hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3» Juli 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Auf die Pwevision der Beklagten wird das Urteil des 2. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kesten der Revision an das Berufungsgericht z urückverv? Sie hat die Kla.,eforderung anerkannt, sich aber in ihrem Schreiben vom 23 i Mai 1950 auf das Leistungsyerweigerungsrecht des § 21 Aba 4 UmstG berufen und hilfsweise aufgerechnet mit Forderungen aus Rüstungslieferungen an das Reichsluftfahrt-miniutorium in Hohe von 504.319,71 DIL Sie hält sich zu dieser Aufrechnung für berechtigt, weil die Klägerin als Dienststelle des Deutschen Reiches anzusehen und ihre Forderung daher als Reiohsforderung zu behandeln sei, Auch ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten nach § 21 Abs 4 TJrastG erkennt das Berufungsgericht nicht an, weil die von der Klägerin gelieferte Ware für.den Produktionsgang der von der Beklagten an das Reich gelieferten Rüstungsgüter nicht erforderlich gewesen sei. Wenn das Berufungsgericht darüber hinaus aber als unstreitig feststellt, daß die Klägerin in ihrer Geochäfts-führung gänzlich unabhängig und nicht von den Weisungen des Reiches abhängig gewesen sei, so ist diese Annahme tatbestandswidrig und -läßt .beachtliche' Behauptungen der Beklagten außer Betracht. sätzenjfciat die Beklagte unter dem 4*‘‘ Juli 1951 die Klägerin .nicht nur als Reichsgesellschaft und Dienststelle des Reiches bezeichnet, sondern sich zur Begründung dieser Behauptungen auf das gleichzeitig überreichte Urteil des Landgerichts in Bremen vom 11. Auch dort handelte es sich, ebenso wie im vorliegenden Palle, um eine Klage des Rüstungskontors auf Zahlung einer gelieferten Baracke, der gegenüber die Beklagte sich auf Tilgung durch Aufrechnung mit Rüstungsforderungen be-rufen hatte. Auf Grund des dort vorgetragenen Sachver-halts stellte das Landgericht in Bremen fest, daß das Rüstungskontor, wie schon seih ITarae besage, zu denjenigen Unternehmen gehört habe, die das Reich für die Zwecke der ..distung und Kriegsproduktion in eigener Regie betrieben habe. eines abgesonderten Gesellschaftsvermögens* und die Haftungsbeschränkung auf dieses Oese11schaftsvermögen zur Durchführung wirtschaftlicher Aufgaben der Rüstung nicht der eigentliche Zweck des Unternehmens gewesen-/ie line hr sei das Rüstungskontor nur dazu bestixr.it gewesen, den schwerfälligen und überlastoten Behördenapparat zu entlasten und staatliche Lenkungsaufgaben der Kriegswirtschaft unbehindert von verwaltungsmäßiger Einengung zu erfüllen» Auf diese, dem urteil des Landgerichts in Bremen entnommenen tatsächlichen .Behauptungen hat die Beklagte wiederholt in den Schriftsätzen vom 10. habe und daß die von ihr eingezogenen Beträge letzten $ "Endes nicht dazu bestimmt seien, dem Geseilschaftsvermögei der Klägerin sondern dem allgemeinen Bundesvermögen zuzu-J-flieieu. Dieser Vortrag der Beklagten enthält wesentliche Unterlagen für ihre Schlußfolgerung, daß die Klägerin nichts anderes als eine privatwirtschaftlich organisierte Dienststelle des Reiches gewesen sei, und ist unvereinbar mit der Reststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte die tatsächlichen Behauptungen der /l&gerin über ihre Unabhängigkeit vom Reich im wesentlichen nicht bestritten habe. Auch die weitere Rüge der Revision ist begründet, daß das Berufungsgericht bei dieser Sachlage von seinem Es war vielmehr zu prüfen, ob nicht einer jer ner Ausnchmefälle vorlag, in denen der-Bundesgerichtshof die Vorschützung der formellen Selbständigkeit einer GmbH zur Benachteiligung eines Vertragspartners unter Umständen als unzulässig und deshalb als unbeachtlich gekennzeichnet hat. Danach kann einer ^riegsgesellschaft, die hoheitliche Aufgaben einer Behörde mit zweckgebundenen Mitteln des Reiches ohne eigene, über;den rein technischen Betrieb hinausgehende Willensbildung treuhänderisch für Rechnung des -eiches durchgeführt und daraus Forderungen erworben hat, unter Umständen die Berufung auf ihre nach außen bestehende formale Selbständigkeit versagt sein, weil die Verleugnung ihrer Abhängigkeit vom Reich-einen Verstoß gegen die redliche Vertragsabwicklung und den geschäftlichen Anstand bedeuten kann. Dabei kann das Geschäftskapital der Klä- i gerin keinen Anhalt für ihre Selbständigkeit ergeben, sofern es zweckgebunden war und nur für die Aufgaben ein-.^ daß eine von der Klägerin auf Grund ihrer Abhängigkeit ^
