UNO- § 1 Glassteine Ein Schmuckwarenhändler Begeht einen Yfettbev/erbsverstoß., wenn er eine Verkäuferin beschäftigt, die den Unterschied zwischen synthetischen Edelsteinen und Glasstcinen nicht kennt und deshalb einem Kunden G-lasstcine als synthetische Steine verkauft0 lo Am 3° April 1964 habe eine bei dem Kaufmann beschäftigte Verkäuferin auf Weisung ihres Ghefs das Geschäft der Beklagten aufgesucht und dort einen Anhänger in Buchform zu dem Preis von 103?76 DM gekauft. Während des Verkaufsgesprächs habe die Verkäuferin der Beklagten die in dem Schmuckstück enthaltenen Steine als vier echte Turmaline und einen echten Türkis bezeichnet; dagegen habe eine zweite, später hinzugekommene Verkäuferin geäußert? 2o Am 25o September 1964 hätten zwei Verkäuferinnen des Kaufmanns K^pp im Geschäft der Beklagten einen Anhänger in Kugolform mit vier blauen und vier rosa-farbenen Steinen zu dem Preis von 60,— DM gekaufte Bei dem Verkaufs-gespräch habe die Verkäuferin der Beklagten erklärt? b) Kurze Zeit darauf hätten Sch^JI und das Geschäft der Beklagten nochmals aufgesucht und den Anhänger mit dem Amethyst gegen den Rhorabusanhänger umge-tauschto Nunmehr habe die Verkäuferin der Beklagten zugesichert, daß der Rhombusanhänger ein italienisches Fabrikat mit synthetischen Steinen sei0 In allen drei Fällen, so behauptet der Kläger, seien die Schmuckstücke woder mit echten noch mit synthetischen Steinen ausgestattet gewesen; es habe sich vielmehr um G-lassteine gehandelte Der Kläger hat beantragt, der Beklagten bei Vermeidung von Strafen zu untersagen, in Verkaufsgesprächen oder sonstigen Ankündigungen Slassteine als echte Steine oder Synthesen zu bezeichnen, insbesondere G-las-steine als synthetische Turmaline oder Türkise zu bezeichnenQ Sie bestreitet die von dem Kläger angeführten Vorfälle in verschiedenen Einzelheiten und meint, daß sie sich bei Zugrundelegung des wahren Sachverhalts nicht v/ettbewerbs-widrig verhalten habe» Sie hebt hervor, daß die Klage auf den Kaufmann K^pP zurückgehe, der ihr erbitterter Konkurrent sei und ihr Schaden zufüge, wo und wie er nur könne; er habe zahlreiche Verfahren gegen sie anhängig gemachto Io In dera dex' Verurteilung allein zugrunde zu legenden Falle 3) folgt das Oberlandesgericht der Beweiswür-digung des Landgerichts; es hat die Aussagen der Zeugen Soh^Pund (inzwischen verheiratete für glaubhaft gehalten, wonach ihnen beim ersten Besuch im Geschäft dex' Beklagten der Rliombusaniiänger vorgelegt worden sei, wobei die Steine als echt bezeichnet worden seien, während beim späteren Umtausch des Amethyst-Anhängers gegen den Rhombusanhängcr die in diesem verarbeiteten Steine als Synthesen bezeichnet worden seien0 Tatsächlich habe es sich dabei aber um G-lassteinc gehandelte 20 Im Sinne des Klageantrags kann mangels für das Revisionsgericht verwertbarer v/oiterer 'j?atsachenfeststol-langen nur der Fall 3) der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt werden«» Pas Berufungsgericht hat insoweit einen Verstoß gegen § 3 UWG verneint, weil die falschen Angaben über die Echtheit der Steine nur gegenüber den beiden Käufern im Verkaufsgespräch, nicht aber gegenüber einem individuell nicht begrenzten oder nicht begrenzbaren Per-sonenkrcio abgegeben worden seien„ Demgegenüber hat sich die Revision auf die im Schrifttum gebilligte Rechtsprechung des Reichsgerichts bezogen (RG GRUR 1939, 801, 805 - Kaffee Hag), nach der auch die stillschweigende Entgegennahme einer Bestellung - etwa in einer Gastwirtschaft - als eine für einen größeren Personenkreis