u.Co zur Bahnbeförderung auf Die Möbelwagen wurden auf einem Waggon der Beklagten verladen und au 19. waren Die Klägerin hat dem Eigentümer Versicherungsschutz üie gewährt und seine Ansprüche durch Abtretung erworben, verlangt mit der Klage Ersatz des Wertes der vermissten Gegenstände in Höhe von 9 033,65 -SM und stellt diesen An Spruch auf 903>35 IM um. die or gangen seien, ohne ährend zu Diebstählen und Plünderungen liberge dass sie dies durch ihr beschränktes Polizei-Personal habe verhindern können. ch Verschulden des Absenders und der Empfän ausseraem aus gerin verursacht worden, weil die Möbelwagen nicht Tür an Tür verladen und alsbald nach der Benachrichtigung von der Bereitstellung abgeladen worden seien. und hält auch ein Verschulden des Absenders und der Empfängerin nicht für bewiesen. Bie erste Beraubung schliesst es aus der Tatsache, dass am 23.Dezember 1946 bereits auf dem Aufstellgeleise 11 des Güterbahnhofes bemerkt worden derern bis zur Zahl von 4-5000 umlagert gewesen sei und dass auch -rbeitcr und andere bei den Ausladungen be schäftigte Personen sich an den Plünduiungen beteiligt ja sogar ih gev eigene Bahnpolizei, an den Plünderungen beteiligt esen seien, nichtig sei, dass die eigenen Polizei kräfte der Beklagten unzureichend gewesen seien und ihre Vermehrung von der Besatzungsmacht verhindert worden sei Auch ein grösseres Aufgebot sei ihr von der Besatzungs Bas Berufungsgericht hält diesen Sachverhalt nicht zu dem Nachweise der Schadensverursachung durch höhere Ge da die Plünderungen voraussehbar für ausreichend Ausserdem habe die Beklagte den Beweis nicht erbracht, dass schon die erste Beraubung auf dem 3ahnhof Köln-Üifeltor und nicht vielmehr an irgendeiner Stelle der Beförderungsstrecke, die weiteren 3e rauburg e n aber durch so starke Plunder er banden vorgenommen worden seien, dass dagegen ein 'widerstand der Beklagten unmöglich gewesen sei. eine Verkennung des Begriffes der höheren Gewalt enthält, die zu einer Überspannung der der Beklagten obliegenden Beweislast führt und eine Verletzung der §§ 159- 236 Z?0 in sich schliesst. Die iiicl.tvoraussehbar-keit, auf die das Berufungsgericht seine Begründung abstellt, gehört nicht in jedem Falle zu dem Begriff der höheren Gewalt (AGZ 104- 151) • wenn die *echts. so kann die letztere keinen Grund gegen die Annahme einer höheren Gewalt bilden, sondern es fragt sich allein, ob der Gefahrenträger die Gefahr wirklich nicht abv/enden konnte • Mit der Feststellung, dass der Polizeischutz der Beklagten unzureichend und der Beklagten 3eine Verstärkung durch die Besatzungsmacht verboten war, dass ihr auch grössere Aufgebote an Polizeischutz nicht gewährt wurden, hat das Berufungsgericht die Ohnmacht der Beklagten gegenüber den Plünderungen bereits festgestellt. Wenn es der Beklagten demgegenüber ansinnt, den Bahnschutz durch Einstellung privater Bewachungsmannschaften zu verstärken, so fehlt es an jeder tatsächlichen Feststellung, dass der Beklagten die Anwerbung zuverlässiger Mannschaften trotz des Widerstandes der Besatzungsmacht der Beklagten die frage vorlegen müssen, warum sie aen von ihr dargelegten Gefahren nicht in dieser »eise ent gegengetreten sei, und hätte ihr auf diese Weise Gele genheit geben müssen, sich auch in dieser Kichtung zu verteidigen. Ebenso geht die Anforderung eines