Vor unserem Vertragsabschluß hatten Sie mir versprochen Sie würden mich bei der Fortsetzung der Sagenreihe berücksichtigen* Dieses Versprechen ist bindend* Nur unter dieser Voraussetzung hatte ich mich mit einem so niedrigen Honorar einverstanden erklärt* Da Sie in der Gesamtauflage einen so beachtlichen Erfolg erzielten, so glaube ich, daß es nicht unbillig ist, wenn ich Sie bitte, das Verhältnis zwischen Lohn für meine Arbeit und dem Gev/inn, den Sie daraus ziehen, noch einmal zu überprüfen* Entscheidunfisgründeg Das Berufungsgericht hat dem Klager einen erhöhten Vergütungsanspruch aus dem Gesichtspunkt sowohl der Überschreitung einer Auflagenhöhe von 1000 Stück als auch der Veranstaltung mehrer Auflagen in erster Linie mit der Erwägung versagt« daß die in den Schreiben vom 12* und 15» Dezember 1950 niedergelegte Vereinbarung kein Verlagsvertrag sei und infolgedessen § 5 Verlagsgesetz darauf keine Anwendung finden könne ( § 5 lautet? Io) Die Revision hält es für einen Rechtsfehler, die Annahme eines Verlagsvertrages von dem Nachweis abhängig zu machen, daß sich der Verleger gegenüber dem Verfasser zur Vervielfältigung und Verbreitung seines Yferkes verpflichtet habe.> Vielmehr könne der Charakter eines Verlagsvertrages einem einschlägigen Rechtsverhältnis nur dann abgesprochen werden, wenn nachweislich die ’gesetzlich normierte Verviel-fältigungs- und Verbreitungspflicht (§ 1 Satz 2 VerlG) durch Vereinbarung zwischen den Parteien ausgeschlossen worden sei, Hierzu ist zu bemerken, daß es bei der Prüfung der Frage, ob ein Verlagsvertrag vorliegt, auf die Auslegung der beiderseitigen Willenserklärungen ankomrat« Diese Auslegung ist unabhängig von den Vorschriften über die Behaup-tungs- und Beweislast vorzunehmen« Jedoch können die für die Auslegung maßgeblichen Umstände nur unter Berücksichtigung der für die Behauptungs- und Beweislast maßgeblichen Grundsätze festgestellt werden (BGHZ 20, 109)» Im vorliegenden Falle hat das Berufungsgericht zunächst in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der Willenserklärungen vom 12« und 15« Dezember 1950 festgestellt, daß die Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung über eine Auswertungspflicht des Verlegers getroffen haben« Es hat alsdann die gesamten Begleitumstände untersucht, um zu ergründen, ob eine derartige Verpflichtung als stillschweigend übernommen angesehen werden könne« Auch diese Möglichkeit wird vom Berufungsgericht verneint, da es beweiskräftige "Umstände” vermißt, aus denen zwingend auf die Übernahme einer Vervielfältigungs- und Verbreitungspflicht geschlossen werden könne* In zutreffender Anwendung der Beweislastgrundsätze hat daher das Berufungsgericht den Kläger als beweisfällig für seine Behauptung behandelt, man sei sich stillschweigend über die Erfordernisse eines Yerlagsvertrages einig gewesen* 244)* Es braucht darum gamicht auf die Darlegungen der Revision eingegangen zu werden, mit denen sie das Nichtvorliegen eines sogen* ”Bestellvertrages” begründen wiii0 Denn auch das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei die Vereinbarung vom 12*/15* Dezember 1950 nicht als einen Bestellvertrag im Sinne des § 47 VerlG aufgefaßt * Es hat aber auf der anderen Seite auch den Fehlschluß vermieden, deswegen nun die Bejahung eines Verlagsvertragea im Sinne des § 1 Verl £ als zwingend geboten ansusehen0 Einen ”Urakehr-schluß11 im Sinne des Landgerichtsurteils, vom Nichtvorliegen eines Bestellvertrages auf das Vorliegen eines Verlagsvertrages, hat das Berufungsgericht zutreffend abgelehntc Vielmehr hat das Berufungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob die im Schreiben vom 12» Dezember 1950 als "Bearbeitungs-auftrag" bezeichnete Rechtsbeziehung ungeachtet dieser Aus-örucksweise dennoch als ein Verlagsvertrag gewürdigt werden dürfe, ohne Rechtsfehler auf das Merkmal abgestellt, ob bloß ein Auswertungsrecht oder auch eine Auswertungspflicht des Verlegers begründet werden sollte» Denn diese Verpflichtung ist begriffswesentlich für die rechtliche Einordnung als Verlagsvertrag (vglo RGZ 123* 312 - Wilhelm Busch; BGH in GRUR 1959* 384* 387 - Postkalender)* Der Revision kann auch nicht in ihrem Gedankengang gefolgt werden, aus § 1 VerlG sei zu entnehmen, daß sich die Verwertungspflicht als gesetzliche Pol ge aus dem Vorliegen eines Verlagsvertrages ergebe und infolge dessen nicht dessen begriffliche Voraussetzung sein könne. Wenn die Revision demgegenüber die Präge in den Vordergrund rückt, ob das Schwergewicht in literarischer Beziehung beim