bestimmte Mitteilung gewertet werden kann«. Da die zu dem Verkauf bei der Beklagten ausgestellten Schmuckstücke offenbar alle individuell verschieden sind, bestehen Zweifel, ob dieses für die Anwendung des § 3 UWG erforderliche Merkmal im Streitfall erfüllt ist, auch wenn in mehreren Einzelfällen über die Beschaffenheit von Steinen unrichtige Angaben in Verkaufsgesprächen gemacht worden sinch Biese Präge kann jedoch - ähnlich wie im Urteil des erkennenden Senats vom 180 Bezember 1964 (BGH GRUR 1965, 561 - Taxi-Bestellung) - dahingestellt bleiben, da die Klage jedenfalls aus § 1 UWG begründet ist© 2o Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stando Der Berufungsrichter hat es zu Unrecht als entschuldbaren Irrtum bezeichnet, daß die Verkäuferin der Beklagten den Unterschied zwischen synthetischen Steinen und Ulas-steinen nicht gekannt hat« Mit dieser Beurteilung ist der Sachverhalt rechtlich nicht erschöpfend gewürdigte Zwar kann der Verkäuferin nicht ohne v/eiteres der Vorwurf sittenwidrigen Handelns gemacht werden, wenn sie den Unterschied zwischen synthetischen Edelsteinen und (rlasstoincn nicht gekannt hat - wie das Berufungsgericht festotcllt - und daher die Steine richtig zu bezeichnen glaubteo Nur wenn sie wußte oder mit der Möglichkeit rechnete, daß sie die Steine falsch bezeichncte, handelte sie unlautero Gegen die guten Sitten im Wettbewerb .verstieß aber die Beklagte selbst dadurch, daß sie ihre Waren dem Publikum durch eine Verkäuferin anbieten ließ, der es an den grundlegenden Kenntnissen über echte, synthetische und G-lasstoine fehlte „ In einem Schmuckwarengeschäft erwartet der Kunde mit als wichtigste Auskunft eine zutreffende Unterrichtung darüber, ob die ihm vorgelegten Steine echt oder synthetisch sind oder ob es sich um bloße Nachahmungen (Cflasstcinc) handelt0 Babci ist der Unterschied zv/ischen synthetischen Steinen und G-lasstcinen für ihn wichtiger als der Unterschied zv/ischen echten und synthetischen Steinen; denn während synthetische Edelsteine sowohl in ihrer chemischen Zusammensetzung wie in ihren physikalischen und optischen Eigenschaften in der Natur vorkommenden Steinen vielfach so ähnlich sind, daß man die Echtheit nur noch mit speziellen Apparaturen, z0B0 schlossen worden«, Entscheidend ist deshalb, ob der Geschäftsinhaber alles Zumutbare getan hat, um Irrtümer aus-zuschließen, und gleichwohl ein Fehler der in Hede stehenden schwerwiegenden Art vorgekommen ist, oder ob der Geschäftsinhaber es an der notwendigen Sorgfalt ~ Schulung des Personals - hat fehlen lassem Im Streitfall rechtfertigt der feotgestellte Sachverhalt ohne weitere tatsächliche Aufklärung den Vorvmrf fehlerhafter Organisation Die falsche Bezeichnung der Steine in dem Rhombus-Anhänger beruht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts darauf, daß die Verkäuferin allgemein den Unterschied zwischen synthetischen Steinen und Glassteinen nicht kannte0 Pie Kenntis dieses Unterschiedes ist aber für eine Schmuckwarenverkäuferin von so grundlegender Bedeutung, daß der ihr unterlaufene Irrtum zu lasten der Beklagten geht; denn wer als Schmuck-warenhändler so wenig vorgebildetes Verkaufspersonal beschäftigte kann unter keinem Gesichtspunkt seine Pflichten zu dem Schutze des Publikums und seiner Mitbewerber erfüllt haben« Die Möglichkeit, daß es sich um einen wettbewerbsrechtlich unerheblichen Irrtum im Einzelfalle gehandelt habe, scheidet unter solchen Umständen ausP IVo Nach allem hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht, wenn auch mit anderer Begründung, dem Kläger wegen des Falles 3) einen Untcrlassungsanepruch gegen die Beklagte zugebilligt; in der gegenüber dem Klageantrag allgemeineren Fassung des Urteilsspruchs des Landgerichts ist eine Einschränkung des Klagebegehrens nicht zu erblicken«