Beweises, dass der konkrete Schaden durch eine so starke Bande von Plünderern verursacht worden sei, dass sie von den Leuten der Be klagten nicht habe überwältigt werden können, über das Uass der der Beklagten obliegenden Beweispflicht hinaus und trif nicht den wesentlichen Inhalt der Verteidigung der Beklagt n.Die jeklagte hatte ihre Ohnmacht gegen. teren Klärung ein offenbar Berufungsgericht für möglich gehaltener Anhalt dafür er geben, dass auch Angestellte der Beklagten sich an den beteiligt haben, so hier geltend gemachten Beraubungen Sofern die weitere Prüfung ergeben sollte, dass die klagte in der Tat ausser Stande war, die Plünderungen zu verhindern, so würde die Beklagte von ihrer Haftung nicht völlig befreit sein, solange das Berufungsgericht nicht für erwiesen ansieht, dass der ganze Schaden auf dem Bahnhof Köln-Eifeitor eingetreten ist, eine Annahme, ör die der ürde dann für einen näher festzustellenden Teil des Schadens auf den weiteren Einwund der Beklagten ankommen der Absender habe schuldhaft die Beraubung dadurch ei:.*ög licht, dass die Liöbelwagen nicht, wie es üblich sei Türen der Kübelwagen von aussen zugäng lieh waren» Bas Berufungsgericht hält diese Verteidigung nicht für durchgreifend, weil die Beweisaufnahme ergeben naoe 3 nähere Klärung der Ursache des Einbrechcns die An nähme herlsiten will, dass der Waggon schon bei der Verladung schadhaft gewesen sei und, wenn das so gev/esen sein sollte, warum zwar eine Hintereinandersteilung der Sollte das Berufungsgericht auch nach erneuter Auf lürang und Prüfung wiederum zu dem -arg dass die Beklagte nicht alle ihr zuzu demutenden Abhiifeiaassnahmen gegen die Pliüidorangen getroffen habe und sich deshalb cl au t das Berufungsgericht tat sächlich fest, dass die Beklagte den Empfänger am 23*Le Bs un ter:.:tellt auch, dass die Beklagte dabei auf die bereits stattgefundene erste Beraubung hingewiesen habe. erst nuch Geschäftsschluss eingegangen sei und die Angestoii ten des Empfängers den Betrieb bereits verlassen gehabt hätten, als die Lachricl.t Unter diesen Umständen hält das Berufungsgericht ein Verschulden des die normale Entlade ntladang ~mpf lingers zu geringe Anforderungen gestellt und der Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt worden sei. erhöhte org faltpflichten obgelegen hätten, meint aber, dass diese nicht einseitig nur von der Empfängerin erfordert wer aen könnten. ol e sie die Empfängerin von dem Eintreffen des waggons benachrichtigt habe, damit diese sich auf die ntladung liten sobald der Y/agen an die Entladerampe vorgezo,\'en worden sei ta habe infolge dessen nicht die zügliehe Entladung verlan -^er.-.fungsgericht nicht getroffenen Feststellung eines litvvirkenden Verschuldens der Beklagten führen könnten, der Verzögerung der beseitigen weder die Ursächlichkeit Entladung noch können sie das kass der von der Empfängerin zu rfordernden Sorgfalt herabmindernr Eie Empfängerin musste, wie das Berufungsgericht selbst annimmt, mit -der Gefährdung der Sendung durch Plünderer und der unzurei chenden Bev/achung der Bahnpolizei rechnen, umso mehr, als ihr mitgeteilt wurde, dass bereits ein »Yagon erbrochen und beraubt worden war* v. onn das Berufungsgericht (läge gen ausführt, dass die Empfängerin sich mit der Zusage, dass der ..eigen bahnamtlich wieder verschlossen sei