Die Patente sind mit seinem Tode zunächst auf seine Frau und Tochter, die nunmehrigen Beklagten S^i und IJHI als seine Erben übergegangen und von diesen nach ihrer in der Revisionsverhandlung abgegebenen, von der Klägerin nicht bestrittenen Erklärung noch während des ersten Rechtszugs, im November 1955, auf die aus den Gesellschaftern und B— gebil- 1. Walzenstuhl mit zwei oder mehreren axial hintereinandergereihten Walzenpaaren, bei denen die einen Walzen der Paare einstellbar sind, dadurch gekennzeichnet, daß die einstellbaren Walzen auf einer gemeinsamen durchgehenden Tragv/elle angeordnet und gemeinsam voreinstellbar sind, jedoch außerdem zur Ermöglichung der Feineinstellung einzeln von exzentrisch ausgebildeten Wellenteilen getragen sind, die unabhängig voneinander verdreht werden können. 1. Walzenstuhl mit zwei oder mehr axial hintereinandergereihten Walzenpaaren mit je einer einstellbaren Walze, bei dem nach Patent 902 339 für die einstellbaren Walzen eine gemeinsame verstellbare Tragachse und zwischen dieser und den einzelnen Walzen auf der Tragachse angeordnete, je für sich verdrehbare Exzenterteile vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet, daß jede einstellbare Walze (1, 2, 3) je mittels zweier um eine ortsfeste Achse (7) schwenkbarer Lagerarme (5, 6) getragen wird, die mit je einem der auf der Tragachse (19) angeordneten, als Hülsen ausgebildeten verdrehbaren Exzenterteilen (16, 17, 18) verbunden sind. Die hier interessierenden Merkmale des von der Klägerin hergestellten Mahlstuhls sind nach der Beschreibung in den Gründen des Berufungsurteils (in Verbindung mit den Ausführungen in dem dort in Bezug genorame-nen Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr.Meldau) folgende: als einstellbare Walzen sind mehrere von unten beistellbare Walzen (Unterwalzen) vorgesehen, die einzelweise von je zwei Hebellagern an den Enden-.*,getragen werden; die Vorderseiten der Hebellager sitzen in Stangen, die am unteren Ende Federungseinrichtungen haben, um plötzliche Walzenstöße aufzunehmen; jede Stange ist mit einer Spannmuffe versehen; alle Oberenden der Stangen enden im Unterschenkel einer U-förmigen Schiene; der obere U-Schenkel dieser Schiene hängt beidendig auf einer Trag-achse, die ihrerseits beidendig in gestellfest im Automatengehäuse gelagerte, exzentrische Verdickungen ausläuft; werden die Exzenter mittels eines Hebels geschwenkt, so wird die Tragachse exzentrisch verdreht und entsprechend die mit ihrem oberen Schenkel lose darauf liegende U-Schiene im ganzen gehoben oder gesenkt, wodurch alle im unteren Schenkel der Schiene hängenden Stangen gehoben oder gesenkt und dem it über die Hebellager alle Unter-walzen an die Oberwalzen heran- oder von diesen weggerückt werden (Grobeinstellung); die Feineinstellung erfolgt mittels der Spannmuffen, welche mit Hebeln zu verdrehen sind, Wie der ursprüngliche Beklagte 0^| so sehen auch die nunmehrigen Beklagten und Widerklägerinnen sowie die Firma Gebrüder ^IHHI in dieser Konstruktion der Klägerin eine Verletzung der Patente Nr. 902 339 und Nr. 926 461. Die Klägerin dagegen ist der Auffassung, daß sie mit ihrer Konstruktion die genannten Schutzrechte nicht verletze, sondern lediglich von dem freien Stande der Technik Gebrauch mache. Im Berufungsrechtszug haben die Beklagten Widerklage erhoben, mit der sie nach dem Tatbestand des Berufungsurteils beantragt haben, die Klägerin zu verurteilen, 1) es zu unterlassen, Walzenstühle herzustellen, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, bei denen die verstellbaren Walzen, die das Mahlgut zusammen mit der unverstellbaren Walze zermahlen, von einer gemeinsamen Exzenterwelle getragen werden; Das Oberlandesgericht hat nach Einnahme eines Augenscheins und Einholung von Ergänzungsgutachten des Senatspräsidenten i.R. Fromme und* des Patentanwalts Prof.Dr._Ing. Meldau die Widerklage der Beklagten als unbegründet abgewiesen. Denn wie sich aus wiederholten Wendungen in den zweitinstanzlichen Schriftsätzen beider Parteien und insbesondere der Beklagten ergibt, ist schon im zweiten Rechtszug von den Parteien die Firma Gebr. 1. Bas Berufungsgericht sifeht als Gegenstand der Erfindung nach dem Hauptanspruch 1 des Widerklagepatentes Kr. 902 339 (Hauptpatent) in Übereinstimmung mit den Sachverständigen Fromme und Prof.Dr.Meldau sowie dem Landgericht die folgende Kombination an: Insbesondere sind nach den im Ergebnis rechtlich zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts durch das Patent Nr. 926 461 nicht auch noch folgende Merkmale geschützt : Es kann den Beklagten zwar zugegeben werden, daß die einstellbaren Walzen in den Abbildungen beider Patentschriften als die unteren Walzen dargestellt und in der Beschreibung des Hauptpatents Nr. 902 339 mehrfach als "Unterwalzen" bezeichnet sind. Es kann in diesem Zusammenhang ferner zu ihren Gunsten als richtig unterstellt werden, daß aus der Bemerkung auf Seite 2 Zeilen 63 - 65 der Beschreibung des Zusatzpatents Nr. 926 461, wonach die Stangen 12 je aus zwei mit Gewinde in einer Spannmuffe 13 einstellbar sitzenden Teilen bestehen sollen, für den Durchschnittsfachmann am Anmeldetag ersichtlich war, mittels Verdrehens dieser Spannmuffen könnte die verloren gegangene Parallelität einer einstellbaren Walze zur zugehörigen starren 'Walze wieder hergestellt werden. Es kann schließlich in diesem Zusammenhang zugunsten der Beklagten auch unterstellt werden, daß sich aus der Anordnung der einstellbaren Walzen als unterer Walzen und aus der Einfügung von Spannmuffen in die Tragestangen die von der Revision nochmals hervorgehobenen besonderen Vorteile ergeben. Die Revision will das ersichtlich selbst nicht mehr geltend machen, da sie nur noch darauf hinweist, daß die beiden “Merkmale" von den Beklagten als besondere Vorteile der Widerklagepatente herausgestellt worden seien. Auch die Verfahrensrüge der Revision, die Beweisaufnahme sei vom Berufungsgericht nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, soll sich ersichtlich nicht auf diesen Punkt beziehen. Denn selbst v/enn das Berufungsgericht, wie die Revision meint, infolge nicht ordnungsmäßiger Beweisaufnahme zu Irrtüraern in der Beurteilung der Widerklagepatente gekommen sein sollte, so würden sich solche Irrtümer nicht auf die hier eindeutig aus dem Wortlaut der Patentansprüche zu beantwortende Frage erstreckt haben, daß die "Merkmale" d und e darin keine Grundlage finden. Der Gliederwalzenstuhl der Klägerin weist zwar ebenfalls - mit den Worten des Oberbegriffs des Anspruchs 1 des Hauptpatents Nr. 902 339 ausgedrückt - mehrere axial hintereinandergereihte Walzenpaare auf, bei denen die einen Walzen der Paare einstellbar sind; und die Grobeinstellung Ferner ist auch bei dem Gliederv/alzenstuhl der Klägerin die zur Grobeinstellung dienende gemeinsame Tragachse außerhalb der einstellbaren Walzen angeordnet und jede einstellbare V/alze für sich von zwei um eine ortsfeste Achse schwenkbaren Lagerarmen getragen (Merkmale a und b der Kombination des Zusatzpatents Nr. 926 461). Die Konstruktion der Klägerin v/eist aber nicht die dem Merkmal b des Hauptpatents und dem Merkmal c des Zusatzpatents entsprechenden Mittel zur Feineinstellung auf.Die Feineinstellung wird bei dem Gliederwalzenstuhl der Klägerin vielmehr durch verdrehbare Spannmuffen an den die Walzen haltenden Stangen bewirkt. Liese Feineinstellungs-nuffen der Konstruktion der Klägerin können, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Prof.Dr.Meldau ausführt und die Revision nicht in Abrede stellt, auch nicht als Äquivalent zu den unabhängig voneinander verdrehbaren, exzentrisch ausgebildeten Wellenteilen des Hauptpatents oder den auf der gemeinsamen Tragachse angeordneten, je für sich verdrehbaren Exzenterhülsen des Zusatzpatents angesehen werden. Eine gegenständliche Verletzung der Gesamtkombination des Hauptpatents Nr. 902 339 oder der Gesamtkombination des Zusatzpatents Nr, 926 4*61 wird mit dem Widerklagantrag zu 1) auch nicht geltend gemacht. 