Nachschlagewerks ja BG-HZ: nein UNO- § 1 Glassteine Ein Schmuckwarenhändler Begeht einen Yfettbev/erbsverstoß., wenn er eine Verkäuferin beschäftigt, die den Unterschied zwischen synthetischen Edelsteinen und Glasstcinen nicht kennt und deshalb einem Kunden G-lasstcine als synthetische Steine verkauft0 BGH, Urt0 Vo 12o Juli 1968 - I ZK 70/66 - KG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF [M NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 12o Juli 1968 Werner2 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des rechtsfähigen Vereins "Z\ eJo" BppBB? bBHHB Straße vertreten durch seinen Vorsitzenden«, den Kaufmann W0 ebenda. Klägers und Revisionsklägers Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte ProfoBro und Br0 ^^P - gegen die offene Handelsgesellschaft "Uhren-Bazar Sonja ppBB(sflBWl^), st vertreten durch ihre Gesellschafter, die Kauffrau Sonja und den Kaufmann Chaskiel Spp|P^9 ebenda, Beklagte und Revisions beklagte«, - Prozeßbevollmächtigter 2 Rechtsanwalt Dor Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 120 Juli 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Fehle? Dr* Sprenkmann? Dr, Mösl? Alff und Dr* Merkel für Recht erkannt s Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10 April 1966 aufgehoben* Bio Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 60 Oktober 1965 wird zurückgewiesen* Die Beklagte hat auch die Kosten des Peru-fungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen* Von Rechts wegen Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein? dessen Zweck auf die Förderung gewerblicher Interessen gerichtet ist* Die beklagte offene Handelsgesellschaft betreibt den Einzelhandel mit Uhren und Schmuckwaren* Die Klage ist darauf gerichtet? der Beklagten zu untersagen? in Verkaufsgesprächcn und sonstigen Ankündigungen Glassteinc als echte Steine oder als synthetische Steine zu bezeichnen? insbesondere G-lassteine als echte oder als synthetische Turmaline oder Türkise auszugeben* Bas Begehren dee Klägers stützt sich auf folgende von ihm behaupteten Vorfälle: lo Am 3° April 1964 habe eine bei dem Kaufmann beschäftigte Verkäuferin auf Weisung ihres Ghefs das Geschäft der Beklagten aufgesucht und dort einen Anhänger in Buchform zu dem Preis von 103?76 DM gekauft. Während des Verkaufsgesprächs habe die Verkäuferin der Beklagten die in dem Schmuckstück enthaltenen Steine als vier echte Turmaline und einen echten Türkis bezeichnet; dagegen habe eine zweite, später hinzugekommene Verkäuferin geäußert? die vier Turmaline seien synthetische Steine? der Türkis jedoch sei echt« 2o Am 25o September 1964 hätten zwei Verkäuferinnen des Kaufmanns K^pp im Geschäft der Beklagten einen Anhänger in Kugolform mit vier blauen und vier rosa-farbenen Steinen zu dem Preis von 60,— DM gekaufte Bei dem Verkaufs-gespräch habe die Verkäuferin der Beklagten erklärt? daß es sich bei den Steinen um "echte Türkise und Rosenquarze u handleo 3c a) Am 22o Oktober 1964 hätten die Angestellten des Kaufmanns K^^P. Hans Joachim Sch^/^ und Ingrid m£0B? bei der Beklagten einen Anhänger deutschen Fabrikats mit einem echten Amethyst gekaufte Bei dieser Gelegenheit sei ihnen auch ein Rhombusanhänger mit blauen Steinen gezeigt wordene Die Verkäuferin der Beklagten habe erklärt? daß es sich dabei