UnlWG § 16 Heentssatzs a) Das Hecht zur Führung einer "besonderen Bezeichnung" im Sinne des § 16 Abs 1 UnlY/G setzt ihre Verknüpfung mit einem bestehenden lebenden Unternehmen vorauso Ein Erlöschen dieses Rechts tritt indessen nicht schon bei jeder nur vorübergehenden Einstellung des Betriebes ein0 Die "besondere Bezeichnung" bleibt vielmehr schutzfähig, solange die Möglichkeit zur Fortführung des Betriebes und die ernstliche Absicht hierzu vorhanden ist, b) Die nur vorübergehende Nichtbenutzung einer Firma oder einer "besonderen Bezeichnung" braucht auch deren bisherige Verkehrsgeltung nicht aufzuheben« Ein Fortbestehen .der Verkehrsgeltung wird in der Hegel für die erriten Nachkriegsjahre zu vermuten sein« Diese aus den tatsächlichen Verhältnissen der Nachkriegszeit folgende Vermutung muß sodann derjenige widerlegen, der eine abweichende Entwicklung behauptet. kungseinwand.es im Zeichen- und Nettbewerbsrecht genügt es, daß durch eine länger andauernde redliche und ungestörte Benutzung eines Zeichens oder einer Bezeichnung ein Zustand geschaffen ist, der für den Benutzer einen beachtlichen Bert hat, ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muß und den auch der Verletzte ihm nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat (Bestätigung der jüngeren Rechtsprechung des Reichsgerichts; vgl. Die Beklagte ist am 4* Juni 1949 unter der Firma "Ad&y von i*1 ^as Handelsregister eingetragen werden und hat am 24. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragte Sie bestreitet, daß die Klägerin das frühere Unternehmen Hausbücherei" fortsetze0 Auch stellt sie eine Verletzung des Namensrechts der Klägerin mit der Begründung in Abrede, daß die Klägerin sich auf eine Verkehrsgeltung höchstens für die Bezeichnung Hausbücherei" berufen Könne, nicht aber für das Wort "Hausbüeherei11 allein«. gerin aus eigenem Firmen- und Namensrecht zur Erhebung der Krage befugt ist und daher die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Klägerin mit ihrer Gründung im Jahre 19.50 ein völlig neues Unternehmen begonnen oder aber ein bestehendes Unternehmen fortgeführt hat, nur für die von der Klägerin beanspruchte Priorität an dieser Bezeichnung von Bedeutung ist* bü'eherei” in den Jahren 1916 bis 1945 dem Publikum gegenüber ein stets gleichbleibender Geschäftsbetrieb in Erscheinung getretene Durch den Wechsel der Rechtsformen, unter denen die Geschäfte in diesen Jahren geführt worden .sind, ist nach der rechtlich zustreffenden Ansicht des Berufungsgerichts an der Tatsache des Fortbestandes des gleichen Geschäftsbetriebes nichts geändert wordene Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht aber auch angenommen, daß die mit dem alten Unternehmen verbundenen Rechte an der alten Bezeichnung trotz dere:n vorübergehender NichtVerwendung in den Jahren 1945 bis 1950 nicht untergegangen sind. Solange die Möglichkeit zur Fortführung des Geschäfts unter der Bezeichnung besteht und die ernste Absicht der an der Bezeichnung Berechtigten hierzu vorhanden ist, bleibt auch die "besondere Bezeichnung" als ein Hinweis auf ein lebendes Unternehmen schutz-fähig (HG G.RUR 1943? Damit war zwar das Unternehmen für die Zeit des Bestehens der Kontrolle in seiner Handlungsfreiheit beschränkt, andererseits war aber durch diese Maßnahme keineswegs seine Auflösung ausgesprochene Denn die Vermögensbeaufsichtigung sollte im Gegenteil dazu dienen, die bestehenden Vermögens-vierte zu erhaltene Gerade aus diesem Grunde war in dem Tatsächlich sind in Übereinstimmung mit diesen Absichten der Militärregierung, wie das angefochtene Urteil in seinem unstreitigen Tatbestand feststellt, auch die Geschäfte in beschränktem Umfange unter der Bezeichnung Buchring" fortgeführt worden. Damit ist klar zu dem Ausdruck gebracht, daß auch nach Ansicht des zuständigen Gewerkschaftsprüfungsausschusses der Geschäftsbetrieb der Hausbücherei" noch im Jahre 1949 ein lebendes Unternehmen darstellte, das durch die Maßnahmen der Militärregierung nicht die Möglichkeit eingebüßt hatte, unter seinem .früheren Hamen wieder in das Geschäftsleben zurück-zukehreno Y/'enn daher das Berufungsgericht bei einem solchen Sachverhalt die Auffassung vertreten hat, die mit dem früheren Unternehmen verbundenen Rechte an der alten Bezeichn nung.seien auch in den Jahren 1945 bis 1950 nicht untergegangen, so kann hierin entgegen der Ansicht der Beklagten eine rechtlich fehlerhafte Beurteilung nicht erblickt werten. Aus" dem Gesagten folgt zugleich, daß auch die Übertragung der Bezeichnung Hausbücherei" auf die Klägerin rechtswirksam stattgefunden hat. Es ist daher der Ansicht des Berufungsgerichts zuzustimmen, daß die Klägerin hinsichtlich der Frage der Priorität der Geschäftsbezeichnung Hausbücherei" so gestellt werden müsse, als sei diese Bezeichnung ununterbrochen geführt worden. noch auf die Klägerin übergehen konnte, »Selbst wenn man den Standpunkt vertreten wollte, die Grundlagen für eine Fortführung dieser Gesellschaft seien bereits zu dem Zeitpunkt in Fortfall gekommen, als sie von der Abteilung des Verlages übernommen wurde, würde dies an der Rechtslage nichts ändern. Nach alledem ist die Annahme des Berufungsgerichts , daß auch im Vergleich zu der Beklagten die Rechte der Klägerin an der Bezeichnung Haus- so führt das Berufungsgericht aus, sei keine PhantasiebeZeichnung, sondern ein Wort der Umgangssprache und für ein Unternehmen, welches Bücher vertreibe, nicht besonders kennzeichnungskraftig, Auch dem hinzugefügten Wort komme nur eine geringe Kennzeichnungskraft zu,' Demgegenüber sei der Firmennamen der Beklagten infolge des Zusatzes erheblich unterseheidungsstärker, weil die Beklagte-ihre Tätigkeit nicht auf den Raum von ■Stuttgart beschränke? Es ist der Revision zuzugeben, daß ein Wort, auch *wenn es keine sprachliche 'Heuschöpfung darstellt, sondern dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommen ist, sich dem flüchtigen Beschauer oder Hörer sehr häufig dann in besonderem Maße als charakteristischer Teil des Zeichens einprägen kann, wenn es in einer Bedeutung Verwendung findet, die von dem üblichen Gebrauch abweieht (BGH G.RTJR 1955? "Hausbücherei” in Abrede gestellt werden, daß das Wort erster Linie eine private Bibliothek bezeichnet und daher nicht ohne weiteres den notwendigen Hamen für den Gewerbebetrieb einer Buehgemeinschaft darstellt, deren Zweck auf den Absatz von Büchern an ihre Mitglieder gerichtet ist, Andererseits ist dem Berufungsgericht in der Auffassung zuzustimmen, das Wort ”Hausbücherei” als Bezeichnung eines dem Vertrieb von Büchern dienenden Unternehmens sei nicht in dem Maße eigenartig und eigentümlich, daß ihm auch ohne eine nachgewiesene Verkehrsgeltung bereits eine genügende Unterscheidungskraft beigemessen werden könnte,, Denn'immerhin wird dem Verkehr durch dieses Wort der Gedanke nahegelegt, die durch das Unternehmen vertriebenen Bücher seien dazu bestimmt, der Bildung einer Hausbücherei durch den Leser zu dienen. Mag es sich hiernach bei der Bezeichnung "HausbüchereiM auch nicht um eine echte Be-Btimmungsangabe handeln, weil der Bestimmungszweck nicht schlechthin und ohne -Jede Überlegung jedermann sogleich verständlich sein wird, so kommt das Wort doch einer Best immungs angab e zu dem mindesten recht nahe und kennzeichnet damit mittelbar auch den Charakter des Unternehmens, Unter diesem Blickpunkt erscheint aber die Auffassung des Berufungsgerichts gerechtfertigt, die Bezeichnung "Hausbücherei” besitze nicht die genügende Unterseheidungskraft, um auch ohne Verkehrsgeltung in Verbindung mit dem farblosen Wort oder etwa allein die Annahme einer Verwechslungsgefahr mit dem durch den Zusatz gekennzeichneten Firmennamen der Beklagten zu rechtfertigen IIIc 1» Eine solche Verkehrsgeltung hat die Klägerin indessen für die Bezeichnung "Hausbücherei” in Anspruch genommen, Schon in der Klagebegründung hat sie vorgetragen, das Wort "Hausbüeherei” habe sich nicht