In der Zeit vom !3* bis 25♦ Juli 1959 ließ die Klägerin in Hagen im Saal einer Gastwirtschaft Möbel der ihr angehörenden Fertigungsbetriebe äusstellen und verkaufen« Sie warb für diese Veranstaltung durch Verteilung eines Werbeblattes als Postwurfsendung an alle Haushaltungen. Ferner machte die Klägerin durch eine Anzeige in der Zeitung "Y/estfalenpost" vom 14« Juli 1959 auf ihre Veranstaltung aufmerksam, die unter der Überschrift "Möbel- und Polst orraöbel-Verkauf ebenfalls die Angabe enthielt; "Die Genossenschaft von 200 Möbelherstellern zeigt Ihnen Teile aus ihrem Fertigungsprogramm..und anschließend einige Preisbeispiele nannte. Sie hat vorgetragen, der Beklagte habe seinen Mitgliedern durch das Bundschreiben in versteckter Form nahegelegt, bei ihren Geschäftsbesiehungen 2u dem einen oder anderen der in dem Schreiben aufgeführton Möbelfahrikanten die mitgeteilte Tatsache ihrer Zugehörigkeit zur Klägerin zu berücksichtigen. Ferner hat er Widerklage erhoben mit dem Antrag, die Klägerin zu verurteilen, es bei Ausstellungeverkäufen im Gebiet des Beklagten zu unterlassen, durch ihre Werbung den Kindruck zu erwecken, als handle es sich bei den Verkäufen um solche direkt ab Fabrik und zu Fabrikpreisen. Auf die Klage hat der Beklagte erwidert, einige seiner Mitglieder hättm den Verdacht geschöpft, daß die Klägerin durch ihre Werbe-maßnahmen den unrichtigen Eindruck erwecke, es handle sich um einen Verkauf vom Hersteller unmittelbar an den Letztverbraucher unter Überspringung einer Handelsstufe. Im übrigen sei sein, dee Beklagten, Vorgehen jedenfalls aus dem Gesichtspunkt der Abwehr gerechtfertigt« Die Klägerin habe sich nämlich insofern wettbewerbswidrig verhalten, als sie Möbelfabriken als Genossen aufgenoramen und gefördert habe, obwohl ihr nach ihrer Satzung nur Handwerksbetriebe angehören dürften, und ferner insofern, als sie ir. Hit der Widerklage ist der Beklagte den in demWerbeblatt der Klägerin enthaltenen Angaben ”aus unseren Fabriken" und "aus ihrem Fertigungsprogramm” entgegengetreten, die nach seiner Meinung zur Anlockung der Kunden durch Vortäuschung eines besonders günstigen Direktverkaufs bestimmt und geeignet waren. Das sei jedoch nicht der Fall, denn die in ihrer Werbung gebrauchte allgemeine Bezeichnung "Möbelhersteller” schließe Möbelfabriken ein und die mit der Widerklage beanstandeten Wendungen des Werbeblattes hätten für sich allein und in Verbindung mit den im einzelnen aufgezühlten Preisbeispielen deutlich erkennen laasen, daß es sich bei wmm Die darüber hinausgehende Aufzählung der Namen der der Klägerin angeschlossenen Möbelfabriken lasse sich dagegen mit den Regeln des lauteren Leistungswettbewerbs nicht vereinbaren* In dieser Art der Mitteilung liege in Verbindung mit den sonstigen Umständen des Falles eind mehr oder weniger deutliche Aufforderung an die Mitglieder, den genannten Möbelfabriken bei künftigen Bestellungen mindestens mit Zurückhaltung zu begegnen* Die mit einer Namensliste verbundene Mitteilung sei geeignet gewesen, die Entschluß-freiheit der Einzelhändler hinsichtlich der Wahl ihrer Lieferanten zu beeinflussen und auch die der Klägerin angehörenden Möbelfabrikanten in ihrer Bewegungsfreiheit zu behindern und sie aus Furcht vor weiteren wirtschaftlichen Nachteilen zu Folgerungen gegenüber der Klägerin Diese Form des WettbeWerbökaapfes sei sittenwidrig und lasse sich nicht als Abwehrmaßnahme gegen die von der Klägerin beanstandeten Ausstellungsverkäufe recht- Das Vorgehen der Möbelfabrikanten werde jedoch wettbewerbswidrig, wenn sie besondere Vorkehrungen träfen, um ein Bekenntwerden der Tatsache zu verbindern, daß sie nicht nur Uber den Einzelhandel, sondern auch io Wege des Direktverkaufs über die Absatzgenossenscheft an den Endverbraucher lieferten. Auch im vorliegenden Falle sei der beklagte Verband nur durch Zufall» nämlich durch ungeschickte Werbung der Klägerin'und die dadurch bei den Mitgliedern des Beklagten hervorgerufene Unruhe» dazu veranlaßt worden, das Genoesenscfcaftsregister zu überprüfen. Der Beklagte habe in seinem Rundschreiben lediglich wehre Tatsachen mitgeteilt und eich jeder Empfehlung in bezug auf etwa zu treffende Maßnahmen enthalten* Wenn seine Mitglieder von der erhaltenen Aufklärung Uber das Tarnung»-manöver der Klägerin bei ihren geschäftlichen Dispositionen Gebrauch gemacht hätten, so hätten sie ein marktgemäßes Kittel der Abwehr benutzt. Firmenbezeichnung und ihrer Satzung zur Aufnahme von !<:öbelfafcrikanten nicht befugt - Jedenfalls in dieser allgemeinen Form - rechtlich nicht haltbar ist, Jas Berufungsgericht trägt, wie die Bevision mit Hecht geltend macht, der Tatsache nicht genügend Rechnung, daß die Klägerin nicht etwa ein genossenschaftlicher Zusammenschluß von Handwerksbetrieben'iss engeren Sinne ist, sondern, wie es im Firmennamen deutlich heißt, von "handwerklichen Serien-:;Ubol-Hcrstellerntt, Hierunter sind Betriebe zu verstehen, die zwar nach ihrem Geschäftsumfang und Personalbestand noch den Zuschnitt von Handwerksbetrieben aufweisen, die eich aber in bezug auf ihr Fertigungsprogramm und damit notwendig auch auf Fertigungsweise, maschinelle Hinrichtung, Absatzwege, Preisgestaltung usw. Berücksichtigt man ferner, daß die Grenzen zwischen handwerklicher Serienherstellung und fabrikmäßiger Fertigung nicht genau festzulegen sind,, sondern ineinander Ubergehen, daß manches Unternehmen, das zunächst noch handwerklichen Charakter hatte, im Läufe der Zeit größeren Umfang an-nimmt und schließlich ale Möbelfabrik anzusprechen ist, und daß § 2 der Satzung der Klägerin ausdrücklich die Aufnahme von Handelsgesellschaften und Juristischen Personen vorsieht, also von Unternehmen, deren Zuschnitt in der Regel wesentlich Uber den eines Handwerksbetriebes hinausgeht, so gibt die bloße Tatsache, daß eich unter den rund 200 Mitgliedern der Klägerin eine Reihe von Möbelfabriken befindet,, keine hinreichende Grundlage fUr die Schlußfolgerung, die Klägerin habe durch deren Aufnahme gegen ihren Satzungszweck verstoßen* Bei sinnentsprechender Auslegung der Satzung wäre ein solcher Verstoß vielmehr nur anzunehmen, wenn