um acht echte Lapis-Steine handle0 b) Kurze Zeit darauf hätten Sch^JI und das Geschäft der Beklagten nochmals aufgesucht und den Anhänger mit dem Amethyst gegen den Rhorabusanhänger umge-tauschto Nunmehr habe die Verkäuferin der Beklagten zugesichert, daß der Rhombusanhänger ein italienisches Fabrikat mit synthetischen Steinen sei0 In allen drei Fällen, so behauptet der Kläger, seien die Schmuckstücke woder mit echten noch mit synthetischen Steinen ausgestattet gewesen; es habe sich vielmehr um G-lassteine gehandelte Der Kläger hat beantragt, der Beklagten bei Vermeidung von Strafen zu untersagen, in Verkaufsgesprächen oder sonstigen Ankündigungen Slassteine als echte Steine oder Synthesen zu bezeichnen, insbesondere G-las-steine als synthetische Turmaline oder Türkise zu bezeichnenQ Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen0 Sie bestreitet die von dem Kläger angeführten Vorfälle in verschiedenen Einzelheiten und meint, daß sie sich bei Zugrundelegung des wahren Sachverhalts nicht v/ettbewerbs-widrig verhalten habe» Sie hebt hervor, daß die Klage auf den Kaufmann K^pP zurückgehe, der ihr erbitterter Konkurrent sei und ihr Schaden zufüge, wo und wie er nur könne; er habe zahlreiche Verfahren gegen sie anhängig gemachto Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt? ob zu unterlassen, in Verkaufogosprächen odex1 sonstigen Ankündigungen G-lassteine als echte Steine oder Synthesen zu bezeichnen,, Bas Kammergericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen0 Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteilso Ent s che i dung s gründe^ Io In dera dex' Verurteilung allein zugrunde zu legenden Falle 3) folgt das Oberlandesgericht der Beweiswür-digung des Landgerichts; es hat die Aussagen der Zeugen Soh^Pund (inzwischen verheiratete für glaubhaft gehalten, wonach ihnen beim ersten Besuch im Geschäft dex' Beklagten der Rliombusaniiänger vorgelegt worden sei, wobei die Steine als echt bezeichnet worden seien, während beim späteren Umtausch des Amethyst-Anhängers gegen den Rhombusanhängcr die in diesem verarbeiteten Steine als Synthesen bezeichnet worden seien0 Tatsächlich habe es sich dabei aber um G-lassteinc gehandelte IIo Bas Berufungsgericht hat einen Verstoß der Beklagten gegen § 3 UWG- verneint, da es die in Rede stehenden Mitteilungen der Beklagten oder ihrer Beauftragten nicht als für einen größeren Kreis von Personen bestimmt angesehen hato Auch aus dem Zusammenhalt der lalle 2) und 3) glaubt das Oberlandosgericht nicht auf ein planmäßiges Vor gehen in dei' Form schließen zu können,; daß dem Sinne lach gleichbleibende unrichtige Angaben nacheinander gegenüber einzelnen Personen gemacht werden seien (vgl0 Btumbach'/llefermehl, Wettbewerbsund Waren-zeichonreeht, 9o Auflo Bd0 I § 3 UWG Anm«, 3); es meint, die Auskunft über die Echtheit der Steine habe in den beiden Fällen nicht die gleiche Behauptung enthalten, da sie sich auf zwei verschiedene Gegenstände bezogen habe 0 20 Im Sinne des Klageantrags kann mangels für das Revisionsgericht verwertbarer v/oiterer 'j?atsachenfeststol-langen nur der Fall 3) der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt werden«» Pas Berufungsgericht hat insoweit einen Verstoß gegen § 3 UWG verneint, weil die falschen Angaben über die Echtheit der Steine nur gegenüber den beiden Käufern im Verkaufsgespräch, nicht aber gegenüber einem individuell nicht begrenzten oder nicht begrenzbaren Per-sonenkrcio abgegeben worden seien„ Demgegenüber hat sich die Revision auf die im Schrifttum gebilligte Rechtsprechung