nur in den Kreisen der festen Mitglieder, sondern auch ganz allgemein bei den Buchhändlern und dem Leserpublikum als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen durehgesetzt. Da die Klägerin in erster Linie Schutz für das V/ort "Hausbücherei” in Alleinstellung beansprucht bat,, ist nichts dagegen einzuwerden, daß das Berufungsgericht zunächst die Verv/eehslungsgefahr zwischen diesem Wort und dem Firmennamen .der Beklagten geprüft hat» Auf die Frage, wie weit eine etwaige .Verkehrsgeltung der Bezeichnung Haus- Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Klägerin die erforderliche Verkehrsgeltung des Schlagwerkes "Hausbücherei" für die "Gegenwart,, auf die es allein ankomme”, nicht nachgewiesen habe. aus der sich, wie im Urteil ausgeführt wird, ergebe, das Unternehmen der Beklagten sei heute zu dem mindestens in Süddeutschland so bekannt, daß man bei dem.Wort "Hausbücherei" nicht ohne weiteres an das Unternehmen der Klägerin denke. zu diesem Zeitpunkt Verkehrsgeltung für das von der Klägerin übernommene Unternehmen besessen haben, so wäre die Beklagte, wie noch auszuführen sein wird, grundsätzlich nicht befugt gewesen, das Wort in ihren Firmennamen aufzunehmen, Es würde sodann nur noch darüber zu entscheiden gewesen sein, ob diese Verkehrsgeltung auch noch zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung bestanden hat und ob die Beklagte dem Klagebegehren den Verwirkungs-einwand mit Erfolg entgegensetzen kann, Für die Verkehrskreise des Buchhandels würde aber eine Verwechslungsgefahr ohnehin kaum anzunehmen sein, da dem Fachmann auch geringere Unterschiede in der Bezeichnung eines Unternehmens auffallen werden. Das Berufungsgericht hätte sich daher mit dieser Auskunft nicht begnügen dürfen, sondern eine Ergänzung dahin verlangen müssen, oh auch die Leser als die vor allein in Betracht kommenden Verkehrskreise in der Bezeichnung "Hausbücherei" einen unzweideutigen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erblickt haben. Sollte sich hierbei heraussteilen, daß eine Verkehrsgeltung des V/ortes "Hausbücherei" im Jahr 1945 tatsächlich bestanden hat, so bedarf es der weiteren, bisher von dem Berufungsgericht dahingestellt gelassenen Entscheidung, ob diese Verkehrsgeltung auch bis zu dem 24, August 1949 fortbestanden hat, ob der Verkehr in dem Wort ,!Hpusbücherein den eindeutigen Hinweis auf das später auf die Klägerin übergegangene Unternehmen auch noch im Wahre 1949 erblickt hat? Zutreffend ist insbesondere darauf verwiesen, daß ein solches Fortbestehen in der Regel für die Jahre der Nachkriegszeit anzunehmen sein wird, in denen infolge des Zusammenbruchs des gesamten politischen und wirtschaftlichen Lebens sowie der für den Wiederaufbau notwendigen Maßnahmen viele Betriebe eine jedenfalls zeitweise Stillegung hinnehmen mußten, vor allem auch, soweit sie zu dem nationalsozialistischen Regime in rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen gestanden hatten und aus diesem Grunde von der Militärregierung unter Kontrolle genommen 'waren (vgl Ulmer in G-RUR 1951? Verkehrsgeltung besessen hat-« so wurde die Vermutung gerechtfertigt sein, daiB auch im Jahre 1949 trots der seitweisen Niohtverwendung des Wortes "Hausbüchereidie diesem innewohnende Kraft, auf ein bestimmtes Unternehmen hin-'zuweisen9 bestehen geblieben ist» Es würde also unter solchen Umständen der Beklagten obliegen, die aus den tatsächlichen Verhältnissen der Nachkriegszeit und der Lebenserfahrung folgende Vermutung für den Fortbestand der Verkehrsgeltung zu widerlegenc Je höher der Grad der Verkehrs-durehsetzung in dem Zeitraum vor 1945 gewesen wäre, um so strengere Anforderungen waren sodann an den Gegenbeweis zu stellen, daß die frühere Verkehrsgeltung der Bezeichnung in der Zwischenzeit verloren gegangen ist« Bas Berufungsgericht verkennt hiernach die Beweislast, wenn es die Klägerin dafür beweispflichtig angesehen hat, daß das Wort u'HansbüchereiT! Jp Würde das Wort nHausbüchereitt im August 1949 die von der Klägerin behauptete starke Verkehrsgeltung hoch besessen haben, s® wäre die Benutzung dieses Wortes in der Firma der Beklagten unzulässig gewesen» Denn die Hinzufügung des Wortes in dem Firmennamen der Beklagten hätte grundsätzlich nicht ausgereicht, um eine Verwechslungs ge fahr äus-zusehli eßen. Es entspricht der ständigen Recht-spreehung des Senats (BGH GRUR 1954, 125 /1257 - HSü-Fox -), daß bei der Herübernahme einer einen selbständigen Schutz genießenden Bezeichnung in eine andere Kennzeichnung die Gefahr einer Verwechslung nur dann beseitigt wird, wenn sie dort ihre Selbständigkeit derart verloren hat, daß sie auf hört.,' Iv\ Sollte eine Verkehrsgeltung des Wortes Hausbücher ei” in dem Gezeichneten Zeitpunkt nicht festzustellen sein., so wird es sieh weiter fragen, oh jedenfalls die Bezeichnung Hausbücherei” im August 1949 noch Verkehrsgeltung besessen hat. Auch wird das Berufungsgericht insoweit den Vortrag der Klägerin nicht unberücksichtigt lassen dürfen, daß außer der Beklagten kein anderer Geschäftsbetrieb das Wort ”Hausbücherei” in seiner Firma führe? Erst wenn die erforderliche erneute Prüfung ergeben sollte, daß das Wort- ^Hausbücherei11 oder die Bezeichnung Hausbücher ei” jedenfalls bis zu dem Bahre 1'949i'5§ für den von der Klägerin übernommenen Geschäftsbetrieb tatsächlich Verkehrsgeltung besessen hat, käme es auf eine Untersuchung an, ob diese Verkehrsgeltung auch noch zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung bestanden hat. Hierbei wäre indessen zu beachten, daß eine etwaige Verkehrsgeltung des Wortes f,Hausbücherei” nicht etwa durch eine Werbung beeinträchtigt Sein dürfte, die durch die Beklagte unter der Bezeichnung Hausbücherei” Penn die Beklagte könnte sich auf eine durch sie selbst in diesem Zeitraum bewirkte Schmälerung oder Aushöhlung der Verkehrsgeltung der Bezeichnung der Klägerin nicht berufen (vgl Urteil vom 27. VII„ Zu den Gesichtspunkten, unter denen das Berufungsgericht die sodann noch allein zur Entscheidung stehende Frage der Verwirkung zu prüfen haben wird, ist folgendes zu Bemerkens daß durch eine länger andauernde redliche und ungestörte Benutzung einer Bezeichnung ein Zustand geschaffen ist, der für die Benutzer einen beachtlichen Wert hat, ihm nach Tre und Glauben erhalten bleiben muß und den auch der Verletzt ihm nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat (RG-Z 171? 2. Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt eines Wettbewerbsverstoßes der Beklagten geprüft, Biese Ausführungen geben, soweit sie auch für die Entscheidung über den Verwirkungseinwand von Bedeutung sind, zu folgenden Bemerkungen Anläße Eine Begründung für die Ansicht, die Beklagte habe- bei der Wahl des Firmennamens gutgläubig gehandelt:,; enthält das angefochtene Urteil indessen nicht. daß insbesondere der Prospekt der Anlagen 20 bzw« 29 bereits aus dem Jahre 194-S, stammte, Wenn in ihm von den Mitgliedern der " ehemaligen Hausbücherei11 und der fühlbaren Lücke die Rede ist, die ’’durch die notwendige Auflösung der parteigebundenen Buchgemeinschaft entstanden” sei, so ergab sieh dieser Wechsel aus der neuen politischen Lage und den von der Militärregierung ergriffenen Maßnahmen, ohne däß daraus ohne weiteres zwingende Rückschlüsse auf eine endgültige Aufgabe des Namens Hausbücherei” ge- ob die Beklagte trotz der von dem Buchring" herausgegebenen .Prospekte auch noch im August 1949 mit einem endgültigen Erlöschen der Firmenbezeichnung der früheren Hausbücher ei" ernstlich hätte rechnen können» Insoweit wird die Entscheidung insbesondere davon abhäng en,' ob die Worte "Hausbücherei” oder Hausbücherei" nach den noch zu treffenden Feststellungen auch im Jahre 1949 noch die von der Klägerin behauptete; s-tarkevyerkehrsgertung besessen hat» Wäre dies der Fall? die Klägerin unter ihrer alten Bezeichnung wieder ) an die Öffentlichkeit getreten sei, auf ihren "inzwischen erworbenen Besitzstand51 nicht zu verzichten brauchen, entbehrt einer Begründung, dafür, daß die Beklagte sich zu dieser Zeit schon einen Besitzstand tatsächlich geschaffen hattec Nach dem, eigenen Vortrag der Beklagten hat im Sommer 1950 ein Beauftragter der Klägerin oder der Gewerkschaft die Beklagte aufgefordert, die Benutzung des Wortes "Hausbücherei”: auf zugeben, da die Hausbücherei" im Begriff sei, ihre .Tätigkeit auf zunehmen, und Wert darauf ' lege, allein die Bezeichnung "Hausbücherei11 zu führen, Daß die Beklagte in diesem Beitpunkt bereits-' einen ins Gewicht fallenden Besitzstand erworben hatte,;ist von ihr * zwar behauptet, von der Klägerin während des gesamten Verlaufs des Rechtsstreits aber mit Nachdruck bestritten worden« Da es sich bei dem in Frage kommenden Zeitraum, nämlich von Herbst 1949 bis Sommer 1950, nur um wenige Monate gehandelt hat und eine so kurze Zeit nur unter außergewöhnlichen Umständen zur Begründung eines schutzwürdigen Besitzstandes ausreichen wird? Besitzstand der Fall wäre .