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BGH · I ZR 72/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 72/60

1. Hose mit Gürtel, der aus zwei durchlaufenden, voneinander getrennten elastischen Streifen besteht, von denen der obere eine geringere Elastizität aufweist als der untere, dadurch gekennzeichnet, daß der weniger elastische, obere Einzelstreifen (7) am oberen Hand (11) der Hose (1) lediglich in der Nähe seines unteren Bandes und der elastischere, untere Streifen (10) am oberen Hand (11) der Hose (1) nur in der Nähe seines oberen Handes festgelegt ist. Die Schilderung des Standes der Technik beginnt mit einer Hose, bei der der aus einem Streifen bestehende elastische Gürtel mit seiner oberen Kante längs der Kante des Hosenbundes verbunden war. Aus der Angabe der Streitpatentschrift, daß der »breite Gürtel nach der Erfindung sowohl die Taille als auch die Hüfte des Trägers umschließen solle (vgl. 91 - 95 der Streitpatentschrift), ist zu entnehmen, daß das Streitpatent durch eine Druckverteilung im Taillen- und Hüftbereich den Sitz der Hose verbessern will. Aus dieser Bemerkung ist zu entnehmen, daß das Streitpatent eine partielle Belastung der Hose vermeiden will und den Zug des Gürtels auf den ganzen Umfang der Hose einv/irken lassen will. Bei weiter genannten mehrteiligen Gürteln, die in Hüllen der Hose geführt wurden, wird der Nachteil darin gesehen, daß die lediglich im Bereich der Taille angeordneten Gürtelteile aufeinandergleiten und so wie ein einziger Gürtel wirken oder bei getrennten Hüllen die Trennaht bis zu dem Zerreißen beanspruchen (vgl. Ferner ist bei der Beschreibung des Standes der Technik in der Streitpatentschrift eine Hose geschildert, bei der der Gürtel im unteren Teil - im Hüftbereich -leichter dehnbar gestaltet war als im oberen Teil, wobei die Verbindung mit dem Hosenbund im Bereich der oberen Kante des Gurtbandes erfolgte (vgl. Aus dem Umstand, daß bei dieser vorbekannten Hose die Verbindung von Hose und Gürtel an der oberen Gürtelkante erfolgte, erkennt der Fachmann durchschnittlichen Könnens, daß der Gürtel in seinem gesamten Bereich innen unter dem Hosenstoff lag. Aus dem Lösungsvorschlag des Streitpatents, den oberen Gürtelstreifen mit seinem unteren Hand am oberen Hand der Hose zu befestigen, erkennt der sachkundige Durchschnittsfachmann die Aufgabe des Streitpatents, die Dehnbarkeit des elastischen Gürtels zu verbessern und nicht durch den außen gelegenen Hosenstoff zu beeinträchtigen. a) Die deutsche Patentschrift Nr. 811 825, die bereits ein zwei- und mehrteiliges Gummiband mit Zonen verschiedener Dehnbarkeit mit einer neutralen Zone in der Mitte beschreibt (vgl. B. weil die obere Kante des Gürtels mit dem oberen Hand der Hose verbunden ist (USA-Patent Nr. 2 195 894) Auch diese Art der Befestigung wird im Streitpatent alB nachteilig angesehen. Figur 5) und der innen unterhalb des oberen Hosenrandes angeordnet ist, ist der obere Teil leichter dehnbar als der untere (vgl. e) Die Hose nach der deutschen Patentschrift Nr. 646 540 weist einen dreiteiligen elastischen Gürtel-streifen auf.Der untere Streifen ist mit seinem oberen Hand am oberen Hand der Hose angenäht. 83)» zeigt einen elastischen Gürtel, der auf einer Mittellinie (meridian line) mit dem oberen Rand der Hose verbunden ist. Rer Gürtel ist so angeordnet, daß sein oberer Teil den oberen Rand des Hosenstoffes überragt, während sich der untere Teil außen oder innen (vgl. Rer Fachmann durchschnittlichen Könnens kann allein aus der Darstellung der im Abstand angeordneten elastischen Fäden den Gegenstand des Streitpatents, einen elastischen oberen Gürtelstreifen, der mit seinem unteren Rand an der oberen Kante des Hosenstoffes befestigt ist, in seiner gesamten Streifenbreite schwerer dehnbar zu gestalten als den gesamten Bereich des unteren Gürtel Streifens, der mit seinem oberen Rand an der oberen Kante der Hose angenäht ist, ohne eigene Zutat nicht entnehmen. Die Hosenbundanordnung nach dem Streitpatent tyat gegenüber den Hosen, bei denen der elastisch Gürtel unter dem Hosenstoff liegt, den Vorteil der größeren Dehnbarkeit des Bundes, was einen größeren Anpassungsbereich der Hose an verschiedene Bauchweiten ergibt und auch bei einer Veränderung der Bauchweite noch einen guten Sit2 der Hose zur Folge hat. Für Konfektionshosen ist das sowohl für die Herstellung als auch für den Verkauf von Bedeutung, weil die größere Dehnbarkeit des Hosenbundes eine Verminderung der Bauchweitenverschiedenheiten erlaubt. der Hose nach dem Patent Hr. 825 382 wird bei gleich gutem Dehnungsbereich durch eine breitere Druckverteilung auf Taille und Hüfte ein besserer Sitz erreicht, weil beim Streitpatent der obere schwerer dehnbare Gürtelteil den um die Hüfte sitzenden leichter dehnbaren Gürtelteil zusätzlich gegen ein Abrutschen der Hose sichert. Gegenüber dem britischen Patent Nr. 435 216 liegt der Vorteil des Streitpatents darin, daß es durch die beiden abgegrenzten Zonen gleichmäßig schwererer und leichterer Dehnbarkeit einen besseren Sitz der Hose in der Taille und im Hüftbereich schafft, wobei der obere Teil, der in der Taille sitzt, den unteren Teil im Hüftbereich zusätzlich absichert. b), d) - f) genannten Druckschriften legen den Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents jedoch so nahe, daß die Auffindung nicht als eine