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BGH

Gericht: BGH

u.Co zur Bahnbeförderung auf Die Möbelwagen wurden auf einem Waggon der Beklagten verladen und au 19. waren Die Klägerin hat dem Eigentümer Versicherungsschutz üie gewährt und seine Ansprüche durch Abtretung erworben, verlangt mit der Klage Ersatz des Wertes der vermissten Gegenstände in Höhe von 9 033,65 -SM und stellt diesen An Spruch auf 903>35 IM um. die or gangen seien, ohne ährend zu Diebstählen und Plünderungen liberge dass sie dies durch ihr beschränktes Polizei-Personal habe verhindern können. ch Verschulden des Absenders und der Empfän ausseraem aus gerin verursacht worden, weil die Möbelwagen nicht Tür an Tür verladen und alsbald nach der Benachrichtigung von der Bereitstellung abgeladen worden seien. und hält auch ein Verschulden des Absenders und der Empfängerin nicht für bewiesen. Bie erste Beraubung schliesst es aus der Tatsache, dass am 23.Dezember 1946 bereits auf dem Aufstellgeleise 11 des Güterbahnhofes bemerkt worden derern bis zur Zahl von 4-5000 umlagert gewesen sei und dass auch -rbeitcr und andere bei den Ausladungen be schäftigte Personen sich an den Plünduiungen beteiligt ja sogar ih gev eigene Bahnpolizei, an den Plünderungen beteiligt esen seien, nichtig sei, dass die eigenen Polizei kräfte der Beklagten unzureichend gewesen seien und ihre Vermehrung von der Besatzungsmacht verhindert worden sei Auch ein grösseres Aufgebot sei ihr von der Besatzungs Bas Berufungsgericht hält diesen Sachverhalt nicht zu dem Nachweise der Schadensverursachung durch höhere Ge da die Plünderungen voraussehbar für ausreichend Ausserdem habe die Beklagte den Beweis nicht erbracht, dass schon die erste Beraubung auf dem 3ahnhof Köln-Üifeltor und nicht vielmehr an irgendeiner Stelle der Beförderungsstrecke, die weiteren 3e rauburg e n aber durch so starke Plunder er banden vorgenommen worden seien, dass dagegen ein 'widerstand der Beklagten unmöglich gewesen sei. eine Verkennung des Begriffes der höheren Gewalt enthält, die zu einer Überspannung der der Beklagten obliegenden Beweislast führt und eine Verletzung der §§ 159- 236 Z?0 in sich schliesst. Die iiicl.tvoraussehbar-keit, auf die das Berufungsgericht seine Begründung abstellt, gehört nicht in jedem Falle zu dem Begriff der höheren Gewalt (AGZ 104- 151) • wenn die *echts. so kann die letztere keinen Grund gegen die Annahme einer höheren Gewalt bilden, sondern es fragt sich allein, ob der Gefahrenträger die Gefahr wirklich nicht abv/enden konnte • Mit der Feststellung, dass der Polizeischutz der Beklagten unzureichend und der Beklagten 3eine Verstärkung durch die Besatzungsmacht verboten war, dass ihr auch grössere Aufgebote an Polizeischutz nicht gewährt wurden, hat das Berufungsgericht die Ohnmacht der Beklagten gegenüber den Plünderungen bereits festgestellt. Wenn es der Beklagten demgegenüber ansinnt, den Bahnschutz durch Einstellung privater Bewachungsmannschaften zu verstärken, so fehlt es an jeder tatsächlichen Feststellung, dass der Beklagten die Anwerbung zuverlässiger Mannschaften trotz des Widerstandes der Besatzungsmacht der Beklagten die frage vorlegen müssen, warum sie aen von ihr dargelegten Gefahren nicht in dieser »eise ent gegengetreten sei, und hätte ihr auf diese Weise Gele genheit geben müssen, sich auch in dieser Kichtung zu verteidigen. Ebenso geht die Anforderung eines Beweises, dass der konkrete Schaden durch eine so starke Bande von Plünderern verursacht worden sei, dass sie von den Leuten der Be klagten nicht habe überwältigt werden können, über das Uass der der Beklagten obliegenden Beweispflicht hinaus und trif nicht den wesentlichen Inhalt der Verteidigung der Beklagt n.Die jeklagte hatte ihre Ohnmacht gegen. teren Klärung ein offenbar Berufungsgericht für möglich gehaltener Anhalt dafür er geben, dass