(m G-DUR 1940, 207 /212/)„ Wurden' die Verhältnisse so liegen-wie die Klägerin vorgetragen hat, daß die Beklagte nämlich erstmalig am 10, November 1951 in der Zeitschrift ”Das literarische Deutschland” unter dem Titel ”Die Hausbücherei” mit einer Anzeige erschienen ist und in der Zwischenzeit trotz gewisser Aufwendungen noch keine Werbung des Umfanges:? wie er zur Begründung eines*wertvollen Besitzstandes erf orderlieh gewesen wäre, gemacht hat, so könnte auch von einer Verwirkung des bereits im Marz 1952 geltend gemachten Klageanspruchs im Hinblick auf die geschilderte besondere fallgesbaitüng. Auf diesen Vortrag, der allerdings von der Beklagten bestritten worden ist, ist .das ang©fochten e Urteil nicht eingegangen, obwohl es gerade im vorliegenden Fall im einzelnen auf die Zusammenhänge und Umstände ankommt, unter denen die Beklagte einen Besitzstand erwor- ob der Beklagten auch ein Verstoß gegen die .guten Sitten im Wettbewerb.zur Last fallen könnte, bedarf es unter den dargelegten Umständen nicht mehr« Nach Lage der Sache könnte das unlautere Verhalten der Beklagten nur darin begründet sein, daß sie es durch rechtswidrige Ausnutzung der Kennzeichnungskraft des Wortes «Hausbüeherei« unternommen hätte, eine Täuschung oder Verwirrung im Verkehr herbeizuführen. Sollte die erneute Prüfung des Berufungsgerichts ergeben, daß infolge Verkehrsgeltung die Kennzeichnungskraft dieses Wortes zu bejahen ist, so würde sieh die Verurteilung der Beklagten bereits aus namensreehtliehen Vorschriften (§ 16 UnlWG) rechtfer- Schließlich ist im Hinblick auf den von der Klägerin gestellten Klageantrag noch folgendes zu bemerken:; Bisher hat die Klägerin, soweit ersichtlich, nicht behauptet, die Beklagte habe das Wort «Hausbücherei” in Alleinstellung gebraucht oder sich des Rechtes dazu berühmt. antrages in Aussicht genommen war, und welche Gründe die Klägerin veranlaßt haben, eine einschränkende Passung dos Klageantrags abzulehnen« Der Senat verbleibt jedenfalls bei seinem wiederholt zu dem Ausdruck gebrachten Standpunkt, daß sich eine Verurteilung grundsätzlich nur gegen die konkrete.
Für das Nachschlagewerk! /\/ Für die Amtliche Sammlung! _ ........................ 2512 09? 1, Gesetz? UnlWG § 16 Heentssatzs a) Das Hecht zur Führung einer "besonderen Bezeichnung" im Sinne des § 16 Abs 1 UnlY/G setzt ihre Verknüpfung mit einem bestehenden lebenden Unternehmen vorauso Ein Erlöschen dieses Rechts tritt indessen nicht schon bei jeder nur vorübergehenden Einstellung des Betriebes ein0 Die "besondere Bezeichnung" bleibt vielmehr schutzfähig, solange die Möglichkeit zur Fortführung des Betriebes und die ernstliche Absicht hierzu vorhanden ist, b) Die nur vorübergehende Nichtbenutzung einer Firma oder einer "besonderen Bezeichnung" braucht auch deren bisherige Verkehrsgeltung nicht aufzuheben« Ein Fortbestehen .der Verkehrsgeltung wird in der Hegel für die erriten Nachkriegsjahre zu vermuten sein« Diese aus den tatsächlichen Verhältnissen der Nachkriegszeit folgende Vermutung muß sodann derjenige widerlegen, der eine abweichende Entwicklung behauptet. 2. Gesetzs BSB § 242; '7ZG § 24; TJnlWG £ 16 Re eilt ss atz s a) Bür die erfolgreiche Erhebung des Verv/ir- kungseinwand.es im Zeichen- und Nettbewerbsrecht genügt es, daß durch eine länger andauernde redliche und ungestörte Benutzung eines Zeichens oder einer Bezeichnung ein Zustand geschaffen ist, der für den Benutzer einen beachtlichen Bert hat, ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muß und den auch der Verletzte ihm nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat (Bestätigung der jüngeren Rechtsprechung des Reichsgerichts; vgl. BGZ 171, 147VT62?'). b) Der Übergang von einem bewußt rechtswidrigen Besitzstand in einen schutzwürdigen Besitzstand erfordert eine längere Zeitdauer, als dies bei einem von Anfang an gutgläubigen Besitzstand der Fall wäre (Bestätigung!; von RGr GRUR 1940, 207 £2127)0 Aktenzeichens I ZR 71/54 Ürt, des BGH« v„ 15« Juni 1956 Hans.OLG• Hamburg T IR 71/5t rkündet am 15»Juni 1956 ■ - v n au , J u s t i z o b e r s e kr e t är _ g Tjrkund sb e amt er der Geschäft s.s telle i m Namen des V o 1 k e s ln dein Rechtsstreit der Deutschen H schuftsführer Erwin nfblTs vertreten durch die Gern d Heinz Klägerin und Revisionsklä.gerin., Prozeßbevollmächtigter § Rechtsanwalt Dr„ gegen die Firma Hausbücherei5 Reiseund Versand- buchhandlung von ^ straße Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwält Prof „Dr hat der Erste Zivilsenat des mündliche Verhandlung vom 5° Bundesgerichtshofs auf die Juni 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr0h0ci Wilde, Br. Krüger-Nieland, Br0 Christoph, Dr, Weiß und Dr, Nörr für Recht erkannt? Das Urteil des 5o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 24 a März 1954 wird aufgehobene Die Sache wird zur enderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zuriickverwie* sen«, Von Rechts wegen f aihestands Beide Parteien befassen sich in der Form von Buch-Gemeinschaften mit dem Vertrieb von Büchern, ln der Werbung verwenden sie ihre abgekürzten Firmennamen3 die K1U- gerin tritt als Tausbücherein HausbüchereiM, an die Öffent die Beklagte ichkeit , n 1 Eine Buchgemeinschaft unter dem Namen Haus- bücherei” wurde in den Jahren 1916 bis 1945 in der äußeren Form stets unverändert als selbständiges Unternehmen betrieben. während die Rechtsform des jeweiligen Betriebsinhabers mehrfach wechselte. Im Jahre 1916 vom ^■■■■■■■^-Verband als handels- gerichtlich eingetragene Buchgemeinschaft der Kaufmannsgehilfen gegründet,1st sie nach dem Vortrag der Klägerin Jahre 192.5 der damals gegründeten Buchhaus GmbH” als selbständige Abteilung angegliedert und im Jahre 1943 als Hausbücherei AG” verselb- ständigt worden. 1944 wurde sie vom ^^-Verlag übernommen und als "Abteilung Hausbücherei im Zentral- verlag der NSDAP Franz 0//^ Nachfolger GmbH” geführt. Nach der Kapitulation wurde die Hausbücherei” als selbständiger Geschäftsbetrieb unter die V e rmö ge ns ko n trolle der Militärregierung genommen (Instruktionsbrief Nr I vom •27o' Juni 1945) , Die Geschäfte wurden in der Folgezeit in beschränktem Umfange zunächst unter der Bezeichnung Buchring” fortgeführt, Der ■ Gewerkschaftsprüfungs-ausschuß übertrug im Dezember 1949 die Haus- büche r ei"mit allen Aktiven und Passiven auf die "Vermögens-Verwaltung der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft GmbH . Von dieser wurde die Klägerin gegründet, die am 3o Juli 1950 ins Handelsregister eingetragen wurde und im gleichen Jahre unter ihrem Firmennamen die Uerbung für ihr neues Verlagsprogramm aufnahm. Die Beklagte ist am 4* Juni 1949 unter der Firma "Ad&y von i*1 ^as Handelsregister eingetragen werden und hat am 24. August 1949 ihre jetzige Firmenbe-Zeichnung angenommen, j Die Klägerin behauptet, sie führe das seit 1916 als Hausbücher ei" betriebene Unternehmen fort«, Die Bezeichnung "Hausbücherei" habe sich als kennzeichnendes Schlagwort ausgebildet und in Buchhändlerkreisen und beim Leserpublikum durchgesetzt. Die Beklagte greife mit dem von ihr gewählten Namen unter Verletzung des § 12 BOB, § 16 UnlWO und § 25 USO unbefugt in ihre Rechte ein. Sie hat beantragt, der Beklagten zu untersagen, sich in der Firmenbezeichnung des Wortes "Hausbüeherei" zu bedienen (1 a), den Firmenbestandteil MHausbücherei” in ihrer Firma beim Handelsregister zu'löschen (1 b) und Auskunft zu erteilen, in welchem Umfange, mit welchen Umsätzen und an welche Abnehmer die Beklagte unter dem Titel "Hausbücherei" Bücher abgesetzt ha.be (l c); ferner hat sie Feststellung der Schadenersatzpflicht begehrt. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragte Sie bestreitet, daß die Klägerin das frühere Unternehmen Hausbücherei" fortsetze0 Auch stellt sie eine Verletzung des Namensrechts der Klägerin mit der Begründung in Abrede, daß die Klägerin sich auf eine Verkehrsgeltung höchstens für die Bezeichnung Hausbücherei" berufen Könne, nicht aber für das Wort "Hausbüeherei11 allein«. Eine Verwechslungsgefahr zwischen den vollen Oeschaftsbezeichnungen der Parteien bestehe jedoch nicht'. Bisher sei es auch niemals zu irgendeiner Verwechslung gekommen. Jedenfalls seien etwaige Ansprüche der Klägerin verwirkt, denn die Beklagte habe durch ihre mehrjährige Werbetätigkeit einen schutzwürdigen wertvollen Besitzstand erworben. zu 1 a und b - 4 Das Landgericht hat den Klageanträgen durch Teilurteil stattgegeben„ Das Oberlandesgericht hat die Klage in Tollem umfange abgewiesen„ Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteilso Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision* Ents ehei dungs gründ e s 1= Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die unter der Firma Hausbücher ei” eingetragene Klä- gerin aus eigenem Firmen- und Namensrecht zur Erhebung der Krage befugt ist und daher die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Klägerin mit ihrer Gründung im Jahre 19.50 ein völlig neues Unternehmen begonnen oder aber ein bestehendes Unternehmen fortgeführt hat, nur für die von der Klägerin beanspruchte Priorität an dieser Bezeichnung von Bedeutung ist* • Unstreitig ist unter der Bezeichnung Ileus- bü'eherei” in den Jahren 1916 bis 1945 dem Publikum gegenüber ein stets gleichbleibender Geschäftsbetrieb in Erscheinung getretene Durch den Wechsel der Rechtsformen, unter denen die Geschäfte in diesen Jahren geführt worden .sind, ist nach der rechtlich zustreffenden Ansicht des Berufungsgerichts an der Tatsache des Fortbestandes des gleichen Geschäftsbetriebes nichts geändert wordene Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht aber auch angenommen, daß die mit dem alten Unternehmen verbundenen Rechte an der alten Bezeichnung trotz dere:n vorübergehender NichtVerwendung in den Jahren 1945 bis 1950 nicht untergegangen sind. Die Worte Hausbücherei” sind zwar wesent- licher Firmenbestandteil der Klägerin und hatten diese Ei- genschaft auch bei der "j Hausbücherei AG!! s sie waren aber bei den sonstigen Unternehmen, denen die Buch- Gemeinschaft jeweils eingegliedert war« nicht in deren Firmenbezeichnungen enthaltene Indessen ist gemäß § 16 ünlw'G auch eine '""besondere Bezeichnung" geschätzte deren sich jemand im geschäftlichen Verkehr Befugterweise bedient. Umeine solche Bezeichnung, die in gleiche]" Y/eise wie ein Firmenname dazu dient, das Erwerbsgeschäft oder gewerbliche Unternehmen zu Bemannen, also eine Namensfunktion auszuüben (BGHZ 8, 387 /5'397), handelt es sich im vorlie-genden Falle bei der Bezeichnung Hausbücherei" für eine Buchgemeinschaft« Bas Hecht zur Führung einer "besonderen Bezeichnung" setzt allerdings ihre Verknüpfung mit einem bestehenden lebenden Unternehmen voraus (HU GBUR ^ 1943.? 349 /^Q/ -.Wien - Berlin -), Ein Erlöschen des Hechts tritt aber nicht schon bei jeder nur vorübergehenden Einstellung des Betriebes ein. Solange die Möglichkeit zur Fortführung des Geschäfts unter der Bezeichnung besteht und die ernste Absicht der an der Bezeichnung Berechtigten hierzu vorhanden ist, bleibt auch die "besondere Bezeichnung" als ein Hinweis auf ein lebendes Unternehmen schutz-fähig (HG G.RUR 1943? aaO? Baumbach-liefermelil, Wettbewerbsund' V/arenzeibÜenrecht, 7c Aufl, .§' 16 UnlWG Anrn 95? vgl., auch BGH GHüR 1956? 172 /w 5, lv§/ - Magirus)« Wann die Voraussetzungen 'für die Annahme zu bejahen sind, daß die Grund- lagen des Unternehmens erhalten geblieben und die zur Fortführung geeigneten Vermögenssttieke und Beziehungen noch vorhanden sind (Staub § 22 HGB Anm 5; Baumbach-Buden 11«Auf1 § 17 HGB Anm 2 B, hängt jeweils von der Würdigung des Einzelfalles ab. Für die Beurteilung von Tatbeständen, die in der unmittelbaren Nachkriegszeit spielen, müssen die Verhältnisse, die sich als Folgen des 'Krieges ergaben, be-sondere Berücksichtigung finden (Baumbach-Kefarrnehl aaO Anrn 95)= Daraus ergibt sich für den Streitfall, daß insbesondere die Gründe im Auge behalten werden müssen, die zu der vorübergehenden Einstellung des Betriebes 'Hausbücherei" geführt haben« Biesen’ Betrieb war auf Grund des Gesetzes Nr 52 durch den Instruktionsbrief Nr 1 der ♦ Militärregierung unter Beaufsichtigung genommen werden. Damit war zwar das Unternehmen für die Zeit des Bestehens der Kontrolle in seiner Handlungsfreiheit beschränkt, andererseits war aber durch diese Maßnahme keineswegs seine Auflösung ausgesprochene Denn die Vermögensbeaufsichtigung sollte im Gegenteil dazu dienen, die bestehenden Vermögens-vierte zu erhaltene Gerade aus diesem Grunde war in dem i Instruktionsbrief Nr 1 dem Geschäftsführer des Betriebes der Klägerin zur Pflicht gemacht, die "Akten, Urkunden und Papiere, die sich auf den Geschäftsbetrieb" bezogen, auf-zubewahren.' und instandzuhalten. Tatsächlich sind in Übereinstimmung mit diesen Absichten der Militärregierung, wie das angefochtene Urteil in seinem unstreitigen Tatbestand feststellt, auch die Geschäfte in beschränktem Umfange unter der Bezeichnung Buchring" fortgeführt worden. Der in Durchführung der Kontrollratsdirektive Nr 50 errichtete Gewerkschaftsprüfungsausschuß trug dieser Sachlage in seinem Beschluß vom 6«, Dezember 1949 Rechnung. Auch er ging davon aus, daß die. Organisationsform und der nur vorübergehend unterbrochene Geschäftsbetrieb bestehen geblieben v/aren und übertrug daher "das Eigentum an dem Inventar, der Geschäft s einri chtüng. und .allen zu dem Geschäftsbetrieb gehörigen .Büchern, Karteien, Einrichtungen, noch vorhandenen Lagervorräten, Geschäftsmaterialien usw,, " sowohl der Hausbücherei AG in Liquidation".. .'"einschließlich des Dir-menmantels" wie auch der Hausbücherei, Abteilung .des ^B^-Verlages". einschließlich aller Aktiven und Passiven der vorgenannten Unternehmen auf die Deutsche Angestelltengewerkschaft , von der sie sodann an die neuge,gründete Klägerin.weiter übertragen wurde. Damit ist klar zu dem Ausdruck gebracht, daß auch nach Ansicht des zuständigen Gewerkschaftsprüfungsausschusses der Geschäftsbetrieb der Hausbücherei" noch im Jahre 1949 ein lebendes Unternehmen darstellte, das durch die Maßnahmen der Militärregierung nicht die Möglichkeit eingebüßt hatte, unter seinem .früheren Hamen wieder in das Geschäftsleben zurück-zukehreno Y/'enn daher das Berufungsgericht bei einem solchen Sachverhalt die Auffassung vertreten hat, die mit dem früheren Unternehmen verbundenen Rechte an der alten Bezeichn nung.seien auch in den Jahren 1945 bis 1950 nicht untergegangen, so kann hierin entgegen der Ansicht der Beklagten eine rechtlich fehlerhafte Beurteilung nicht erblickt werten. Aus" dem Gesagten folgt zugleich, daß auch die Übertragung der Bezeichnung Hausbücherei" auf die Klägerin rechtswirksam stattgefunden hat. Nur eine sog0 Leerübertragung einer nicht mehr auf ein lebendiges Unternehmen hinweisenden "besonderen Bezeichnung" (vgl, dazu EGS 68,. 