139 ZPO gestützte Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht hätte nicht davon äusgehen dürfen, daß die Beklagten eine Verletzung des Hauptpatents selbst nicht mehr* behaupten, bezieht sich ersichtlich nicht auf eine gegenständliche Verletzung des Hauptpatents durch die Klägerin, sondern nur auf eine - später zu erörternde -Verletzung eines nach Meinung der Beklagten dem Hauptpatent zu entnehmenden allgemeinen Erfindungsgedankens. Im Streitfall bezieht sich der von den Beklagten mit ihrer Widerklage verfolgte Unterlassungsantrag auf ''Walzenstühle, bei denen die verstellbaren Walzen ... Später haben sie allerdings - jedenfalls vorwiegend eine aus weiteren, dem Zusatzpatent Nr. 926 461 entnommenen Merkmalen bestehende Teilkombination als verletzt bezeichnet Nach den Ausführungen der Revisionsbegründung würden sie jedoch, nach § 139 ZPO befragt, bis zuletzt ausdrücklich vorgetragen haben, daß sie den tragenden Erfindungsgedanken des Hauptpatentes in der Benutzung einer gemeinsamen durchgehenden Exzentertragwelle für mehrere einstellbare Walzen sehen und deshalb in der Konstruktion der Klägerin auch eine Verletzung des Hauptpatentes erblicken. Es kann zu ihren Gunsten ferner unterstellt werden, daß sich ein solcher allgemeiner Erfindungsgedanke nicht nur auf eine Anordnung beziehen würde, bei der - v/ie nach dem Hauptanspruch 1 des Hauptpatents - die einstellbaren Walzen “auf“ der gemeinsamen "durchgehenden“ Tragwelle “angeordnet“ sind oder - v/ie es mit anderen Worten in der Beschreibung des Zusatzpatentes (S. 7 -9) heißt -das Tragorgan als innerhalb der einstellbaren Walzen angeordnete Achse ausgebildet ist, sondern daß sich ein solcher allgemeiner Erfindungsgedanke auch auf eine Anordnung beziehen würde, bei der - wie nach dem Zusatzpatent Nr. 926 4-61 und nach der Ausführungsform der Klägerin -die gemeinsame Tragwelle außerhalb der einstellbaren Walzen vorgesehen und mit einer jeden von ihnen für sich durch besondere Vorrichtungen, z.B. durch zwei um eine ortsfeste Achse schwenkbare Tragarme, verbunden ist (Beschreibung des Zusatzpatents S. Die in der Revisionsverhandlung erneut vorgetragene Meinung der Beklagten, daß die Welle 35 des Patents Nr. 545 651 und die Exzenterwelle 13 des Patents Nr. 644 047 die verstellbaren Walzen nicht mit trügen, ist bereits vom Landgericht mit zutreffender Begründung widerlegt worden; für das Patent Nr. 644 047 wird diese Meinung der Beklagten schon durch einen Blick auf die beigegebenen Abbildungen, namentlich auf die Figur 3, widerlegt. erwähnte, auf die §§ 286, 139 ZPO gestützte Verfahrensrüge der Revision ankommen, das Berufungsgericht hätte nicht davon aus-gehen dürfen, daß die Beklagten eine Verletzung des Hauptpatents selbst nicht mehr behaupten. Diese Verfahrensrüge hätte übrigens schon deshalb keinen Erfolg haben können, weil das Berufungsurteil nicht auf dem von der Revision behaupteten Verfahrensverstoß beruht. Mit dem von der Revision beanstandeten Hinweis, daß die Beklagten eine Verletzung des Hauptpatents selbst nicht mehr behaupteten, hat das Berufungsgericht lediglich dartun wollen, warum sich "ein näheres Eingehen auf diese Frage", also eine noch ausführlichere Begründung zu diesem Punkt, erübrige. ausgeführt, liegt eine gegenständliche Verletzung der Gesamtkombination des Zusatzpatents Nr. 926 461 durch die Klägerin schon deshalb nicht vor, v/eil die Konstruktion der Klägerin nicht von dem unter II 2. Biese durch den späteren Sach-vortrag der Beklagten veranlaßte Prüfung, auf die auch die Revision zurückkommt, war trotz der Beibehaltung des diese Merkmale nicht enthaltenden Widerklagantrags der Beklagten erforderlich, weil bei Bejahung der Schutsfähigkeit der Merkmale a und b des Zusatzpatentes oder ihrer Kombination dem Widerklagantrag in einer dementsprechend eingeschränkten Fassung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung eines dem Zusatzpatent zu Entgegen den Angriffen der Revision ist dem Berufungsgericht aber darin beizutreten, daß die Widerklage auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Erfolg - auch keinen beschränkten Erfolg - haben kann. Trotz der Angriffe der Revision ist dem Berufungsgericht aber im Ergebnis auch darin suzustimmen, daß die Kombination aus den Merkmalen a und b vorbekannt oder jedenfalls mangels Erfindungshöhe nicht schutzfähig ist. b) Es stimmt daher mit der Auffassung des Erfinders selbst überein, v/enn das Berufungsgericht bei seiner Prüfung ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Merkmale a und b des Zusatzpatents sowohl einzeln als auch in ihrer Kombination vorbekannt sind. Durch’die deutsche Patentschrift Nr. 545 651 allerdings ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts das Merkmal b des Zusatzpatents Nr. 926 461 und mithin auch die Teilkombination aus den Merkmalen a und b nicht vorweggenommen. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist dagegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Schutzfähigkeit einer Teilkombination aus den Merkmalen a und b des Zusatzpatents Nr. 926 461 die vom Berufungsgericht im wesentlichen durch Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil behandelte deutsche Patentschrift Nr. 644 047 entgegensteht. Bas Merkmal b des Zusatzpatentes Nr. 926 461 ist durch die Patentschrift Nr. 644 047 zunächst jedenfalls insofern vorweggenommen, als auch nach dieser Patentschrift die einstellbaren Walzen 3 je einzeln getragen werden - nämlich von V/ellenstücken 9, die ihrerseits in Kugellagern 11 auf Tragkörben 10 unabhängig voneinander gelagert sind (S. 21 zwei Stangen 12) des Widerklagepatentes Nr. 926 461 sind jedoch für das, was in der Patentschrift Nr. 644 047 einerseits und - nach der Auffassung des Berufungsgerichts - in der Patentschrift Nr. 926 461 andererseits über die Punktion dieser Mittel offenbart ist, patentrechtlich gleichwertig. Das Berufungsgericht hat sich hierin vielmehr durch ausdrückliche Bezugnahme dem landgerichtlichen Urteil angeschlossen, in dem es als "unwesentlich" bezeichnet ist, daß die beiden Lagerarme des Widerklagepatentes Nr. 926 461 bei dem Patent Nr. 644 047 zu einem Tragkorb vereinigt sind. c) Das Berufungsgericht ist dabei allerdings davon ausgegangen, daß sich aus der ZusatzpatentSchrift Nr. 926 461 für einen Durchschnittsfachmann nicht der unter II 3- als "Merkmal" e bezeichnete Gedanke ergäbe, man könne mittels Verdrehens der an den Stangen 12 angebrachten Spannrauffen 13 die verloren gegangene Parallelität einer verstellbaren Walze zur zugehörigen starren Walze wiederherstellen. Das Ergebnis wäre jedoch auch dann kein anderes, wenn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts mit dem Vortrag der Revision davon ausgegangen wird, daß durch die Ausführungen auf S. Dann würde zwar zwischen der vom Zusatzpatent Nr«, 926 461 gelehrten Verwendung von je zwei Lagerarmen 5 und 6 (mit je zwei Stangen 12) für jede verstellbare Walze einerseits und der in der Patentschrift Nr. 644 047 gezeigten Vereinigung der (Dragevorrichtung zu einem einzigen Tragkorb 10 für jede einstellbare Walze andererseits der für die Neuheitsprüfung erhebliche patentrechtliche