ihr angeschlossenen ausübenden Künstler, die Klägerin zu 3) - VG Wort - die an den geschützten Werken der Literatur. Die Klägerinnen haben sich zu dem Zwecke der gemeinschaftlichen Wahrnehmung ihrer Rechte aus urheberrechtlichen VergütungsanSprüchen gegenüber Geräteherstellern und -Importeuren zur Zentralstelle für private überspielungsrechte (ZPÜ) in der Rechtsform einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft zusammengeschlossen. Die Beklagte, ein Versandhandelsuntemehmen, führt Kassettenrecorder, mit solchen kombinierte Geräte (Radiorecorder, Kompaktanlagen), Video-Aufnahmegeräte, ferner Tonfilmkameras und zur Nachvertonung geeignete Tonfilmprojektoren in betriebsbereitem Zustand aus dem Ausland ein und vertreibt den Überwiegenden Teil der Geräte unter ihrem Warenzeichen im Inland; einen Teil exportiert sie wieder. Sie zahlt für die Geräte an den Hersteller einen Preis, in den die Kosten des Transports bis zu dem Verladehafen und sogenannte Zwischenhändlerprovisionen einberechnet sind (sog. fob-Preis). 6 Im ersten Rechtszug haben die Klägerinnen die Beklagte, die bislang nur Abschlagszahlungen geleistet hatte, allein als Importeurin im Wege der Stufenklage auf Zahlung einer angemessenen Vergütung nach § 53 Abs. 5 UrhG in Anspruch genommen. Von der Beklagten erteilte Auskünfte haben die Klägerinnen teils als unzureichend angesehen, teils haben die Parteien den Rechtsstreit Übereinstimmend für erledigt erklärt. In der Berufungsinstanz nehmen die Klägerinnen die Beklagte nunmehr im Wege der Anschlußberufung in erster Linie als Herstellerin und hilfsweise als Importeurin zunächst auf Auskunft Über die zur Geltendmachung des Vergütungsanspruchs ihrer Meinung nach notwendigen Angaben in Anspruch. Sie haben die Ansicht vertreten, für sämtliche von der Beklagten importierten und im Inland veräußerten Geräte sei eine Vergütung nach der genannten Vorschrift zu zahlen, weil sie alle zur Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger und zur Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen zu dem persönlichen Gebrauch geeignet seien. Die Beklagte hafte als Herstellerin, weil sie die auf ihre Bestellung gelieferten, bereits im Ausland mit ihrem Warenzeichen versehenen Geräte erstmals im Inland In den Geschäftsverkehr bringe. Jedenfalls sei die Beklagte zur Auskunft als Importeurin verpflichtet. Der Berechnung der Vergütung sei der Preis zugrunde zu legen und deshalb von ihr anzugeben, der bei Überschreitung der Grenze zu dem Inland zu entrichten sei und der die Kosten für Fracht, Versicherung und Versendung der Geräte bis zur Grenze enthalte (sog. cif-Preis). Bei Kombinationsgeraten, bei denen mehrere verschiedenen Funktionen dienende Einrichtungen mit dem Tonaufnahmeteil zusammengefaßt (Tonfilmkamera, TonfiImprovektor, Uhren-Radio-Recorder) oder mehrere selbständige, auch einzeln vertriebene Geräte im Baustein-System miteinander verbunden seien (Kompaktanlage aus Rundfunkgerät, Schallplattenspieler und Kassettenrecorder oder sog. Stereo-Turm), sei der Erlös für das gesamte Gerät zugrunde zu legen und nicht lediglich der auf das TonaufZeichnungsgerät oder den Tonaufzeichnung steil entfallende Betrag. Abzustellen sei auf die Verpackungseinheit, wobei auch solche Zubehörteile zu berücksichtigen seien, die zu dem Betrieb anderer Geräte oder Geräteteile als des AufZeichnungsgerätes oder des AufZeichnungsteiles erforderlich seien. Die Klägerinnen haben zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. ihnen Auskunft zu erteilen a) wieviel Geräte, die zur Vervielfältigung zu dem persönlichen Gebrauch durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger 8 oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen geeignet sind, und zwar aa) für die Zeit vom 1. Januar 1977 bis zu dem 30. September 1981 an (1) TonfilmproRektoren, welche die Nachvertonung von Bildfolgen ermöglichen, (2) Tonfilmkameras, bb) für die Zeit vom 1. Januar 1979 bis zu dem 30. September 1981 an (3) Kassetten-Recordern, (4) mit Recordern kombinierten Geräten, z.B. Radio-Recorder, Kompaktanlagen, (5) Video-Recordern, von ihr, unterteilt nach Geräteart, Gerätetyp und Stückzahl, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West vertrieben worden sind; b) welche Erlöse sie aus der Veräußerung dieser Geräte, wiederum unterteilt nach Geräteart, Gerätetyp und Stückzahl und aufgegliedert nach Quartalszeiträumen, Je Verpackungseinheit unter Einbeziehung von Zubehörteilen erzielt hat; 2. ihnen, den Klägerinnen, vierteljährlich innerhalb eines Kalendermonats für das vorausgegangene Quartal, beginnend zu dem 31. Januar 1982 für die Zeit vom 1. Oktober bis zu dem 31. Dezember 1981 Auskunft zu erteilen. 9 a) wieviele Geräte der unter Ziff. 1 a) bezeichne ten Art von ihr in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West vertrieben worden sind, b) welche Erlöse sie aus der Veräußerung dieser Geräte erzielt hat, solange sie solche Tonaufnahmegeräte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin-West in Verkehr bringt. Hilfsweise zu Ziff. 1 b) und 2 b) der Klageanträge haben die Klägerinnen beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihnen Auskunft zu erteilen, welche Erlöse der Hersteller dieser Geräte aus ihrer Veräußerung an die Beklagte unter Zugrundelegung des bei Grenzüberschreitung des Geräts in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West zu entrichtenden Preises Je Verpackungseinheit erzielt hat. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, in bezug auf die Tonfilmgeräte und Tonfilmprojektoren sei sie zur Auskunft nicht verpflichtet, weil diese Geräte nicht von § 53 Abs. 5 UrhG erfaßt seien. 10 Weil sie die Ton- und BildaufZeichnungsgeräte nicht selbst herstelle, sondern einführe, hafte sie lediglich als Importeurin. Als Herstellererlös anzugeben habe sie den tatsächlich erzielten Gerätepreis ab Fabrik. Daher müsse der ihr in Rechnung gestellte und von ihr gezahlte fob-Preis um die einberechneten Transportkosten und Handelsspannen (Zwischenhändlerprovisionen; traders commissions) bereinigt werden. Der Klageantrag auf Auskunft über die "mit Recordern kombinierten Geräte” sei mangels ausreichender Bestimmtheit unzulässig. Auch könnten die Klägerinnen bei Kombinations geraten nicht Auskunft Über den Erlös für das Gesamtgerät oder die Gesamtheit der Geräte verlangen; vielmehr habe sie nur den Teil des Erlöses zu nennen, der auf den Ton- oder Bildaufnahmeteil oder das entsprechende Einzelgerät entfalle. Zubehör könne nur insoweit berücksichtigt werden, als es zu dem Betrieb des Ton- oder Bildaufzeichnung s gerät s oder des entsprechenden Geräteteiles notwendig sei. Falls sie auskunftspflichtig sei, müsse ihr, da sie aus Gründen des Wettbewerbs ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhalttang der anzugebenden Tatsachen habe, die Befugnis eingeräumt werden, die Auskunft einem von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten zu geben. -11- Eine Verurteilung für die Zukunft sei unzulässig, weil es bei der Auskunftserteilung nicht um wiederkehrende Leistungen aus einem einheitlichen Schuld -Verhältnis i.S. des § 258 ZPO gehe, sondern der Auskunftsanspruch jeweils neu entstehe. Das Landgericht hat der im ersten Rechtszug allein auf Verurteilung der Beklagten als Importeurin gerichteten Klage durch