unter den Mitgliedern der Klägerin die Möbelfabriken, und besonders solche, die schon im Zeitpunkt ihrer Aufnahme eindeutig diesen Charakter hatten, nach ihrer Zahl und Bedeutung eine erhebliche Holle spielen sollten. Mit Hecht beanstandet die Hevision unter Berufung auf § 139 ZPO, daß die Annahme einer Tarnungsabsieht der Fabrikanten im wesentlichen auf Vermutungen beruht, die im unstreitigen Sachverhalt und in allgemeinen Erfahrungsregeln keine hinreichende Grundlage finden, und daß es insoweit einer näheren Sachaufklärung bedurft hätte,.die besonders auch darauf zu erstrecken gewesen wäre, durch welche Vorkehrungen sich die beteiligten Fabrikanten bemüht haben, im Geschäftsverkehr mit den von ihnen belieferten Einzelhändlern ihre Zugehörigkeit zur Klägerin zu verbergen. Gegenüber der Annahme, die Klägerin habe die vermeintliche Verschleierungstaktik der Fabrikaten unterstützt, macht die Hevision zutreffend geltend,' daß hierbei wesentlicher Tatsachenstoff nicht ausreichend gewürdigt worden sei (§ 286 ZPO), insbesondere die Tatsachen, daß dio Klägerin im Kopf ihres Werbeblattes, also an besonders auffallender Stelle, die Wendung "aus unseren Fabriken0 gebraucht und in ihrer Werbung wiederholt von ihrem "Fertigungsprogramm'1 gesprochen, dagegen in keiner Form auf eine handwerkliche Herkunft der angebotenen Erzeugnisse hingewiesen und sogar bei der Wiedergabe ihres Firmennamens den Bestandteil "handwerklicher Serien—Möbel «‘Hersteller* fortgelassen hat» Bei each-gemäßer Würdigung dieser zugunsten der Klägerin sprechenden Umstände hätte der Vorwurf, sie habe die vermeintliche Vor» schleierungstaktik gefordert, nicht allein auf ihre Werbe-Maßnahmen anläßlich der Verkaufeveranstaltung in Hagen vom Juli 1959» sondern höchstens nach weiterer Sachaufklärung auf ihr sonstiges Geschäftsgebehren gestützt werden können und hätte der Klägerin Gelegenheit gegeben werden müssen, sich gegen jenen Verdacht durch geeigneten Vortrag und entsprechende Beweisanerbieten zur Wehr zu setzen« c) Schließlich läßt das Berufungsurteil eine ausreichende Prüfung der weiteren, vom Landgericht verneinten trage vermissen, ob die Mitteilungen des Beklagtem in seinem Rundschreiben und besonders die darin enthaltene Aufzählung der Hamen von 56 Möbelherstellern das geeignete Mittel zur Abwehr des vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes der Klägerin und ihrer Mitglieder war« Biese Prüfung hätte sich vor allem darauf erstrecken müssen, ob der Beklagte den anerkarniton Grundsatz beherzigt hat, daß eine Abwehrmaßnahme nicht weitergehen darf, als der Abwehrzweck unbedingt erfordert, und daß hierbei auf eine möglichste Schonung der Interessen desjenigen, gegen den sich die Maßnahme richtet, Bedacht genommen werden muß (3« u.a« BGH GRUR 1959, 244, 247 - Versandbuchhand» lung) GRUR 1962, 426, 428-Selbstbedienungsgroßhändler - mit Anmerkung von Hafermehls Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 8« Auf 1«, Ein!« UWG Anw« 71, 199 und 200)« 3« Entgegen der Meinung beider Vorinstanzen kommt es indessen auf den Abwehreinwand nicht ent seheidend an, denn das Vorgehen des Beklagten war ohnehin unter keinem der rechtlichen Gesichtspunkte, auf die sieh die Klage stützt, zu beanotandon und brauchte daher nicht erst damit gerechtfertigt zu worden, daß die Klägerin und ihre Mitglieder durch unlauteres Vorhalten zu Abwehrmaßnehmen Anlaß gegeben hätten. Wenn der Beklagte bei seinen von Mitgliedern angeregten Nachforschungen über die Wichtigkeit der Werbebehauptung der Klägerin, ihr gehörten rund 200 Möbelhersteller an, auf die Tatsache aufmerksam geworden ist, daß sich hierunter 36 Möbelfabriken befanden, so hatte er keinen Grund, diese Feststellung seinen Mitgliedern vorzuenthalten. Es entsprach im Gegen-* teil der Aufgabe des Beklagten als einer Interessenveroini-gung der Einzelhändler, seine Mitglieder über eine solche Tatsache, die möglicherweise für ihre geschäftliche^ Dispositionen von Wichtigkeit sein konnte, die aber nicht offen zutage lag, sondern erst durch Einholung einer Auskunft des Hegistergerichts in Erfahrung gebracht werden konnte, sachgemäß zu unterrichten. Waren hiernach Anhaltspunkte» jedenfalls aber ein nicht fernliogender Verdacht in der Sichtung gegeben, daß die der Klägerin angehörenden Möbelfabriken ihre Mitgliedschaft zur Tarnung von Direktverkäufen’, benutzten, so konnte sich der Beklagte unbedenklich als berechtigt, wenn nicht sogar als verpflichtet ansehen, seinen Mitgliedern durch Bekanntgabe der getroffenen Feststellungen Gelegenheit zu geben, sich darüber ihre Gedanken zu machen und die mitgeteilten Tatsachen bei ihren geschäftlichen Dispositionen zu berücksichtigen. Die Möglichkeit, daß sich der Verdacht bei einer späteren Nachprüfung ganz oder teilweise als unbegründet erweisen sollte, brauchte den Beklagten von seiner Mitteilung nicht abzuhalten; denn ein Fabrikant, der seine Mitgliedschaft bei der Klägerin nicht zur Tarnung benutzte, sondern offen erkennen ließ; daß er neben dem Absatz seiner Erzeugnisse an Wiederverkäufer auch mit Hilfe der Absatzorganisation der Klägerin Direktgeschäfte vornahm, wurde durch die Mitteilung in seinen Interessen nicht berührt. Die Mitteilung richtete sich nur gegen solche Fabrikanten, die eine Verschleierung von Direktverkäufen erstrebten, und gegen die Klägerin, soweit sie ein solches Bestreben ihrer Mitglieder gebilligt und gefördert haben sollte» In diesem Umfange war die Bekanntgabe des Beklagten an die ihm angeechlossonen Einzelhändler jedoch berechtigt und geboten, denn sie diente der Verwirklichung des das Wettbewerbsrecht beherrschenden Grundgedankens, daß im Wettbewerb Klarheit und Wahrheit herrschen sollen und daß einer Verschleierung der wahren Verhältnisse mit Nachdruck entgegengetreten werden muß» Der Auffassung der Revision, das Rundschreiben dos Beklagten enthalte eine versteckte Aufforderung zu dem Boykott, kann nicht beigepflichtet werden» Die Mitteilung verfolgte zwar, wie der Beklagte einräumt, den Eweck, seine Mitglieder auf einen bestimmten Tatbestand hinzuweisen und ihnen damit Gelegenheit zu entsprechenden Dispositionen