auch Angestellte der Beklagten sich an den beteiligt haben, so hier geltend gemachten Beraubungen Sofern die weitere Prüfung ergeben sollte, dass die klagte in der Tat ausser Stande war, die Plünderungen zu verhindern, so würde die Beklagte von ihrer Haftung nicht völlig befreit sein, solange das Berufungsgericht nicht für erwiesen ansieht, dass der ganze Schaden auf dem Bahnhof Köln-Eifeitor eingetreten ist, eine Annahme, ör die der ürde dann für einen näher festzustellenden Teil des Schadens auf den weiteren Einwund der Beklagten ankommen der Absender habe schuldhaft die Beraubung dadurch ei:.*ög licht, dass die Liöbelwagen nicht, wie es üblich sei Türen der Kübelwagen von aussen zugäng lieh waren» Bas Berufungsgericht hält diese Verteidigung nicht für durchgreifend, weil die Beweisaufnahme ergeben naoe 3 nähere Klärung der Ursache des Einbrechcns die An nähme herlsiten will, dass der Waggon schon bei der Verladung schadhaft gewesen sei und, wenn das so gev/esen sein sollte, warum zwar eine Hintereinandersteilung der Sollte das Berufungsgericht auch nach erneuter Auf lürang und Prüfung wiederum zu dem -arg dass die Beklagte nicht alle ihr zuzu demutenden Abhiifeiaassnahmen gegen die Pliüidorangen getroffen habe und sich deshalb cl au t das Berufungsgericht tat sächlich fest, dass die Beklagte den Empfänger am 23*Le Bs un ter:.:tellt auch, dass die Beklagte dabei auf die bereits stattgefundene erste Beraubung hingewiesen habe. erst nuch Geschäftsschluss eingegangen sei und die Angestoii ten des Empfängers den Betrieb bereits verlassen gehabt hätten, als die Lachricl.t Unter diesen Umständen hält das Berufungsgericht ein Verschulden des die normale Entlade ntladang ~mpf lingers zu geringe Anforderungen gestellt und der Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt worden sei. erhöhte org faltpflichten obgelegen hätten, meint aber, dass diese nicht einseitig nur von der Empfängerin erfordert wer aen könnten. ol e sie die Empfängerin von dem Eintreffen des waggons benachrichtigt habe, damit diese sich auf die ntladung liten sobald der Y/agen an die Entladerampe vorgezo,\'en worden sei ta habe infolge dessen nicht die zügliehe Entladung verlan -^er.-.fungsgericht nicht getroffenen Feststellung eines litvvirkenden Verschuldens der Beklagten führen könnten, der Verzögerung der beseitigen weder die Ursächlichkeit Entladung noch können sie das kass der von der Empfängerin zu rfordernden Sorgfalt herabmindernr Eie Empfängerin musste, wie das Berufungsgericht selbst annimmt, mit -der Gefährdung der Sendung durch Plünderer und der unzurei chenden Bev/achung der Bahnpolizei rechnen, umso mehr, als ihr mitgeteilt wurde, dass bereits ein »Yagon erbrochen und beraubt worden war* v. onn das Berufungsgericht (läge gen ausführt, dass die Empfängerin sich mit der Zusage, dass der ..eigen bahnamtlich wieder verschlossen sei und mit der Annahme, dass die Diebe bereits alles gestohlen hatten, was sie nehmen wollten, habe beruhigen können, so widerspricht das mit KUcksicht auf die auf den kölner Güterbahnhöfen damals herrschenden Verhältnisse der all gemeinen Lebenserfahrung. weiter geprüft werden, ob dieser Gefahr nicht durch schleuniges Abrollen der Wagen be gegnet werden.konnte und ob ein grosstädtischer Spedi- sich nicht um die Ausladung einer °tüc..gutSendung, sondern nur um die Abrollung zweier Möbelwagen von der Verladeraupe handelte» Fs war in diesem Zusammenhang weiter zu prüfen, ab nicht erst dann, wenn die Empfängerin sol- In dieser Hinsicht trifft das ungsgericht aber keinerlei Peststellun uch hier müsste das chulden der Empfängerin, das sich nur auf die letzte Beraubung treckt, mit einem etwaigen, vom Berufungsgericht für möglich gehaltenen Verschulden der Beklagten nach den Grundsätzen des $ 254 BGB abgewogen werden. Schliesslich ist der Revision auch darin