Teilurteil im wesentlichen stattgegeben. Abgewiesen hat es die Klage, soweit mit ihr Auskunft über den die Transportkosten bis zur Grenze enthaltenden cif-Preis verlangt wurde; insoweit hat es den tatsächlich erzielten ”Gerätepreis ab Fabrik” zugrundegelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung der Klägerin hat es das Teilurteil des Landgerichts entsprechend den im Berufungsverfahren erweiterten Klageanträgen teilweise abgeändert. Es hat die Beklagte unter anderem zur Auskunft über den von dem ausländischen Hersteller konkret berechneten und von der Beklagten tatsächlich gezahlten Preis verurteilt. Soweit die Klägerinnen mit ihrer Anschlußberufung Verurteilung der Beklagten zur Auskunft Über die von ihr ”als Herstellerin” erzielten Veräußerungserlöse verlangt und hilfsweise ihren Anspruch auf Auskunft über den cif-Preis weiterverfolgt haben, hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel zurückgewiesen. 12 Mit der Revision beantragt die Beklagte, das Berufungsurteil insoweit aufzuheben und die Klage abzuweisen bzw. die Verurteilung einzuschränken, als 1. im Urteilstenor bei 11a (4) abgestellt ist auf (4) mit Recordern kombinierte Geräte, z.B. Radio-Reco rder, Kompakt anla gen; 2. im Urteilstenor bei 11b folgendes Merkmal enthalten ist: ’’unter Einbeziehung von notwendigen Zubehörteilen”; 3. der Urteilstenor bei 11b nicht beschränkt ist auf die Erlöse ”ab Fabrik”; 4. im Urteilstenor bei I 1 und I 2 nicht die Einschränkung enthalten ist: ausgenommen diejenigen Geräte, die die Beklagte in Drittländer weiterexportiert hat; 5. im Urteilstenor bei I 2 die Auskunftserteilung angeordnet ist: vierteljährlich für das vorausgegangene Quartal innerhalb eines Monats; 6. im Urteilstenor zu I 1 und 2 nicht die Möglichkeit Vorbehalten ist, die Auskunft an einen beruflich zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten zu erteilen. Die Klägerinnen beantragen, die Revision zurückzuweisen. 13 ' / Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Auch Tonfilm-kameras und Tonfilmprojektoren seien zur Vornahme von Vervielfältigungen geschützter Werke geeignet, so daß die Beklagte auch für solche Geräte - was für die übrigen Geräte unstreitig sei - eine Vergütung nach § 53 Abs. 5 UrhG zu entrichten habe. Auskunft über die von der Beklagten selbst erzielten Veräußerungserlöse könnten die Klägerinnen nicht verlangen, weil die Beklagte nicht Herstellerin sei und sich auch nicht als solche behandeln lassen müsse; daß sie die Geräte mit ihrer Handelsmarke versehen lasse und sie erstmals im Inland in den Geschäftsverkehr bringe, reiche hierfür nicht aus. Auskunft zu geben habe die Beklagte als Importeurin über den konkreten Preis, den ihr der ausländische Hersteller für die Geräte berechnet habe und der von ihr an ihn zu zahlen sei; eine Festlegung auf einen bei Grenzüberschreitung zu entrichtenden cif-Preis oder auf einen Kosten des Transports zur Grenze und Handelsspannen nicht enthaltenden Fabrikabgabepreis lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Der Klageantrag sei in bezug auf die "mit Recordern kombinierten Geräte" ausreichend bestimmt; hiermit seien Geräte gemeint, bei denen, wie bei einem Radio-Recorder 14 - oder einer Kompaktanlage, in einem Gehäuse neben dem Kassetten-Recorder noch andere Einrichtungen oder Einzelgeräte enthalten seien. Grundlage für die Berechnung der angemessenen Vergütung sei bei solchen Geräten der gesamte Erlös. Vom beigepackten Zubehör seien die Teile in die Ermittlung des Veräußerungserlöses einzubeziehen, die für den Betrieb des Kassetten-Recorders oder des kombiniertöl Gerätes notwendig seien. Ausgenommen von der Auskunftspflicht