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BGH · I ZR 70/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 70/81

Wer einen Kopierladen betreibt, in welchem er Dritten seine Fotokopiergeräte zu dem Ablichten zur Verfügung stellt, ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, durch die die Gefahr eines unberechtigten Vervielfältigens urheberrechtlich geschützter Vorlagen ausgeschlossen oder doch ernsthaft gemindert werden kann; zu demutbar und im Einzelfall geeignet kann ein im Ladenlokal deutlich sichtbarer Hinweis auf die Verpflichtung der Kunden zur Beachtung fremder Urheberrechte sein. Die Klägerin hat darin eine Urheberrechtsverletzung gesehen und die Beklagten mit der Klage auf Unterlassung eigener und der Duldung fremder Vervielfältigungen in Anspruch genommen, soweit es sich nicht um kleine Teile eines Skriptums oder einer Karteikartensammlung handelt. Die Beklagten haben die Schutzfähigkeit der von der Klägerin herausgegi^^Hn Druckerzeugnisse bestritten und außerdem die Ansicnt vertreten, sie hätten für das Verhalten ihres Ladenangestellter, nicht einzustehen. Die Beklagten haben weiter gemeint, daß die Kopie des Skriptums zulässig gewesen sei, weil sie dem persönlichen Gebrauch der Kunden habe dienen sollen (§ 53 Abs. 1 UrhG), außerdem zu dem eigenen wissenschaftlichen Gebrauch der Kunden geboten (§54 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) und schließlich als Kopie nur eines kleinen Teils des Gesamtunterrichtswerks der Klägerin erlaubt gewesen sei (§ 54 Abs. 1 Nr. 4 a UrhG). Zumindest sei es ihnen nicht zuzu demuten, das Fotokopieren zu unterlassen, da auf dem gesamten Universitätsgelände Fotokopierautomaten stünden, mit deren Hilfe gegen entsprechenden Geldeinwurf ohne jede Kontrolle fotokopiert werden könne, so daß eine Verurteilung die Beklagten ungleich benachteiligen müsse. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, soweit die Beklagten verurteilt worden sind, es zu unterlassen, ihre Fotokopiergeräte den Kunden auch dann zur Verfügung zu stellen, wenn dies nicht bewußt zur Vervielfältigung von Ausbildungsmaterial der Klägerin geschieht. 1. Hinsichtlich der ersten Fallgestaltung ist den B§-klagten vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht antragsgemäß untersagt worden, Druckerzeugnisse der Klägerin zu Berufs- und Ausbildungszwecken selbst ganz oder teilweise abzulichten oder durch ihre Bediensteten ablichten zu lassen. 2. Hinsichtlich der Fälle, in denen die Beklagten ihre Fotokopiergeräte Dritten zur Verfügung stellen, hat das Berufungsgericht abweichend vom Landgericht eine Unterlassungsverpflichtung hingegen nur insoweit angenommen, als die Beklagten bzw. ihre Bediensteten die Geräte Dritten bewußt, d.h. in Kenntnis einer beabsichtigten Urheberrechtsverletzung, zu dem Ablichten des Ausbildungsmaterials der Klägerin zur Verfügung stellen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin vielmehr hinsichtlich der zweiten Fallgestaltung eine uneingeschränkte Verurteilung zur Unterlassung, die jedes unberechtigte Vervielfältigen ihres Ausbildungsmaterials durch Dritte verhindern soll, auch soweit die Beklagten keine Kenntnis von Sie hätten das ihrerseits Erforderliche und Zumutbare getan, indem sie in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Verpflichtung der Kunden zur Beachtung fremder Urheberrechte hingewiesen hätten. Aus diesen Gründen könne eine Verpflichtung der Beklagten und ihrer Angestellten, sich Kenntnis von einer beabsichtigten Verletzungshandlung zu verschaffen, nicht anerkannt werden: und zwar auch dann nicht, wenn begründete Zweifel bestünden. Das Berufungsgericht läßt es mit Recht ausreichen, daß zwischen dem zu verbietenden Verhalten der Beklagten