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BGH

Gericht: BGH

Hur in Anbetracht dessen, daß mir Herr HeflBB erklärte, daß er mein ihm gewährtes Darlehen vollständig zurückbezahlt und durch Sie ablösen läßt, habe ich die Sicherheitsleistung des Herrn HeflH^P notariell Ihnen übertragen lassen» Wie mir Herr SchdB am Telefon erklärt, nehmen Sie nur eine Sicherheit bis zur Höhe eines Herrn HeflÜP zu gewährenden Uechselobligos in Anspruch und formulieren schriftlich, daß mir die verbleibende Sicherheit verbleibt trotz gesamter notarieller Übertragung an Sie» Eine weitere Dar-? Die Restforderung hat der Kläger gegen die Beklagten geltend gemacht» Er hat dazu vorgetragen, er habe mit Ee^HHP and mit dem Beklagten zu 1 am 28» Januar I960 abgesprochen, daß er die Sicherungshypothek in eine Grundschuld umwandle und der Beklagten zu 2 abtrete, die auf diese abgetretene Grundschuld DM 40 000 zahlen werde» Von diesen DM 40 000 werde die Beklagte zu 2 ihm sein Darlehen von DM 25 000 zurückzahlen» Der überschießende Betrag von DM 15 000 werde zur Sanierung von He^lHi verwendet» Er habe dabei klar zu dem Ausdruck gebracht, daß er Die Beklagte zu 2 sei von ihm bereits mit seinem Schreiben vom 29» Januar I960 über den Sachverhalt unterrichtet worden und bestreite zu Unrecht den Zugang dieses Schreibens«, Beide Beklagten seien ihm, jeder für sich, aus dieser Vereinbarung vom 28o Januar I960 haftbar«. Zu dem vom Kläger geltend gemachten vertraglichen Anspruch führt das Berufungsgericht aus, unstreitig habe der Kläger mit der Beklagten zu 2 vor der Abtretung nicht unmittelbar verhandelte Es sei auch nicht bewiesen, daß der Eeklagte zu 1 als Vertreter der Beklagten zu 2 aufgetreten sei, Die Beklagte zu 2 sei auch nicht durch ihr späteres Verhalten etwa stillschweigend eine vertragliche Verpflichtung dem Kläger gegenüber eingegangen«, Entgegen der Meinung des Klägers könne aus der späteren Übergabe eines Grund-Schuldbriefes in Höhe von DM 35 000 auf dem Grundstück in KaHB? Sollte aber die Beklagte zu 2 von HeflBB über die Bedingungen des Klägers hinsichtlich der Abtretung der Grundschuld getäuscht v/orden sein, dann habe sie vor dem Erwerb der Grundschuld den wahren Sachverhalt durch das Schreiben des Klägers vom 29o Januar I960 erfahren» Ihr untätiges Verhalten könnte in diesem Balle nur als Annahme des Vorschlages des Klägers gedeutet werden» Habe sie nicht darauf eingehen wollen, dann hatte sie die Grundschuld nicht erwerben dürfen. Bie vom Berufungsgericht hinsichtlich des Inhalts des Schreibens des Klägers vom 29 * Januar 1960 getroffenen Feststellungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-den«, Bas Berufungsgericht folgert (BXJ 11) aus dem ersten Satz des letzten Absatzes dieses Schreibens("Hur in Anbetracht dessen, daß mir Herr He^Hi^ erklärte, daß er mein ihm gewährtes Barlehen vollständig zurückbezahlt und durch Sie ablosen läßt, habe ich die Sicherheitsleistung des Herrn Hefl|[^|^ notariell Ihnen übertragen lassen.11)? gegeben und HeflBB werde zurückzahlen• Bas Berufungsgericht führt dann weiter aus: Baß der Kläger nicht eine unmittelbare Zahlungspflicht der Beklagten zu 2 ihm gegenüber für bereits vereinbart gehalten habe, folge auch aus dem letzten Satz dieses Schreibens, er (der Kläger) bitte “eine weitere Barlehensgewährung durch die Beklagte zu 2 an Herrn HedBB zur Ablösung seiner Schuld an ihn direkt zu zahlen”» Zu dieser Bitte hätte kein Anlaß bestanden, wenn ohnedies nur unmittelbar an ihn zu zahlen gewesen wäre» Im übrigen ergebe sowohl dieses Schreiben vom 29o Januar I960 als auch das weitere unstreitige Schreiben des Klägers vom 24 <» Juli 1961, daß der Kläger von der Beklagten