und mit der Annahme, dass die Diebe bereits alles gestohlen hatten, was sie nehmen wollten, habe beruhigen können, so widerspricht das mit KUcksicht auf die auf den kölner Güterbahnhöfen damals herrschenden Verhältnisse der all gemeinen Lebenserfahrung. weiter geprüft werden, ob dieser Gefahr nicht durch schleuniges Abrollen der Wagen be gegnet werden.konnte und ob ein grosstädtischer Spedi- sich nicht um die Ausladung einer °tüc..gutSendung, sondern nur um die Abrollung zweier Möbelwagen von der Verladeraupe handelte» Fs war in diesem Zusammenhang weiter zu prüfen, ab nicht erst dann, wenn die Empfängerin sol- In dieser Hinsicht trifft das ungsgericht aber keinerlei Peststellun uch hier müsste das chulden der Empfängerin, das sich nur auf die letzte Beraubung treckt, mit einem etwaigen, vom Berufungsgericht für möglich gehaltenen Verschulden der Beklagten nach den Grundsätzen des $ 254 BGB abgewogen werden. Schliesslich ist der Revision auch darin beizutreten, dass das Berufungsgericht sich irrtümlich Uber die Haftungsgrenze des § 85, I FVü hinweggesetzt hat, weil die Beklagte sich nicht auf diese Haftungsgrenze berufen habe» Einmal ist diese Haftungsgrenze von Amtswegen zu beachten, weil sie kein Leistungsverweigerungsrecht der Bahn darstellt, sondern eine schlechthin verbindliche Begrenzung ihrer Haftung» Sodann hatte aber die Beklagte sich auch in ihrem Schriftsatz von 7.Dezember 1949, auf den der Tatbestand des Urteils ebenso wie auf alle anderen gewechselten Schriftsätze Bezug nimmt, ausdrücklich auf 85 3VQ und damit auch auf die dort festgelegte Haftungs grenze b
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Gesetz: ♦§ 82 EVO
Keehtssatz: uberhandnul.iae von Plünderungen bis in den
Y/inter .1946/47 hinein können bei Pehlen des
?olizeischutzes der Bahn höhere Gewalt dar-
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stellen.
iJctenzeichen
Urt. v. 16. Februar 1951 OLG- Köln
JBB (Bekl) ./. 17 (lag). IG. Köln .
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*
als ürkundsbeauter der Oe-schüftsutolle des Bundesgerichtshofs .
In dem Rechtsstreit
der Deutschen Bundesbahn, vertreten durch die Bundesbahn-Direktion SflB, diese vertreten durch ihren Präsidenten KflHfc älMBHB Ufer,
gegen
u.Co
Klägerin ProzessbeVollmachtigter
und rtevisicnsbeklagte,
Rechtsanwalt
'. at der I* Zivilsenat ruhe auf die mündliche unter *iiWirkung der £
maier, Dr.Heidenhain,
■
für Recht erkannt:
des Bundesgerichtshofes in Karls
Verhandlung vom
2
anuar
951
undesrichter Professor Dr.Binden
Dr.Birnbach, Wilde und Schmidt
Da3 Urteil des 5*'Zivilsenats des Oberlandesgerichts
in Köln vom 15* Dezember 1949 v;ird aufgehoben. Die Sache v.'ird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung auch
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über die Kosten der Revision an das Oberlandesgericht zurückverv/ie sen •
Von Rechts wegen
2
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e 3 t a_ n d
ijn 10. Dezember 1946 gab der Versicherungsnehmer
der Klägerin Arnold
in Bottach am Tegernsee eine
Ladung Um clitionsfi
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zw ei iuöbelv/u
an die Kölner Soe
ina Wilhelm
u.Co zur Bahnbeförderung auf
Die Möbelwagen wurden auf einem Waggon der Beklagten
verladen und
au 19. Dezember 1946 auf dem Güter
bahnhof
Eifeitor ein.
