Ich schrieb mir die Hummer auf, konnte aber ich die Adresse nicht erfahren Hach der Antwort der Beklagten folgte während mehrerer Wochen ein Schriftwechsel, der sich nur mit einer von P^|konstruierten neuen Wurfmaschine befaßte und schließlich zu einer Vereinbarung eines Treffens in München führte. Die darauf im Betrieb der Beklagten in Bergstetten aufgrund dieser Pläne und unter Mitwirkung von gebaute Maschine stimme mit der Maschine der Klägerin in Antibes in allen Einzelheiten überein. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, an der bei ihr in der Herstellung befindlichen Maschine zur automatischen Fabrikation von Wurftauben weiterzubauen und diese in Betrieb zu nohmon oder die Maschine anderen zu dem Zwecke der Inbetriebnahme zu überlassen« Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt* Sie behauptet, sie habe bei ihrem Besuch ln Antibes an dem Erwerb der Maschine der Klägerin kein besonderes Inter-oooo gohabt; denn ähnliche automatische Pressen könne sie auch in Deutschland erwerben. Die Zeugen und Walter SfJP wurden beeidigt» Aufgrund der eidlichen Aussage des Zeugen hat das Landgericht als erwiesen angesehen, daß die Beklagte dieaon Zeugen durch Bezahlung von 2 «000 DM zur Proisgabo eines Betriebsgeheimnisses - nämlich der im Betrieb der Klägerin benutzten Wurftaubenpresse - veranlaßt habe (*§ 17 Abs« 2 ÜWG). Auf die Frage, ob etwa gegen den mit der Klage geltend gemachten Unterlas oungsanspruch dann Bedenken bestehen könnten, wenn das Verhalten der Beklagten nach französischem Hecht nicht zu beanstanden wäre, braucht nicht eingogangen zu worden, weil die Beklagte in dieser Hinsicht nichts vorgetragen hat. 1. Bas Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der boi der Klägerin beschäftigt gewesene Mechaniker olnen Geheimnisverrat nach § 17 Abs« 1 UWG dadurch begangen habe, daß er die Beklagte durch Auskünfte und Anfertigung und Überlassung von Zeichnungen über die von der Klägerin benutzte Anlage zur Herstellung von Wurftauben unterrichtet habe« Die Beklagte habe diese Mitteilungen des zu dem Zwecke des Wettbewerbs im Geschäftsverkehr dadurch verwertet, daß sie, auch unter Mitwirkung des damit begonnen habe, die- Daß es sich bei dieser Anlage für Wurftaubenherstellung um ein Geheimnis der Klägerin im Sinne dos Gesetzes handele, ergebe sich nicht nur auo ihrem eigenen Verhalten, wie eie die Fabrikations-anlagc gegenüber der Konkurrenz abzuschirmen versucht habe, sondern auch aus den Bemühungen der Beklagten, in den Boeitz dieses Geheimnisses zu kommen. 2. Zu dor vom Landgericht angono»amonen unerlaubten Verwertung von Betriebsgeheimnissen der Klägerin durch die Beklagte hat das Berufungsgericht ausgoführt, die Klägerin habe zwar in der Klage behauptet, sie stolle ihre Wurftauben mit einer nach eigenen Entwürfen gefertigten Maschine her, die ihr eine bedeutende Überlegenheit gegenüber ihren Konkurrentst?» Es könne jedoch dahlnstchen, ob sich das Landgericht unter diesen Umständen mit der allgemeinen, nicht weiter begründeten Feststellung hätte begnügen dürfen, auf das Betriebsgeheimnis sei aus dem Verhalten zu schließen, mit dem die Klägerin ihre Fabrikationsgnlage gegenüber der Konkurrenz abzuschirmen versuche. sen, um Auskünfte Uber die bei der Klägerin stehende Wurftaubenpresse zu erhalten, und ihm 9*000 DM versprochen, wenn er dor Beklagten helfen würde, eine derartige Maschine zu bauen, se* auf diesos Ansinnen eingegangen und habe im Hotel Donauwörth mit von der Klägerin zur Verfügung gestelltem Zeichenmaterial aus dem Gedächtnis etwa 8 Zeichnungen hergestellt und hierfür sofort In der Folgezeit habe P^H^ aus Antibes noch eine weitere kleine Zeichnung zur Ergänzung der von ihm gefertigten Pläne an die Beklagte gesandt und erst im April 1957 habe P^l^) sein Arbeitsverhältnis bei der Klägerin gelöst« Er habe später noch einige Zeit bei dem Y/eiterbau der Maschine geholfen und damals für don Pall, daß dor Inhaber der Klägerin einmal kommen sollte, die Anweisung erhalt on, die Maschine zu verstecken und auch sich selbst nicht sehen zu lassen« Die auf diese Y/oise von der Beklagten zu dem Bauen in Angriff genommene Maschine sei eine genaue Nachbildung derjenigen der Klägerin. £as Berufungsgericht hat diesen Sachverhalt an sich zutroffond rechtlioh dahin gewürdigt, daß die Beklag-, tc mit dem Nachbau der von der Klägerin konetruierten und benutzten Maschine gegen die guten Sitten im ge- Dabei hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß ein Nachhau technischer Erzeugnisse, für die weder Patent“ noch Gebrauchsmusterschutz besteht, selbst dann, wenn der Nachbau sogar maßgetreu vorgenommen wird, als solcher noch nicht gegen § 1 UWG verstößt* Die Ausnutzung fremder Arbeitsergebnisse, durch die Sonder schutzrechte nicht verletzt werden, ist nur dann unerlaubt, wenn besondere Begleitumstände hinzutreton (vgl. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß es sich um eine genaue Nachbildung der von der Klägerin benutzten Maschine handele, wird von der Revision nicht angegriffen. 