zu geben; 3±e beschränkte sich aber auf die Bekanntgabe von unstreitig richtigen und jedermann - wenn auch nicht ohne eine gewisse Mühe - zugänglichen Tatsachen und gab weder einen ausdrücklichen Hinweis auf den Verdacht einer möglichen Verschlci-erungaabsicht der Klägerin und ihrer Mitglieder noch eine eigene Stellungnahme hierzu, sondern Überließ es den Empfängern des Rundschreibens völlig, von den mitgeteiltcn Tatsachen den ihnen geboten erscheinenden Gebrauch zu muchon» Dor Mitteilung war allenfalls eine Anregung zu näherer Frü~ fung zu entnehmen; sie bedeutete aber nicht, wie es zur An- b) Da hiernach der Beklagte nicht widerrechtlich gehandelt hat, bedarf es keiner Erörterung, ob der Gesichtspunkt eines Eingriffes in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als Klagegrundläge nicht schon deshalb ausschei» den muß, weil es an einer “Unmittelbarkeit"des Eingriffs fehlt* Denn die Klägerin wurde durch das Vorgehen des Beklagten höchstens mittelbar insofern berührt, als dieses Vorgehen manche Fabrikanten zu dem Austritt aus der klagenden Genossenschaft veranlaßt haben mag und hierdurch möglicherweise die Leistungsfähigkeit und der finanzielle Rückhalt der Klii-gerin geschwächt worden ist« stattgegeben, die Klägerin habe durch die in ihrer Werbung gebrauchten Wendungen "aus unseren Fabriken" und «aus ihrem Fertigungsprogramm" den unrichtigen Eindruck hervorgerufcn, es handlo sich um einen Direktverkauf vom Hersteller an den LetztVerbraucher, und so den Anschein erweckt, als sei das Angebot infolge Uberspringung von mindestens einer Wirt«* schaftsstufe ein besonders günstiges« tragsfassung bestätigt, seine eigene Beurteilung jedoch abweichend vom Landgericht damit begründet, die beiden mit der Widerklage angegriffenen Werbeangaben erweckten beim Verbraucher den Eindruck, als ob die Klägerin selbst fabriziere und deshalb die von ihr hergestellten Waren zu besonders günstigen Preisen anbieten könne« Dieser Eindruck sei unrichtig, denn die Klägerin produziere tatsächlich nicht selbst, obwohl ihr das nach der Satzung nicht verwehrt sei« Den Unterschied zwischen einer eigenen Fertigung und der Fertigung ihrer Genossen dürfe sie nicht verwischen» Ihr Verhalten sei daher im Sinne von § 3 UWG wettbewerbev/idrig« Klägerin begegnet, ihr die Deutung geben wird, von der das Berufungsgericht ausgeht, so widerspricht die Annahme, es werde zu dem mindesten ein nibht ganz unerheblicher Teil der angesprochenen Kreise dieser Deutung zuneigen, nicht gänzlich der Lebenserfahrung und ist daher mit den Mitteln der Revision nicht angreifbar. Dennoch kann die Entscheidung zur Widerklage nicht aufrechterhalten werden; sie läBt nämlich, wie die Revision weiterhin geltend macht, eine ausreichende Begründung in der Richtung vermiesen, daß das Unrichtige, das nach der Deutung des Berufungsgerichts in den Werbebehauptungen der Klägerin enthalten ist, zugleich dasjenige ist, das im Publikum den Eindruck eines besonders günstigen Ange-botes hervorruft.
I ZR 71/61 Verkündet am 7. Bezember 1962 Grunau, Justizhauptsekretär als Urkundebeamter der Geschäftsstelle /V- I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der L flHP - I» tfHHp, Iandeslieferungsgenossenschaft lwerkl.^OT$fiEdyjtg3'”Her6*6ller eGmbH. OflHHb ln vW* gesetzlich vertreten durch die Mitglieder ihres Vorstandes: Kaufmann Friedrich Fabrikant IiiimI V isch ler- und Stellmachermeister Fritz K^^(j|^undTiechle: mc-ister Heinrich diene wiederum vertreten durch den Geschäftsführer Friedrich in Klägerin» Widerbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Br« gegen den e. V., gesetzlich vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes Kaufmann Carl Beklagten, Widerkläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt hat der Erste Zivilsenat des Bundesgeriohtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1962 unter Mitwirkung des Senatepräsidenten Prof.Br.h.c. Wilde und der Bundesrichter Br. Krüger-Kieland, Br. Spreng, Br. Spengler und Ebel für Recht erkannt« Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 24. März 1961 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es über die Widerklage entschieden hat. In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht, zurückver-wiesen • Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist ein genossenschaftlicher Zusammenschluß von Möbelherstellern« § 1 Abs« 3 ihrer Satzung kennzeichnet den Gegenstand des Unternehmens wie folgt: "Förderung der Arbeitsbeschaffung für die ostwestfälisch-lippischen handwerklichen Serien-MÖbel-Hersteller und Tischlereibetriebe durch Übernahme von Aufträgen durch die Genossenschaft und deren Ausführung durch die Mitglieder, durch Verkauf der Erzeugnisse der Genossen im Groß-, Versand- und Einzelhandel, sowie durch Eigenproduktion und deren Absatz, soweit den Genossenschaftsbetrieben dadurch keine unzu demutbare Konkurrenz geboten wird. Soweit es die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes erfordert, kann die Genossenschaft bei der Durchführung von Aufträgen und beim Einkauf auch Betriebe von Nichtgenossen berücksichtigen". In der Zeit vom !3* bis 25♦ Juli 1959 ließ die Klägerin in Hagen im Saal einer Gastwirtschaft Möbel der ihr angehörenden Fertigungsbetriebe äusstellen und verkaufen« Sie warb für diese Veranstaltung durch Verteilung eines Werbeblattes als Postwurfsendung an alle Haushaltungen. Die erste Seite diosos Werbeblattes trug die Überschrift: "Möbel Uo Polstermöbel aus unseren Fabriken Ausstellung und Verkauf". Hierauf war der Veranstalter in der Weise angegeben, daß zu beiden Seiten eines als Blickfang wirkenden rechteckigen Firmenzeichens, das neben Bildbestandteilen die Worte "I4V~ und Möbel" enthielt, in großer Blockschrift die Worte und ungeordnet waren, worauf noch die Anschrift der Klägerin folgte. Hieran schloß sich der in kleinerer Schrift gehaltene Text: "die Genossenschaft von rund 200 Möbelherstellern zeigt Ihnen Teile aus ihrem Fertigungsprogramm. Günstige Preise, moderne und gute 3 Qualität werden Sie überzeugenund ein*,*. Hinweis auf Ort und Zeit der Veranstaltung« Auf weiteren