und dem zu befürchtenden rechtswidrigen Eingriff der Fotokopierkunden ein adäquater Ursachenzusammenhang bestehen muß (vgl. Beim Zurverfügungstellen eines Fotokopiergerätes, das neben einer rechtmäßigen Benutzung auch zu Eingriffen in die Rechte Dritter benutzt werden kann, kommt es maßgebend darauf an, ob nach objektiver Betrachtung der rechtsverletzende Gebrauch nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt und ob dem Geräteinhaber eine Haftung billigerweise zugemutet werden kann: wobei der Umstand, daß die unmittelbare Rechtsverletzung von einem selbständig handelnden Dritten vorgenommen und der Geräteinhaber nur mittelbar Störer ist, den Ursachenzusammenhang nicht ausschließt (vgl. Der vorliegende Sachverhalt zeigt, daß die Fotokopiergeräte der Beklagten auch von Studenten benutzt werden, die in das Vervielfältigungsrecht der Klägerin eingreifen; und zwar in einer - wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang rechtsfehlerfrei und auch von der Revision unbeanstandet angenommen hat -nicht mehr durch §§ 53, 54 UrhG gedeckten Weise. Die Gefahr einer Urheberrechtsverletzung ist hier vor allem auch deshalb nicht auszuschließen, weil das eigene Kopieren durch Dritte ohne Aufsicht und ohne jede Kontrolle möglich ist, mag es auch in der Öffentlichkeit erfolgen. fältigung urheberrechtlich geschützter Werke verschafft und damit die ernsthafte Gefahr einer Verletzung des Vervielfältigungsrechts der Klägerin durch Dritte in zurechenbarer Weise mit verursacht. b) Daraus folgt die Verpflichtung der Beklagten, Maßnahmen zu treffen, durch die eine Gefährdung der Rechte der Klägerin ausgeschlossen oder loch ernsthaft gemindert werden kann (vgl. Das bedeutet, daß die Beklagten als Gerateaufsteiler im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen verpflichtet sind, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch die die Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden können (vgl. Es weist darauf hin, daß die Fotokopiergeräte der Beklagten auch zur Vervielfältigung privater Aufzeichnungen, Urkunden und dergleichen benutzt werden, deren Inhalt vielfach vertraulich und nicht zur Kenntnisnahme durch dritte Personen bestimmt ist. Es ist entgegen der Annahme der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht eine Kontrollpflicht der Beklagten auch dann verneint hat, wenn sich im Einzelfall Zweifel ergeben, ob sich die beabsichtigte oder bereits begönnere Vervielfältigung noch im Rahmen des urheberrechtlich Erlaubten bewegt. c) Nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen haben die Beklagten die ihnen zu demutbaren Maßnahmen, durch die eine Verletzung von Nutzungsrechten der Klägerin an ihren Druckerzeugnissen möglichst ausgeschlossen wird, vorgenommen. Die Beklagten haben das ihrerseits Erforderliche und Zumutbare getan, indem sie in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Verpflichtung der Kunden zur Beachtung fremder Urheberrechte hingewiesen haben. Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts entspricht es der Lebenserfahrung, daß derjenige, der die Fotokopiergeräte der Beklagten in Anspruch nehme, sich durch einen derartigen Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Bestandteil seiner vertraglichen Beziehungen mit den Beklagten sind, seiner Verpflichtung zur Beachtung fremder Urheberrechte bewußt werde, deren Mißachtung ihn auch vertraglichen Ansprüchen der Beklagten aussetzen würde. Ohne Rechtsverstoß konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß denjenigen Kunden, die juristisches Ausbildungsmaterial der Klägerin fotokopieren, der Begriff "Copyright" bekannt ist und daß der Hinweis darauf ihnen das Unerlaubte eines Eingriffs in fremde Urheberrechte bewußt macht.