Unterschied bestehen, daß die Tragevorrichtung nach dem Zusatzpatent Nr. 926 461 für jede Walze aus zwei beiderseits angeordneten und unabhängig voneinander länger oder kürzer zu machenden Teilen besteht, die Tragevorrichtung nach dem Patent Nr. 644 047 dagegen aus nur einem, in sich nicht verstellbaren Teil. Wenn auch die Patentschrift Hr. 504 851 und das Taschenbuch von Hopf an der angeführten Stelle nur Einzelwalzenstühle zeigen, so ist doch nicht ersichtlich, was den Fachmann davon abgehalten haben sollte, diese jedenfalls für die Einzelwalzenstühle vorbekannte Einzelausgestaltung der Tragevorrichtung auch bei einem im übrigen aus der Patentschrift Nr.644 047 bekannten Mehrwalzenstuhl zu verwenden. Umgekehrt ausgedrückt bedeutet das, daß die Klägerin, wenn sie bei ihrem Gliederwalzenstuhl für die Grobeinstellung der verstellbaren Walzen dieselbe Kombination verwendet, nicht das Zusatzpatent Nr. 926 461 verletzt, sondern nur von dem freien Stand der Technik Gebrauch macht, wie er insbesondere in der Patentschrift Nr. 644 047 beschrieben ist und von dort ohne erfinderisches Zutun zu der hier in Rede stehenden Vorrichtung zur Grobeinstellung entwickelt werden konnte. Im zweiten Rechtszug hatten die Beklagten zwar zunächst mehrfach die Einholung des Gutachtens eines Mühlenfachmannes beantragt, sich dann aber, als das Berufungsgericht Prof.Dr.Rumpf und Patentanwalt Prof. Oktober 1958 gegen das Gutachten des Sachverständigen Prof .Dr. Meldau erhoben worden sind, hat das Berufungsgericht zudem in einem den Beklagten günstigen oder jedenfalls nicht nachteiligen Sinne behandelt Das Berufungsurteil bietet keinen Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht nicht in der Lage gewesen wäre, die tech-nischen Meinungsverschiedenheiten zv/ischen den gerichtlichen Sachverständigen und den Vertretern der Beklagten selbständig zu beurteilen und zu entscheiden. Nach alledem kann das Berufungsurteil, soweit darin die Widerklage unter dem Gesichtspunkt der Patentverletzung nach §§ 6, 47 PatG als nicht begründet erachtet worden ist, der sachlich-rechtlichen Nachprüfung - jedenfall im Ergebnis - standhalten und auch nicht durch die Verfahrensrügen der Revision in seinem Bestand gefährdet 'werden.
2169 JLSLJ1/52 "verkündet am 13.Januar 1961 Grunau, JustizhauptSekretär als Urkundsbearater der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit 1. der Frau S geb. JfH, 2. ihrer durch sie gesetzlich vertretenen minderjährigen -Tochter iflH B^|’ (WBHI) * Beklagten, Widerklägerinnen und Revi s i onsklägerinnen, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt e Firma E -Bl gegen und Sohn, Maschinenfabrik, in Y/ Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die tnündliche Verhandlung vom 13. Januar 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Y/eiss, Dr. Spr eng f*“Dr .Löscher, Jungbluth und Ebel für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Dezember 1958 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von'Rechts wegen 2 Tatbestand: Der nach Beginn dieses Rechtsstreits am 17* Mai 1955 verstorbene ursprüngliche Beklagte war Inha- ber des auf Grund des Ersten Überleitungsgesetzes mit Y/ir-kung vom 12. Mai 1950 erteilten Deutschen Bund es patent es Nr. 902 339 und des mit Wirkung vom 15. März 1952 als Zu-3atspatent dazu erteilten Deutschen Bundespatentes Nr. 926 461. Die Patente sind mit seinem Tode zunächst auf seine Frau und Tochter, die nunmehrigen Beklagten S^i und IJHI als seine Erben übergegangen und von diesen nach ihrer in der Revisionsverhandlung abgegebenen, von der Klägerin nicht bestrittenen Erklärung noch während des ersten Rechtszugs, im November 1955, auf die aus den Gesellschaftern und B— gebil- dete Gesellschaft unter der Firma Gebrüder 4HH Kommanditgesellschaft, Mühlenbau - Aufzugbau, in (v^||) übertragen worden. Die beiden Beklagten führen die in zweiten Rechtszug von ihnen erhobene und allein noch in Streit befindliche Widerklage wegen Verletzung dieser Patente nach der Erklärung, die sie in der Revisionsverhandlung unter Zustimmung der Firma Gebrüder BflHH üud in Einverständnis der Klägerin und Widerbeklagten abgegeben haben, in Prozeßstandschaft für die Firma Gebrüder Die beiden Patente betreffen einen vorwiegend für die Kleinmüllerei bestimmten Walzenstuhl mit zwei oder mehr axial hintereinandergereihten Paaren von Walzen, von denen die einen gegenüber den anderen Walzen der Paare einstellbar sind. Der Hauptanspruch 1 des Hauptpatentes Nr.902 339 läutet: 1. Walzenstuhl mit zwei oder mehreren axial hintereinandergereihten Walzenpaaren, bei denen die einen Walzen der Paare einstellbar sind, dadurch gekennzeichnet, daß die einstellbaren Walzen auf einer gemeinsamen durchgehenden Tragv/elle angeordnet und gemeinsam voreinstellbar sind, jedoch außerdem zur Ermöglichung der Feineinstellung einzeln von exzentrisch ausgebildeten Wellenteilen getragen sind, die unabhängig voneinander verdreht werden können. Der Hauptanspruch 1 des Zusatzpatentes Hr. 926 461 lautet 1. Walzenstuhl mit zwei oder mehr axial hintereinandergereihten Walzenpaaren mit je einer einstellbaren Walze, bei dem nach Patent 902 339 für die einstellbaren Walzen eine gemeinsame verstellbare Tragachse und zwischen dieser und den einzelnen Walzen auf der Tragachse angeordnete, je für sich verdrehbare Exzenterteile vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet, daß jede einstellbare Walze (1, 2, 3) je mittels zweier um eine ortsfeste Achse (7) schwenkbarer Lagerarme (5, 6) getragen wird, die mit je einem der auf der Tragachse (19) angeordneten, als Hülsen ausgebildeten verdrehbaren Exzenterteilen (16, 17, 18) verbunden sind. Die Klägerin stellt einen als öliedeiwalzenstuhl be-zeichneten Mahlautomaten für Kleinmühlen her, der bereits in einem Aufsatz von Ingenieur Leo Hopf "Ein neuer Mahlautomat " in der Beilage "Die Kleinmüllerei" zu Nr. 20 der Zeitschrift "Die Müllerei" vom 15. Mai 1954 auf S. 253 beschrieben war und jetzt in der bei den Akten befindlichen Zeichnung der Klägerin Nr. 970 vom 3. September 1955 in allen Einzelheiten dargestellt ist. Die hier interessierenden Merkmale des von der Klägerin hergestellten Mahlstuhls sind nach der Beschreibung in den Gründen des Berufungsurteils (in Verbindung mit den Ausführungen in dem dort in Bezug genorame-nen Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr.Meldau) folgende: als einstellbare Walzen sind mehrere von unten beistellbare Walzen (Unterwalzen) vorgesehen, die einzelweise von je zwei Hebellagern an den Enden-.*,getragen werden; die Vorderseiten der Hebellager sitzen in Stangen, die am unteren Ende Federungseinrichtungen haben, um plötzliche Walzenstöße aufzunehmen; jede Stange ist mit einer Spannmuffe versehen; alle Oberenden der Stangen enden im Unterschenkel einer U-förmigen Schiene; der obere U-Schenkel dieser Schiene hängt beidendig auf einer Trag-achse, die ihrerseits beidendig in gestellfest im Automatengehäuse gelagerte, exzentrische Verdickungen ausläuft; werden die Exzenter mittels eines Hebels geschwenkt, so wird die Tragachse exzentrisch verdreht und entsprechend die mit ihrem oberen Schenkel lose darauf liegende U-Schiene im ganzen gehoben oder gesenkt, wodurch alle im unteren Schenkel der Schiene hängenden Stangen gehoben oder gesenkt und dem it über die Hebellager alle Unter-walzen an die Oberwalzen heran- oder von diesen weggerückt werden (Grobeinstellung); die Feineinstellung erfolgt mittels der Spannmuffen, welche mit Hebeln zu verdrehen sind, Wie der ursprüngliche Beklagte 0^| so sehen auch die nunmehrigen Beklagten und Widerklägerinnen sowie die Firma Gebrüder ^IHHI in dieser Konstruktion der Klägerin eine Verletzung der Patente Nr. 902 339 und Nr. 926 461. Die Klägerin dagegen ist der Auffassung, daß sie mit ihrer Konstruktion die genannten Schutzrechte nicht verletze, sondern lediglich von dem freien Stande der Technik Gebrauch mache. hatte auf Grund des Aufsatzes von Hopf durch Schreiben seines Patentanwalts vom 29.November 1954 und 5. März 1955 die Klägerin verwarnen und sie auf fordern lassen, jede, die angeführten Schutzrechte verletzende Handlung zu unterlassen.