1. Bio Revision bemängelt, das Berufungsgericht habe den - nach ihrer Ansicht für die Entscheidung wesentlichen -Umstand nicht berücksichtigt, daß es sich bei dem Bau der Maschine keineswegs darum handele, eine für den Markt bestimmte, also vielfältige Ware herzustellon und in Verkehr zu bringen. Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt und als einen solchen besonderen Umstand unter dem Gesichtspunkt der "Erschleichung" das Verhalten gewertet, durch das sich die Beklagte mit Hilfe des Zeugen die Möglich- Die Hevision meint weiter, das Berufungsgericht habe nicht genügend den Beweggrund.berücksichtigt, der die Beklagte veranlaßt habe, sich von dem Zeugen eine Wurftaubenpresse nach dessen Skizzen bauen zu lassen. Wie der Zeuge Walter bekundet habe, hätte die Beklagte beim Kauf einer fertigen Fresse etwa 20*000 DM aufwenden müssen, während der Grostehungspreis im Falle des Nachbaues unter Einschluß der dem Zeugen fBHB zugesagten Vergütung von 2*000 US nur etwa 12.000 DM betragen haben würde. Auch wenn die Beklagte dabei “nur das ihr angebotene Wissen und Können des Zeugen hat ausnutzen wollen, um zu einer billigen Wurftaubenpresse zu kommen“, so steht dies der vom Berufungsgex*icht vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts in keiner Weise entgegen. Hierzu hätte aber ersichtlich auch keine besondere Veranlassung bestanden; denn in Wii'klichkeit steht die Feststellung des Berufungsgerichts mit dem Vorbringen der Beklagten nicht in Widerspruch. Das Berufungsgericht weist zur Begründung seiner Auffassung zutreffend darauf hin, die Beklagte habe sich in der BerufungsbegrUndung zu eigen gemacht, daß 3ich die Klägerin gerühmt habe, ihre Maschine sei von einem Italiener und einem deutschen Kriegsgefangenen konstruiert worden. trieb der Klägerin gebaut worden« Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist es aber unerheblich, wer im Betrieb der Klägerin die Entwürfe und Pläno zu dem Bau dieser Maschine angofortigt hat. Zutroffend weist das Berufungsgericht auch darauf hin, daß sich die Beklagte auf angebliche Rechte des Pötzsch an der Maschine der Klägerin deshalb nioht berufen könne, weil es sich hierbei um die Rechte Dritter handeln würde; habe zudem bei seiner Vernehmung als Zeuge diese Maschine mit. Bas Berufungsgericht hat auch das Verteidigungsvorbringen der Beklagten, sie sei der Meinung gewesen, habe ihr eine von ihm selbst erfundene automa-tiacho Wurftaubenpresse zu dem Verkauf angeboten, durch die eindeutige Aussage des Zeugen als widerlegt angesehen. 4. Bio Beklagte hat unter Beweisantritt vorgetragen, daß Maschinen derselben Art, wie sie die Klägerin zur Wurftaubonherstellung besitze und in Betrieb habe, auch von anderen Unternehmen hergestellt und benutzt würden. gebaut hat, läuft dieses Vorbringen der Beklagten sachlich darauf hinaus, daß die Klägerin ihre Maschine ganz odor teilweise anderen bekannton Maschinen nachgobildet habe. Bies ist aber durchaus vereinbar mit der Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Maschine der Klägerin "besondere Eigenheiten aufweise, die zur Nachahmung gereizt hätten". Bio Kovision bemängelt, os fehle an einer Prüfung und Feststellung, worin diese besonderen Eigenheiten bestehen sollten; die Beklagte habe jegliche besondere Eigenheit der Maschine bestritten und Beweis dafür angetreten, daß Maschinen derselben Art auch von anderen Unternehmern hergestellt würden. Selbst wenn der Beklagten sämtliche auf dem Markt befindliehen und von anderen Firmen benutzten Wurftaubenpressen bekannt gewesen waren, wäre es ihr noch nicht möglich gewesen, gerade die Maschine, mit der die Klägerin ihre wirtschaftlichen Erfolge erzielte nachzubaucn. Bieses unlautere und unzulässige Verhalten der Beklagten rechtfertigt den mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus dom "besonderen Umstand" dar "Erschleichung" auch dann, wenn der nachgeahmte Gegenstand an sich weder nou noch eigenartig ist (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrocht 8. 5. Dio Beklagte hat sich die zur Nachbildung der Maschine dor Klägerin nötige Kenntnis auf unredliche Weise gegenüber der Klägerin dadurch verschafft, daß sio den bei der Klägerin beschäftigten Mechaniker ver- anlaßt hat, heimlich Zeichnungen von der Maschine der Klägerin anzufertigen und ihr auch sonstige für den Nachbau dienliche Auskünfte Uber diese Maschine zu geben. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat sich die Beklagte auf diese Weise die Möglichkeit des Nachbauos «erschlichen0, Zu Unrecht vermißt die Revision eine Feststellung, worin das «'Erschleichen" erblickt werde. Das vom Berufungsgericht festgesteilte Verband-lungs- und Beweisergebnis läßt in allen Einzelheiten erkennen, in welcher* Weise sich die Beklagte ohne Wis-son und Willen der Klägerin heimlich die zu dem Nachbau der Maschine erforderlichen Kenntnisse durch Bestochen eines fremden Angestellten verschafft hat. Nach der Sachlage hätte es allerdings nicht einmal eines Zurückgreifens auf die Generalklausel des § 1 UWG bedurft um den mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu rechtfertigen. Allerdings hat das Reichsgericht in der genannten Entscheidung mit Recht gefordert, daß die Klägerin ganz genaue Angaben darüber machen müsse, welche Besonderheiten ihr als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis in Anspruch genommene Herstellungsverfahren habe. Der Klageantrag beschränkt sich auf das den konkreten Verletzungsfall betreffende Verbot, diese bestimmte, zur Zeit bei der Beklagten in der Herstellung befindliche und damit genau individualisierte Maschine weiterzubauen und in Benutzung zu nehmen. Bor Begriff des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses erfordert, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, rechtlich, daß eine Tatsache vorliegt, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb steht, daß diese Tatsache nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt, also nicht offenkundig ist, daß sie ferner nach dem bekundeten oder doch erkennbaren Villen des Betriebsinhabers geheimgehalten werden soll und daß schließlich der Betriebsinhaber ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung hat. Bas Landgericht hat nach alledem ohne Hechtsirrtum aufgrund dos Verhaltens der Parteien, wie es auch vom Berufungsgericht festgestellt worden ist, das Vorliegen eines Geheimnisses im Sinne des Gesetzes bejaht.
Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung; nein 2118 021 üwg § 17 Die Feststellung eines Geschäftsund Betriebsgeheimnisses im Sinne des § 17 UWG setzt nicht in jedem Fall eine genaue Beschreibung aller Besonderheiten des Geheimnisses voraus« Her Kläger hat derartige Angaben (z.B. Uber die als Geheimnis in Anspruoh genommenen innerbetrieblichen Einrichtungen , Herstellungsverfahren usw.) grundsätz lieh nur insoweit zu machen, als es für eine hinreichend bestimmte Fassung des Klageantrages erforderlich ist, BGH, ürt« v. t# Juli I960 - I ZH 72/59 0£G München Iß Augsburg I ZK 72/59 Verkündet am 1. Juli I960 Grunau, Justizhauptsekretär, als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma N B , Inhaber Albin xn Beklagte und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die Firma Societe h durch den Geschäfts: 1, S.A.R.h., gesetzlich vortreten Pierre Quartier de la 9)> Frankreich, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Kevisionobeklagtc Rechtsanwalt Br. hat der Brate Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli I960 unter Mitwirkung der Bundesrichfer Br. Bock, Br. Weiß, Jungbluth, Pohle und Br, Spengler für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Februar 1959 wird auf Kosten der Beklagten zurUckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Beide Parteien stellen Wurftauben und Maschinen zu dem Schleudern dieser Wurftauben her«. Bio Klägerin benutzt zur Herstellung der Wurftauben eine automatisch arbeitende Anlage (Wurftaubenpresso), während die Beklagte die Wurftaubon im Handbetrieb herstellt. In der ersten Hälfte des Jahres 1956 besuchte der Inhaber der Beklagten die Klägerin in Antibes. Bei dieser Gelegenheit wurde u.a. auch über eine Veräußerung der Wurf-taubenpresso oder der Pläne zur Herstellung dieser Maschine an die Beklagte gesprochen. Die Verhandlungen hierüber scheiterten jedoch. Bei der Klägerin war damals der ehemalige deutsche Kriegsgefangene Hermann ein gelernter Schlos- ser» als Mechaniker beschäftigt. Er richtete am 18. September 1956 folgendes Schreiben an die Beklagte; •*An Bergstetten. Werter Herr* Hier schreibt Ihnen ein Deutscher aus Frankreich, welcher sich gerne mit einem deutschen Wurftauben-und Taubenwurfmaschinenfabrikanten in Verbindung setzen möchte. Waren Sie der Herr, welcher im Frühling mit einem Mercedes-Benz~Wagen in Antibos war? Ich schrieb mir die Hummer auf, konnte aber ich die Adresse nicht erfahren Hach der Antwort der Beklagten folgte während mehrerer Wochen ein Schriftwechsel, der sich nur mit einer von P^|konstruierten neuen Wurfmaschine befaßte und schließlich zu einer Vereinbarung eines Treffens in München führte. Mitte November 1956 fuhr nach München und anschließend zu der Beklagten nach Berg-stotten. Pur die von £^|konstruierte und vorge-führte Wurfmaschine zeigte die Beklagte kein Interesse. Dagegen interessierte sich dio Beklagte für die Herstellung einer automatischen Wurftauhenpresae. P^H^ fertigte während dos kurzen Aufenthalts in Bergotetten und Donauwöi'th für die Beklagte 8 Zeichnungen zu dem Bau einer solchen Presse an und erhielt hierfür von der Beklagten 2.000 DM. P^HH^ kehrte darauf zu der Klägerin nach Antibos zurück. Die Beklagte begann aufgrund der Zeichnungen des mit der Anfertigung der Maschine. Im April 1957 lüste sein Arbeitsver- hältnis bei der Klägerin und begab sich nach Deutschland, wo er von Mai bis zu dem 22. Juli 1957 bei der Beklagten an der bis heute noch nicht fertiggestollten Maschine arbeitete. Die Klägerin behauptet, ihre automatische Wurftaubonpresse stolle ein Betriebsgeheimnis dar, das ihr eino bedeutende Überlegenheit gegenüber Konkurrenten gewähre, besonders auch gegenüber der