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s die Empfänger
Dezember 1946
sich heraus»
dass
in am 24. en, stellte beide Möbelwagen erbrochen und beraubt
0 Uhr zur Ausladung er sch
waren
Die Klägerin hat dem Eigentümer Versicherungsschutz
üie
gewährt und seine Ansprüche durch Abtretung erworben, verlangt mit der Klage Ersatz des Wertes der vermissten
Gegenstände in Höhe von 9 033,65 -SM und stellt diesen An Spruch auf 903>35 IM um.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
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behauptet in dieser
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einer oft 4-5000 köpfigen Menschenmenge um
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gangen seien, ohne
ährend zu Diebstählen und Plünderungen liberge
dass sie dies durch ihr beschränktes
Polizei-Personal habe verhindern können. . Der Schaden sei
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ch Verschulden des Absenders und der Empfän
ausseraem aus
gerin verursacht worden, weil die Möbelwagen nicht Tür an Tür verladen und alsbald nach der Benachrichtigung von
der Bereitstellung abgeladen worden seien. Sie habe die
Empfängerin bereits am 23. Dezember um 15 Uhr telefonisch
r Hinweis auf die Diebstahlsgefahr von der Bereit lung benachrichtigt. Auch die Höhe des geltend ge
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3
aachton Schadens bestreitet die Beklagte und beruft sich auf die Begrenzung ihrer Haftung nach § 35 HVO.
Bas Landgericht hat der Klage otattgegeben.
■~s vermisst den Bachv/eis. dass der Schaden durch höhere
■
Cfewalt entstanden sei. und hält auch ein Verschulden des Absenders und der Empfängerin nicht für bewiesen. Die Höhe des geltend gemachten Schadens überschreite nicht die HöcVctgrenze des § 85 EVO.
Bie Berufung der Beklagten war ohne Erfolg. Bas Oberlandesgericht schloss sich im wesentlichen der Begründung des Landgerichts an. Bie Revision wurde zugelassen.
Kl a. {s
Kiit der Revision verfolgt die Beklagte ihren abweisungsantrag. Bie Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision
]3 u t s c h e _i_d_ u _n_g_s g _r _ü_n de_ ie Revision ist begründet.
Bei de
Prüfung de
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das
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j Haftungsausschlusses durch höhere Ge ufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht
davon aus. dass der die Ecbclsencung enthaltende Vaggon
drei mal beraubt worden sei. Bie erste Beraubung schliesst
es aus der Tatsache, dass am 23.Dezember 1946 bereits auf dem Aufstellgeleise 11 des Güterbahnhofes bemerkt
worden
der Verschluss eines der beiden lüöbelv/^gen
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durch eine Brahtspirale ersetzt worden. Es unterstellt
sodann eine weitere Beraubung nach Umrangierung de
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wag
gons an die Ausladerampe in der Zeit zwischen 15 und 16
ühr und
1t schliesslich eine dritte
Beraubung in
der
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führt
Lacht zu dem 24. Dezember 1946 fest. Plünderungen, es aus, seien im winter 1946/47 nichts Ausssrgewöhnliches
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gev/esen. 3s unterstellt auch die Behauptungen der Beklag-»
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aas
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Bahnhof Kölii-^ifeltor st
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derern bis zur Zahl von 4-5000 umlagert gewesen sei und dass auch -rbeitcr und andere bei den Ausladungen be
schäftigte Personen sich an den Plünduiungen beteiligt
0
hätten. Als allgemein bekannt setzt das Berufungsgericht
voraus, dass
eilte der Bekla
9
ja sogar
ih
gev
eigene Bahnpolizei, an den Plünderungen beteiligt esen seien, nichtig sei, dass die eigenen Polizei
kräfte der Beklagten unzureichend gewesen seien und ihre
Vermehrung von der Besatzungsmacht verhindert worden sei
■
Auch ein grösseres Aufgebot sei ihr von der Besatzungs
■
■
■
macht versagt worden.