erfinderische Leistung angesehen werden kann, die das Können des Durchschnittsfachmanns übersteigt. Im Taillenbereich soll das schwerer ausziehbare Band, ohne daß es weit ausgezogen v/ird, den Halt des auf der Hüfte liegenden Bandes sichern, damit die Hose nicht nach unten abrutscht. Zur Überwindung des Nachteils dieser Hosenart, daß der elastische Streifen durch den darüber liegenden Hosenstoff in der Dehnbarkeit behindert wurde und damit sowohl den Ver-passungsbereich an verschiedene Bauchweiten einengte als auch die Anpassung an einen größer werdenden Körperumfang unmöglich machte, waren im Stande der Technik Wege zur Abhilfe gezeigt und nahegelegt. Sowohl die deutschen Patentschriften Nr. 825 382 und 646 540 als auch die britische Patentschrift Nr. 435 216 zeigen Gürtelanordnungen, bei denen der gesamte Gürtel (Patentschrift Nr. 825 382) oder Teile des Gürtels oberhalb der oberen Kante der Hose angeordnet waren (deutsche Patentschrift Nr. 646 540 und britische Patentschrift Nr. 435 216). Zwar zeigt die deutsche Patentschrift Nr. 825 382, die zugestandenermaßen den gleichen Verpassungsbereich hat wie das Streitpatent, nur einen schmalen Gürtel, der sich nur in der Taillengegend anlegt. Sowohl in dieser Patentschrift als auch in der britischen Patentschrift war darauf hingewiesen, daß man den Gürtel teils oben aus dem Hosenstoff herausragen lassen konnte und teils* innen in der Hose hängend anordnen konnte, wobei dieser untere Teil unterhalb der Taillengegend nur die weniger druckempfindliche Hüftpartie umschloß (vgl. Die Kombination, einen elastischen Gürtel nach der Art des deutschen Patentes Nr. 834 541 so zu befestigen, wie das in der deutschen Patentschrift Nr. 646 540 und in der britischen Patentschrift Nr. 435 216 gezeigt war, kann bei dieser Sachlage nicht als erfinderisch angesehen werden, zu demal in der letzteren noch besonders darauf hingewiesen war, daß sich bei einer Befestigung des Gürtelbandes auf der Mittellinie die freien Teile des Gürtels oberhalb und unterhalb der Befestigungslinie ungehindert dem Körper des Trägers anpassen können (vgl. Dieses Vorurteil war aber durch die genannten Vorveröffentlichungen bereits überwunden* Wenn das Streitpatenc gegenüber dem deutschen Patent Nr. 834 541 einen technischen Vorteil in der Richtung erzielt, daß die Dehnbarkeit eines Teils des Gürtels, nämlich des oberen Gürtelstreifens, nicht von dem darüberliegenden Stoff beeinträchtigt wird, wodurch eine unbehinderte Anpassung dieses Gürtelteils an den Körper des Trägers herbeigeführt wird, dann lag die Erreichung dieses Fortschritts nicht derart außerhalb des Bereichs des durchschnittlichen Fachkönnens, daß darin eine Erfindung gesehen werden könnte. Auch beim Streitpatent ist nicht der gesamte Gürtel durch den Überlagernden Hosenstoff unbehindert. stoff und wird durch diesen in seiner Dehnungafähigkeit behindert* Durch die Nähte, mit denen die Gürtelstreifen an Hosenstoff angenäht sind, tritt im übrigen eine weitere Behinderung der Dehnbarkeit der Gürtelstreifen ein, die auch auf den oberen freistehenden Gürtelteil einwirkt, es sei denn, der Gürtel ist mit Vorspannung an den Hosenstoff angenäht, was aber den Nachteil hat, daß der Stoff kräuselt, wenn die Spannung nicht ausgezogen ist* Wenn man die Gürtelanordnung der britischen Patentschrift Nr. 435 216 in Figur 4 nach Kenntnis der deutschen Patentschrift Nr. 834 541 betrachtet, drängt sich der Gedanke auf, daß in der Figur 4 der britischen Patentschrift der obere Gürtelbereich durch die Häufung der Gummizüge (a***) schwerer dehnbar ist als der Bereich unter der Befestigungslinie. 115, 116 vorgesehen ist, haben die umlaufenden elastischen Fäden im oberen Teil des Gürtels eine schwerere Dehnbarkeit zur Folge als im übrigen Bereich des Gürtels. Bei dem endlosen Band geht jedoch eine Zugbelastung unmittelbar auf die einzelnen elastischen Zonen verschiedener Dehnbarkeit über« Von der deutschen Patentschrift Nr. 834 541 her gesehen gewinnt die Häufung der elastischen Fäden (a*^) im oberen B reich des Gürtels eine Bedeutung, die über das rein Zufällige der Darstellung hinausgeht. Der Fachmann, der in Kenntnis dieser Lehre die Figur 4 der britischen Patentschrift betrachtet, wird der hier dargestellten Verstärkung den gleichen Zweck zuschreiben, nämlich durch eine stärkere Dehnbarkeit des Gürtels in der Taille den Sitz des Gürtels auf Hüfte und Taille zu verbessern« Damit gelangt er zu einer Anordnung, die mit dem Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents nahezu identisch ist. Den Unteransprüchen kommt nur insoweit besondere Bedeutung zu, als sie dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 das Merkmal des einstückigen Gürtels mit einer unelastischen Zwischenzone (Anspruch 2) oder eines unelastischen, aber in seiner Längsrichtung dehnbaren Zwischenstreifens (Ansprüche 4 und 5) hinzufügen. Auch der Gedanke, die verschieden dehnbaren Bänder mit der neutralen Zone zu dem Annähen zu einer einstückigen Einheit zu verbinden, ist nicht erfinderisch, da es schon im Stande der Technik vorgeschlagen war, einnähfertige Hosenbünde mit verschieden dehnbaren Bereichen herzustellen (vgl. Auch bei diesen bekannten Gürtel-bänaevn muß es dem handwerklichen Können des Durchschnitts-Fachmannes zugerechnet werden, das Gürtelband in der neutralen Zone mit einer einzigen Naht anzunähen.