- Die Klägerin hielt diese Verwarnungen nicht für berechtigt und erhob eine zunächst gegen dH H und nach dessen Tode gegen die nunmehrigen Beklagten gerichtete Klage auf Unterlassung der Behauptung, eine der Beschreibung von Ingenieur Leo Hopf in der Zeitschrift "Die Müllerei“ entsprechende Y/alzenstuhlanordnung verletze die Patente Kr. 902 339 und Nr. 926 461. Das Landgericht hat dieser Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des Senatspräsidenten i.R. Dipl.-Ing. Fromme stattgegeben. Im Berufungsrechtszug haben die Beklagten Widerklage erhoben, mit der sie nach dem Tatbestand des Berufungsurteils beantragt haben, die Klägerin zu verurteilen, 1) es zu unterlassen, Walzenstühle herzustellen, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, bei denen die verstellbaren Walzen, die das Mahlgut zusammen mit der unverstellbaren Walze zermahlen, von einer gemeinsamen Exzenterwelle getragen werden; 2) den Beklagten unter Angabe der Stückzahl und der Lieferpreise über den Umfang der Zuwiderhandlung Rechnung zu legen; sowie 3) festzustellen, daß die Klägerin und Widerbeklagte verpflichtet ist, den Beklagten den sich aus der Rechnungslegung ergebenden entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Bezüglich der Klage ist im Berufungsrechtszug die Hauptsache von beiden Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Das Oberlandesgericht hat nach Einnahme eines Augenscheins und Einholung von Ergänzungsgutachten des Senatspräsidenten i.R. Fromme und* des Patentanwalts Prof.Dr._Ing. Meldau die Widerklage der Beklagten als unbegründet abgewiesen. Mit ihrer Revision, zu der ihnen durch den Beschluß des Senats vom 2. Oktober 1959 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist erteilt worden ist, verfolgen die Beklagten die Anträge ihrer Y/iderklage mit der Maßgabe weiter, daß der Rechnungslegungsantrag und der Schadensersatzantrag für die Firma Gebrüder gestellt werden. Die Klägerin bittet, die Revision zuruckzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Die beiden Beklagten sind zwar schon zu der Zeit, als sie die jetzt noch allein im Streit befindliche Widerklage erhoben haben, nicht mehr Inhaber der beiden Patente gewesen, auf die sie die Widerklage stützen. Es bestehen jedoch keine Bedenken dagegen, daß sie die Widerklage, wie sie nunmehr in der Revisions Verhandlung ausdrücklich erklärt haben, in sog. gewillkürter Prozeßstandschaft für die jetzige Patentinhaberin, die Firma Gebrüder 3||H^ führen. Das dabei zu fordernde rechtliche Interesse der Beklagten an del* prozessualen Geltendmachung der Ansprüche der Firma Gebr. aus den beiden Patenten kann hier schon deshalb bejaht werden, weil die Beklagten zwischenzeitlich Inhaber der Patente und unmittelbare Rechtsvor-glinger der Firma Gebr. gewesen sind. Ihre Erklärung, daß sie die Widerklage in Prozeßstandschaft für die Firma Gebr. Bj^m| führen, bringt auch nicht einen - in der Revisionsinstanz unzulässigen - neuen Tatsachenvortrag, sondern bedeutet lediglich eine Klarstellung. Denn wie sich aus wiederholten Wendungen in den zweitinstanzlichen Schriftsätzen beider Parteien und insbesondere der Beklagten ergibt, ist schon im zweiten Rechtszug von den Parteien die Firma Gebr. als Inhaberin der beiden Patente und als sachlich Berechtigte zu den daraus hergeleiteten, mit der Widerklage verfolgten Ansprüche behandelt worden. Ebenso handelt es sich bei der teilweisen Neufassung der Y/iderklaganträge nur um eine Klarstellung und nicht um eine - in der Revisionsinstanz unzulässige - Klagänderung. Die Beklagten machen alle drei Ansprüche der Widerklage - den Unterlassungs-, den Rechnungslegungs- und den Schadenersatzanspruch - in Prozeßstandschaft für die Firma &ebr.B^^B geltend. Daß die Firma Gebr. B^lH die sachlich Berechtigte für die drei Ansprüche ist, muß bei dem Rechnungslegungsund dem Schadenersatzanspruch dadurch zu dem Ausdruck gebracht werden, daß Rechnungslegung und Schadenersatzleistung an die Firma Gebr. BIB verlangt wird. Die dem entsprechende Neufassung der Widerklaganträge im Revisionsantrag der Beklagten weicht zwar von dem im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebenen Wortlaut der zweitinstanzlichen Y/iderklaganträge ab, deckt sich aber inhaltlich mit dem Wortlaut der Anträge, wie sie in der Berufungsbegründung der Beklagten vom 25. März 1957 gefaßt und ausweislich der nach § 514 ZPO dem ürteilstatbestand vorgehenden Sitzungsnieder- 8 Schriften in den Verhandlungen vom 25.April 1957, 21.November 1957 imd 16.Oktober 1958 verlesen worden waren. In der Berufungsbegründung war im Text die Firma Gebr. !«■ mehrfach als "die Beklagte" bezeichnet und dem entsprechend in den Widerklaganträgen zu 2) und 5) verlangt v/orden, "der Beklagten" - also der Firma Gebr.B^H HV - Rechnung zu legen'und Schadenersatz zu leisten. II. 1. Bas Berufungsgericht sifeht als Gegenstand der Erfindung nach dem Hauptanspruch 1 des Widerklagepatentes Kr. 902 339 (Hauptpatent) in Übereinstimmung mit den Sachverständigen Fromme und Prof.Dr.Meldau sowie dem Landgericht die folgende Kombination an: a) die einstellbaren Walzen sind auf einer gemeinsamen durchgehenden Tragwelle angeordnet und sind hierbei gemeinsam grob einstellbar; b) zur Ermöglichung der Feineinstellung werden diese einstellbaren Walzen außerdem von exzentrisch ausgebildeten, auf der gemeinsamen Tragwelle angeordneten Wellenteilen getragen, die unabhängig voneinander verdreht v/erden können. Biese Feststellung des Berufungsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden und v/ird ‘auch von der Revision nicht angegriffen. 2. Als Gegenstand der Erfindung nach dem Hauptan-spruch 1 des Widerklagepatentes Nr. $26 461 (Zusatzpatent) sieht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Fromme und dem Landgericht die folgende Kombination an: a) die zur Grobeinstellung dienende gemeinsame durchgehende Tragachse ist außerhalb der einstellbaren Walzen angeordnet; b) jede einstellbare Walze ist für sich von zwei um eine ortsfeste Achse schwenkbaren Lagerarmen getragen; c) diese Lagerarme sind mit je einem auf der gemeinsamen durchgehenden Welle für sich verdrehbaren Exzenterteil verbunden, durch den jede von den Lagerarmen getragene Walze für sich fein verstellt werden kann. Auch diese Feststellung des Berufungsgerichts begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 3. Andere als die zu II 1. und 2. genannten Merkmale gehören nicht zu dem Gegenstand der Erfindungen der Widerklagpatente. Insbesondere sind nach den im Ergebnis rechtlich zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts durch das Patent Nr. 926 461 nicht auch noch folgende Merkmale geschützt : d) daß mehrere in der oben bezeichneten Weise, und zwar von unten einzelweise beistellbaren Walzen auf einer besonderen außerhalb von ihnen angeordneten gemeinsamen Trag- und Verstellwelle mit schwenkbaren Lagerarmen aufgehängt seien, und e) daß die durch ein Burchbiegen der gemeinsamen Trag- und Verstellwelle verloren gegangene Parallelität zur starren Walze für jede einzelne beistellbare Walze dupch Verdrehen der Spannmuffen 13 wiederhergestellt v/erden könne. 