Zitierte Normen: § 53 UrhG Art. 1 GG § 53 UrhG § 97 ZPO
BerufungsgerichtUrhGKontrolleMaßnahmeKundeDritteFotokopiergeräteKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
 UrhG §§ 16, 53, 54, 97
- Kopierläden -
Wer einen Kopierladen betreibt, in welchem er Dritten seine Fotokopiergeräte zu dem Ablichten zur Verfügung stellt, ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, durch die die Gefahr eines unberechtigten Vervielfältigens urheberrechtlich geschützter Vorlagen ausgeschlossen oder doch ernsthaft gemindert werden kann; zu demutbar und im Einzelfall geeignet kann ein im Ladenlokal deutlich sichtbarer Hinweis auf die Verpflichtung der Kunden zur Beachtung fremder Urheberrechte sein.
Eine generelle Kontrollpflicht - mit Einsicht in gegebenenfalls vertrauliche Unterlagen - kann jedoch dem Unternehmer im allgemeinen nicht zugemutet werden.
BGH, Urt. v. 9. Juni 1983 - I ZR 70/81 - OLG Hamm
LG Münster
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 70/81
Verkündet am:
9. Juni 1983 Schwarz
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 gegen
1. 2.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Zülch, Dr. Piper und Dr. Erdmann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Januar 1981 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist eine Verlsgsgesellschaft, die juristische Ausbildungsliteratur (Skripten und Karteikartensammlungen) herstellt und u.a. im Buchhandel vertreibt.
Sie hat sich von den in den Skripten aufgeführten Bearbeitern die urheberrechtlichen Nutzungsrechte übertragen lassen.
Die Beklagten betreiben in	ein Ladenlokal, in
 dem Kunden gegen Entgelt Fotokopieti entweder selbst hersteilen oder - nach der Behauptung der Beklagten nur ausnahmsweise - durch Mitarbeiter ier Beklagten herstellen lassen können.
Am 16. Oktober 1979 hatte ein Ladenangestellter der Beklagten für zwei Studentinnen das von der Klägerin herausgegebene Skriptum BGB AT Heft 1 gegen Zahlung von 18,45 DM fotokopiert.
 
Die Klägerin hat darin eine Urheberrechtsverletzung gesehen und die Beklagten mit der Klage auf Unterlassung eigener und der Duldung fremder Vervielfältigungen in Anspruch genommen, soweit es sich nicht um kleine Teile eines Skriptums oder einer Karteikartensammlung handelt.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Beklagten haben Eerufung eingelegt.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin beantragt,
 die Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, die im einzelnen in der Klageschrift bezeichneten Druckerzeugnisse der Klägerin zu Berufs- und Ausbildungszvecken ganz oder teilweise abzulichten oder die von ihr betriebenen Fotokopiergeräte 2ur Herstellung von Ablichtungen zu Berufsoder Ausbildungszwecken zur Verfügung zu stellen, es sei denn, daß es sich um kleine Teile eines einzelnen Skriptums oder einer Karteikartensammlung handelt.