Beklagten, welche die Wurftauben im Handbetrieb herstelle. habe ohne Wis- sen der Klägerin während eines kurzen Urlaubs im November 1956 der Beklagten einen leil der Pläne der Maschine gegen Entgelt überlassen. Ihm soi für die Lieferung dor restlichen Pläne bzw. für die Fertigstellung der Maschine ein weiterer Betrag versprochen worden. Von Antibes aus habe er der Beklagten eine weitere die Maschine der Klägerin betreffende Zeichnung übersandt. Die darauf im Betrieb der Beklagten in Bergstetten aufgrund dieser Pläne und unter Mitwirkung von gebaute Maschine stimme mit der Maschine der Klägerin in Antibes in allen Einzelheiten überein. Die Maschine der Klägerin stehe zwar nicht unter Patent- oder Ge- 4 brauchsmust orachut z. Die Beklagte habe aber bestochen und ihn zur Preisgabe des Betriebsgeheimnisses veranlaßt. [. ¥ r l ' Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, an der bei ihr in der Herstellung befindlichen Maschine zur automatischen Fabrikation von Wurftauben weiterzubauen und diese in Betrieb zu nohmon oder die Maschine anderen zu dem Zwecke der Inbetriebnahme zu überlassen« Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt* Sie behauptet, sie habe bei ihrem Besuch ln Antibes an dem Erwerb der Maschine der Klägerin kein besonderes Inter-oooo gohabt; denn ähnliche automatische Pressen könne sie auch in Deutschland erwerben. Die Maschine der Klägerin sei kein Betriebsgeheimnis; gleiche und bessere Maschinen würden in Deutschland, Italien und in den USA gebaut. Ihr sei auch nicht bekannt gewesen, daß Pötzsch im November 1936 noch bei der Klägerin beschäftigt gewesen sei und daß er widerrechtlich von . der Maschine der Klägerin Zeichnungen angefertigt habe. Es sei nicht davon gesprochen worden, daß die Maschine der Klägerin bauen solle. habe vielmehr erklärt, daß er - außer der von ihm konstruierten Wurftaubonschleudermaschine - auch eine automatische Presse zur Erzeugung von Wurftauben gebaut habe. Er habe keinen Zweifel daran gelassen, daß es sich dabei um ein freies geistiges Eigentum handele. Die Beklagte bestreitet, daß die Parteien miteinander in Wettbewerb ständen, und trägt weiterhin vor, die Klägerin habe sich gerühmt, daß ihre Wurftaubenprease von einem deutschen Kriegsgefangenen und einem Italiener gebaut werde. In diesem Palle handele es sich also "gar nicht um geistiges Eigen» tum dor Klägerin, sondern um eine von Fromden erfundene Maschine, also um oino Art Arbeitnehmererfindung, mit der dio Firma gar nichts zu tun habe.*1 Die Klägerin hat unter Vorlegung von Rochnungsabschrif ton vorgotragen, daß sie auch in Deutschland bereits erhebliche Umsätze ln Wurftauben erzielt habe» Das Landgericht hat den Schlosser Hermann und die beiden Söhne dos Beklagten, Walter und Richard als Zeugen vornommon. Die Zeugen und Walter SfJP wurden beeidigt» Aufgrund der eidlichen Aussage des Zeugen hat das Landgericht als erwiesen angesehen, daß die Beklagte dieaon Zeugen durch Bezahlung von 2 «000 DM zur Proisgabo eines Betriebsgeheimnisses - nämlich der im Betrieb der Klägerin benutzten Wurftaubenpresse - veranlaßt habe (*§ 17 Abs« 2 ÜWG). Durch den Geheimnisverrat werde das Recht auf ungestörte Ausübung der gewerblichen Betätigung verletzt. Der Abwehranspruch folge aus dem allgemoinon Wettbewerbsrecht, aus entsprechender Anwendung des § 1004 BGB, da ein Bingriff in das Unternehmen gegeben sei, sowie aus §§ 1 UWG, 626 BGB, weil eine sittenwidrige Handlung vorliego. Mit dieser Begründung hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg« Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründes I. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, be-. stehen gegen die Anwendung deutschen Hechts koino Be-denken* Die Beklagte hat die von der Klägerin als wett-beworbowidrig und unerlaubt beanstandeten Handlungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begangen. Auch die Bartelen haben die Anwendbarkeit deutschen Hechts nicht in Zweifel gezogen. Auf die Frage, ob etwa gegen den mit der Klage geltend gemachten Unterlas oungsanspruch dann Bedenken bestehen könnten, wenn das Verhalten der Beklagten nach französischem Hecht nicht zu beanstanden wäre, braucht nicht eingogangen zu worden, weil die Beklagte in dieser Hinsicht nichts vorgetragen hat. XI. 1. Bas Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der boi der Klägerin beschäftigt gewesene Mechaniker olnen Geheimnisverrat nach § 17 Abs« 1 UWG dadurch begangen habe, daß er die Beklagte durch Auskünfte und Anfertigung und Überlassung von Zeichnungen über die von der Klägerin benutzte Anlage zur Herstellung von Wurftauben unterrichtet habe« Die Beklagte habe diese Mitteilungen des zu dem Zwecke des Wettbewerbs im Geschäftsverkehr dadurch verwertet, daß sie, auch unter Mitwirkung des damit begonnen habe, die- se Fabrikationsanlage in ihrem Betrieb nachzubauen (§ 17 Abs. 2 UWG). Daß es sich bei dieser Anlage für Wurftaubenherstellung um ein Geheimnis der Klägerin im Sinne dos Gesetzes handele, ergebe sich nicht nur auo ihrem eigenen Verhalten, wie eie die Fabrikations-anlagc