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BGH · i zr 71/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: i zr 71/68

Bei dieser Gelegenheit hatte der Beklagte die Idee, mit dem Kläger einen Unterrichtsfilm für das Gitarrespiel herzustellen. September 1965 abgedreht werden; die Drehbücher hierzu waren vom Kläger in Verbindung mit einem vom TV-Studio beauftragten Dramaturgen zu schreiben; als Honorar für diese drei Filme sollte der Kläger sofort nach Beendigung der Dreharbeiten 5 000 DM erhalten (Ziff.2). Der Beklagte hat geltend gemacht, daß ihm ein Zurückbehaltungsrecht zustehe, da der Kläger seiner Verpflichtung zur Übertragung der Auswertungsrechte nach Ziffer 4 des Vertrages nicht vollständig nachgekommen sei. "Der Kläger ist zwar der Auffassung, daß der Beklagte mit dem Erwerb des Filmherstellungsrechts nach den vorliegenden Erklärungen der Verleger auch befugt ist, ohne Einwendungen der Verleger befürchten zu müssen, die Filmfolgen außerhalb des Fernsehens auszuwerten. Der Kläger verpflichtet sich trotz dieser Auffassung hiermit ausdrücklich, den Beklagten von etwaigen Ansprüchen der Verleger aus dem Filmherstellungsrecht freizustellen, die etwa bei einer Verwertung der Filmfolgen (einzeln oder geschlossen) im Fernsehen oder außerhalb des Fernsehens geltend gemacht werden sollten. Der Kläger erklärt sich - ebenfalls ohne Anerkennung einer anderen Rechtspflicht als aus dieser Erklärung - damit einverstanden, daß die Filmfolgen auch einzeln oder in Gruppen zusammengefaßt verwertet werden." 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts I München, im schriftlichen Verfahren zugestellt am 31.5.1967 - 1 HK 0 18/66 - dahin abzuändern, daß die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des Betrages von 46 000 DM nur erfolgt Zug um Zug gegen Beibringung folgender Erklärungen durch den Kläger: Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit den Auslegungsgrundsätzen, die für das hier in Rede stehende Gebiet anerkannt sind, davon aus, daß maßgebend für die Verpflichtung des Klägers zur Rechtsübertragung an den Beklagten der im Vertrag zu dem Ausdruck gekommene Parteiwille unter Berücksichtigung des Vertragszwecks sei. Im einzelnen führt es aus, zwar könne aus dem Bestandteil "TV-Studio" des Firmennamens des Beklagten noch nicht gefolgert werden, daß die 26 Folgen eines Gitarren-Unterrichtsfilmes ausschließlich durch Ausstrahlung im Fernsehen verwertet werden sollten. Für eine solche Auswertung habe der Kläger dem Beklagten ausreichende Rechte verschafft. Unstreitig sei, daß der Kläger dem Beklagten alle seine Rechte als Drehbuchverfasser, Mitarbeiter und ausübender Künstler übertragen habe. Wenn diese sich auch nur auf die Verwendung des vollständigen, ungekürzten Filmes bezögen, sei es dem Beklagten doch nicht verwehrt, Kürzungen vorzunehmen, wenn dadurch nicht der Unterrichtszweck des Filmes beseitigt und dieser etwa zu einer reinen Darstellung des Gitarrespiels des Klägers werde. Die Verschaffung der bei der GEMA liegenden Rechte sei nicht Sache des Klägers gewesen. Dem Beklagten als Filmproduzenten habe bei Vertragsabschluß bekannt sein müssen, daß die GEMA die von ihr verwalteten Rechte grundsätzlich auch für den Urheber nicht mehr freigebe. 1. Zu Recht bemängelt die Revision, daß das Berufungsgericht sich nicht mit der Behauptung des Beklagten auseinandergesetzt habe, der Kläger habe bei der Folge 3 Ziff.12 des Filmes auch Schallplatten verwendet. Der Kläger ist dem im wesentlichen nur mit dem Hinweis entgegengetreten, daß dem Schallplattenproduzenten zur Zeit der Filmherstellung ein eigenes Vervielfältigungsrecht an den fraglichen Musikaufnahmen nicht zugestanden habe, da ihm dieses erst durch das am 1. Jedoch war schon vor Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes zur Übertragung der Schallplattenaufnahme auf einen anderen Tonträger, die im Rechtssinne eine Vervielfältigung darstellte, die Erlaubnis der ausübenden Künstler erforderlich, deren Darbietungen auf dem Tonträger