49 ^557) wäre unzulässig gewesen. Die vorhergehenden Erörterungen ergeben aber bereits, daß diese Voraussetzungen im vorliegenden Balle nicht erfüllt sind. Es ist daher der Ansicht des Berufungsgerichts zuzustimmen, daß die Klägerin hinsichtlich der Frage der Priorität der Geschäftsbezeichnung Hausbücherei" so gestellt werden müsse, als sei diese Bezeichnung ununterbrochen geführt worden. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob auch der Firmenname der Hausbücherei AG in Liquidation" noch auf die Klägerin übergehen konnte, »Selbst wenn man den Standpunkt vertreten wollte, die Grundlagen für eine Fortführung dieser Gesellschaft seien bereits zu dem Zeitpunkt in Fortfall gekommen, als sie von der Abteilung des Verlages übernommen wurde, würde dies an der Rechtslage nichts ändern. Denn in jedem Fall würde nach dem Gesagten die besondere Geschäf tsbezeichnung Hausbücherei" durch den Übertragungsakt rechtswirksam auf die Klägerin übergegangen sein. Nach alledem ist die Annahme des Berufungsgerichts , daß auch im Vergleich zu der Beklagten die Rechte der Klägerin an der Bezeichnung Haus- bücherei" als die älteren anzusehen seien, rechtlich nicht zu beanstanden. 8 - II, Das -Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Firmenbezeichnungen Hausbücher ei M und Hausbücher oi n nächst unabhängig v©n einer etwaigen Verkehrsgeltung der Bezeichnung HausbüchereiM geprüft und ist zu der Verneinung einer solchen Oe fahr gelangt. Das Wort Hausbücher ei” 5. so führt das Berufungsgericht aus, sei keine PhantasiebeZeichnung, sondern ein Wort der Umgangssprache und für ein Unternehmen, welches Bücher vertreibe, nicht besonders kennzeichnungskraftig, Auch dem hinzugefügten Wort komme nur eine geringe Kennzeichnungskraft zu,' Demgegenüber sei der Firmennamen der Beklagten infolge des Zusatzes erheblich unterseheidungsstärker, weil die Beklagte-ihre Tätigkeit nicht auf den Raum von ■Stuttgart beschränke? sondern ihre Oe schäfte im ganzen Bim- ■ desgebiet betreibe. ; ; Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß eine Ver-weehslungsgefahr zwischen den beiden in Rede stehenden Bezeichnungen, nämlich Hausbücher ei” und ” Hausbücherei”, nicht schlechthin bestehe, ist jedenfalls im Ergebnis beizutreten. Die Revision meint zwar, das Wort ”Hausbücherei” stelle einen genügend kennzeichnungskräftigen und eigenartigen Bestandteil der Gesamtfirma der Klägerin dar, so daß er...infolge seiner Wiederkehr in der Firma der Beklagten trotz der Hinzufügung des Wortes Verwechslungen herbeizuführen geeignet sei. Es ist der Revision zuzugeben, daß ein Wort, auch *wenn es keine sprachliche 'Heuschöpfung darstellt, sondern dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommen ist, sich dem flüchtigen Beschauer oder Hörer sehr häufig dann in besonderem Maße als charakteristischer Teil des Zeichens einprägen kann, wenn es in einer Bedeutung Verwendung findet, die von dem üblichen Gebrauch abweieht (BGH G.RTJR 1955? 481 - Hamburger Kinderstube -)u Es kann auch nicht in "Hausbücherei” in Abrede gestellt werden, daß das Wort erster Linie eine private Bibliothek bezeichnet und daher nicht ohne weiteres den notwendigen Hamen für den Gewerbebetrieb einer Buehgemeinschaft darstellt, deren Zweck auf den Absatz von Büchern an ihre Mitglieder gerichtet ist, Andererseits ist dem Berufungsgericht in der Auffassung zuzustimmen, das Wort ”Hausbücherei” als Bezeichnung eines dem Vertrieb von Büchern dienenden Unternehmens sei nicht in dem Maße eigenartig und eigentümlich, daß ihm auch ohne eine nachgewiesene Verkehrsgeltung bereits eine genügende Unterscheidungskraft beigemessen werden könnte,, Denn'immerhin wird dem Verkehr durch dieses Wort der Gedanke nahegelegt, die durch das Unternehmen vertriebenen Bücher seien dazu bestimmt, der Bildung einer Hausbücherei durch den Leser zu dienen. Mag es sich hiernach bei der Bezeichnung "HausbüchereiM auch nicht um eine echte Be-Btimmungsangabe handeln, weil der Bestimmungszweck nicht schlechthin und ohne -Jede Überlegung jedermann sogleich verständlich sein wird, so kommt das Wort doch einer Best immungs angab e zu dem mindesten recht nahe und kennzeichnet damit mittelbar auch den Charakter des Unternehmens, Unter diesem Blickpunkt erscheint aber die Auffassung des Berufungsgerichts gerechtfertigt, die Bezeichnung "Hausbücherei” besitze nicht die genügende Unterseheidungskraft, um auch ohne Verkehrsgeltung in Verbindung mit dem farblosen Wort oder etwa allein die Annahme einer Verwechslungsgefahr mit dem durch den Zusatz gekennzeichneten Firmennamen der Beklagten zu rechtfertigen IIIc 1» Eine solche Verkehrsgeltung hat die Klägerin indessen für die Bezeichnung "Hausbücherei” in Anspruch genommen, Schon in der Klagebegründung hat sie vorgetragen, das Wort "Hausbüeherei” habe sich nicht nur in den Kreisen der festen Mitglieder, sondern auch ganz allgemein bei den Buchhändlern und dem Leserpublikum als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen durehgesetzt. Da die Klägerin in erster Linie Schutz für das V/ort "Hausbücherei” in Alleinstellung beansprucht bat,, ist nichts dagegen einzuwerden, daß das Berufungsgericht zunächst die Verv/eehslungsgefahr zwischen diesem Wort und dem Firmennamen .der Beklagten geprüft hat» Auf die Frage, wie weit eine etwaige .Verkehrsgeltung der Bezeichnung Haus- hücherei" eine solche Gefahr begründen könnte, wird aber im Nachfolgenden gleichfalls noch einzugehen sein.. Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Klägerin die erforderliche Verkehrsgeltung des Schlagwerkes "Hausbücherei" für die "Gegenwart,, auf die es allein ankomme”, nicht nachgewiesen habe. Es folgert dies aus der Auskunft des Börsenvereins Buchhändler- und Ver- leg erverbände vom 1, Dezember 1953? aus der sich, wie im Urteil ausgeführt wird, ergebe, das Unternehmen der Beklagten sei heute zu dem mindestens in Süddeutschland so bekannt, daß man bei dem.Wort "Hausbücherei" nicht ohne weiteres an das Unternehmen der Klägerin denke. Hieraus schließt das Berufungsgericht, die Unternehmen beider Parteien hätten einen derartigen Grad von Bekanntheit in den in Betracht kommenden Kreisen erworben, daß die Unterscheidungsmerkmale mam tmd ausreichten, eine: etwaigö Verwechslungsgefahr zu beseitigen. Aus dem Namens- und Firmenrecht seien die Klageansprüche daher nicht mehr herzuleiten. Diese Ansicht ist aus Rechtsgründem nicht haltbar. Denn es ist nicht möglich, aus dem Umstande, daß sich zur Seit der 1 etg,tenrtmünd 1 ichen Verhandlung die Bezeichnungen beider Parteien im Verkehr durchgesetzt hätten, zu folgern, die IC1 ageansprüche seien bereits aus diesem Grunde nicht gerechtfertigto Das Berufungsgericht hätte vielmehr in erster Linie prüfen müssen, wie die Rechtslage sich üsr- e am 24, August 1949 die Firmen-Hausbücherei,f annahm0 Würde das stellte, als die Beklagt bezelebnung " il Wort 11 Hausbücherei,! zu diesem Zeitpunkt Verkehrsgeltung für das von der Klägerin übernommene Unternehmen besessen haben, so wäre die Beklagte, wie noch auszuführen sein wird, grundsätzlich nicht befugt gewesen, das Wort in ihren Firmennamen aufzunehmen, Es würde sodann nur noch darüber zu entscheiden gewesen sein, ob diese Verkehrsgeltung auch noch zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung bestanden hat und ob die Beklagte dem Klagebegehren den Verwirkungs-einwand mit Erfolg entgegensetzen kann, 2, hach der Auskunft des Börsenvereins Deutscher Verleger- und Buchhändlerverbände bestand bis zu dem Kriegsende kein Zweifel daran, daß im Buchhandel unter "Hausbücherei" nur die Hausbücherei GrmbH" verstanden worden ist. Diese Auskunft bezieht sich jedoch nur auf die Anschauungen des. Buchhandels,'was 'im übrigen auch für die folgende'Beurteilung des Firmennamens der Beklagten durch den Börsenverein gilt. Für die Verkehrskreise des Buchhandels würde aber eine Verwechslungsgefahr ohnehin kaum anzunehmen sein, da dem Fachmann auch geringere Unterschiede