zu 2 nur verlangt habe, sie möge "den Uberschießenden Sicherheitsbetrag für ihn reservieren"» Mithin sei der Kläger selbst nicht davon ausgegangen, daß er unmittelbar aufgrund der Abtretung bereits von der Beklagten zu 2 volle Rückzahlung des Darlehens erhalten werde» Diese auch von der Revision im einzelnen nicht beanstandeten Ausführungen enthalten die tatsächliche Best« Stellung, daß der Kläger nach dem Inhalt beider Schreiben selbst nicht davon ausgegangen sei, er habe einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 2» Diese Feststellung ist nach dem Inhalt der Schreiben möglich, verstößt nicht gegen Denkgesetze und läßt auch nicht Erfahrungssätze außer Betracht» Auch der Eingangssatz des Schreibens ("Herr Architekt Hermann Hefllf^P, KaflHI^P, erklärte mir, daß Sie mein Darlehen in Höhe von rund DM 2? 000 ablösen gegen die Zurverfügungstellung bzw» notarielle Übertragung meiner Sicherheitseintragung auf das Hausgrundstück des Herrn HeflHIP in nötigte das Berufungsgericht angesichts des von ihm herangezogenen ersten Satzes des dritten Absatzes des Schreibens zu keiner anderen Feststellung» Seine Feststellung sieht das Berufungsgericht zusätzlich durch das über ein Jahr später abgesandte Schreiben des Klägers vom 24o Juli 1961 bestätigt; auch diese Folgerung begegnet keinen rechtlichen Bedenken» Durfte das Berufungsgericht aber sowohl nach dem Schreiben vom 29» Januar I960 als auch nach dem Schreiben vom 24o Juli 1961 davon ausgehen, daß der Kläger als ihm zur Rückzahlung des Darlehens verpflichteten Schuldner allein HeflIHfe nicht aber die Beklagte zu 2 ansah, dann Dabei darf der Umstand nicht außer Betracht gelassen werden, daß die Beklagte zu 2 weder durch ihre Organe noch durch einen sonstigen Vertreter Verhandlungen mit dem Kläger geführt hatte und daher die Abtretung der Grundschuld als Erfüllung ihrer Absprache mit He^BIB ansehen konnte«, Im übrigen hat der Kläger selber in den Vorinstanzen nicht vorgetragen, die vertragliche Verpflichtung der Beklagten zu 2 sei, wenn nicht bei der Besprechung vom 28* Januar I960, so doch jedenfalls durch sein Schreiben vom 29 o Januar 1960 und durch das Verhalten der Beklagten zu 2 auf dieses Schreiben begründet worden« Das Berufungsgericht ist nach alledem ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger habe keinen vertraglichen Anspruch gegen die Beklagte zu 2„ IV* las Berufungsgericht verneint auch ohne Rechts irrtum einen Anspruch des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung«, Bas Berufungsgericht führt insoweit aus, der Kläger habe die Abtretung aufgrund einer Vereinbarung mit vorgenoromeno Die vertraglichen Beziehungen zwischen HeflBB und der Beklagten zu 2 aus dem Kreditvertrag und aus dem die Grundschuld ausdrücklich erwähnenden Schuldanerkenntnis von vom 28o Januar I960 hätten unbestritten weiter rechtliche Wirksamkeit» Die Beklagte zu 2 habe durch die Abtretung das erhalten, was sie aufgrund dieses VertragsVerhältnisses mit HeflBB zu bekommen gehabt habe, sie sei daher nicht auf Kosten des Klägers ungerechtfertigt bereichert«,

GrundschuldBerufungsgerichtSchreibenKlägerHerrnRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I 2R 70/67	URTEIL	Verkündet	am
7» Februar 1969 Werner, Justizobcrsokretär als urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 dos Adolf D r
Kaufmann,
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
lo
 Hans
K0B
Sch
 traße
Immobilienmakler,

Beklagten, im R nicht beteiligt
2.
Firma WeflHIBi l^HH^-GmbH, Straße 0,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Alfons KiiV, ebenda,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollraächtigte:
Rechtsanwälte und Dr.