10 V Es kann den Beklagten zwar zugegeben werden, daß die einstellbaren Walzen in den Abbildungen beider Patentschriften als die unteren Walzen dargestellt und in der Beschreibung des Hauptpatents Nr. 902 339 mehrfach als "Unterwalzen" bezeichnet sind. Es kann in diesem Zusammenhang ferner zu ihren Gunsten als richtig unterstellt werden, daß aus der Bemerkung auf Seite 2 Zeilen 63 - 65 der Beschreibung des Zusatzpatents Nr. 926 461, wonach die Stangen 12 je aus zwei mit Gewinde in einer Spannmuffe 13 einstellbar sitzenden Teilen bestehen sollen, für den Durchschnittsfachmann am Anmeldetag ersichtlich war, mittels Verdrehens dieser Spannmuffen könnte die verloren gegangene Parallelität einer einstellbaren Walze zur zugehörigen starren 'Walze wieder hergestellt werden. Es kann schließlich in diesem Zusammenhang zugunsten der Beklagten auch unterstellt werden, daß sich aus der Anordnung der einstellbaren Walzen als unterer Walzen und aus der Einfügung von Spannmuffen in die Tragestangen die von der Revision nochmals hervorgehobenen besonderen Vorteile ergeben. In den Ansprüchen der Widerklagepatente ist von diesen beiden ’’Merkmalen" jedoch nichts zu finden. Weder ist in einem der Ansprüche der beiden Patente etwas davon gesagt, daß die einstellbaren Walzen die unteren Walzen sein sollen, noch sind in einem der Ansprüche des Zusatzpatents Nr. 926 461 - in dem allein die Stangen 12 Vorkommen - die Spannmuffen 13 überhaupt genannt. Zum Erfindungsgegenstand eines Patents kann aber nur gehören, was in einem der Patentansprüche seinen Ausdruck gefunden hat; die Beschreibung und die Zeichnungen können zwar zur Auslegung eines Patentanspruchs herangezogen werden, den Anspruch ersetzen aber können sie nicht (vgl. Reimer PatG 2. Aufl. § 6 Anm. 18 Abs. 5 und Anm. 26 Abs. 1 m.w.Nachw.; vgl. auch BGE GRUR 1958, 179, 181 - Resin - und GRUR 1959, 320, 323 - Mopedkupplung -). Da die obengenannten "Merkmale" 11 d und e keine Grundlage in einem der Ansprüche eines der Widerklagepatente finden, können sie auch nicht zu deren Erfindungsgegenstand gehören. Die Revision will das ersichtlich selbst nicht mehr geltend machen, da sie nur noch darauf hinweist, daß die beiden “Merkmale" von den Beklagten als besondere Vorteile der Widerklagepatente herausgestellt worden seien. Auch die Verfahrensrüge der Revision, die Beweisaufnahme sei vom Berufungsgericht nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, soll sich ersichtlich nicht auf diesen Punkt beziehen. Denn selbst v/enn das Berufungsgericht, wie die Revision meint, infolge nicht ordnungsmäßiger Beweisaufnahme zu Irrtüraern in der Beurteilung der Widerklagepatente gekommen sein sollte, so würden sich solche Irrtümer nicht auf die hier eindeutig aus dem Wortlaut der Patentansprüche zu beantwortende Frage erstreckt haben, daß die "Merkmale" d und e darin keine Grundlage finden. 4. Eine gegenständliche Verletzung des Kauptpatents Nr. 902 339 oder des Zusatzpatents Nr. 926 461 .durch die Klägerin liegt nicht vor. Denn wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtvim feststellt, macht die Konstruktion der Klägerin weder von der Gesamtkombination, also von dem "Gegenstand der Erfindung" des Hauptpatents Nr. 902 339 noch von der Gesamtkombination, also von dem "Gegenstand der Erfindung" des Zusatzpatents Nr. 926 461 Gebrauch. Der Gliederwalzenstuhl der Klägerin weist zwar ebenfalls - mit den Worten des Oberbegriffs des Anspruchs 1 des Hauptpatents Nr. 902 339 ausgedrückt - mehrere axial hintereinandergereihte Walzenpaare auf, bei denen die einen Walzen der Paare einstellbar sind; und die Grobeinstellung •m * der einstellbaren Walzen erfolgt hier ebenfalls - insoweit dem unter II 1. genannten Merkmal a der Kombination des 4 Hauptpatents entsprechend - vermittels einer allen einstellbaren Walzen gemeinsamen Tragachse. Ferner ist auch bei dem Gliederv/alzenstuhl der Klägerin die zur Grobeinstellung dienende gemeinsame Tragachse außerhalb der einstellbaren Walzen angeordnet und jede einstellbare V/alze für sich von zwei um eine ortsfeste Achse schwenkbaren Lagerarmen getragen (Merkmale a und b der Kombination des Zusatzpatents Nr. 926 461). Die Konstruktion der Klägerin v/eist aber nicht die dem Merkmal b des Hauptpatents und dem Merkmal c des Zusatzpatents entsprechenden Mittel zur Feineinstellung auf. Die Feineinstellung wird bei dem Gliederwalzenstuhl der Klägerin vielmehr durch verdrehbare Spannmuffen an den die Walzen haltenden Stangen bewirkt. Liese Feineinstellungs-nuffen der Konstruktion der Klägerin können, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Prof.Dr.Meldau ausführt und die Revision nicht in Abrede stellt, auch nicht als Äquivalent zu den unabhängig voneinander verdrehbaren, exzentrisch ausgebildeten Wellenteilen des Hauptpatents oder den auf der gemeinsamen Tragachse angeordneten, je für sich verdrehbaren Exzenterhülsen des Zusatzpatents angesehen werden. Eine gegenständliche Verletzung der Gesamtkombination des Hauptpatents Nr. 902 339 oder der Gesamtkombination des Zusatzpatents Nr, 926 4*61 wird mit dem Widerklagantrag zu 1) auch nicht geltend gemacht. Die auf die §§ 286, 139 ZPO gestützte Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht hätte nicht davon äusgehen dürfen, daß die Beklagten eine Verletzung des Hauptpatents selbst nicht mehr* behaupten, bezieht sich ersichtlich nicht auf eine gegenständliche Verletzung des Hauptpatents durch die Klägerin, sondern nur auf eine - später zu erörternde -Verletzung eines nach Meinung der Beklagten dem Hauptpatent zu entnehmenden allgemeinen Erfindungsgedankens. III. Nach dem unter II Ausgeführten kann in diesem Hechtsstreit nur die Verletzung eines den Widerklagepatenten und der mit der Widerklage angegriffenen Verletzungsform gemeinsamen, aus den Widerklagepatenten zu entnehmenden und nach Neuheit, Fortschritt und Erfindungshöhe als schutzwürdig anzuerkennenden allgemeinen Erfindungsgedankens , nach Lage der Sache also insbesondere nur die Verletzung eines als schutzv/ürdig anzuerkennenden Einselmerkmals oder einer als schutzv/ürdig anzuerkennenden Teilkombination aus einem der Widerklagepatente in Frage stehen (vgl. dazu Lindenmaier PatG 4.Aufl. § 6 Anm. 17 und 46; Reimer PatG 2. Aufl. § 6 Anm. 49, 50; Benkard PatG 3«Aufl. § 6 Anm. 9 c). Diese Auffassung liegt ersichtlich auch dem Berufungsurteil zugrunde. Wenn das Berufungsgericht auch unter diesen Gesichtspunkten die Widerklage nicht für begründet erachtet hat, so ist das jedenfalls im Ergebnis sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen können keinen Erfolg haben. 