Verfasser oder beim Verleger gelegen habe, so kann dieses Merkmal - wie auch die von der Revision angezogenen Schrifttumsstellen zeigen - bloß zur Abgrenzung des ”Bestellverträges” von anderen Auswertungsverträgen, nicht aber als schlüssige Begründung für die Annahme eines Verlagsvertrages dienen. Auch die Vertragsklausel über Gewährung von Freiexemplar ren und .jährliche Abgabe von 30 Stück zu dem Aut or en-Vor zugspreis hat das Berufungsgericht nicht übersehen, sondern angenommen, diese Zusage sei unter dem stillschweigenden Vorbehal gegeben worden, daß die Beklagte nach Empfang des Manuskripts dessen Veröffentlichung von sich aus beschließen werde, Endlich hat das Berufungsgericht in Rechnung gestellt, daß der Kläger der Beklagten bereits vor dieser Zusammenarbeit als Jugendschriftsteller bekannt war und daß er für die Bearbeitung der Heldensagen einen Urlaub benutzt hat (der allerdings. im Zeitpunkt der Vereinbarung schon größtenteils abgelaufen war), - Keiner dieser Umstände kann nach den Denkge-setzen als zwingendes Beweisanzeichen für die von der Revisioi angenommene, stillschweigende Verpflichtung der Beklagten angesehen werdene Sie bleiben auch im Rahmen der von der Revision geforderten Gesamtbetrachtung durchaus mit der entgegengesetzten Würdigung des Berufungsgerichts vereinbare Allerdings trifft es zu, daß das Berufungsgericht nicht die vom Kläger anlässlich seiner Parteivernehmung gegebene Darstellung verwertet hat, wonach er persönlich bei allen Verhandlungen eine Verpflichtung der Beklagten, das Werk zu veröffentlichen, vorausgesetzt habe. Dezember nach dem Willen der Beteiligten eine erschöpfende oder nur eine ausschnittsweise Wiedergabe der vor auf gegangenen mündlichen Besprechung darstellen sollte,-Das Berufungsgericht hat sich auch durch die von ihm angeführte Beweisregel keineswegs darin behindert gesehen, auf den Parteivortrag des Klägers einzugehen, der es für geboten hält, aus den gesamten Begleitumständen auf stillschweigende Übernahme einer anlässlich der Verhandlungen nicht ausdrücklich erwähnten Auswertungspflicht zu schließen. Dieser Auslegungsfrage ist das Berufungsgericht nachgegangen und es ist nach eingehender Würdigung der Begleitumstände zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte als Verleger keine Vervielfältigungspflicht übernommen habeo- Übrigens hätte es als weitere Stütze für diese, für das Revisionsgericht bindende Tatsachenwürdigung noch den Umstand heranziehen können, daß es sich um einen "Bearbeitungsauf trag" , also um einen Vertrag über ein erst in der Zukunft zu schaffendes Schriftwerk handelte, so daß die Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch garnicht übersehen konnte, ob das Auftragsergebnis das Risiko einer Drucklegung recht-fertigen würde o Bei dieser Sachlage ist in der Regel die Übernahme einer Verwertungspflicht zu verneinen (vglo Bappert-Maujtfj Verlagsrecht, An. 8 zu § 1, So 31)o verkehrsüblichen Wortbedeutung verstanden haben Der Vertragswille, die Bearbeitertätigkeit des Klägers mit einem einmaligen Pauschalhonorar abzufinden, ist zudem im Bestätigungsschreiben so unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht worden, daß der Revision auch insoweit nicht gefolgt werden kann, als sie der Befürchtung Ausdruck verleiht, das Berufungsgericht sei nur unter Zugrundelegung der falschen Voraussetzung, es handele sich um einen Verlagsvertrag, zur Ablehnung einer zusätzlichen Vergütung gelangte Demgegenüber ist hervorzuheben, daß Pauschalvergütungen auch im Rahmen von Verlagsverträgen statthaft und bekannt sind« Das Berufungsgericht hätte daher selbst dann zur Abweisung der Klage gelangen müssen, wenn es die Vertragsbeziehung der Parteien nicht als Werkvertrag, sondern als Verlagsvertrag aufgefaßt hätte0 Erfolglos geblieben ist auch die letzte Klagbegründung* die dahin geht, die Pauschalvergütung von 750,— DM sei vom Kläger ausschließlich unter der Voraussetzung anerkannt worden, daß er Anschlußaufträge seitens der Beklagten erhalten werde« Zu dieser tatsächlichen Behauptung hat das Berufungsgericht Zeugen vernommen und den Kläger als beweisfällig behandelt, weil die Zeugen das Zustandekommen einer entsprechen den mündlichen Nebenabrede nicht bestätigt haben0 6,) Abschließend kommt die Revision auf den vom Berufungsgericht abgelehnten Einwand der Nichtigkeit des Vertrages wegen Verstoßes gegen § 138 BGB zurück„ Sie beruft sich dabei unter Bezugnahme auf das frühere Vorbringen des Klägers ausschließlich auf ein auffälliges Mißverhältnis zwischen