2
Per Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pehle, Pr» Sprenkmann, Alff, Br» Simon und Pr. Merkel
 für Recht erkannt:
Pie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. April 1967 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen*
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Per Kläger gewährte dem Architekten Hermann He^Hp im Jahre 1959 ein zu 4 cß> verzinsliches Pariehen von PM 25 000o Zur Sicherung dieses Parlehens war auf dem Grundstück des Hermann Hef^H) in	zu	Gunsten
 des Klägers eine Sicherungshypothek in Höhe von PM 40 000 eingetragen.
Als HefllBP in finanzielle Schwierigkeiten geriet«, trat er mit der Bitte an den Kläger heran, den nicht valu-tierten Teil der Hypothek zur weiteren Finanzierung verwenden zu dürfen. Br veranlagte den Kläger, mit ihm am 28. Januar I960 zu dem Beklagten zu 1 zu gehen. Per Inhalt der Unterredung ist streitig. Aufgrund dieser Unterredung begaben sich der Kläger und Hefl^^B noch am selben Tage zu dem Notar und ließen ihre Unterschriften zu einer Erklärung an das Grundbuchamt Teg^B^ beglaubigen, nach der die für den Kläger eingetragene Sicherungshypothek in eine
 
Grund schuld ohne Brief über DM 40 000 umgewandelt und diese Umwandlung im Grundbuch eingetragen werden solle; gleichfalls sollte die Abtretung dieser Grundschuld an die Beklagte zu 2 eingetragen werden»
Diese Erklärung wurde der Beklagten zu 2 übergeben, die sie mit Schreiben vom 29» Januar I960 an das Grundbucharat TedHIB mit der Bitte um Eintragungsmitteilung übersandte» Die Eintragung erfolgte am 26» Eebruar I960»
Noch am 28 0 Januar I960 hatte	der	Beklagten
 zu 2 ein schriftliches "Schuldanerkenntnis" erteilt, in dem es u»a» heißt:
11 Ich anerkenne, der WefHHHH^ 1V1HP GmbH, Ra^HP, den Betrag von DM 40 000 als Hauptforderung schuldig zu sein» Der Betrag ist an sich zur Zahlung fällig» Zur Sicherung dient die auf meinen Grundbesitz in	eingetragene
 Grundschuld von DM 40 000 »»»v
Am 29o Januar 1960 übersandte der Kläger - so trägt er vor - an die Beklagte zu 2 ein Schreiben, in dem es wie folgt heißt:
"Herr Architekt Hermann HeflHB, Kaflüp, erklärte mir, daß Sie mein Darlehen in Hohe von rund DM 27 000 ablösen gegen die Zurverfügungstellung bzwo notarielle Übertragung meiner Sicherheitseintragung auf das Hausgrundstück des Herrn Hei^HB* in
 Die notarielle Übertragung meiner Sicherheit an Sie wurde gestern durchgeführt» Aus den Angaben des Herrn	mußte ich entnehmen, Herr Hans
 Schjfl^P, Immobilien, KaflBIP, sei Eigentümer Ihrer Birma, weshalb ich mich heute mit Herrn Sch^^^ telefonisch in Verbindung setzte» Hierbei habe ich Aufklärung erhalten und erfahren, daß Sie
- Ar
 die übertragene Grundbueheintragung nur teilweise und keinesfalls bis zur Gesamthöhe beleihen<> Unter diesen Umständen bitte ich Sie, den überschießenden Sicherheitsbetrag über den Herrn HeflBHB gewährten Darlehensbetrag hinaus für mich reserviert zu halten und keinesfalls freizugeben *
Hur in Anbetracht dessen, daß mir Herr HeflBB erklärte, daß er mein ihm gewährtes Darlehen vollständig zurückbezahlt und durch Sie ablösen läßt, habe ich die Sicherheitsleistung des Herrn HeflH^P notariell Ihnen übertragen lassen» Wie mir Herr SchdB am Telefon erklärt, nehmen Sie nur eine Sicherheit bis zur Höhe eines Herrn HeflÜP zu gewährenden Uechselobligos in Anspruch und formulieren schriftlich, daß mir die verbleibende Sicherheit verbleibt trotz gesamter notarieller Übertragung an Sie» Eine weitere Dar-? lehensgewahrung durch Sie an Herrn He^HHB zur Ablösung seiner Schuld an mich, möchte ich Sie bitten, an mich direkt zu zahlen0n
Die Beklagte zu 2 behauptet, dieses Schreiben nicht erhalten zu haben»
HeflBB zahlte an den Kläger nach der Abtretung der Grundschuld an die Beklagte zu 2 den Betrag von DM 5 000o