HoseoberStreitpatentelastischGürtelDehnbarkeitStreitpatentsBereich

Volltext der Entscheidung

ß
I ZR 72/60
Verkündet am 23. Februar 1962 Zug, Justizangestellter, tls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2518 009
Im Kamen des Volkes In der Patentnichtigkeitssache
Y. Le C|
der Firma	des Bi
 et Cie., EflHHP (FflLw?
Beklagten und Berufungsklägerin,
- vertreten durch; Patentanwälte Dipl.-Ing. Dr.-Ing.
und Dipl.-Phys. Dr.
Straße ■
gegen
 die Firma Dieter	Co.,	Sii
 straße 0, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Dieter JflHp, daselbst.
- vertreten durch:
Klägerin und Berufungsbeklagte,
 Rechtsanwälte Dr•__PHP2_V. JP •. und Dr. straße I
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Spreng, Dr. Spengler, Ebel und Claßen
 für Recht erkannt;
Die Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des 2. Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 1. Dezember 1959 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des Deutschen Bundespatents Nr. 955 761, das am 29• Mai 1953 angemeldet und dessen Anmeldung am 19* Juli 1956 bekanntgemacht worden ist. Die Patenterteilung ist am 20. Dezember 1956 bekanntgemacht worden. Die Priorität der Anmeldung in Frankreich vom 4. Juni 1952 ist in Anspruch genommen. Das Patent betrifft eine Hose mit Gürtel. Der Patentanspruch 1 lautet:
1.	Hose mit Gürtel, der aus zwei durchlaufenden, voneinander getrennten elastischen Streifen besteht, von denen der obere eine geringere Elastizität aufweist als der untere, dadurch gekennzeichnet, daß der weniger elastische, obere Einzelstreifen (7) am oberen Hand (11) der Hose (1) lediglich in der Nähe seines unteren Bandes und der elastischere, untere Streifen (10) am oberen Hand (11) der Hose (1) nur in der Nähe seines oberen Handes festgelegt ist.
Wegen der ünteransprüche 2 bis 5 wird auf die Patentschrift verv/iesen.
Auf Antrag der Klägerin hat der 2. Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts das Streitpatent durch die Entscheidung vom 1. Dezember 1959 für nichtig erklärt .
Die Beklagte, die Klageabweisung, hilfsweise eine klarstellende Neufassung des Patentanspruchs 1 beantragt hatte, hat frist- und formgerecht Berufung eingelegt.
Die Beklagte beantragt,
1.	die Entscheidung aufzuheben,
2.	die Klage abzuweisen*
Die Klägerin beantragt,
 die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hält dem Streitpatent den Stand der Technik in den folgenden Druckschriften als schutzhindernd entgegen: Deutsche Patentschriften Nr. 646 540, 811 825,
825 582, 834 541, 835 282, die US-amerikanischen Patentschriften Nr. 2 064 249 und 2 195 894 sowie die britische Patentschrift Nr. 435 216.
Die Beklagte vertritt den Standpunkt, der Stand der Technik stehe der Neuheit des Streitpatents nicht entgegen. Das Streitpatent verfüge über einen ausreichenden technische Fortschritt und sei erfinderisch. Sie hat je ein Gutachten von Prof. Dr.-Ing. Me^^^und von Oberstudienrat Erich DflH^feund eine Stellungnahme von Oberstudienrat Erich D^B^ vorgelegt, der an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat.
Der Senat hat ein schriftliches Gutachten von Prof. Dr.-Ing. habil. Kurt	eingeholt. Der Sachver-
ständige hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt.
Die Parteien haben über das Beweisergebnis mündlich verhandelt.
Entscheidungsgrtinde:
I. Die dem Patentanspruch 1 des Streitpatents zugrunde liegende Aufgabe ist in der Streitpatentschrift nicht ausdrücklich umschrieben. Die Aufgabenstellung muß deshalb den Angaben der Streitpatentschrift über den Stand der Technik, über den Lösungsgedanken und über die Wirkungsangaben entnommen werden. Einleitend sind in der Patentschrift verschiedene vorbekannte Hosen mit Gürtel geschildert. Daran sind dann im einzelnen Bemerkungen über deren Nachteile geknüpft. Es ist anzunehmen, daß der fachkundige Leser der Streitpatentschrift dieser Darstellung an Hand des
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Lösungsvorschlags und der Wirkungsangaben die Aufgabenstellung des Streitpatents entnimmt.