1. Wie bereits erwähnt, müßte es sich bei dem als verletzt behaupteten allgemeinen Erfindungsgedanken (Einzel-merkraal, Teilkombination) um einen den Widerklagepatenten und der mit der Widerklage angegriffenen Verletzungsform gemeinsamen allgemeinen Erfindungagedanken handeln. Anders als bei der Ermittlung des "Gegenstandes der Erfindung" ist - entgegen der Meinung des Landgerichts - bei der Ermittlung eines "allgemeinen Erfindungsgedankens" von vornherein auch auf die angegriffene Verletzungsform abzustellen, und es ist im gegebenen Fall nicht zu prüfen, ob dem Klagepatent ein allgemeiner Erfindungsgedanke irgendwelcher Art zu entnehmen ist, sondern nur, ob sich ein dem Klagepatent und der angegriffenen Verletzungsform gemeinsamer allgemeiner Erfindungsgedanke fest.stellen läßt (vgl. BGK GRUR I960, 478, 479 - Blockpedale -). Welches die an- gegriffene Verletzungsforra ist, ergibt sich aber im Prozeß in erster Linie aus dem vom Verletzten gestellten Antrag. Im Streitfall bezieht sich der von den Beklagten mit ihrer Widerklage verfolgte Unterlassungsantrag auf ''Walzenstühle, bei denen die verstellbaren Walzen ... von einer gemeinsamen Exzenterwelle getragen werden." Weitere Merkmale sind im Widerklagantrag für die angegriffene Verletzungsform nicht angegeben. Die Beklagten haben auch in der Tat - jedenfalls zunächst - einen der so bezeichneten Verletzungsform entsprechenden allgemeinen Erfindungsgedanken dem Hauptpatent Nr. 902 339 - nicht dem Zusatzpatent Nr. 926 461 - entnehmen wollen. Später haben sie allerdings - jedenfalls vorwiegend eine aus weiteren, dem Zusatzpatent Nr. 926 461 entnommenen Merkmalen bestehende Teilkombination als verletzt bezeichnet Nach den Ausführungen der Revisionsbegründung würden sie jedoch, nach § 139 ZPO befragt, bis zuletzt ausdrücklich vorgetragen haben, daß sie den tragenden Erfindungsgedanken des Hauptpatentes in der Benutzung einer gemeinsamen durchgehenden Exzentertragwelle für mehrere einstellbare Walzen sehen und deshalb in der Konstruktion der Klägerin auch eine Verletzung des Hauptpatentes erblicken. Auf die damit erhobene Verfahrensrüge der Revision braucht in diesem Zusammenhang nicht näher eingegangen zu werden. Schon aus der bis zuletzt aufrechterhaltenen Passung des Widerklagantrags zu 1) ergibt sich die Notwendigkeit, das Berufungsurteil sachlich-rechtlich daraufhin nachzuprüfen, ob der Widerklage aus einem dem Widerklagantrag zu 1) entsprechenden, einem der Widerklagepatente und insbesondere dem Haupt-patent zu entnehmenden allgemeinen Erfindungsgedanken statt-sugeben gewesen wäre. Es kann hierbei zugunsten der Beklagten unterstellt werden, daß sich dem Hauptpatent Nr. 902 339 der - zu demindest teilweise dem unter II 1. genannten Merkmal a entsprechende allgemeine Erfindungsgedanke entnehmen ließe, die verstell- -15- baren Y/alzen von einer gemeinsamen Exzenterwelle tragen zu lassen. Es kann zu ihren Gunsten ferner unterstellt werden, daß sich ein solcher allgemeiner Erfindungsgedanke nicht nur auf eine Anordnung beziehen würde, bei der - v/ie nach dem Hauptanspruch 1 des Hauptpatents - die einstellbaren Walzen “auf“ der gemeinsamen "durchgehenden“ Tragwelle “angeordnet“ sind oder - v/ie es mit anderen Worten in der Beschreibung des Zusatzpatentes (S. 2 Z. 7 -9) heißt -das Tragorgan als innerhalb der einstellbaren Walzen angeordnete Achse ausgebildet ist, sondern daß sich ein solcher allgemeiner Erfindungsgedanke auch auf eine Anordnung beziehen würde, bei der - wie nach dem Zusatzpatent Nr. 926 4-61 und nach der Ausführungsform der Klägerin -die gemeinsame Tragwelle außerhalb der einstellbaren Walzen vorgesehen und mit einer jeden von ihnen für sich durch besondere Vorrichtungen, z.B. durch zwei um eine ortsfeste Achse schwenkbare Tragarme, verbunden ist (Beschreibung des Zusatzpatents S. 2 Z. 9*- 12). Ein solcher allgemeiner Er-findungsgedanke wäre aber nicht schutzfähig, weil er durch die deutschen Patentschriften Nr. 545 651 und Nr. 644 047 neuheitsschädlich vorv/eggenommen wäre. Denn wie das Berufungsgericht auf S. 13/14 des Berufungsurteils - teilweise durch Bezugnahme auf das Gutachten Fromme und das landgerichtliche Urteil - ausführt und auf S. 27 des Berufungsurteils nochmals abschließend feststellt, ist die als Exzenterwelle ausgebildete gemeinsame Trag- und Verstellachse bereits durch diese vorveröffentlichten Patentschriften bekannt geworden. Nachv.der Patentschrift Nr.545 651 (S. 1Z. 47 - S. 2Z. 9) werden die verstellbaren Walzen 23, 24, 25 über die Arme 17, 18, die Stangen 29, 30 und die auf der Welle 35 sitzenden Exzenter 33, 34 durch diese für alle verstellbaren V/alzen gemeinsame Welle 35 - mit - getragen, und nach der Patentschrift Nr. 644 047 (S. 2 Z. 27 - 55) werden die verstellbaren Walzen 3 über die Tragkörbe 10 - 16 und die Bügel 12 von einer gemeinsamen Exzenterwelle 13 - mit - getragen. In diesen dem Berufungsurteil zu entnehmenden Feststellungen zu den Patentschriften Nr. 545 651 und Nr. 644 047 tritt ein Rechtsirrtum nicht zutage. Die von der Revision unter II 2) der Revisionsbegründung in anderem Zusammenhang vorgenomraene abweichende 'Würdigung der Patentschrift Nr. 545 651 betrifft nicht das in dem hier erörterten Zusammenhang Wesentliche. Die in der Revisionsverhandlung erneut vorgetragene Meinung der Beklagten, daß die Welle 35 des Patents Nr. 545 651 und die Exzenterwelle 13 des Patents Nr. 644 047 die verstellbaren Walzen nicht mit trügen, ist bereits vom Landgericht mit zutreffender Begründung widerlegt worden; für das Patent Nr. 644 047 wird diese Meinung der Beklagten schon durch einen Blick auf die beigegebenen Abbildungen, namentlich auf die Figur 3, widerlegt. Da demnach ein dem Haupt patent Nr:. 902 339 etv/a zu entnehmender, dem Widerklagantrag zu 1) entsprechender allgemeiner Erfindungsgedanke mangels Neuheit nicht schutsfähig sein würde, die Widerklage also nicht begründen könnte, kann es auch in diesem Zusammenhang nicht mehr auf die bereits unter II 4. erwähnte, auf die §§ 286, 139 ZPO gestützte Verfahrensrüge der Revision ankommen, das Berufungsgericht hätte nicht davon aus-gehen dürfen, daß die Beklagten eine Verletzung des Hauptpatents selbst nicht mehr behaupten. Diese Verfahrensrüge hätte übrigens schon deshalb keinen Erfolg haben können, weil das Berufungsurteil nicht auf dem von der Revision behaupteten Verfahrensverstoß beruht. Wie sich aus den Ausfüllungen auf S. 12 und auf S. 27/28 des Beru-fungsurteils ergibt, hat das Berufungsgericht die Frage einer Verletzung des Hauptpatents durch die Klägerin sachlich geprüft und auch kurz die Gründe angegeben, warum es eine Verletzung des Hauptpatents nicht als gegeben erachtet. Mit dem von der Revision beanstandeten Hinweis, daß die Beklagten eine Verletzung des Hauptpatents selbst nicht mehr behaupteten, hat das Berufungsgericht lediglich dartun wollen, warum sich "ein näheres Eingehen auf diese Frage", also eine noch ausführlichere Begründung zu diesem Punkt, erübrige. Zu einer weiteren sachlichen Auseinandersetzung mit der Verfahrensrüge der Revision, v/ie sie in der Revisionserwiderung der Klägerin vorgenommen worden ist, besteht daher kein Anlaß. 2. V/ie bereits unter II 4. ausgeführt, liegt eine gegenständliche Verletzung der Gesamtkombination des Zusatzpatents Nr. 926 461 durch die Klägerin schon deshalb nicht vor, v/eil die Konstruktion der Klägerin nicht von dem unter II 2. genannten Merkmal c der Kombination des Zusatzpatents - weder unmittelbar noch mittels eines Äquivalentes - Gebrauch macht. Bas Berufungsgericht hat jedoch ferner geprüft, ob etwa die unter II 2. genannten Merkmale a und b des Zusatzpatentes, von denen nach den Ausführungen unter II 4. auch die Konstruktion der Klägerin Gebrauch macht, einzeln'oder in ihrer Kombination schutzfähig sind. Biese durch den späteren Sach-vortrag der Beklagten veranlaßte Prüfung, auf die auch die Revision zurückkommt, war trotz der Beibehaltung des diese Merkmale nicht enthaltenden Widerklagantrags der Beklagten erforderlich, weil bei Bejahung der Schutsfähigkeit der Merkmale a und b des Zusatzpatentes oder ihrer Kombination dem Widerklagantrag in einer dementsprechend eingeschränkten Fassung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung eines dem Zusatzpatent zu 18 entnehmenden allgemeinen Erfinduhgsgedankens (Einzelmerk -male, Teilkombination) stattzugeben gewesen wäre. Entgegen den Angriffen der Revision ist dem Berufungsgericht aber darin