in der Bezeichnung eines Unternehmens auffallen werden. Das Berufungsgericht hätte sich daher mit dieser Auskunft nicht begnügen dürfen, sondern eine Ergänzung dahin verlangen müssen, oh auch die Leser als die vor allein in Betracht kommenden Verkehrskreise in der Bezeichnung "Hausbücherei" einen unzweideutigen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erblickt haben. Da die etwaige Verkehrsgeltung des Wortes "Hausbücherei" zunächst für die Zeit bis 1945 festzustellen ist.,.' wird das Berufungsgericht diese Aufklärung durch eine erneute Befragung der zuständigen Steilen nachzuholen haben. Sollte sich hierbei heraussteilen, daß eine Verkehrsgeltung des V/ortes "Hausbücherei" im Jahr 1945 tatsächlich bestanden hat, so bedarf es der weiteren, bisher von dem Berufungsgericht dahingestellt gelassenen Entscheidung, ob diese Verkehrsgeltung auch bis zu dem 24, August 1949 fortbestanden hat, - Insoweit erhebt sieh die Frage? ob der Verkehr in dem Wort ,!Hpusbücherein den eindeutigen Hinweis auf das später auf die Klägerin übergegangene Unternehmen auch noch im Wahre 1949 erblickt hat? obv/ohl dieses Unternehmen zu diesem Zeitpunkt noch nicht aus der Vermögenskontrolle entlassen war und daher seinen Betrieb noch nicht wieder in dem früheren Umfange unter seinem alten Hamen hatte auf nehmen können * Im Schrifttum und in zahlreichen Entscheidungen der Oberlandesgerichte und Landgerichte ist zu Recht betont worden, daß eine nur vorübergehende Nichtbenutzung eines Firmennamens oder eines Unternehmenkennzeichens deren Verkehrsge1tung nicht aufzuheben braucht. Zutreffend ist insbesondere darauf verwiesen, daß ein solches Fortbestehen in der Regel für die Jahre der Nachkriegszeit anzunehmen sein wird, in denen infolge des Zusammenbruchs des gesamten politischen und wirtschaftlichen Lebens sowie der für den Wiederaufbau notwendigen Maßnahmen viele Betriebe eine jedenfalls zeitweise Stillegung hinnehmen mußten, vor allem auch, soweit sie zu dem nationalsozialistischen Regime in rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen gestanden hatten und aus diesem Grunde von der Militärregierung unter Kontrolle genommen 'waren (vgl Ulmer in G-RUR 1951? 357? Reimer, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 3. Aufl Kapitel 46 Änm 2 S 433 und die dort angeführte Rechtsprechung), Der Verkehr pflegte diese besondere Lage zu würdigen und rechnete damit, daß die Maßnahmen regelmäßig nur vorübergehender Natur waren. Wurden daher durch sie Firmennamen oder Unternehmnnkennzeichen betroffen? die im Verkehr seit langem eingeführt waren? so verschwanden sie in der Regel nicht alsbald aus dem Bewußtsein der Bevölkerung? sondern blieben ■jedenfalls zunächst noch .weiter in der Erinnerung haften. Würde, somit im vorliegenden Fall vom Berufungsgericht bei der notwendigen erneuten Prüfung festgestellt werden? daß das Wort ,,Bausbüeherein jedenfalls noch im Jahre 1945 Verkehrsgeltung besessen hat-« so wurde die Vermutung gerechtfertigt sein, daiB auch im Jahre 1949 trots der seitweisen Niohtverwendung des Wortes "Hausbüchereidie diesem innewohnende Kraft, auf ein bestimmtes Unternehmen hin-'zuweisen9 bestehen geblieben ist» Es würde also unter solchen Umständen der Beklagten obliegen, die aus den tatsächlichen Verhältnissen der Nachkriegszeit und der Lebenserfahrung folgende Vermutung für den Fortbestand der Verkehrsgeltung zu widerlegenc Je höher der Grad der Verkehrs-durehsetzung in dem Zeitraum vor 1945 gewesen wäre, um so strengere Anforderungen waren sodann an den Gegenbeweis zu stellen, daß die frühere Verkehrsgeltung der Bezeichnung in der Zwischenzeit verloren gegangen ist« Bas Berufungsgericht verkennt hiernach die Beweislast, wenn es die Klägerin dafür beweispflichtig angesehen hat, daß das Wort u'HansbüchereiT! die. etwaige frühere Verkehrsgeltung beibe-halten hat 0 Jp Würde das Wort nHausbüchereitt im August 1949 die von der Klägerin behauptete starke Verkehrsgeltung hoch besessen haben, s® wäre die Benutzung dieses Wortes in der Firma der Beklagten unzulässig gewesen» Denn die Hinzufügung des Wortes in dem Firmennamen der Beklagten hätte grundsätzlich nicht ausgereicht, um eine Verwechslungs ge fahr äus-zusehli eßen. Es entspricht der ständigen Recht-spreehung des Senats (BGH GRUR 1954, 125 /1257 - HSü-Fox -), daß bei der Herübernahme einer einen selbständigen Schutz genießenden Bezeichnung in eine andere Kennzeichnung die Gefahr einer Verwechslung nur dann beseitigt wird, wenn sie dort ihre Selbständigkeit derart verloren hat, daß sie auf hört.,' die.. Erinnerung an die ältere Kennzeichnung wachzurufen c 1 Ba das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen hinsichtlich einer etwaigen bestehenden Verkehrs- geltung des Wortes ”Hausbücherei" im Jahre 1949 unterlassen hat, mußte das angefochtene Urteil auch aus diesem Grunde aufgehoben werden. 14 Iv\ Sollte eine Verkehrsgeltung des Wortes Hausbücher ei” in dem Gezeichneten Zeitpunkt nicht festzustellen sein., so wird es sieh weiter fragen, oh jedenfalls die Bezeichnung Hausbücherei” im August 1949 noch Verkehrsgeltung besessen hat. Für diese Prüfung wird das Berufungsgericht die gleichen G-esichtspunkte für ein etwaiges Portbestehen der Verkehrsdurchsetzung nach 1945 zu beachten haben, die schon für das Wort ”Hausbücherei” in Alleinstellung als maßgebend erörtert sind. Auch wird das Berufungsgericht insoweit den Vortrag der Klägerin nicht unberücksichtigt lassen dürfen, daß außer der Beklagten kein anderer Geschäftsbetrieb das Wort ”Hausbücherei” in seiner Firma führe? insbesondere auch ‘die HausbüchereiM dies nur ganz vorübergehend getan und inzwischen auf ihren Hamen vernichtet habe. V... Erst wenn die erforderliche erneute Prüfung ergeben sollte, daß das Wort- ^Hausbücherei11 oder die Bezeichnung Hausbücher ei” jedenfalls bis zu dem Bahre 1'949i'5§ für den von der Klägerin übernommenen Geschäftsbetrieb tatsächlich Verkehrsgeltung besessen hat, käme es auf eine Untersuchung an, ob diese Verkehrsgeltung auch noch zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung bestanden hat. Hierbei wäre indessen zu beachten, daß eine etwaige Verkehrsgeltung des Wortes f,Hausbücherei” nicht etwa durch eine Werbung beeinträchtigt Sein dürfte, die durch die Beklagte unter der Bezeichnung Hausbücherei” nach dem Zeitpunkt durchgeführt ist, in"dem die Klägerin ihre Ansprüche bereits gerichtlich geltend gemacht hatte. Penn die Beklagte könnte sich auf eine durch sie selbst in diesem Zeitraum bewirkte Schmälerung oder Aushöhlung der Verkehrsgeltung der Bezeichnung der Klägerin nicht berufen (vgl Urteil vom 27. März 1956 - I ZR 73/54 -Union-Verlag -)r VI, Bei der Prüfung der Frage der Verwechslungs-gefg.hr wird. das Berufungsgericht auch erwägen müssen,. ^le weit eine sog, erweiterte Verwechslungsgefahr in dem Sinn® begründet sein konnte, daß der Verkehr das Bestehen von wirtschaftlichen oder organisatorischen Beziehungen zwisoh9 den Parteien vermutet (BGH GRUR 1955, 95 /967 - Buchge-meinschaft -), VII„ Zu den Gesichtspunkten, unter denen das Berufungsgericht die sodann noch allein zur Entscheidung stehende Frage der Verwirkung zu prüfen haben wird, ist folgendes zu Bemerkens 1, Wie der Senat im Anschluß an die ständige Reclrt-■ spreehung des Reichsgerichts mehrfach ausgesprochen hat (vgl Urteil vom 4c Mai 1956 I ZR 55/54 - Berliner Illustrierte - und die dort zitierten Entscheidungen), ist Ausgangspunkt der Verwirkungslehre der Gedanke, der Verletzer habe Im gegebenen Fall damit rechnen können, die Bildung eines Besitzstandes an der angegriffenen Bezeichnung werde vom Verletzten geduldet, so daß die verspätete Erhebung von Ansprüchen aus Zeichen-, Ausstattungsoder sonstigen Kennzeichmungsrechten des Verletzten nach läge der Sache gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen würde» Im Gegensatz zu der früheren Rechtsprechung hat das Reichsgericht in späteren Entscheidungen für die erfolgreiche Erhebung des Verwirkungseinwand.es nicht mehr gefordert, daß der Verletzer für die von ihm benutzte Bezeichnung eine: Verkehrsgeltung erlangt haben müsse, vielmehr ist es als ausreichend angesehen worden, daß er einen sehutzwürdigen Besitzstand erworben habe (vgl BGH2 1, 31 und die dort zitierte reiehsgeriehtliche Recht- sprechung)» Biese Rechtsprechung ist vom Schrifttum insbesondere in der Nachkriegszeit verschiedentlich angegriffen worden (vgl Reimer aaO Kapitel 116 Anrn 7; Droste GRUS 1950, 560 Heydt GRUB 1951, 182/1847; Spengler G-RUR 1953? 