Die Beklagten haben die Schutzfähigkeit der von der Klägerin herausgegi^^Hn Druckerzeugnisse bestritten und außerdem die Ansicnt vertreten, sie hätten für das Verhalten ihres Ladenangestellter, nicht einzustehen. Dieser sei nicht Täter einer Verletzungshandlung, da er die Fotokopien im Aufträge der Studentinnen gefertigt habe. Im übrigen hätten die beiden Studentinnen von der Klägerin einen gezielten Testauftrag erhalten. Die Be-
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achtung von Urheberrechten an den zu kopierenden Schriftstücken sei zudem allein Sache des Kunden. Darauf weise ein Aushang mit "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" im Ladenlokal der Beklagten unter Ziff. 5 ausdrücklich hin. Die Beklagten haben weiter gemeint, daß die Kopie des Skriptums zulässig gewesen sei, weil sie dem persönlichen Gebrauch der Kunden habe dienen sollen (§ 53 Abs. 1 UrhG), außerdem zu dem eigenen wissenschaftlichen Gebrauch der Kunden geboten (§54 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) und schließlich als Kopie nur eines kleinen Teils des Gesamtunterrichtswerks der Klägerin erlaubt gewesen sei (§ 54 Abs. 1 Nr. 4 a UrhG). Zumindest sei es ihnen nicht zuzu demuten, das Fotokopieren zu unterlassen, da auf dem gesamten Universitätsgelände Fotokopierautomaten stünden, mit deren Hilfe gegen entsprechenden Geldeinwurf ohne jede Kontrolle fotokopiert werden könne, so daß eine Verurteilung die Beklagten ungleich benachteiligen müsse.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, soweit die Beklagten verurteilt worden sind, es zu unterlassen, ihre Fotokopiergeräte den Kunden auch dann zur Verfügung zu stellen, wenn dies nicht bewußt zur Vervielfältigung von Ausbildungsmaterial der Klägerin geschieht. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer - zuge-iassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren uneingeschränkten Unterlassungsantrag weiter. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entsche1dungsgründe;
I. Das Unterlassungsbegehren der Klägerin umfaßt zwei Fallgestaltungen: Einmal die eigene Herstellung von Ablichtungen durch die Beklagten bzw. ihre Bediensteten
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und sodann das Zurverfügungstellen der Fotokopiergeräte zu dem Ablichten durch Dritte.
1.	Hinsichtlich der ersten Fallgestaltung ist den B§-klagten vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht antragsgemäß untersagt worden, Druckerzeugnisse der Klägerin zu Berufs- und Ausbildungszwecken selbst ganz oder teilweise abzulichten oder durch ihre Bediensteten ablichten zu lassen.
Im Umfang dieser Verurteilung ist das Berufungsurteil mit seinen Feststellungen zur Urheberrechtsschutzfähigkeit und zu den Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs nicht angefochten worden, so daß das Verbot der eigenen Herstellung rechtskräftig ist.
2.	Hinsichtlich der Fälle, in denen die Beklagten ihre Fotokopiergeräte Dritten zur Verfügung stellen, hat das Berufungsgericht abweichend vom Landgericht eine Unterlassungsverpflichtung hingegen nur insoweit angenommen, als die Beklagten bzw. ihre Bediensteten die Geräte Dritten bewußt, d.h. in Kenntnis einer beabsichtigten Urheberrechtsverletzung, zu dem Ablichten des Ausbildungsmaterials der Klägerin zur Verfügung stellen.
Insoweit wird das Berufungsurteil von der Revision der Klägerin als ihr günstig nicht angegriffen.
II. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin vielmehr hinsichtlich der zweiten Fallgestaltung eine uneingeschränkte Verurteilung zur Unterlassung, die jedes unberechtigte Vervielfältigen ihres Ausbildungsmaterials durch Dritte verhindern soll, auch soweit die Beklagten keine Kenntnis von
 
einer beabsichtigten Urheberrechtsverletzung haben. Die Revision hat keinen Erfolg,
1.	Das BerufungsgerichtÄhat es offen gelassen, ob die Beklagten durch ihre gewerbliche Tätigkeit in einer ihnen zurechenbaren Y/eise die ernsthafte Gefahr der Verletzung der Urheberrechte der Klägerin durch Dritte begründet haben. Denn jedenfalls hätten sie die in einem solchen Falle bestehende Verpflichtung, ernsthafte Vorsorge gegen diese Rechtsverletzungen zu treffen, erfüllt. Sie hätten das ihrerseits Erforderliche und Zumutbare getan, indem sie in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Verpflichtung der Kunden zur Beachtung fremder Urheberrechte hingewiesen hätten. Andere zu demutbare Maßnahmen seien nicht ersichtlich. Eine Kontrolle des Kopiergutes sei schon verfassungsrechtlich bedenklich, da auch vertrauliche private Aufzeichnungen fotokopiert würden. Darüber hinaus wären die Beklagter, und ihre Bediensteten bei einer Prüfung möglicher Urheberrechtsverletzung häufig aber auch überfordert. Aus diesen Gründen könne eine Verpflichtung der Beklagten und ihrer Angestellten, sich Kenntnis von einer beabsichtigten Verletzungshandlung zu verschaffen, nicht anerkannt werden: und zwar auch dann nicht, wenn begründete Zweifel bestünden.