der dem Kläger gezahlten Vergütung und den von der Beklagten erzielten Gesamtumsätzen« 1274) <> Der erkennende Senat hat diese allgemeine Rechtsprechung auch bereits auf dem Sondergebiet der urheberrechtlichen Verwertungsverträge angewandt und dabei ausgesprochen, daß jeder Veräußerung urheberrechtlicher Befugnisse, bei denen das Ergebnis der Auswertung des Urheberrechtsgutes nicht mit Sicherheit vorauszusehen sei, in der Regel ein spekulativer Charakter anhafte» Hierin könne jedoch kein Sittenverstoß erblickt werden» Ebensowenig führe der bloße Umstand, daß sich das betreffende Geschäft nachträglich als außerordentlich gewinnbringend für den Erwerber herausstelle, zu dem Wegfall der Geschäftsgrundlage (I ZR 53/54 vom 5 c Juni 1956 - **Der fidele Bauer**).- Wendet men diese ReehtsgrundSätze auf den vorliegenden Rechtsstreit an, so ist ein verwerfliches, unter § 133 Abs« 1 BGB fallendes Verhalten der Beklagten nach der rechtsirrtumsfreien Feststellung des Berufungsgerichts nicht gegeben, weil das mit einer Neuherausgabe der deutschen Heldensagen im Jahre 1950 verbundene geschäftliche Y/agnis durchaus geeignet erscheint, die Bauschalabfindung des Autors mit einem Betrage von 750,— £M zu rechtfertigen.
o I_ ZR_ 72/58 Verkündet am 1, Dezember 1959 Zug, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Eugen H Konrektor, KJJ^Jstraße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Verlagsbuchhandlung GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer liBB, M^J^straße Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr* lau der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die lündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1959 unter Mitwir-:ung des Senatspräsidenten Prof* Dr.h«c. Wilde und der Sundesrichter Ir, Bock, Dr> Krüger-Nieland, Dr* Löscher nd Dr. Spengler ür Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28* März 1958 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Im Jahre 1951 erschien im Verlag der Beklagten als Jugendbuch eine Neuausgabe der deutschen Heldensageno Die darin aufgenornmenen 8 Sagen waren vom Kläger neu erzählt worden, über dessen Mitarbeit folgender Briefwechsel vor- liegt § Schreiben der Beklagten vom 12, Dezember 1950g »•Die mit unserem Verlagsleiter, Herrn H.J* Nf||, mündlich getroffenen Vereinbarungen werden nachstehend schriftlich fixiert und bilden die Grundlage für den Bearbeitungsauftrag einer Auswahl deutscher Heldensagen, den wir pauschal mit DM 750,— abfindeno Nach Ihrem Vorschlag sind in der Sammlung DEUTSCHE HELDENSAGEN nachstehend aufgeführte Sagen enthalten? 1 -Bi Die Ablieferung der Sagen erfolgt jeweils nach Fertigstellung,, so daß die Druckerei bereits Ende Dezember 1950 mit den Satzarbeiten beginnen kann* Die letzte Sage muß spätestens am 15c1*51 in unseren Händen sein* Wir haben uns bereit erklärt, ein gut leserliches, einseitig beschriebenes Manuskript an-zunehmen und dessen Übertragung in Maschinenschrift selbst durchzuführen* Im Zuge einer schnellen Fertigstellung scheint es geboten, das .in Maschinenschrift übertragene Manuskript vor Ablieferung an die Druk-kerei durch Sie zu korrigieren» Ferner verpflichten Sie sich, alle notwendig werdenden Korrekturen sorgfältig und unverzüglich vorzunehmen, ohne daß Ihnen hierfür ein besonderes Entgelt zustehto ooo..Wir haben 20 Freiexemplare für Sie vorgesehen und gestatten außerdem den Kauf weiterer Exemplare bis zu 50 Stück jährlich mit einen Nachlaß von 35 ioo Nach Bestätigung unseres Briefes und Ablieferung von drei druckfertigen Sagen steht 1/3 der Pauschalabfindung zur Verfügungc Der Rest nach Vereinbarung, spätestens nach Vorlage des Gesamtmanuskriptes o M Anwort des Klägers vom 15* Dezember 1950s »’Mit Ihren Vertragsgrundlagen bin ich im ganzen einverstandene Nur bitte ich, als Ablieferungstermin * für die letzte Sage nicht den 15o Januar, sondern den 25c Januar setzen zu wollen-,, <, *»*H Zur ersten Auflage von 10„OOO Stück ergingen teils positive, teils negative Pressebesprechungen, weshalb der Kläger um die Gelegenheit bat, die Sagen vor einer Neuauflage noch-mala überarbeiten zu können* Diese Überarbeitung fand statt und wurde von der Beklagten auf Bitten des Klägers (Schreiben vom 15c Juni 1953) mit 250,— DM honorierte Die Beklagte brachte noch weitere Neuauflagen der DEUTSCH® HELDENSAGEN heraus, ohne jedoch den Kläger weiterhin davon zu unterrichten«. Der Kläger schrieb ihr daraufhin am 10» November 1955 wie folgt? “Ihre Lieferung von 5 Heldensagen habe ich heute bezahlt.