gegenüber der Konkurrenz abzuschirmen versucht habe, sondern auch aus den Bemühungen der Beklagten, in den Boeitz dieses Geheimnisses zu kommen. - 7 ~ 2. Zu dor vom Landgericht angono»amonen unerlaubten Verwertung von Betriebsgeheimnissen der Klägerin durch die Beklagte hat das Berufungsgericht ausgoführt, die Klägerin habe zwar in der Klage behauptet, sie stolle ihre Wurftauben mit einer nach eigenen Entwürfen gefertigten Maschine her, die ihr eine bedeutende Überlegenheit gegenüber ihren Konkurrentst?» sichere und die ein Fabrikat ionsgeheimnia bilde (§ 17 UWG). Weitere genauere Angaben, welche Bosondorheiton dieses Geheimnis ausmachten, habe sie jedoch entgegen ihrer Ankündigung in dem Schriftsatz vom 8» Dezember 1958 nicht gebracht. Die Beklagte habe das Vorlicgon eines Betriebsgeheimnisses bestritten und behauptet, die gleiche Maschine werde, im ln- und Ausland vielfach hergestellt und benutzt. Es könne jedoch dahlnstchen, ob sich das Landgericht unter diesen Umständen mit der allgemeinen, nicht weiter begründeten Feststellung hätte begnügen dürfen, auf das Betriebsgeheimnis sei aus dem Verhalten zu schließen, mit dem die Klägerin ihre Fabrikationsgnlage gegenüber der Konkurrenz abzuschirmen versuche. Donn^mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei auch dann begründet, wenn kein Betriebsgeheimnis in Betracht komme; der Nachbau der Maschine sei in jedem Fall nach § 1 UWG unzulässig. 3* Hierzu hat das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht - im wesentlichen aufgrund der eidlichen Aussage dos Zeugen - festgestellt s Die Klägerin habe die streitige Maschinenanlage nach eigenen Entwürfen hergosteilt. Es handle sich um ein mit Mühe und KoBten erarbeitetes Erzeugnis, eine eigenartige individuelle Leistung der Klägerin. Die besonderen Eigenheiten der Maschine der Klägerin hätten die Beklagte zur Nachahmung gereizt. Die Möglichkeit eines solchen Nachbaues habe • 8 - 8ich die Beklagte "erschlichen11, her Inhaber der Beklagten habe sich im November 1956 in Borgstetten zunächst von dessen Wurfmaschinen vorführen las- sen, habe aber den Ankauf abgelohnt und erklärt, er hübe nur deshalb nach Bergs tot ton kommen las- sen, um Auskünfte Uber die bei der Klägerin stehende Wurftaubenpresse zu erhalten, und ihm 9*000 DM versprochen, wenn er dor Beklagten helfen würde, eine derartige Maschine zu bauen, se* auf diesos Ansinnen eingegangen und habe im Hotel Donauwörth mit von der Klägerin zur Verfügung gestelltem Zeichenmaterial aus dem Gedächtnis etwa 8 Zeichnungen hergestellt und hierfür sofort 2.000 DM erhalten. Ihm seien schriftlich weitere 3.000 DM zugesagt worden für den Fall, daß die von ihm gezeichnete Maschine einen bestimmten Ausstoß erreiche. Dieses Schreiben habe geheimgehalten worden sollon. In der Folgezeit habe P^H^ aus Antibes noch eine weitere kleine Zeichnung zur Ergänzung der von ihm gefertigten Pläne an die Beklagte gesandt und erst im April 1957 habe P^l^) sein Arbeitsverhältnis bei der Klägerin gelöst« Er habe später noch einige Zeit bei dem Y/eiterbau der Maschine geholfen und damals für don Pall, daß dor Inhaber der Klägerin einmal kommen sollte, die Anweisung erhalt on, die Maschine zu verstecken und auch sich selbst nicht sehen zu lassen« Die auf diese Y/oise von der Beklagten zu dem Bauen in Angriff genommene Maschine sei eine genaue Nachbildung derjenigen der Klägerin. II. £as Berufungsgericht hat diesen Sachverhalt an sich zutroffond rechtlioh dahin gewürdigt, daß die Beklag-, tc mit dem Nachbau der von der Klägerin konetruierten und benutzten Maschine gegen die guten Sitten im ge- r a c haft lichen Verkohr vorstoßen hat (§1 UWG). Dabei hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß ein Nachhau technischer Erzeugnisse, für die weder Patent“ noch Gebrauchsmusterschutz besteht, selbst dann, wenn der Nachbau sogar maßgetreu vorgenommen wird, als solcher noch nicht gegen § 1 UWG verstößt* Die Ausnutzung fremder Arbeitsergebnisse, durch die Sonder schutzrechte nicht verletzt werden, ist nur dann unerlaubt, wenn besondere Begleitumstände hinzutreton (vgl. BGH GRUR 1954, 33? - Radschutz). Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß es sich um eine genaue Nachbildung der von der Klägerin benutzten Maschine handele, wird von der Revision nicht angegriffen. Die Revision macht jedoch geltend, daß es im vorliegenden Fall an '’besonderen Umständen” fehle, die geeignet sein könnten, den Nachbau als unlauter oder sittenwidrig erscheinen zu lassen. 1 1. Bio Revision bemängelt, das Berufungsgericht habe den - nach ihrer Ansicht für die Entscheidung wesentlichen -Umstand nicht berücksichtigt, daß es sich bei dem Bau der Maschine keineswegs darum handele, eine für den Markt bestimmte, also vielfältige Ware herzustellon und in Verkehr zu bringen. Uie Beklagte habe violmchr nur eine Wurftaubenpresse bauen wollen. Sie erzeuge und vortreibe Wurftauben und Wurfmaschinen (Wurftau-benschleudern), nicht aber Wurftaubenpressen; sie habe eine solche Presse nur zwecks maschineller Erzeugung der bisher hei ihr von Hand erzeugten Wurftauben bauen wollen. 