festgehalten sind. 2. Soweit der Kläger geltend macht, es liege nicht ihm, sondern dem Beklagten ob, für die bei der Filmherstellung verwendeten fremden Kompositionen und Schallplatten die Erlaubnis der Berechtigten einzuholen, könnte dem nur gefolgt werden, wenn der Beklagte die Aufnahmen der fraglichen Musikdarbietungen in den Film veranlaßt hätte. War aber die musikalische Gestaltung des Filmes allein dem Kläger überlassen, so ist es nach der Fassung von Ziffer U des Vertrages vom 6. August 1965 auch Sache des Klägers, dem Beklagten die für die Herstellung und vertragsgemäße Auswertung des Filmes erforderlichen Rechte zu verschaffen. Wie schon das Landgericht zu Recht hervorhebt, war dem Beklagten beim Vertragsschluß bekannt, daß diese Rechte, auch soweit es sich um Kompositionen und Darbietungen des Klägers handelt, bei der GEMA liegen. Rechtsirrtumsfrei geht das Berufungsgericht davon aus, daß aus dem Vertrag keine Verpflichtung des Klägers zu entnehmen ist, den Beklagten von diesen Rechten freizustellen. Einer solchen Freistellung bedarf der Beklagte zur Auswertung des Filmes schon deshalb nicht, weil die GEMA das Senderecht an dem von ihr verwalteten Musikrepertoire den Rundfunkanstalten im Rahmen von Pauschalverträgen eingeräumt hat und einem Kontrahierungszwang hinsichtlich der 4. Zu beachten ist jedoch, daß der Kläger im Hinblick auf die Wahrnehmungsrechte der GEMA verpflichtet ist, dem Beklagten genau anzugeben, welche Fremdkompositionen und welche Schallplatten (Name des Herstellers, Titel der Platte, Schallplattennummer und darstellende Künstler) er verwendet hat. Dabei ist zu berücksichtigen, daß insoweit die GEMA nicht nur Ausschüttungen an die Urheber vornimmt, deren Rechte sie wahrnimmt; vielmehr kassiert die GEMA kraft einer Vereinbarung mit der Gesellschaft zur Auswertung von Leistungsschutzrechten (GVL) auch die Aufführungsgebühren für die ausübenden Künstler, deren Darbietungen auf Schallplatten niedergelegt sind. August 1965 dahin ausgelegt, daß der herzustellende Film nur einen auf die Fernsehsendung beschränkten Auswertungszweck gehabt habe und hat diese Auslegung nicht etwa nur auf den Firmennamen des Beklagten gestützt. Aus der Begründung des Berufungsurteils ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob es diese Auslegung für unrichtig hält und die Auswertung des Films zu Unterrichtszwecken in allgemein volksbildenden Instituten und Landesbildstellen als den sich aus dem Vertrag ergebenden Vertragszweck ansieht oder ob es diese weitere Filmverwertung nur als praktisch einzige Auswertungsmöglichkeit neben der Fernsehausstrahlung erachtet, die aber außer Betracht bleiben könne, weil sie dem Kläger keine weitergehenden Rechtsverschaffungspflichten aufbürdete als eine Fernsehauswertung. Eine zusätzliche Erlaubniserteilung der Urheber- und Leistungsschutzberechtigten hält das Berufungsgericht im Falle einer Verwendung des Filmes zu dem Unterricht in allgemein volksbildenden Instituten deshalb für entbehrlich, weil seiner Auffassung nach eine derartige "Verbreitung” des Films durch § 46 Abs. 1 und 2 UrhG privilegiert sei. Auch nach geltendem Recht ist somit keine Freistellung von Aufführungsgebühren im Falle der öffentlichen Vorführung des Filmes vorgesehen, selbst wenn er im übrigen die Voraussetzungen des § 46 UrhG erfüllen sollte, was jedoch nicht der Fall ist. Nach § 21 Ziff.3 LitUrhG, der insoweit in Betracht kommt, war die Vervielfältigung zulässig, wenn kleinere Kompositionen nach dem Erscheinen in eine Sammlung aufgenommen wurden, die Werke einer größeren Zahl von Komponisten vereinigt und ihrer Beschaffenheit nach für den Unterricht in Schulen mit Ausschluß der Musikschulen bestimmt ist. 9/10) als auch zu den Beanstandungen des Beklagten, daß einzelne der überreichten Verlegererklärungen sich nur auf eine Verwendung des Filmes als Ganzes beziehen (BU S. 3 = GA 178) und wegen der von ihm behaupteten Schadensersatzansprüche, mit denen er hilfsweise die Aufrechnung erklärt hat (Schriftsatz vom 8.6.1966 S.