2527 074 r :i zr 71/52 Verkündet am 3. Juli 1953 Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Ge-• schüftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Pirma Motorenwerk V durch ihren Geschäftsführer in GmbH, vertreten in Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof« Br, gegen GmbH in Liq., vertreten durch die Pirma PMMHOTHI ümon in Liq,., ihren Liquidator Kaufmann Eduard RflflB in B or Klägerin und Revisionsbcklagte, - prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Justizrat Br» hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3» Juli 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Br. Bindenmaier, Br. Birnbach, Br. Bock, Br. Nastelski und Br. Weiß für Recht erkannt: Auf die Pwevision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 19. März 1952 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kesten der Revision an das Berufungsgericht z urückverv? i e s en. Von Rechts wegen Tatbestand; eins in Jahre 1942 Klägerin ist das gegründete GmbH,' deren Geschäftsanteile im Kennwerte von . 25 Millionen EM dem Deutschen Deich gehörten. Hach der Beendigung des Krieges wurde die Klägerin aufgelöst» Sie befindet sich jetzt in Liquidation- Während des Krieges lieferte die Klägerin der Beklagten, die mit Rüstungsaufträgen für das Luftfahrtministerium beschäftigt war, 12 Behelfsheime zur Unterbringung von Arbeitern zu dem Preise-von 18,960 SM» Mit der Klage verlangt die Klägerin Zahlung'des abgewerteten Betrages von 1.896 DM, Die Beklagte' beantragt Klageabweisung. Sie hat die Kla.,eforderung anerkannt, sich aber in ihrem Schreiben vom 23 i Mai 1950 auf das Leistungsyerweigerungsrecht des § 21 Aba 4 UmstG berufen und hilfsweise aufgerechnet mit Forderungen aus Rüstungslieferungen an das Reichsluftfahrt-miniutorium in Hohe von 504.319,71 DIL Sie hält sich zu dieser Aufrechnung für berechtigt, weil die Klägerin als Dienststelle des Deutschen Reiches anzusehen und ihre Forderung daher als Reiohsforderung zu behandeln sei, - DieKlägerin hat der Aufrechnung widersprochen, weil sie eine selbständige vom Reiche unabhängige Rechtsper-. sönlichkeit gewesen, sei und daher für die Gegenforderung nicht hafte, in übrigen bestreitet sie die Gegenforderung mit Unkenntnis. Beide Tatsacheninstanzen gaben der Klage statt» Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Klageabweisung. Snt Scheidung s gründe Das Berufungsgericht versagt der von der Beklagten -3- erklärten Aufrechnung die Beachtung, weil es an dem % Erfordernis der Gegenseitigkeit zwischen Klage und Ge= J genforderung fehle. Die Klägerin sei als selbständige I vom Reich losgelöste Rechtspersönlichkeit entstanden, f habe ein eigenes Kapital von 25 Millionen RL: besessen und' sei wirtschaftlich und verwaltungsmäßig selbständig geweT sen. Ihr Geschäftsführer und ihr Beirat seien nicht den % Weisungen des Reiches unterworfen gewesen und die Klägerin / könne daher nicht als juristisch verselbständigte Er- ii- ly scheinungsform des Reiches ohne eigene Y/illensbildung f und ohne eigene Vermögenssubstanz angesehen werden, auf die sich die Billigkeitserwägungen des Reichsgerichts über die ausnahmsweise Gleichbehandlung des Vermögens einer Einmanngesellschaft mit dem des einzigen Gesell- schafters anwenden ließen. Es sei im Gegenteil unbillig,'! \ auf dem'T.ege über die Aufrechnung einen 'feil d.er Reichs- : gläubiger besser zu stellen als die'Hasse der übrigen, ;f die durch die Hichtumstellung der Reichsschulden auf die \ neue Y.