160 Zr^637? Baumbach~Hefermelil ? Wettbewerbsund Warenzeichenrecht3 7 * Auf 1 AUgem, Anm 293) * Der Senat hat bisher zu dieser Frage noch nicht endgültig Stellung genommen0 Soweit der vorliegende Sachverhalt dem Berufungs-gerieht,'Veranlassung- geben sollte? auf diese Frage einzugehen? sei grundsätzlich folgendes bemerkt? Es erscheint dem Senat nicht erforderlich? daß die angegriffene Bezeichnung in jedem Fall zu dem mindesten , eine räumlich beschränkte Terkehrsgeltung erlangt hat (vgl Reimer aa.0 S 383), Auch die Verfechter der gegenteiligen Ansicht müssen anerkennen? daß der Erwerb einer Verkehrsgeltung den Einwand der Verwirkung noch nicht schlechthin begründen kann* So verlangt u0a.0 Reimer (aaO S 892)? die Duldung der Verletzungs-handlung durch den Verletzten müsse in Kenntnis oder schuldhafter Nichtkenntnis der Bildung der Verkehrsanerkennung geschehen sein0 Es kommt als© auch nach dieser Auffassung nicht allein auf die erworbene Verkehrsgeltung? sondern darauf an? ob die im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände vorzunehmende Interessenabwägung., deren Richtschnur gemäß § 242 BGB durch die Grundsätze von Treu und Glauben bestimmt wird? die Zurückweisung des Sinwandes rechtfertigt oder nicht. Daß nur auf diesem Wege befriedigende Ergebnisse gewonnen werden können, wird gerade deutlich? wenn man sich einen Tatbestand vergegenwärtigt? in dem der Verletzte sieh eindeutig so verhalten hat? daß der Verletzer mit der Duldung seines Verhaltens rechnen durfte und ihm daher bei der Begründung eines etwaigen sehr wertvollen Besitzstandes unter keinen Umständen ein Verschulden zur Last zu 1 egen ist (vgl. Ulmer G-RUR 1951? 355 /3’57t7’) o Dem Verletzer in einem solchen Fall schlechthin den Einwand der Verwirkung mit der Begründung versagen zu wollen, er habe jedenfalls noch keine Verkehrsgeltung erworben? würde mit der Billigkeit nicht in Einklang stehen, Das gilt insbesondere dann? wenn der Verletzer nach dem Umfang seines Geschäftsbetriebes und dem dadurch bedingten Ausmaß seiner Werbeanstrengungen eine aueh nur Örtlich begrenzte Verkehrs ge11ung für die streitige Bezeichnunggar nicht oder nur innerhalb vergleichsweise sehr großer Zeiträume erlangen konnte» Für die Erhebung des Verwirküngs einwan&es kann daher im Grundsatz nicht verlangt werden* daß dem Verletzer ein absolutes Recht zur Seite sieht? vielmehr muß es in Übereinstimmung mit der jüngeren Rechtsprechung des Reichsgerichts genügen., daß durch eine länger andauernde redliche und ungestörte Benutzung einer Bezeichnung ein Zustand geschaffen ist, der für die Benutzer einen beachtlichen Wert hat, ihm nach Tre und Glauben erhalten bleiben muß und den auch der Verletzt ihm nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat (RG-Z 171? 147 /T6 27‘) »• Der Hinweis (Baumbach-Hefermehl aaO Allgern» Anm 294 S 141)., es sei nicht gerechtfertigt, daß ein eingetragener Zeicheninhaber gegebenenfalls weichen müsse, wenn de Verletzer.sich nicht einmal gegen Dritte durchsetzen könne erscheint zur Begründung der abweichenden Ansicht nicht überzeugend.» Der Rechtsgedanke der Verwirkung gilt nicht nur im Warenzeichen- und Wettbewerbsrecht, sondern gelangt als ein Hall der unzulässigen Rechtsausübung allgemein auf allen Rechtsgebieten zur Anwendung ■ (RG-Z 155? 152)» Auf absolute Maßstäbe, hier die Erlangung eines Ausschließlichkeitsrechts gegenüber Dritten, kann daher die Entscheidung nicht abgestelit werden» Der Billigkeit kann es vielmehr durchaus entsprechen, dem Verletzer selbst dann seine Verteidigung -gegenüber einem achtlosen Rechtsinhaber nicht zu beschränken, wenn ihm seinerseits keine Möglichkeit eines Vorgehens gegen Dritte auf Grund eines eigenen Ausschließlichkeitsrechts zustehto Es läßt sich nicht bestreiten, da bei den gekennzeichneten Voraussetzungen für den Verwirkung seinwand dem richterlichen Ermessen ein größerer Spielraum gegeben ist und der Ausgang des Rechtsstreits von den Parteien mit einem gewissen Unsicherheitsinoment belastet wird» Insoweit liegt es aber nicht anders als auf allen Rechtsgebieten, auf denen über den Begriff von Treu und 18 Glauben zu entscheiden ist. also über Tatbestände, die sich in ihrer mannigfaltigen Verschiedenheit jedem ein für allemal festgelegten Horraenschema entziehen. Es ist deshalb nicht einzusehen, weswegen der Verwirkungseinwand im Warenzeichen- und Hamensrecht nach anderen Maßstäben beurteilt und von Voraussetzungen abhängig gemacht werden sollte, die im Sinzelfall zu großen Unbilligkeiten führen könnten. Allerdings wäre die Meinung, die gekennzeichnete Fortführung der jüngeren reichsgerichtlichen Rechtsprechung solle etwa eine erfolgreiche Erhebung des Verwirkungseinwandes erleichtern, -verfehlt:. Eine solche Erleichterung ist weder beabsichtigt noch zu befürchten, wenn die Gerichte alle diejenigen Umstände sorgfältig abwägen und prüfen, die nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen notwendig sind, einen Verwirkungseinwand durehgreifen zu lassen. 2. Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt eines Wettbewerbsverstoßes der Beklagten geprüft, Biese Ausführungen geben, soweit sie auch für die Entscheidung über den Verwirkungseinwand von Bedeutung sind, zu folgenden Bemerkungen Anläße a) Bas Berufungsgericht vertritt die Auffassung, die Beklagte habe im dsthre 1949, als sie die jetzige Firmenbezeichnung wählte, nicht damit zu rechnen brauchen, die Hausbücherei11 werde unter dieser Bezeichnung wieder an die Öffentlichkeit treten. Eine Begründung für die Ansicht, die Beklagte habe- bei der Wahl des Firmennamens gutgläubig gehandelt:,; enthält das angefochtene Urteil indessen nicht. In Anbetracht der besonderen Gestaltung des Sachverhalts wäre sie jedoch erforderlich gewesen. Zwar hat sich die Beklagte in den Tatsaeheninstanzen auf die Prospekte des uuonrmg" ^vgx ___ und 29) berufen, aus denen sie herleitet, d 20 bis 22 Empfänger hätten aus ihnen entnehmen müssen, trieb der Hausbücher ei” daß der Geschäftsbein keiner Weise im ■f;': iü -1 1 4 ■* 4 < 2 s ' i!i; ü ;A - 19 Buchring” hale fortgeführt werden sollen« Das mag richtig sein? jedoch ist dabei zu bedenken? daß insbesondere der Prospekt der Anlagen 20 bzw« 29 bereits aus dem Jahre 194-S, stammte, Wenn in ihm von den Mitgliedern der " ehemaligen Hausbücherei11 und der fühlbaren Lücke die Rede ist, die ’’durch die notwendige Auflösung der parteigebundenen Buchgemeinschaft entstanden” sei, so ergab sieh dieser Wechsel aus der neuen politischen Lage und den von der Militärregierung ergriffenen Maßnahmen, ohne däß daraus ohne weiteres zwingende Rückschlüsse auf eine endgültige Aufgabe des Namens Hausbücherei” ge- zogen werden konnten« Allerdings ist auch noch in einem an die Mitglieder der neuen Buchgemeinschaft im ersten Halbjahr 1948 gerichteten Schreiben davon die Rede? daß sie "als früheres Mitglied der aufgelösten Haus- bücherei” bevorzugt für eine Aufnahme bei dem Buchring” vorgemerkt würden. Es mag dahinstehen, ob der Beklagten? wenn sie ihre Firmenbezeichnung in diesem Zeitpunkt gewählt, hätte? das Recht zugestanden werden müßte? sich auf einen guten Glauben- bei der Schaffung eines schütz-■ würdigen'-Besitzstandes .. zu berufen» So liegt der Sachverhalt aber hier nicht. Sehn die Beklagte hat ihre Firmenbezeichnung erst Ende August 1949 gewählt? als sich die Verhältnis.?! bereits weitgehend