beizutreten, dass das Berufungsgericht sich irrtümlich Uber die Haftungsgrenze des § 85, I FVü hinweggesetzt hat, weil die Beklagte sich nicht auf diese Haftungsgrenze berufen habe» Einmal ist diese Haftungsgrenze von Amtswegen zu beachten, weil sie kein Leistungsverweigerungsrecht der Bahn darstellt, sondern eine schlechthin verbindliche Begrenzung ihrer Haftung» Sodann hatte aber die Beklagte sich auch in ihrem Schriftsatz von 7.Dezember 1949, auf den der Tatbestand des Urteils ebenso wie auf alle anderen gewechselten Schriftsätze Bezug nimmt, ausdrücklich auf 85 3VQ und damit auch auf die dort festgelegte Haftungs grenze b

Zitierte Normen: § 35 BWHVO
EmpfängerinBeraubungBerufungsgerichtPlünderungRevisionhochSchaden

Volltext der Entscheidung

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Gesetz:	♦§	82	EVO
Keehtssatz: uberhandnul.iae von Plünderungen bis in den
Y/inter .1946/47 hinein können bei Pehlen des
?olizeischutzes der Bahn höhere Gewalt dar-
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stellen.
iJctenzeichen
 Urt. v. 16. Februar 1951	OLG- Köln
JBB (Bekl) ./. 17 (lag).	IG. Köln	.
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*
als ürkundsbeauter der Oe-schüftsutolle des Bundesgerichtshofs .
In dem Rechtsstreit
 der Deutschen Bundesbahn, vertreten durch die Bundesbahn-Direktion SflB, diese vertreten durch ihren Präsidenten	KflHfc	älMBHB	Ufer,
 gegen
u.Co
 Klägerin ProzessbeVollmachtigter
 und rtevisicnsbeklagte,
 Rechtsanwalt
'. at der I* Zivilsenat ruhe auf die mündliche unter *iiWirkung der £
maier, Dr.Heidenhain,
■
für Recht erkannt:
des Bundesgerichtshofes in Karls
 Verhandlung vom
2
anuar
951
undesrichter Professor Dr.Binden
 Dr.Birnbach, Wilde und Schmidt
 Da3 Urteil des 5*'Zivilsenats des Oberlandesgerichts
 in Köln vom 15* Dezember 1949 v;ird aufgehoben. Die Sache v.'ird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung auch
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über die Kosten der Revision an das Oberlandesgericht zurückverv/ie sen •
Von Rechts wegen
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ijn 10. Dezember 1946 gab der Versicherungsnehmer
 der Klägerin Arnold
 in Bottach am Tegernsee eine
 Ladung Um clitionsfi
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 zw ei iuöbelv/u

an die Kölner Soe
 ina Wilhelm
u.Co zur Bahnbeförderung auf
 Die Möbelwagen wurden auf einem Waggon der Beklagten
 verladen und
 au 19. Dezember 1946 auf dem Güter
 bahnhof
Eifeitor ein.
1
s die Empfänger
 Dezember 1946
sich heraus»
dass
 in am 24. en, stellte beide Möbelwagen erbrochen und beraubt
0 Uhr zur Ausladung er sch

waren
 Die Klägerin hat dem Eigentümer Versicherungsschutz
 üie
gewährt und seine Ansprüche durch Abtretung erworben, verlangt mit der Klage Ersatz des Wertes der vermissten
 Gegenstände in Höhe von 9 033,65 -SM und stellt diesen An Spruch auf 903>35 IM um.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
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uf den .’.usSchluss ihrer
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gangen seien, ohne
 ährend zu Diebstählen und Plünderungen liberge
 dass sie dies durch ihr beschränktes
 Polizei-Personal habe verhindern können. . Der Schaden sei
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ch Verschulden des Absenders und der Empfän
 ausseraem aus
 gerin verursacht worden, weil die Möbelwagen nicht Tür an Tür verladen und alsbald nach der Benachrichtigung von
 der Bereitstellung abgeladen worden seien. Sie habe die
 Empfängerin bereits am 23. Dezember um 15 Uhr telefonisch
r Hinweis auf die Diebstahlsgefahr von der Bereit lung benachrichtigt. Auch die Höhe des geltend ge
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aachton Schadens bestreitet die Beklagte und beruft sich auf die Begrenzung ihrer Haftung nach § 35 HVO.