- Gelegentlich dieser Lieferung durfte ich zu meiner Freude feststellen, daß Sie wiederum eine Neuauflage herausbringen konnten« Es wäre allerdings gut gewesen, wenn Sie dem Autor vor dem Neudruck Gelegenheit gegeben hätten, einige Fehler zu korrigieren»•.,* Vor unserem Vertragsabschluß hatten Sie mir versprochen Sie würden mich bei der Fortsetzung der Sagenreihe berücksichtigen* Dieses Versprechen ist bindend* Nur unter dieser Voraussetzung hatte ich mich mit einem so niedrigen Honorar einverstanden erklärt* Da Sie in der Gesamtauflage einen so beachtlichen Erfolg erzielten, so glaube ich, daß es nicht unbillig ist, wenn ich Sie bitte, das Verhältnis zwischen Lohn für meine Arbeit und dem Gev/inn, den Sie daraus ziehen, noch einmal zu überprüfen* Vermerken möchte ich noch, daß die Nachzahlung bei der zweiten Auflage das Honorar für dio stark erweiterte Ortnitsage war, ferner, daß ich von der dritten Auflage noch kein Freistück erhielt”* Da die Beklagte jegliches Zugeständnis ablehnte, klagte der Kläger auf Leistung einer Entschädigung dafür, daß die Beklagte bei der Erstauflage mehr als 1000 Stück gedruckt, sowie weitere Auflagen, die mit der Zahlung von 750,— DM nicht *-< 1^. <1 abgegolten seien, herausgebracht habe* Überdies habe er einen Ausgleich für die weggefallene Geschäftsgrundlage cu beanspruchen, die darin bestanden habe, daß ihm bei einem Gelingen des Werkes DEUTSCHE HELDENSAGEN weitere literarische Aufträge erteilt würden» Das Landgericht verurteilte die Beklagte nach Klagantrag zur Zahlung von 1 500,— DM« Auf die Berufung der Beklagten hin erweiterte der Kläger seinen Klagantrag in der Berufungsinstanz auf einen Betrag von 6 500,— IM nebst Zinsen c Das Berufungsgericht gelangte unter Aufhebung des Landgerichtsurteils zur Klagabweisung und zur Zurückweisung der An Schlußberufung des Klägers* Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zahlung von insgesamt 6 500,— DM weiter* Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision* Entscheidunfisgründeg Das Berufungsgericht hat dem Klager einen erhöhten Vergütungsanspruch aus dem Gesichtspunkt sowohl der Überschreitung einer Auflagenhöhe von 1000 Stück als auch der Veranstaltung mehrer Auflagen in erster Linie mit der Erwägung versagt« daß die in den Schreiben vom 12* und 15» Dezember 1950 niedergelegte Vereinbarung kein Verlagsvertrag sei und infolgedessen § 5 Verlagsgesetz darauf keine Anwendung finden könne ( § 5 lautet? "Der Verleger ist nur zu einer Auflage berechtigt 9„* * Ist die Zahl der Abzüge nicht bestimmt, so ist der Verleger berechtigt, tausend Abzüge herzustellen*.*”)o Die schriftliche Vertragsbestätigung, welche die Vermutung der Vollständigkeit für sich habe, enthalte nämlich keine ausdrückliche Vereinbarung in der Richtung, daß die Beklagte die für die Annahme eines Verlagsvertrages begriffsnotv/endige - 5 ~ Verpflichtung zur Vervielfältigung und Verbreitung des vom Kläger geschaffenen Schriftwerks eingehen wolle« Auch eine stillschweigende Übernahme einer derartigen Verpflichtung könne den Umständen nach nicht festgestellt werden« Io) Die Revision hält es für einen Rechtsfehler, die Annahme eines Verlagsvertrages von dem Nachweis abhängig zu machen, daß sich der Verleger gegenüber dem Verfasser zur Vervielfältigung und Verbreitung seines Yferkes verpflichtet habe.> Vielmehr könne der Charakter eines Verlagsvertrages einem einschlägigen Rechtsverhältnis nur dann abgesprochen werden, wenn nachweislich die ’gesetzlich normierte Verviel-fältigungs- und Verbreitungspflicht (§ 1 Satz 2 VerlG) durch Vereinbarung zwischen den Parteien ausgeschlossen worden sei, Hierzu ist zu bemerken, daß es bei der Prüfung der Frage, ob ein Verlagsvertrag vorliegt, auf die Auslegung der beiderseitigen Willenserklärungen ankomrat« Diese Auslegung ist unabhängig von den Vorschriften über die Behaup-tungs- und Beweislast vorzunehmen« Jedoch können die für die Auslegung maßgeblichen Umstände nur unter Berücksichtigung der für die Behauptungs- und Beweislast maßgeblichen Grundsätze festgestellt werden (BGHZ 20, 109)» Im vorliegenden Falle hat das Berufungsgericht zunächst in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der Willenserklärungen vom 12« und 15« Dezember 1950 festgestellt, daß die Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung über eine Auswertungspflicht des Verlegers getroffen haben« Es hat alsdann die gesamten Begleitumstände untersucht, um zu ergründen, ob eine derartige Verpflichtung als stillschweigend übernommen angesehen werden könne« Auch diese Möglichkeit wird vom