drei Seiten gab das Werbeblatt sodann einen "Auszug aus unserem Verkaufs-Programm" mit einer Reibe von bebilderten und mit Preisangaben versehenen Angeboten« Am Ende der letzten Seite trug es den wie folgt abgekürzten Firmennatiifen der Klägerin " e.G.m.b.H« Westdeutschlands große Möbelhersteller-Genossenschaft " Ferner machte die Klägerin durch eine Anzeige in der Zeitung "Y/estfalenpost" vom 14« Juli 1959 auf ihre Veranstaltung aufmerksam, die unter der Überschrift "Möbel- und Polst orraöbel-Verkauf ebenfalls die Angabe enthielt; "Die Genossenschaft von 200 Möbelherstellern zeigt Ihnen Teile aus ihrem Fertigungsprogramm..und anschließend einige Preisbeispiele nannte. Anfragen aus den Kreisen seiner Mitglieder veranlaßten den beklagten Einzelhandelsverband, die Werbebehauptungon der Klägerin auf ihre Richtigkeit zu prüfen« Nachdem or eine Auskunft über die die Klägerin betreffenden Eintragungen im Genossenschaftsregister eingeholt hatte, gab er das Ergebnis seiner Nachforschungen in einem an die Kreisvereinigungen, den Vorstand der Bezirksfachvereinigung Raumgestaltung und an seine Hitgliedsfirmen in Hagen gerichteten Rundschreiben vom 5» August 1959 in folgender Weise bekannt: "Die veranstaltete in Hagen in einer Gaststätte einen Möbel- und Polstermöbelverkauf« In ihrer Werbung wurde hervorgehoben, daß sie als Genossenschaft von rd. 200 Möbelherstellern Toilo aus ihrem Fertigungsprogramm zeigt« - 4 ^ / Dio Angaben, daß der Genossenschaft rd. 200 Genossen angehören, stimmen. Wir stellten fest, daß der Genossenschaft auch die nachstehend benannten Möbelfabriken angeschlossen sind . ..M. Hierauf folgten die Hamen und Anschriften von 56 Firmen. Die Klägerin erblickt in diesem Vorgehen des Beklagten ein wettbeworbswidriges Verhalten. Sie hat vorgetragen, der Beklagte habe seinen Mitgliedern durch das Bundschreiben in versteckter Form nahegelegt, bei ihren Geschäftsbesiehungen 2u dem einen oder anderen der in dem Schreiben aufgeführton Möbelfahrikanten die mitgeteilte Tatsache ihrer Zugehörigkeit zur Klägerin zu berücksichtigen. Das mit dem Rundschreiben übersandte Hamensverzeichnis stelle sich als eine schwarze Liste und das gesamte Verhalten des Beklagten als unzulässiger Behinderungswottbewerb dar, der mit § 1 DWG nicht vereinbar sei und zugleich einen verbotenen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bedeute ($§ 823 Abs. 1, 1004 BGB). Das Rundschreiben habe, was der Beklagte habe voraussehen müssen, zur Folge gehabt, daß den in ihm genannten Möbelfabriken in ihren Geschäftsbeziehungen zu den dem Beklagten abgeschlossenen Einzelhändlern Schwierigkeiten entstanden seien. Verschiedene dieser Fabrikanten seien aus Furcht vor weiteren geschäftlichen Nachteilen aus der Genossenschaft ausgetreten. Hierdurch sei ihr, der Klägerin, insofern ein erheblicher Schaden entstanden, als sie an die ausgeschiedenen Mitglieder Genossenschaftsanteile in Höhe von mehreren 1000 DM habe zurückzahlen müssen, die ihr damit als Betriebskapital verloren gegangen seien, und als sie nunmehr beim Warenbezug von diesen früheren Mitgliedern höhere Preise als seither zahlen müsse; weiterer Schaden sei zu befürchten. Die Klägerin hat beantragt, 1. den beklagten Verband zu verurteilen, das an seine Mitglieder versandte Rundschreiben vom 6. 8. 1959 5 - richtig müßte es heißen: 5* 8. 1959 - gegenüber allen Mitgliedern, an die es versandt worden ist, zurückzuziehen; 2. feötzustellen, daß der beklagte Verband verpflichtet ist, der Klägerin den aus der Versendung des Rundschreibens entstandenen und etwa noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Ferner hat er Widerklage erhoben mit dem Antrag, die Klägerin zu verurteilen, es bei Ausstellungeverkäufen im Gebiet des Beklagten zu unterlassen, durch ihre Werbung den Kindruck zu erwecken, als handle es sich bei den Verkäufen um solche direkt ab Fabrik und zu Fabrikpreisen. Den letzten Teil dieses Antrags hat der Beklagte im Berufungsver-fnhrcn durch die Fassung ersetzt: ... zu unterlassen, bei der Werbung Ware ,raus unseren Fabriken" oder “aus ihrem Fertigungsprogramm“ anzupreisen. Auf die Klage hat der Beklagte erwidert, einige seiner Mitglieder hättm den Verdacht geschöpft, daß die Klägerin durch ihre Werbe-maßnahmen den unrichtigen Eindruck erwecke, es handle sich um einen Verkauf vom Hersteller unmittelbar an den Letztverbraucher unter Überspringung einer Handelsstufe. Die hierdurch veranlaßte Nachprüfung habo zwar die Werbebehauptung der Klägerin über die Zahl ihrer Genossen bestätigt, jedoch überraschenderweise ergeben, daß ein großer Teil der Genossen entgegen den Satzungsbestimmungen nicht handwerkliche Betriebe, sondern Fabrikunternehmen seien. Für seine, dos Beklagten, Mitglieder sei diese Feststellung von großer Bedeutung gewesen. Das Genossenschaftsregister stehe jedermann zur Hinsicht offen; es sei daher nicht zu beanstanden? daß er, der Beklagt*» seinen Mitgliedern die Einsichtnahme erspart und ihnen das Ergebnis seiner Vr\Xt\mg wahrheitsgemäß und in sachlicher Form mitgotoilt habe. Das Rundschreiben enthalte keine Aufforderung zu dem Boykott, und zwar weder gegenüber der Klägerin noch gegenüber den ihr angeschlossenen namentlich genannten Möbelfabrikanten« Im übrigen sei sein, dee Beklagten, Vorgehen jedenfalls aus dem Gesichtspunkt der Abwehr gerechtfertigt« Die Klägerin habe sich nämlich insofern wettbewerbswidrig verhalten, als sie Möbelfabriken als Genossen aufgenoramen und gefördert habe, obwohl ihr nach ihrer Satzung nur Handwerksbetriebe angehören dürften, und ferner insofern, als sie ir. ihrer Werbung den falschen Eindruck eines besonders preisgünstigen Direktverkaufs hervorgerufen habe. Mit Rücksicht auf dieses eigene gesetzwidrige Verhalten müsse die Klägerin die Abwehroaßnabmen des Beklagten hinnehmen; die entstandenen Folgen habe sie sich selbst zuzuschreiben. Hit der Widerklage ist der Beklagte den in demWerbeblatt der Klägerin enthaltenen Angaben ”aus unseren Fabriken" und "aus ihrem Fertigungsprogramm” entgegengetreten, die nach seiner Meinung zur Anlockung der Kunden durch Vortäuschung eines besonders günstigen