Bas Landgericht hat der Klage otattgegeben.
■~s vermisst den Bachv/eis. dass der Schaden durch höhere
■
Cfewalt entstanden sei. und hält auch ein Verschulden des Absenders und der Empfängerin nicht für bewiesen. Die Höhe des geltend gemachten Schadens überschreite nicht die HöcVctgrenze des § 85 EVO.
Bie Berufung der Beklagten war ohne Erfolg. Bas Oberlandesgericht schloss sich im wesentlichen der Begründung des Landgerichts an. Bie Revision wurde zugelassen.
Kl a. {s
Kiit der Revision verfolgt die Beklagte ihren abweisungsantrag. Bie Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision
]3 u t s c h e _i_d_ u _n_g_s g _r _ü_n de_ ie Revision ist begründet.
Bei de
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j Haftungsausschlusses durch höhere Ge ufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht
 davon aus. dass der die Ecbclsencung enthaltende Vaggon
 drei mal beraubt worden sei. Bie erste Beraubung schliesst
 es aus der Tatsache, dass am 23.Dezember 1946 bereits auf dem Aufstellgeleise 11 des Güterbahnhofes bemerkt
 worden

der Verschluss eines der beiden lüöbelv/^gen
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durch eine Brahtspirale ersetzt worden. Es unterstellt
 sodann eine weitere Beraubung nach Umrangierung de
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 gons an die Ausladerampe in der Zeit zwischen 15 und 16
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Lacht zu dem 24. Dezember 1946 fest. Plünderungen, es aus, seien im winter 1946/47 nichts Ausssrgewöhnliches
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gev/esen. 3s unterstellt auch die Behauptungen der Beklag-»
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Bahnhof Kölii-^ifeltor st
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derern bis zur Zahl von 4-5000 umlagert gewesen sei und dass auch -rbeitcr und andere bei den Ausladungen be
 schäftigte Personen sich an den Plünduiungen beteiligt
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hätten. Als allgemein bekannt setzt das Berufungsgericht
 voraus, dass
 eilte der Bekla
9
ja sogar
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 eigene Bahnpolizei, an den Plünderungen beteiligt esen seien, nichtig sei, dass die eigenen Polizei
 kräfte der Beklagten unzureichend gewesen seien und ihre
 Vermehrung von der Besatzungsmacht verhindert worden sei
■
Auch ein grösseres Aufgebot sei ihr von der Besatzungs
■
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■
macht versagt worden.
Bas Berufungsgericht hält diesen Sachverhalt nicht zu dem Nachweise der Schadensverursachung durch höhere Ge
 da die Plünderungen voraussehbar
 für ausreichend
9
gewesen seien und die Beklagte die Möglichkeit gehabt habe, durch Anstellung privater Bewachungsmannschaften diesen Zuständen zu begegnen. Ausserdem habe die Beklagte den Beweis nicht erbracht, dass schon die erste Beraubung auf dem 3ahnhof Köln-Üifeltor und nicht vielmehr an irgendeiner Stelle der Beförderungsstrecke, die weiteren 3e rauburg e n aber durch so starke Plunder er banden vorgenommen worden seien, dass dagegen ein 'widerstand der Beklagten unmöglich gewesen sei.
Ber Revision ist zuzugeben, dass diese Begründung
■
eine Verkennung des Begriffes der höheren Gewalt enthält, die zu einer Überspannung der der Beklagten obliegenden Beweislast führt und eine Verletzung der §§ 159- 236 Z?0 in sich schliesst.
Das Berufungsgericht geht zunächst richtig davon aus, dass das Auftreten übermächtiger Plündererfassen
 ein von aussen kommendes, a.h. ausserhalb der Betriebs-Sphäre der Beklagten liegendes Ereignis ist, das also normaler ..'eise nicht von der seltenster .Beklagten zu .vertreten* den Betriebsgefahr umfasst v;ird. Die iiicl.tvoraussehbar-keit, auf die das Berufungsgericht seine Begründung abstellt, gehört nicht in jedem Falle zu dem Begriff der höheren Gewalt (AGZ 104- 151) • wenn die *echts. rechung im allgemeinen in der Voraussehbarkeit ein Moment gesehen hat, das die Annahme einer höheren Gewalt ausschliesst, so geschieht das in der Erwägung, dass die Voraussehbarkeit gemeinhin auch die Möglichkeit in sich zu schliessen pflegt, der voraussehbaren Gefahr irgendwie zu begegnen.