Berufungsgericht verneint, da es beweiskräftige "Umstände” vermißt, aus denen zwingend auf die Übernahme einer Vervielfältigungs- und Verbreitungspflicht geschlossen werden könne* In zutreffender Anwendung der Beweislastgrundsätze hat daher das Berufungsgericht den Kläger als beweisfällig für seine Behauptung behandelt, man sei sich stillschweigend über die Erfordernisse eines Yerlagsvertrages einig gewesen* 2c) Im Gegensatz zu dem Berufungsurteil vertritt die He-vision offensichtlich'die Rechtsmeinung, daß dem Verleger im Umgang mit Autoren nur zwei Vertragstypen nach Wahl zur Verfügung ständen, nämlich der Verlagsvertrag des § 1. VerIG und der Bestellvertrag des § 47 VerIG, so daß nach Ausschaltung des einen zwangsläufig nur noch der andere Typ angenommen werden könne* Diese Vorstellung ist jedoch nicht haltbar, weil im Verlagswesen ebenso wie - abgesehen von eng begrenzten Sonderregelungen - in der übrigen gewerblichen Wirtschaft der Grundsatz der vertraglichen Abschluß- und Cestaltungsfreiheit herrscht. Die Vertragsfreiheit im letzteren Sinne besagt, daß Privatpersonen ihre gegenseitigen Geschäftsbeziehungen nach eigenem Gutdünken, ohne Bindung an festgefügte Vertragstypen, regeln können* So bieten sich für die Ausgestaltung eines Auswertungsvertrages zwischen Autor und Verleger neben den Vertragstypen des allgemeinen bürgerlichen | Rechts, wie Kauf, Dienstvertrag oder Werkvertrag, auch Sonderformen wie die des Bizenz-, Verlags- oder Bestellvertrages an, ohne daß damit die rechtsgeschäftlichen Gestaltungsmöglichkeiten erschöpft wären (vgl* Ulmer, Urheber- -und Verlagsrecht, S. 244)* Es braucht darum gamicht auf die Darlegungen der Revision eingegangen zu werden, mit denen sie das Nichtvorliegen eines sogen* ”Bestellvertrages” begründen wiii0 Denn auch das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei die Vereinbarung vom 12*/15* Dezember 1950 nicht als einen Bestellvertrag im Sinne des § 47 VerlG aufgefaßt * Es hat aber auf der anderen Seite auch den Fehlschluß vermieden, deswegen nun die Bejahung eines Verlagsvertragea im Sinne des § 1 Verl £ als zwingend geboten ansusehen0 Einen ”Urakehr-schluß11 im Sinne des Landgerichtsurteils, vom Nichtvorliegen eines Bestellvertrages auf das Vorliegen eines Verlagsvertrages, hat das Berufungsgericht zutreffend abgelehntc Vielmehr hat das Berufungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob die im Schreiben vom 12» Dezember 1950 als "Bearbeitungs-auftrag" bezeichnete Rechtsbeziehung ungeachtet dieser Aus-örucksweise dennoch als ein Verlagsvertrag gewürdigt werden dürfe, ohne Rechtsfehler auf das Merkmal abgestellt, ob bloß ein Auswertungsrecht oder auch eine Auswertungspflicht des Verlegers begründet werden sollte» Denn diese Verpflichtung ist begriffswesentlich für die rechtliche Einordnung als Verlagsvertrag (vglo RGZ 123* 312 - Wilhelm Busch; BGH in GRUR 1959* 384* 387 - Postkalender)* Der Revision kann auch nicht in ihrem Gedankengang gefolgt werden, aus § 1 VerlG sei zu entnehmen, daß sich die Verwertungspflicht als gesetzliche Pol ge aus dem Vorliegen eines Verlagsvertrages ergebe und infolge dessen nicht dessen begriffliche Voraussetzung sein könne. Im Vertragsrecht kann aber - gerade infolge der bestehenden Vertragsfreiheit - niemals eine absolute Grenzlinie zwischen Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen gezogen werden* Vielmehr besteht eine Wechselbeziehung folgender Arts Ergibt sich aus dem erklärten Parteiwillen oder aus den sonstigen Umständen mit ausreichender Deutlichkeit, daß ein Verlagsvertrag abgeschlossen werden sollte, so tritt die in § 1 Satz 2 VerlG bestimmte Rechtsfolge ein, daß der Verleger zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes verpflichtet ist. Läßt umgekenit der erklärte Parteiwille einschließlich der sonstigen Umstände Zweifel hinsichtlich des gewählten Vertrags* typs offen, so ist es Voraussetzung für die Anerkennung als Verlagsvertrag, daß die Parteien diese begriffsnotwendige Rechtsfolge in ihren Vertragswillen einbezogen haben* 1 Wenn die Revision demgegenüber die Präge in den Vordergrund rückt, ob das Schwergewicht in literarischer Beziehung beim Verfasser oder beim Verleger gelegen habe, so kann dieses Merkmal - wie auch die von der Revision angezogenen Schrifttumsstellen zeigen - bloß zur Abgrenzung des ”Bestellverträges” von anderen Auswertungsverträgen, nicht aber als schlüssige Begründung für die Annahme eines Verlagsvertrages dienen. Es braucht nur auf das Beispiel von Autoren verwiesen zu werden, die