ährung an der Verfolgung ihrer Ansprüche gehindert ’ seien. r: Auch ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten nach § 21 Abs 4 TJrastG erkennt das Berufungsgericht nicht an, weil die von der Klägerin gelieferte Ware für.den Produktionsgang der von der Beklagten an das Reich gelieferten Rüstungsgüter nicht erforderlich gewesen sei. Die Behelfsheime seien nicht weiter verarbeitet oder weitergeliefert worden, sondern hätten nur zur Unterbringung der Arbeiter der Beklagten gedient. Die Revision rügt gegenüber dieser Begründung neben materiellrechtlichen Einwendungen in erster Linie verfahrensrechtliche Verstöße, nämlich die mangelnde Erschöpfung des vorgetragenen Sachverhalts, sowie Hicht-ausübung des Eragerechts im Hinblick auf die von der Beklagten behauptete Abhängigkeit der Klägerin vom Reich i -4- upd ihre praktische Identität mit dem liinisteriun für Bewaffnung und Munition. Die Rüge ist begründet. Das Berufungsgericht hat sich darauf ■beschränkt, die unbestrittene formelle Stellung der. Klägerin als juristische Person des Handelsrechts und ihre für diese Punktion geschaffene Organisation hervorzuheben. Diese war in der Tat unbestritten. Wenn das Berufungsgericht darüber hinaus aber als unstreitig feststellt, daß die Klägerin in ihrer Geochäfts-führung gänzlich unabhängig und nicht von den Weisungen des Reiches abhängig gewesen sei, so ist diese Annahme tatbestandswidrig und -läßt .beachtliche' Behauptungen der Beklagten außer Betracht. j„ *) , In.ihren nach dem Tatbestands Vorgetragenen Schrift- sätzenjfciat die Beklagte unter dem 4*‘‘ Juli 1951 die Klägerin .nicht nur als Reichsgesellschaft und Dienststelle des Reiches bezeichnet, sondern sich zur Begründung dieser Behauptungen auf das gleichzeitig überreichte Urteil des Landgerichts in Bremen vom 11. August 1950 bezogen, dessen tatsächliche Grundlage sie damit zu dem Gegenstände ihres Vortrages-machte. Auch dort handelte es sich, ebenso wie im vorliegenden Palle, um eine Klage des Rüstungskontors auf Zahlung einer gelieferten Baracke, der gegenüber die Beklagte sich auf Tilgung durch Aufrechnung mit Rüstungsforderungen be-rufen hatte. Auf Grund des dort vorgetragenen Sachver-halts stellte das Landgericht in Bremen fest, daß das Rüstungskontor, wie schon seih ITarae besage, zu denjenigen Unternehmen gehört habe, die das Reich für die Zwecke der ..distung und Kriegsproduktion in eigener Regie betrieben habe. Seihe Aufgabe habe nicht in der eigenen Produktion von Kriegsmaterial gelegen, sondern in ihrer zentralen Lenkung und Kontrolle. Aus diesem Grunde sei die Bildung -5- eines abgesonderten Gesellschaftsvermögens* und die Haftungsbeschränkung auf dieses Oese11schaftsvermögen zur Durchführung wirtschaftlicher Aufgaben der Rüstung nicht der eigentliche Zweck des Unternehmens gewesen-/ie line hr sei das Rüstungskontor nur dazu bestixr.it gewesen, den schwerfälligen und überlastoten Behördenapparat zu entlasten und staatliche Lenkungsaufgaben der Kriegswirtschaft unbehindert von verwaltungsmäßiger Einengung zu erfüllen» •r Auf diese, dem urteil des Landgerichts in Bremen entnommenen tatsächlichen .Behauptungen hat die Beklagte wiederholt in den Schriftsätzen vom 10. Oktober 1951 und 24. Dezember 1951- hingewiesen und sie dahin ergänzt, ^ > daß die Klägerin im Böhmen der Rüstungsauf gaben des . Reiches nicht nur ihre wirtschaftlichen Uittel, sondern -auch die hoheitlichen Iuachtraittel des Reiches eingesetzt : /j? * habe und daß die von ihr eingezogenen Beträge letzten $ "Endes nicht dazu bestimmt seien, dem Geseilschaftsvermögei der Klägerin sondern dem allgemeinen Bundesvermögen zuzu-J-flieieu. Sie hat sclilieClioh noch in ihreic leözLen oehrif^ ,^atz vom 5. Kärz 1952 die Abhängigkeit der Klägerin vom £ Reich hervor gehoben. £ * %K § Dieser Vortrag der Beklagten enthält wesentliche Unterlagen für ihre Schlußfolgerung, daß die Klägerin • i nichts anderes als eine privatwirtschaftlich organisierte Dienststelle des Reiches gewesen sei, und ist unvereinbar mit der Reststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte die tatsächlichen Behauptungen der /l&gerin über ihre Unabhängigkeit vom Reich im wesentlichen nicht bestritten habe. Der Vortrag ist unter Verletzung des § 286^ ZPO übergangen worden. Auch die weitere Rüge der Revision ist begründet, daß das Berufungsgericht bei dieser Sachlage von seinem -6- ei/'.f; V*» v-t Fragerecht nach § 159 Z?0 hatte Gebrauch machen und im Interesse der Aufklärung des Sachverhalts die Klägerin zu eindeutigen Erklärungen Uber die Grundlagen ihrer Entstehung, ihren