10 - Da cs sich hol dem Nachbau ln der Tat nicht um eine zu dem Vortrieb bestimmte Ware handelt» scheiden allerdings Vorwechslungsgefahr und Verwechslungsabsicht als besondere Umstände11 aus. Din unzulässiger Nachbau setzt aber nicht voraus» daß das nachgebaute Erzeugnis als solches zu dem Vertrieb bestimmt sein rnttoSo. Unzulässig kann vielmehr unter "besonderen Umständen" auch der Nachbau einer lediglich zur Herstellung solcher Erzeugnisse dienenden Fabrikat!onsanlage sein. Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt und als einen solchen besonderen Umstand unter dem Gesichtspunkt der "Erschleichung" das Verhalten gewertet, durch das sich die Beklagte mit Hilfe des Zeugen die Möglich- keit eines solchen Nachbaues verschafft hat. 2. Die Hevision meint weiter, das Berufungsgericht habe nicht genügend den Beweggrund.berücksichtigt, der die Beklagte veranlaßt habe, sich von dem Zeugen eine Wurftaubenpresse nach dessen Skizzen bauen zu lassen. Die Beklagte habe nämlich gehofft, auf diese Woioc zu einer wesentlich billigeren Maschine zu kommen als bei Bestellung einer solchen Maschine in einer Fressefabrik. Wie der Zeuge Walter bekundet habe, hätte die Beklagte beim Kauf einer fertigen Fresse etwa 20*000 DM aufwenden müssen, während der Grostehungspreis im Falle des Nachbaues unter Einschluß der dem Zeugen fBHB zugesagten Vergütung von 2*000 US nur etwa 12.000 DM betragen haben würde. Da dieser Beweggrund nicht geeignet ist, die Beklagte im Vorhältnis zu der Klägerin irgendwie zu entlasten, brauchte das Berufungsgericht hierauf nicht besonders oinzugohen. Immerhin kennzeichnet das eigene Vorbringen der Beklagten das besondere Interesse, das sie an der 11 Erlangung der von angefertigten Planskizzen und an dem Nachbau der Maschine der Klägerin hatte. Sie wußte, daß die im Betrieb der Klägerin konstruierte und benutzte Maschine funktionierte, und durfte auch hoffen, daß mit Hilfe dos sachkundigen Zeugen der Nach- bau dieser auch für ihren Betrieb brauchbaren Maschine gelingon werde'. Auch wenn die Beklagte dabei “nur das ihr angebotene Wissen und Können des Zeugen hat ausnutzen wollen, um zu einer billigen Wurftaubenpresse zu kommen“, so steht dies der vom Berufungsgex*icht vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts in keiner Weise entgegen. 5. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat die Be-klagto der Behauptung der Klägerin nicht widersprochen, sic habe ihre Maschine nach eigenen Entwürfen hergestcllt. Demgegenüber weist die Revision darauf hin, die Beklagte habe diese Behauptung schon in der Klagebeantwortung sowie im Schriftsatz vom 7* Januar 1958 (richtig; 1959» S. 10 bis 13) bestritten. Einen Tatbestandberichtigungsantrag hat die Beklagte jedoch nicht gestellt. Hierzu hätte aber ersichtlich auch keine besondere Veranlassung bestanden; denn in Wii'klichkeit steht die Feststellung des Berufungsgerichts mit dem Vorbringen der Beklagten nicht in Widerspruch. Das Berufungsgericht weist zur Begründung seiner Auffassung zutreffend darauf hin, die Beklagte habe sich in der BerufungsbegrUndung zu eigen gemacht, daß 3ich die Klägerin gerühmt habe, ihre Maschine sei von einem Italiener und einem deutschen Kriegsgefangenen konstruiert worden. Hieraus habe die Beklagte die Folgerung gezogen, daß es sich um “eine Art Arbeitnehmererfindung“ gehandelt habe. Danach ist die von der Klägerin benutzte Maschine unstreitig nicht als fertiges Industrieerzeugnis bezogen, sondern im Be- 12 - <£• trieb der Klägerin gebaut worden« Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist es aber unerheblich, wer im Betrieb der Klägerin die Entwürfe und Pläno zu dem Bau dieser Maschine angofortigt hat. Bas Berufungsgericht konnte entsprechend dem oigenen Vorbringen der Beklagten unterstellen, daß die Entwürfe von einem Italie ner und einem deutschen Kriegsgefangenen, also auch von Pötzsch, stammen könnten. Zutroffend weist das Berufungsgericht auch darauf hin, daß sich die Beklagte auf angebliche Rechte des Pötzsch an der Maschine der Klägerin deshalb nioht berufen könne, weil es sich hierbei um die Rechte Dritter handeln würde; habe zudem bei seiner Vernehmung als Zeuge diese Maschine mit. keinem Wort als sein geistiges Eigentum in Anspruch genommen. Bas Berufungsgericht hat auch das Verteidigungsvorbringen der Beklagten, sie sei der Meinung gewesen, habe ihr eine von ihm selbst erfundene automa-tiacho Wurftaubenpresse zu dem Verkauf angeboten, durch die eindeutige Aussage des Zeugen als widerlegt angesehen. Banach konnte die Beklagte, die mit Bezug auf die Wurftaubenpresse der Klägerin selbst von "oinor Art Arbeitnehmererfinäung" gesprochen hat, niemals auf den Gedanken kommen, es handele sich um eine freie Erfindung des über die er ohne Wissen und Willen der Klägerin verfügen könne• 4. Bio Beklagte hat unter Beweisantritt vorgetragen, daß Maschinen derselben Art, wie sie die Klägerin zur Wurftaubonherstellung besitze und in Betrieb habe, auch von anderen Unternehmen hergestellt und