Zitierte Normen: § 551 ZPO § 273 BGB § 46 UrhG § 21 LitUrhG
FolgeBerufungsgerichtGEMARechtTV-StudioFilmfolgenKlägerFilm

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
12. Juni 1970 Zug,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Gescbiftastelle
i zr 71/68	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Heinz Heinz G
Inhabers der Firma TV-Studio Allee WM,
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Gitarristen Siegfried B ^WWMMWI * BeBB|ff,
 JflHffffBBBstraße ff.
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.	-
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1970 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Dr. Sprenkmann, Dr. Simon, Dr. Merkel und Dr. Schönberg
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das am 22. Mai 1968 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist ein bekannter Gitarrist, der auch eigene Kompositionen und Arrangements vorträgt. Der Beklagte stellt Filme für das Fernsehen her. Der Kläger wirkte in zwei vom Beklagten hergestellten Fernsehfilmen mit. Bei dieser Gelegenheit hatte der Beklagte die Idee, mit dem Kläger einen Unterrichtsfilm für das Gitarrespiel herzustellen. Zu diesem Zwecke schlossen die Parteien am 6. August 1965 einen Vertrag. In diesem heißt es, das TV-Studio plane mit dem Kläger einen Gitarren-Unterricht mit einer Folge von 26 Unterrichtsfilmen und
 
einer Länge von je 15 Minuten (Ziff. 1). Drei dieser Filme sollten vom 6. bis 9. September 1965 abgedreht werden; die Drehbücher hierzu waren vom Kläger in Verbindung mit einem vom TV-Studio beauftragten Dramaturgen zu schreiben; als Honorar für diese drei Filme sollte der Kläger sofort nach Beendigung der Dreharbeiten 5 000 DM erhalten (Ziff. 2). Die weiteren Folgen der Serie sollten von den Vertragspartnern terminlich festgesetzt werden, wenn das TV-Studio einen Abnehmer für die gesamte Reihe gefunden hatte; für jede weitere Folge sollte der Kläger 2 000 DM nach Beendigung der Dreharbeiten erhalten (Ziff. 3). Ziff. 4 des Vertrages lautet:
”Mit der Bezahlung der vorgenannten einmaligen Honorare erwirbt das TV-Studio die uneingeschränkten Rechte, wie auch immer sie geartet sein werden, sowohl am Bild als auch am Ton.”
Sämtliche vertraglich vorgesehenen Filmfolgen sind hergestellt worden. Die Dreharbeiten waren im wesentlichen am 23. Dezember 1965 abgeschlossen. Das Honorar für die ersten drei Folgen hat der Kläger erhalten. Der Film ist noch nicht ausgewertet worden.
Mit der Klage verlangt der Kläger das Honorar für seine Mitwirkung an den übrigen 23 Filmfolgen mit insgesamt 46 000 DM nebst 4 % Zinsen.