Liegt aber der Fall so, dass der Gefahrenträger der Ge-
■
fahr trotz ihrer Voraussehbarkeit ohnmächtig gegenübersteht. so kann die letztere keinen Grund gegen die Annahme einer höheren Gewalt bilden, sondern es fragt sich allein, ob der Gefahrenträger die Gefahr wirklich nicht abv/enden konnte •
Mit der Feststellung, dass der Polizeischutz der Beklagten unzureichend und der Beklagten 3eine Verstärkung durch die Besatzungsmacht verboten war, dass ihr auch grössere Aufgebote an Polizeischutz nicht gewährt wurden, hat das Berufungsgericht die Ohnmacht der Beklagten gegenüber den Plünderungen bereits festgestellt. Wenn es der Beklagten demgegenüber ansinnt, den Bahnschutz durch Einstellung privater Bewachungsmannschaften zu verstärken, so fehlt es an jeder tatsächlichen Feststellung, dass der Beklagten die Anwerbung zuverlässiger Mannschaften trotz des Widerstandes der Besatzungsmacht
1
möglich war
, dass die Beklagte ferner diese Bewachungs mannschaften mit ihren unbewaffneten Polizeikräften wirk
 san hä t o
überwachen und an der Teilnahme an
 Dieb
stählen anderer privater Entladearbeiter hätte hindern können und dass schliesslich die hierfür erforderlichen Aufwendungen sich in einem wirtschaftlich tragbaren und
 der Bekla

zu demut
 mindesten hätte das Berufungsgericht gemäss
n Ausmass gehalten hätten. Zum
139 ZPO
der Beklagten die frage vorlegen müssen, warum sie aen von ihr dargelegten Gefahren nicht in dieser »eise ent
 gegengetreten sei, und hätte ihr auf diese Weise Gele
 genheit geben müssen, sich auch in dieser Kichtung zu
 verteidigen.
Ebenso geht die Anforderung eines Beweises, dass der
 konkrete Schaden durch eine so starke Bande von Plünderern
 verursacht worden sei, dass sie von den Leuten der Be
■
klagten nicht habe überwältigt werden können, über das Uass der der Beklagten obliegenden Beweispflicht hinaus
 und trif
L ü
nicht den wesentlichen Inhalt der Verteidigung
 der Beklagt n. Die jeklagte hatte ihre Ohnmacht gegen.
die Plünderer nicht so sehr in dem Auftreten übermächtiger
 Plündererbanden im Einzelfall gesehen, als vielmehr in
■
der grossen Gesamtzahl, die ihr eine wirksame Überwachung der 7 km langen, 1 km breiten Aufstellungsgeleise durch
 ihre wenigen Polizeibeamten unmöglich gemacht hätten,
 die sich nicht auf die Überwachung der Ladestrasse hätten
 beschränken dürfen. Sie sieht also die höhere Gewalt
■
nicht in der Stärke als vielmehr in der überzahl der Ge waltakte. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungs gerichtes ergehen keinen hinreichenden Anhalt, um die
 Verteidigung der Beklagten nach diesen Gesichtspunkten
7
erschöpfend beurteilen zu können, "ürde sich freilich
 bei der
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teren Klärung ein offenbar
 Berufungsgericht für möglich gehaltener Anhalt dafür er geben, dass auch Angestellte der Beklagten sich an den
 beteiligt haben,
 so
hier geltend gemachten Beraubungen
v;ürc.e das die Ann clime einer höheren Gewalt ausschliessen
■
Sofern die weitere Prüfung ergeben sollte, dass die
 klagte in der Tat ausser Stande war, die Plünderungen
 zu verhindern,
 so
würde die Beklagte von ihrer Haftung
 nicht völlig befreit sein, solange das Berufungsgericht
 nicht für erwiesen ansieht, dass der ganze Schaden auf dem Bahnhof Köln-Eifeitor eingetreten ist, eine Annahme, ör die der ürde dann
9
ach verhalt einigen Anhalt bieten kann» Es
■
für einen näher festzustellenden Teil des
 Schadens auf den
 weiteren Einwund der
 Beklagten ankommen
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der Absender habe schuldhaft die Beraubung dadurch ei:.*ög
 licht, dass
 die Liöbelwagen nicht, wie es üblich sei
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rur an Tür aui
 öe:u Waggon verlad
n habe
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sondern in der
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a v.j.e Türen der Kübelwagen von aussen zugäng
 lieh waren» Bas Berufungsgericht hält diese Verteidigung nicht für durchgreifend, weil die Beweisaufnahme ergeben
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das
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von der Beklag
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eilte Y«ag
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naiT gewesen sei an Tür nicht habe erfolgen .rönnen