seien Geräte, die im Freilager verblieben und die von vornherein nur für den (Wieder-)Export bestimmt seien, ohne daß dies im Tenor ausgesprochen zu werden brauche. Ein ausreichendes Interesse der Beklagten daran, die Auskunft an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten zu geben, bestehe nicht. Weil die Klägerinnen mit der Beklagten nicht in Wettbewerb stünden, gebühre ihrem Interesse an einer vollständigen Unterrichtung und Überprüfung der Auskunft der Vorrang. Zulässig sei auch die Klage auf Verurteilung zu künftiger Auskunftserteilung in vierteljährlichen Zeiträumen. Es handele sich um eine - nur im Umfang sich ändernde - wiederkehrende Leistung in der Zukunft, die mit dem bereits fälligen Auskunftsanspruch einen gemeinsamen Schuldgrund besitze. 15 - II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der Beklagten haben teilweise Erfolg. 1. Im Streitfall geht es nur noch um die Importeurhaftung der Beklagten nach § 53 Abs. 5 Satz 2 UrhG. Die Verneinung der Herstellerhaftung durch das Berufungsgericht ist inzwischen rechtskräftig geworden, nachdem die Klägerinnen ihre dagegen gerichtete Anschlußrevision zurückgenommen haben. Die Revision der Beklagten richtet sich nicht gegen die vom Berufungsgericht zutreffend bejahte Importeur-haftung dem Grund nach, sondern gegen den vom Berufungsgericht angenommenen Umfang der Auskunftspflicht. 2. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht als Veräußerungseriös des Herstellers den von der Beklagten als Importeurin entrichteten Kaufpreis angesehen hat. Nach der von der Beklagten in ihrer Revision vertretenen Ansicht sei der Vergütungsberechnung nicht der tatsächlich erzielte Erlös zugrundezulegen, sondern ein durch Transportkosten und Handelsspannen (Zwischenhändlerprovisionen) verursachte Anteile gekürzter sog. Fabrikabgabepreis . 16 - Die von der Revision vertretene Auffassung findet im Gesetz keine Stütze. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß die Beklagte zur Auskunft Über den von ihr tatsächlich auch an den ausländischen Hersteller gezahlten sog. fob-Preis, der die Transportkosten bis zu dem Verschiffungshafen und die Zwischenhändlerprovisionen umfaßt, verpflichtet ist. Nach § 53 Abs. 5 Satz 5 UrhG steht Jedem Berechtigten als Vergütung ein angemessener Anteil an dem vom Hersteller aus der Veräußerung der Geräte erzielten Erlös zu. Damit ist entsprechend dem allgemeinen Sprachverständnis das vom Abnehmer der Geräte bei deren Veräußerung dem Hersteller als Gegenleistung tatsächlich gezahlte Entgelt gemeint. Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht läßt sich dem Gesetz und den Gesetzesmaterialien kein Hinweis darauf entnehmen, daß mit dem "erzielten Erlös" des Herstellers ein anderer als der vom Abnehmer tatsächlich gezahlte Preis gemeint sein soll. Auch der Zweck der Regelung verlangt keine andere Auslegung. § 53 Abs. 5 UrhG enthält eine "Pauschalregelung" (Bericht des Rechtsausschusses zu Drucks. IV/3^01, S. 10, re.Sp.), die dem Urheber auf einem praktikablen Weg eine angemessene Vergütung für die zusätzliche Nutzung seines Werkes durch dessen Vervielfältigung zu dem persönlichen Gebrauch und für die dadurch drohenden Einnahme Verluste gewähren will (Bericht des Rechtsausschusses, aaO, S. 8). Dem wird 17 die Auslegung des Berufungsgerichts gerecht. Sie ermöglicht es, die Bemessungsgrundläge für die Geräteabgabe auf einfache und praktikable Weise festzustellen. Die - wie von der Beklagten gefordert - Berücksichtigung allein solcher Kosten, die der Herstellerstufe zuzurechnen sind, ist in der Praxis kaum durchführbar und auch sachlich nicht gerechtfertigt. 