Bas Berufungsgericht hält diesen Sachverhalt nicht zu dem Nachweise der Schadensverursachung durch höhere Ge
da die Plünderungen voraussehbar
für ausreichend
9
gewesen seien und die Beklagte die Möglichkeit gehabt habe, durch Anstellung privater Bewachungsmannschaften diesen Zuständen zu begegnen. Ausserdem habe die Beklagte den Beweis nicht erbracht, dass schon die erste Beraubung auf dem 3ahnhof Köln-Üifeltor und nicht vielmehr an irgendeiner Stelle der Beförderungsstrecke, die weiteren 3e rauburg e n aber durch so starke Plunder er banden vorgenommen worden seien, dass dagegen ein 'widerstand der Beklagten unmöglich gewesen sei.
Ber Revision ist zuzugeben, dass diese Begründung
■
eine Verkennung des Begriffes der höheren Gewalt enthält, die zu einer Überspannung der der Beklagten obliegenden Beweislast führt und eine Verletzung der §§ 159- 236 Z?0 in sich schliesst.
Das Berufungsgericht geht zunächst richtig davon aus, dass das Auftreten übermächtiger Plündererfassen
ein von aussen kommendes, a.h. ausserhalb der Betriebs-Sphäre der Beklagten liegendes Ereignis ist, das also normaler ..'eise nicht von der seltenster .Beklagten zu .vertreten* den Betriebsgefahr umfasst v;ird. Die iiicl.tvoraussehbar-keit, auf die das Berufungsgericht seine Begründung abstellt, gehört nicht in jedem Falle zu dem Begriff der höheren Gewalt (AGZ 104- 151) • wenn die *echts. rechung im allgemeinen in der Voraussehbarkeit ein Moment gesehen hat, das die Annahme einer höheren Gewalt ausschliesst, so geschieht das in der Erwägung, dass die Voraussehbarkeit gemeinhin auch die Möglichkeit in sich zu schliessen pflegt, der voraussehbaren Gefahr irgendwie zu begegnen.
Liegt aber der Fall so, dass der Gefahrenträger der Ge-
■
fahr trotz ihrer Voraussehbarkeit ohnmächtig gegenübersteht. so kann die letztere keinen Grund gegen die Annahme einer höheren Gewalt bilden, sondern es fragt sich allein, ob der Gefahrenträger die Gefahr wirklich nicht abv/enden konnte •
Mit der Feststellung, dass der Polizeischutz der Beklagten unzureichend und der Beklagten 3eine Verstärkung durch die Besatzungsmacht verboten war, dass ihr auch grössere Aufgebote an Polizeischutz nicht gewährt wurden, hat das Berufungsgericht die Ohnmacht der Beklagten gegenüber den Plünderungen bereits festgestellt. Wenn es der Beklagten demgegenüber ansinnt, den Bahnschutz durch Einstellung privater Bewachungsmannschaften zu verstärken, so fehlt es an jeder tatsächlichen Feststellung, dass der Beklagten die Anwerbung zuverlässiger Mannschaften trotz des Widerstandes der Besatzungsmacht
1
möglich war
, dass die Beklagte ferner diese Bewachungs mannschaften mit ihren unbewaffneten Polizeikräften wirk
san hä t o
überwachen und an der Teilnahme an
Dieb
stählen anderer privater Entladearbeiter hätte hindern können und dass schliesslich die hierfür erforderlichen Aufwendungen sich in einem wirtschaftlich tragbaren und
der Bekla
zu demut
mindesten hätte das Berufungsgericht gemäss
n Ausmass gehalten hätten. Zum
139 ZPO
der Beklagten die frage vorlegen müssen, warum sie aen von ihr dargelegten Gefahren nicht in dieser »eise ent
gegengetreten sei, und hätte ihr auf diese Weise Gele
genheit geben müssen, sich auch in dieser Kichtung zu
verteidigen.