Die Restforderung hat der Kläger gegen die Beklagten geltend gemacht» Er hat dazu vorgetragen, er habe mit Ee^HHP and mit dem Beklagten zu 1 am 28» Januar I960 abgesprochen, daß er die Sicherungshypothek in eine Grundschuld umwandle und der Beklagten zu 2 abtrete, die auf diese abgetretene Grundschuld DM 40 000 zahlen werde» Von diesen DM 40 000 werde die Beklagte zu 2 ihm sein Darlehen von DM 25 000 zurückzahlen» Der überschießende Betrag von DM 15 000 werde zur Sanierung von He^lHi verwendet» Er habe dabei klar zu dem Ausdruck gebracht, daß er
 
die Grundschuld nur abtrete, wenn sein Darlehen zurüekbe-zahlt v/erde. Das sei ihm zugesagt Y/orden. Die Beklagte zu 2 sei von ihm bereits mit seinem Schreiben vom 29» Januar I960 über den Sachverhalt unterrichtet worden und bestreite zu Unrecht den Zugang dieses Schreibens«, Beide Beklagten seien ihm, jeder für sich, aus dieser Vereinbarung vom 28o Januar I960 haftbar«.
Der Kläger hat beantragt,
 die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von DM 20 000 nebst 4 $ Zinsen hieraus seit dem lo Januar 1961 zu verurteilen*
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuY;eisen.
Sie haben vorgetragen, der Kläger könne sich nur an Hei-brock halten.
Die Beklagte zu 2 hat das dahin erläutert, sie sei mit dem Kläger in keinerlei vertragliche Beziehungen getreten und habe ihn erst viel später kennengelernt. Von Absprachen zv/isehen dem Kläger und Heflllp werde sie nicht berührt. Das Schreiben vom 29. Januar I960 sei ihr nicht zugegangen. Sie habe auch nie eine Verpflichtung gegenüber dem Kläger anerkannt.
Beide Beklagten haben sich schließlich auf Verwirkung berufen.
Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgev/ieseno
 
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge nur insoweit weiter, als sie auf Verurteilung der Beklagten zu 2 gerichtet sind,, Die Abweisung seiner Klage gegen den Beklagten zu 1 greift er mit der Revision nicht an.
Die Eeklagte zu 2 bittet, die Revision zurückzuv/eiseno
 Ent s ehe! dung sgründ e:
Io Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß dem Kläger gegen die Beklagte zu 2 Ansprüche weder aus Vertrag, noch aus ungerechtfertigter Bereicherung, noch aus unerlaubter Handlung zustehen«.
Zu dem vom Kläger geltend gemachten vertraglichen Anspruch führt das Berufungsgericht aus, unstreitig habe der Kläger mit der Beklagten zu 2 vor der Abtretung nicht unmittelbar verhandelte Es sei auch nicht bewiesen, daß der Eeklagte zu 1 als Vertreter der Beklagten zu 2 aufgetreten sei,
 Die Beklagte zu 2 sei auch nicht durch ihr späteres Verhalten etwa stillschweigend eine vertragliche Verpflichtung dem Kläger gegenüber eingegangen«, Entgegen der Meinung des Klägers könne aus der späteren Übergabe eines Grund-Schuldbriefes in Höhe von DM 35 000 auf dem Grundstück in KaHB?	traße S, ein solcher Wille der
 Beklagten zu 2 nicht entnommen werden, denn diese Abtretung beruhe auf einer Abrede zwischen He^H^P und der Beklagten zu 2,
IIo Demgegenüber ist die Revision der Auffassung, aus dem Schreiben des Klägers vom 29, Januar I960 an die Be-
 
klagte zu 2, von dessen Zugang in der Revisionsinstanz auszugehen sei, ergebe sich eine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung der geforderten DM 20 OQOo Ras Schreiben lasse keinen Zweifel, daß der Kläger unmittelbare Zahlung der Beklagten zu 2 an sich erwarte und zur Bedingung der Abtretung mache» Sei die Beklagte zu 2, wie der Kläger in erster Linie vortrage, schon von vornherein von dem Beklagten zu 1 unterrichtet gewesen, daß die Abtretung der zu bildenden Orundschuld nur bei Auszahlung des Klägers möglich sei, dann würde die Beklagte zu 2 diese Verpflichtung mit der Annahme der Grund schuld übernommen haben und zur Zahlung verpflichtet sein»
Habe die Beklagte zu 2 aber bei Empfang der notariellen Erklärung vom 28» Januar 1960 die Bedingungen des Klägers noch nicht gekannt, dann habe sie diese Bedingungen jedenfalls durch das Schreiben des Klägers vom 29» Januar I960 erfahren» Ihr Schreiben vom 29» Januar I960 an das Grundbuchamt in ü!e0B bedeute dann die Zustimmung zu dem Vorschlag des Klägers.