Direktverkaufs bestimmt und geeignet waren. Die Klägerin ist diesem Vortrag des Beklagten entgegengetreten und hat um Abweisung der Widerklage gebeten. Sie hat geltend gemacht, die Aufnahme von Möbelfabriken sei ihr nicht verboten, wie eich insbesondere aus § 2 ihrer Satzung ergebe. Ale wettbewerbewidrig'würde es höchstens anzusehen sein, wenn sie die Mitgliedschaft von Fabrikanten durch besondere Vorkehrungen verschleiert hätte. Das sei jedoch nicht der Fall, denn die in ihrer Werbung gebrauchte allgemeine Bezeichnung "Möbelhersteller” schließe Möbelfabriken ein und die mit der Widerklage beanstandeten Wendungen des Werbeblattes hätten für sich allein und in Verbindung mit den im einzelnen aufgezühlten Preisbeispielen deutlich erkennen laasen, daß es sich bei wmm den angebotenen Waren großenteils um Fabrikerzeugnisee gehandelt habe« Außerdem habe der Beklagte gegen den Grundpatz verstoßen, daß bei Abwehrmaßnahmen mit größtmöglicher Schonung vorgegangen werden mUaee; der Abwehr-zv.eck habe keinesfalls die Bekanntgabe der tarnen der ihr, der Klägerin, angehörenden Möbelfabriken erforderlich gemacht. Die Widerklage sei unbegründet, denn durch die beanstandeten Werbemitteilungen sei nicht der Eindruck eines günstigen DirektVerkaufs erweckt worden? die angegebenen Preise hätten den üblichen Einzelhandelspreisen entsprochen. Das Landgericht hat sowohl der Klage als auch der Y'iderklage ln ihrer ursprünglichen Fassung stattgegeben und jeder Partei die Kosten des Rechtsstreits zur Hälfte ouferlegt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen? die auf Abweisung der Widerklage gerichtete Anecblußberufung der Klägerin hat es mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Verurteilung nunmehr die Fassung des im zweiten Reehtezug geänderten Widerklageantrags erhalten hat? die gesamten Kosten des Rechtsstreits hat es der Klägerin auferlegt. Kit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge und den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. BnteoheidungsgrUnde s 1* Klagen 1, Die Vorinstanzen sind im wesentlichen von folgenden Erwägungen ausgegangen: a) Das Landgericht hat ausgeführti Die Mitteilung des Beklagten an seine Mitglieder, der Klägerin gehörten rund 200 Genossen und darunter auch eine größere Zahl von Mcibelfabrikenten an, «teile in Verbindung mit der Bekanntgabe der Namen dieser Fabrikanten eine mindestens versteckte Aufforderung dar, diese Tatsache bei den zukünftigen Geschäftsbeziehungen zu den namentlich aufgeführten Fabrikanten zu berücksichtigen* Bie von der Klägerin veranstalteten Ausstellungsverkäufe hätten dem Beklagten zwar genügend Veranlassung geboten, geeignete Abwehr-naßnahmen zu treffen* Er sei auch berechtigt gewesen^ dem Interesse seiner Mitglieder an einer Unterrichtung über die Zusammensetzung der Klägerin, und besonders über die Zugehörigkeit von Möbelfabriken, entgegenzukommen* Bern berechtigten Informationsbedürfnis würde es aber nach Meinung des Landgerichts genügt haben, wenn der Beklagte sich selbst unterrichtet und seinen Mitgliedern dann nur mitgeteilt hätte, daß der Klägerin tatsächlich rund 200 Genossen angehörten und daß sich unter diesen zahlreiche Möbelfabriken befänden. Die darüber hinausgehende Aufzählung der Namen der der Klägerin angeschlossenen Möbelfabriken lasse sich dagegen mit den Regeln des lauteren Leistungswettbewerbs nicht vereinbaren* In dieser Art der Mitteilung liege in Verbindung mit den sonstigen Umständen des Falles eind mehr oder weniger deutliche Aufforderung an die Mitglieder, den genannten Möbelfabriken bei künftigen Bestellungen mindestens mit Zurückhaltung zu begegnen* Die mit einer Namensliste verbundene Mitteilung sei geeignet gewesen, die Entschluß-freiheit der Einzelhändler hinsichtlich der Wahl ihrer Lieferanten zu beeinflussen und auch die der Klägerin angehörenden Möbelfabrikanten in ihrer Bewegungsfreiheit zu behindern und sie aus Furcht vor weiteren wirtschaftlichen Nachteilen zu Folgerungen gegenüber der Klägerin zu nötigen, wodurch auch die Klägerin selbst betroffen worden sei. Diese Form des WettbeWerbökaapfes sei sittenwidrig und lasse sich nicht als Abwehrmaßnahme gegen die von der Klägerin beanstandeten Ausstellungsverkäufe recht- fertigen. b) Das Berufungsgericht beschränkt sich auf eine Untersuchung des Abwehreinwandee* den es im Gegensatz zu dem Landgericht für begründet hält. Es geht davon aus, daß die Klägerin nach ihrer Firmenbezeichnung und nach ihrer Satzung eine Genossenschaft handwerklicher Betriebe aei. Niemand, insbesondere kein Einzelhändler, vermute, daß eine solche handwerkliche Genossenschaft in großer Zahl auch Iv'cfcelfafcrikanten zu Mitgliedern habe und deren Erzeugnisse mit absetze. Nach der Hecfctsprechung dürften Fabrikanten ihre Erzeugnisse zwar auch unmittelbar an den Endverbraucher verkaufen. Es sei auch wettbewerbsrechtlick nicht zu beanstanden, wenn sie sich einer Ab-satzgenoeeenschaft anschlössen, denn der Vertrieb durch eine solche sei eine besondere Form den iirektverkaufs, selbst wenn, wie im Streitfälle, bei der Durchführung der Veranstaltungen selbständige Itodelsirertreter eingeschaltet würden. Das Vorgehen der Möbelfabrikanten werde jedoch wettbewerbswidrig, wenn sie besondere Vorkehrungen träfen, um ein Bekenntwerden der Tatsache zu verbindern, daß sie nicht nur Uber den Einzelhandel, sondern auch io Wege des Direktverkaufs über die Absatzgenossenscheft an den Endverbraucher lieferten. Sie dUrften deshalb eine etwaige Mitgliedschaft In einer Absatzgenossenschaft nicht verschieiern. Dae gesahisib« aber, wenn sie eich einer Genossenschaft anRchlössentdie nach Firma und Satzung nur der Förderung handwerklich dienen solle, denn ihre Mitgliedschaft in einer solchen Genossen- •v 1 L*\ i i achaft könne lange Zeit unentdeckt bleiben, da von der an eich jedem freistehenden Einsichtnahme in das Genossen-schaftsregister erfahrungsgemäß nur selten Gebrauch gerecht werde. Auch im vorliegenden Falle sei der beklagte Verband nur durch Zufall» nämlich durch ungeschickte Werbung der Klägerin'und die dadurch bei den Mitgliedern des Beklagten hervorgerufene