Der Beklagte hat geltend gemacht, daß ihm ein Zurückbehaltungsrecht zustehe, da der Kläger seiner Verpflichtung zur Übertragung der Auswertungsrechte nach Ziffer 4 des Vertrages nicht vollständig nachgekommen sei. Danach sei der Kläger verpflichtet gewesen, ihm sämtliche Film-, Fernseh- und Musikrechte für alle
 
Länder zu übertragen, einschließlich des Rechts zur Schallplattenaufnahme und -Verbreitung, zur Vervielfältigung und Verbreitung eines danach hergestellten Lehrbuches, zur Vorführung des Filmes in Instituten und Schulen, wobei der Beklagte auch zu einer Kürzung des Filmes befugt sein müsse. Soweit der Kläger fremde Kompositionen aufgeführt habe, fehle die Zustimmung der Inhaber der Urheberrechte. Da in der Folge 3 Ziff. 12 Schallplattenaufnahmen verwendet worden seien, müsse der Kläger nicht nur die Rechtseinräumung der Schallplattenhersteller beibringen, sondern auch genau mitteilen, welche Schallplatten verwendet worden seien, da der Beklagte sonst Schadensersatzansprüche der Berechtigten befürchten müsse, wenn diese bei der Verteilung der Aufführungsgebühren durch die GEMA unberücksichtigt blieben. In der Folge 26 sei dem im Bilde gezeigten Orchester der Ton eines anderen Orchesters unterlegt worden; daher müsse das Einverständnis beider Orchester beigebracht werden. Im ersten Rechtszuge hat der Beklagte erklärt, daß er das Zurückbehaltungsrecht nicht mehr auf die fehlende Rechtsübertragung bezüglich der Rechte zur Herstellung und zu dem Vertrieb eines Lehrbuches sowie zur Herstellung und zu dem Vertrieb von Schallplatten stütze, Jedoch damit auf diese Rechte nicht verzichte. - In der 2. Folge sei eine Änderung erforderlich, deren Kosten mindestens 10 000 DM betrügen. Da der Kläger nachbesserungspflichtig sei, werde das Zurückbehaltungsrecht auch hierauf gestützt. - Da er, der Beklagte, den Film wegen der fehlenden Rechtseinräumungen noch nicht habe auswerten können, sei ihm ein Schaden entstanden. Hilfsweise rechne er mit seinen Schadensersatzansprüchen auf.
 
Der Kläger hat im ersten Rechtszuge Erklärungen einer Reihe von Musikverlagen vorgelegt (hinter Bl. 57 u. Bl. 76), in denen diese ihm bestätigen, sie seien damit einverstanden, daß er dem TV-Studio die Fernsehfilm-Herstellungsrechte der bei ihnen verlegten Titel übertrage, wobei diese Ermächtigung nur für die durch die Musikaufstellung umrissenen Filmfolgen als Ganzes gelte.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung den Beklagten gemäß dem Klageantrag zur Zahlung von 46 000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 4. April 1967 verurteilt.
Das Oberlandesgericht hat weiteren Beweis erhoben.
Im zweiten Rechtszuge hat der Kläger laut Verhandlungsniederschrift vom 25. April 1968 (GA 175) erklärt:
"Der Kläger ist zwar der Auffassung, daß der Beklagte mit dem Erwerb des Filmherstellungsrechts nach den vorliegenden Erklärungen der Verleger auch befugt ist, ohne Einwendungen der Verleger befürchten zu müssen, die Filmfolgen außerhalb des Fernsehens auszuwerten.
Der Kläger verpflichtet sich trotz dieser Auffassung hiermit ausdrücklich, den Beklagten von etwaigen Ansprüchen der Verleger aus dem Filmherstellungsrecht freizustellen, die etwa bei einer Verwertung der Filmfolgen (einzeln oder geschlossen) im Fernsehen oder außerhalb des Fernsehens geltend gemacht werden sollten. Diese Freistellung umfaßt auch die Schadloshaltung bei rechtskräftig festgestellten Unterlassungsansprüchen von Verlegern.
Der Kläger erklärt sich - ebenfalls ohne Anerkennung einer anderen Rechtspflicht als aus dieser Erklärung - damit einverstanden, daß die Filmfolgen auch einzeln oder in Gruppen zusammengefaßt verwertet werden."
 
Das Obe^landesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter. Hilfsweise beantragt er:
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils auf die Berufung des Klägers das Urteil der
1.	Kammer für Handelssachen des Landgerichts I München, im schriftlichen Verfahren zugestellt am 31.5.1967 - 1 HK 0 18/66 - dahin abzuändern, daß die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des Betrages von 46 000 DM nur erfolgt Zug um Zug gegen Beibringung folgender Erklärungen durch den Kläger:
a) der Verlage B|® & Bo®, Wilhelm Hl He®®BWBB®verlag, Musikverlag Hlj Musikverlage Hans S|^B, Musikverla/ Hans R®BB®, Musikverlag Wilhelm ZI und Musikverlag Fl
"Das von uns erteilte Einverständnis zur Übertragung der Fernsehfilmherstellungsrechte der bei uns verlegten Werke für die Filmfolgen
"Gitarrenunterricht im Fernsehen mit Siegfried B<
Produzent TV-Studio
 umfaßt die weltweite beliebige Verwendung dieser Filmfolge in unveränderter oder veränderter Form insbesondere für Unterrichtsfilme aller Art und ist nicht auf Fernsehfilme beschränkt;
b) der Schallplattenhersteller der vom Kläger bei seinen Aufnahmen benutzten Tonträger des Inhalts, daß gegen die Benutzung der Tonträger für die Herstellung der Filmfolge
"Gitarrenunterricht im Fernsehen mit Siegfried B<
Produzent TV-Studio
 und die weltweite beliebige Verwendung dieser Filmfolge in unveränderter oder veränder-
ter Form, insbesondere für Unterrichtsfilme aller Art, ohne Beschränkung auf Fernsehfilme keine Einwendungen erhoben werden.
Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit den Auslegungsgrundsätzen, die für das hier in Rede stehende Gebiet anerkannt sind, davon aus, daß maßgebend für die Verpflichtung des Klägers zur Rechtsübertragung an den Beklagten der im Vertrag zu dem Ausdruck gekommene Parteiwille unter Berücksichtigung des Vertragszwecks sei.
Im einzelnen führt es aus, zwar könne aus dem Bestandteil "TV-Studio" des Firmennamens des Beklagten noch nicht gefolgert werden, daß die 26 Folgen eines Gitarren-Unterrichtsfilmes ausschließlich durch Ausstrahlung im Fernsehen verwertet werden sollten. Andererseits verbiete sich die Vorführung eines solchen Unterrichtsfilmes in normalen KinoVorführungen nach Art eines Spielfilmes von selbst. Die Beweisaufnahme im zweiten Rechtszuge habe ergeben, daß die Verhandlungen der Parteien auf eine Fernseh-Verwertung der Filmfolgen zugeschnitten gewesen seien. Als Verwendungszweck der Filmfolgen bleibe daher neben der in erster Linie geplanten Ausstrahlung im Fernsehen die Verwendung zu Unterrichtszwecken in allgemeinen Volksbildungsinstituten und in den Landesbi ldstel L en.
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Für eine solche Auswertung habe der Kläger dem Beklagten ausreichende Rechte verschafft. Unstreitig sei, daß der Kläger dem Beklagten alle seine Rechte als Drehbuchverfasser, Mitarbeiter und ausübender Künstler übertragen habe. Daß eine ungestörte Fernsehauswertung erfolgen könne, ergäben die vom Kläger beigebrachten Verlegererklärungen. Wenn diese sich auch nur auf die Verwendung des vollständigen, ungekürzten Filmes bezögen, sei es dem Beklagten doch nicht verwehrt, Kürzungen vorzunehmen, wenn dadurch nicht der Unterrichtszweck des Filmes beseitigt und dieser etwa zu einer reinen Darstellung des Gitarrespiels des Klägers werde. Der Kläger habe auch Musik verschiedener anderer Komponisten in jeweils geringem Umfang in die zu dem Unterrichtsgebrauch hergestellte Sammlung, als die sich die 26 Filmfolgen darstellten, aufgenommen. Soweit der Beklagte diese Bild-TonSammlung zu dem Unterricht in allgemein volksbildenden Instituten verwenden wolle, könnten die von ihm befürchteten Einsprüche der Musikverleger nicht durchdringen, da insoweit die Verbreitung der Filmfolgen nach § 46 Abs. 1 u. 2 UrhG zulässig wäre.
Die Verschaffung der bei der GEMA liegenden Rechte sei nicht Sache des Klägers gewesen. Dem Beklagten als Filmproduzenten habe bei Vertragsabschluß bekannt sein müssen, daß die GEMA die von ihr verwalteten Rechte grundsätzlich auch für den Urheber nicht mehr freigebe. Im übrigen würden diese Rechte im Fall der Fernsehausstrahlung direkt durch Zahlung der Fernsehanstalten an die GEMA abgegolten.
Da demnach dem Beklagten kein Zurückbehaltungsrecht zustehe, habe das Landgericht der Klage mit Recht stattgegeben.