mit Verlegern Dienstverträge abgeschlossen haben; bei ihnen kommt über Schriftwerke, die im Rahmen ihrer Dienstobliegenheiten abgeliefert werden, ungeachtet des literarischen Übergewichts des Verfassers kein Verlagsvertrag zustande, 3») Die Revision rügt weiterhin, das Berufungsgericht hätte bei vollständiger Würdigung aller vorgetragenen Umstände in ihrem Zusammenhänge und nach den Denkgesetzen den Be~ v/eis einer stillschweigend vereinbarten Auswertungspflicht als erbracht ansehen müssen. Die meisten der Umstande, welche die Revision als vermeintliche Beweisanzeichen anführt, sind im Berufungsurteil ausdrücklich behandelt worden«. So wird dort unterstellt, daß für die Beklagte ein eigenes Interesse des Klägers nicht nur an einer Vergütung seiner Arbeit, sondern auch an der Veröffentlichung des Buches zutage gelegen habe«, Er habe es aber unterlassen, von der Beklagten eine entsprechende Zusicherung zu verlangen, offenbar weil diese selbst schon genügend Eigeninteresse an der Veröffentlichung zu erkennen, gegeben habe«, Auch das Drängen der Beklagten auf frühzeitige Ablieferung, eines handschriftlichen Manuskripts sowie die Übernahme der Herstellung eines maschinenschriftlichen Manuskripts sind vom Berufungsgericht berücksichtigt und ohne Rechtsfehler als Ausfluß jenes eigenen Interesses der Beklagten gewürdigt worden. — 9 w ••• /*,. ’ * Auch die Vertragsklausel über Gewährung von Freiexemplar ren und .jährliche Abgabe von 30 Stück zu dem Aut or en-Vor zugspreis hat das Berufungsgericht nicht übersehen, sondern angenommen, diese Zusage sei unter dem stillschweigenden Vorbehal gegeben worden, daß die Beklagte nach Empfang des Manuskripts dessen Veröffentlichung von sich aus beschließen werde, Endlich hat das Berufungsgericht in Rechnung gestellt, daß der Kläger der Beklagten bereits vor dieser Zusammenarbeit als Jugendschriftsteller bekannt war und daß er für die Bearbeitung der Heldensagen einen Urlaub benutzt hat (der allerdings. im Zeitpunkt der Vereinbarung schon größtenteils abgelaufen war), - Keiner dieser Umstände kann nach den Denkge-setzen als zwingendes Beweisanzeichen für die von der Revisioi angenommene, stillschweigende Verpflichtung der Beklagten angesehen werdene Sie bleiben auch im Rahmen der von der Revision geforderten Gesamtbetrachtung durchaus mit der entgegengesetzten Würdigung des Berufungsgerichts vereinbare Allerdings trifft es zu, daß das Berufungsgericht nicht die vom Kläger anlässlich seiner Parteivernehmung gegebene Darstellung verwertet hat, wonach er persönlich bei allen Verhandlungen eine Verpflichtung der Beklagten, das Werk zu veröffentlichen, vorausgesetzt habe. Diese innere Vorstellung des Klägers ist jedoch niemals zu dem erklärten Geschäftswillen geworden, weil er der Beklagten davon keine Kenntnis gegeben hat, Sie könnte daher bei der Ermittlung des Vertragsinhalts nur Berücksichtigung finden, wenn ihr ein gleichgerichteter innerer Verpflichtungswille der Beklagten entsprochen hätte. Das ist aber nach der Feststellung des Berufungsurteils nicht der Fall$ vielmehr verweist das Urteil darauf, daß die Beklagte glaubhaft und überzeugend vorgetragen habe, sie habe die umstrittene Verpflichtung nicht übernehmen wollen. Diese Erwägung des Berufungsgerichts darf nicht etwa dahin ver- - 10 7 \ ( 4 standen werden, als habe es.an dieser Stelle die einseitige, innere Vorstellung der einen Partei mit dem objektiven Erklärung sgehalt des ganzen Vertrages verwechselt. Vielmehr kann dieser Satz aus dem Zusammenhang nur dahin verstanden werden^ daß die inneren Willensrichtungen beider Parteien deshalb, weil sie gegensätzlich waren, für eine Auslegung nach §§ 133, 157 BOB außer Betracht bleiben müssen, Paß das Berufungsurteil an dieser Stelle nicht von den allgemein anerkannten Grundsätzen der Vertragsauslegung abgewichen ist, ist deutlich daraus zu ersehen, daß es in unmittelbarem Anschluß an den soeben erwähnten Satz in rechtlich unangreifbarer Weise die Peststellung ausspricht, die umstrittene Verpflichtung sei weder in den von der Beklagten abgegebenen Erklärungen enthalten noch könne sie aus den Umständen abgeleitet werden, 4») Pes weiteren rügt die Revision, das Berufungsgericht hätte sich nicht auf eine Vermutung der Vollständigkeit der gewechselten Bestätigungsschreiben stützen dürfen, Pie Beklagte habe nämlich ursprünglich selber eingestanden, daß es sich nicht um eine vollständige Vertragsniederschrift, sondern nur um eine schriftliche Pesthaltung der Honorarabrede in ”den wesentlichsten Punkten” gehandelt