 und infolgedessen eine Verladung Tür
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ündung lässt, wie die Hevioion mit Hecht
 hervorhebt, eine umfassende Würdigung des Sachverhalts
 und enthält damit eine Verletzun
 des
286
ZPO. Bas Berufungsgericht übersieht, dass der Zeuge Hofer,
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dessen Aussage es seine Begründung stützt, nicht aus
 gesagt hat, das gewesen sei, so
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 Waggon bei der Verladung schadhaft
 idem dass bei der
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einer der Möbelwagen auf der Ladefläche jingebrochen sei
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 Lst nicht ersichtlich, woraus das Berufungsgericht
3 nähere Klärung der Ursache des Einbrechcns die An
 nähme herlsiten will, dass der Waggon schon bei der
 Verladung schadhaft gewesen sei und, wenn das so gev/esen
 sein sollte, warum zwar eine Hintereinandersteilung der
■
Möbelwagen mit von aussen zugänglichen Türen möglich ge weson sein soll, nicht dagegen eine Hintereinanderstel
 lung Tür an Tür. Auch hie
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also eine weitere tat
 sächliche Aufklärung unerlässlich.
freilich würde eine schuldhaft unzureichende Verla
 clung nicht dem * « ^ f ^ -
HechtsVorgänger der Kl
 allein zur
 Lact fallen. Denn die Beklagte hatte angesichts der von ihr geschilderten dauernden Unsicherheit der Kölner Bahn
 höhe nicht allein die Pflich
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 Ile Annahmestellen von
 sen
zu
 ichten und ihnen eine sorgfäl
 tig
Prüfung der tunlich sicheren Verladung aller für
 Köln bestimmten Sendungen zur Pflicht zu machen, sondern
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CL w
auch die Sendung in Kenntnis der falschen

iadung zur -Beförderung übernommen und trägt damit einen
■Toil der Verantwortung für üio daraus entstehenden Pol
 gen
dun
 Dieses beiderseitige Verschulden wird unter Anwen der Grundsätze des § 254- BGB gegeneinander abzuwägen
 und die Verantwortlichkeit unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Ursächlichkeit des heidersei tigen Verhaltens für den Eintritt des Schadens, angemessen
 zu verteilen sein (vergl
 100,162; 112, 235).
Sollte das Berufungsgericht auch nach erneuter
 Auf
lürang und Prüfung wiederum zu dem -arg
9
dass
 die Beklagte nicht alle ihr zuzu demutenden Abhiifeiaassnahmen
 gegen die Pliüidorangen getroffen habe und sich deshalb
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 höherer Gewalt berufen könne
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so mti33te zu den weiteren Einwund der Beklagten Stellung gononiäon worden, dass den Empfänger der Ladung ein er liebliches .:ausalcs Eitverschulden treffe, weil er den
 fra^ion trotz Kenntnis der ersten Be
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aubung nicht
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züglich entladen habe.
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In dieser Hinsicht
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t das Berufungsgericht tat
 sächlich fest, dass die Beklagte den Empfänger am 23*Le
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zenber 1946	16	Uhr	telefonisch von der Bereitstellung
 des Waggons an der Entladerampe verständigt habe. Bs un ter:.:tellt auch, dass die Beklagte dabei auf die bereits stattgefundene erste Beraubung hingewiesen habe. Es
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 dass diese Bachricht beim
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erst
 nuch Geschäftsschluss eingegangen sei und die Angestoii
 ten des Empfängers den Betrieb bereits verlassen gehabt hätten, als die Lachricl.t eilige troffen sei. Unter diesen
 Umständen hält das Berufungsgericht ein Verschulden des
 die normale Entlade
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jJdpiai3gor8 ment lur gegeoen, wenn frist von 22 Stunden ausgenutzt und mit der
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am nächsten Borgon gegen 10 Uhr begannen habe, liit Hecht beanstandet die Revision diese Begründung rechtsirrtümlich, da an die 3orgfaltspflicht des
~mpf lingers zu geringe Anforderungen gestellt und der Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt worden sei.