Unruhe» dazu veranlaßt worden, das Genoesenscfcaftsregister zu überprüfen. So habe er fcntgestellt, daß sich hinter der Firma der Klägerin überraschenderweise Möbelfebrikanten in großer 2ahl verborgen hätten. Es würde, so meint das Berufungsgericht, auf eine Unterstützung der von der Klägerin geduldeten Verschleierung^ tnktik hinauslaufen, wenn »andern beklagten Verband die Unterrichtung seiner Mitglieder hierüber verbieten wollte. Der Beklagte habe in seinem Rundschreiben lediglich wehre Tatsachen mitgeteilt und eich jeder Empfehlung in bezug auf etwa zu treffende Maßnahmen enthalten* Wenn seine Mitglieder von der erhaltenen Aufklärung Uber das Tarnung»-manöver der Klägerin bei ihren geschäftlichen Dispositionen Gebrauch gemacht hätten, so hätten sie ein marktgemäßes Kittel der Abwehr benutzt. Die Klägerin als handwerkliche Genossenschaft habe Möbelfafcrikanten &ar nicht aufnehmen dürfen; wenn sie es dennoch getan habe, dürfe sie sich nicht darüber beklagen, daß eie durch die Reaktion der von ihrem wettbewerbswidrigen Verhalten betroffenen Wirtschaftskreieein Mitleidenschaft gezogen werde. 2. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision müssen im Ergebnis ohne Erfolg bleiben* a) Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei nach ihrer Firmenbezeichnung und ihrer Satzung zur Aufnahme von !<:öbelfafcrikanten nicht befugt - Jedenfalls in dieser allgemeinen Form - rechtlich nicht haltbar ist, Jas Berufungsgericht trägt, wie die Bevision mit Hecht geltend macht, der Tatsache nicht genügend Rechnung, daß die Klägerin nicht etwa ein genossenschaftlicher Zusammenschluß von Handwerksbetrieben'iss engeren Sinne ist, sondern, wie es im Firmennamen deutlich heißt, von "handwerklichen Serien-:;Ubol-Hcrstellerntt, Hierunter sind Betriebe zu verstehen, die zwar nach ihrem Geschäftsumfang und Personalbestand noch den Zuschnitt von Handwerksbetrieben aufweisen, die eich aber in bezug auf ihr Fertigungsprogramm und damit notwendig auch auf Fertigungsweise, maschinelle Hinrichtung, Absatzwege, Preisgestaltung usw. bereits weitgehend den für eine fabrikmäßige Serienherstellung kennzeichnenden Bedingungen angenähert haben (vgl* hierzu die Entscheidung des erkennenden Senats in GROB 1961, 425* 428 f - Möbelhaus des Handwerks). Es handelt sich also um eine dem Fabri[(unternehmen bereits recht nahestehende übergangsform. Berücksichtigt man ferner, daß die Grenzen zwischen handwerklicher Serienherstellung und fabrikmäßiger Fertigung nicht genau festzulegen sind,, sondern ineinander Ubergehen, daß manches Unternehmen, das zunächst noch handwerklichen Charakter hatte, im Läufe der Zeit größeren Umfang an-nimmt und schließlich ale Möbelfabrik anzusprechen ist, und daß § 2 der Satzung der Klägerin ausdrücklich die Aufnahme von Handelsgesellschaften und Juristischen Personen vorsieht, also von Unternehmen, deren Zuschnitt in der Regel wesentlich Uber den eines Handwerksbetriebes hinausgeht, so gibt die bloße Tatsache, daß eich unter den rund 200 Mitgliedern der Klägerin eine Reihe von Möbelfabriken befindet,, keine hinreichende Grundlage fUr die Schlußfolgerung, die Klägerin habe durch deren Aufnahme gegen ihren Satzungszweck verstoßen* Bei sinnentsprechender Auslegung der Satzung wäre ein solcher Verstoß vielmehr nur anzunehmen, wenn unter den Mitgliedern der Klägerin die Möbelfabriken, und besonders solche, die schon im Zeitpunkt ihrer Aufnahme eindeutig diesen Charakter hatten, nach ihrer Zahl und Bedeutung eine erhebliche Holle spielen sollten. In dieser Hichtung enthält das Berufungsurteil jedoch keine tatsächlichen Feststellungen. b) Auch die weitere Erwägung, die der Klägerin angehörenden üöbclfubrikanten seien ihr beigetreten, um mit ihrer Zugehörigkeit zu einer handwerklichen Abeatzgenossenschaft die von ihnen beabsichtigten Direktverkäufe an LetztVerbraucher zu tarnen, und die Klägerin habe diese Verschleierungstaktik geduldet und gefördert, ist von Hechtsirrtum nicht frei. Mit Hecht beanstandet die Hevision unter Berufung auf § 139 ZPO, daß die Annahme einer Tarnungsabsieht der Fabrikanten im wesentlichen auf Vermutungen beruht, die im unstreitigen Sachverhalt und in allgemeinen Erfahrungsregeln keine hinreichende Grundlage finden, und daß es insoweit einer näheren Sachaufklärung bedurft hätte,.die besonders auch darauf zu erstrecken gewesen wäre, durch welche Vorkehrungen sich die beteiligten Fabrikanten bemüht haben, im Geschäftsverkehr mit den von ihnen belieferten Einzelhändlern ihre Zugehörigkeit zur Klägerin zu verbergen. Gegenüber der Annahme, die Klägerin habe die vermeintliche Verschleierungstaktik der Fabrikaten unterstützt, macht die Hevision zutreffend geltend,' daß hierbei wesentlicher Tatsachenstoff nicht ausreichend gewürdigt worden sei (§ 286 ZPO), insbesondere die Tatsachen, daß dio Klägerin im Kopf ihres Werbeblattes, also an besonders auffallender Stelle, die Wendung "aus unseren Fabriken0 gebraucht und in ihrer Werbung wiederholt von ihrem "Fertigungsprogramm'1 gesprochen, dagegen in keiner Form auf eine handwerkliche Herkunft der angebotenen Erzeugnisse hingewiesen und sogar bei der Wiedergabe ihres Firmennamens den Bestandteil "handwerklicher Serien—Möbel «‘Hersteller* fortgelassen hat» Bei each-gemäßer Würdigung dieser zugunsten der Klägerin sprechenden Umstände hätte der Vorwurf, sie habe die vermeintliche Vor» schleierungstaktik gefordert, nicht allein auf ihre Werbe-Maßnahmen anläßlich der Verkaufeveranstaltung in Hagen vom Juli 1959» sondern höchstens nach weiterer Sachaufklärung auf ihr sonstiges Geschäftsgebehren gestützt werden können und hätte der Klägerin Gelegenheit gegeben werden müssen, sich gegen jenen Verdacht durch geeigneten Vortrag und entsprechende Beweisanerbieten zur Wehr zu setzen« c) Schließlich läßt das Berufungsurteil eine ausreichende Prüfung der weiteren, vom Landgericht verneinten trage vermissen, ob die Mitteilungen des Beklagtem in seinem Rundschreiben und besonders die darin enthaltene Aufzählung der Hamen von 56 Möbelherstellern das geeignete Mittel zur Abwehr des vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes der Klägerin und ihrer Mitglieder war« Biese Prüfung hätte sich vor allem darauf erstrecken müssen, ob der Beklagte den anerkarniton Grundsatz beherzigt hat, daß eine Abwehrmaßnahme nicht weitergehen darf, als der Abwehrzweck unbedingt erfordert, und daß hierbei auf eine möglichste Schonung der Interessen desjenigen, gegen den sich die Maßnahme richtet, Bedacht genommen werden muß (3« u.a« BGH GRUR 1959, 244, 247 - Versandbuchhand» lung) GRUR 1962, 426, 428-Selbstbedienungsgroßhändler - mit Anmerkung von Hafermehls Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 8« Auf 1«, Ein!