habe. :r Y Nach einem anerkannten Grundsatz der Rechtsprechung haben nicht bloß Urkunden, die über ein Rechtsgeschäft aufgesetzt worden sind, sondern auch unwidersprochene Bestätigungsschreiben die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich. Piese Beweisvermutung ist keine Schranke, die etwa die ergänzende Vertragsauslegung gemäß § 157 BGB behindern würde, sondern sie bürdet nur derjenigen Partei, welche sich auf mündliche, im Schriftstück nicht festgehaltene Nebenab- 11 reden beruft, die Beweislast dafür auf, daß derartige Nebenabreden wirklich getroffen worden, sind. Zum vorliegenden Streitpunkt beruft sich der Kläger selber nicht auf das Vorliegen einer mündlichen Nebenabrede, welche etwa im Bestätigungsschreiben vom 12o Dezember unerwähnt geblieben seic Infolgedessen ist es für die Entscheidung unerheblich, ob das Schreiben vom 12. Dezember nach dem Willen der Beteiligten eine erschöpfende oder nur eine ausschnittsweise Wiedergabe der vor auf gegangenen mündlichen Besprechung darstellen sollte,-Das Berufungsgericht hat sich auch durch die von ihm angeführte Beweisregel keineswegs darin behindert gesehen, auf den Parteivortrag des Klägers einzugehen, der es für geboten hält, aus den gesamten Begleitumständen auf stillschweigende Übernahme einer anlässlich der Verhandlungen nicht ausdrücklich erwähnten Auswertungspflicht zu schließen. Er hat sich folglich niemals auf eine angebliche Unvollständigkeit des Bestätigungsschreibens berufen, sondern nur auf eine angebliche Ergänzungsbedürftigkeit des Vertragsinhalts nach Treu und Glauben mit Rück-sicht auf die Verkehrssitte. Dieser Auslegungsfrage ist das Berufungsgericht nachgegangen und es ist nach eingehender Würdigung der Begleitumstände zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte als Verleger keine Vervielfältigungspflicht übernommen habeo- Übrigens hätte es als weitere Stütze für diese, für das Revisionsgericht bindende Tatsachenwürdigung noch den Umstand heranziehen können, daß es sich um einen "Bearbeitungsauf trag" , also um einen Vertrag über ein erst in der Zukunft zu schaffendes Schriftwerk handelte, so daß die Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch garnicht übersehen konnte, ob das Auftragsergebnis das Risiko einer Drucklegung recht-fertigen würde o Bei dieser Sachlage ist in der Regel die Übernahme einer Verwertungspflicht zu verneinen (vglo Bappert-Maujtfj Verlagsrecht, Anm. 8 zu § 1, So 31)o Pie Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Zweifel darüber, daß es auf Grund seiner eigenen Beweiswürdigung zur klaren Ablehnung eines Verlagsvertrages gelangt ist, ohne dabei etwa zur Klärung letzter Zweifel noch auf eine Beweisvermutung zurückzugreifen„ Die Rechtslage des Klägers ist also nicht dadurch erschwert, daß im Berufungsurtoil vor Eintritt in die Würdigung der einzelnen «Umstände” erwähnt worden ist, die schriftliche Bestätigung habe die Vermutung der Vollständigkeit für sich, Hach alledem kann die dem Tatrichter vorbehaltene Auslegung des IndividualVertrages vom 12./15« Dezember 1950 vom Revisionsgericht nicht beanstandet werden, weil entgegen den Angriffen der Revision keine Denkfehler bei der Tatsachen Würdigung und keine Rechtsfehler bei der Vertragsauslegung zu Tage getreten sind, 5®) Ausgehend von seiner mit Rechtsgründen nicht angreif baren Auslegung des Vertrages hat das Berufungsgericht weiterhin au.3geführt, das Ausv/ertungsrecht der Beklagten sei kraft Vereinbarung weder auf eine einzige Auflage noch auf eine Stückzahl von 1000 Stück beschränkt gewesen, Das sei vor allem aus dem Verhalten des Klägers zu schliessen, der trotz Kenntnis von der hohen Erstausgabe (1. - 10, Tausend) damals keine Rachforderung gestellt, auch bei Kenntniser-langung von der 2® und 3® Auflage nicht protestiert habe und sich endlich mit einer geringen Arbeitsvergütung für Verbesserung und Ergänzung der 2. Auflage begnügt habe® Diese Rückschlüsse, die das Berufungsgericht aus dem späteren Verhalten des Klägers sieht, stehen durchaus mit der Lebenserfahrung. im Einklang® Sie lassen erkennen, daß die Parteien die im Bestätigungsschreiben mehrfach benutzte Redewendung «Pauschalabfindung” übereinstimmend in ihrer normalen und verkehrsüblichen Wortbedeutung verstanden haben Der Vertragswille, die Bearbeitertätigkeit des Klägers mit einem einmaligen Pauschalhonorar abzufinden, ist zudem im Bestätigungsschreiben so unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht worden, daß der Revision auch insoweit nicht gefolgt werden kann, als sie