beizutreten, daß die Widerklage auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Erfolg - auch keinen beschränkten Erfolg - haben kann. Die Revision stimmt selbst dem Berufungsgericht ausdrücklich darin zu, daß die vom Berufungsgericht herausgestellten, oben unter II 2. wiedergegebenen Merkmale a und b der Kombination des Zusatzpatents Nr. 926 461 einzeln vorbekannt sind. Trotz der Angriffe der Revision ist dem Berufungsgericht aber im Ergebnis auch darin suzustimmen, daß die Kombination aus den Merkmalen a und b vorbekannt oder jedenfalls mangels Erfindungshöhe nicht schutzfähig ist. a) Schon die Beschreibung des Zusatzpatentes hat die beiden Merkmale und ihre Kombination als vorbekannt behandelt. So heißt es auf S, 2 Z. 31 - 33, es sei bei Walsenstühlen an sich bekannt, die einstellbaren Walzen je an einem schwenkbaren Teil zu halten; mit dieser Äußerung ist der Erfinder einer Anregung im Prüfungsbescheid vom 18. September 1953 gefolgt, in dem - mit etwas anderen Worten - vorgeschlagen worden war, in der Beschreibung zu erwähnen, daß es aus der deutschen Patentschrift Nr. 644 047 bekannt sei, die einzeln einstellbaren Walzen mittels schwenkbarer Lager arme zu halten. Insbesondere hinsichtlich des Merkmals b heißt es in der Beschreibung des Zusatzpatentes weiter, die schwenkbaren Arme seien in der üblichen Ausführung gewählt (S. 2 Z. 12-14) und zur Aufhängung der Enden der Tragarme seien die üblichen Stangen 12 verwendet, die je aus zwei mit Gewinde in einer Spannmuffe 13 einstellbar sitzenden Teilen bestehen und - 19 in bekannter Weise eine Federungseinrichtung 14 besitzen (S. 2 Z. 61 - 66). Und am Schluß der Beschreibung heißt es, daß die in dem Zusatzpatent verwendete sog. Grobeinstellung - nämlich die gleichzeitig erfolgende Ein- oder Ausrückung aller Einstellv/alzen 1, 2, 3 mittels Verlagerung der mit einem exzentrischen Ansatz 23 versehenen gemeinsamen Achse 19 und dadiirch bewirkter entsprechender Schwenkung aller Tragarme 5, 6 (S. 2Z. 78-87) -an sich bekannt sei (S. 2 Z. 87/88). Mit diesen Ausführungen hat der Erfinder selbst bestätigt, daß er das Neue und Erfinderische seiner Vorschläge wie beim Hauptpatent so auch beim Zusatzpatent nicht in den Mitteln für die gemeinsame Grobeinstellung aller verstellbaren Walzen - auf die sich das Merkmal a des Hauptpatents und die Merkmale a und b des Zusatzpatentes beziehen sondern in den Mitteln für die gesonderte Feineinstellung der einzelnen Walzen - auf die sich das Merkmal b des Hauptpatents und das Merkmal c des Zusatzpatentes beziehen - und in der Kombination dieser Mittel mit den Mitteln für die Grobeinstellung gesehen hat. b) Es stimmt daher mit der Auffassung des Erfinders selbst überein, v/enn das Berufungsgericht bei seiner Prüfung ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Merkmale a und b des Zusatzpatents sowohl einzeln als auch in ihrer Kombination vorbekannt sind. Durch’die deutsche Patentschrift Nr. 545 651 allerdings ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts das Merkmal b des Zusatzpatents Nr. 926 461 und mithin auch die Teilkombination aus den Merkmalen a und b nicht vorweggenommen. Denn wie nunmehr auch die Klägerin auf die entsprechende Rüge der Revision in der Revisionsverhandlung eingeräumt hat, tragen nach der Patentschrift Nr. 545 651 die dort vorgesehenen Arme 17, 18 nicht die mehreren verstellbasen Walzen 23, 24, 25 jede für sich, sondern die den Walzen gemeinsame Welle 8, 20 auf der dieseifliegend angeordnet sind. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist dagegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Schutzfähigkeit einer Teilkombination aus den Merkmalen a und b des Zusatzpatents Nr. 926 461 die vom Berufungsgericht im wesentlichen durch Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil behandelte deutsche Patentschrift Nr. 644 047 entgegensteht. Wie bereits unter III 1. ausgeführt, zeigt die Patentschrift Nr. 644 047 in der Exzenterwelle 13 eine allen einstellbaren Walzen 3 gemeinsame durchgehende Tragachse; die Exzenterwelle 13 dient, wie in der Patentschrift (S. 2 2. 53 - 55) ausdrücklich gesagt ist, der Grobeinstellung der Mahlspaltbreite in den verschiedenen Passagen; die Exzenterwelle 13 ist schließlich auch außerhalb der einstellbaren Walzen angeordnet; mithin ist das Merkmal a der Kombination des Zusatzpatentes Nr. 926 461 durch die Patentschrift Nr. 644 047 völlig vorweggenoramen. Bas Merkmal b des Zusatzpatentes Nr. 926 461 ist durch die Patentschrift Nr. 644 047 zunächst jedenfalls insofern vorweggenommen, als auch nach dieser Patentschrift die einstellbaren Walzen 3 je einzeln getragen werden - nämlich von V/ellenstücken 9, die ihrerseits in Kugellagern 11 auf Tragkörben 10 unabhängig voneinander gelagert sind (S. 2 Z. 27 - 34) - und diese Tragkörbe 10 auf je einem zwischen der Lagerachse 1 frei liegenden Teil der - ortsfesten - Verbindungsstange 5 schwenkbar angeordnet sind (S. 2 Z. 34 - 37). Wie die Revision zutreffend bemerkt, sieht das Zusatzpatent Nr. 926 461 allerdings für jede einzelne verstellbare Walze nicht wie das Patent Nr. 644 047 je einen, an je nur einem Bügel (12) aufgehängten "Tragkorb" (10), sondern zwei gesondert aufgehängte Lagerarme 5 und 6 vor. Ber Tragkorb 10 des Patentes Nr. 644 047 und die zwei Lagerarme 5 und 6 (samt ihren 21 zwei Stangen 12) des Widerklagepatentes Nr. 926 461 sind jedoch für das, was in der Patentschrift Nr. 644 047 einerseits und - nach der Auffassung des Berufungsgerichts - in der Patentschrift Nr. 926 461 andererseits über die Punktion dieser Mittel offenbart ist, patentrechtlich gleichwertig. Dieser Auffassung ist ersichtlich auch das Berufungsgericht. Es hat keineswegs, wie die Revision meint, übersehen, daß sich das Widerklagepatent Nr. 926 461 in diesem Punkte von dem Patent Nr. 644 047 unterscheidet. Das Berufungsgericht hat sich hierin vielmehr durch ausdrückliche Bezugnahme dem landgerichtlichen Urteil angeschlossen, in dem es als "unwesentlich" bezeichnet ist, daß die beiden Lagerarme des Widerklagepatentes Nr. 926 461 bei dem Patent Nr. 644 047 zu einem Tragkorb vereinigt sind. * c) Das Berufungsgericht ist dabei allerdings davon ausgegangen, daß sich aus der ZusatzpatentSchrift Nr. 926 461 für einen Durchschnittsfachmann nicht der unter II 3- als "Merkmal" e bezeichnete Gedanke ergäbe, man könne mittels Verdrehens der an den Stangen 12 angebrachten Spannrauffen 13 die verloren gegangene Parallelität einer verstellbaren Walze zur zugehörigen starren Walze wiederherstellen. Auf diesen Punkt vor allem bezieht sich nach den Ausführungen in der Revisionsverhandlung die bereits unter II 3. erwähnte Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Beweisaufnahme nicht ordnungsgemäß durchgeführt und sei daher zu technischen Irrtlimern in der Beurteilung der Widerklagepatente gekommen. Das Ergebnis wäre jedoch auch dann kein anderes, wenn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts mit dem Vortrag der Revision davon ausgegangen wird, daß durch die Ausführungen auf S. 2 Z. 61 - t>6 der Beschreibung des Zusatzpatents Nr. 926 461 und insbesondere durch das 22 V/ort ’’einstellbar" auf S. 2 Z. 64 für jeden Durehschnitts-fachmann offenbart ist, man könne mittels der Spannmuffen 13 die verloren gegangene Parallelität wiederherstellen. Dann würde zwar zwischen der vom Zusatzpatent Nr«, 926 461 gelehrten Verwendung von je zwei Lagerarmen 5 und 6 (mit je zwei Stangen 12) für jede verstellbare Walze einerseits und der in der Patentschrift Nr. 644 047 gezeigten Vereinigung der (Dragevorrichtung zu einem