Die Schilderung des Standes der Technik beginnt mit einer Hose, bei der der aus einem Streifen bestehende elastische Gürtel mit seiner oberen Kante längs der Kante des Hosenbundes verbunden war. Bei diesem Gürtel nahm der Widerstand gegen eine Dehnung vom oberen zu dem unteren Rand hin zu, d. h. der Gürtel war im oberen Bereich leichter dehnbar als im unteren Bereich« Dadurch war der Durchmesser des Gürtels im unbelasteten Zustand an seiner unteren Kante geringer als am oberen Abschluß der Hose.
Bei dieser Gestaltung legte eich der Gürtel fester an die Hüfte als an die Taillengegend des Trägers an. Als Nachteil wird in der Streitpatentschrift eine korsettartige Wirkung angegeben (vgl. S. 1 Z. 1-16 linke Spalte der Streitpatentschrift). Aus der Angabe der Streitpatentschrift, daß der »breite Gürtel nach der Erfindung sowohl die Taille als auch die Hüfte des Trägers umschließen solle (vgl. S. 2 re. Sp. Z. 91 - 95 der Streitpatentschrift), ist zu entnehmen, daß das Streitpatent durch eine Druckverteilung im Taillen- und Hüftbereich den Sitz der Hose verbessern will.
An zweiter Stelle ist eine vorbekannte Hose genannt, bei der von den Seiten.über den Leib reichende Spanner ausgingen, die unterhalb des Rundbundes angeordnet waren.
Dazu wird bemerkt, daß der Zug des elastischen Spanners auf die gesamte Gesäßpartie der Hose verteilt wirke, ohne * den Rundbund zu belasten (S. 1 Z. 17 - 23 der Streitpatentschrift). Aus dieser Bemerkung ist zu entnehmen, daß das Streitpatent eine partielle Belastung der Hose vermeiden will und den Zug des Gürtels auf den ganzen Umfang der Hose einv/irken lassen will.
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Bei weiter genannten mehrteiligen Gürteln, die in Hüllen der Hose geführt wurden, wird der Nachteil darin gesehen, daß die lediglich im Bereich der Taille angeordneten Gürtelteile aufeinandergleiten und so wie ein einziger Gürtel wirken oder bei getrennten Hüllen die Trennaht bis zu dem Zerreißen beanspruchen (vgl. S. 1 re.
 Sp. Z. 24 - S. 2 li. Sp. Z. 12 der Streitpatentschrift). Hieraus ist die Aufgabenstellung zu entnehmen, bei einem Hosenbund die Belastungen durch nur an den Enden verbundene Gürtelteile zu vermeiden und eine gesicherte Druckverteilung zu erreichen, die über den gesamten Bundumfang reicht.
Ferner ist bei der Beschreibung des Standes der Technik in der Streitpatentschrift eine Hose geschildert, bei der der Gürtel im unteren Teil - im Hüftbereich -leichter dehnbar gestaltet war als im oberen Teil, wobei die Verbindung mit dem Hosenbund im Bereich der oberen Kante des Gurtbandes erfolgte (vgl. S. 2 li. Sp. Z. 13 - 23 der Streitpatentschrift). Aus dem Umstand, daß bei dieser vorbekannten Hose die Verbindung von Hose und Gürtel an der oberen Gürtelkante erfolgte, erkennt der Fachmann durchschnittlichen Könnens, daß der Gürtel in seinem gesamten Bereich innen unter dem Hosenstoff lag. Der Hosenstoff beeinträchtigte dadurch die Dehnbarkeit des elastischen Gürtels. Aus dem Lösungsvorschlag des Streitpatents, den oberen Gürtelstreifen mit seinem unteren Hand am oberen Hand der Hose zu befestigen, erkennt der sachkundige Durchschnittsfachmann die Aufgabe des Streitpatents, die Dehnbarkeit des elastischen Gürtels zu verbessern und nicht durch den außen gelegenen Hosenstoff zu beeinträchtigen.
Zusammenfassend ist die Aufgabenstellung des Ba-tentanspruchs 1 des Streitpatents darin zu sehen, den Sitz der Hose zu verbessern, Belastungen des Hosenbundes
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zu vermeiden und die Dehnbarkeit des elastischen Gürtels zu verbessern.
Die Beklagte sieht die Aufgabenstellung des Streitpatents ferner darin, daß die Anbringung des Gürtels verbessert und vereinfacht werden soll, und zwar dadurch, daß beim Annähen keine Gummifäden zerstört werden und daß das Gürtelband mit weniger Nähten - vorzugsweise mit einer Naht - angebracht werden soll.
Diese Aufgabenstellung ist für den Hauptanspruch des Streitpatents nicht von Bedeutung, da in diesem keine Merkmale angegeben sind, die diese Aufgabe zu lösen vermöchten. Die unelastische Zone zu dem Nähen ist lediglich in den Unteransprüchen des Streitpatents erwähnt.