benutzt würden. Die Beklagte hat hierfür mehrere Firmen in Bergamo (Italien) und eine Firma in Eßlingen benannt (Berufungsbegründung S. 22). Ba unstreitig ist, daß die Klägerin ihre Maschine nioht ale Fertigfabrikat bezogen, sondern selbst 13 - gebaut hat, läuft dieses Vorbringen der Beklagten sachlich darauf hinaus, daß die Klägerin ihre Maschine ganz odor teilweise anderen bekannton Maschinen nachgobildet habe. Bies ist aber durchaus vereinbar mit der Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Maschine der Klägerin "besondere Eigenheiten aufweise, die zur Nachahmung gereizt hätten". Bio Kovision bemängelt, os fehle an einer Prüfung und Feststellung, worin diese besonderen Eigenheiten bestehen sollten; die Beklagte habe jegliche besondere Eigenheit der Maschine bestritten und Beweis dafür angetreten, daß Maschinen derselben Art auch von anderen Unternehmern hergestellt würden. Bas Berufungsgericht hat diesen Vortrag der Beklagten mit Hecht nicht für entscheidungserheblich gehalten. Unstreitig waren der Beklagten die besonderen Eigenschaften der Maschine der Klägerin nicht bekannt. Sie wußte insbesondere nicht, nach welchen Vorbildern die Klägerin ihre Maschine im einzelnen gebaut hatte. Selbst wenn der Beklagten sämtliche auf dem Markt befindliehen und von anderen Firmen benutzten Wurftaubenpressen bekannt gewesen waren, wäre es ihr noch nicht möglich gewesen, gerade die Maschine, mit der die Klägerin ihre wirtschaftlichen Erfolge erzielte nachzubaucn. Biese Möglichkeit hat sich die Beklagte erst durch Anwendung unlauterer Mittel, nämlich durch Werkspionage mit Hilfe des bei der Klägerin beschäftigten Zeugen verschaffen können. Bieses unlautere und unzulässige Verhalten der Beklagten rechtfertigt den mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus dom "besonderen Umstand" dar "Erschleichung" auch dann, wenn der nachgeahmte Gegenstand an sich weder nou noch eigenartig ist (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrocht 8. Aufl. UWG § 1 Anm. 192 S. 294). 5. Dio Beklagte hat sich die zur Nachbildung der Maschine dor Klägerin nötige Kenntnis auf unredliche Weise gegenüber der Klägerin dadurch verschafft, daß sio den bei der Klägerin beschäftigten Mechaniker ver- anlaßt hat, heimlich Zeichnungen von der Maschine der Klägerin anzufertigen und ihr auch sonstige für den Nachbau dienliche Auskünfte Uber diese Maschine zu geben. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat sich die Beklagte auf diese Weise die Möglichkeit des Nachbauos «erschlichen0, Zu Unrecht vermißt die Revision eine Feststellung, worin das «'Erschleichen" erblickt werde. Das vom Berufungsgericht festgesteilte Verband-lungs- und Beweisergebnis läßt in allen Einzelheiten erkennen, in welcher* Weise sich die Beklagte ohne Wis-son und Willen der Klägerin heimlich die zu dem Nachbau der Maschine erforderlichen Kenntnisse durch Bestochen eines fremden Angestellten verschafft hat. III. III. Nach der Sachlage hätte es allerdings nicht einmal eines Zurückgreifens auf die Generalklausel des § 1 UWG bedurft um den mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu rechtfertigen. Dabei kann dahingestellt blei-bon, ob außerhalb der §§ 17 ff UWG liegende sittenwidrige "Erschleichungen" überhaupt nicht vorstellbar sind, wie Reimer meint (Wettbewerbsund Warenzoichonrecht? 3. Aufl 77. Kap.Anm. 20, 30, $• 336 f, 342). Da ein "Erschleichen nur denkbar ist, wenn es sich nicht um einen Umstand handelt, der nicht bereits offenkundig, dem Nachahmer also nicht ohne weiteres zugänglich ist, wird schon aus diesem Grunde regelmäßig ein Fall des § 17 Abs. 2 UWG gegeben sein (vgl. Baumbach/Öefermehl aaO; fetzner, UWG 2. Aufl. § 1 Anm» 84 S. 130; Godin/Hoth, UWG § 1 Anm. 14 15 - b S. 39)* Der ziviXrochtliehe Schutz reicht allerdings Uber den strafrechtlichen dieser Vorschrift z.B. insofern hinaus» als er auch dann gegeben ist» wenn die subjektiven Voraussetzungen der strafrechtlichen Bestimmungen der §§ 17 f UWG nicht erfüllt, sind» also kein Vorsatz vorliegt. Der Unterlassungsanspruch, dor hier allein Gegenstand dos Lochtsstreits ist, setzt nur ein objektiv rechtswidriges Verhalten voraus. Kr ist also auch dann begründet, wonn dem Eäter kein Verschulden, also woder Vorsatz noch Fahrlässigkeit, zur Last fällt. Ebensowenig ist das Bewußtsein der Kochtswidrigkeit erforderlich. Danach wäro im vorliegenden Fall die Unterlassungsklago auch dann gegeben, wenn die Beklagte nicht gewußt hätte, daß fBHB im November 1956 noch nicht aus oöinem Arbeitsverhältnis boi der Klägerin ausgeschieden war (vgl. Nastelski, GRUB 1957, 1? 4 unter IV 2a). Das Berufungsgericht hat anscheinend im Hinblick auf die von ihm angeführte Entscheidung des Reichsgerichts in MuW 1929* 170 (boi Baumbaeh/Hofermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrocht 8. Aufl. UWG § 17 Anm. 18 5. 