des Reichsgerichts bezogen (RG GRUR 1939, 801, 805 - Kaffee Hag), nach der auch die stillschweigende Entgegennahme einer Bestellung - etwa in einer Gastwirtschaft - als eine für einen größeren Personenkreis bestimmte Mitteilung gewertet werden kann«. Da die zu dem Verkauf bei der Beklagten ausgestellten Schmuckstücke offenbar alle individuell verschieden sind, bestehen Zweifel, ob dieses für die Anwendung des § 3 UWG erforderliche Merkmal im Streitfall erfüllt ist, auch wenn in mehreren Einzelfällen über die Beschaffenheit von Steinen unrichtige Angaben in Verkaufsgesprächen gemacht worden sinch Biese Präge kann jedoch - ähnlich wie im Urteil des erkennenden Senats vom 180 Bezember 1964 (BGH GRUR 1965, 561 - Taxi-Bestellung) - dahingestellt bleiben, da die Klage jedenfalls aus § 1 UWG begründet ist© IIIo lo Bas Berufungsgericht verneint einen Unterlassungsanspruch des Klägers gemäß § 1 UWG, der sich aus dem Verhalten der Beklagten oder deren Verkäuferin im Palle 3) ergebeo Es führt zur Begründung aus, daß ein Anspruch aus § 1 UWG nur gegeben sei, wenn ein sittenwidriges Verhalten des Geschäftsinhabers oder seiner Angestellten vorliege; zwar werde nicht vorausgesetzt, daß der Täter in sittenwidriger Absicht handle, doch müsse er die Tatsachen kennen, aus denen sich bei objektiver Würdigung die Sittenwidrigkeit ergebe0 Bie Verkäuferin der Beklagten habe beim Verkauf des Rhombusanhängers die eine etwaige Sittenwidrigkeit ausmachenden Umstände nicht gekannte Sic habe zwar beim ersten Besuch der Käufer (Pall 3 a) die Steine als echt bezeichnet, doch habe sie diese Behauptung bei dem zunächst nicht vorgesehenen zweiten Bestich noch rechtzeitig vor Zustandekommen des Kaufvertrags dahin geändert, daß es sich um synthetische Steine handlee Über den Unterschied zwischen Synthesen und Glassteinen habe sich die Verkäuferin, wie die Beweisaufnahme ergeben habe, geirrt; dieser Irrtum schließe die Kenntnis der Verkäuferin von den einer Sittenwidrigkeit zugrunde liegenden Tatsachen aus, so daß sie nicht sittenwidrig gehandelt habeQ 2o Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stando Der Berufungsrichter hat es zu Unrecht als entschuldbaren Irrtum bezeichnet, daß die Verkäuferin der Beklagten den Unterschied zwischen synthetischen Steinen und Ulas-steinen nicht gekannt hat« Mit dieser Beurteilung ist der Sachverhalt rechtlich nicht erschöpfend gewürdigte Zwar kann der Verkäuferin nicht ohne v/eiteres der Vorwurf sittenwidrigen Handelns gemacht werden, wenn sie den Unterschied zwischen synthetischen Edelsteinen und (rlasstoincn nicht gekannt hat - wie das Berufungsgericht festotcllt - und daher die Steine richtig zu bezeichnen glaubteo Nur wenn sie wußte oder mit der Möglichkeit rechnete, daß sie die Steine falsch bezeichncte, handelte sie unlautero Gegen die guten Sitten im Wettbewerb .verstieß aber die Beklagte selbst dadurch, daß sie ihre Waren dem Publikum durch eine Verkäuferin anbieten ließ, der es an den grundlegenden Kenntnissen über echte, synthetische und G-lasstoine fehlte „ In einem Schmuckwarengeschäft erwartet der Kunde mit als wichtigste Auskunft eine zutreffende Unterrichtung darüber, ob die ihm vorgelegten Steine echt oder synthetisch sind oder ob es sich um bloße Nachahmungen (Cflasstcinc) handelt0 Babci ist der Unterschied zv/ischen synthetischen Steinen und G-lasstcinen für ihn wichtiger als der Unterschied zv/ischen echten und synthetischen Steinen; denn während synthetische Edelsteine sowohl in ihrer chemischen Zusammensetzung wie in ihren physikalischen und optischen Eigenschaften in der Natur vorkommenden Steinen vielfach so ähnlich sind, daß man die Echtheit nur noch mit speziellen Apparaturen, z0B0 ~ 9 ~ Mikroskopen odor Röntgonstrahlon bestimmen kann (Brockhaus Enzyklopädie? 