Wenn die Beklagte darauf hinweist, daß das Streitpatent eine Hose schaffen wolle, die sich durch einen großen Verpassungsbereich optimal für eine Konfektionsherstellung eigne, so ist das in der obigen Zusammenfassung bereits eingeschlossen, weil anzunehmen ist, daß der Durchschnittsfachmann aus dem Ziel der größeren Dehnbarkeit des Gürtelbundes die Aufgabe der Verbesserung einer Hose für die Konfektionsherstellung entnimmt. Die Aufgabe, partiell wirkende elastische Züge zu vermeiden, zielt sowohl auf einen größeren Dehnungsbereich des Bundes ab als auch auf einen besseren Sitz der Hose.
II.	Zur Lösung der so umschriebenen Aufgabe wird im Patentanspruch 1 vorgeschlagen, bei einer Hose mit einem aus zwei durchlaufenden, voneinander getrennten elastischen Streifen bestehenden Gürtel den schwerer dehnbaren oberen Gürtelstreifen (7) lediglich in der Nähe seines unteren Randes, den unteren leichter dehnbaren Streifen (10) lediglich in der Nähe seines oberen Randes am oberen Rand der Hose festzulegen. Durch diese Festlegung des Gürtels ragt der obere Teil des Gürtels über die Oberkante
 des Hosenstoffes nach oben, während der untere Gürtelstreifen sich unterhalb der Oberkante des Hosenstoffes befindet, und zwar innen, wie die Patent Zeichnung ergibt.
III.	Her Stand der Technik ergibt zur Neuheit des Streitpatents folgendes Bilds
a)	Die deutsche Patentschrift Nr. 811 825, die bereits ein zwei- und mehrteiliges Gummiband mit Zonen verschiedener Dehnbarkeit mit einer neutralen Zone in der Mitte beschreibt (vgl. S. 2 2. 62 - 80), und die US-amerikanische Patentschrift Nr. 2 0 64 249 zeigen Hosen mit dem in der Streitpatentschrift als nachteilig bezeichn neten Tunnelbund.
b)	Die deutsche Patentschrift Nr. 834 541 und die US-amerikanische Patentschrift Nr. 2 195 894 zeigen Hosen mit Gürtel, bei denen der Gürtel unter dem Hosenstoff liegt, z. B. weil die obere Kante des Gürtels mit dem oberen Hand der Hose verbunden ist (USA-Patent Nr. 2 195 894) Auch diese Art der Befestigung wird im Streitpatent alB nachteilig angesehen. Bei dem deutschen Patent Kr. 834 541 ist nicht angegeben, wie die Befestigung erfolgen soll. Das Band soll auch als Einschiebeband Verwendung finden können (vgl. S. 2 Z. 22 - 24).
c)	Die deutsche Patentschrift Nr. 835 282 beschreibt einen Hosenbund für Keilhosen, der einen veränderbaren Sitz der Hose ermöglicht. Bei dem dort gezeigten zweiteiligen Zug, der einstückig ausgebildet sein kann (vgl. Figur 5) und der innen unterhalb des oberen Hosenrandes angeordnet ist, ist der obere Teil leichter dehnbar als der untere (vgl. S. 2 Z. 6-9)* Beim Streitpatent ist das umgekehrt.
d)	Bei der Hose nach der deutschen Patentschrift Nr. 825 382, dessen Patentansprüche veröffentlicht sind,
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ist ein nur oberhalb des oberen Hosenrandes angeordneter elastischer Gürtelstreifen beschrieben (vgl. Anspruch 1).
e)	Die Hose nach der deutschen Patentschrift
 Nr. 646 540 weist einen dreiteiligen elastischen Gürtel-streifen auf. Der untere Streifen ist mit seinem oberen Hand am oberen Hand der Hose angenäht. Die beiden oberen Streifen, die oberhalb der oberen Hosenstoffkante herausragen, werden beim Tragen aufeinandergeklappt (vgl. S. 1 re. Sp. Z. 52-61). Der untere Streifen soll der eigentliche Haltegürtel sein (vgl. S. 1 re. Sp. Z. 68 und S. 2 li. Sp. Z. 9). Er soll die Hüftpartie umschließen (S. 2 li. Sp. Z. 10 u. 11). Die oberen Gürtelteile sollen zwar dem notwendigen Abschluß der Hose dienen und daher nur lose umgelegt werden (vgl. S. 2 li. Sp. Z. 26 - 28), gleichwohl können auch sie gespannt werden, denn der obere Streifen (f) soll mit einem Spannungsunterschiede zulassenden Verschluß versehen sein (vgl. S. 3 re. Sp.
 Z. 25 - 28). Ob die lose umgelegten Gürtelteile den auf-einandergeklappten Gürtelteil in jedem Palle schwerer dehnbar machen als den unteren Gürtelteil, braucht nicht abschließend entschieden zu werden. Selbst wenn das der Pall wäre, würde diese Wirkung über eine andere Gestaltung des Gürtels erreicht als beim Streitpatent, nämlich über einen dreiteiligen Gürtel, während das Streitpatent einen zweiteiligen Gürtel verwendet. Die Neuheit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 wird wegen dieser Verschiedenheit von der deutschen Patentschrift Nr. 646 540 nicht beeinträchtigt.