gesamten Aufgabenkreis, das ließ der behördlichen Einwirkung auf ihre Entschließungen, ihre Rechenschaftspflichten hätte veranlassen müssen. Von der Beklagten als einer Außenstehenden konnten keine weitergehenden Unterlaren für die internen Verhältnisse der Klägerin er- *** / , wartet werden. Dazu war allein die Klägerin imstande, die sich b.ishe;-’ «jeder substantiierten-Erklärung zu diesen Behauptungen enthalten und sich auf d.ie Darstellung und Betonung ihrer äußeren Erscheinungsform, beschränkt hatte. » ' * ■* Damit allein ließ sich der Rechtsstreit indessen nicht 1 * ■. • i ■ * entscheiden. Es war vielmehr zu prüfen, ob nicht einer jer ner Ausnchmefälle vorlag, in denen der-Bundesgerichtshof die Vorschützung der formellen Selbständigkeit einer GmbH zur Benachteiligung eines Vertragspartners unter Umständen als unzulässig und deshalb als unbeachtlich gekennzeichnet hat. (EGIIZ- 39 316 ff und Entscheidung vom 28. Earfc 1952 - I ZR 11-2/51 -5 r!J\7 1952 S 817). Die Grundsätze dieser Entscheidungen sind neuerdings in der ziun Abdruck be-.-, ui-stimmten Entscheidung vom 3. Juli 1953 - I ZR 216/52 -zusammengefaßt, in der auch das RUstungskontor beteiligt war. Danach kann einer ^riegsgesellschaft, die hoheitliche Aufgaben einer Behörde mit zweckgebundenen Mitteln des Reiches ohne eigene, über;den rein technischen Betrieb hinausgehende Willensbildung treuhänderisch für Rechnung des -eiches durchgeführt und daraus Forderungen erworben hat, unter Umständen die Berufung auf ihre nach außen bestehende formale Selbständigkeit versagt sein, weil die Verleugnung ihrer Abhängigkeit vom Reich-einen Verstoß gegen die redliche Vertragsabwicklung und den geschäftlichen Anstand bedeuten kann. Dies gilt namentlich dann, wenn die Verselbständigung der Gläubigerin nur internen -7- Zweckmäßigkeitsgründen gedient hat und beim Abschluß mit ■ der Schuldnerin nicht entscheidend in Erscheinung getreten ist. Auch der Sntotehungsgrund der Gegenforderung • und seine Beziehung zu dem Aufgabengebiet der Gläubigerin kann in diesem Zusammenhänge von Bedeutung sein. C\ t' Bin Urteil darüber läßt sich nur gewinnen auf Grund sorgfältiger Prüfung des gesamten Aufgabeakreises der Kl&J gerin, ihrer Entstehungsgeschichte und Organisation der besonderen Richtlinien, die sie speziell für die Ver- | teilung von Baracken an die Rüstungsindustrie erhalten g hat, der Pom, in der sie die Verteilung vorgenommen hat und der Kontrolle, der sie sich von Seiten des Reiches hat unterwerfen müssen. i 4 I Biese Prüfung hat das Berufungsgericht und mit ihm £ viele andere Berichte bisher unterlassen. Die Entschei- . | düngen sind auf diese weise auf Grund unvollständig auf- \ geklärten Sachverhalts ergangen. Bas Berufungsgericht 5 wird diese Prüfung in der neuen Verhandlung unter Aus- ? übunr: des Pr.c gerecht? nachholen müssen und zu den Ergeh-nissen an Hand der aufgezeigten Gesichtspunkte Stellung nehmen müssen. Dabei kann das Geschäftskapital der Klä- i gerin keinen Anhalt für ihre Selbständigkeit ergeben, sofern es zweckgebunden war und nur für die Aufgaben ein-.^ gesstzt werden durfte, die das Rüstungsministerium der 1 Klägerin stellte. Es kann auch keine Rede davon sein, ? daß eine von der Klägerin auf Grund ihrer Abhängigkeit ^ vom Reich hinzunehmenden Aufrechnung dadurch unbillig wird, daß eine Befriedigung anderer Reichsgläubiger durchj die Y.ahriingsgesetzgebung versagt wird. Die Bedeutungslosigkeit des ICassenprivilegs nach § 395 BGB ist schon durch den Beschluß des Großen Zivilsenats vom 20. Juni 1951 (BGIIZ 2, 300) klargestellt worden. Eine gewisse Beeinträchtigung der llaftungsgrundlage der Gesellschaft, auf die manche Kritiker der bisherigen Rechtsprechung * '> -8- / t des Bundesgerichtshofes hingewiesen haben, muß als unvermeidliche Folge einer zu weit gegangenen Verquickung behördlicher Aufgaben und privatwirtschaftlicher Geschäftsführung hingenonmen werden* Bie Sache mußte daher an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und 3ntScheidung suriickvervfiesen werden. Lindenmaier Birnbach Bock ITastelski' zugleich für den durch Beurlaubung an der .Unterschrift verhinderten Bundesrichter Br. ^eiß.