BGH · I ZR 70/85 vom 12.02.1987
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Die Beklagte warb mit einer Zeitungsbeiläge für eine Vielzahl von Artikeln, darunter ein Turn- und Freizeitschuh zu dem Preise von 10,— DM, der durch vier zueinander parallel und im gleichen Abstand verlaufende, sich schräg von der Schnüröffnung zur Sohle hin erstreckende Streifen gekennzeichnet war. Die Beklagte verpflichtete sich daraufhin der Klägerin gegenüber zu dem Schadensersatz und erteilte ihr Auskunft über den Umfang der Werbung unter Bezifferung der Zeitungsbeilage (379.800 Stück) und Angabe der acht Tageszeitungen mit Erscheinungsdatum, in denen die Beilage verteilt worden ist. Die Klägerin hat behauptet, zur Schätzung des ihr entstandenen Marktverwirrungsschadens benötige sie eine weitergehende Auskunft auch über die Höhe der Kosten der Werbung. Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter Aufgliederung auf die einzelnen Kostenfaktoren darüber Auskunft zu erteilen, welche Kosten sie für Herstellung und Verteilung der Zeitungsbeilage gemäß Anlage K 1 in den aus der Anlage K 6 ersichtlichen Zeitungen aufgewendet hat. 1. Die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter Aufgliederung auf die einzelnen Kostenfaktoren, nämlich Gestaltungskosten (aufgegliedert nach Kosten des Konzepts, der Grafik, der Fotografie und der Retusche) sowie Druckereikosten und Beilagekosten, darüber Auskunft zu erteilen, welche Kosten sie für Herstellung und Verteilung der Zeitungsbeilage gemäß Anlage K 1 in den aus der Anlage K 6 ersichtlichen Zeitungen aufgewendet hat; 2. hilfsweise hierzu, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter Aufgliederung auf die einzelnen Kostenfaktoren, nämlich Gestaltungskosten, Druckereikosten und Beilagekosten, darüber Auskunft zu erteilen, welche Kosten sie für Herstellung und Verteilung der Zeitungsbeilage gemäß Anlage K 1 in den aus der Anlage K 6 ersichtlichen Zeitungen aufgewendet hat. abgewiesen und die Beklagte gemäß dem zweiten Hilfsantrag verurteilt (GRUR 1985, 548). Das Berufungsgericht hat den - allein den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden - zweiten Hilfsantrag als begründet erachtet, weil die Beklagte diese Auskunft unschwer erteilen könne und die Klägerin auf die Angaben zur Schätzung ihres Schadens angewiesen sei. 1. Die von der Revision auch zur Überprüfung gestellte Frage, ob das Berufungsgericht eine schuldhafte Verletzung der Warenzeichen der Klägerin zu Recht bejaht hat, bedarf keiner Entscheidung durch das Revisionsgericht, da sich die Auskunftsklage in dem jetzt allein noch zur Beurteilung stehenden Umfang aus anderen Gründen als unbegründet erweist. 2. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die verlangte Auskunft dann nicht geschuldet wäre, wenn die Angaben für den Zweck der Schätzung des entstandenen ihre Dauer sowie insbesondere durch ihren Umfang und die Effektivität der verwendeten Werbemedien bestimmt wird und daß die Klägerin alle diese Umstände auf Grund der ihr bereits erteilten Auskunft über die Zahl der Das Berufungsgericht hat seine gegenteilige Annahme zwar mit der Erwägung begründet, daß die Höhe der von einem Wettbewerber aufgewandten Kosten einen Anhaltspunkt für seine eigene Einschätzung der Werbewirkung gebe; denn nach der Lebenserfahrung sei anzunehmen, daß der Kaufmann durch den Umsatz mit der beworbenen Ware mindestens die für die Werbung aufgewendeten Kosten wieder einbringen wolle und daß dies im Regelfall auch gelinge. Das Berufungsgericht hat hierbei jedoch nicht beachtet, daß dieser Erfahrungssatz - seine allgemeine Richtigkeit unterstellt - auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht angewandt werden kann, weil mit dem Prospekt, um dessen Kosten es geht, eine Vielzahl von Artikeln (mit rund 50 verschiedenen Preisauszeichnungen) beworben worden sind, hinsichtlich derer die Beklagte höchst unterschiedliche Umsatzerwartungen hegen konnte, und weil ein Umsatz gerade mit den fraglichen Schuhen überhaupt nicht stattgefunden hat. Die zusätzlich verlangte Auskunft erweist sich daher für die Schätzung des in Frage stehenden Marktverwirrungsschadens als unbrauchbar und somit als nicht erforderlich. 3. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin weiter darauf, daß ihr bis zur Erhebung der Zahlungsklage - und sogar noch während des Laufs des Zahlungsklageverfahrens - ein Wahlrecht zwischen den von der Rechtsprechung anerkannten Schadensberechnungsarten zustehe, folglich das Auskunfts- Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann allerdings auch der verletzte Inhaber eines Warenzeichens den ihm aus der Verletzung dieses Zeichens entstehenden Schaden neben der konkreten Berechnungsweise auch abstrakt - nach entgangener Lizenzgebühr oder nach dem Verletzergewinn - berechnen (BGHZ 34, 320 , 321 f - Vita-Sulfal; BGHZ 44, 372, 376 - Meßmer-Tee II) und die für eine Schätzung dieses Schadens erforderlichen Auskünfte verlangen (BGH, An dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall, in dem - wie bereits ausgeführt - ein Umsatz der Beklagten unter der benutzten Kennzeichnung nicht stattgefunden hat und die allein behauptete MarktVerwirrung sich einer Berechnung im Wege der Lizenzanalogie oder nach dem Verletzergewinn von vorneherein entzieht.