f)	Die britische Patentschrift Nr. 435 216, die sich nach ihrem Titel auf Unterwäsche bezieht, aber auch eine Anwendung ihrer Lehre bei Knickerbockern, kurzen und langen Hosen vorsieht (vgl. S. 1 li. Sp. Z. 8 u. 9 und
3 re. Sp. Z. 82 u. 83)» zeigt einen elastischen Gürtel, der auf einer Mittellinie (meridian line) mit dem oberen
 Rand der Hose verbunden ist. Rer Gürtel ist so angeordnet, daß sein oberer Teil den oberen Rand des Hosenstoffes überragt, während sich der untere Teil außen oder innen (vgl. S. 1 Z. 112 ~ S. 2 Z. 1) über dessen oberen Rand hinaus nach unter erstreckt (vgl. S. 1 li. Sp. Z. 69-76 und die Figur 4 der Patentzeichnung). Das Gürtelband hat im Abstand voneinander eingewobene elastische Kettfäden (vgl. S. 1 Z. 70, S. 2 Z. 62, 63 und 75, 76). Es kann vorne aneinandergeknöpft sein, aber auch als endloses Band benutzt werden (S. 3 Z. 95 - 116). In der Figur 4 sind im oberen Bereich des Gürtelrandes mehr elastische Fäden (a*) gezeichnet als unterhalb der Mittellinie. Eine nähere Beschreibung, warum im oberen Bereich eine Häufung der elastischen Fäden gewählt ist, fehlt. Rer Fachmann durchschnittlichen Könnens kann allein aus der Darstellung der im Abstand angeordneten elastischen Fäden den Gegenstand des Streitpatents, einen elastischen oberen Gürtelstreifen, der mit seinem unteren Rand an der oberen Kante des Hosenstoffes befestigt ist, in seiner gesamten Streifenbreite schwerer dehnbar zu gestalten als den gesamten Bereich des unteren Gürtel Streifens, der mit seinem oberen Rand an der oberen Kante der Hose angenäht ist, ohne eigene Zutat nicht entnehmen. Rer Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents iBt also neu.
IV.	Rer technische Fortschritt des Streitpatents kann nicht geleugnet werden. Die Hosenbundanordnung nach dem Streitpatent tyat gegenüber den Hosen, bei denen der elastisch Gürtel unter dem Hosenstoff liegt, den Vorteil der größeren Dehnbarkeit des Bundes, was einen größeren Anpassungsbereich der Hose an verschiedene Bauchweiten ergibt und auch bei einer Veränderung der Bauchweite noch einen guten Sit2 der Hose zur Folge hat. Für Konfektionshosen ist das sowohl für die Herstellung als auch für den Verkauf von Bedeutung, weil die größere Dehnbarkeit des Hosenbundes eine Verminderung der Bauchweitenverschiedenheiten erlaubt. Gegenüber
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der Hose nach dem Patent Hr. 825 382 wird bei gleich gutem Dehnungsbereich durch eine breitere Druckverteilung auf Taille und Hüfte ein besserer Sitz erreicht, weil beim Streitpatent der obere schwerer dehnbare Gürtelteil den um die Hüfte sitzenden leichter dehnbaren Gürtelteil zusätzlich gegen ein Abrutschen der Hose sichert. Gegenüber dem Patent Nr. 64-6 540 ist die Lösung,desi Streitpatents bedeutend einfacher, weil ein zweiteiliger Gürtel verwendet wird, der ein Umklappen erübrigt und deshalb keine Haltemittel benötigt, um den umgeklappten Gürtelteil sicher auf dem darunterliegenden Teil festzuhalten. Gegenüber dem britischen Patent Nr. 435 216 liegt der Vorteil des Streitpatents darin, daß es durch die beiden abgegrenzten Zonen gleichmäßig schwererer und leichterer Dehnbarkeit einen besseren Sitz der Hose in der Taille und im Hüftbereich schafft, wobei der obere Teil, der in der Taille sitzt, den unteren Teil im Hüftbereich zusätzlich absichert.
V.	Der Stand der Technik in den unter III. b), d) - f) genannten Druckschriften legen den Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents jedoch so nahe, daß die Auffindung nicht als eine erfinderische Leistung angesehen werden kann, die das Können des Durchschnittsfachmanns übersteigt.
Die Patentschrift Nr. 834 541 brachte bereits den Gedanken eines Gürtelbandes unterschiedlicher Dehnbarkeit im oberen und unteren Bereich. Der obere Bereich des Gürtels sollte schwerer dehnbar	sein als der untere Bereich (vgl.
S. 1 re. Sp. Z. 35	- S.	2 li. Sp. Z. 2	und S.	2 re. Sp.
Z. 54-67 der Patentschrift Nr. 834 541). Dadurch war bereits die Lehre eines breiten Gürtels gegeben, dessen schv/erer dehnbarer	Teil	im Bereich der	Taille	und dessen
 leichter dehnbarer	Teil	im Hüftbereich	liegen	und sich so
 den Körperformen besser anpassen sollen (S. 2 li. Sp.