 
II.	Diese Ausführungen halten, wie der Revision zuzugeben ist, in verschiedenen Punkten nicht der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Zu Recht bemängelt die Revision, daß das Berufungsgericht sich nicht mit der Behauptung des Beklagten auseinandergesetzt habe, der Kläger habe bei der Folge 3 Ziff. 12 des Filmes auch Schallplatten verwendet. Der Kläger ist dem im wesentlichen nur mit dem Hinweis entgegengetreten, daß dem Schallplattenproduzenten zur Zeit der Filmherstellung ein eigenes Vervielfältigungsrecht an den fraglichen Musikaufnahmen nicht zugestanden habe, da ihm dieses erst durch das am 1. Januar 1966 in Kraft getretene Urheberrechtsgesetz zuerkannt worden sei. Das trifft zwar zu (BGHZ 33, 1, 12 ff - Schallplatten-Künstlerlizenz). Jedoch war schon vor Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes zur Übertragung der Schallplattenaufnahme auf einen anderen Tonträger, die im Rechtssinne eine Vervielfältigung darstellte, die Erlaubnis der ausübenden Künstler erforderlich, deren Darbietungen auf dem Tonträger festgehalten sind. Die ausübenden Künstler haben dieses aus ihrem fiktiven Bearbeiterurheberrecht erwachsene Recht vielfach auf den Schallplattenhersteller übertragen (BGH GRUR I960, 619, 620, insoweit in BGHZ 33,
1 ff nicht abgedruckt; BGH GRUR 1962, 373 zu B). Der Beklagte hat dies in der Berufungsbegründung (GA Bl. 127 f) vorgetragen und geltend gemacht, daß er zur vertragsgemäßen Verwendung des Filmes auch der Erlaubnis der Schallplattenhersteller bedürfe, da diesen zu dem mindesten aus abgetretenen Leistungsschutzrechten der ausübenden Künstler, möglicherweise aber auch aus wettbewerblichen Gründen, ein Verbietungs-
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recht gegenüber dem Beklagten zustehe. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht nicht beschieden. Das Urteil ist insoweit nicht mit Gründen versehen und kann schon aus diesem Grunde keinen Bestand haben (§ 551 Nr. 7 ZPO).
2.	Soweit der Kläger geltend macht, es liege nicht ihm, sondern dem Beklagten ob, für die bei der Filmherstellung verwendeten fremden Kompositionen und Schallplatten die Erlaubnis der Berechtigten einzuholen, könnte dem nur gefolgt werden, wenn der Beklagte die Aufnahmen der fraglichen Musikdarbietungen in den Film veranlaßt hätte. Dies aber hat der Kläger selbst nicht behauptet.
War aber die musikalische Gestaltung des Filmes allein dem Kläger überlassen, so ist es nach der Fassung von Ziffer U des Vertrages vom 6. August 1965 auch Sache des Klägers, dem Beklagten die für die Herstellung und vertragsgemäße Auswertung des Filmes erforderlichen Rechte zu verschaffen.
3.	Dies gilt freilich nicht, insoweit ist dem Berufungsurteil beizupflichten, für die Sende- und Aufführungsrechte. Wie schon das Landgericht zu Recht hervorhebt,
 war dem Beklagten beim Vertragsschluß bekannt, daß diese Rechte, auch soweit es sich um Kompositionen und Darbietungen des Klägers handelt, bei der GEMA liegen. Rechtsirrtumsfrei geht das Berufungsgericht davon aus, daß aus dem Vertrag keine Verpflichtung des Klägers zu entnehmen ist, den Beklagten von diesen Rechten freizustellen. Einer solchen Freistellung bedarf der Beklagte zur Auswertung des Filmes schon deshalb nicht, weil die GEMA das Senderecht an dem von ihr verwalteten Musikrepertoire den Rundfunkanstalten im Rahmen von Pauschalverträgen eingeräumt hat und einem Kontrahierungszwang hinsichtlich der
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öffentlichen Aufführung dieses Repertoires unterliegt, wobei die Gebührenpflicht nicht etwa den Beklagten, sondern die jeweiligen Veranstalter der öffentlichen Aufführungen trifft.