2.	Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a)	Als Grundlage des auf §§ 97 Abs. 1, 100 UrhG gestützten Unterlassungsbegehrens der Klägerin kommt die vorbeugende Unterlassungsklage in Betracht. Sie setzt eine Begehungsgefahr voraus, d.h. das unmittelbare Bevorstehen einer objektiv rechtswidrigen Verletzung. Ein Ver-
schulden ist nicht erforderlich. Das Berufungsgericht läßt es mit Recht ausreichen, daß zwischen dem zu verbietenden Verhalten der Beklagten und dem zu befürchtenden rechtswidrigen Eingriff der Fotokopierkunden ein adäquater Ursachenzusammenhang bestehen muß (vgl. BGHZ 42, 118, 124 - Tonbandgeräte-Händler II). Beim Zurverfügungstellen eines Fotokopiergerätes, das neben einer rechtmäßigen Benutzung auch zu Eingriffen in die Rechte Dritter benutzt werden kann, kommt es maßgebend darauf an, ob nach objektiver Betrachtung der rechtsverletzende Gebrauch nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt und ob dem Geräteinhaber eine Haftung billigerweise zugemutet werden kann: wobei der Umstand, daß die unmittelbare Rechtsverletzung von einem selbständig handelnden Dritten vorgenommen und der Geräteinhaber nur mittelbar Störer ist, den Ursachenzusammenhang nicht ausschließt (vgl. BGHZ 42, 118, 124).
Im Streitfall ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen davon auszugehen, daß ein ursächlicher Zusammenhang in dem dargelegten Sinne besteht. Der vorliegende Sachverhalt zeigt, daß die Fotokopiergeräte der Beklagten auch von Studenten benutzt werden, die in das Vervielfältigungsrecht der Klägerin eingreifen; und zwar in einer - wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang rechtsfehlerfrei und auch von der Revision unbeanstandet angenommen hat -nicht mehr durch §§ 53, 54 UrhG gedeckten Weise. Die Gefahr einer Urheberrechtsverletzung ist hier vor allem auch deshalb nicht auszuschließen, weil das eigene Kopieren durch Dritte ohne Aufsicht und ohne jede Kontrolle möglich ist, mag es auch in der Öffentlichkeit erfolgen. Die vorliegende Sachlage ist im Blick auf diese fehlende Kontrollmöglichkeit mit derjenigen vergleichbar, bei der sich der (unerlaubte)
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Vervielfältigungsvorgang im privaten Bereich abspielt (vgl. dazu BGHZ 42, 118, 125). Die Beklagten haben danach durch das Zurverfügungstellen ihrer Fotokopiergeräte Dritten die Möglichkeit zur mühelosen Verviel-
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fältigung urheberrechtlich geschützter Werke verschafft und damit die ernsthafte Gefahr einer Verletzung des Vervielfältigungsrechts der Klägerin durch Dritte in zurechenbarer Weise mit verursacht.
b)	Daraus folgt die Verpflichtung der Beklagten, Maßnahmen zu treffen, durch die eine Gefährdung der Rechte der Klägerin ausgeschlossen oder loch ernsthaft gemindert werden kann (vgl. BGHZ 42, 118, 127). Art und Umfang der Maßnahmen bestimmen sich - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - nach Treu und Glauben. Das bedeutet, daß die Beklagten als Gerateaufsteiler im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen verpflichtet sind, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch die die Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden können (vgl. BGH GRUR 1964, 94, 96 - Tonbandgeräte-Händler I:
BGHZ 42, 118, 129). Welche Vorkehrungen dies sind, ist entgegen der Annahme der Revision nicht im Vollstreckungs-, sondern im Erkenntnisverfahren zu prüfen.