 Z. 10-14 der Patentschrift Nr. 834 541)- Darin kommt der Gedanke zu dem Ausdruck, im Bereich der umfänglicheren Hüftpartie das Band weiter auszudehnen. Im Taillenbereich soll das schwerer ausziehbare Band, ohne daß es weit ausgezogen v/ird, den Halt des auf der Hüfte liegenden Bandes sichern, damit die Hose nicht nach unten abrutscht. Zur Überwindung des Nachteils dieser Hosenart, daß der elastische Streifen durch den darüber liegenden Hosenstoff in der Dehnbarkeit behindert wurde und damit sowohl den Ver-passungsbereich an verschiedene Bauchweiten einengte als auch die Anpassung an einen größer werdenden Körperumfang unmöglich machte, waren im Stande der Technik Wege zur Abhilfe gezeigt und nahegelegt. Sowohl die deutschen Patentschriften Nr. 825 382 und 646 540 als auch die britische Patentschrift Nr. 435 216 zeigen Gürtelanordnungen, bei denen der gesamte Gürtel (Patentschrift Nr. 825 382) oder Teile des Gürtels oberhalb der oberen Kante der Hose angeordnet waren (deutsche Patentschrift Nr. 646 540 und britische Patentschrift Nr. 435 216). Zwar zeigt die deutsche Patentschrift Nr. 825 382, die zugestandenermaßen den gleichen Verpassungsbereich hat wie das Streitpatent, nur einen schmalen Gürtel, der sich nur in der Taillengegend anlegt. Es gehörte jedoch zu dem allgemeinen Pach-v/issen eines Oberbekleidungsherstellers, daß ein Gürtel um so weniger stranguliert und außerdem haltefähiger wirkt, je breiter er ist, worauf in der Patentschrift Nr. 646 540 S. 1 Z. 65 - 67 ausdrücklich hingewiesen wird. Sowohl in dieser Patentschrift als auch in der britischen Patentschrift war darauf hingewiesen, daß man den Gürtel teils oben aus dem Hosenstoff herausragen lassen konnte und teils* innen in der Hose hängend anordnen konnte, wobei dieser untere Teil unterhalb der Taillengegend nur die weniger druckempfindliche Hüftpartie umschloß (vgl. S. 2 Z. 9-11 der Patentschrift Nr. 646 540). Der Gedanke,
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einen breitoc-n Gürtel zu verwenden, der auch die Hüftpartie umschloß, lag somit nahe, wenn man neben einem großen 'Dehnungsbereich des Hosenbundes auch einen besseren, nicht strangulierenden Sitz der Hose erreichen wollte.
Die Kombination, einen elastischen Gürtel nach der Art des deutschen Patentes Nr. 834 541 so zu befestigen, wie das in der deutschen Patentschrift Nr. 646 540 und in der britischen Patentschrift Nr. 435 216 gezeigt war, kann bei dieser Sachlage nicht als erfinderisch angesehen werden, zu demal in der letzteren noch besonders darauf hingewiesen war, daß sich bei einer Befestigung des Gürtelbandes auf der Mittellinie die freien Teile des Gürtels oberhalb und unterhalb der Befestigungslinie ungehindert dem Körper des Trägers anpassen können (vgl. S. 1 re. Sp. Z. 76 - 78). Es ist nicht ersichtlich, daß dem ein technisches Vorurteil entgegengestanden hätte. Vorurteile in dieser Richtung können allenfalls ästhetischer Art gewesen sein, weil der oben herausragende Gürtel das einheitliche Bild der Hose störte. Dieses Vorurteil war aber durch die genannten Vorveröffentlichungen bereits überwunden* Wenn das Streitpatenc gegenüber dem deutschen Patent Nr. 834 541 einen technischen Vorteil in der Richtung erzielt, daß die Dehnbarkeit eines Teils des Gürtels, nämlich des oberen Gürtelstreifens, nicht von dem darüberliegenden Stoff beeinträchtigt wird, wodurch eine unbehinderte Anpassung dieses Gürtelteils an den Körper des Trägers herbeigeführt wird, dann lag die Erreichung dieses Fortschritts nicht derart außerhalb des Bereichs des durchschnittlichen Fachkönnens, daß darin eine Erfindung gesehen werden könnte. Auch beim Streitpatent ist nicht der gesamte Gürtel durch den Überlagernden Hosenstoff unbehindert. Das ist nur bei dem Güx'tel nach dem deutschen Patent Nr. 825 382 der Fall, der frei am oberen Hosenrand angenäht ist. Beim Streitpatent liegt der untere Gürtelstreifen unter dem Hosen-
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stoff und wird durch diesen in seiner Dehnungafähigkeit behindert* Durch die Nähte, mit denen die Gürtelstreifen an Hosenstoff angenäht sind, tritt im übrigen eine weitere Behinderung der Dehnbarkeit der Gürtelstreifen ein, die auch auf den oberen freistehenden Gürtelteil einwirkt, es sei denn, der Gürtel ist mit Vorspannung an den Hosenstoff angenäht, was aber den Nachteil hat, daß der Stoff kräuselt, wenn die Spannung nicht ausgezogen ist*
Wenn man die Gürtelanordnung der britischen Patentschrift Nr. 435 216 in Figur 4 nach Kenntnis der deutschen Patentschrift Nr. 834 541 betrachtet, drängt sich der Gedanke auf, daß in der Figur 4 der britischen Patentschrift der obere Gürtelbereich durch die Häufung der Gummizüge (a***) schwerer dehnbar ist als der Bereich unter der Befestigungslinie. Bei einer Benutzung des Gürtelbandes nach der britischen Patentschrift Nr. 435 216 äls endloses Band, wie es dort auf S. 3 Z. 115, 116 vorgesehen ist, haben die umlaufenden elastischen Fäden im oberen Teil des Gürtels eine schwerere Dehnbarkeit zur Folge als im übrigen Bereich des Gürtels. Das ist bei einem vorne geknöpften Band durch die separate Anordnung der elastischen Fäden nicht in demselben Maße der Fall. Bei einem geknöpften Band wirkt nämlich die Spannung in erster Linie auf die in der mittleren Zone liegenden elastischen Fäden ein.