Ebenso geht die Anforderung eines Beweises, dass der
konkrete Schaden durch eine so starke Bande von Plünderern
verursacht worden sei, dass sie von den Leuten der Be
■
klagten nicht habe überwältigt werden können, über das Uass der der Beklagten obliegenden Beweispflicht hinaus
und trif
L ü
nicht den wesentlichen Inhalt der Verteidigung
der Beklagt n. Die jeklagte hatte ihre Ohnmacht gegen.
die Plünderer nicht so sehr in dem Auftreten übermächtiger
Plündererbanden im Einzelfall gesehen, als vielmehr in
■
der grossen Gesamtzahl, die ihr eine wirksame Überwachung der 7 km langen, 1 km breiten Aufstellungsgeleise durch
ihre wenigen Polizeibeamten unmöglich gemacht hätten,
die sich nicht auf die Überwachung der Ladestrasse hätten
beschränken dürfen. Sie sieht also die höhere Gewalt
■
nicht in der Stärke als vielmehr in der überzahl der Ge waltakte. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungs gerichtes ergehen keinen hinreichenden Anhalt, um die
Verteidigung der Beklagten nach diesen Gesichtspunkten
7
erschöpfend beurteilen zu können, "ürde sich freilich
bei der
O
teren Klärung ein offenbar
Berufungsgericht für möglich gehaltener Anhalt dafür er geben, dass auch Angestellte der Beklagten sich an den
beteiligt haben,
so
hier geltend gemachten Beraubungen
v;ürc.e das die Ann clime einer höheren Gewalt ausschliessen
■
Sofern die weitere Prüfung ergeben sollte, dass die
klagte in der Tat ausser Stande war, die Plünderungen
zu verhindern,
so
würde die Beklagte von ihrer Haftung
nicht völlig befreit sein, solange das Berufungsgericht
nicht für erwiesen ansieht, dass der ganze Schaden auf dem Bahnhof Köln-Eifeitor eingetreten ist, eine Annahme, ör die der ürde dann
9
ach verhalt einigen Anhalt bieten kann» Es
■
für einen näher festzustellenden Teil des
Schadens auf den
weiteren Einwund der
Beklagten ankommen
9
der Absender habe schuldhaft die Beraubung dadurch ei:.*ög
licht, dass
die Liöbelwagen nicht, wie es üblich sei
9
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rur an Tür aui
öe:u Waggon verlad
n habe
9
sondern in der
i.eisc.
e
a v.j.e Türen der Kübelwagen von aussen zugäng
lieh waren» Bas Berufungsgericht hält diese Verteidigung nicht für durchgreifend, weil die Beweisaufnahme ergeben
naoe
9
das
de
von der Beklag
6
eilte Y«ag
schad
naiT gewesen sei an Tür nicht habe erfolgen .rönnen
und infolgedessen eine Verladung Tür
Dies
ündung lässt, wie die Hevioion mit Hecht
hervorhebt, eine umfassende Würdigung des Sachverhalts
und enthält damit eine Verletzun
des
286
ZPO. Bas Berufungsgericht übersieht, dass der Zeuge Hofer,
-o
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dessen Aussage es seine Begründung stützt, nicht aus
gesagt hat, das gewesen sei, so
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de
Waggon bei der Verladung schadhaft
idem dass bei der
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einer der Möbelwagen auf der Ladefläche jingebrochen sei
ÜjS
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Lst nicht ersichtlich, woraus das Berufungsgericht
3 nähere Klärung der Ursache des Einbrechcns die An
nähme herlsiten will, dass der Waggon schon bei der
Verladung schadhaft gewesen sei und, wenn das so gev/esen
sein sollte, warum zwar eine Hintereinandersteilung der
■
Möbelwagen mit von aussen zugänglichen Türen möglich ge weson sein soll, nicht dagegen eine Hintereinanderstel
lung Tür an Tür. Auch hie
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4-
also eine weitere tat
sächliche Aufklärung unerlässlich.