17c Aufl0 1968 Bd0 5 Sq 232 Stichwort ’'Edelsteine n)3 handelt eo sich bei G-lasoteinen um billige Nachahmungen? die mit Edelsteinen allenfalls einen gev;is3en Earbeffelct gemein haben0 Erwartet nun der Kunde in einem solchen Geschäft eine zutreffende Auskunft über die Art der Schmucksteine und vertraut er mangels eigener Sachkunde und Prüfungsmöglichkeit auf die ihm dort gegebenen Zusicherungen? so gebietet eo die gute Sitte im Wettbewerb schon im Hinblick auf den Schutz des Publikums? daß der Geschäftsinhaber durch geeignete Vorkehrungen dafür sorgt? daß die Kunden vor unrichtigen Angaben geschützt werden0 Dabei spielt es keine Rolle? ob er das durch Schulung des Verkauf spersonals? durch Eereitstellen geeigneter Prüfgeräte? durch genaue Auszeichnung der Waren oder in sonstiger Weise erreicht; jedenfalls muß er solche falschen Auskünfte nach Möglichkeit ausschließen oder muß? falls er dazu nicht imstande ist? seine Verkäufer anweisen? auf entsprechende Prägen ihre Unkenntnis einzugestehen0 Ebenso verstößt auch im Verhältnis zu seinen Mitbewerbern gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs? wer in einem Schmuckgeschäft ungeeignetes Verkaufspersonal beschäftigt; denn es besteht die Gefahr? daß das Publikum dort auf Grund falscher Auskünfte billigere echte Steine zu erwerben glaubt und deshalb die Angebote der Mitbewerber zurück-weist«, Allerdings braucht nicht jeder Irrtum eines Angestellten auf einem vorwerfbaron Organisationsmangel zu beruhen; denn menschliches Versagen kann niemals ausge- 10 - schlossen worden«, Entscheidend ist deshalb, ob der Geschäftsinhaber alles Zumutbare getan hat, um Irrtümer aus-zuschließen, und gleichwohl ein Fehler der in Hede stehenden schwerwiegenden Art vorgekommen ist, oder ob der Geschäftsinhaber es an der notwendigen Sorgfalt ~ Schulung des Personals - hat fehlen lassem Im Streitfall rechtfertigt der feotgestellte Sachverhalt ohne weitere tatsächliche Aufklärung den Vorvmrf fehlerhafter Organisation Die falsche Bezeichnung der Steine in dem Rhombus-Anhänger beruht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts darauf, daß die Verkäuferin allgemein den Unterschied zwischen synthetischen Steinen und Glassteinen nicht kannte0 Pie Kenntis dieses Unterschiedes ist aber für eine Schmuckwarenverkäuferin von so grundlegender Bedeutung, daß der ihr unterlaufene Irrtum zu lasten der Beklagten geht; denn wer als Schmuck-warenhändler so wenig vorgebildetes Verkaufspersonal beschäftigte kann unter keinem Gesichtspunkt seine Pflichten zu dem Schutze des Publikums und seiner Mitbewerber erfüllt haben« Die Möglichkeit, daß es sich um einen wettbewerbsrechtlich unerheblichen Irrtum im Einzelfalle gehandelt habe, scheidet unter solchen Umständen ausP IVo Nach allem hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht, wenn auch mit anderer Begründung, dem Kläger wegen des Falles 3) einen Untcrlassungsanepruch gegen die Beklagte zugebilligt; in der gegenüber dem Klageantrag allgemeineren Fassung des Urteilsspruchs des Landgerichts ist eine Einschränkung des Klagebegehrens nicht zu erblicken« Danach v/ar auf dio Revision deo Klägers das angefoch-tene Urteil aufzuheben und das Urteil deo Landgerichts v/ieder hcrzuotellcn0 Der Kostenausopruch "beruht auf den §§ 91, 97 ZPO«, fehle Sprenkmann Mösl Alff Merkel