Sollte aber die Beklagte zu 2 von HeflBB über die Bedingungen des Klägers hinsichtlich der Abtretung der Grundschuld getäuscht v/orden sein, dann habe sie vor dem Erwerb der Grundschuld den wahren Sachverhalt durch das Schreiben des Klägers vom 29o Januar I960 erfahren» Ihr untätiges Verhalten könnte in diesem Balle nur als Annahme des Vorschlages des Klägers gedeutet werden» Habe sie nicht darauf eingehen wollen, dann hatte sie die Grundschuld nicht erwerben dürfen.
Die Beklagte zu 2 hätte auch aus dem Schreiben des Klägers vom 29» Januar I960 ersehen müssen, daß der Kläger
 
eine Abtretung auf der Grundlage eines seinen eigenen Bedingungen entgegenstehenden Grundgeschäfts zwischen He^-
und der Beklagten zu 2 nicht gewollt habe; in diesem Falle wäre dann der Anspruch des Klägers aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung begründet»
Biese rechtliche Würdigung des Sachverhalts habe das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht erwogen«,
IIIo Biese Angriffe der Revision haben keinen Erfolg»
Bie vom Berufungsgericht hinsichtlich des Inhalts des Schreibens des Klägers vom 29 * Januar 1960 getroffenen Feststellungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-den«, Bas Berufungsgericht folgert (BXJ 11) aus dem ersten Satz des letzten Absatzes dieses Schreibens("Hur in Anbetracht dessen, daß mir Herr He^Hi^ erklärte, daß er mein ihm gewährtes Barlehen vollständig zurückbezahlt und durch Sie ablosen läßt, habe ich die Sicherheitsleistung des Herrn Hefl|[^|^ notariell Ihnen übertragen lassen.11)? daß der Kläger noch am läge- nach der Abtretung davon ausgegangen sei,	habe	die maßgebenden Erklärungen ab-
gegeben und HeflBB werde zurückzahlen• Bas Berufungsgericht führt dann weiter aus: Baß der Kläger nicht eine unmittelbare Zahlungspflicht der Beklagten zu 2 ihm gegenüber für bereits vereinbart gehalten habe, folge auch aus dem letzten Satz dieses Schreibens, er (der Kläger) bitte “eine weitere Barlehensgewährung durch die Beklagte zu 2 an Herrn HedBB zur Ablösung seiner Schuld an ihn direkt zu zahlen”» Zu dieser Bitte hätte kein Anlaß bestanden, wenn ohnedies nur unmittelbar an ihn zu zahlen gewesen wäre» Im übrigen ergebe sowohl dieses Schreiben vom 29o Januar I960 als auch das weitere unstreitige Schreiben
 
des Klägers vom 24 <» Juli 1961, daß der Kläger von der Beklagten zu 2 nur verlangt habe, sie möge "den Uberschießenden Sicherheitsbetrag für ihn reservieren"» Mithin sei der Kläger selbst nicht davon ausgegangen, daß er unmittelbar aufgrund der Abtretung bereits von der Beklagten zu 2 volle Rückzahlung des Darlehens erhalten werde»
Diese auch von der Revision im einzelnen nicht beanstandeten Ausführungen enthalten die tatsächliche Best« Stellung, daß der Kläger nach dem Inhalt beider Schreiben selbst nicht davon ausgegangen sei, er habe einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 2» Diese Feststellung ist nach dem Inhalt der Schreiben möglich, verstößt nicht gegen Denkgesetze und läßt auch nicht Erfahrungssätze außer Betracht» Auch der Eingangssatz des Schreibens ("Herr Architekt Hermann Hefllf^P, KaflHI^P, erklärte mir, daß Sie mein Darlehen in Höhe von rund DM 2? 000 ablösen gegen die Zurverfügungstellung bzw» notarielle Übertragung meiner Sicherheitseintragung auf das Hausgrundstück des Herrn HeflHIP in nötigte das Berufungsgericht angesichts des von ihm herangezogenen ersten Satzes des dritten Absatzes des Schreibens zu keiner anderen Feststellung» Seine Feststellung sieht das Berufungsgericht zusätzlich durch das über ein Jahr später abgesandte Schreiben des Klägers vom 24o Juli 1961 bestätigt; auch diese Folgerung begegnet keinen rechtlichen Bedenken»