Im Streitfall geht ciie Forderung der Klägerin, jede unberechtigte Vervielfältigung ihres Ausbildungsmaterials zu verhindern, über die Grenzen das Zumutbaren hinaus.
Diese Forderung könnte am wirksamsten dadurch erfüllt werden, daß die Beklagten das Selbstfotokopieren durch Dritte in ihren Geschäftsräumen schlechthin untersagen.
Ein so weitgehender Unterlassungsanspruch kann aber schon deshalb nicht anerkannt werden, weil ein großer Teil der Kunden der Beklagten die Fotokopiergeräte für Zwecke verwendet, durch die die Vervielfältigungsrechte der Klägerin nicht berührt werden. Schon mit Rücksicht auf diesen Benutzerkreis scheidet ein unbeschränktes Selbstfotokopierverbot. aus (vgl. BGHZ 42, 118, 128).
Als weitere Maßnahme, Rechtsverletzungen der Klägerin auszuschließen, könnte eine generelle Kontrolle des Fotokopierguts zu Beginn und während des Fotokopiervorgangs in Betracht kommen. Mit Recht hat jedoch das Berufungsgericht ausgeführt, daß eine solche generelle Kontroll-pflicht im allgemeinen durchgreifenden Bedenken begegnet. Es weist darauf hin, daß die Fotokopiergeräte der Beklagten auch zur Vervielfältigung privater Aufzeichnungen, Urkunden und dergleichen benutzt werden, deren Inhalt vielfach vertraulich und nicht zur Kenntnisnahme durch dritte Personen bestimmt ist. Eine umfassende Kontrolle - und nur sie käme überhaupt als eine wirksame Maßnahme in Betracht - würde den Anspruch des einzelnen Kunden auf Vertraulichkeit, der seine Grundlage in den verfassungsrechtlich geschützten persönlichen Freiheitsrechten (Art. 1, 2 GG) hat, in unerträglicher Weise beeinträchtigen. Das Berufungsgericht führt auch zutreffend an, daß derartige Kontrollmaßnahmen die Kunden leicht veranlassen könnten, auf die Leistungen der Beklagten zu verzichten und auf andere Kopiermöglichkeiten auszuweichen. Damit würden die Beklagten auch Kunden verlieren, die in keiner Weise in die Rechte der Klägerin eingreifen. Darin würde eine durch das Schutzbedürfnis der Klägerin nicht gerechtfertigte Beeinträchtigung der gewerblichen Tätigkeit der Beklagten liegen. Das Berufungsgericht
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stellt darüber hinaus rechtsfehlerfrei fest, daß die Beklagten mit einer Überprüfung, ob die beabsichtigte Vervielfältigung sich noch im Rahmen des urheberrechtlich Erlaubten hält, häufig überfordert wären. Für die Beklagten sei nur schwer erkennbar, ob eine erlaubte Vervielfältigung im Rahmen der §§ 53, 54 UrhG beabsichtigt werde. Sie wären zunächst nur auf die Auskünfte der Kunden angewiesen, müßten dar.ach aber folgerichtig den Kunden bei seiner Kopiertätigkeit darauf überwachen, ob er nicht mehr und anderes kopiert, als angekündigt.