3. Die Revision der Beklagten hat aber teilweise Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung über Kombinationsgerate und Zubehörteile richtet. a) Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, der Klageantrag zu 1 a bb Nr. 4, mit dem die Verurteilung zur Auskunft über die "mit Recordern kombinierten Geräte" verlangt wird, sei mangels Bestimmtheit unzulässig. Das Berufungsgericht hat der Klagebegründung zutreffend entnommen, daß von diesem Antrag Geräte erfaßt werden sollen, bei denen - wie bei den als Beispielen genannten Radio-Recordern und Kompaktanlagen - mit einem Kassettenrecorder auch anderen Zwecken dienende Geräteteile oder selbständige Geräte, sei es in einem einheitlichen Gehäuse oder in anderer Weise, zusammengefaßt sind. Die für eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil notwendige Bestimmtheit ist damit gegeben. Die dem Klageantrag entsprechende UrteiIsformel, zu deren Auslegung Tatbestand und Ent-scheidungsgründe einschließlich des dort in bezug genommenen Partei Vorbringens heranzuziehen sind (vgl. 18 BGH, Urt. v. 25. 9. 1978 - VII ZR 281/77 = NJW 1979, 720; BGH, Urt. v. 23. 1. 1979 - VI ZR 199/77 = NJW 1979, 1046, 1047), ist hiernach nicht zu beanstanden. Soweit in den Senats-EntScheidungen Video-Recorder (BGH GRUR 1981, 355 ff) und Tonfilm-Geräte (BGH GRUR 1982, 104 ff) jeweils auf konkrete Geräte abgestellt worden ist, beruhte dies darauf, daß die Frage der Eignung zur Vervielfältigung zu dem persönlichen Gebrauch bei den einzelnen Gerätetypen streitig war. Vorliegend ist die Eignung hingegen nur hinsichtlich der Tonfilmkameras und Tonfilmprojektoren im allgemeinen angezweifelt worden (vgl. dazu nachfolgend unter b). b) Frei von Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht für sämtliche Kombinationsgeräte eine Eignung zur Vornahme von Vervielfältigungen geschützter Werke angenommen. Es begegnet im Rahmen der Auskunftsklage keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht von ausdrücklichen Feststellungen zur Frage der Eignung jedes einzelnen der in Rede stehenden Kombinationsgeräte abgesehen hat. Denn in den Vorinstanzen war diese Eigenschaft nur bezüglich der Tonfilmkameras und Tonfilmprojektoren zwischen den Parteien umstritten (die Frage ist inzwischen durch Senatsurteil vom 18. 9. 1981 - I ZR 43/80 = GRUR 1982, 1004 ff. - Tonfilmgeräte - entschieden); im übrigen ist ein zur Anfertigung von Vervielfältigungen objektiv geeigneter Kassettenrecorder Bestandteil eines jeden der in Betracht kommenden Kombinationsgerate. 19 c) Die Revision der Beklagten wendet sich weiter gegen die Annahme des Berufungsgerichts, bei den mit Kassettenrecordern kombinierten Geräten - wie etwa auch bei Kompaktanlagen - sei Über den für das gesamte Gerät erzielten Erlös Auskunft zu geben; daß auf den zur Vornahme von Vervielfältigungen geeigneten Geräte-teil oder das entsprechende Einzelgerät nur ein Bruchteil des Erlöses entfalle, könne bei der Berechnung der Vergütungshöhe berücksichtigt werden. Diese Auffassung hält der rechtlichen Nachprüfung nur zu dem Teil stand. § 53 Abs. 5 Satz 5 UrhG stellt auf den Erlös aus der Veräußerung von zur Anfertigung von Vervielfältigungen geeigneten Geräten ab. Wie der Senat in seinem Urteil vom 18. September 1981 (I ZR 43/80 - GRUR 1982, 1004, 1007 - Tonfilmgeräte) ausgeführt hat, gehören hierzu auch Kombinationsgerate, in denen, wie etwa bei Tonfilmkameras und Tonfilmprojektoren, mehrere Funktionen zusammengefaßt sind. Können die für die verschiedenen Funktionen notwendigen oder wesentlichen Bestandteile eines solchen für mehrere Verwendungszwecke eingerichteten Gerätes nicht ohne Beeinträchtigung von Funktion und