der Befürchtung Ausdruck verleiht, das Berufungsgericht sei nur unter Zugrundelegung der falschen Voraussetzung, es handele sich um einen Verlagsvertrag, zur Ablehnung einer zusätzlichen Vergütung gelangte Demgegenüber ist hervorzuheben, daß Pauschalvergütungen auch im Rahmen von Verlagsverträgen statthaft und bekannt sind« Das Berufungsgericht hätte daher selbst dann zur Abweisung der Klage gelangen müssen, wenn es die Vertragsbeziehung der Parteien nicht als Werkvertrag, sondern als Verlagsvertrag aufgefaßt hätte0 Erfolglos geblieben ist auch die letzte Klagbegründung* die dahin geht, die Pauschalvergütung von 750,— DM sei vom Kläger ausschließlich unter der Voraussetzung anerkannt worden, daß er Anschlußaufträge seitens der Beklagten erhalten werde« Zu dieser tatsächlichen Behauptung hat das Berufungsgericht Zeugen vernommen und den Kläger als beweisfällig behandelt, weil die Zeugen das Zustandekommen einer entsprechen den mündlichen Nebenabrede nicht bestätigt haben0 Verfahrensrügen hat die Revision insoweit nicht erhoben, so daß es bei der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts sein Bewenden haben muß* Dies umso mehr, als der Kläger in diesem Zusammenhänge wirklich die Vermutung der Vollständigkeit des Bestätigungsschreibens vom 12. Dezember 1950 uneingeschränkt gegen sich gelten lassen muß* «nfn 6,) Abschließend kommt die Revision auf den vom Berufungsgericht abgelehnten Einwand der Nichtigkeit des Vertrages wegen Verstoßes gegen § 138 BGB zurück„ Sie beruft sich dabei unter Bezugnahme auf das frühere Vorbringen des Klägers ausschließlich auf ein auffälliges Mißverhältnis zwischen der dem Kläger gezahlten Vergütung und den von der Beklagten erzielten Gesamtumsätzen« Demgegenüber enthält das Berufungsurteil die tatsächliche Feststellung, daß es an den objektiven Voraussetzungen des Viucherparagraphen § 138 Abs. 2 BGB fehle, weil keine Ausbeutung einer Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns festgestellt werden könne. In der Revisionsinstanz könnte sich der Kläger also allenfalls noch auf den allgemeinen Tatbestand der Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs« 1. BGB berufen. Auch hierzu enthält das Berufungsgericht jedoch eine bindende Tatsachenfeststellung, indem es das Vorliegen eines auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung mit der Begründung verneint, daß die Neuherausgabe von Heldensagen im Jahre 1950 mit einem von keiner der beiden Parteien abzuschätzenden Risiko verbunden gewesen sei« Unter diesen Umständen steht es durchaus im Einklang mit den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen, daß das Berufungsgericht von einer Anwendung des § 138 BGB abgesehen hat. Denn auch für die Heranziehung der Rechtsvorschrift des § 138 Abs, 1 reicht ein objektives Mißverhältnis der gegenseitig zu erbringenden Leistungen nicht aus, sondern es müssen noch weitere subjektive Voraussetzungen zur Begründung der Sittenwidrigkeit vorhanden sein. Auch § 138 Abs« 1 setzt eine Gesinnung des den übermäßigen Vorteil.beanspruchenden Vertragspartners voraus, durch die das Rechtsgeschäft nach Inhalt, Beweggrund und Zweck gegen das Anstandsgefühl aller "billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH in NJW 1951? 397? 1957? 1274) <> Der erkennende Senat hat diese allgemeine Rechtsprechung auch bereits auf dem Sondergebiet der urheberrechtlichen Verwertungsverträge angewandt und dabei ausgesprochen, daß jeder Veräußerung urheberrechtlicher Befugnisse, bei denen das Ergebnis der Auswertung des Urheberrechtsgutes nicht mit Sicherheit vorauszusehen sei, in der Regel ein spekulativer Charakter anhafte» Hierin könne jedoch kein Sittenverstoß erblickt werden» Ebensowenig führe der bloße Umstand, daß sich das betreffende Geschäft nachträglich als außerordentlich gewinnbringend für den Erwerber herausstelle, zu dem Wegfall der Geschäftsgrundlage (I ZR 53/54 vom 5 c Juni 1956 - **Der fidele Bauer**).- Wendet men diese ReehtsgrundSätze auf den vorliegenden Rechtsstreit an, so ist ein verwerfliches, unter § 133 Abs« 1 BGB fallendes Verhalten der Beklagten nach der rechtsirrtumsfreien Feststellung des Berufungsgerichts nicht gegeben, weil das mit einer Neuherausgabe der deutschen Heldensagen im Jahre 1950 verbundene geschäftliche Y/agnis durchaus geeignet erscheint, die Bauschalabfindung des Autors mit einem Betrage von 750,— £M zu rechtfertigen. Nach alledem war die Revision des Klägers mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno Wilde Bock Krüger-Nieland Döscher Spengler