Die zwischen den elastischen Zonen liegenden unelastischen Bereiche hemmen die Zugwirkung, die von der Bandmitte aue-geht. Bei dem endlosen Band geht jedoch eine Zugbelastung unmittelbar auf die einzelnen elastischen Zonen verschiedener Dehnbarkeit über« Von der deutschen Patentschrift Nr. 834 541 her gesehen gewinnt die Häufung der elastischen Fäden (a*^) im oberen B reich des Gürtels eine Bedeutung, die über das rein Zufällige der Darstellung hinausgeht. Dort hat die oben beschriebene verschiedene Dehnbarkeit im oberen und unteren Teil des Gurtbandes den Sinn,
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den Gürtel besser an die Taillen- und Hüftpartie anzupassen (vgl. S. 2 Z. 11 - 14 der Patentschrift Nr. 834 541). Der Fachmann, der in Kenntnis dieser Lehre die Figur 4 der britischen Patentschrift betrachtet, wird der hier dargestellten Verstärkung den gleichen Zweck zuschreiben, nämlich durch eine stärkere Dehnbarkeit des Gürtels in der Taille den Sitz des Gürtels auf Hüfte und Taille zu verbessern« Damit gelangt er zu einer Anordnung, die mit dem Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents nahezu identisch ist. Die Übertragung der Gedanken nach der deutschen Patentschrift Nr. 834 541 auf eine Gürtelanordnung nach dem britischen Patent Nr. 435 216,zu der deren Figur 4 den Fachmann anregt, und die einheitliche Ausgestaltung der gesamten oberen und unteren Gürtelbereiche auf ihrer vollen Breite zu einheitlich schwerer und leichter dehnbaren Gürtelstreifen, weist nicht das für ein Patent not-v/endige Maß an Br findungshöhe auf, wenn man berücksichtigt, daß im Stande der Technik bereits die Benutzung von Gürtelbändern mit verschieden dehnbaren Bereichen bekannt war, und daß ferner Gürtel bekannt waren, die teils oberhalb teils unterhalb des oberen Hosenstoffrandes angeordnet v/aren, und ferner Hinweise gegeben waren * dabei*', den Gürtel oberhalb des Hosenstoffes schwerer dehnbar zu machen als ^ unterhalb desselben.
Der Nichtigkeitssenat hat dem Patentanspruch 1 daher zu Recht die Erfindungsqualität abgesprochen.
VI.	Den Unteransprüchen kommt nur insoweit besondere Bedeutung zu, als sie dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 das Merkmal des einstückigen Gürtels mit einer unelastischen Zwischenzone (Anspruch 2) oder eines unelastischen, aber in seiner Längsrichtung dehnbaren Zwischenstreifens (Ansprüche 4 und 5) hinzufügen. Der Zwischenstreifen verhütet, daß die elastischen Zugmittel beim Annähen zerstört werden; ein einstückiges Gürtelband kann einfacher angenäht werden, weil hierzu eine Naht ausreicht. Auch hierin kann eine er-
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find erische Leistung nicht gesehen werden, da bereits die britische Patentschrift Nr. 435 216 derartige neutrale Zwischenräume zwischen den Zugmitteln vorsieht (S. 1 li. sp Z. 16 und S. 1 Z. 50-52), in denen die Nähte verlaufen sollen, damit eine Zerstörung der Gummifäden vermieden wird. Das Patent Nr. 825 382 sieht zu diesem Zweck den unelastischen Handstreifen (10) vor (S. 2 Z. 27 - 30), die US-amerikanische Patentschrift Nr. 2 195 894 die Kante (20) der Pigur 4. Es liegt im übrigen im Rahmen des handwerklichen Könnens, wenn derartige Zwischenzonen zu dem Annähen von elastischen Bändern mit Gummifäden geschaffen werden, um die Gummifäden zu schonen. Darauf sind, wie die in den obengenannten Druckschriften zu dem Ausdruck kommende Erfahrung zeigt, die Bandwirker eingestellt, die derartige Bänder herstellen. Auch der Gedanke, die verschieden dehnbaren Bänder mit der neutralen Zone zu dem Annähen zu einer einstückigen Einheit zu verbinden, ist nicht erfinderisch, da es schon im Stande der Technik vorgeschlagen war, einnähfertige Hosenbünde mit verschieden dehnbaren Bereichen herzustellen (vgl. S. 2 Z. 77 - 79 der deutschen Patentschrift Nr. 835 282 und S. 2 Z. 55 - 58 der Patentschrift Nr. 834 541). Auch bei diesen bekannten Gürtel-bänaevn muß es dem handwerklichen Können des Durchschnitts-Fachmannes zugerechnet werden, das Gürtelband in der neutralen Zone mit einer einzigen Naht anzunähen. Die Unter-ansprüche können daher weder für sich allein noch in Verbindung mit dem Hauptanspruch die Patentfähigkeit des Streitpatents begründen.
Das Streitpatent ist somit insgesamt nicht schutzfähig. Es ist deshalb zu Hecht für nichtig erklärt worden. Die Berufung der Beklagten war daher mit der Kostenfolge aus §§ 42 Abs. 3» 40 Abs. 2, 36 q Abs. 1 Satz 2 PatG zu-
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rückzuweisen. Es erschien angemessen, der Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen«
Ebel
 Br, Bock
 Br, Spreng
 Claßen
 Br. Spengler