603) Bedenken gehabt, mit dem Landgorioht das Vorliegen eines Betriebsgeheimnisses festzusteilen. Diese Bedenken sind jedoch nicht begründet. Allerdings hat das Reichsgericht in der genannten Entscheidung mit Recht gefordert, daß die Klägerin ganz genaue Angaben darüber machen müsse, welche Besonderheiten ihr als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis in Anspruch genommene Herstellungsverfahren habe. Diese näheren Angaben waren für die bestimmte Fassung des mit dem Klageantrag (§ 253 Abs, 2 Nr. 2 ZPO) erstrebten Bonutzungsverbots erforderlich, weil die gewählte allgemeine Fassung des Verbots zu einem nicht vollstreckbaren Urteil hätte führen müssenj. die Prüfung und Feststellung des Inhalts des Verbots darf nicht un- 16 - zulässigerweise in die VollStreckungBinstanz verwiesen werden. Das vorliegende Klagebegehren gibt jedoch insoweit zu keinerlei Bedenken Anlaß. Bor Klageantrag stollt auf einen ganz konkreten Verletzungsfall ab, nämlich auf den bereits im Betrieb der Beklagten begonnenen Nachbau dor Maschine der Klägerin. Hierzu bedurfte es keiner näheren Bestimmung und Aufzählung aller technischen Merkmale der Maschine der Klägerin, weil die "konkrete Verletzungsform*1, dio bei der Beklagten in dor Herstellung befindliche Maschine, unstreitig genau die Merkmale der Maschine der Klägerin auftoeist. Der Klageantrag beschränkt sich auf das den konkreten Verletzungsfall betreffende Verbot, diese bestimmte, zur Zeit bei der Beklagten in der Herstellung befindliche und damit genau individualisierte Maschine weiterzubauen und in Benutzung zu nehmen. Der Frozeßbevollmächtigte der Klägerin hatte allerdings in der Benufungsbeantwortung vom 3. Dezember 1958 (S. 8, Bl. 116 GA) darauf hingewiesen, er habe die Klägerin bitten lassen, die notwendigen technischen Angaben zu machen, mit denen die besondere Kennzeichnung ihrer Wurftaubenpresse vörgenommen werden könne, "um im Antrag das Verbot entsprechend fassen zu können". Derartige Angaben wären nur dann erforderlich gowesen, wenn die Klägerin Uber den auf den konkreten Verletzungseinzelfall abgestellten Unterlassungsanspruch hinaus im Wege einer Klageerwoiterung einen sich auch auf neue, gleichartige, zukünftige Verletzungsfälle erstrockenden Unterlassungsanspruch hätte geltend machen wollen. Das ist nicht geschehen. Dem unverändert gebliebenen Klageanspruch fehlt es jedoch nicht an der notwendigen Bestimmtheit. Dies erkennt auch das Berufungsgericht abschließend mit der Feststellung an, der Klageanspruch stelle hinreichend klar, daß nur der Nach- r 17 - bau dor bier in Streit stehenden besonderen Maschine der Klägerin verboten worden sollte (BU S. 17). Bor Begriff des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses erfordert, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, rechtlich, daß eine Tatsache vorliegt, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb steht, daß diese Tatsache nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt, also nicht offenkundig ist, daß sie ferner nach dem bekundeten oder doch erkennbaren Villen des Betriebsinhabers geheimgehalten werden soll und daß schließlich der Betriebsinhaber ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung hat. Auch ein an sich bekanntes Verfahren oder eine an sich bekannte Herstellungsvorrichtung kann für ein bestimmtes Unternehmen Gegenstand eines Betriebsgeheimnisses sein, sofern geheim ist, daß sich dieses Unternehmen dieses Verfahrens oder dieser Anlage, bedient und dadurch möglicherweise besondere Erfolge erzielt (BGH GRUR 1955, 424 - Möbelpaste). Biose Voraussetzungen können unbedenklich auch nach dem vom Berufungsgericht in Obereinstimmung mit dem Landgericht festgesteilten Sachverhalt als gegeben angesehen \ werden. Es war nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt, wie die von der Klägerin benutzte Fabrikat!one-anlage beschaffen war. Auch die Beklagte hat nicht behaupten können, daß die Benutzung dieser Maschinenanlage durch die Klägerin offenkundig gewesen sei oder daß die Klägerin etwa nicht den Willen gehabt hätte, diese Anlage gehcimzuhalten. Aus den Verhandlungen, die im Jahre 1956 zwischen den Parteien wegen der Maschine geführt wurden, ergibt sich deutlich, daß die Klägerin nicht nur den Willen hatte, diese Maschine geheimzuhalten, sondern daß sie auch aus Wettbewerbsgründen ein berechtigtes 18 - * / wirtschaftliches Interesse an dor Geheimhaltung hatte. Nach der eigenen Darstellung der Beklagten sind die damals geführten Verhandlungen an der Art und Höhe der Gegenleistung, die die Klägerin fUr eine Überlassung und Verwertung dieses Betriebsgeheimnisses forderte, gescheitert. Bas Landgericht hat nach alledem ohne Hechtsirrtum aufgrund dos Verhaltens der Parteien, wie es auch vom Berufungsgericht festgestellt worden ist, das Vorliegen eines Geheimnisses im Sinne des Gesetzes bejaht. Danach stellt der Bachbau der Maschine der Klägerin durch die Beklagte in jedem Pall bereits eine nach § 1? Abs» 2 UWG unerlaubte Verwertung eines Geschäftsoder Betriebsgeheimnisses dar« Damit sind im vorliegenden Palle zugleich die Voraussetzungen des § 1 UWG erfüllt« Nach alledem war die Revision mit der Koatenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen« Bock Weiß Jungbluth Pehle Spengler r