wirtschaftlichem Wert des Gesamtgerätes voneinander getrennt werden, so handelt es sich um ein einheitliches Gerät, bei dem die angemessene Vergütung, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach dem Verkaufserlös für das gesamte Gerät zu berechnen ist. Bei solchen Geräten auf einen ohnehin schwierig zu bestimmenden 20 Wert des Vervielfältigungsteils abzustellen, wäre zudem - im Widerspruch zu dem Zwecke der Vorschrift - kein einfacher und praktikabler Weg. Dem Umstand, daß ein Teil des Verkaufserlöses auf Einrichtungen entfällt, die nicht der Tonaufnähme dienen, ist bei der Festsetzung des Prozentsatzes der Vergütung in angemessenem Umfange Rechnung zu tragen (vgl. BGH aaO -Tonfilmgeräte). Anders verhält es sich aber bei einer Anlage, die im vorgenannten Sinne kein einheitliches Kombinations -gerät der Unterhaltungselektronik ist, sondern eine Zusammenfassung mehrerer verschiedener selbständiger Geräte (z. B. Kombination aus Fernsehgerät, Rundfunkgerät, Kassetten-Recorder; Kompaktanlagen anderer Art; sog. Hifi-Turm), die aus vorwiegend technischen und ästhetischen Gründen im Baustein-System miteinander verbunden werden, ebenso aber auch getrennt erworben werden und ohne Beeinträchtigung ihrer jeweiligen Funktionen getrennt Verwendung finden können. Für solche Kombinationen mehrerer Geräte kann, wie in den Vorinstanzen auch die Klägerinnen gemeint haben, nach dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes nur der Veräußerungserlös für das zur Vornahme von Vervielfältigungen geeignete Gerät maßgebend sein. Mithin hat in solchen Fällen der Hersteller, wenn - wie dies üblich ist - die Geräte auch einzeln angeboten werden, den Erlös für das zur Vornahme von Vervielfältigungen geeignete Einzelgerät anzugeben. Dasselbe gilt, wenn, wie in den von der Revision angeführten Fällen eines in eine elektronische Orgel oder in ein Kraftfahrzeug eingebauten Kassetten-Recorders dieser lediglich 21 Zubehör der Hauptsache ist, die ohne weiteres auch ohne den Recorder benutzt werden kann. d) Bedenken bestehen auch gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, bei einer Veräußerung von Kombinationsgeräten sei das für den Betrieb des kombinierten Gesamtgerätes notwendige Zubehör bei der Ermittlung des Erlöses zu berücksichtigen. Die Verpackungseinheit enthält in solchen Fällen erfahrungsgemäß vielfach Zubehörteile, die für die Vornahme von Werk Vervielfältigungen nicht notwendig sind und die auch oder ausschließlich für abgabefreie Geräte oder Geräteteile eingesetzt werden. Einer Berücksichtigung aller für den Betrieb des Gesamtgerätes notwendiger Zubehörteile steht entgegen, daß das Gesetz auf den Erlös aus der Veräußerung des zur Vornahme von Vervielfältigungen geeigneten Gerätes abstellt. Es können daher nur solche Zubehörteile berücksichtigt werden, die für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Vervielfältigungsgerätes - etwa des vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang erörterten Kassetten-Recorders -unerläßlich sind. Nur in solchen Fällen, wo eine Trennung zwischen Vervielfältigungsteil und Übrigen Einrichtungen nicht möglich ist, ist vom gesamten Gerät auszugehen. Zubehörteile im vorgenannten Sinne sind danach z. B. Stromanschlußkabel ebenso wie Überspielungskabel und bei vom Stromnetz unabhängigen Geräten Batterien oder Ladegerät, nicht hingegen Mikrofone. Dem Umstand, daß ein Zubehörteil auch für abgabefreie Geräte oder Geräteteile eingesetzt wird, ist bei der Bemessung des Prozentsatzes angemessen Rechnung zu tragen. 