Las Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse auf den
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GütcrbshnhÖfen allen Bcteili
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faltpflichten obgelegen hätten, meint aber, dass diese nicht einseitig nur von der Empfängerin erfordert wer
 aen könnten. Lie
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ol e sie die Empfängerin von dem Eintreffen des
 waggons benachrichtigt habe, damit diese sich auf die
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habe infolge
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Erwägungen, die möglicherweise ■ zu einer vom
-^er.-.fungsgericht nicht getroffenen Feststellung
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litvvirkenden Verschuldens der Beklagten führen könnten,
 der Verzögerung der
 beseitigen weder die Ursächlichkeit
 Entladung noch können sie das kass der von der Empfängerin
 zu
rfordernden Sorgfalt herabmindernr Eie Empfängerin
 musste, wie das Berufungsgericht selbst annimmt, mit -der
 Gefährdung der Sendung durch Plünderer und der unzurei
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chenden Bev/achung der Bahnpolizei rechnen, umso mehr, als ihr mitgeteilt wurde, dass bereits ein »Yagon erbrochen und beraubt worden war* v. onn das Berufungsgericht (läge gen ausführt, dass die Empfängerin sich mit der Zusage,
 dass der ..eigen bahnamtlich wieder verschlossen sei
 und
mit der Annahme, dass die Diebe bereits alles gestohlen
 hatten, was sie nehmen wollten, habe beruhigen können, so widerspricht das mit KUcksicht auf die auf den kölner Güterbahnhöfen damals herrschenden Verhältnisse der all
 gemeinen Lebenserfahrung.
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Sachverhalts dahin gebot
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es Wagens den Inhalt der Sendung kennen ge lernt hatten, nicht jede Gelegenheit benutzen würden, um
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 den zweiten erneut zu erbrechen und
 sich den Inhalt, soweit er w egge schleppt werden konnte
 anzueignen.
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weiter geprüft werden, ob dieser
 Gefahr nicht durch schleuniges Abrollen der Wagen be
 gegnet werden.konnte und ob ein grosstädtischer Spedi-
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teur nicht die iuöglichkeit und Pflicht hatte, durch
 befreundete Firmen oder auf andere ..eise Aushilfskräfte
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aufzutreiben oder die eigenen Leute für eine solche ii'otausladung zurück zuholen, namentlich dann, wenn es
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sich nicht um die Ausladung einer °tüc..gutSendung, sondern nur um die Abrollung zweier Möbelwagen von der Verladeraupe handelte» Fs war in diesem Zusammenhang weiter zu prüfen, ab nicht erst dann, wenn die Empfängerin sol-
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che Hotmaßnahmen wenigstens versucht hätte und damit ge-
scheitert wäre, von einer Wahrnehmung der gebotenen Sorg falt die Rede sein kann. In
 dieser Hinsicht trifft das
 ungsgericht aber keinerlei Peststellun
 uch hier
 müsste das
 chulden der Empfängerin, das sich nur auf
 die letzte Beraubung
 treckt, mit einem etwaigen, vom
 Berufungsgericht für möglich gehaltenen Verschulden der
 Beklagten nach den Grundsätzen des $ 254 BGB abgewogen
 werden.
Schliesslich ist der Revision auch darin beizutreten, dass das Berufungsgericht sich irrtümlich Uber die Haftungsgrenze des § 85, I FVü hinweggesetzt hat, weil die Beklagte sich nicht auf diese Haftungsgrenze berufen habe» Einmal ist diese Haftungsgrenze von Amtswegen zu beachten, weil sie kein Leistungsverweigerungsrecht der Bahn darstellt, sondern eine schlechthin verbindliche Begrenzung ihrer Haftung» Sodann hatte aber die Beklagte sich auch in ihrem Schriftsatz von 7.Dezember 1949, auf den der Tatbestand des Urteils ebenso wie auf alle anderen
 gewechselten Schriftsätze Bezug nimmt, ausdrücklich auf 85 3VQ und damit auch auf die dort festgelegte Haftungs
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unbegründet. Rür die Wertermittlung und die ilaftungs
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