Durfte das Berufungsgericht aber sowohl nach dem Schreiben vom 29» Januar I960 als auch nach dem Schreiben vom 24o Juli 1961 davon ausgehen, daß der Kläger als ihm zur Rückzahlung des Darlehens verpflichteten Schuldner allein HeflIHfe nicht aber die Beklagte zu 2 ansah, dann
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ist es nicht rechtsfchlerhaft, wenn das Berufungsgericht nicht die Möglichkeit in Erwägung zog, das Schreiben vom 29o Januar I960 könne ein neues rechtsgeschäftliches Angebot auf Begründung einer Zahlungsverpflichtung der Beklagten zu 2 enthalten, das die Beklagte zu 2 entweder durch ihr Schweigen auf das Schreiben oder durch den Erwerb der Grundschuld angenommen haben könnte* Dieser rechtliche Gesichtspunkt wäre zwar auch dann nicht unter allen Umständen ausgeschlossen, wenn der Kläger zunächst selbst nur das Bestehen einer Verpflichtung des Architekten He^ü^ angenommen hätte; er lag jedoch angesichts des vom Berufungsgericht festgestellten Inhalts des Schreibens vom 29c Januar I960 nicht so nahe, daß die Beklagte zu 2 ihn dem Schreiben hätte entnehmen und ihr Verhalten darauf hätte einrichten müssen«. Dabei darf der Umstand nicht außer Betracht gelassen werden, daß die Beklagte zu 2 weder durch ihre Organe noch durch einen sonstigen Vertreter Verhandlungen mit dem Kläger geführt hatte und daher die Abtretung der Grundschuld als Erfüllung ihrer Absprache mit He^BIB ansehen konnte«,
Im übrigen hat der Kläger selber in den Vorinstanzen nicht vorgetragen, die vertragliche Verpflichtung der Beklagten zu 2 sei, wenn nicht bei der Besprechung vom 28* Januar I960, so doch jedenfalls durch sein Schreiben vom 29 o Januar 1960 und durch das Verhalten der Beklagten zu 2 auf dieses Schreiben begründet worden«
Das Berufungsgericht ist nach alledem ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger habe keinen vertraglichen Anspruch gegen die Beklagte zu 2„
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IV* las Berufungsgericht verneint auch ohne Rechts irrtum einen Anspruch des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung«, Bas Berufungsgericht führt insoweit aus, der Kläger habe die Abtretung aufgrund einer Vereinbarung mit	vorgenoromeno Die vertraglichen
 Beziehungen zwischen HeflBB und der Beklagten zu 2 aus dem Kreditvertrag und aus dem die Grundschuld ausdrücklich erwähnenden Schuldanerkenntnis von	vom
28o Januar I960 hätten unbestritten weiter rechtliche Wirksamkeit» Die Beklagte zu 2 habe durch die Abtretung das erhalten, was sie aufgrund dieses VertragsVerhältnisses mit HeflBB zu bekommen gehabt habe, sie sei daher nicht auf Kosten des Klägers ungerechtfertigt bereichert«,
Wie bereits ausgeführt, bestehen auch keine vertrag liehen Beziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2, aus denen eine andere rechtliche Beurteilung hergeleitet werden könnte«,
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Vo Da das Urteil des Berufungsgerichts auch ira übrigen keinen Rcchtsfehler sum Nachteil des Klägers erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs« 1 ZPO surückzuv/e i s en»
Fehle
 Simon
Sprenkmann
 Merkel
Alff