freilich würde eine schuldhaft unzureichende Verla
clung nicht dem * « ^ f ^ -
HechtsVorgänger der Kl
allein zur
Lact fallen. Denn die Beklagte hatte angesichts der von ihr geschilderten dauernden Unsicherheit der Kölner Bahn
höhe nicht allein die Pflich
ü 9 Cl
Ile Annahmestellen von
sen
zu
ichten und ihnen eine sorgfäl
tig
Prüfung der tunlich sicheren Verladung aller für
Köln bestimmten Sendungen zur Pflicht zu machen, sondern
si
n
CL w
auch die Sendung in Kenntnis der falschen
iadung zur -Beförderung übernommen und trägt damit einen
■Toil der Verantwortung für üio daraus entstehenden Pol
gen
dun
Dieses beiderseitige Verschulden wird unter Anwen der Grundsätze des § 254- BGB gegeneinander abzuwägen
und die Verantwortlichkeit unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Ursächlichkeit des heidersei tigen Verhaltens für den Eintritt des Schadens, angemessen
zu verteilen sein (vergl
100,162; 112, 235).
Sollte das Berufungsgericht auch nach erneuter
Auf
lürang und Prüfung wiederum zu dem -arg
9
dass
die Beklagte nicht alle ihr zuzu demutenden Abhiifeiaassnahmen
gegen die Pliüidorangen getroffen habe und sich deshalb
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höherer Gewalt berufen könne
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so mti33te zu den weiteren Einwund der Beklagten Stellung gononiäon worden, dass den Empfänger der Ladung ein er liebliches .:ausalcs Eitverschulden treffe, weil er den
fra^ion trotz Kenntnis der ersten Be
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aubung nicht
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züglich entladen habe.
■
In dieser Hinsicht
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t das Berufungsgericht tat
sächlich fest, dass die Beklagte den Empfänger am 23*Le
■
zenber 1946 16 Uhr telefonisch von der Bereitstellung
des Waggons an der Entladerampe verständigt habe. Bs un ter:.:tellt auch, dass die Beklagte dabei auf die bereits stattgefundene erste Beraubung hingewiesen habe. Es
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dass diese Bachricht beim
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erst
nuch Geschäftsschluss eingegangen sei und die Angestoii
ten des Empfängers den Betrieb bereits verlassen gehabt hätten, als die Lachricl.t eilige troffen sei. Unter diesen
Umständen hält das Berufungsgericht ein Verschulden des
die normale Entlade
ntladang
jJdpiai3gor8 ment lur gegeoen, wenn frist von 22 Stunden ausgenutzt und mit der
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am nächsten Borgon gegen 10 Uhr begannen habe, liit Hecht beanstandet die Revision diese Begründung rechtsirrtümlich, da an die 3orgfaltspflicht des
~mpf lingers zu geringe Anforderungen gestellt und der Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt worden sei.
Las Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse auf den
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GütcrbshnhÖfen allen Bcteili
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erhöhte
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faltpflichten obgelegen hätten, meint aber, dass diese nicht einseitig nur von der Empfängerin erfordert wer
aen könnten. Lie
Beklagte habe drei läge verstreichen
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ol e sie die Empfängerin von dem Eintreffen des
waggons benachrichtigt habe, damit diese sich auf die
ntladung
liten
sobald der Y/agen an die
Entladerampe vorgezo,\'en worden sei
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habe infolge
dessen nicht die
zügliehe Entladung verlan
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Dies
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Erwägungen, die möglicherweise ■ zu einer vom
-^er.-.fungsgericht nicht getroffenen Feststellung
eines
litvvirkenden Verschuldens der Beklagten führen könnten,
der Verzögerung der
beseitigen weder die Ursächlichkeit
Entladung noch können sie das kass der von der Empfängerin
zu
rfordernden Sorgfalt herabmindernr Eie Empfängerin
musste, wie das Berufungsgericht selbst annimmt, mit -der
Gefährdung der Sendung durch Plünderer und der unzurei
■
chenden Bev/achung der Bahnpolizei rechnen, umso mehr, als ihr mitgeteilt wurde, dass bereits ein »Yagon erbrochen und beraubt worden war* v. onn das Berufungsgericht (läge gen ausführt, dass die Empfängerin sich mit der Zusage,
dass der ..eigen bahnamtlich wieder verschlossen sei
und
mit der Annahme, dass die Diebe bereits alles gestohlen
hatten, was sie nehmen wollten, habe beruhigen können, so widerspricht das mit KUcksicht auf die auf den kölner Güterbahnhöfen damals herrschenden Verhältnisse der all
gemeinen Lebenserfahrung.