Den Beklagten würde ferner oft die kaum lösbare Aufgabe gestellt, jederzeit während eines Vervielfältigungsvorgangs entscheiden zu müssen, ob der Umfang der bereits vorgenommenen, aber noch nicht abgeschlossenen Vervielfältigung noch nicht oder schon das Urheberrecht der Klägerin verletze. Davon, daß eine Einzelerfassung der Kopiervorgänge urheberrechtlich geschützter Vorlagen nur schwer möglich und kaum praktikabel ist, geht auch der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes aus (abgedruckt in UFITA 1981, Bd. 89,
S. 85 ff, 102), der im übrigen eine Vergütungspflicht des Betreibers eines Gerätes für die von ihm vorgenommene oder zugelassene Nutzung des Gerätes zu dem Fotokopieren urheberrechtlich geschützter Vorlagen versieht: wobei der Anspruch nur durch Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden kann.
Es ist entgegen der Annahme der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht eine Kontrollpflicht der Beklagten auch dann verneint hat, wenn sich im Einzelfall Zweifel ergeben, ob sich die beabsichtigte oder bereits begönnere Vervielfältigung noch
 im Rahmen des urheberrechtlich Erlaubten bewegt. In einem solchen Fall, der in der Praxis ohnehin schwer abgrenzbar ist, könnte eine Kontrolle auch Kunden treffen, die keine Verletzung der Vervielfältigungsrechte der Klägerin beabsichtigen. Damit bestehen aber auch hier die bereits auf-gezeigten Bedenken, die eine Kontrolle unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Klägerin im allgemeinen unzu demutbar erscheinen lassen. Mit Recht nimmt daher das Berufungsgericht an, daß nur positives Wissen der Beklagten eine Unterlassungspflicht begründet.
c)	Nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen haben die Beklagten die ihnen zu demutbaren Maßnahmen, durch die eine Verletzung von Nutzungsrechten der Klägerin an ihren Druckerzeugnissen möglichst ausgeschlossen wird, vorgenommen. Die Beklagten haben das ihrerseits Erforderliche und Zumutbare getan, indem sie in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Verpflichtung der Kunden zur Beachtung fremder Urheberrechte hingewiesen haben. Das Berufungsgericht hat diesen im Geschäftslokal deutlich sichtbar angebrachten Hinweis als geeignet und ausreichend angesehen, die Rechtsgefährdung der Klägerin zu mindern. Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts entspricht es der Lebenserfahrung, daß derjenige, der die Fotokopiergeräte der Beklagten in Anspruch nehme, sich durch einen derartigen Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Bestandteil seiner vertraglichen Beziehungen mit den Beklagten sind, seiner Verpflichtung zur Beachtung fremder Urheberrechte bewußt werde, deren Mißachtung ihn auch vertraglichen Ansprüchen der Beklagten aussetzen würde.
Der Einwand der Revision, der Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei insoweit nicht hinreichend ver-
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stündlich, ist unbegründet. Ziff. 5 der im Geschäftslokal sichtbar ausgehängten aGB der Beklagten lautet:
"Jeder Kunde ist selbst verantwortlich für Einhaltung ev. Copyrights seiner Originale. Auch bei Kopieraufträgen gehen wir davon aus, daß der Kunde unter Einhaltung gesetzt . Bestimmungen Originale kopieren läßt. Prüfung des Copyrights ist allein Sache des Kunden."
Ohne Rechtsverstoß konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß denjenigen Kunden, die juristisches Ausbildungsmaterial der Klägerin fotokopieren, der Begriff "Copyright" bekannt ist und daß der Hinweis darauf ihnen das Unerlaubte eines Eingriffs in fremde Urheberrechte bewußt macht.
Nach den ohne Rechtsverstoß getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind den Beklagten darüberhinaus-gehende geeignete Maßnahmen nicht, zu demutbar. Auch die Klägerin hat nicht aufgezeigt, wes die Beklagten - außer einer generellen Kontrolle - noch hätten machen können.
III. Da das Berufungsurteil auch sonst keine Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
v. Gamm
 Piper
Merkel
 Erdmann
Zülch