« UWG Anw« 71, 199 und 200)« 3« Entgegen der Meinung beider Vorinstanzen kommt es indessen auf den Abwehreinwand nicht ent seheidend an, denn das Vorgehen des Beklagten war ohnehin unter keinem der rechtlichen Gesichtspunkte, auf die sieh die Klage stützt, zu beanotandon und brauchte daher nicht erst damit gerechtfertigt zu worden, daß die Klägerin und ihre Mitglieder durch unlauteres Vorhalten zu Abwehrmaßnehmen Anlaß gegeben hätten. f • 14 i.*T i a) Die Handlungsweise des Beklagten erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 1 UWG. Sie stellt sich zwar als ein Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Sinne dieser Vorschrift dar, denn nach der Lebenserfahrung ist zu vermuten, daß sich der Beklagte von der Absicht der Förderung des Wettbewerbs der ihm angesehlossc- ■ non Einzelhändler hat leiten lassen (s. Baumbach-Hefcrmehl j';j aaO Einl. IIWG Anm« 137, 139); sie verstößt aber nicht gegen M a • die guten.Sitten« - 'ti •i W, Daß die in dem Bundschreiben des Beklagten enthaltenen Mitteilungen der vollen Wahrheit entsprochen und den Inhalt der zu dem Genossensehhftsregister eingereichten und jodermann ^ zur Einsichtnahme offenstehenden Schriftstücko (§136 Abs. 1 » « v i-**1 Satz 1 GenG in Verb, mit § 9 Abs. 1 HGB) zuverlässig wieder- l! gegeben haben, hat die Klägerin nicht in Abrede gestellt. Wenn der Beklagte bei seinen von Mitgliedern angeregten Nachforschungen über die Wichtigkeit der Werbebehauptung der Klägerin, ihr gehörten rund 200 Möbelhersteller an, auf die Tatsache aufmerksam geworden ist, daß sich hierunter 36 Möbelfabriken befanden, so hatte er keinen Grund, diese Feststellung seinen Mitgliedern vorzuenthalten. Es entsprach im Gegen-* teil der Aufgabe des Beklagten als einer Interessenveroini-gung der Einzelhändler, seine Mitglieder über eine solche Tatsache, die möglicherweise für ihre geschäftliche^ Dispositionen von Wichtigkeit sein konnte, die aber nicht offen zutage lag, sondern erst durch Einholung einer Auskunft des Hegistergerichts in Erfahrung gebracht werden konnte, sachgemäß zu unterrichten. 1* .7 's % * 0 1 Daß die Mitglieder des Beklagten ein berechtigtes Interesse an einer solchen Unterrichtung hatten, bedarf keinor näheren Darlegung. Es ergibt sich ohne weiteres daraus, daß .«■P die umfangreiche Absatzorganisation der Klägerin, die sich mit von Stadt zu Stadt wancterndeh Verkaufsveranstaltungen unmittelbar an die Letztverbraucher wandte und somit für die Einzelhändler der Städte» in denen solche Veranstaltungen stattfanden» eine nicht unbedeutende Konkurrenz dax*-stellte, und daß die Beteiligung von Möbelfabriken an diesor Art des Absatzes zu dem mindesten den - wenn auch möglicherweise nicht in allen Bällen begründeten - Vordacht naho-legte, sie wollten damit DirektVerkäufe gegenüber den von ihnen im übrigen belieferten Einzelhändlern verschleiern* Solche Direktverkäufe von Herstellern oder Großhändlern sind zwar nach feststehender Hechtsprechung nicht schlechthin unlauter; sie sind aber dann zu mißbilligen, wenn sie mit besonderen Vorkehrungen verbunden werden, die das Ziel verfolgen, ein Bekanntwerden der Doppelfunktion der Hersteller oder Großhändler bei den von ihnen belieferten Wiederverkäufern zu verhindern, und wenn die derart verheimlichten Direktgeschäfte nach Art und Umfang bei den Einzelhändlern Anstoß erregt und ihnen vermutlich Anlaß gegeben hätten, die Geschäftsbeziehungen zu einem solchen Unternehmen abzubrechen (BGHZ 28, 54t 58 ff, 62 - Direktverkäufe). Waren hiernach Anhaltspunkte» jedenfalls aber ein nicht fernliogender Verdacht in der Sichtung gegeben, daß die der Klägerin angehörenden Möbelfabriken ihre Mitgliedschaft zur Tarnung von Direktverkäufen’, benutzten, so konnte sich der Beklagte unbedenklich als berechtigt, wenn nicht sogar als verpflichtet ansehen, seinen Mitgliedern durch Bekanntgabe der getroffenen Feststellungen Gelegenheit zu geben, sich darüber ihre Gedanken zu machen und die mitgeteilten Tatsachen bei ihren geschäftlichen Dispositionen zu berücksichtigen. Die Möglichkeit, daß sich der Verdacht bei einer späteren Nachprüfung ganz oder teilweise als unbegründet erweisen sollte, brauchte den Beklagten von seiner Mitteilung nicht abzuhalten; denn ein Fabrikant, der seine Mitgliedschaft bei der Klägerin nicht zur Tarnung benutzte, sondern offen erkennen ließ; daß er neben dem Absatz seiner Erzeugnisse an Wiederverkäufer auch mit Hilfe der Absatzorganisation der Klägerin Direktgeschäfte vornahm, wurde durch die Mitteilung in seinen Interessen nicht berührt. Die Mitteilung richtete sich nur gegen solche Fabrikanten, die eine Verschleierung von Direktverkäufen erstrebten, und gegen die Klägerin, soweit sie ein solches Bestreben ihrer Mitglieder gebilligt und gefördert haben sollte» In diesem Umfange war die Bekanntgabe des Beklagten an die ihm angeechlossonen Einzelhändler jedoch berechtigt und geboten, denn sie diente der Verwirklichung des das Wettbewerbsrecht beherrschenden Grundgedankens, daß im Wettbewerb Klarheit und Wahrheit herrschen sollen und daß einer Verschleierung der wahren Verhältnisse mit Nachdruck entgegengetreten werden muß» Der Auffassung der Revision, das Rundschreiben dos Beklagten enthalte eine versteckte Aufforderung zu dem Boykott, kann nicht beigepflichtet werden» Die Mitteilung verfolgte zwar, wie der Beklagte einräumt, den Eweck, seine Mitglieder auf einen bestimmten Tatbestand hinzuweisen und ihnen damit Gelegenheit zu entsprechenden Dispositionen zu geben; 3±e beschränkte sich aber auf die Bekanntgabe von unstreitig richtigen und jedermann - wenn auch nicht ohne eine gewisse Mühe - zugänglichen Tatsachen und gab weder einen ausdrücklichen Hinweis auf den Verdacht einer möglichen Verschlci-erungaabsicht der Klägerin und ihrer Mitglieder noch eine eigene Stellungnahme hierzu, sondern Überließ es den Empfängern des Rundschreibens völlig, von den mitgeteiltcn Tatsachen den ihnen geboten erscheinenden Gebrauch zu muchon» Dor Mitteilung war allenfalls eine Anregung zu näherer Frü~ fung zu entnehmen; sie bedeutete aber nicht, wie es zur An- nähme einer Boykottaufforderung unerläßlich wäre, eine Beeinflusaung des Willens der Empfänger (vgl* Baumbaeh-Hefermehl aaO § 1 UWG Anm* 107 mit weit* Nachw«). Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, daß der Beklagte in 9einom Bundsohreiben die $6 Höbelfabrikanten namentlich aufgeführt hat* Biese Art der Bekanntgabe entsprach einem praktischen Bedürfnis? denn sie erleichterte den Empfängern eine Nachprüfung? ob sich unter den der Klägerin angehörenden Möbelfabriken Unternehmen befanden, mit denen sie Geschäftsbeziehungen unterhielten oder anbahnen wollten* Die Auffassung der Bevision, es handle sich um eine sogenannte schwarze Liste, geht schon deshalb fehl? weil sich das Bundschreiben auf eine objektive Mitteilung wahrer, jedermann zugänglicher Tatsachen beschränkt und jeder negativen Bewertung enthalten hat* b) Da hiernach der Beklagte nicht widerrechtlich gehandelt hat, bedarf es keiner Erörterung, ob der Gesichtspunkt eines Eingriffes in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als Klagegrundläge nicht schon deshalb ausschei» den muß, weil es an einer “Unmittelbarkeit"des Eingriffs fehlt* Denn die Klägerin wurde durch das Vorgehen des Beklagten höchstens mittelbar insofern berührt, als dieses Vorgehen manche Fabrikanten zu dem Austritt aus der klagenden Genossenschaft veranlaßt haben mag und hierdurch möglicherweise die Leistungsfähigkeit und der finanzielle Rückhalt der Klii-gerin geschwächt worden ist« Nach alledem hat das Berufungsgericht die Klage im Ergebnis mit Becht angewiesen* £ix~i!&~3iau]aanL 1. Das Landgericht hat der Widerklage unter Zugrundelegung der ursprünglichen Fassung ihreß Antrages aus dor Erwägung 18 bJ i [ i stattgegeben, die Klägerin habe durch die in ihrer Werbung gebrauchten Wendungen "aus unseren Fabriken" und «aus ihrem Fertigungsprogramm" den unrichtigen Eindruck hervorgerufcn, es handlo sich um einen Direktverkauf vom Hersteller an den LetztVerbraucher, und so den Anschein erweckt, als sei das Angebot infolge Uberspringung von mindestens einer Wirt«* schaftsstufe ein besonders günstiges« i‘ Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung unter Anpassung der Urteilsformel an die inzwischen geänderte An- ! tragsfassung bestätigt, seine eigene Beurteilung jedoch abweichend vom Landgericht damit begründet, die beiden mit der Widerklage angegriffenen Werbeangaben erweckten beim Verbraucher den Eindruck, als ob die Klägerin selbst fabriziere und deshalb die von ihr hergestellten Waren zu besonders günstigen Preisen anbieten könne« Dieser Eindruck sei unrichtig, denn die Klägerin produziere tatsächlich nicht selbst, obwohl ihr das nach der Satzung nicht verwehrt sei« Den Unterschied zwischen einer eigenen Fertigung und der Fertigung ihrer Genossen dürfe sie nicht verwischen» Ihr Verhalten sei daher im Sinne von § 3 UWG wettbewerbev/idrig« 2« Der hiergegen gerichtete Hauptangriff der Revision, die Annahme des Berufungsgerichts, der Durchschnittskäufer worde den Werbebehauptungen der Klägerin entnehmen, daß sie selbst Fertigungsbetriebe unterhalte und die in eigener Regie hergestellten Möbel sum Verkauf stelle, liege so völlig fern, daS diese Deutung ernstlich nicht in Betracht gezogen werden dürfe, kann allerdings nicht zu dem Erfolg führen, denn es handelt sich insoweit um einen in der Revisionsinstanz unstatthaften Angriff gegen die tatricht erliche Würdigung „ Wenn auch nicht angenommen werden kann, daß ein beträchtlicher feil der Käuferkreise, denen die Werbung der Klägerin begegnet, ihr die Deutung geben wird, von der das Berufungsgericht ausgeht, so widerspricht die Annahme, es werde zu dem mindesten ein nibht ganz unerheblicher Teil der angesprochenen Kreise dieser Deutung zuneigen, nicht gänzlich der Lebenserfahrung und ist daher mit den Mitteln der Revision nicht angreifbar. Dennoch kann die Entscheidung zur Widerklage nicht aufrechterhalten werden; sie läBt nämlich, wie die Revision weiterhin geltend macht, eine ausreichende Begründung in der Richtung vermiesen, daß das Unrichtige, das nach der Deutung des Berufungsgerichts in den Werbebehauptungen der Klägerin enthalten ist, zugleich dasjenige ist, das im Publikum den Eindruck eines besonders günstigen Ange-botes hervorruft. Der bloße Hinweis darauf, der Durchschnitt skäufer werde annehmen, die Klägerin könne, weil sie selbst produziere, zu besonders günstigen Preisen anbieten, genügt hierzu nicht. Denn dieser Hinweis gibt keinen Aufschluß darüber, ob die durch die strittigen Angaben der Klägerin getäuschten Abnehmerkreise nicht von der gleichen Vorteilsvorstellung auagehen würden, wenn ihnen bekannt wäre, daß die Klägerin nicht Möbel aus einem eigenen Fertigungsbetrieb, sondern aus den Fabrikeft der ihr angeschlos-senen Genossen anbietet. Der Tatbestand des § 3 UWG ist aber nur erfüllt, wenn zwischen der fraglichen Vorteilsvorstellung und der Unrichtigkeit der Angabe ein innerer Zusammenhang besteht (BGHZ 28, f, 7» Buchgemeinschaft II; Baumbach-Hefer-mehl aaO § 3 UWG Anm. 33 und 146). Insoweit aber fehlt es an ausreichenden tatrichterlichen Feststellungen* Im weiteren Verfahren wird sich das Berufungsgericht erforderlichenfalls auch mit der - wohl näherliegenden -Deutung der mit der Widerklage angegriffenen Werbebehaup-tungen der Klägerin, von der das Landgericht ausgegangen ist, unter dem Gesichtspunkt des $ 3 UWG zu befassen haben. III. Hinsichtlich der Klage war die Revision mithin zurückzu woisen. Im übrigen war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war. Wilde Krüger-Nisland Spreng Spengler Ebel