22 Weil die Vergütung für die Möglichkeit zur Vornahme von Vervielfältigungen zu entrichten ist, nicht hingegen für die Wiedergabe von WerkVervielfältigungen, können auch solche Zubehörteile, die lediglich der Wiedergabe dienen, wie etwa gesonderte Lautsprecherboxen bei einer Kompaktanlage, nicht bei der Bestimmung des Erlöses berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht einbezogen werden dürfen Leerkassetten. Sie dienen zwar der Tonaufnahme. Der Gesetzgeber hat aber ausdrücklich davon abgesehen, neben den Herstellern der Geräte auch die Hersteller von Tonträgern zur Zahlung einer Vergütung heranzuziehen (Bericht des Rechtsausschusses, zu Drucks. IV/3401, S. 10 li. Sp.). 4. Die Revision macht ferner geltend, das Berufungsgericht habe versäumt, auch in der Urteilsformel ausreichend deutlich zu machen, daß der Anspruch auf die Vergütung und ein Anspruch auf Auskunft nicht in bezug auf solche Geräte bestehe, die nicht im Inland verkauft werden sollen. Die Rüge hat keinen Erfolg. Bei der Auslegung der Urteilsformel sind die Entscheidungsgründe mit heranzuziehen (vgl. BGH NJW 1979, 720 und 1046, 1047). Aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt sich aber hinreichend deutlich, daß das Berufungsgericht entsprechend der Vorschrift des § 53 Abs. 5 Satz 3 UrhG die Beklagte zur Auskunft allein in bezug auf solche Geräte verurteilen wollte, die für den Verkauf und für eine Benutzung im Inland bestimmt sein sollten. J 23 - Ohne daß damit eine sachliche Änderung des Berufungs-urteils verbünden ist, kann die Urteilsformel aber vom Revisionsgericht dahin klargestellt werden, daß Auskunft über die von der Beklagten im Inland veräußerten Geräte zu erteilen ist. 5. Frei von Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht eine Befugnis der Beklagten, die Auskunft einem von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten zu geben, verneint. Zwar bestimmt sich der Umfang der Auskunftspflicht auch nach den Belangen des Schuldners (§ 242 BGB; BGH, Urt. v. 22. 11. 1957 - I ZR 146/56, GRUR 1958, 346, 348 = WRP 1958, 210 - Spitzenmuster; Urt. v. 19. 12. I960 -I ZR 14/59, GRUR 1961, 288, 293 = WRP 1961, 113 - Zahnbürsten). Insbesondere kann einem Interesse an der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen, wenn anderenfalls deren Aufdeckung zu besorgen ist, durch eine Verurteilung zur Auskunft an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten angemessen Rechnung getragen werden (vgl. BGH, Urt. v. 4. 7. 1975 - I ZR 115/73, GRUR 1976, 367, 368 = WRP 1975, 727 - Ausschreibungsunterlagen; Urt. v. 13. 2. 1976 - I ZR 1/75, GRUR 1978, 52, 53 - Femschreib-verzeichnisse). Nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist eine solche Befürchtung unbegründet, weil die Parteien nicht Wettbewerber sind. 24 Die Besorgnis, die Klägerinnen könnten an Wettbewerber der Beklagten weitergeben, was sie aufgrund der Auskunft erfahren, hat die Beklagte selbst nicht geäußert. 6. Schließlich beanstandet die Revision der Beklagten zu Recht, daß das Berufungsgericht die Beklagte zu künftiger Auskunftserteilung verurteilt hat. Die Klage ist insoweit unzulässig, weil die Voraussetzungen der §§ 258 und 259 ZPO nicht erfüllt sind. a) Nach der Bestimmung des § 258 ZPO, auf die das Berufungsgericht sich stützt, kann bei Wiederkehrenden Leistungen auch wegen der erst nach Erlaß des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden. Die Vorschrift, die bei Wiederkehrschuldverhältnissen eine Erhebung stets neuer Klagen entbehrlich machen will, setzt nach ihrem Wortlaut und ihrem Zweck voraus, daß ein auch künftig fortbestehendes einheitliches Rechtsverhältnis in seinen Grundvoraussetzungen bereits vorliegt, aus dem in Zukunft einzelne, in ihrer Fälligkeit allein noch vom Zeitablauf abhängige wiederkehrende Leistungen geschuldet werden (Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO, 19. Auf1. 