zu klären begonnen hatten» Es würde daher jedenfalls einer Prüfung durch das Berufungsgericht bedurft haben? ob die Beklagte trotz der von dem Buchring" herausgegebenen .Prospekte auch noch im August 1949 mit einem endgültigen Erlöschen der Firmenbezeichnung der früheren Hausbücher ei" ernstlich hätte rechnen können» Insoweit wird die Entscheidung insbesondere davon abhäng en,' ob die Worte "Hausbücherei” oder Hausbücherei" nach den noch zu treffenden Feststellungen auch im Jahre 1949 noch die von der Klägerin behauptete; s-tarkevyerkehrsgertung besessen hat» Wäre dies der Fall? so würde es nach der Lebenserfahrung jedenfalls nicht nahegelegen haben, daß die Berechtigten einen so ~ 20 * ' ■ I | erheblichen wirtschaftlichen Y/ert, wie es das Wort "Hausbücherei" in dem unterstellten Fall darstellte, ohne weiteres aufgegeben haben würden« Von der Beklagten, die selber vorgetragen hat, daß sie die Vorgänge bei dem . ;l . . ■ . ■ ■ Buebring” sehr genau beobachtet habe, hatte f I in diesem Falle jedenfalls erwartet werden müssen, sich f 1 Mjj) darüber zu unterrichten, ob das Wort tatsächlich niemals 1 ■ ' ■ l mehr zur Verwendung kommen sollte« Schlechthin einen Ver- |j zieht zu unterstellen, dürfte die Beklagte jedenfalls kaum | einen Anlaß gehabt haben« = | Selbst wenn aber das Berufungsgericht bei einer | erneuten Prüfung zu dem Ergebnis gelangen sollte, die ‘ J Beklagte habe ihren Firmennamen zunächst gutgläubig ge- ; J wählt, würde es der Untersuchung bedürfen, ob sie an ihm \ auch einen schutzwürdigen Besitzstand erworben hat. Die : f Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe im Sommer 1950, als. die Klägerin unter ihrer alten Bezeichnung wieder ) an die Öffentlichkeit getreten sei, auf ihren "inzwischen erworbenen Besitzstand51 nicht zu verzichten brauchen, entbehrt einer Begründung, dafür, daß die Beklagte sich zu dieser Zeit schon einen Besitzstand tatsächlich geschaffen hattec Nach dem, eigenen Vortrag der Beklagten hat im Sommer 1950 ein Beauftragter der Klägerin oder der Gewerkschaft die Beklagte aufgefordert, die Benutzung des Wortes "Hausbücherei”: auf zugeben, da die Hausbücherei" im Begriff sei, ihre .Tätigkeit auf zunehmen, und Wert darauf ' lege, allein die Bezeichnung "Hausbücherei11 zu führen, Daß die Beklagte in diesem Beitpunkt bereits-' einen ins Gewicht fallenden Besitzstand erworben hatte,;ist von ihr * zwar behauptet, von der Klägerin während des gesamten Verlaufs des Rechtsstreits aber mit Nachdruck bestritten worden« Da es sich bei dem in Frage kommenden Zeitraum, nämlich von Herbst 1949 bis Sommer 1950, nur um wenige Monate gehandelt hat und eine so kurze Zeit nur unter außergewöhnlichen Umständen zur Begründung eines schutzwürdigen Besitzstandes ausreichen wird? hätte es einer eingehenden Begründung "bedurft, daß die notwendigen Voraussetzungen schon im Sommer 1950 tatsächlich Vorgelegen haben« ■ b) Das Berufungsgericht hat weiterhin Y/ert darauf gelegt, daß die Beklagte "drei Jahre lang” unangefochten • ihre- Geschäftstätigkeit habe entfalten können« Trifft ein-■ mal der genannte Zeitraum nach dem unstreitigen Sachverhalt schon deswegen nicht zu, weil das Berufungsgericht die Aufforderung vom Sommer 1950 nicht berücksichtigt hat, so ist auch ein weiterer Gesichtspunkt vom Berufungsgericht nicht genügend beachtet worden« Sollte die Beklagte nämlich 1 im Sommer 1950 noch, keinen Besitzstand gehabt haben, der sie zu der erfolgreichen-Erhebung des Verwirkungseinwandes berechtigt hatte, so wäre sie Jedenfalls von diesem Zeitpunkt ab bei der Schaffung des Besitzstandes nicht mehr gutgläubig gewesen« Der Übergang von einem bewußt rechtswidrigen Be- ’ sitzstand in einen schutzwürdigen Besitzstand würde aber eine ganz andere Zeitdauer erfordern, als dies bei einem von Anfang-',äh v.gütgläubigen . Besitzstand der Fall wäre .(m G-DUR 1940, 207 /212/)„ Wurden' die Verhältnisse so liegen-wie die Klägerin vorgetragen hat, daß die Beklagte nämlich erstmalig am 10, November 1951 in der Zeitschrift ”Das literarische Deutschland” unter dem Titel ”Die Hausbücherei” mit einer Anzeige erschienen ist und in der Zwischenzeit trotz gewisser Aufwendungen noch keine Werbung des Umfanges:? wie er zur Begründung eines*wertvollen Besitzstandes erf orderlieh gewesen wäre, gemacht hat, so könnte auch von einer Verwirkung des bereits im Marz 1952 geltend gemachten Klageanspruchs im Hinblick auf die geschilderte besondere fallgesbaitüng. nicht, die Rede sein« Noch in ihrem Schriftsatz/,vbm. l3-Januar. 1.954 .hatte die Klägerin die Behauptung aufgestellt, daß die Beklagte überhaupt erst im Sommer 1952? also nach Erhebung der Klage, mit ihrer Großwerbung: herausgekommen sei und erst zu diesem Zeitpunkt begonnen'habe, ihre Firmenbezeichnung durch die Verwendung eigener Buchautos üher den Kreis hinaus im Verkehr bekanntzu demachen. Auf diesen Vortrag, der allerdings von der Beklagten bestritten worden ist, ist .das ang©fochten e Urteil nicht eingegangen, obwohl es gerade im vorliegenden Fall im einzelnen auf die Zusammenhänge und Umstände ankommt, unter denen die Beklagte einen Besitzstand erwor- ben haben und "dieser vom Standpunkt der Beklagten aus nach freu und ßlauben als schutzwürdig angesehen werden könnte« VIIIo Einer Prüfung., ob der Beklagten auch ein Verstoß gegen die .guten Sitten im Wettbewerb.zur Last fallen könnte, bedarf es unter den dargelegten Umständen nicht mehr« Nach Lage der Sache könnte das unlautere Verhalten der Beklagten nur darin begründet sein, daß sie es durch rechtswidrige Ausnutzung der Kennzeichnungskraft des Wortes «Hausbüeherei« unternommen hätte, eine Täuschung oder Verwirrung im Verkehr herbeizuführen. Sollte die erneute Prüfung des Berufungsgerichts ergeben, daß infolge Verkehrsgeltung die Kennzeichnungskraft dieses Wortes zu bejahen ist, so würde sieh die Verurteilung der Beklagten bereits aus namensreehtliehen Vorschriften (§ 16 UnlWG) rechtfer- o tigen. Ein wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten würde der Klägerin sodann weltergehende Befugnisse nicht verleihen können. Las G-leiche würde für einen auf § 3 ünlWC-gestützten Anspruch gelten. IX. Schließlich ist im Hinblick auf den von der Klägerin gestellten Klageantrag noch folgendes zu bemerken:; Bisher hat die Klägerin, soweit ersichtlich, nicht behauptet, die Beklagte habe das Wort «Hausbücherei” in Alleinstellung gebraucht oder sich des Rechtes dazu berühmt. Das Berufungsgericht; wird mit den Parteien zu erörtern haben, ob diese Annahme des Senats zutrifft. Aus den in dem Verhandlungsprotokoll vom 10. März 1954 wiedergegebenen Erklärungen des Prozeßbeyollmächtigten der Klägerin ist nicht ersicht- lich, nach welcher Richtung eine Einschränkung des Klage- 23 - antrages in Aussicht genommen war, und welche Gründe die Klägerin veranlaßt haben, eine einschränkende Passung dos Klageantrags abzulehnen« Der Senat verbleibt jedenfalls bei seinem wiederholt zu dem Ausdruck gebrachten Standpunkt, daß sich eine Verurteilung grundsätzlich nur gegen die konkrete. Verletzungsform, richten kann (Urteil vom 27. harz 1956 - I ZR 73/54 - Union-Vertrag - und die dort zitierten Entscheidungen sowie GRUR 1955, 95 /96, 91J - Buchgemein-schaft -)• Die Untersagung des Firmenbestandteils ist vom Senat nur für den Ausnahmefall zugelassen, daß sich der Verletzer diesen Bestandteil unter bewußter Anlehnung an aen Firmennamen des Verletzten offensichtlich mißbräuchlich gewählt hat und hieraus der Schluß zu ziehen ist, daß auch in Zukunft eine einwandfreie Benutzung nicht zu erwarten steht (GRUR 1955? 95 aaO)= Aus den genannten Gründen war das angefochtene Urteil au f z uh eben u n d & er Rechtsstreit zur and e r w eite n V e r ha ncl 1 a n g und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück zuve rw eisen« Wilde Christoph Weiss BR Dr-o Krüger-Ri eland ist durch Urlaub, Dr„ Rorr durch g-ßSahkHeit an der Unterschrifts-leistung verhinderte . Wilde-