4.	Zu beachten ist jedoch, daß der Kläger im Hinblick auf die Wahrnehmungsrechte der GEMA verpflichtet ist, dem Beklagten genau anzugeben, welche Fremdkompositionen und welche Schallplatten (Name des Herstellers, Titel der Platte, Schallplattennummer und darstellende Künstler) er verwendet hat. Dieser Angaben bedarf der Beklagte, weil sie im Falle einer Fernsehsendung oder öffentlichen Vorführung des Filmes in volksbildenden Instituten an die GEMA weitergegeben werden müssen, damit diese in der Lage ist, die Verteilung der aus der Auswertung des Unterrichtsfilmes eingehenden Einnahmen an die Berechtigten vorzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß insoweit die GEMA nicht nur Ausschüttungen an die Urheber vornimmt, deren Rechte sie wahrnimmt; vielmehr kassiert die GEMA kraft einer Vereinbarung mit der Gesellschaft zur Auswertung von Leistungsschutzrechten (GVL) auch die Aufführungsgebühren für die ausübenden Künstler, deren Darbietungen auf Schallplatten niedergelegt sind. Die Urheber und ausübenden Künstler können Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn ihnen infolge einer unzureichenden Ausfüllung der Anmeldebogen der GEMA durch den Beklagten keine Einnahmen aus der Auswertung des Unterrichtsfilmes zufließen würden.
Da der Anspruch des Beklagten gegen den Kläger auf Aushändigung einer spezifizierten Aufstellung der verwendeten Musikwerke und Schallplatten spätestens
 mit Beendigung der Mitarbeit des Klägers an der Herste!-
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lung des Unterrichtsfilmes fällig geworden ist, auch die übrigen Voraussetzungen des § 273 Abs. 1 BGB vorliegen, stünde dem Beklagten somit auch aus diesem Grunde ein Zurückbehaltungsrecht zu. Fraglich ist jedoch, ob dem Beklagten aus den dargelegten Gründen ein Zurückbehaltungsrecht an der gesamten Forderung des Klägers zuzubilligen ist. Der Kläger hat dies in Abrede gestellt (Schrifts. vom 10. Mai 1967 S. 3 = GA 84). Die Beurteilung dieser, eine tatrichterliche Würdigung voraussetzende Frage, ist dem Revisionsgericht verschlossen. Schon aus diesem Grunde mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Daher bedarf es auch keiner Erörterung der Frage mehr, ob - wie die Revision vorträgt - die in dem Schriftsatz des Beklagten vom 16. Mai 1968 (GA Bl. 177) aufgestellte Behauptung, daß auch für die in der Folge 19 Titel 10 verwendete Beat-Musik eine Erlaubnis der Urheberberechtigten zur Vervielfältigung fehle, in der Berufungsinstanz noch zu berücksichtigen war.
III.	Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht auch folgendes zu beachten haben:
1. Das Landgericht hat den Vertrag vom 6. August 1965 dahin ausgelegt, daß der herzustellende Film nur einen auf die Fernsehsendung beschränkten Auswertungszweck gehabt habe und hat diese Auslegung nicht etwa nur auf den Firmennamen des Beklagten gestützt. Für diese Auslegung würde ferner sprechen, daß der Beklagte ausweislich seiner im Revisionsrechtszug gestellten Hilfsanträge als Filmtitel die Bezeichnung ’'Gitarrenunterricht im Fernsehen" angegeben hat.
 
Aus der Begründung des Berufungsurteils ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob es diese Auslegung für unrichtig hält und die Auswertung des Films zu Unterrichtszwecken in allgemein volksbildenden Instituten und Landesbildstellen als den sich aus dem Vertrag ergebenden Vertragszweck ansieht oder ob es diese weitere Filmverwertung nur als praktisch einzige Auswertungsmöglichkeit neben der Fernsehausstrahlung erachtet, die aber außer Betracht bleiben könne, weil sie dem Kläger keine weitergehenden Rechtsverschaffungspflichten aufbürdete als eine Fernsehauswertung.
Eine zusätzliche Erlaubniserteilung der Urheber- und Leistungsschutzberechtigten hält das Berufungsgericht im Falle einer Verwendung des Filmes zu dem Unterricht in allgemein volksbildenden Instituten deshalb für entbehrlich, weil seiner Auffassung nach eine derartige "Verbreitung” des Films durch § 46 Abs. 1 und 2 UrhG privilegiert sei.
Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist klarzustellen, daß § 46 UrhG nur die Vervielfältigung und Verbreitung betrifft, das Verbreitungsrecht aber nur das Inverkehrbringen von Vervielfältigungsstücken umfaßt (§ 17 UrhG), nicht aber die öffentliche Wahrnehm-barmachung von Musikaufführungen mittels Tonträgern (§ 21 UrhG). Auch nach geltendem Recht ist somit keine Freistellung von Aufführungsgebühren im Falle der öffentlichen Vorführung des Filmes vorgesehen, selbst wenn er im übrigen die Voraussetzungen des § 46 UrhG erfüllen sollte, was jedoch nicht der Fall ist.
Da die Herstellung des Unterrichtsfilms vor Inkrafttreten des Urhebergesetzes stattgefunden hat, sind
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für die Herstellungsbefugnis diejenigen Vorschriften maßgebend, die vor dem 1. Januar 1966 in Kraft waren. Nach § 21 Ziff. 3 LitUrhG, der insoweit in Betracht kommt, war die Vervielfältigung zulässig, wenn kleinere Kompositionen nach dem Erscheinen in eine Sammlung aufgenommen wurden, die Werke einer größeren Zahl von Komponisten vereinigt und ihrer Beschaffenheit nach für den Unterricht in Schulen mit Ausschluß der Musikschulen bestimmt ist. Abgesehen davon, daß fraglich ist, ob der Unterrichtsfilm überhaupt als "Sammlung” im Sinne dieser Gesetzesbestimmung angesehen werden kann, fehlt es Jedenfalls an der Voraussetzung, daß die Sammlung Werke einer größeren Zahl von Komponisten vereinigt.
Denn ausweislich der Aufstellung über den Inhalt der Filmfolgen (Anlage zu GA 16) sind ganz überwiegend Kompositionen des Klägers verwendet. Keinesfalls vereinigt die Tonaufzeichnung Werke "einer größeren Anzahl von Komponisten”.
2. Bei dieser Sachlage kann nicht offen bleiben, welcher Auswertungszweck des Filmes Gegenstand des Vertrages vom 6. August 1965 war. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß nach dem übereinstimmenden Parteiwillen der Film auch zu Unterrichtszwecken in volksbildenden Instituten verwendet werden sollte, so wird weiterhin zu untersuchen sein, ob der Kläger auch zur Verschaffung der hierfür erforderlichen Rechte nach dem Vertrag verpflichtet war. Da die überreichten Verlegererklärungen eine solche Filmverwertung nicht decken, wird weiterhin zu prüfen sein, ob dem Beklagten auch aus diesem Grunde ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Hierbei bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob das Vervielfältigungsrecht mit dinglicher
 
Wirkung hinsichtlich des Verwendungszweckes des rechtmäßig hergestellten Filmes eingeschränkt werden kann (vgl. hierzu Möhring/Nicolini, Urhebergesetz, Anm. 4 zu § 32; Begründung zu § 32 des Regierungsentwurfs zu dem Urhebergesetz, BT-Drucks. IV, 270); denn der Beklagte wäre auch dann an einer Auswertung des Filmes in volksbildenden Instituten gehindert, wenn den betroffenen Musikverlegem nur ein schuldrechtlicher Unterlas sung sanspruch zustehen würde.
Abschließend ist noch klarzustellen, daß sowohl die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Einver-ständniserklärungen zur Folge 26 (BU S. 9/10) als auch zu den Beanstandungen des Beklagten, daß einzelne der überreichten Verlegererklärungen sich nur auf eine Verwendung des Filmes als Ganzes beziehen (BU S. 10 Abs. 2), rechtlich bedenkenfrei sind.
Im übrigen bleibt es dem Beklagten unbenommen, in der wiedereröffneten Verhandlung vor dem Berufungsgericht seine Ansprüche wegen einer etwaigen Nachbesserung (Schriftsatz vom 16.5.1968 S. 3 = GA 178) und wegen der von ihm behaupteten Schadensersatzansprüche, mit denen er hilfsweise die Aufrechnung erklärt hat (Schriftsatz vom 8.6.1966 S. 5 = GA 13; v. 16.5.68 S. 4 = GA 179), geltend zu machen.
Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht auch über die Kosten des Revisionsverfahren zu befinden haben.
Krüger-Nieland	Sprenkmann Dr. Simon ist aus dem
 Senat ausgeschieden und aus diesem Grund an der Unterschriftsleistung verhindert.
Krüger-Nieland
 Merkel
Schönberg