Der I• Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 30, Januar 1970 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Hieland und der Bundes« rlchter Alff, Dr. Simon, Dr. Girisch und Dr. Schönberg beschlossent Dem Beklagten wird als Revisionskläger für die KeVisionsinstanz das Armenrocht bewilligt. zu Gunsten des Beklagten unterstellt, daß er die ihm obliegende weitere d.h. neben der bereits erfüllten Pflicht zur Verschaffung von Eigentum und Besitz an den verkauften Gegenständen bestehende Hauptpflicht, sich bei seinen bisherigen Vertragspartnern dafür einzusetzen, daß sie die bisher von ihm gehaltenen Plätze künftig dem Kläger Uberließen, nur teilweise nicht erfüllt habe, sich aber nicht damit auseinandergesetzt, ob bei dieser Sachlage der Kläger vom ganzen Vertragjfeuriicktreten durfte (§§ 325 Abs. 1 Satz 2, 326 Abs. 1 Satz 3 BGB). Das Berufungsgericht hat ferner trotz des in diese Richtung weisenden Vortrags des Beklagten nicht geprüft, ob der Kläger zu einer weitergehenden als der angebotenen Herausgabe nach § 327 BGB verpflichtet ist (evtl, nach Ergänzung des Vortrags - § 139 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF J 1™ nM Beschluß in dem Rechtsstreit das Varner R •Straße 3» Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Dr. gegen den Gastwirt Joseph H Straße 103, Kläger und Rovisionabeklagten, Prozeßbevollmächtigter XI* Instanz: Rechtsanwalt ttraße 22 - J. /? /(b Der I• Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 30, Januar 1970 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Hieland und der Bundes« rlchter Alff, Dr. Simon, Dr. Girisch und Dr. Schönberg beschlossent Dem Beklagten wird als Revisionskläger für die KeVisionsinstanz das Armenrocht bewilligt. Ihm wird zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte der von dem Vorsitzenden ausgewählte Rechtsanwalt Dr. und zur vorläufig unentgeltlichen Bewirkung iron Zustellungen der zuständige Gerichtsvollzieher beigeordnet. Der Beklagte hat die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung des Armenrechts glaubhaft dargetan. Die Revision bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat festgestellt bzw. zu Gunsten des Beklagten unterstellt, daß er die ihm obliegende weitere d.h. neben der bereits erfüllten Pflicht zur Verschaffung von Eigentum und Besitz an den verkauften Gegenständen bestehende Hauptpflicht, sich bei seinen bisherigen Vertragspartnern dafür einzusetzen, daß sie die bisher von ihm gehaltenen Plätze künftig dem Kläger Uberließen, nur teilweise nicht erfüllt habe, sich aber nicht damit auseinandergesetzt, ob bei dieser Sachlage der Kläger vom ganzen Vertragjfeuriicktreten durfte (§§ 325 Abs. 1 Satz 2, 326 Abs. 1 Satz 3 BGB). Das Berufungsgericht hat ferner trotz des in diese Richtung weisenden Vortrags des Beklagten nicht geprüft, ob der Kläger zu einer weitergehenden als der angebotenen Herausgabe nach § 327 BGB verpflichtet ist (evtl, nach Ergänzung des Vortrags - § 139 ZPO). Gründe t Krüger-Nieland Alff Beglaubigt: Justizangestellter