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BGH

Gericht: BGH

Der I• Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 30, Januar 1970 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Hieland und der Bundes« rlchter Alff, Dr. Simon, Dr. Girisch und Dr. Schönberg beschlossent Dem Beklagten wird als Revisionskläger für die KeVisionsinstanz das Armenrocht bewilligt. zu Gunsten des Beklagten unterstellt, daß er die ihm obliegende weitere d.h. neben der bereits erfüllten Pflicht zur Verschaffung von Eigentum und Besitz an den verkauften Gegenständen bestehende Hauptpflicht, sich bei seinen bisherigen Vertragspartnern dafür einzusetzen, daß sie die bisher von ihm gehaltenen Plätze künftig dem Kläger Uberließen, nur teilweise nicht erfüllt habe, sich aber nicht damit auseinandergesetzt, ob bei dieser Sachlage der Kläger vom ganzen Vertragjfeuriicktreten durfte (§§ 325 Abs. 1 Satz 2, 326 Abs. 1 Satz 3 BGB). Das Berufungsgericht hat ferner trotz des in diese Richtung weisenden Vortrags des Beklagten nicht geprüft, ob der Kläger zu einer weitergehenden als der angebotenen Herausgabe nach § 327 BGB verpflichtet ist (evtl, nach Ergänzung des Vortrags - § 139 ZPO).

Zitierte Normen: § 325 BGB § 139 ZPO
RechtsanwaltBGBProzeßbevollmächtigterVortragunentgeltlichenBerufungsgerichtAlffKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
J
1™ nM
Beschluß
 in dem Rechtsstreit
 das Varner R

•Straße 3»
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Gastwirt Joseph H Straße 103,
Kläger und Rovisionabeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter XI* Instanz: Rechtsanwalt
 ttraße 22 -
J. /?
/(b
Der I• Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 30, Januar 1970 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Hieland und der Bundes« rlchter Alff, Dr. Simon, Dr. Girisch und Dr. Schönberg
 beschlossent
Dem Beklagten wird als Revisionskläger für die KeVisionsinstanz das Armenrocht bewilligt.
Ihm wird zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte der von dem Vorsitzenden ausgewählte Rechtsanwalt Dr.	und	zur
 vorläufig unentgeltlichen Bewirkung iron Zustellungen der zuständige Gerichtsvollzieher beigeordnet.
Der Beklagte hat die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung des Armenrechts glaubhaft dargetan. Die Revision bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat festgestellt bzw. zu Gunsten des Beklagten unterstellt, daß er die ihm obliegende weitere d.h. neben der bereits erfüllten Pflicht zur Verschaffung von Eigentum und Besitz an den verkauften Gegenständen bestehende Hauptpflicht, sich bei seinen bisherigen Vertragspartnern dafür einzusetzen, daß sie die bisher von ihm gehaltenen Plätze künftig dem Kläger Uberließen, nur teilweise nicht erfüllt habe, sich aber nicht damit auseinandergesetzt, ob bei dieser Sachlage der Kläger vom ganzen Vertragjfeuriicktreten durfte (§§ 325 Abs. 1 Satz 2, 326 Abs. 1 Satz 3 BGB).
Das Berufungsgericht hat ferner trotz des in diese Richtung weisenden Vortrags des Beklagten nicht geprüft, ob der Kläger zu einer weitergehenden als der angebotenen Herausgabe nach § 327 BGB verpflichtet ist (evtl, nach Ergänzung des Vortrags - § 139 ZPO).
Gründe t
Krüger-Nieland
 Alff
Beglaubigt:
Justizangestellter