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die Prüfung und Y/ürdi
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Sachverhalts dahin gebot
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ob die Diebe
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nach Öffnung
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es Wagens den Inhalt der Sendung kennen ge lernt hatten, nicht jede Gelegenheit benutzen würden, um
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eben
den zweiten erneut zu erbrechen und
sich den Inhalt, soweit er w egge schleppt werden konnte
anzueignen.
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weiter geprüft werden, ob dieser
Gefahr nicht durch schleuniges Abrollen der Wagen be
gegnet werden.konnte und ob ein grosstädtischer Spedi-
■
teur nicht die iuöglichkeit und Pflicht hatte, durch
befreundete Firmen oder auf andere ..eise Aushilfskräfte
■
aufzutreiben oder die eigenen Leute für eine solche ii'otausladung zurück zuholen, namentlich dann, wenn es
■
sich nicht um die Ausladung einer °tüc..gutSendung, sondern nur um die Abrollung zweier Möbelwagen von der Verladeraupe handelte» Fs war in diesem Zusammenhang weiter zu prüfen, ab nicht erst dann, wenn die Empfängerin sol-
9
che Hotmaßnahmen wenigstens versucht hätte und damit ge-
scheitert wäre, von einer Wahrnehmung der gebotenen Sorg falt die Rede sein kann. In
dieser Hinsicht trifft das
ungsgericht aber keinerlei Peststellun
uch hier
müsste das
chulden der Empfängerin, das sich nur auf
die letzte Beraubung
treckt, mit einem etwaigen, vom
Berufungsgericht für möglich gehaltenen Verschulden der
Beklagten nach den Grundsätzen des $ 254 BGB abgewogen
werden.
Schliesslich ist der Revision auch darin beizutreten, dass das Berufungsgericht sich irrtümlich Uber die Haftungsgrenze des § 85, I FVü hinweggesetzt hat, weil die Beklagte sich nicht auf diese Haftungsgrenze berufen habe» Einmal ist diese Haftungsgrenze von Amtswegen zu beachten, weil sie kein Leistungsverweigerungsrecht der Bahn darstellt, sondern eine schlechthin verbindliche Begrenzung ihrer Haftung» Sodann hatte aber die Beklagte sich auch in ihrem Schriftsatz von 7.Dezember 1949, auf den der Tatbestand des Urteils ebenso wie auf alle anderen
gewechselten Schriftsätze Bezug nimmt, ausdrücklich auf 85 3VQ und damit auch auf die dort festgelegte Haftungs
grenze b
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Berufungsurteils
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merkt, ihr Gewicht hätte an Hand der sehr genauen Auf--
der Gegenstände wenigstens annähernd ermittelt
werden müssen, um festzustellen, ob sich die Klagesummea?
im Rahmen der Haftungsgrenze von ICO Elfi je Kilogramm
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hielt. Der vom Berufungsgericht angedeutete Zweifel, ob
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aftung3grenze der Reichsmarkv/ert massgebend sei
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unbegründet. Rür die Wertermittlung und die ilaftungs
grenze schreibt 5 85 I .j,V0 zwingend den Yfert zur Zeit
der .Annahme des Gutes zur Beförderung vor. Sine rück
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nicht möglich»
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