BGH · I ZR 72/12 vom 27.03.2013

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Leitsatz / Zusammenfassung

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2011 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Beglaubigt:

Zitierte Normen

Schlagwörter

Frankfurt/MainKlägerinnen27BornkammZPOLöfflerAzBüscher

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 72/12 vom 27. März 2013 in dem Rechtsstreit OLG Frankfurt/Main - Az. 6 U 10/03 vom 27.10.2011; LG Frankfurt/Main - Az. 2-3 O 443/02 vom 19.12.2002; Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler beschlossen: Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2011 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 450.000 € Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Beglaubigt: Führinger, Justizangestellte