einzigen Tragkorb 10 für jede einstellbare Walze andererseits der für die Neuheitsprüfung erhebliche patentrechtliche Unterschied bestehen, daß die Tragevorrichtung nach dem Zusatzpatent Nr. 926 461 für jede Walze aus zwei beiderseits angeordneten und unabhängig voneinander länger oder kürzer zu machenden Teilen besteht, die Tragevorrichtung nach dem Patent Nr. 644 047 dagegen aus nur einem, in sich nicht verstellbaren Teil. Das Merkmal b des Zusatzpatents Nr. 926 461 und damit auch die Teilkombination a und b wären dann insofern durch die Patentschrift Nr.644 047 nicht neuheitsschädlich vorweggenommen. Hat jedoch, und zwar schön zur Zeit der Anmeldung des Zusatzpatents, der Gedanke, die Parallelität der einstellbaren Walzen zu den starren Walzen mittels Spannmuffen in'den Tragevorrichtungen zu regulieren, für einen Durchschnittsfachmann so nahe gelegen, wie die Revision es darstellt, so bedurfte es keines erfinderischen Schrittes mehr, um den Tragkorb 10 des Patents Nr. 644 047 in die zwei mittels der Spannmuffen 13 einstellbaren Trägerteile des Zusatzpatents Nr.926 461 aufzuteilen. Die Beschreibung des Zusatzpatentes Nr.926 461 selbst bezeichnet auf S. 2 Z. 61 - 66, wie unter III 2 a) ausgeführt, die der Aufhängung der Tragarme 5, 6 dienenden Stangen 12, die je aus zwei mit Gewinde in einer Spannmuffe 13 einstellbar sitzenden Teilen bestehen, als "üblich”. So zeigt z.B. auch die vom'Berufungsgericht erwähnte deutsche Patentschrift Nr. 504 Ö51 die zwecks Paralleleinrich- tung der verstellbaren Walzen vorgesehene Teilung der "Schubstangen" in einen "Gewindebolzen" 1 und einen "Scharnierteil" n, die mittels einer verdrehbaren "Doppelmutter" m verbunden sind (Z. 56 - 65); und in ähnlicher Weise beschreibt das von der Klägerin im zweiten Hechtszug vorgelegte Taschenbuch für Müllerei und Mühlenbau von Leo Hopf (1938) auf S. 222 ff mit der dazu gehörigen Abbildung 396 die Herstellung der Parallelität der Y/alzen vermittels Drehens der Knarre des Stangenschlosses 14, das die untere Zugstenge 13 mit der oberen Zugstange 16 verbindet. Wenn auch die Patentschrift Hr. 504 851 und das Taschenbuch von Hopf an der angeführten Stelle nur Einzelwalzenstühle zeigen, so ist doch nicht ersichtlich, was den Fachmann davon abgehalten haben sollte, diese jedenfalls für die Einzelwalzenstühle vorbekannte Einzelausgestaltung der Tragevorrichtung auch bei einem im übrigen aus der Patentschrift Nr.644 047 bekannten Mehrwalzenstuhl zu verwenden. d) Eine aus den Merkmalen a und b des Zusatzpatents Nr. 926 461 bestehende Teilkombination ist danach im Hinblick auf den vorbekannten Stand der Technik zu demindest mangels Erfindungshöhe nicht schutzfähig. Umgekehrt ausgedrückt bedeutet das, daß die Klägerin, wenn sie bei ihrem Gliederwalzenstuhl für die Grobeinstellung der verstellbaren Walzen dieselbe Kombination verwendet, nicht das Zusatzpatent Nr. 926 461 verletzt, sondern nur von dem freien Stand der Technik Gebrauch macht, wie er insbesondere in der Patentschrift Nr. 644 047 beschrieben ist und von dort ohne erfinderisches Zutun zu der hier in Rede stehenden Vorrichtung zur Grobeinstellung entwickelt werden konnte. 3. Nach den vorstehenden Ausführungen kann die Widerklage aus patentrechtlichen Gründen auch dann keinen Erfolg haben, wenn in den technischen Fragen allenthalben der - 24 Darstellung der Beklagten gefolgt wird. Die bereits mehrfach erwähnte Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Beweisaufnahme nicht ordnungsgemäß durchgeführt und sei daher zu technischen Irrtümern in der Beurteilung der V/iderklagepatenter gekommen, kann daher schon deshalb nicht durchdringen, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts sich jedenfalls im Ergebnis als richtig erweist. Die Verfahrensrüge der Revision ist aber auch sachlich nicht gerechtfertigt. Die Auswahl der Sachverständigen durch den Tatsachenrichter, gegen die sich hier die Revision vor allem wendet, darf mit der Revision an sich gar nicht angegriffen werden (vgl. Y/ieczorek ZPO § 404 Anm. A III). Im Streitfall hatten sich die Beklagten aber darüber hinaus sowohl mit der Bestellung des SenatsPräsidenten i.R. Fromme als auch mit der Bestellung des Patentanwalts Prof.Dr.Meldau als Sachverständigen ausdrücklich einverstanden erklärt. Die Bestellung des Senatspräsidenten Fromme im ersten Rechtszüg entsprach sogar der zuerst von ihnen im Schriftsatz vom 14. Februar 1956 gegebenen Anregung, einen pensionierten Herrn des Patentamts zu dem Gutachter zu bestellen. Da sich in der Folgezeit beide Parteien mit der Bestellung des Senatspräsidenten Fromme zuui4 Sachverständigen einverstanden erklärt hatten, war das Landgericht nach § 404 Abs.4 ZPO sogar verpflichtet, Senatspräsident Fromme zu dem Sachverständigen zu bestellen. Im zweiten Rechtszug hatten die Beklagten zwar zunächst mehrfach die Einholung des Gutachtens eines Mühlenfachmannes beantragt, sich dann aber, als das Berufungsgericht Prof.Dr.Rumpf und Patentanwalt Prof. Dr.Meldau zur Y/ahl stellte, entgegen dem Srstvorschlag des Berufungsgerichts ausdrücklich und lediglich mit dem letzteren einverstanden erklärt. Den Oberingenieur sflHH zu hören, war das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision'nicht verpflichtet, da SflHB jedenfalls in -25- den in der Revisionsinstanz allein noch interessierenden Funkten nicht, wie auf S. 4 der Berufungsbegründung der Beklagten angegeben, als sachverständiger Zeuge in Betracht kam (vgl. dazu Y/ieczorek ZPO § 414 Anm. A I), sondern, wie sich aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 10. Mai 1957 und dem Einleitungssatz des damit überreichten Gutachtens S|^m ergab, als Privat gut acht er der Beklagten auftrat (vgl. dazu Wieczorek ZPO § 286 Anm. C III c 2 Abs. 3). Paß die Beklagten den Sachverständigen Fromme und Prof.Dr.Meldau nachträglich mangelnde Sachkunde und einzelne Fehler in ihren Gutachten vorgeworfen haben, kann das Beweisverfahren des Berufungsgerichts nicht prozeßordnungswidrig machen. Die einzelnen Einwendungen, die seitens der Beklagten im Schriftsatz des Patentanwalts Dr. vom 11- Oktober 1958 und in der Äußerung des Oberingenieurs S^H vom 9. Oktober 1958 gegen das Gutachten des Sachverständigen Prof .Dr. Meldau erhoben worden sind, hat das Berufungsgericht zudem in einem den Beklagten günstigen oder jedenfalls nicht nachteiligen Sinne behandelt Das Berufungsurteil bietet keinen Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht nicht in der Lage gewesen wäre, die tech-nischen Meinungsverschiedenheiten zv/ischen den gerichtlichen Sachverständigen und den Vertretern der Beklagten selbständig zu beurteilen und zu entscheiden. Zur Einholung eines "Obergutachtens" bestand schon deshalb kein Anlaß, weil die Gutachten der beiden gerichtlichen Sachverständigen sich im wesentlichen nicht widersprachen, sondern sich allen falls ergänzten. IV. Nach alledem kann das Berufungsurteil, soweit darin die Widerklage unter dem Gesichtspunkt der Patentverletzung nach §§ 6, 47 PatG als nicht begründet erachtet worden ist, der sachlich-rechtlichen Nachprüfung - jedenfall im Ergebnis - standhalten und auch nicht durch die Verfahrensrügen der Revision in seinem Bestand gefährdet 'werden. Auf die unter III der Berufungsbegründung der Beklagten 26 vorgebrachte, vom Berufungsgericht ebenfalls als nicht gerechtfertigt erachtete Begründung der Widerklage aus Gesichtspunkten des unlauteren Wettbewerbs ist die Revision nicht mehr zurückgekommen. Die Revision der Beklagten war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Y/eiss Spreng Löscher Jungbluth Ebel"