1972, § 258 Anm. I 1; Zöller/Stephan, ZPO, 14. Auf1. 1984, § 258 Rdn. 1; Wieczorek, ZPO, 2. Auf1. 1976, § 258 Anm. B I). 25 - Die Revision der Beklagten weist mit Recht darauf hin, daß - anders als gesetzliche oder vertragliche Unterhaltsansprüche, Versorgungsansprüche und Schadensersatzrenten - der Vergütungsanspruch der Urheber aus § 53 Abs. 5 UrhG kein einem Hersteller oder Importeur gegenüber einheitlich auch für die Zukunft schon dem Grunde nach feststehender, allein noch in bezug auf die Fälligkeit einzelner Leistungen vom Zeitablauf abhängiger Anspruch ist. Er entsteht vielmehr erst - und stets wieder neu - wenn der Hersteller oder Importeur zur Vornahme von Vervielfältigungen geeignete Geräte veräußert. Darüber hinaus würde der AuskunftsanSpruch, der sich in Grund und Reichweite nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) bestimmt, voraussetzen, daß die Beklagte auch künftig, nachdem in diesem und in weiteren Verfahren die zwischen den Klägerinnen und den Geräteimporteuren seit langem streitigen Vergütungsfragen höchstrichterlich entschieden sind, die zur Vergütungsberechnung erforderlichen Auskünfte nicht erteilt. Davon kann aber nicht ohne weiteres ausgegangen werden (vgl. auch nachfolgend unter b)). Weiter läßt der Umstand, daß ein Versandhandelsunternehmen, wie die Beklagte, mit einem breiten Sortiment elektronischer Unterhaltungsgeräte verschiedener Art, in der Vergangenheit auch zur Anfertigung von Vervielfältigungen geeignete Geräte eingeführt und veräußert hat, noch nicht die Voraussage zu, daß gleiches auch in Zukunft geschehen werde; vielmehr können die - vielfältigen -Gründe, aus denen heraus ein Unternehmen sich zur Einfuhr 26 - und zu dem Vertrieb solcher Geräte entschlossen hat, zu jeder Zeit entfallen. b) Auch die - vom Berufungsgericht folgerichtig nicht geprüften - Voraussetzungen des § 259 ZPO sind im Streitfall nicht gegeben. Dies kann der Senat auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts und des unstreitigen Sachvortrags der Parteien selbst entscheiden. Die Klägerinnen haben keine ausreichenden Tatsachen vorgebracht, die die Besorgnis rechtfertigen könnten, die Beklagte werde sich auch nach rechtskräftiger Verurteilung künftig einer rechtzeitigen Auskunftsertei-lung entziehen. Allein daraus, daß sich die Beklagte in der Vergangenheit geweigert hat, die mit der Klage verlangte Auskunft zu geben, läßt sich eine Besorgnis zu künftiger Weigerung schon deshalb nicht herleiten, weil die Beklagte ein anzuerkennendes Interesse an einer gerichtlichen Klärung der umstrittenen und noch ungeklärten rechtlichen Fragen besitzt. c) Die Unzulässigkeit der Klage auf künftige Auskunftserteilung führt allerdings nicht zu einer vollständigen Abweisung der Klage mit dem Antrag zu 2). Die Verurteilung nach I 1 der Urteilsformel des Berufungsgerichts war vielmehr aufrechtzuerhalten, soweit sie sich auf die zurückliegende Zeit (vom 1. Oktober 1981 bis zu dem 11. Februar 1982) bezieht; maßgebend ist dabei die letzte mündliche Verhandlung vor dem Tatrichter. 27 Soweit es um die Auskunftserteilung für die Vergangenheit geht, hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, daß die Klägerinnen insoweit keine quartalsweise Aufgliederung verlangen können. Dies wird von den Klägerinnen in ihrer Revisionserwiderung auch nicht beanstandet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97, 566, 515 Abs. 3 ZPO (vgl. zu den Kosten der unselbständigen Anschlußrevision BGH GSZ 4, 229, 240). v. Gamm Merkel Erdmann Teplitzky Scholz-Hoppe